VwGH 83/16/0051

VwGH83/16/005123.2.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des FP in I, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. Februar 1983, Zl. 60-163- 6/83, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §2 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983160051.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 8. März 1982, GZ. E 7/81 - 35, als Meistbietendem auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von S 3,050.000,-- die aus der Gp 902/7 mit darauf erbautem Cafe- und Pensionsgebäude bestehende Liegenschaft EZ. nn1 II. des Grundbuches der KG. E samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör zugeschlagen worden. In dem in dieser Exekutionssache erstatteten Schätzungsgutachten des Sachverständigen Ing. AH vom 10. Juni 1981 war im wesentlichen folgendes ausgeführt worden:

"...

Das Gebäude wurde in 2 Abschnitten erbaut. Das Wohnhaus im Jahre 1968 an dem dann 1971 die Garage und ein Zimmer, die Gaststube mit Unterkellerung angebaut wurde; gleichzeitig erfolgte auch der Einbau der Bäder.

...

Das Pensionsgebäude enthält:

im Kellergeschoß:

mit Abgang vom Stiegenhaus, Gang, Getränkekeller, Vorräte, Heizraum (Doppelbrandkessel 37.000 WE/h Boilerinhalt 150 ltr., Blechtank freistehend für 2.000 ltr. Inhalt), Wasch- und Bügelraum (Heizkörper).

Kellerraum unter dem Cafe noch im Rohbau.

im Erdgeschoß:

Eingang zum Cafe, Gang, WC Anlagen: (Herren: Vorraum mit 3 Pißständen, 1 Sitz, Damen: 1 Sitz (Handwaschbecken),

Zimmer Nr. 2 mit Bad (Dusche, WC, Waschtisch) und Ausgang auf die Terrasse,

Cafe (Kassettendecke mit Unterzug in Eiche, Wandtäfelung für die Garderobe in Eiche, Theke mit Kühlfächern sowie Wandkasten für die Gläser in Eiche, zweiflügelige Tür mit Glasfüllungen auf die Terrasse, Schwingflügelfenster). Küche (Fliesenschild bei der Wirtschaftswand, Durchreiche in das Cafe),

Hauseingang, Stiegenhaus,

Zimmer Nr. 3 mit Bad (Wanne, WC, Waschtisch) und Tür auf die Terrasse.

Im Anbau die Garage und Zimmer Nr. 1 mit Bad (Wanne, Waschtisch, WC) und Zugang von der Terrasse.

im Zwischengeschoß:

vom Podest des Stiegenhauses zugänglich Zimmer Nr. 4 mit Bad (Wanne, Waschtisch, WC), und Balkon.

im Obergeschoß:

Stiegenhaus, Gang, WC (Handwaschbecken),

Zimmer Nr. 5 mit Waschbecken an Eternitschild, Zimmer Nr. 6 Waschtisch wie vor und Balkon, Zimmer Nr. 7 mit Bad (Dusche, Waschtisch und WC) und Ausgang auf die Terrasse über dem Cafe.

Zimmer Nr. 8 mit Bad (Wanne, WC, Waschtisch) und Balkon.

im Zwischenpodest:

Zimmer Nr. 9 mit Bad (Wanne, Waschtisch, WC) und getäfelte, schräge Dachuntersicht.

im Dachgeschoß:

Stiegenhaus, Gang (Einschubtreppe in den Dachraum), WC (Handwaschbecken),

Zimmer Nr. 10 mit Waschtisch und Balkon,

Zimmer Nr. 11 wie vor

Zimmer Nr. 12 mit Bad (Dusche, WC, Waschtisch) und Balkon

Zimmer Nr. 13 mit Bad (Wanne, WC, Waschtisch) und Balkon.

  

...

AUSSENANLAGEN

Freitreppe zum Cafe‑Eingang: 5 Stufen a ca. 1,80 m lang und Eisengeländer beidseitig

7.200,--

Terrasse vor dem Zimmer Nr. 3: Waschbeton-Platten mit Unterbau und Betonrandsteine ca 12 m2

2.500,--

Terrasse vor dem Cafe ca. 7,80 x 4,80 m, ca. 0,95 m über dem Terrain mit Stützmauer und Stiegenaufgang in Beton (6 Stufen a 1,50 m lang) und Jägerzaun an Holzstempel ca. 0,80 m hoch, 13,10 lfm

18.200,--

Betonplatten‑Belag im Anschluß an vorbeschriebene Terrasse und östlich des Hauses ca. 122 m2

14.600,--

Begrenzungsmauer für den Plattenbelag an der Südseite mit Abgang zu tieferlie-(Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: hier fehlt ein Teil der Fortsetzung) Grundgrenze (5 Stufen in Beton a 0.90 m lang), Länge 16.80 m, ca 0.70 m hoch

8.900,--

Einfriedung an der Ostseite: durchgehende Sockelmauer mit Fundament, darauf Jägerzaun wie vor beschrieben. ca. 25.50 m

14.100,--

Freitreppe von der Terrasse vor dem Cafe auf die Dachterrasse über dem Cafe in Stahlbeton (15 Stufen a 1.25 m lang, einseitiges Eisengeländer)

16.300,--

  

..."

Auf Grund dieser Erteilung des Zuschlages setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck mit Bescheid vom 6. September 1982 gegenüber dem Beschwerdeführer - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 3,050.000,-- - 8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 244.000,-- fest.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein. Darin führte er im wesentlichen aus, "Einrichtung, Maschinen (wie Heizkessel mit Heizkörper usw.) und Zubehör (wie Wein- und Biergläser)" seien zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Mit seinem Schreiben vom 8. Oktober 1982 legte der Beschwerdeführer der genannten Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund deren Aufforderung eine "Inventarliste mit Wertangabe" (S 28.617,--) vor. In seinem Antrag vom 3. Dezember 1982 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte er im wesentlichen aus, das Finanzamt habe zwar in seiner Berufungsvorentscheidung das Inventar abgezogen, jedoch seien Maschinen, Heizkessel, Heizkörper usw. nicht berücksichtigt worden. Da ihm die Weiterführung dieses Cafebetriebes nicht möglich sei, könne die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anlagen wie Beheizung im Hotel- oder Restaurantbetrieb der Grunderwerbsteuer unterlägen, keine Anwendung finden. Es seien eingebaute Bänke und Beleuchtung abmontiert und separat zur Versteigerung gebracht worden. Die von ihm angeführten Maschinen, Einrichtungen bzw. die Betriebsanlage seien in der Schätzung auch in Klammer angeführt. Die in Klammern angeführten Vorrichtungen wie Bad und WC in jedem Zimmer würden voraussichtlich auch abgebaut und verkauft, wofür nicht Grunderwerb-, sondern Mehrwertsteuer zu entrichten sei. Er sei auch bereit, diese in Klammer angeführten Artikel schätzen zu lassen. Es werde sich ein Betrag von S 600.000,-- ergeben.

Nach Aufforderung durch die Finanzlandesdirektion für Tirol beantwortete der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 10. Februar 1983 deren Fragen im wesentlichen wie folgt:

"a) Heizanlage: Doppelbrandheizkessel mit Boiler und Öltank mit sämtlichen Heizkörpern.

S 160.000,--

b) Bäder, Duschen, WC, Waschtische und Brausen komplett.

S 680.000,--

c) Einrichtung im Cafe nur ein Bruchteil: Kassettendecke, Wandvertäfelung, Garderobe, zweiflügelige Tür mit Glas.

S 154.700,--"

  

Der Beschwerdeführer sei selbst nicht mehr in der Lage, Cafe und Pension neu einzurichten und selbst fortzuführen, entweder werde sich ein Pächter finden oder diese Gegenstände würden von einem Landwirt übernommen werden, in welchem Fall der Beschwerdeführer das Gebäude als Lagerraum für seinen Betrieb in I verwenden werde, wobei auch keine Heizung mehr nötig sei.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers setzte die Finanzlandesdirektion für Tirol mit Bescheid vom 24. Februar 1983 die Grunderwerbsteuer lediglich mit einem Betrag von S 242.348,-- fest und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Dies hinsichtlich des abweisenden Teiles nach einer kurzen Darstellung des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG und 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 im wesentlichen mit folgender Begründung:

Strittig sei nur mehr die Frage, ob die auf die Zentralheizungsanlage und auf die Bädereinrichtung sowie auf eine Kassettendecke und Wandtäfelung des Cafe- und Pensionsgebäudes entfallende Gegenleistung aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer auszuscheiden sei, weil es sich bei diesen Gegenständen um Vorrichtungen zu einer Betriebsanlage handle. Bei der Zentralheizungsanlage, aber auch bei den Bädern, handle es sich nicht um Einrichtungen, denen die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes eines Cafe- und Pensionsbetriebes zukommen, sondern um Gebäudeausstattungen, wie sie auch in anderen Gebäuden moderner Bauart anzutreffen seien. Durch derartige Anlagen werde ganz allgemein eine den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechende Nutzung des Gebäudes ermöglicht, und zwar unabhängig davon, welchem Zweck dieses Gebäude zu dienen bestimmt sei. Gleiches sei von der eingebauten Kassettendecke und der Wandtäfelung zu sagen.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. Februar 1983 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - nach dem Antrag gemäß dem § 42 Abs. 2 VwGG 1965 - auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.

In dieser wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 enthält die Beschwerde keine Bezeichnung der zur Abgrenzung des Streitgegenstandes erforderlichen (siehe z.B. die von Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, auf S. 107 f und S. 126 f, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) Beschwerdepunkte. Allein die Tatsache, daß den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965) zweifelsfrei entnommen werden kann, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichteinbeziehung der Vorrichtungen aller Art, die zur gegenständlichen Betriebsanlage gehörten, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verletzt erachtet, verhindert die Zurückweisung der Beschwerde.

Als Beschwerdegründe wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 1983 und ergänzt dieses durch die Ausführung, auch die Außenanlagen, nämlich Umzäunung, Weg- und Platzbefestigungen laut S. 5 des zitierten Schätzungsgutachtens im Wert von S 81.800,-- dürften nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle werden zu einem Grundstück jedoch nicht gerechnet:

1.) Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, 2.) Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.

Grundsätzlich teilt also das Zubehör (soweit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt-und an der Nebensache zusammenfallen) steuerlich das Schicksal der Hauptsache. Obwohl in dem § 2 Abs. 1 GrEStG ausdrücklich nur das Zubehör genannt ist; muß dasselbe aber auch für den selbständigen Bestandteil gelten, weil dieser jedenfalls in einer engeren Beziehung zur Hauptsache steht (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/16/0005, Slg. Nr. 5634/F). Daher waren weitere Überlegungen des Inhaltes entbehrlich, ob die Gegenstände, die der Beschwerdeführer aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden wissen will, selbständige Bestandteile oder Zubehör sind. Zweifellos sind sie nicht Maschinen (vgl. zu diesem Begriff z.B. die Entscheidung des OGH vom 20. April 1966, AZ. 3 Ob 42/66, EvBl. 1966 Nr. 512, S 660) und keinem der in dem § 2 Abs. 1 Z. 2 GrEStG angeführten Rechte und Berechtigungen zuzuzählen.

Es bleibt also nur noch zu prüfen, ob sie Vorrichtungen sind, die zu einer Betriebsanlage gehören. Unter solchen Vorrichtungen sind lediglich solche Gegenstände zu verstehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind, somit im vorliegenden Beschwerdefall spezifische Einrichtungen eines Cafe- bzw. Pensionsbetriebes darstellen (siehe u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1977, Zl. 650/76, Slg. Nr. 5110/F). Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist unter Hinweis auf den § 16 Abs. 1 GrEStG, wonach die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (im vorliegenden Fall also mit Erteilung des Zuschlages - ob sofort oder erst nach Rechtskraft kann hier offen gelassen werden), zu bemerken, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld sowohl Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes als auch der in Rede stehenden Einrichtungen geworden war (§ 237 Abs. 1 EO, Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes) und nach der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die verpflichtete Partei den gegenständlichen Cafe- und Pensionsbetrieb vorher eingestellt hatte (siehe dazu z.B. die Entscheidung des OGH vom 28. April 1959, AZ. 3 Ob 166, EvBl. 1969 Nr. 225, S 384), vielmehr wird in dem bereits zitierten Schätzungsgutachten darauf. hingewiesen, daß er von der Familie des Eigentümers (= der verpflichteten Partei) und mit nur einer Angestellten geführt werde.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung rechnete die belangte Behörde zutreffend die gegenständliche - von ihm mit S 160.000,-- bewertete - Heizanlage (Doppelbrandkessel mit Boiler und Öltank mit sämtlichen Heizkörpern) zum Grundstück, weil es sich bei dieser Heizanlage nicht um eine Einrichtung handelt, der die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Zweckes eines Cafe- und Pensionsbetriebes zukommt, sondern um eine Gebäudeausstattung, wie sie vielfach auch in Geschäfts-, Büro- und Wohngebäuden moderner Bauart anzutreffen ist. Durch derartige Anlagen wird ganz allgemein eine den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechende Nutzung des Gebäudes ermöglicht, und zwar unabhängig davon, welchem Zweck dieses Gebäude zu dienen bestimmt ist (siehe dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. März 1977, Zl. 650/76, Slg. Nr. 5110/F). Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Februar 1983 bekanntgegebene Absicht, er werde für den Fall, daß sich kein Pächter finde, das Gebäude als Lagerraum für seinen Betrieb in I verwenden, wobei keine Heizung nötig sei, nichts zu ändern.

Hingegen dehnte die belangte Behörde diese vom Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis vertretene Auffassung zu Unrecht auch auf die vom Beschwerdeführer mit S 680.000,-- bewerteten Bäder, Duschen, WC, Waschtische und Brausen aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1974, Zl. 1159/73, Slg. Nr. 4774/F, unter Aufrechterhaltung der in seinem zu dem § 4 Abs. 1 Z. 10 des UStG 1959 ergangenen Erkenntnis vom 16. November 1972, Zl. 1756/71, Slg. Nr. 4454/F, vertretenen Rechtsansicht und mit ausdrücklicher Billigung der von Dorazil,

Das Grunderwerbsteuergesetz, 1965, S. 46, sowie von Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum Bewertungsgesetz3 , Stand 1. Juli 1973, S. 82 Abs. 3, vertretenen Auffassungen Hotelinventar bei einem Hotelgrundstück als Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, qualifiziert. Nun sind selbst in Geschäfts- , Büro- und Wohnhäusern, moderner Bauart solche Einrichtungen, wie die oben angeführten Bäder, Duschen, WC, Waschtische und Brausen, nicht in jedem Zimmer anzutreffen, ihnen kommt vielmehr bereits die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Zweckes eines Pensionsbetriebes zu. Es kann daher nicht gesagt werden, sie ermöglichen ganz allgemein eine den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechende Nutzung, und zwar unabhängig davon, welchem Zweck dieses Gebäude zu dienen bestimmt sei. Gleiches gilt auch von der Einrichtung des Cafes (Kassettendecke, Wandvertäfelung, Garderobe, zweiflügelige Tür mit Glas).

Ganz abgesehen davon, daß die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erwähnten Außenanlagen weder auf Grund der Ausführungen auf S. 5 des zitierten Schätzungsgutachtens noch nach der auf S. 1 desselben Gutachtens aufgeklebten Ansichtskarte des gegenständlichen Gebäudes als sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, qualifiziert werden können, weil ihnen nicht die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Zweckes eines Cafe- und Pensionsbetriebes zukommt, ist die Frage eine solche, die aus rechtlichen und tatsächlichen Elementen besteht (quaestio mixta). Somit erweist sich dieser erstmalige Einwand des Beschwerdeführers als eine für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 auch Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in dieser Hinsicht nichts vorbrachte (siehe u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0163, und die darin zitierte Rechtsprechung).

Da es auch bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für einen Rechtsvorgang keine "Teilrechtskraft" gibt (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1981, Zl. 16/2974/80, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben.

Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A.Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten ist.

Wien, am 23. Februar 1984

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