VwGH 82/03/0041

VwGH82/03/004114.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des GW in G, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Jänner 1982, Zl. V/1-9485- 1980, betreffend Entzug einer Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
JagdG Bgld 1970 §153 Abs1;
JagdG Bgld 1970 §64 Z10;
JagdG Bgld 1970 §64 Z9;
JagdG Bgld 1970 §65;
JagdG Bgld 1970 §86 Abs1;
JagdRallg impl;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
JagdG Bgld 1970 §153 Abs1;
JagdG Bgld 1970 §64 Z10;
JagdG Bgld 1970 §64 Z9;
JagdG Bgld 1970 §65;
JagdG Bgld 1970 §86 Abs1;
JagdRallg impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die von der ersten Instanz verfügte Ungültigerklärung und Entziehung der Landesjagdkarte bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In einem Verwaltungsverfahren betreffend Genehmigung der Verpachtung von Genossenschaftsjagdgebieten übermittelte die Burgenländische Landesregierung am 19. Jänner 1980 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See eine Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1979, Zl. 1060/78, sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie dreier anderer Parteien vom 13. März 1978 zu einem Gutachten eines Amtssachverständigen. Hiebei bemerkte die Landesregierung, sollte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme aussagen, daß die Abschüsse in diesen Jahren (1973 bis 1976) im Genossenschaftsjagdgebiet X wesentlich höher gewesen seien, als er als damaliger Jagdpächter in der Abschußliste verzeichnet habe, so wäre zu prüfen, ob nicht § 64 Z. 9 oder Z. 10 oder § 65 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1970 (LGBl. Nr. 30/1970, im folgenden kurz BJG genannt) anzuwenden sei. Am 19. Juni 1980 wurde der Beschwerdeführer im erwähnten Verwaltungsverfahren als Beteiligter vernommen, er gab an, er habe als Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet X, Revier I, in den Jahren 1973 bis 1976 "weit wesentlich höhere Abschußzahlen" gehabt, als er in den Abschußlisten für diese Jahre eingetragen habe. Aus finanztechnischen Gründen sowie aus der Tatsache heraus, daß er wisse, daß auch andere Jagdausübungsberechtigte nicht den tatsächlichen Abschuß der Behörde meldeten, hätte er diese Zahlen angegeben. Die Abschußzahlen, welche er im Verwaltungsverfahren in der Eingabe vom 13. März 1978 bekanntgegeben hätte, entsprächen den Tatsachen.

Dieser Sachverhalt war Gegenstand einer Sitzung des Bezirksjagdbeirates Neusiedl/See vom 1. Juli 1980. Der Bezirksjagdbeirat stellte einstimmig fest, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt habe, das keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd biete; der Beirat schlage vor, dem Beschwerdeführer die Jagdkarte bis 31. Jänner 1982 zu entziehen.

Am 8. Juli 1980 teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, ihm die Jagdkarte bis 31. Jänner 1982 wegen unrichtiger Angaben in den Abschußlisten für die Jahre 1973 bis 1975 über Hasen, Fasane und Rebhühner zu entziehen.

Der Beschwerdeführer nahm am 24. Juli 1980 dazu dahin Stellung, daß er nach Überprüfung geringfügige Differenzen habe feststellen können, ebenso aber die vermutliche Ursache. Die schriftlichen Grundaufzeichnungen sowie überhaupt den gesamten Schriftverkehr führe FH aus W, teilweise auch der Sohn H des Beschwerdeführers. Er, Beschwerdeführer, habe diese Aufzeichnungen dann in die Abschußlisten übertragen; eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, daß FH irrtümlich die Listen über das abverkaufte Wildbret zur Verfügung gestellt habe, in welchen jenes Wild, das nicht abverkauft, sondern an die beteiligten Jäger vergeben worden sei, nicht aufgeschienen sei. Es handle sich daher um eine leichte Fahrlässigkeit, die nicht einmal der Beschwerdeführer zur Gänze zu verantworten habe. Ein solches Mißverständnis sei kein Grund, die Jagdkarte zu entziehen; solche kleine Fehler passierten wohl jedem Jagdpächter. Derzeit sei der Beschwerdeführer gar nicht Jagdpächter; sein weidgerechtes Verhalten als Gastjäger stünde außer Zweifel. Im übrigen liege dieses leicht fahrlässige Versehen - bei ungeklärtem Verschulden auf seiner Seite - bereits über fünf Jahre zurück.

Mit Bescheid vom 25. August 1980 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See gemäß § 64 Z. 10 im Zusammenhalt mit § 65 BJG die dem Beschwerdeführer am 6. Februar 1978 ausgestellte und für die Jahre 1979 und 1980 verlängerte Landesjagdkarte für ungültig. Die Jagdkarte sei nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft abzuliefern. Dem Beschwerdeführer dürfe vor Ablauf des 31. Jänner 1982 keine Jagdkarte im Burgenland ausgestellt werden. In der Begründung wurde nach Zitat der §§ 64 Z. 10 und 65 BJG ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend freihändige Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes X angegeben, für die Jagdjahre 1973, 1974 und 1975 unwahre Angaben bezüglich des Abschusses von Hasen, Fasanen und Rebhühnern in den Abschußlisten gemacht zu haben. Bei damaliger Kenntnis dieses Sachverhaltes wäre ein Strafverfahren gemäß § 153 BJG durchgeführt worden. Es sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer diese Korrektur der Abschußziffern möglicherweise deshalb gemacht habe, um im anhängigen Berufungsverfahren betreffend die freihändige Verpachtung eine bessere Position zu besitzen. In diesem Verfahren trete der Beschwerdeführer als Pachtwerber auf. Durch die wiederholt falschen Eintragungen in die Abschußlisten, welche vom Beschwerdeführer vorsätzlich getätigt worden seien - er habe unter anderem finanztechnische Gründe angegeben - sei die erkennende Behörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates der Meinung, daß nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd gegeben sei, selbst wenn man den Umstand berücksichtige, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht Pächter und aus diesem Grunde auch für die Eintragung von Daten in die Abschußlisten nicht verantwortlich sei. Daß die falschen Eintragungen in den Jahre 1973 bis 1975 getätigt worden seien, lasse den Schluß nicht zu, daß der Beschwerdeführer sich nunmehr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verhalte und verhalten werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Vorbringen, es sei richtig, daß er bei seiner Vernehmung am 19. Juni 1980 in einer verständlicherweise zumindest von seiner Seite her äußerst gespannten Stimmung und um zu erreichen, daß auch die tatsächlichen Abschlüsse anderer vergleichbarer Reviere bzw. die Abschußlisten geprüft würden, erklärt habe, "aus finanztechnischen Gründen nicht den tatsächlichen Abschuß der Behörde bekanntgegeben zu haben". Richtig sei, daß er seinerzeit die Aufzeichnungen gar nicht geführt habe, sondern die Aufzeichnungen des FH, teilweise auch des Sohnes des Beschwerdeführers, übernommen und in die Listen eingetragen habe. Eine nachträgliche Überprüfung habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seinerzeit in einem Irrtum befangen gewesen sei, und bei den Aufzeichnungen offensichtlich nur jenes Wild angegeben habe, das als Wildbret verkauft worden sei, nicht jedoch das Wild, welches den Jagdgästen frei überlassen worden sei. Dieses Mißverständnis habe sich erst nach genauerster Überprüfung im Zuge des Verfahrens über die Verpachtung herausgestellt, zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer gar nicht mehr Jagdpächter gewesen sei. Die Korrektur der Abschußziffern habe nur den effektiven und wahren Sachverhalt aufzeigen sollen; die Behörden hätten ja von sich aus die richtigen Abschußziffern feststellen können. Der Beschwerdeführer sei durch viele Jahrzehnte leidenschaftlicher Jäger und habe sich noch nie den geringsten Verstoß gegen weidmännische Grundsätze zuschulden kommen lassen. Die aus Versehen entstandenen falschen Eintragungen vor mehr als einem halben Jahrzehnt seien kein Grund, ihm die Jagdkarte zu entziehen. Der Ausdruck "aus finanztechnischen Gründen" sei aus subjektiv menschlich verständlicher großer Verbitterung erfolgt; der Beschwerdeführer wisse, wie die Abschußlisten üblicherweise zusammengestellt würden. Die Behörde habe die Umstände, insbesondere die Irrtümer des FH überhaupt nicht geprüft. Dies sei ein Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer möge ergänzend, ferner auch FH vernommen werden, der Akt über die Pachtung möge beigeschafft werden. Die Landesjagdkarte möge dem Beschwerdeführer für die Jahre 1979 und 1980 belassen werden, das Lösen einer Landesjagdkarte für das Folgejahr möge ihm genehmigt werden.

Mit Bescheid ohne Datum gab die Burgenländische Landesregierung dieser Berufung keine Folge und verfügte, die Landesjagdkarte sei binnen acht Tagen nach erfolgter Bescheidzustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See abzugeben. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, in dem Verfahren über die freihändige Verpachtung der Genossenschaftsjagden X I und II wichen die Aussagen des Beschwerdeführers über die Abschußlisten in bezug auf deren Führung, über die Höhe der Abschüsse und über das Motiv der getätigten unwahren Angaben derart voneinander ab, daß von einem bloßen Irrtum bzw. Mißverständnis nicht mehr gesprochen werden könne. Sodann wird die Aussage des Beschwerdeführers vom 19. Juni 1980 wörtlich zitiert, ferner seine schriftliche Stellungnahme zum beabsichtigten Entzug der Jagdkarte. FH habe am 19. Juli 1980 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See erklärt, die Differenz könne sich daraus ergeben, daß der Beschwerdeführer jenes Wildbret nicht mitgezählt habe, welches er den Jagdgästen frei überlassen habe. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seine Behauptungen über die Abschußlisten jeweils dem Stand des Verfahrens angepaßt habe, könne von der Behörde nicht als Richtigstellung der Abschußlisten gewertet werden, sondern lasse den Beschwerdeführer eher als unglaubwürdig erscheinen. Es sei eindeutig zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer 1. in den Jahren 1973 bis 1975 unwahre Angaben in die Abschußlisten eingetragen habe, 2. dies auch bis heute nicht bestritten habe und 3. von einem entschuldbaren Irrtum auf Grund seiner oben genannten divergierenden Aussagen keine Rede sein könne. Unerheblich seien die Motive (finanztechnischen Gründe), die jeweilige Höhe der von Stand zu Stand des Verfahrens getätigten Korrektur der unwahren Angaben in den Abschußlisten und schließlich, von welcher Person die Listen tatsächlich geführt worden seien. Sodann folgt ein Zitat des § 86 BJG. Der Beschwerdeführer habe in diesen Listen während mehrerer Jahre unwahre Angaben über die Höhe der Abschüsse getätigt, er habe diese Tatsache auch bis heute nicht bestritten. Der Tatbestand sei für die Behörde also erwiesen. Ein entschuldbarer Irrtum komme auf Grund der eigenen oben zitierten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Frage. Nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers - die Wiederholungstendenz sei dadurch gegeben, daß der Beschwerdeführer die Listen von 1973 bis 1975 verfälscht habe - bestünde keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer, selbst unter Beachtung des Umstandes, daß dieser derzeit nicht Pächter sei. Da die Abschußzahlen für jagdwirtschaftliche und statistische Zwecke Verwendung fänden, vertrete die Berufungsbehörde die Ansicht, daß eine korrekte Führung dieser Listen ebenso zu einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Jagdausübung gehöre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 BJG ist die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern: ...

Z. 9 Personen, die wegen Übertretung dieses Gesetzes …… bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes ... bestraft worden sind, für längstens drei Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;

Z. 10 Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, nach Anhörung des Jagdbeirates für längstens drei Jahre.

Gemäß § 65 BJG ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Erteilung der Jagdkarte eintreten, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Wenn solche Tatsachen der Behörde erst nachträglich bekannt werden, ist § 69 AVG 1950 anzuwenden.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, nicht § 64 Z. 10, sondern § 64 Z. 9 BJG hätte allenfalls zur Ungültigerklärung seiner Jagdkarte führen können, ist unrichtig, weil eine gemäß § 153 Abs. 1 BJG strafbare Übertretung der Bestimmung des § 86 Abs. 1 über die Führung der Abschußliste keine solche Übertretung des Jagdgesetzes darstellt, durch welche gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wird (vgl. Taschler, Burgenländisches Jagdrecht, Erläuterungen zu § 137, Seite 177). Daß die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder daß eine wiederholte Übertretung des Jagdgesetzes durch den Beschwerdeführer vorlag, läßt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Behörde hat daher zu Recht § 64 Z. 10 BJG herangezogen.

Allerdings unterlief ihr, was die Ungültigerklärung und die Einziehung der Jagdkarte anlangt, folgender Verfahrensfehler: Die Tatsachen, derentwegen die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern ist, waren die falschen Angaben des Beschwerdeführers in den Abschußlisten der Jahre 1973 bis 1975. Diese Tatsachen sind nicht erst nach Erteilung der Jagdkarte mit 6. Februar 1978 eingetreten. Vielmehr handelt es sich um Tatsachen, die der Behörde erst nachträglich bekannt wurden. Nach dem zweiten Satz des § 65 BJG ist die Behörde in solchen Fällen gehalten, § 69 AVG 1950 anzuwenden. Im Bescheid der ersten Instanz findet sich keine Begründung dafür, daß die Voraussetzungen der Anwendung des § 69 AVG 1950 gegeben sind; auch die Berufungsbehörde hat dies nicht erkannt. Damit hat sie ihren eigenen Bescheid, soweit er die Ungültigerklärung unter Einziehung der Jagdkarte betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Hinsichtlich des von der Berufungsbehörde bestätigten Ausspruches der Erstbehörde, dem Beschwerdeführer dürfe vor Ablauf des 31. Jänner 1982 keine Jagdkarte im Burgenland ausgestellt werden, weil sich die Behörden diesbezüglich auf § 64 Z. 10 BJG beriefen, ist in Erwiderung der Beschwerdeausführungen folgendes zu sagen:

Auch ein länger zurückliegendes Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 64 Z. 10 BJG kann einen Grund darstellen, die Ausstellung der Jagdkarte - für die Zukunft, aber längstens für drei Jahre - zu verweigern.

Was die Qualifikation des von den Behörden festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers anlangt, so ist ihnen diesbezüglich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Gerade aus der Aussage des Beschwerdeführers vom 19. Juni 1980 ergibt sich, daß er seine Pflicht nach § 86 Abs. 1 BJG nicht ernst genommen hat - sei es aus "finanztechnischen Gründen", sei es aus dem Glauben, daß auch andere Jagdausübungsberechtigte falsche Zahlen meldeten. Aber auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1980) war nicht geeignet, sein Verhalten als weniger belastend darzustellen: Nach seiner Darstellung hatte FH die Listen über das in Wien abverkaufte Wildbret zu führen. Diese Zahlen stimmten aber mit den gesamten Abschußzahlen nicht überein, weil eben Wild - offenbar an Ort und Stelle - unmittelbar an die beteiligten Jäger vergeben wurde. Stützt aber ein Jagdausübungsberechtigter in Kenntnis dieses Umstandes seine Eintragungen in die Abschußliste nur auf die Verkaufszahlen, so handle er zumindest fahrlässig, was die - objektiv gegebene - Unrichtigkeit dieser Zahlen anlangt.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es wäre Sache der Behörde gewesen, die tatsächlichen Abschußzahlen festzustellen, entbehrt jeder Begründung: Hat es doch gerade das Verhalten des Beschwerdeführers unmöglich gemacht, objektive Abschußzahlen festzustellen. Es erübrigte sich hiebei eine Feststellung darüber, in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer angegebenen Zahlen unrichtig waren.

Die Behauptung, kein Jagdausübungsberechtigter mache beim Niederwildabschuß richtige Zahlenangaben, ist völlig unbewiesen.

Es ist auch unrichtig, daß die Erstbehörde nicht begründet hätte, warum sie nach § 64 Z. 10 BJG vorgegangen ist. Es heißt nämlich im vorletzten Satz ihrer Begründung:

"Daß die falschen Eintragungen in den Jahren 1973 bis 1975 getätigt wurden, lassen den Schluß nicht zu, daß nunmehr GW sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verhält und verhalten wird."

Mit den letzten zwei Worten dieses Satzes hat die Erstbehörde eine Zukunftsprognose abgegeben. Daß diese Prognose unrichtig sein müßte, konnte die Beschwerde nicht dartun.

Der angefochtene Bescheid war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, als er den Ausspruch über die Ungültigerklärung und über die Einziehung der Landesjagdkarte des Beschwerdeführers bestätigt.

Im übrigen aber - also insoweit der Berufungsbescheid den Ausspruch, dem Beschwerdeführer dürfe vor Ablauf des 31. Jänner 1982 keine Jagdkarte im Burgenland ausgestellt werden, bestätigt ,- war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 50, 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebühren nur zuzusprechen waren S 200,-- für die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde, S 100,-- für die Vollmacht und S 50,-- für die Beilage (angefochtener Bescheid).

Wien, am 14. März 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte