VwGH 83/15/0001

VwGH83/15/000117.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Grossmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch C Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 1982, Zl. GA 11‑1275/82, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §33 TP7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983150001.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie den Beschwerdeausführungen und der der Beschwerde beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, schloß die Beschwerdeführerin am 18. November 1981 als Vermieterin mit der Firma „D“, Grundstückverwertungs‑ und Handelsgesellschaft m. b. H., als Mieterin über das in ihrem Haus in F in der gelegene Mietobjekt top Nr. 1, bestehend aus drei Büroräumen, Vorraum, Bad und WC, einen Mietvertrag vorerst auf die Dauer von fünf Jahren; wenn keine Kündigung nach dieser Zeit erfolge, verlängere sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Als Entgelt wurden an Miete, Umsatzsteuer und Nebenkosten S 7.583,‑‑ pro Monat vereinbart. Der Mietvertrag enthält unter Punkt XV folgende Klausel: „Der Geschäftsführer der Mieterin, Herr X, geb. am ..., übernimmt für sämtliche Verbindlichkeiten der Mieterin aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Frau Vermieterin die Mithaftung zur ungeteilten Hand.“

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 18. Jänner 1982 die Gebühr für die in Punkt XV des Mietvertrages enthaltene Vereinbarung mit S 12.739,‑‑ gemäß § 33 TP 7 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der geltenden Fassung (GebG), fest.

In der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde eingewendet, daß die Übernahme der Mithaftung zur ungeteilten Hand keinen gebührenpflichtigen Tatbestand darstelle. Im Punkt XV des Mietvertrages vom 18. November 1981 sei ein Korrealschuldverhältnis gemäß § 891 ABGB und nicht ein Mitschuldverhältnis gemäß § 1347 ABGB begründet worden. Die Übernahme einer Solidarhaftung sei nicht gebührenpflichtig, da sie nicht unter § 1347 ABGB zu subsumieren sei. Der ganze Vertrag einschließlich Punkt XV stelle nur ein einheitliches Rechtsgeschäft dar. Ein Schuldbeitritt könne daher gar nicht vorliegen. Außerdem liege ein Handelsgeschäft sowohl hinsichtlich des Mietvertrages als auch hinsichtlich der Übernahme der Verbindlichkeit durch die beiden Verpflichteten vor.

Nachdem am 20. April 1982 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen war, stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 33 TP 7 GebG auch Schuldbeitritte, die ein Gesamtschuldverhältnis begründen, gebührenpflichtig seien. Auf den Zeitpunkt der Übernahme der Mithaftung zur ungeteilten Hand komme es nicht an. Auch der Einwand, daß ein Bürge, für den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft sei, ein Gesamtschuldverhältnis begründe, sei mangels den Anwendungsbereich einschränkender Bestimmungen des § 33 TP 7 GebG ohne Bedeutung. Der Vertrag bestehe aus zwei Rechtsgeschäften; und zwar dem nach § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtigen Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma „D“ Ges.m.b.H. und der nach § 33 TP 7 GebG gebührenpflichtigen Mithaftungserklärung des Geschäftsführers der „D“ Ges.m.b.H. gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Übernahme einer Solidarhaftung schließe nur das Prinzip der Subsidiarität der Bürgschaftsschuld aus. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GebG sei die Beschwerdeführerin als Gläubigerin, für die die Urkunde ausgestellt worden sei, Gebührenschuldner. § 26 GebG sehe vor, daß das Bewertungsgesetz anzuwenden sei, wenn ihm nicht abweichende Regelungen in den einzelnen Tarifbestimmungen entgegenstehen. Die TP 7 enthalte keine derartige Norm. Der gegenständliche Mietvertrag sei auf fünf Jahre und unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz seien Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem Neunfachen des Jahreswertes anzusetzen. Als Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 7 GebG sei somit der vierzehnfache Jahreswert anzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit für die im Punkt XV des Vertrages vom 18. November 1981 von abgegebene Erklärung verletzt. Nach wie vor vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, mit dem hier in Frage stehenden Vertragspunkt sei die Art der Mithaftung des Geschäftsführers der Mieterin geregelt worden. Die Mieterin und deren Geschäftsführer seien ihr gegenüber eine Korrealschuld eingegangen. Die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag habe sich die Beschwerdeführerin von der Mieterin und von deren Geschäftsführer zur ungeteilten Hand versprechen lassen, aber nicht etwa bloß für den Fall, daß die Mieterin die Verbindlichkeit nicht erfüllen sollte. Sowohl der Mieterin als auch deren Geschäftsführer komme Kaufmannseigenschaft zu. Die Haftungsübernahme sei sohin auf der Mieterseite ein Handelsgeschäft und die Haftung des Geschäftsführers sei gemäß § 349 HGB schon kraft Gesetzes solidarisch. Punkt XV des Mietvertrages dürfe im Verhältnis zu den übrigen Vertragsbestimmungen nicht isoliert betrachtet werden. Es bildeten vielmehr die Punkte I bis XVIII ein einziges in sich geschlossenes Rechtsgeschäft. Es würden auf der Mieterseite eine Zahlungsverpflichtung zur ungeteilten Hand übernommen und nicht zwei Zahlungsverpflichtungen eingegangen. Es hätten somit die Mieterin und ihr Geschäftsführer in ein und derselben Vertragsurkunde zur ungeteilten Hand die gleiche Schuld übernommen und somit seien beide Schuldner dieselbe Hauptschuld eingegangen. Verfehlt sei es, die Übernahme der Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag durch den Geschäftsführer der Mieterin rechtlich als gebührenpflichtigen Beitrag zu einer fremden Schuld zu qualifizieren. Es liege somit nur die Übernahme einer Solidarschuld nach § 891 ABGB vor, deren Rechtswirkungen von jenen eines bloßen Mitschuldverhältnisses im Sinne des § 1347 ABGB erheblich abweichen. Die Übernahme einer Solidarschuld nach § 891 ABGB erfülle keinen gebührenpflichtigen Tatbestand. Nur die Begründung eines akzessorischen Schuldverhältnisses im Sinne des § 1347 ABGB würde der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen. Im gegenständlichen Fall mangle es jedoch an der Akzessorietät. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen das Vorliegen eines Schuldbeitrittes im Sinne des § 1347 ABGB angenommen worden sei. Im übrigen hätte die belangte Behörde, falls sie Zweifel daran hegte, daß mit dem Mietvertrag ein Korrealschuldverhältnis begründet worden sei, vor der Entscheidung die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Auskunftspersonen hören müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob die im Mietvertrag vom 18. November 1981 im Punkt XV aufgenommene Erklärung einen Schuldbeitritt im Sinne des § 1347 ABGB oder aber die bloße Vereinbarung der Korrealität nach § 891 ABGB darstellt. Einig sind sich die Parteien hingegen in der Auffassung, daß nur bei Vorliegen eines Schuldbeitrittes im Sinne des § 1347 ABGB eine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 7 GebG bestehen würde. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, daß zwischen dem Beitritt zu einer fremden Schuld als Mitschuldner gemäß § 1347 ABGB und der Vereinbarung der Korrealität nach § 891 ABGB bei der ursprünglichen Begründung eines Schuldverhältnisses ein wesentlicher Unterschied besteht. Verpflichten sich doch im letztgenannten Fall zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Zahlung der gleichen Schuld, während im erstgenannten Fall jemand der Schuld eines anderen als Mitschuldner, sei es zur geteilten oder auch zur ungeteilten Hand, beitritt. Die Übernahme der Mitschuld ist im Übrigen rein akzessorischer Natur, sie setzt eine Hauptschuld voraus. Im Falle der Korrealität gibt es keine Haupt‑ und keine Nebenschuld, sondern nur eine Hauptschuld, die zwei oder mehrere Personen zur ungeteilten Hand schulden. Dennoch kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin teilen, daß die im Mietvertrag vom Geschäftsführer der Mieterin des Geschäftslokales übernommene Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Mieterin bloß die Begründung der Korrealität im Sinne des § 891 ABGB darstellt. Hiebei kann es dahingestellt bleiben, daß sich der Geschäftsführer der Mieterin zur Haftungsübernahme zur ungeteilten Hand verpflichtet hat, weil eben auch, wie bereits oben ausgeführt, ein Schuldbeitritt in dieser Form vereinbart werden kann, ohne dadurch in Frage zu stellen, daß es sich bei der Vereinbarung um einen Schuldbeitritt im Sinne des § 1347 ABGB handelt. Die Tatsache, daß die hier in Frage stehende Vereinbarung eindeutig nur als Schuldbeitritt gemäß § 1347 ABGB gewertet werden kann, ergibt sich vielmehr daraus, daß der Mietvertrag zweifellos ausschließlich zwischen der Beschwerdeführerin als Vermieterin und der „D“ Ges.m.b.H. als Mieterin zustande gekommen ist, weshalb ein obligatorischer Anspruch aus diesem Mietvertrag nur zwischen der Vermieterin und der Mieterin entstehen konnte. Der Geschäftsführer der Mieterin, der weder als Rechtspersönlichkeit mit der Mieterin ident ist, noch für die Verpflichtungen der Mieterin kraft Gesetzes haftet, ist diesen im Mietvertrag nur hinsichtlich der die Mieterin treffenden Verbindlichkeiten insofern beigetreten, als er sich verpflichtet hat, zur ungeteilten Hand mit der Mieterin für diese Verbindlichkeiten zu haften. Er haftet daher nicht für die gleiche Schuld wie die Mieterin, sondern hat nur die Mitschuld für die als Hauptschuld zu wertende Verbindlichkeit der Mieterin übernommen. Seine Mitschuld ist im übrigen rein akzessorischer Natur, da sie immer nur im Rahmen der Hauptschuld des Mieters besteht. Anders läge der Fall nur dann, wenn sowohl die Ges.m.b.H. als auch der Geschäftsführer als Mieter des Bestandobjektes sich zur Tragung der Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand in dem Mietvertrag verpflichtet hätten. Da dies aber unzweifelhaft nicht der Fall war ‑ und nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet wird ‑, hat die belangte Behörde nicht das Gesetz verletzt, wenn sie im Streitfalle die Vorschreibung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 7 GebG, die von der Beschwerdeführerin nur dem Grunde und nicht der Höhe nach bekämpft wird, bestätigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Übrigen mit dieser Frage schon wiederholt eingehend auseinandergesetzt, weshalb die Beschwerdeführerin, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich der näheren Begründung für die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Ansicht auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1962, Slg. Nr. 2767/F, und vom 16. Juni 1965, Slg. Nr. 3292/F, verwiesen wird.

Aber auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht berechtigt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist für die Festsetzung der Gebühren grundsätzlich der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) gemäß § 17 Abs. 1 GebG maßgebend. Nur wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat (§ 17 Abs. 2 GebG). Im vorliegenden Fall war aus der Urkunde, wie ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, die Art bzw. die Beschaffenheit des strittigen Rechtsgeschäftes deutlich zu entnehmen, weshalb es nicht erforderlich war, von der Beschwerdeführerin angebotene Beweise durchzuführen. Unbegründet ist aber ferner der Vorwurf, der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Vorliegen eines Schuldbeitrittes im Sinne des § 1347 ABGB von der belangten Behörde angenommen wurde. Die belangte Behörde hat schon darauf hingewiesen, daß der der Vergebührung unterliegende Vertrag zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte enthält, wobei jedes von ihnen zwischen anderen Vertragspartnern zustande gekommen ist.

Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982, als unbegründet abzuweisen.

Wien, 17. Februar 1983

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