VwGH 83/13/0044

VwGH83/13/00444.5.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn, als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde des HA in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Jänner 1983, Zl. GA 5‑2182/82, betreffend Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Oktober 1982, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983130044.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte im Verwaltungsverfahren die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ab Oktober 1982. Unbestritten ist der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt, wonach der Sohn des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum das 18. Lebensjahr vollendet und als „Polizeipraktikant“ auf Grund eines Sondervertrages vom 18. August 1980 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1966, Einkünfte in einem S 2.500,-- übersteigenden Betrag bezogen hat. Weiters ist unbestritten, daß die genannte Beschäftigung kein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis darstellt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) für den Sohn kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da es sich bei dessen Einkünften nicht um solche handle, die in der zitierten Gesetzesstelle unter lit. a bis d als beihilfenunschädlich aufgezählt seien.

In der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde wird die Auffassung vertreten, daß die im § 5 Abs. 1 lit. a bis d FLAG enthaltene Aufzählung „nach der Intention des Gesetzgebers“ bloß demonstrativen Charakter habe. Ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Zweck der Berufsausbildung gegenüber jenem der Erzielung von Einkünften im Vordergrund stehe, müsse nämlich als Ausbildungsverhältnis angesehen werden, welches einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichzustellen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in einem S 2.500,-- monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Der dritte Satz der zitierten Bestimmung lautet:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:

a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,

b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.“

Der Beschwerdeführer mißt dieser Aufzählung der für den Beihilfenanspruch unschädlichen Einkünfte bloß demonstrativen Charakter bei. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen. Abgesehen davon, daß der Wortlaut der zitierten Bestimmung eine solche Auslegung nicht zuläßt, kann auch den Überlegungen des Beschwerdeführers betreffend die „Intention des Gesetzgebers“ nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer meint, aus dem im § 5 Abs. 1 lit. b FLAG verwendeten Wort „Entschädigungen“ müsse geschlossen werden, daß es sich bei Einkünften, die ein Lernender erzielt, „allein schon auf Grund der durchschnittlichen Höhe, nicht um ein Einkommen zur Deckung des Unterhaltes handelt, sondern vielmehr um eine Art ‚Anerkennung‘ für die im Rahmen der Ausbildung in der Lehrstelle verrichtete Arbeit“. Da sohin „in der Regel die Hauptlast des Unterhaltes des Lernenden weiterhin die Eltern trifft“, sei „eine Gleichstellung von Schülern, Lehrlingen und solchen Personen, die nicht auf Grund eines gesetzlich anerkannten Lehrverhältnisses in Ausbildung oder in einem Lehrverhältnis ähnlichen Ausbildungsverhältnis stehen, gerechtfertigt“.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß der Gesetzgeber generell Einkünfte des Kindes in einem S 2.500,-- monatlich nicht übersteigenden Betrag als für die Beihilfengewährung unschädlich bezeichnet und damit dem Umstand bereits Rechnung trägt, daß geringfügige Einkünfte eines Kindes noch nicht zum Wegfall der überwiegenden Unterhaltslast bei den Eltern führen. Die auf die weiterhin bestehende „Hauptlast des Unterhaltes des Lernenden“ gestützte Argumentation des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Abschließend sei noch auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1976, Zl. 2001/75, Slg. Nr. 5033/F, verwiesen, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, daß unter § 5 Abs. 1 FLAG nur Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis nicht aber auch solche aus anderen Ausbildungsverhältnissen subsumiert werden können (der damalige Beschwerdefall betraf ein kollektivvertraglich vorgesehenes „Anlernverhältnis“ bei einem Ziviltechniker).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Mai 1983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte