Normen
FlVfGG §49 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1972 §1 idF 1979/063;
FlVfLG OÖ 1972 §28 idF 1979/063;
FlVfLG OÖ 1972 §30 idF 1979/063;
FlVfGG §49 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1972 §1 idF 1979/063;
FlVfLG OÖ 1972 §28 idF 1979/063;
FlVfLG OÖ 1972 §30 idF 1979/063;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 3. März 1980 das Waldgrundstück Nr. 2551/16 KG. X im Ausmaß von rund 1,54 ha um S 600.000,-- erworben. Nachdem ein Antrag der Beschwerdeführerin, dieses Rechtsgeschäft zum Gegenstand eines Verfahrens nach dem Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zu machen, im Instanzenzug abgewiesen worden war, stellte sie mit Eingabe vom 6. Oktober 1980 bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden den Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 1 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/1972 i.d.F. gemäß LGBl. Nr. 63/1979 (in der Folge kurz: FLG).
Diesen Antrag wies die Agrarbezirksbehörde nach Einholung von Gutachten eines landwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen und nach Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu diesen Gutachten mit Bescheid vom 17. März 1981 gemäß § 30 Abs. 1 FLG ab. Begründend führte die Agrarbezirksbehörde dazu aus, die Beschwerdeführerin sei bereits Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke, die jedoch - ausgenommen die Grundstücke Nr. 96/54 und 96/55 mit einer Fläche von zusammen 1261 m2 - räumlich nicht zusammenhingen und bis zu 3,2 km Luftlinie vom neuen Wohnhaus der Beschwerdeführerin entfernt lägen. Auch das nunmehr zugekaufte Grundstück liege in keinem räumlichen Zusammenhang mit den bereits der Beschwerdeführerin gehörigen Grundflächen, es befinde sich auch nicht an einer gemeinsamen Abfuhrstraße mit anderen Waldflächen der Beschwerdeführerin. Der Erwerb des neuen Grundstückes diene daher nicht im Sinne der §§ 1, 28 und 30 FLG der Abwendung, Milderung oder Behebung von Mängeln der Agrarstruktur.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, das Gesetz sehe eine Abwendung von Nachteilen auch darin, daß solche aus unwirtschaftlichen Betriebsgrößen gemildert oder beseitigt würden. Bisher habe die Beschwerdeführerin über insgesamt nur 1,3 ha Wald verfügt, dieser Nachteil werde durch den Zukauf einer Waldfläche von 1,5 ha sicherlich gemildert. Ein gemeinsamer Weg zu mehreren kleinen Waldflächen stelle keinen Vorteil für deren gemeinsame Bewirtschaftung dar. Außerdem sei der von der Beschwerdeführerin getätigte Zukauf sicherlich als vorteilhafte Zwischenlösung für ein künftiges Zusammenlegungsverfahren anzusehen, weil dadurch einerseits weniger Eigentümer, andererseits aber größere Waldflächen vorhanden sein würden. Die weitere in der Berufung ausgeführte Argumentation, die Behörde sei in einem vergleichbaren anderen Fall anders als im Falle der Beschwerdeführerin vorgegangen und habe dadurch den Gleichheitsgrundsatz verletzt, wurde in der Beschwerde nicht weiter aufrechterhalten.
Die Agrarbezirksbehörde legte diese Berufung der belangten Behörde unter Anschluß eines technischen Berichtes ihres forsttechnischen Amtssachverständigen vor. Die belangte Behörde holte dazu noch eine Stellungnahme ihres agrartechnischen Mitgliedes ein und führte sodann eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Sachverhalt vorgetragen und mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin erörtert wurde. Dieser vertrat weiterhin den Standpunkt, durch den Zukauf werde infolge der Vergrößerung des Waldbesitzes der Beschwerdeführerin von 1,3 auf 2,8 ha eine unwirtschaftliche Betriebsgröße verbessert; außerdem stelle dieser Ankauf eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens dar.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1, 28 und 30 FLG als unbegründet ab. Dabei ging sie auf Grund der durchgeführten Ermittlungen von folgendem, in der Beschwerde nicht bestrittenem Sachverhalt aus:
Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin (ohne das Kaufgrundstück) sei auf fünf Besitzkomplexe in der KG. X aufgesplittert. Der erste Komplex mit dem neuen Wohnhaus der Beschwerdeführerin umfasse 1261 m2 und sei teilweise bewaldet; der zweite bestehe aus einem 5040 m2 großen, ca. 750 m nördlich des Wohnhauses gelegenen Waldgrundstück mit einem etwa zwanzig Jahre alten Fichtenbestand; der dritte Komplex werde durch ein 5658 m2 großes, ca. 2,8 km nordöstlich des Wohnhauses gelegenes Waldgrundstück mit einem ca. dreißigjährigen, durch Schneedruck stark geschädigten Bestand gebildet; der vierte Besitzkomplex mit einer Fläche von 1038 m2 liege in über 2 km Entfernung südöstlich des Wohnhauses; der fünfte schließlich sei ein 912 m2 großes Grundstück etwa 3,2 km östlich des Hauses. Die Gesamtfläche aller fünf Besitzkomplexe betrage 1,3909 ha, davon seien 6296 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche, 6217 m2 Wald, 912 m2 Garten und 484 m2 Baufläche. Das Kaufgrundstück umfasse 1,5352 ha und liege etwa 1,3 km westlich des Wohnhauses. Der überwiegend fünfzigjährige Fichtenbestand sei durch Schneedruck und Windbruch stark geschädigt.
Aus diesen Feststellungen schloß die belangte Behörde rechtlich, daß durch den strittigen Grunderwerb der Beschwerdeführerin weder die Besitzzersplitterung noch andere Mängel der Agrarstruktur beseitigt oder gemildert würden. Der Kauf bewirke keine Arrondierung und auch keine sonstige Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse. Anhaltspunkte dafür, daß dadurch eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht würde, biete der geschilderte Sachverhalt nicht. Die KG. X umschließe nämlich die Stadtgemeinde Vöcklabruck im Norden, Osten und Süden, die landwirtschaftlichen Flächen seien durch große Siedlungen unterbrochen, weite Teile seien Bauerwartungsland. Die Behauptung, durch den Kauf würde aus einer unwirtschaftlichen eine wirtschaftliche Betriebsgröße, sei ebenfalls nicht haltbar, weil das FLG die nachhaltige Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz- , Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse erfordere, was durch den bloßen Übergang des Eigentumes von einer Person auf eine andere nicht erzielt werden könne. Eine Grundfläche von 2,9261 ha, die auf sechs Besitzkomplexe aufgesplittert sei und zu mehr als 70 % aus Wald bestehe, könne nicht als wirtschaftliche Betriebsgröße qualifiziert werden. Dazu komme, daß der Besitz der Beschwerdeführerin überhaupt nicht als Betrieb im Sinne des FLG angesehen werden könne, weil die Beschwerdeführerin weder über Wirtschaftsgebäude noch über jene Mindestausrüstung verfüge, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verlangt werden müßten. Der Besitz der 62-jährigen Beschwerdeführerin könne vielmehr nur als deren Hobby angesehen werden. Bei der angegebenen Besitzfläche und deren Benützungsarten sei zu bezweifeln, ob überhaupt die untere Flächen- bzw. Produktionsgrenze eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erreicht werde. Das FLG wolle aber die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft fördern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf, den Kaufvertrag vom 3. März 1980 einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, verletzt. Sie wiederholt ihre bereits im Verwaltungsverfahren dargelegte Ansicht, die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens nach dem FLG seien im Beschwerdefall erfüllt, weil der in einer unwirtschaftlichen Größe des Forstbetriebes der Beschwerdeführerin gelegene Mangel der Agrarstruktur durch den Zukauf gemildert werde. Die belangte Behörde komme zu einer Ablehnung des gestellten Antrages nur durch eine mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende, rechtlich nicht maßgebliche, von ihr für zweckmäßig erachtete Interpretation, mit der sie Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens verlange, die das Gesetz nicht kenne. Der angefochtene Bescheid sei überdies deshalb rechtswidrig, weil in seiner Begründung in Wahrheit Erwägungen im Sinne des § 60 AVG 1950 fehlten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 FLG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch a) im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder b) eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Nach § 1 Abs. 1 FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Nach § 1 Abs. 2 FLG sind, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) verursacht werden.
Gemäß § 30 Abs. 1 FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Im Beschwerdefall steht fest, daß durch den strittigen Erwerbsvorgang eine bessere flächenmäßige Gestaltung (Arrondierung) nicht erzielt wird. Die Beschwerdeführerin hat ferner ihre im Verwaltungsverfahren ohne eine taugliche Begründung aufgestellte Behauptung, der Erwerb der Waldfläche stelle eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens dar, in der Beschwerde nicht aufrecht erhalten. Durch den strittigen Erwerb erfolgte eine nur eigentumsmäßige Vereinigung der schon bisher der Beschwerdeführerin gehörigen Grundflächen mit der durch den Kauf erworbenen Waldfläche, wobei diese neu erworbene Fläche in nicht unerheblicher räumlicher Entfernung von den anderen Grundstücken der Beschwerdeführerin gelegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet daher der belangten Behörde bei, wenn sie mit Rücksicht auf diese Umstände den Erwerbsvorgang nicht als eine Maßnahme der Flurbereinigung beurteilt hat. Nicht jeder Zukauf eines Grundstücks (Aufstockung) ist als eine solche Maßnahme nach dem FLG anzusehen (vgl. dazu Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1975, B 63/75, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1977, Zlen. 2260/75, 1520/77, vom 1. Dezember 1979, Zl. 852/77, und vom 29. September 1981, Zl. 81/07/0057).
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 FLG fehlen im Beschwerdefall daher schon deshalb, weil durch den Zukauf eines in einiger Entfernung von den bereits bisher der Beschwerdeführerin gehörigen, auf mehrere kleine Komplexe aufgesplitterten Grundflächen befindlichen Waldgrundstückes eine besser zu bewirtschaftende Fläche nicht geschaffen wurde. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführerin auch der Umstand nicht zum Erfolg zu verhelfen, daß die belangte Behörde zu Unrecht meint, es könne bei ihr von einem "Betrieb" nicht gesprochen werden. Eine Definition des Begriffes "Betrieb" kann weder aus den Bestimmungen des FLG noch für dessen Zwecke aus § 1 Abs. 2 des oberösterreichischen Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBl. Nr. 29/1970 i.d.F. nach LGBl. Nr. 16/1974, entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem schon oben angeführten Erkenntnis vom 1. Februar 1979, Zl. 852/77, ausgeführt, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Betrieb jede planvolle nachhaltige Tätigkeit anzusehen ist, die auf die Erzielung von Einkommen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet ist, ohne daß es dabei auf die Größe dieses Betriebes und auf die Höhe des dabei absolut erzielten wirtschaftlichen Erfolges ankommt. Nicht erkennbar ist, daß die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Grundbesitz nicht ausüben würde.
Die Frage einer wirtschaftlichen oder unwirtschaftlichen Größe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist aber nicht bloß danach zu beurteilen, wie groß die bewirtschaftete Grundfläche insgesamt ist. Ein Zukauf kann vielmehr auch betriebswirtschaftlich von Nachteil sein, wenn die Bewirtschaftung der zusätzlichen Grundflächen mit der vorhandenen persönlichen und sachlichen Ausstattung des Betriebes einen unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Aufwand erfordert oder dessen Möglichkeiten überhaupt übersteigt.
Die Beschwerdeführerin hat sich hinsichtlich der von ihr behaupteten, durch den strittigen Ankauf herbeigeführten Verbesserung der unwirtschaftlichen Größe ihres Betriebes ausschließlich darauf berufen, daß sie nunmehr über eine insgesamt größere Grundfläche als vorher verfüge. Aus welchen betriebswirtschaftlichen Gründen durch diesen Ankauf einer weiteren Splitterparzelle eine frühere Unwirtschaftlichkeit ihres Betriebes beseitigt oder gemildert werden könne, hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht dargetan; sie hat aber andererseits die Feststellung der belangten Behörde, sie verfüge weder über Wirtschaftsgebäude noch über die Mindestausrüstung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nicht bekämpft. Bei dieser Sachlage geht auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe dadurch das Gesetz verletzt, daß sie in der behaupteten Abwendung von in einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße gelegenen Nachteilen keine Behebung von Mängeln der Agrarstruktur durch den strittigen Ankauf erblickte, ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 23. Februar 1982
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