Normen
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §41;
EisenbahnG 1957 §39;
EisenbahnG 1957 §41;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er nicht die Vorschreibung von Kommissionsgebühren zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrgehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei richtete am 5. September 1973 folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:
"Ohne eisenbahnfachliche Zustimmung haben Sie in Ihrer Betriebsstätte X eine Fahrzeugwaage errichtet. Die zugehörige Auffahrtsrampe in westlicher Richtung kreuzt die Trasse unserer 110 kV-Bahnstromleitung Steindorf b. Strw. - St. Johann i.Pg. im Spannfeld der Maste 147 - 148.
Durch die vorgenommenen Aufschüttungen hat sich der Bodenabstand zu den untersten Seilen der Hochspannungsleitung auf etwa 4,5 m verringert. Die ÖVE-L 11/1967 mit Nachtrag 1969 schreibt einen Abstand der Seile von der Fahrbahn von mindestens 7 m vor. Nachdem Sie die Waage für hochbeladene LKW verwenden, besteht durch den verringerten Bodenabstand äußerste Gefahr.
Die Benützung der Auffahrtsrampe zur Fahrzeugwaage muß seitens der Österreichischen Bundesbahnen aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
Die unter der 110 kV-Bahnstromleitung liegende Auffahrtsrampe zur Brückenwaage ist daher umgehend so anzulegen, daß einerseits eine Gefährdung von Menschen, andererseits eine Gefährdung des Bestandes und Betriebssicherheit der 110 kV-Leitung der Österreichischen Bundesbahnen ausgeschlossen wird ….."
Der Beschwerdeführer richtete an die mitbeteiligte Partei am 10. September 1973 folgendes Antwortschreiben:
"Zurückkommend auf Ihr oben angeführtes Schreiben möchten wir feststellen, daß es richtig ist, daß wir die Rampe zu hoch geschüttet haben.
Wir haben bereits veranlaßt, daß die Zufahrt abgesperrt wird und sofort anschließend - wenn wir eine Maschine freibekommen - werden wir die Rampe auf das gewünschte Niveau abschieben, sodaß der 7 m-Abstand Ihrer Tragseile wieder hergestellt ist ….."
Ein weiteres Schreiben der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer ist mit dem 15. Oktober 1973 datiert und enthält folgende Ausführungen:
"Wie vereinbart, haben wir eine Geländeaufnahme im Bereich Ihrer Betriebsanlage im Gefährdungsbereich der 110 kV-Bahnstromleitung Steindorf - St. Johann i.Pg., Spannfeld Mast 147 -
Mast 148 (KG. X) durchgeführt, wobei besonders der Höhenverlauf der Auffahrtsrampe von der Brückenwaage zur Zufahrtsstraße und diese aufzunehmen war.
Unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen der ÖVE L/11/1967 § 25,03 einzubauenden 'erhöhten Sicherheit', das ist der Einbau eines weiteren Isolators pro Isolatorenkette gemäß Ausnahmegenehmigung des BMV u.v.U. vom 26. 2. 1968, Zl. E 3370-2- 67, ergab die Aufnahme des Abstandes der derzeitigen Fahrbahnoberfläche zum östlichen, unteren Leitungsseil 5,87 m. Die Aufnahme erfolgte bei einer Lufttemperatur von + 10 Grad C. Rückgerechnet auf die maßgebende Temperatur von + 40 Grad C ergibt dies einen Abstand von 5,51 m.
Der gemäß den Bestimmungen der ÖVE L/11/1967 § 25,03 - welcher Paragraph für Ihre Anlage zutreffend ist - einzuhaltende Abstand beträgt 7,0 m. Daraus ergibt sich, daß im Bereich der 110 kV-Bahnstromleitung die Abfahrtsrampe, aber auch die Zufahrtsstraße zu Ihren Anlagen um 1,50 m abgesenkt werden muß …..
Der ursprüngliche Abstand der Feldzufahrt zu den unteren Leiterseilen der 110 kV-Bahnstromleitung betrug 7 m. Nach Eröffnung Ihres Steinbruches östlich der Bahnstromleitung diente diese Feldzufahrt als Zufahrt zu Ihrer Anlage. Solange die verständlicherweise notwendige Befestigung der Zufahrt nur eine geringe Erhöhung und damit eine unwesentliche Verringerung des Abstandes zu den Leitungsseilen ergab, konnte dies von den Österreichischen Bundesbahnen hingenommen werden.
Mit der Erweiterung ihrer Betriebsanlage und der beträchtlichen Aufhöhung des Geländes in den Gefährdungsbereich der 110 kV-Bahnstromleitung hinein müssen die ÖBB aus Gründen der Sicherheit für Menschenleben und auch aus Gründen der Sicherheit für den Bestand und den Betrieb der Leitung auf der Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen der ÖVE L/11/1967 bestehen.
Sollte die Absenkung der Auffahrtsrampe bzw. der Zufahrtsstraße wegen des an sich großen Ausmaßes von 1,5 m auf Schwierigkeiten stoßen, so kann die Herstellung des vorgeschriebenen Abstandes auch dadurch erreicht werden, daß der Mast 147 durch einen höheren ersetzt wird. Ein entsprechender Mast könnte von den österreichischen Bundesbahnen gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt werden.
Wir möchten auch noch abschließend auf die von Ihnen mit dem Erwerb der im Gefährdungsbereich der 110 kV-Bahnstromleitung liegenden Grundstücke (Pz 324 und 320, KG. X) mit übernommenen Leitungsdienstbarkeiten verweisen.
In Punkt 2 des Dienstbarkeitsvertrages ist die von Ihnen übernommene Verpflichtung angeführt und lautet wörtlich:
Der Grundeigentümer verpflichtet sich, den Bestand und den Betrieb dieser Leitung samt allen Arbeiten und Vorkehrungen im angeführten Umfang zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung der Leitung zur Folge haben könnte. Die Ausführung von Baulichkeiten aller Art, innerhalb eines Bereiches von 25 m beiderseits der Mittellinie der Leitung ist an die vorherige Zustimmung des Leitungsbesitzers gebunden.
Wir ersuchen Sie, uns mitzuteilen, zu welcher Maßnahme Sie sich entschließen ...."
Mit Eingabe vom 29. Juni 1981 wandte sich die mitbeteiligte Partei an den Bundesminister für Verkehr. In der Eingabe wurde ausgeführt, daß im Rahmen der Betriebsstätte des Beschwerdeführers in X im Bereich der befestigten Verkehrsfläche unterhalb der 110 kV-Übertragungsleitung Steindorf - St. Johann die in der ÖVE L 11 aus 1979 vorgesehenen Mindestabstände von 7 m nicht eingehalten seien. Die Vermessung des Bodenabstandes habe ergeben, daß der Abstand bei 20 Grad C nur 5,175 m betrage. Da sich aus dieser Situation eine immanente Gefährdung ergebe, werde gemäß § 41 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig die Beseitigung des durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes aufzutragen.
Die seitens des Bundesministers für Verkehr in der Folge der belangten Behörde erteilte Ermächtigung vom 6. Juli 1981 hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund der in Fotokopie beigeschlossenen Eingabe der Österreichischen Bundesbahnen vom 1981 06 29, Z. ….., wird der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der derzeit geltenden Fassung, ermächtigt, ein Ermittlungsverfahren gemäß den Bestimmungen des AVG 1950 unter Hinweis auf die eintretenden Präklusionsfolgen gemäß § 42 leg. cit. durchzuführen, um festzustellen, ob
- a) eine unmittelbare Gefährdung des Eisenbahnbetriebes vorliegt;
- b) eine umgehende Entfernung der Baulichkeiten im Interesse der Sicherheit geboten erscheint und
c) welche Änderungen allenfalls an den Baulichkeiten vorzunehmen sind, um eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes auszuschließen.
Der Landeshauptmann von Salzburg wird weiters ermächtigt, je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entweder gemäß § 41 Abs. 1 Eisenbahngesetz die Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes anzuordnen oder die Bewilligung gemäß § 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz zu erteilen."
Bei der von der belangten Behörde am 4. August 1981 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden von einem elektrotechnischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstattet. Der Amtssachverständige führte aus, wie dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einliegenden Lageplan vom 29. September 1972 im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen sei, verlaufe die 110 kV-Leitung ungefähr parallel zur westlichen Grundgrenze des Betriebsareals des Beschwerdeführers, wobei die Leitungsachse im südlichen Bereich einen Abstand zur Grundgrenze von ca. 6 m und im nördlichen Bereich von ca. 20 m aufweise. Das Betriebsareal werde durch eine Zufahrtsstraße von der Halleiner Landesstraße im südlichen Bereich erschlossen. Unterhalb der gesamten Leitungstrasse befänden sich asphaltierte Verkehrsflächen. Der geringste Leiterabstand der 110 kV-Freileitung St. Johann - Steindorf zwischen Mast Nr. 147 und 148 betrage ca. 5,2 m. Gemäß der Gesetzeslage in elektrotechnischer Hinsicht "(Elektrizitätsgesetz)" müsse der geringste Abstand zwischen Fahrbahnoberfläche und Leiterseil im Regelfalle mindestens 7 m betragen. (Gemäß ÖVE-L 11/1979, 23 Punkt 2 bzw. 25 Punkt 3.) Es müsse daher der derzeitige Zustand als gefährdend bezeichnet werden. Es sei notwendig, den gesetzlichen Mindestabstand sofort herzustellen. Folgende Maßnahmen böten sich zur Aufhebung der Gefährdung an: 1. Absperrung des Bereiches unterhalb der Hochspannungsfreileitung im Bereich Mast Nr. 147 und 148. 2. Sollten der vorgenannte Bereich oder Teile davon weiter als Verkehrsfläche verwendet werden, so sei vorher dafür Sorge zu tragen, daß der Mindestabstand zwischen Fahrbahnoberfläche und Hochspannungsfreileitung von mindestens 7 m gewährleistet ist. Dies könne entweder durch Absenken der Oberfläche oder durch Höherspannen der Hochspannungsfreileitung (evt. mittels neuer Maststützpunkte) erreicht werden.
Der Beschwerdeführer führte u.a. aus, er sei wegen zu geringen Bodenabstandes in den vergangenen Jahren, obwohl seitens der mitbeteiligten Partei Besichtigungen vorgenommen worden seien, nie beanstandet worden. Dies sei erstmals erst im Mai 1981 geschehen. Im vergangenen Jahr seien die Isolatoren an den Masten 147 und 148 geändert worden, wodurch sich, wie der Beschwerdeführer von den Vertretern der mitbeteiligten Partei erfahren habe, der Bodenabstand um 12,4 cm verringert habe. Wenn nun der Abstand zwischen Verkehrsfläche und Leitung, wie in der Anzeige angegeben, nur mehr 5.175 m betragen solle, könne sich dies der Beschwerdeführer nicht erklären. Der Beschwerdeführer sei von der mitbeteiligten Partei nie aufgefordert worden, hinsichtlich seiner Betriebsstätte (Herstellung von Verkehrsflächen, Errichtung einer Halle), um die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung gemäß § 39 des Eisenbahngesetzes 1957 anzusuchen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1981 gaben auch die anwesenden Vertreter der mitbeteiligten Partei eine Äußerung ab.
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
Dem Beschwerdeführer "wird gemäß § 41 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, aufgetragen, auf seinem Betriebsareal in der Gemeinde X zwischen den Masten 147 und 148 der 110 kV-Übertragungsleitung Steindorf - St. Johann der österreichischen Bundesbahnen gemäß dem diesen Bescheid als Bestandteil angeschlossenen Plan der ÖBB-Elektrostreckenleitung Linz vom 3. 8. 1981 im Maßstab 1 : 500 (Konstruktion der Sperrfläche) den als Sperrfläche dargestellten Bereich sofort so wirksam abzusperren, daß vor Herstellung des erforderlichen Mindestabstandes von 7 m zwischen Oberfläche der Verkehrsfläche und Hochspannungsfreileitung eine Verwendung als Verkehrsfläche ausgeschlossen ist.
Über die durchgeführte Absperrung ist dem Bundesministerium .... binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides schriftlich zu berichten. ……."
(Ein weiterer Spruchteil hat die Vorschreibung von Kommissionsgebühren gegenüber der mitbeteiligten Partei zum Inhalt und ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefochten.)
Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der am 4. August 1981 durchgeführten Ortsverhandlung sei festgestellt worden, daß im Betriebsareal des Beschwerdeführers unter der 110 kV Übertragungsleitung Steindorf St. Johann der mitbeteiligten Partei zwischen den Masten 147 und 148 eine Verkehrsfläche hergestellt worden sei. Der geringste Abstand zwischen dieser Freileitung und der Oberfläche der Verkehrsfläche betrage ca. 5,20 m. Wie hiebei übereinstimmend von seiten der mitbeteiligten Partei und vom elektrotechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, müsse der geringste Abstand zwischen einer Fahrbahnoberfläche und einem Leiterseil nach den elektrotechnischen Vorschriften mindestens 7 m betragen. Diese Feststellungen seien unbestritten geblieben. Der Amtssachverständige habe ferner festgestellt, daß bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 7 m eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes wie auch eine Gefährdung in sicherheitstechnischer Hinsicht vorliege. Die sofortige Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes sei daher erforderlich erschienen. Dies sei nach dem Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen durch Absperrung eines entsprechend großen und in dem angeschlossenen Plan dargestellten Bereiches gewährleistet. Eine weitere Verwendung dieses Bereiches als Verkehrsfläche sei erst nach Herstellung des erforderlichen Mindestabstandes von 7 m möglich. Diese Feststellungen und Vorschreibungen des Amtssachverständigen seien ohne Einwand geblieben. Die Behörde sei daher auf Grund des vorliegenden Verfahrensergebnisses zu dem Schluß gekommen, daß durch Herstellung und Verwendung einer Verkehrsfläche unterhalb der 110 kV Übertragungsleitung Steindorf St. Johann durch wesentliche Unterschreitung des in elektrotechnischer Hinsicht erforderlichen Mindestsicherheitsabstandes eine Gefährdung des Betriebes dieser Eisenbahnanlage herbeigeführt werde, welche gemäß § 39 des Eisenbahngesetzes 1957 verboten sei. Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. sei aber ein durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführter Zustand auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu beseitigen. Diese Beseitigung könne zunächst, da eine sofortige Maßnahme zur Ausschaltung der Gefährdung erforderlich sei, durch Absperrmaßnahmen und damit Ausschluß des Verkehrs in diesem Bereich geschehen. In weiterer Folge sei die Herstellung des Abstandes von 7 m erforderlich, wenn diese Fläche wieder als Verkehrsfläche verwendet werden solle, wobei sich die für die Herstellung dieses Mindestabstandes im Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen aufgezeigten Möglichkeiten ergäben. Die Behörde habe im Verfahren gemäß § 41 des Eisenbahngesetzes 1957 nicht Verschuldens- oder Mitverschuldensfragen zu klären. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei sei daher nicht weiter einzugehen. Insbesondere sei hiebei in diesem Verfahren nicht zu klären, ob, wann und in welcher Weise der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei auf die Unterschreitung des Mindestabstandes aufmerksam zu machen gewesen wäre. Aufgabe der Behörde sei es vielmehr, durch Anordnung der Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Abstandes Gefährdungen auszuschließen. Die vor einem Jahr erfolgte Tieferhängung der Seile durch den Austausch der Isolatoren durch die mitbeteiligte Partei habe eine weitere Verringerung des Abstandes und damit eine zusätzliche Gefahrenerhöhung bewirkt. Die Tatsache, daß diese Maßnahmen durch die mitbeteiligte Partei selbst gesetzt worden seien, vermöge jedoch an dem Erfordernis der Beseitigung des gefährlichen Zustandes nichts zu ändern.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Ferner erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem auf § 41 des Eisenbahngesetzes 1957 gestützten Recht, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine an ihn gerichtete Anordnung gemäß der angeführten Gesetzesstelle unterbleibt, verletzt.
In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Bestimmungen der §§ 39 bzw. 41 des Eisenbahngesetzes 1957 seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Die Gefährdung im Sinne des § 39 leg. cit. beziehe sich lediglich auf den Bestand der Eisenbahnen oder ihres Zubehörs oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, wobei unter Betriebsführung der tatsächliche Eisenbahnverkehr zu verstehen sei. Die Tatbestände des § 39 leg. cit. lägen daher im gegenständlichen Fall in keiner Weise vor.
Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, es fehle im vorliegenden Fall der in § 41 des Eisenbahngesetzes 1957 geforderte "durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführte Zustand". Ein verbotswidriges Verhalten des Beschwerdeführers sei durch das Ermittlungsverfahren nicht erwiesen worden und liege nicht vor. Es habe sich ganz im Gegenteil herausgestellt, daß die vom Beschwerdeführer errichtete Betriebsanlage in der gegenwärtigen Form durch die Gewerbebehörde genehmigt worden sei. Zum gewerbebehördlichen Verfahren sei auch ein elektrotechnischer Überwachungsbeamter der mitbeteiligten Partei beigezogen worden, welcher gegen die Betriebsanlage in der heutigen Form keinerlei Einwände erhoben habe. Die Rechtsansicht auf Seite 3 unten des angefochtenen Bescheides, wonach es nicht relevant wäre, wer den in § 41 des Eisenbahngesetzes 1957 angeführten Zustand herbeigeführt habe, sei gleichfalls irrig. Eine Beseitigungsanordnung gemäß dieser Gesetzesstelle könne nur gegen jene Person ergehen, welche den Zustand durch "verbotswidriges Verhalten" herbeigeführt hat. Es habe sich gezeigt, daß die mitbeteiligte Partei selbst durch Austausch der Isolatoren eine Reduzierung der Leitungshöhe vorgenommen und damit das verbotswidrige Verhalten gesetzt habe. Im übrigen könne für die im Gegenstand relevanten Tatbestände des Eisenbahngesetzes 1957 die bloße Annahme eines Verstoßes gegen die ÖVE - L 11/79 nicht herangezogen werden, da durch die elektrotechnischen Vorschriften der ÖVE andere Güter als jene des § 39 des Eisenbahngesetzes 1957 geschützt würden. Aus Vorsichtsgründen werde auch der im angefochtenen Bescheid angeführte "Mindestabstand 7 m" als unrichtig bekämpft: Die gegenständliche Freileitung falle nach Tabelle 5-1 der ÖVE-L 11/1979 unter die Leitungsgruppe I. Diese weise nach 25.3 ÖVE einen Mindestschutzabstand der Leiter von der Fahrbahn im Regellastfall von 6 m auf, welcher Wert bei Abzug der von der mitbeteiligten Partei selbst vorgenommenen Absenkung der Leitung höchstens geringfügig und innerhalb der Toleranzgrenze unterschritten werde, sodaß auch ein Verstoß gegen elektrotechnische Vorschriften, insbesondere gegen die ÖVE nicht anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang falle auf, daß divergierende Angaben des Mindestabstandes vorliegen: Während im angefochtenen Bescheid der geringste Abstand zwischen Freileitung und Oberfläche der Verkehrsfläche mit ca. 5,20 m angenommen werde, gebe der elektrotechnische Überwachungsbeamte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 15. Oktober 1973 den Abstand mit 5,87 m an, welcher Wert bei Rückrechnung auf eine Temperatur von + 40 Grad C immer noch einen Abstand von 5,51 m ergeben würde.
Die vorliegende Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Nach § 41 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
Die Verbote, die sich aus § 39 leg. cit. ergeben, beziehen sich - anders als die Verbote des § 38, die auf Gleisanlagen bzw. auf Seilstränge von Seilbahnunternehmen abgestellt sind - schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen.
Nach § 10 leg. cit. sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.
Aus § 39 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich für die Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) das Verbot der Errichtung von Anlagen und der Vornahme sonstiger Handlungen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung ……. gefährdet wird. Aus § 39 Abs. 3 leg. cit. ergibt sich für den Gefährdungsbereich ferner das Verbot u. a. der Errichtung von Anlagen vor Erteilung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Bewilligung der Behörde, wenn durch die betreffenden Anlagen der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann.
Die Qualifikation eines Verhaltens als verbotswidrig im Sinne eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 39 leg. cit. setzt das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 oder die Möglichkeit einer Gefährdung im Sinne des Absatzes 3 dieses Paragraphen voraus.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die 110 kV Übertragungsleitung Steindorf - St. Johann der mitbeteiligten Partei eine ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung darstellt, die der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs dient. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die betreffenden Merkmale der Begriffsbestimmung des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 auf die gegenständliche Übertragungsleitung etwa nicht zutreffen würden. Die belangte Behörde handelte nicht rechtswidrig, indem sie im Betrieb dieser - eine Eisenbahnanlage bildenden - Übertragungsleitung eine einen Teil des Eisenbahnbetriebes bildende Betriebsführung erblickte, die unter dem Schutz des § 39 des Eisenbahngesetzes 1957 steht.
Nach § 39 Abs. 3 leg. cit. ist unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung der Behörde einzuholen. Unter Behörde im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die nach den Regelungen des § 12 leg. cit. zuständige Behörde zu verstehen. Die Voraussetzungen der Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung sind in § 39 Abs. 3 leg. cit. geregelt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die ihm erteilte gewerbebehördliche Genehmigung ist im gegebenen Zusammenhang somit rechtlich unerheblich. Irrelevant ist ferner der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß der dem gewerbebehördlichen Verfahren beigezogene elektrotechnische Überwachungsbeamte der mitbeteiligten Partei gegen die Betriebsanlage in der heutigen Form keine Einwendungen erhoben habe. Die Frage, ob eine Anlage oder die Vornahme einer Handlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 verboten ist bzw. ob die Errichtung einer Anlage im Sinne des § 39 Abs. 3 leg. cit. einer Bewilligung bedarf, hat im Verfahren nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nämlich die nach § 12 leg. cit. zuständige Behörde auf Grund der Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu beurteilen. Der Haltung, die das nach § 41 Abs. 1 leg. cit. antragstellende Eisenbahnunternehmen als Beteiligter in einem anderen behördlichen Verfahren eingenommen hat, kommt bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 und 3 leg. cit. im Rahmen eines Verfahrens nach § 41 leg. cit. kein rechtliches Gewicht zu.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer weiters, die belangte Behörde habe die Auffassung vertreten, es wäre nicht relevant, wer den in § 41 leg. cit. angeführten Zustand herbeigeführt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nämlich deutlich hervor, daß die belangte Behörde in der Herstellung und (in der Bereitstellung zur) Verwendung einer Verkehrsfläche das für die Anwendung des § 41 leg. cit. relevante Verhalten des Beschwerdeführers erblickte. Die von der belangten Behörde auf Seite 3 unten des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung hingegen, daß im Verfahren nach § 41 leg. cit. Verschuldens- und Mitverschuldensfragen nicht zu klären sind, ist insofern nicht als rechtswidrig zu erkennen, als nach der zitierten Gesetzesstelle lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend ist.
Auch mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung von der Unerheblichkeit elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften im Anwendungsbereich des § 39 des Eisenbahngesetzes 1957 vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg zu bekämpfen. Die zitierte Regelung stellt auf eine Gefährdung u. a. der regelmäßigen und sicheren Betriebsführung bzw. darauf ab, daß der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann. Insoweit eine Eisenbahnanlage aus einer elektrischen Anlage besteht, kann der Tatbestand der Gefährdung im Sinne des § 39 leg. cit. auch dadurch nachgewiesen werden, daß der im Bereich der betreffenden Anlage herbeigeführte Zustand einer elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift widerspricht.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Feststellungen der belangten Behörde in Ansehung des Abstandes zwischen der Verkehrsfläche und der Übertragungsleitung, des erforderlichen Mindestabstandes und jenes Verhaltens, das gegebenenfalls zu einem Unterschreiten dieses Mindestabstandes führte, bekämpft, ist ihm beizupflichten.
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergeben sich, worauf der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde zutreffend hinweist, verschiedene Angaben über den Abstand zwischen der Verkehrsfläche und der Übertragungsleitung. Die Angabe, der betreffende Abstand betrage 5,175 m, stellt eine Antragsbehauptung der mitbeteiligten Partei im Antrag vom 29. Juni 1981 dar. Der Verhandlungsschrift vom 4. August 1981 ist nicht zu entnehmen, ob sich die Angabe des elektrotechnischen Amtssachverständigen, der geringste Leiterabstand betrage ca. 5,2 m, auf eine behördliche Erhebung oder nur auf die Parteiangabe der mitbeteiligten Partei stützt. Der Beschwerdeführer bezeichnete den mit 5,175 m angegebenen Leiterabstand in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1981 als für ihn unerklärlich. Gleichwohl stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, der geringste Abstand zwischen der Freileitung und der Oberfläche der Verkehrsfläche betrage ca. 5,20 m, ohne darzutun, wieso sie einen -
tatsächlichen - Abstand gerade in diesem Ausmaß als erwiesen annehme, obwohl es sich um eine, soweit dies den Akten des Verwaltungsverfahrens entnommen werden kann, lediglich auf eine Parteierklärung zurückgehende Abstandsangabe handelt und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich Zweifel äußerte.
In Ansehung des erforderlichen Mindestabstandes begnügte sich die belangte Behörde in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilenden angefochtenen Bescheid ferner damit, als Ergebnis von fachlich nicht dargelegten Prämissen festzuhalten, der betreffende Abstand müsse 7 m betragen. Es wäre in diesem Zusammenhang darzutun gewesen, welche im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhaltsmerkmale dazu führten, "nach den elektrotechnischen Vorschriften" (wobei im angefochtenen Bescheid nicht einmal eine bestimmte, von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant betrachtete Vorschrift bezeichnet wurde) gerade einen 7 m-Abstand als maßgebend anzusehen.
Obwohl schließlich der Abstand, wie er zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides - in welchem Ausmaß auch immer - tatsächlich gegeben war, nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowohl auf ein Verhalten des Beschwerdeführers als auch - zufolge des Isolatorenaustausches - auf ein Verhalten der mitbeteiligten Partei zurückzuführen war, legte die belangte Behörde nicht dar, inwiefern gerade ein Verhalten des Beschwerdeführers bei Annäherung der Oberfläche der Verkehrsfläche an den elektrischen Leiter verbotswidrigerweise einen Gefährdungszustand im Sinne des § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 herbeigeführt habe.
Der Sachverhalt ist somit in entscheidungswesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nach dieser Gesetzesstelle lediglich S 8.060,-- beträgt und neben dem Anspruch auf Ersatz dieses Betrages kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen besteht. Ferner waren vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine "GKM" (Gerichtskostenmarken) zu entrichten.
Wien, am 31. März 1982
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