VwGH 81/07/0029

VwGH81/07/002928.4.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des WK in I, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. August 1976, Zl. 56040/38-17/76, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2 impl;
HSG 1973 §13 Abs4;
StudFG 1969 §2 Abs1 litb idF 1971/330;
StudFG 1969 §5 Abs1 litc;
AVG §39 Abs2 impl;
HSG 1973 §13 Abs4;
StudFG 1969 §2 Abs1 litb idF 1971/330;
StudFG 1969 §5 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 1975 bei der Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Innsbruck, gestellte Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz wurde vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (in der Folge: belangte Behörde) in letzter Instanz mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referent der österreichischen Hochschülerschaft im Hinblick auf § 13 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309 (in der Folge: HochschG) zwar eine Studienzeitüberschreitung, nicht aber das Fehlen eines günstigen Studienerfolges im Sinne des § 5 Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 330/1971 (in der Folge: StudFG), für den vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Studienbeihilfe unschädlich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe als Studierender im fünften Semester des zweiten Studienabschnittes seinem Antrag auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe keinen Leistungsnachweis über das letztvergangene Studienjahr beigeschlossen. Der zuständige Senat der Studienbeihilfenbehörde habe daher zu Recht den Antrag mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 1980, B 260/77-13, ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei; die Beschwerde wurde mit diesem Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Da die abgetretene Beschwerde einen dem § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG 1965 entsprechenden Inhalt vermissen ließ, wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof zur Mängelbehebung aufgefordert.

Nach Inhalt der fristgerecht ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Studienerfolgsverordnung und die gesetzwidrige Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StudFG in seinem Recht auf Zuerkennung der Studienbeihilfe verletzt. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Verordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck über den Nachweis des günstigen Studienerfolges für die Studienrichtungen Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft niemals gesetzmäßig kundgemacht worden sei. Darüber hinaus entspreche diese Verordnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 5 Abs. 2 StudFG, da sie mit den gesetzlichen Vorschriften über die Studienrichtungen Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft, insbesondere hinsichtlich des Leistungsnachweises nicht übereinstimme. Die belangte Behörde habe § 2 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG unrichtig ausgelegt. Die Einschränkung der zuletzt genannten Bestimmung auf die Frage der Studienzeitüberschreitung widerspreche der Absicht des Gesetzgebers und dem Sinn des Gesetzes.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StudFG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. d StudFG ist an wissenschaftlichen Hochschulen der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß lit. b und damit durch Zeugnisse über die nach Maßgabe der Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, d, e und f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zu erbringen. Gemäß § 5 Abs. 2 StudFG ist das Nähere unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung zu bestimmen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.

Da der Studierende den Nachweis für den günstigen Studienerfolg zu erbringen hat, trifft ihn, wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1975, Zl. 1533/75), insoweit die Beweislast. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer keinen Leistungsnachweis über das letztvergangene Studienjahr erbracht hat. Diese Sachverhaltsfeststellung wird in der Beschwerde nicht bekämpft; in der Beschwerde wird auch nicht behauptet, daß diese Feststellung etwa auf einem durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften belasteten Ermittlungsergebnis beruhe. Es ist daher bei Beurteilung der Beschwerde davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer einen Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 5 Abs. 1 lit. d StudFG nicht erbracht hatte. An diesem Anspruchshindernis vermöchte sich auch dadurch nichts zu ändern, wenn man davon auszugehen hätte, daß die Verordnung des Professorenkollegiums der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck vom 21. Oktober 1971 über den Nachweis eines günstigen Studienerfolges in der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Studienrichtung als Regelung des Näheren im Sinne des § 5 Abs. 2 StudFG mangels Kundmachung Geltung nicht erlangt hätte. Auch ohne die Bestimmung des Näheren im Sinne des § 5 Abs. 2 StudFG ist § 2 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes vollziehbar. Da vom Beschwerdeführer kein Nachweis des Studienerfolges erbracht wurde, ist im Beschwerdefall eine Messung des Sachverhaltes an der erwähnten Verordnung und damit deren Anwendung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich.

Es bleibt daher noch zu beurteilen, ob die Stellung des Beschwerdeführers als Studentenvertreter diesen der Verpflichtung enthob, einen günstigen Studienerfolg nachzuweisen. Der Beschwerdeführer will solches dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen und verweist in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG; darnach gilt als wichtiger Grund, der ausschließt, daß die Studienzeitüberschreitung ein Anspruchshindernis im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b und c StudFG bildet, Krankheit, Schwangerschaft sowie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat und das geeignet ist, den Studienerfolg zu beeinträchtigen. Die Tätigkeit als Studentenvertreter bildet mangels dieser Tatbestandsvoraussetzungen einen solchen Hinderungsgrund nicht. Jedoch bestimmt § 13 Abs. 4 HochschG, daß Zeiten als Studentenvertreter bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind. Eine Entbindung von der Verpflichtung zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolges sieht diese Bestimmung nicht vor. Abgesehen davon, daß die Tätigkeit als Studentenvertreter nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG gilt, läßt die Rücksichtnahme auf die Eignung, den Studienerfolg zu beeinflussen, in der Umschreibung des wichtigen Grundes im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG nicht erkennen, daß Studierende, denen ein derartiger wichtiger Grund zugute käme, deshalb des Nachweises der Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. b StudFG entbunden wären; von dieser bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1975, Zl. 2030/74, vertretenen Rechtsansicht abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß. Die erkennbare Absicht des Gesetzgebers und der Sinn des Gesetzes zeigen nicht, daß die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewendet hätte.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 1981

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