European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981030085.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19. November 1980 wurde der Beschwerdeführer - nachdem eine gegen ihn ergangene Strafverfügung zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig erkannt, er habe am 26. September 1980 um 22.45 Uhr in Innsbruck in der Dreiheiligenstraße vor dem Gasthof Seilerhäusl den Opel Ascona mit einem bestimmten Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt gehabt, ohne mit diesem Fahrzeug eine Probefahrt durchzuführen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) verhängt.
In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß der Beschwerdeführer am 26. September 1980 um 22.45 Uhr an bestimmter Stelle vor einem Gasthaus den Pkw Opel Ascona parkend abgestellt gehabt habe, wobei an diesem Fahrzeug ein Probefahrtkennzeichen angebracht gewesen sei. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt zu keiner Probefahrt verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe den vorgenannten Pkw seinen Angaben zufolge zusammen mit einem Autoverkäufer gegen 19.00 Uhr des 26. September 1980 einem Kaufinteressenten vorgeführt. Nach der Probefahrt mit dem Kaufinteressenten sei der Beschwerdeführer zurück zum Gasthaus gefahren, habe das Fahrzeug an der obgenannten Stelle abgestellt und sich im Gasthaus bewirten lassen. Da er im Laufe des Abend auch alkoholische Getränke zu sich genommen und sich daher für nicht mehr fahrtauglich gehalten habe, habe er das Fahrzeug stehen lassen und sei erst am nächsten Tag zur Betriebsstätte zurückgefahren. Der Beschwerdeführer habe zur Rechtfertigung des vorgeschilderten Vorganges ausgeführt, daß er an jenen Tag sehr wohl eine Probefahrt durchgeführt habe, was sowohl aus dem Fahrtenbuch als auch durch die Verkaufsurkunde nachweisbar sei. Eine Probefahrt sei eine Fahrt, um ein Fahrzeug vorzuführen. Der Beschwerdeführer sei sich bewußt, daß das entsprechende Fahrzeug so bald als möglich nach der Probefahrt zurückzustellen sei. Dies habe er auch getan, wenn dies auch nicht sogleich möglich gewesen sei, da er am 26. September 1980 auf Grund seiner Alkoholbeeinträchtigung dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Bei Auslegung des Begriffes "Fahrten" sei, wie der Beschwerdeführer schließlich ausgeführt habe, davon auszugehen, daß sich dies lediglich auf ein Fahren im wörtlichen Sinn erstrecke, nicht jedoch auf das Stehenlassen, also Nichtfahren eines mit einem "Probekennzeichen" ausgestatteten Fahrzeuges. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe seitens der erkennenden Behörde nicht gefolgt werden können. Es sei durchaus glaubwürdig, daß der Beschwerdeführer am Abend des 26. September 1980 tatsächlich eine Probefahrt durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch oblegen, nach durchgeführter Probefahrt zum Betrieb des Zulassungsbesitzers zurückzukehren, anstatt sein Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche mit dem Probefahrtkennzeichen abzustellen. Diese Verpflichtung des Beschwerdeführers leite sich nicht aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 KFG ab, der praktisch lediglich eine Definition dessen abgebe, was eine Probefahrt ist, sondern aus der Bestimmung des § 45 Abs. 4 KFG. Nach dieser Gesetzesstelle dürften die Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden, was im gegenständlichen Fall nur die Fahrt zum Kaufinteressenten, die Fahrt mit diesem und die sich daran anschließende Fahrt zurück zum Betrieb des Zulassungsbesitzers umfaßt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch stattdessen das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen nach durchgeführter Probefahrt dadurch, daß er das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unerlaubterweise abgestellt habe, mißbräuchlich verwendet. Den Beschwerdeführer könne auch nicht entlasten, daß er deshalb nicht zu seinem Betrieb zurückgefahren sei, weil er sich alkoholbeeinträchtigt gefühlt habe. Nachdem er den Wagen dem Kaufinteressenten vorgeführt hatte, hätte er sich eben nicht im Gasthaus bewirten lassen dürfen, sondern sogleich zum Betrieb des Zulassungsbesitzers zurückkehren müssen. Der Beschwerdeführer habe daher tatbestandsmäßig im Sinne des § 45 Abs. 4 KFG gehandelt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Anläßlich der Vorlage der Berufung an die belangte Behörde holte die Erstbehörde einen Erhebungsbericht ein, welcher von einem Sicherheitswacheorgan am 8. Jänner 1981 erstattet und in welchem ausgeführt wurde, daß der Beschwerdeführer derzeit ohne Beschäftigung sei, von seiner früheren Firma aber noch bis ca. April einen Nettogehalt von S 15.000,-- beziehe. Er habe für seine Frau und zwei Kinder im Alter von neun und sechzehn Jahren zu sorgen. Vermögen habe er angeblich keines. Er lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der Erstbehörde vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich, wenn man die Rechtfertigung des Beschwerdeführers als richtig unterstelle, folgende rechtliche Beurteilung ergebe: Die vom Beschwerdeführer unternommene Fahrt von der Autozentrale zum erwähnten Gasthof unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens sei als Probefahrt zu bewerten, da sie dem Zweck gedient habe, das Fahrzeug einen potentiellen Käufer vorzuführen. Desgleichen sei die Rückführung des Fahrzeuges am 27. September 1980 vormittags ebenfalls als Probefahrt anzusehen. Es sei jedoch nicht zulässig gewesen, das Fahrzeug unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens die ganze Nacht über, insbesondere um 22.45 Uhr auf öffentlichen Straßen abzustellen, da ein Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden dürfe. Hiebei sei zur Unterbindung von Mißbräuchen ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, daß er nach dem Verkauf des Fahrzeuges vom Käufer eingeladen worden sei und im Zuge dieser Einladung Alkohol konsumiert habe, welcher Umstand zu einer Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit geführt hätte, könne die Behörde nicht gelten lassen. Durch diese Rechtfertigung sei nämlich nicht der Beweis erbracht, daß ihm die Einhaltung der betreffenden Vorschrift des § 45 Abs. 4 KFG ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Er hätte vielmehr wissen müssen, daß die weitere Abstellung des Fahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Beendigung der Probefahrt (Vorführung des Fahrzeuges) nicht zulässig war. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung sei keineswegs unerheblich. Als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd sei ins Gewicht gefallen, daß der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes bisher nicht strafvorgemerkt aufscheine. Seine Einkommensverhältnisse seien derzeit als durchschnittlich anzusehen. Das von der Erstinstanz festgelegte Strafausmaß entspreche den dargelegten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Nach § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.
Nach § 45 Abs. 4 KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.
Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zwar zunächst einem der in § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einen dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Kraftfahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG vorgezogenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor. Es ist nicht als gesetzwidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde in der Annahme der Einladung zu einem noch dazu mit einem die Fahruntüchtigkeit bewirkenden Alkoholgenuß verbundenen, langdauernden Gasthausbesuch nach den Verkauf des Fahrzeuges eine solche, der Zuordnung zum Begriff der Probefahrt entgegenstehende Unterbrechung des funktionellen Zusammenhanges des Verhaltens des Lenkers mit dem zunächst nach § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG verfolgten Zweck erblickte und das Führen des Probefahrtkennzeichens in der Zeit zwischen dem Abstellen des Kraftfahrzeuges am angeführten Tatort zum Zwecke der Annahme der Einladung zum Gasthausbesuch und der Wiederaufnahme der Probefahrt zufolge der Gesetzesbestimmung des § 45 Abs. 4 KFG als unzulässig beurteilte.
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, es bestehe keine Gesetzesbestimmung, die den Führer eines Kraftfahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen verpflichten würde, spätestens bis zum Ablauf einer genau vorgeschriebenen Zeitdauer des Fahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen wiederum an den "Zulassungsberechtigten" zurückzustellen. Der Gesetzgeber habe auch seine Gründe dafür gehabt, keine solche Frist zu verfügen, denn zu den Probefahrten gehörten im allgemeinen Fahrten zur Überprüfung der Fahreigenschaft eines reparierten Kraftfahrzeuges durch Angehörige der Kfz-Werkstätten und es komme immer wieder vor, daß solche Fahrzeuge mit einem Motorschaden oder einer sonstigen Panne oder durch einen Zufall während der Probefahrt stehenbleiben und abgestellt werden müssen. Ob nun durch eine Panne oder wie im gegenständlichen Fall durch ein unvorhersehbares Ereignis das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen nicht unverzüglich zurückgestellt werde, wie im gegenständlichen Fall, bleibe sich im Ergebnis gleich und es werde hiedurch keine Gesetzesnorm verletzt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stellt, wie dargetan, nur insolang eine Probefahrt dar, als ein funktioneller Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit den in § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG angeführten Zwecken vorliegt. Liegt kein solcher Zusammenhang vor, so erfüllt die Führung eines Probefahrtkennzeichens bei einer Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 (in Verbindung mit § 134) KFG, ohne daß es einer Regelung über die Zurückstellung des Fahrzeuges mit den Probefahrtkennzeichen, wie sie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vermißt wird, bedürfte.
Nach der Lage des vorliegenden Falles kann es dahingestellt bleiben, inwieweit Probefahrtkennzeichen an Kraftfahrzeugen geführt werden dürfen, wenn die betreffenden Fahrzeuge mit einem Motorschaden oder einer sonstigen Panne oder durch einen Unfall während der Probefahrt stehenbleiben und abgestellt werden müssen. Die Unterstellung des gegenständlich vorliegenden Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 45 Abs. 4 KFG hingegen ist aus den angeführten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Nach § 19 Abs. 1 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach den Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 KFG ermächtigt die Behörde, u.a. auch im Falle von Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs. 6 KFG Geldstrafen innerhalb eines Strafrahmens bis zu S 30.000,-- zu verhängen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde hiezu aus, der Umstand, daß ein auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen keinesfalls die öffentlichen Interessen erheblich tangieren könne, müßte sich sehr strafmildernd auswirken. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall die vorhandene Unvorhersehbarkeit der Unmöglichkeit einer sofortigen Rückführung des Fahrzeuges bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes würdigen müssen. Ferner wäre angesichts der von der belangten Behörde festgestellten Tatsache, daß der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes bisher nicht strafvorgemerkt ist, die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gerechtfertigt gewesen.
Im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers erhoben (siehe Erhebungsbericht vom 8. Jänner 1981) und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wie sich aus dessen Begründung ergibt, berücksichtigt. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Ferner wurde die bisherige kraftfahrrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. In welcher Weise die Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG 1950 im vorliegenden Fall vorliegen, wurde hingegen weder in der Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde noch in der des angefochtenen Bescheides dargelegt. (Siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.) Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, daß die Behörde bei Beachtung ihrer Begründungspflicht i.S. des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei der Verhängung einer Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) blieb die belangte Behörde nämlich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der nach § 134 Abs. 1 KFG bis S 30.000,-
- (Ersatzarreststrafe bis zu sechs Wochen) reicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei dieser Strafzumessung im vorliegenden Fall keine unrichtige Würdigung des in der Verletzung der durch das Kraftfahrgesetz statuierten Ordnung bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen liegenden Unrechtsgehaltes zu erblicken, wobei den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen entgegenzuhalten ist, daß bei der Strafbemessung wegen der vorliegenden Übertretung gegen § 45 Abs. 4 KFG darauf, daß das Fahrzeug - nach den straßenpolizeilichen Bestimmungen - ordnungsgemäß geparkt war, nicht Rücksicht zu nehmen und auch nicht davon auszugehen war, daß es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, eine Verletzung des § 45 Abs. 4 KFG zu vermeiden.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 30. September 1981
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