LVwG Wien VGW-101/073/4768/2015

LVwG WienVGW-101/073/4768/201511.4.2016

GewO 1994 §113 Abs5
SperrV Wr 1998
GewO 1994 §113 Abs5
SperrV Wr 1998

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.4768.2015

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Firma B. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 9.3.2015, Zl.: E1/23512/9/2015, mit welchem gem. § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. für Wien Nr. 47/1998 idgF für das Gastgewerbe in Wien, L. Eingang S.-gasse, Diskothek "B.", abweichend von der mit 06.00 Uhr festgelegten Sperrstunde eine frühere Sperrstunde mit 24.00 Uhr vorgeschrieben wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Wie aus dem behördlichen Akt ersichtlich, kam es seit der Eröffnung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im Herbst 2013 zu zahlreichen Beschwerden von gegenüber dem Lokaleingang wohnhaften Anrainern über Lärm, welcher durch das Verhalten von vor dem Lokaleingang aufhältigen Gästen verursacht wurde. Nach Durchführung von Lärmmessungen auf der Straße vor der Betriebsanlage durch die Behörde sowie Beurteilung der ermittelten Werte durch einen Sachverständigen für Umweltmedizin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit nachstehendem Spruch:

„Gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Vorordnung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. Für Wien Nr. 47/1998 idgF, wird für Ihren Gasgewerbebetrieb in Wien, L./Eingang S.-gasse, Diskothek „B.“, abweichend von der mit 06.00 Uhr festgelegten Sperrstunde eine frühere Sperrstunde und zwar

24.00 Uhr

vorgeschrieben.“

In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der schalltechnische Bericht der LPD Wien sei kein lärmtechnisches Gutachten eines Sachverständigen und die Ermittlungen zusammengefasst unzureichend, weshalb das ausschließlich auf diesen Ergebnissen aufbauende medizinische Gutachten als Beweisergebnis ebenfalls mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin halte ihre Beweisanträge – die Zulassung eines von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachtens – unverändert aufrecht. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ihre gewonnenen Beweisergebnisse sinnwidrig gewürdigt, indem sie unrichtigerweise auf Richtwerte des Flächenwidmungsplans abgestellt sowie unrichtige Aussagen zur ortsüblichen Lärmimmission getroffen habe. Zu den Bilddokumentationen der vor der Betriebsanlage befindlichen Warteschlangen wurde ausgeführt, diese zeigten auch Taxis, seien auch zum Beweis für strafbares Verhalten in einem anderen Verfahren vorgelegt worden, ließen nicht erkennen, ob der Lärm aus strafbarem oder nicht strafbarem Lärm resultierte und stammten aus den Anfangszeiten des Lokals, mittlerweile komme es nicht mehr bzw. äußerst selten zu derartigen Warteschlangen.

Beweis wurde genommen durch Einholung eines lärmtechnischen sowie eines medizinischen Gutachtens, Einsichtnahme in den Gesamtakt (behördlicher Akt sowie VGW-Akt) sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 15.3.2016.

Ein gegenüber der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage an der Adresse S.-gasse … wohnhafter Anrainer übermittelte der Gericht Fotos, auf welchen größere Warteschlangen vor dem Lokaleingang zur Nachtzeit von Mai 2015 bis Dezember 2015 zu sehen sind.

Das Verwaltungsgericht Wien beauftrage zunächst einen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 mit der Erstattung eines lärmtechnischen Gutachtens zur Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei den der Betriebsanlage gegenüber exponiertest gelegenen Nachbarn (Wien, S.-gasse ...D) zur ruhigsten Nachtzeit außerhalb der Betriebszeit des Lokals sowie Ermittlung der Änderung dieser tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die im Eingangsbereich/Umkreis um die Eingangstüre der Betriebsanlage aufhältige Gäste vor oder nach dem Lokalbesuch. Gleichzeitig wurde ersucht, ein allfälliges strafbares Verhalten von Gästen nicht in die Messung miteinzubeziehen.

Der diesbezügliche schalltechnische Bericht lautet auszugsweise wie folgt:

„Folgende Messtermine wurden vereinbart:

1. Samstag, den 19. September 2015 ab 24.00 Uhr (Messung)

2. Dienstag, den 22. September ab 24.00 Uhr (Messung der örtlich akustischen Situation am Ruhetag)

3. Samstag, der 26. September 2015 ab 24.00 Uhr (Ersatztermin)

Mit Schreiben (Brief) der MA 22 vom 29. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung ersucht. Telefonisch wurde mit Fr. Sc. am 17. August 2015 vereinbart, dass eine Schallpegelmessung am Samstag, den 19. September 2015 ab 24.00 Uhr durchgeführt wird. Als Ersatztermin wurde der Samstag, der 26. September 2015 ab 24.00 Uhr vereinbart. Am Dienstag, den 22. September ab 24.00 Uhr fand eine weitere Messung stattfinden, da an diesem Tag –den Angaben der Beschwerdeführerin nach- normaler Weise kein Betrieb in der gegenständlichen Betriebsanlage stattfindet und somit als Vergleichswert der Ruhegeräuschpegel messtechnisch ermittelt werden kann.

Gemessen wurde bei offenem Fenster in einem Wohnungsaufenthaltsraum dem Wohnzimmer, das sich neben dem Schlafzimmer befindet. Beide Fenster sind in Richtung S.-gasse gerichtet. Vom Fenster aus sieht man auf den schräg vis-a-vis situierten Eingang der gegenständlichen Betriebsanlage. Der Abstand beträgt ca. 17 Meter laut Wiener Online-Stadt-Plan. Die S.-gasse ist eine schmale Gasse mit einer Fahrspur, einem Parkstreifen und zwei teilweise schmalen Gehsteigen.

Ad 1) Samstag, den 19. September 2015 ab 24.00 Uhr

Der Messtermin wurde mit Messbeginn ab 24:00 Uhr wahrgenommen, jedoch die Schallpegelmessung war gemäß ÖNORM S 5004 wegen Schlechtwetter, wie Regen und Wind nicht normgemäß. Die Messung bzw. Wartezeit wurde um ca. 1.00 Uhr beendet, da es nach wie vor regnete bzw. nieselte. Es konnte beobachtet werden, dass zwei Securities alle Personen auf dem Gehsteig ersuchten, hier nicht zu telefonieren oder zu verweilen. Es standen auch keine Menschengruppen davor, denn die ankommenden Personen wurden sofort in den Betrieb eingelassen.

Aufgrund der meteorologischen Situation wurde die Schallpegelmessung am Ersatztermin am darauffolgenden Samstag, den 26. September 2015 nochmals durchgeführt.

Ad 2) Schallpegelmessung am Dienstag, den 22. September ab 24.00 Uhr

Es wurde der Umgebungsgeräuschmessung am Ruhetag der Betriebsanlage gemessen. Damit erhält man einen Vergleichswert, der zur Ermittlung der Veränderung der örtlich akustischen Situation herangezogen wird. Die Veränderung kann durch die vor dem Eingang am Gehsteig wartenden Gäste der gegenständlichen Betriebsanlage entstehen.

Folgende Messwerte konnten ermittelt werden:

A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel………………..........LA,1 = 55 dB

A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel........LA,eq= 43 dB

Basispegel......................................................................LA,95= 34 dB

Der Umgebungsgeräuschpegel wurde ohne Betrieb (Ruhetag) der gegenständlichen Betriebsanlage als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel gemessen. Dabei wurden der Kraftfahrzeugsverkehr und Gespräche von vorbeigehenden PassanInnen mitgemessen

Die Schallpegelmessung fand im Aufenthaltsraum ca. 1 m vor dem Fenster und ca. 1,5 m über dem Boden statt.

Die Schallpegelmessung dauerte nur ca. 10 Minuten von 0.00-0.10 Uhr, denn vor und nach der Meßzeit war enormer Lärm in der S.-gasse, der von ca. 7 unbekannten Jugendlichen verursacht wurde. Sie schrien laut, spielten in der S.-gasse mit Blechdosen Fußball und klopften mit Glasflaschen gegen metallene Poller auf dem Gehsteig bis die Flaschen zerbarsten. Die Jugendlichen hielten sich in unmittelbarer Nähe vor dem Nachbarhaus auf. Der Beschwerdeführer vermutete einen diesbezüglichen Aufruf zu diesen Handlungen in den sozialen Medien (Facebook). Aufgrund dieser Ruhestörung und der enormen Lärmentwicklung riefen Bewohner der S.-gasse aus den Wohnungen den Jugendlichen zu und drohten die Polizei zu verständigen, die kurz darauf mit vier Autos, Folgetonhorn und Blaulicht für Ordnung sorgte.

Im Sinne des Bedienstetenschutzes wurde die Schallpegelmessung abgebrochen. Der Beschwerdeführer erzählte, dass in der Vergangenheit durch ähnliches Verhalten von Unbekannten in der S.-gasse Fenster vom Nachbarhaus zu Bruch gingen. Aus Sicherheitsgründen wurde der Messort am Fenster schnell verlassen, da nicht klar war, was die Jugendlichen vorhaben und wie weit sie gehen. Eine Messung bei offenem Fenster war sohin nicht mehr möglich. Im Schutz des Polizeieinsatzes verließ die MA 22 den Messort, die Wohnung und diese Adresse. Der Beschwerdeführer vermutete, dass die Schallpegelmessung gestört werden sollte, da er glaubt, dass es schon einmal bei einer früheren Messung so war. Die MA 22 versicherte dem Beschwerdeführer, dass das Datum des Messtermins im Sinne des Amtsgeheimnisses nicht weitergegeben wurde. Da es laut Beschwerdeführer nur einen Ruhetag der gegenständlichen Betriebsanlage in der Woche gibt, war es auch von Dritten möglich, den potentiellen Messtag für eine Ruhegeräuschmessung heraus zu finden.

Ad 3) Samstag, der 26. September 2015 ab 24.00 Uhr (Ersatztermin)

Dieser Ersatztermin wurde wahrgenommen, da es eine Woche vorher während der Messung regnete.

Es konnte am 26.9.2015 vom Fenster der Wohnung aus beobachtet werden, dass die gegenständliche Betriebsanlage offenbar gut besucht war. Denn es konnten nicht alle Menschen sofort eingelassen werden und so bildeten sich Personen-Gruppen auf dem Gehsteig. Es konnten zwischen 0.00 und 1.00 Uhr Menschengruppen von 8 bis zu maximal 68 Personen gezählt werden. Die Personen-Gruppe stand auf dem Gehsteig vom Eingang des Betriebes bis zur Gebäudeecke beim L.. Es wurde gewartet bis andere Gäste die Betriebsanlage verlassen und dabei redeten die wartenden Personen miteinander und erhöhten allmählich den in der Wohnung messbaren Umgebungsgeräuschpegel. Es standen Securities in der Betriebsanlage, die bei Bedarf die Türe öffneten um Gäste hereinzulassen. Es gingen Menschen durch die öffentliche Straße, der S.-gasse und vereinzelt fuhren Kraftfahrzeuge vorbei.

Zusammenfassend konnte messtechnisch erfasst werden, dass durch das miteinander reden der Personen (Anzahl von 8 bis 68 Personen), die vor der gegenständlichen Betriebsanlage auf Einlass warteten, der in der Wohnung vorherrschende Umgebungsgeräuschpegel als energieäquivalenter Dauerschallpegel (ohne Betrieb) in der Höhe von 47 dB, A-bewertet um 3 bis 10 dB auf 50 bis 57 dB, A-bewertet überschritten wird (Detaillierte Messergebnisse in der folgenden Messtabelle).

Anmerkung: Zwischendurch gab es in der S.-gasse einen kurzen Raufhandel und eine Schlägerei zwischen vier Personen, die offenbar betrunken waren. Dieses potentiell strafbare Verhalten wurde nicht messtechnisch erfasst, da es nicht dem Betrieb zuzuordnen ist, sondern in den Wirkungsbereich der Exekutive fällt. Zwischendurch gab es in der S.-gasse Schreie und laute Rufe von vorbeigehenden PassantInnen. Diese Lärmerregung in der Öffentlichkeit und dieses potentiell ungebührliche Verhalten wurde nicht messtechnisch erfasst, da es nicht dem Betrieb zuzuordnen ist, sondern in den Wirkungsbereich der Exekutive fällt.

Messtabelle

Es konnte folgender Umgebungsgeräuschpegel gemessen werden:

A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel………………..............................LA,1=56 dB

A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel..........................LA,eq=47 dB

A-bewerteter Basispegel...............................................................LA,95=39 dB

Um 0.00 Uhr waren gerade noch keine Personen-Gruppen vor der Betriebsanlage. Der Umgebungsgeräuschpegel wurde vorerst ohne Personen vor der gegenständlichen Betriebsanlage als A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (0.00 bis 0.17 Uhr) gemessen. Ab 0.18 Uhr bildeten sich Menschentrauben vor dem Eingang. Dabei wurden der Kraftfahrzeugsverkehr und Gespräche von vorbeigehenden PassanInnen mitgemessen.

Als Momentaufnahme wurde alle paar Minuten die Anzahl der auf dem Gehsteig wartenden Personen gezählt und dabei der momentane Messwert auf dem Display des Schallpegelmessgerätes abgelesen und schriftlich festgehalten. Dabei wurde die Anzahl der Personen in der wartenden Gruppe größer und kleiner, je nachdem wie viele Gäste die Betriebsanlage verließen oder sich PassantInnen der wartenden Personen-Gruppe am Gehsteig anschlossen. Die Menschen verhielten sich meist ruhig und redeten einfach miteinander und manchmal etwas lauter, je nach vorherrschender Gruppendynamik.

Wie in der folgenden Tabelle zu erkennen ist, ist es in der Praxis manchmal nicht linear und größere Gruppen sind lauter, sondern es sind manchmal größere Personen-Gruppen leiser als kleinere Personen-Gruppen, je nach vorherrschender Gruppendynamik.

0:18 Uhr 8 Personen, Reden 55 dB, A-bewertet

0:19 Uhr 13 Personen, Reden 56 dB, A-bewertet

0:20Uhr 14 Personen, Reden 57 dB, A-bewertet

0:23 Uhr 24 Personen, Reden 57 dB, A-bewertet

0:27 Uhr 38 Personen, Reden 53 dB, A-bewertet

0:30 Uhr 27 Personen, Reden 53 dB, A-bewertet

0:32 Uhr 32 Personen, Reden 53 dB, A-bewertet

0:34 Uhr 26 Personen, Reden 50 dB, A-bewertet

0:37 Uhr 38 Personen, Reden 47 dB, A-bewertet

0:38 Uhr 48 Personen, Reden 51 dB, A-bewertet

0:43 Uhr 31 Personen, Reden 56 dB, A-bewertet

0:45 Uhr 58 Personen, Reden 54 dB, A-bewertet

0:48 Uhr 37 Personen, Reden 51 dB, A-bewertet

0:50 Uhr 43 Personen, Reden 53 dB, A-bewertet

0:52 Uhr 63 Personen, Reden 56 dB, A-bewertet

1:00:00 Uhr 68 Personen, Reden 57 dB, A-bewertet“

Die Beschwerdeführerin gab dazu im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs im Wesentlichen an, 26.9.2015 habe die „Wiener Wiesn“ stattgefunden, deren Besucher nach der Sperrstunde in die Innenstadt zum Weiterfeiern gegangen wären, wodurch es gegen Mitternacht zu einem immer größer werdenden Zustrom an Gästen gekommen sei. Vorgelegt wurden Videoausschnitte der oberhalb des Eingangs der Betriebsanlage angebrachten Überwachungskamera.

Zu den Messergebnissen wurde angeführt, dass die zusätzliche Lärmbelastung des Lokals laut Messbericht lediglich darin bestehe, dass der A-bewertete mittlere Spitzenpegel bei Betrieb des Lokals nur 1dB höher liege, weshalb die zusätzliche Lärmbelastung durch das Lokal äußerst gering ausfalle.

Des Weiteren habe die Messung zwischen 00:00 und 01:00 Uhr stattgefunden, das Lokal seine Hauptzutrittszeit zwischen 0:30 und 01:15 Uhr. Nach 01:15 Uhr seien auch in stark frequentierten Nächten gar keine oder nur ab und an vereinzelte Personen vor der Betriebsanlage.

Der mitgemessene Lärm von Passanten und dem Kraftfahrzeugverkehr sei dem Lokal nicht zuzurechnen. Verwiesen wurde auf zahlreiche andere Gastgewerbebetriebe in der Umgebung, eine Mitverursachung einer generellen Lärmsituation reiche nach der Rechtsprechung des VwGH nicht für eine Vorverlegung der Sperrstunde aus.

Hinsichtlich des Gästebegriffs wurde auf ein Judikat des VwGH verwiesen, wonach es für eine Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als Gäste nicht darauf ankomme, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Art gastlich aufgenommen werden und es vielmehr genügt, dass diese den Gastgewerbebetrieb – auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen - in Anspruch nehmen. In diesem Sinne entsprächen auf Einlass wartende Gäste nicht diesem Gästebegriff und seien daher keine Gäste, weshalb von ihnen ausgehender Lärm nicht zu berücksichtigen sei.

Die belangte Behörde gab zusammengefasst an, die Messung habe eine Überschreitung des vorherrschenden Umgebungsgeräuschpegels in der Höhe von 3 bis 10 dB ergeben. Die dabei gezählten Menschengruppen von 8 bis 68 Personen ließen keine Änderung des Gästeverhaltens erkennen.

Das Verwaltungsgericht Wien bestellte aufgrund einer Mitteilung des Gesundheitsamtes der Stadt Wien, wonach die Amtsärzte auf dem Gebiet der Beurteilung von Störwirkungen von lauten Personen vor einem Lokal keine Expertise besäßen, mit Beschluss vom 7.1.2016 Herrn Dr. med. H. zum nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren.

Das umweltmedizinische Gutachten vom 12.2.2016 lautet auszugsweise wie folgt:

2 Befunde

Im Folgenden werden zwei schalltechnische Messberichte zusammengefasst. Einerseits der jüngst übermittelte Bericht der Wiener Umweltschutzabteilung sowie andererseits - zur ergänzenden Information - der schalltechnischer Bericht des Referates Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten (2014), der für die Erstellung des umweltmedizinischen Gutachtens vom 24. Dezember 2014 herangezogen wurde.

2.1 Wiener Umweltschutzabteilung Magistratsabteilung 22 (2015)

Zur Beurteilung wurde vom Verwaltungsgericht Wien der schalltechnische Bericht der Wiener Umweltschutzabteilung Magistratsabteilung 22 - Team Lärm- und Schallschutz vom 02.10.2015 (MA22-.../2013) übermittelt.

Zur Ermittlung der akustischen Immissionssituation der Anrainer wurden Messungen während des Betriebs und außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt.

Die Messungen fanden bei dem/der meist exponierten NachbarIn in Wien, S.-gasse ...D im September 2015 statt. Am 22.09.2015 wurde die örtliche akustische Situation am Ruhetag des Lokals und am 26.09.2015 wurden die betriebskausalen Schallimmissionen (durch Gäste vor der Betriebsanlage) erhoben.

Der Eingang zur Diskothek (S.-gasse) befindet sich rund 17 m vom Fenster der AnrainerIn entfernt.

Am 19.09.2115 (Samstag) konnte aufgrund von Schlechtwetter (Regen) keine normgerechte Messung durchgeführt werden. Der technische Sachverständige schildert seine Beobachtungen in der Zeit von 24 bis 1 Uhr, nämlich „dass zwei Securities alle Personen am Gehsteig ersuchten, hier nicht zu telefonieren oder zu verweilen. Es standen auch keine Menschengruppen davor, denn die ankommenden Personen wurden sofort in den Betrieb eingelassen“.

Schallpegelmessung 22.09.2015 (Dienstag-Mittwoch) ab 24:00 Uhr: Die Messung am Immissionspunkt bei der nächsten AnrainerIn (1 m vor dem Fenster, 1,5 m über Boden) diente der Darstellung der Umgebungsgeräusche am Ruhetag der Betriebsanlage. Die Messdauer betrug aufgrund einer Lärmstörung durch Jugendliche nur 10 Minuten. Das Ergebnis der Messung ist in Tabelle 1 dargestellt.

Schallpegelmessung 26.09.2015 (Samstag) ab 24:00 Uhr: Die Messung bzw. die Erhebung der betriebskausalen Schallimmissionen erfolgte von 0:00 bis 1:00 Uhr. In diesem Zeitraum fanden sich Menschengruppen unterschiedlicher Größe (8 bis 68 Personen) im Eingangsbereich/näheren Umkreis der Betriebsanlage ein. In Tabelle 2 sind die Schallimmissionen - als momentaner Messwert - verursacht durch diese Personengruppen dargestellt.

Zu den Personengruppen wird festgehalten, dass die Personen sich meist ruhig verhielten, sie redeten miteinander, leiser oder lauter je nach Gruppendynamik.

Angemerkt wird, dass die akustische Situation auch durch Personen, die durch die S.-gasse gingen, sowie vereinzelte Kfz (mit)geprägt wird. Weiters werden diverse Situationen mit lauten, unangenehmen Geräuschen (Raufhandel, Schreie, etc.) beschrieben, die messtechnisch nicht erfasst wurden, da sie nicht der BA zuzuordnen waren.

In Tabelle 1 finden sich Messergebnisse, die zur Ermittlung der tatsächlich örtlichen Verhältnisse dienten. Der lärmtechnische Sachverständige hält dazu zusammenfassend fest, dass der in der Wohnung vorherrschende Umgebungsgeräuschpegel (LA,eq 47dBA), ohne Betrieb, durch wartende Personen (8 bis 68) um 3 bis 10 dB auf 50 bis 57 dB erhöht wurde.

2.2 Schalltechnischer Bericht des Referates Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten (2014)

Ergänzend werden die Messergebnisse der schalltechnischen Erhebung aus dem Jahr 2014 kurz angeführt.

Bei den Messungen bei Nicht-Betrieb des Lokals wurden energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen 42 und 50 dB (in Abhängigkeit von der Uhrzeit) registriert.

Die Ergebnisse der drei nächtlichen Messungen (22:00 bis 06:00 Uhr) ergaben:

28./29.06.2014: LA,eq bis 63 dB (Planungsrichtwerte nicht eingehalten); jedoch stieg zu dieser Zeit (22.00-23.00 Uhr) auch der Basisschallpegel (LA,95) auf 49 dB an, womit der von den Gästen vor der Betriebsanlage verursachte Lärm bereits in einer Entfernung von 20 m zur Betriebsanlage im Umgebungslärm unterging. Selbst zwischen 3 und 4 Uhr betrug der LAeq 61 dB, während der Basispegel bei 42 dB lag.

04./05.07.2014: LA,95 vor 24 Uhr 48 dB; LA,eq 60 - 61 dB; Lärm der Gäste kann daher in einer Entfernung von 18 m nicht mehr wahrgenommen werden. In den ersten vier Stunden nach Mitternacht (Samstag früh) betrug der LA,eq über 60 dB bzw. 60 dB, während der Basispegel absank.

14./15.07.2014: vor 24 Uhr ähnliche akustische Situation; danach nahmen Dauerschallpegel und Basispegel ab.

In der Zeit von 00:00 bis 06:00 Uhr wurde in jedem Fall eine deutliche Differenz zwischen Basispegel und energieäquivalentem Dauerschallpegel festgestellt (bis über 20 dB). Damit können laut schalltechnischem Bericht die nächtlichen Lärmimmissionen bis zu einer Entfernung von 40 m von der Immissionsquelle entfernt eindeutig als Gesprächslärm wahrgenommen werden.

Der technische Sachverständige hält fest, dass „es im Mittel zu einer Erhöhung des Umgebungslärmpegels um 12 dB kam“. Er gelangt zu der Schlussfolgerung: „Solange sich der Eingang des Lokals „B.“ in Wien, S.-gasse befindet, ist die Einhaltung von Grenzwerten bzw. Vermeidung der Belästigung der Nachbarschaft durch ein nichtstrafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage aufgrund der äußerst ungünstigen Lage des Eingangs zur Nachbarschaft schalltechnisch nicht möglich.“

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 23.12.2014 zwischen 0:00 und 1:00 Uhr in konnte eindeutig festgestellt werden, dass Gespräche, Gelächter und dergleichen der Besucher in mindestens 25 m Entfernung noch deutlich wahrgenommen sowie Sätze bzw. Halbsätze wörtlich verstanden werden. Diese anlässlich des Ortsaugenscheins wahrgenommenen Höreindrücke waren eindeutig der Betriebsanlage zuordenbar.

Weitere wahrgenommene Lärmquellen waren v.a. Taxis, Fahrzeuge auf der R.-straße und Passanten. Die meisten Passanten in der S.-gasse gingen zum oder kamen aus dem gegenständlichen Lokal.

3 Schalltechnische und lärmmedizinische Grundlagen

Das Kapitel 3 wurde überwiegend unverändert vom umweltmedizinischen Gutachten (24.12.2014) übernommen bzw. zu bestimmten Aspekten ergänzt.

Lärm wird als unerwünschter, störender, belästigender und gegebenenfalls schädigender Schall definiert. Während der Begriff „Schall“ den physikalischen Vorgang von Schwingungen eines Mediums im Hörbereich des Menschen beschreibt, umfasst der Begriff „Lärm“ auch die Ebene der Reaktionen und Bewertungen des Menschen.

Im Folgenden werden daher zuerst einige schalltechnische Begriffe und anschließend wesentliche medizinische Aspekte der Lärmwirkung ausgeführt.

3.1 Schalltechnische Begriffsdefinitionen

Zur Beschreibung der akustischen Umwelt werden verschiedene schalltechnische Größen eingesetzt. Als Grundlage für Beurteilung der Auswirkungen von Schallimmissionen auf den Menschen sind v.a. Basis-, Dauerschall- und Maximalpegel von Bedeutung.

 Der Basispegel (LA,95) ist der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung einer beliebigen Geräuschsituation. In Bezug auf den Basispegel hält die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (2008) fest: „... der vorherrschende Basispegel (stellt) eine wesentliche Beurteilungskenngröße dar, da an diesem die Auffälligkeit der spezifischen Immissionen beurteilt werden kann.“ Der Begriff „Grundgeräuschpegel“ wird heute nicht mehr verwendet (siehe dazu die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 [2008]).

 Der energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) dient der Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder konstanter Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist.

 Der mittlere Spitzenpegel (LA,1) ist der in 1% der Messzeit überschrittene A-bewertete (Zeitbewertung Fast) ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegel-Häufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.

 Der Maximalpegel (LA,max) ist der höchste während der Messzeit auftretende A-bewertete Schalldruckpegel.

Für Schallpegel gilt, dass eine Veränderung des Schallpegels um 3 dB von den meisten Personen als Änderung der Lautheit erlebt wird. Eine Zunahme um 10 dB wird ungefähr als eine Verdoppelung der Lautheit wahrgenommen.

3.2 Wirkungen von Lärm auf den Menschen

Unterschieden werden die auralen Auswirkungen von Lärm (Effekte der Schallwirkungen auf das Hörorgan, die zu spezifischen Hörstörungen oder Gehörschädigungen führen) von den extraauralen Wirkungen, die bezüglich Umweltlärms die dominante Rolle spielen (Österreichische Akademie der Wissenschaften 1994).

Bei den extraauralen Lärmwirkungen (Wirkungen auf den Gesamtorganismus) sind v.a. Störungen zentralnervöser Funktionen (z.B. Aufmerksamkeitsleistung, Schlaf), aber auch - über die Aktivierung des vegetativen Nervensystems - allgemeine Stressreaktionen zu nennen. In der Folge kommt es zu Verengungen der peripheren Blutgefäße, Herzfrequenzsteigerung und Auswirkungen auf den Blutdruck. Weiters kann Lärm eine Hemmung der Magen-Darm-Peristaltik und der Funktion der Verdauungsdrüsen, eine erhöhte Muskelspannung, Stoffwechselveränderungen und auch Einflüsse auf das Immunsystem hervorrufen. Im Allgemeinen sind diese Funktionsstörungen bei kurzer Dauer der Schallimmission reversibel (Ising et al. 2001).

Unerwünschte Schalleinwirkungen treten sowohl auf physischer (z.B. Einfluss auf Hormonsystem), kognitiver (z.B. Kommunikationsstörungen), psychischer (z.B. Ärger) als auch auf sozialer (z.B. Abnahme der Hilfsbereitschaft) Ebene auf, wobei diese Ebenen vielfältig miteinander verkoppelt sind. Zusätzlich sind noch verschiedene situative und personenbezogene Faktoren zu berücksichtigen. Solche nichtakustischen Einflüsse (Moderatoren), welche die Reaktion auf ein akustisches Ereignis beeinflussen, verändern (moderieren) die reine Reiz-Reaktions-Beziehung und erschweren so die Zuordnung des Reaktionsspektrums zu rein akustischen Messgrößen wie Schallpegel, Frequenz und Dauer der Schalleinwirkung (ÖAL 2011).

Zu den Moderatoren zählen u.a. individuelle Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmtoleranz, Umweltbewusstsein, Grad der erlebten Hilflosigkeit, Kontrollierbarkeit und Vorhersagbarkeit der Immissionen, Einstellung zur Lärmquelle sowie Aktivität zur Zeit der Exposition und Tageszeit. Diese Faktoren beeinflussen die Wahrnehmung und Bewertung der Schallimmission in unterschiedlicher Weise und bestimmen auch das Ausmaß der gesundheitlichen Wirkungen wesentlich mit. In Bezug auf Umweltlärm stehen häufig Belästigungsreaktionen im Vordergrund, die individuell sehr unterschiedlich ausfallen und erlebt werden und als unerwünschte Beeinflussung menschlichen Erlebens und Verhaltens beschrieben werden können (Österreichische Akademie der Wissenschaften 1994).

Das Auftreten von Belästigungsreaktionen ist wie bereits erwähnt von zahlreichen Faktoren abhängig. Beispielsweise sind Belästigungsreaktionen umso ausgeprägter, je mehr das Störgeräusch den Basispegel überschreitet oder wenn die Immissionen emotional negativ bewertet werden. Auch die Beeinträchtigung der Ruheerwartung, die an ein bestimmtes Gebiet gesetzt wurde/wird, spielt hier eine Rolle.

Störungen der geistigen Arbeit, der Kommunikation, der Erholung und des Schlafes schlagen sich in Belästigung nieder. Die damit verbundenen erlebten Beeinträchtigungen des psychischen und körperlichen Wohlbefindens treten dann v.a. als emotionale Verstimmung und als Beeinflussung des physiologischen Gleichgewichtes in Erscheinung. In weiterer Folge bzw. im weiteren Verlauf können sich verschiedene Gesundheitsbeschwerden (Bluthochdruck etc.) entwickeln. Aus epidemiologischen Studien ist bekannt, dass chronische Lärmbelastung das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht (ÖAL 2011).

Bei nächtlichen Dauergeräuschen sind v.a. Effekte auf den Schlaf zu beachten. Bereits kurzfristige Schlafstörungen können das subjektive Befinden und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Dauerhafte Schlafstörungen, etwa durch nächtlichen Lärm, sind als Gesundheitsrisiko anzusehen (Griefahn 2002). Eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen nächtlicher Lärmimmissionen auf den Schlaf findet sich in der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 (2011).

Auf wissenschaftlicher Ebene ist es auch unbestritten, dass das Hervortreten eines Geräusches aus dem Hintergrund (Emergenz) eine bedeutende Rolle spielt, was die Störung des Schlafs betrifft (Basner et al. 2005).

Aus der Literatur liegt weiters ausreichend Evidenz vor, dass speziell informationshaltiger Lärm einen höheren Lästigkeitsgrad besitzt. So wird sprachlichen Signalen eine besondere Relevanz zugeschrieben, da sie Aufmerksamkeitsreaktionen auslösen. Vor allem wenn der Empfänger mit diesen Inhalten gewisse Bedeutungen verbindet, führen sie zu einer starken Ablenkung von aktuellen und beabsichtigten Tätigkeiten (Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt 1998).

Weitere Darstellungen der Auswirkungen von Lärm finden sich u.a. in European Environmental Agency (2010), Weltgesundheitsorganisation (1999, 2009), Ising et al. (2001) und Wallner (1993).

3.3 Richt- und Beurteilungswerte zur Bewertung der Lärmimmissionen

In den österreichischen Normen und Richtlinien zum Schutz vor Schallimmissionen werden auch umwelthygienische Gesichtspunkte berücksichtigt. Die in diesen Regelwerken angegebenen Werte zur Begrenzung der Schallimmissionen haben i.A. Richtwertcharakter (selbst wenn sie fallweise als Grenzwerte bezeichnet werden), da die diversen Umgebungsbedingungen den Grad der Auswirkung mitbestimmen. Es ist daher meist erforderlich, die für eine bestimmte Belastungssituation zweckentsprechenden und auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Richtwerte zu bestimmen, welche keinesfalls überschritten werden dürfen. Dabei wird auch der aktuelle Kenntnisstand der Lärmwirkungsforschung mit einbezogen.

Richtlinien zur Lärmbeurteilung können daher keine starren Rezepte enthalten, wie eine Situation im Detail zu beurteilen ist. Um in ähnlichen, häufig auftretenden Situationen zu vergleichbaren Ergebnissen zu kommen, sind Modellstrategien erforderlich, welche allerdings für jeden Beurteilungsfall dahingehend überprüft werden müssen, ob sie der speziellen Belastungssituation gerecht werden.

Als wesentlicher Leitfaden und Beurteilungshilfe für die Bewertung von Lärmimmissionen gelten etwa die „Guidelines for Community Noise“ der Weltgesundheitsorganisation (1999). Darin wird als Grenze für das Auftreten bedeutender Belästigungswirkungen ein LA,eq (während der 16 Tagstunden) von 55 dB

(„Rohwert“ ohne Zuschlag) angegeben. Bei Neuplanungen sollte dieser Wert nicht überschritten werden, bei Sanierung höher belasteter Gebiete sollte seine Einhaltung jedenfalls angestrebt werden. Für die Nachtzeit werden seitens der WHO (1999, 2009) Werte zwischen 40 und 45 dB (im Freien) empfohlen. Bei nächtlichen Pegeln über 55 dB (Jahresmittelwert) ist eine Gesundheitsgefährdung gegeben (Erhöhung des Risikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen) (WHO 2009, ÖAL 2011).

Schallimmissionen können in vielfältiger Weise die Lebensbedingungen beeinträchtigen. Betroffen sind vor allem die Kommunikation (Gespräche, Telefonieren, Mediennutzung), die Erholung und Entspannung innerhalb der Wohnung, aber auch konzentriertes geistiges Arbeiten. Zur Nachtzeit kann es zu Störungen des Schlafes kommen. Die Richtwerte sollen dafür sorgen, dass die genannten Aktivitäten möglichst ungestört bleiben.

Besondere Bedeutung kommt auch der Erhebung der Ist-Situation („Bestandslärm“) zu. Die medizinische wirkungsbezogene Beurteilung von Schallquellen hat die konkreten Immissionen unter Beachtung (der Änderung) der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (ÖAL 2011).

4 Umweltmedizinische Stellungnahme

Im Rahmen dieses Gutachtens soll medizinisch beurteilt werden,

ob die durch das Gästeverhalten verursachten Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, wobei danach zu beurteilen ist, wie sich die dadurch verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Die Diskothek B. ist im dicht bebauten Gebiet der Wiener Innenstadt zwischen der S.-gasse und der B.-straße, mit Eingang in der S.-gasse, situiert.

In dem vorhergehenden schalltechnischen Gutachten (LPD 2014) wurde der ortsübliche energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen 42 und 50 dB angegeben. Außerhalb der Betriebszeiten wird das Widmungsmaß von 50 dB somit eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten.

Bei den gegenständlichen Messungen der MA 22 liegen die vorherrschenden, üblichen Umgebungsgeräuschpegel ohne Betrieb in der Wohnung der AnrainerIn ebenfalls in diesem Bereich (LA,eq 47dBA). Weiters bestätigen beide Messreihen, dass es durch die Betriebsanlage zu einer deutlichen Erhöhung des Umgebungsgeräuschpegels kommt. Durch die die wartenden Personen vor dem Eingang der Betriebsanlage wird der Umgebungsgeräuschpegel um bis zu 10 dB auf bis zu 57 dB erhöht. Der Basispegel wird daher auch sehr deutlich überschritten (Anmerkung: Bei der Messung 2014 um bis über 20 dB oberhalb des gemessenen Basispegels).

Die Messungen wurden zwischen 0:00 und 1:00 Uhr durchgeführt. Es ist anzunehmen, dass es auch im weiteren Verlauf der Nacht zu ähnlichen akustischen Verhältnissen kommt bzw. die Differenz zum Basispegel zunimmt (da dieser im Lauf der Nacht abnimmt).

Die Geräuschqualität der Immissionen ist eindeutig als informationshaltig zu bezeichnen. Es handelt sich um Gespräche, Lachen etc. Auch die akustische Dominanz der betriebskausalen Immissionen in der S.-gasse speziell nach Mitternacht ist aus den lärmtechnischen Unterlagen zu ersehen (deutlicher Anstieg des Umgebungslärms bei Betrieb). Dies konnte auch anlässlich der durchgeführten Hörprobe im Dezember 2014 festgestellt werden.

Im Vergleich zu den Personen, die zur oder von der Betriebsanlage gehen bzw. vor dem Lokal stehen, spielen andere Passanten in der S.-gasse eine stark untergeordnete Rolle. Zweifellos aggravieren auch die ungünstigen akustischen Bedingungen in diesem Bereich – eher niedrige Basispegel, die enge Gasse und reflektierende Wände in der S.-gasse - die Problematik.

Wie wir bereits in unserer ersten Stellungnahme festgestellt haben, bestätigen die Messergebnisse der MA 22 erneut, dass die betriebskausalen Immissionen lärmmedizinisch problematisch sind: Aufgrund der Erhöhung des Umgebungslärmpegels um rund 10 dB vergrößert sich auch die Differenz zum LA,95, was folglich auch zu einer sehr deutlichen Wahrnehmbarkeit der betriebskausalen Lärmimmissionen und entsprechenden Belästigungen führt. Zudem treten (informationshaltige) Geräuscharten mit vergleichsweise höherem Belästigungspotenzial auf, die aufgrund ihres sozialen Signalcharakters die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Im vorliegenden Fall ist auch zu erwarten, dass die wahrgenommen Inhalte vermehrt (im Laufe der Zeit) negativ gedeutet werden und zu Beeinträchtigungen des Schlafes (Einschlafstörungen) führen.

Eine Gewöhnung ist nicht zu erwarten. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass solche Immissionen über längere Zeit bei den Anrainern zu einer stärkeren Störwirkung führen. Unter anderem da der Empfänger mit den (informationshaltigen) Lärmimmissionen gewisse Bedeutungen verbindet, sind starke Störungen von aktuellen und beabsichtigten Tätigkeiten wie spätabendliche Entspannung und Schlaf zu erwarten.

Nicht zuletzt entsprechen die Erhöhungen des Umgebungslärms um bis zu 10 dB einer Verdoppelung des subjektiv empfundenen Lautstärkeeindruckes in der Nachtkernzeit.

Die betriebskausalen Schallimmissionen können bedingt durch die Höhe der Schallpegel und die Emergenz aus dem Hintergrund Aufwachreaktionen bewirken. Hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen nächtlichem Schallpegel und Schlaf sind folgende Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten (ÖAL 2011): Bereits im Bereich von 42 bis 55 dB (LA,eq) steigt die Häufigkeit adverser Effekte stark an und es kommt zu einem starken Anstieg von Aufwachreaktionen bei einer großen Anzahl von Betroffenen. Ab 55 dB steigt das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten. Auf längere Sicht gesehen kann es daher im gegenständlichen Fall über Schlafstörungen und Stressreaktionen des Organismus zu negativen Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System kommen.

Unter Zugrundelegung der nun vorgelegten Messergebnisse und lärmtechnischen Darstellungen der MA 22 ergibt sich erneut folgende zusammenfassende ärztliche Bewertung bzw. folgende Beantwortung der Frage, ob die durch das Gästeverhalten verursachten Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind - unter Zugrundelegung der Wirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen:

Die gegenständlichen Immissionen sind als erhebliche Belästigung und angesichts der gestörten Nachtruhe auch als erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu werten.“

Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vertagung der für den 15.3.2016 anberaumten Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige ihres Vertrauens, aufgrund dessen Erörterung der verfahrensgegenständlichen Gutachten die teilweise Richtigkeit deren Ergebnisse bestritten werde, sei auf Urlaub, weshalb eine Erörterung in dessen Beisein nicht möglich sei. Um den Gutachtensergebnissen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können, sei es für die Beschwerdeführerin unabdingbar, von ihrem Sachverständigen begleitet zu werden. Der Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen.

Einen Tag vor der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin eine 7-seitige Stellungnahme zu dem medizinischen Gutachten ein. Aufgrund der kurzfristigen Vorlage war eine Übermittlung an die belangte Behörde sowie den Sachverständigen nicht möglich. Das Vorbringen wurde daher in der Verhandlung erörtert. Im Wesentlichen umfasste dieses eine Überschreitung des Gutachtensauftrags, da nicht nur das Gutachten der MA 22, sondern auch die Messergebnisse im behördlichen Verfahren angeführt wurden. Kritisiert wurden weiters die im medizinischen Gutachten angenommene Informationshaltigkeit des Lärms, welcher sich nicht aus dem Lärmgutachten ergebe, die Emergenz aus dem Hintergrund, die Zurechnung von Lärmquellen sowie die Relevanz von Häufigkeit und zeitlichem Ausmaß einer Lärmsituation.

Der Amtssachverständige der MA 22 gab zu Protokoll:

„Ich verweise auf meine bisherige Stellungnahme. Die Ortsüblichkeit in der Umgebung besteht im Wesentlichen aus vorbeigehenden Fußgängern, vorbeifahrenden KFZ. Wir haben den Dauerschallpegel gemessen. Laute Rufe erzeugen Spitzenschallpegel und diese wurden bei der Messung nicht berücksichtigt. Lärm, der im Bereich des G.-Denkmals stattfindet, ist zu weit entfernt, um bei der Messung wahrgenommen zu werden. Würde man knapp außerhalb des Gebäudes eine Messung vornehmen, wären die Werte höher, da ja die Dämmung des Gebäudes wegfallen würde.

Wir messen dort, wo es den Anrainer betrifft, wir messen nach der ÖNORM S 5004. Es ist unerheblich, ob ich draußen oder drinnen messe, da immer eine vergleichende Messung durchgeführt wird. Dabei wird ein Schallpegel mit Quelle und ein Schallpegel ohne die Quelle gemessen. Die Differenz wäre somit gleich. Hätte eine Messung vor dem Fenster stattgefunden, hätte dies eventuell zu einer Verfälschung des Ergebnisse führen können, indem wartende Gäste durch die offensichtliche Messungen entweder lauter oder leiser geworden wären. Das Ergebnis wäre somit verfälscht gewesen. Die gegenständliche Messung ist daher repräsentativ.

Zur Informationshaltigkeit des Lärms: Den Begriff Informationshaltigkeit gibt es auch in den Normen. Wenn ein Geräusch eine gewisse Dynamik hat, kann ein Wert von 5 dB hinzugerechnet werden. Es ist für die Informationshaltigkeit daher nicht wesentlich, ob die gesprochenen Worte verständlich sind oder nur als „Gemurmel“ wahrgenommen werden. Im gegenständlichen Fall wurden die 5dB nicht hinzugerechnet.

Auf die Frage, inwieweit Informationshaltigkeit in der gegenständliche Örtlichkeit vorherrschend ist oder parallel stattfindet, ist auszuführen: Wenn man unter Informationsnachhaltigkeit den Umgebungsgeräuschpegel, der auch von anderen Lokalen beeinflusst wird, meint, dann kann ich das nur bejahen. Selbstverständlich beeinflussen auch andere Lokale die örtliche Situation. Im Haus selbst ist eine Galerie etabliert, wo auch Veranstaltungen stattfinden. Kurz vor Beginn der Messung standen auf der Straße einige Personen, welche offenbar der Galerie zuzuordnen war. Es waren die Türen offen und Musik drang heraus. Vor Beginn der Messung ging die Polizei durch die Gasse und die Gäste der Galerie begaben sich nach innen und die Türen waren geschlossen. Geräusche aus der Galerie waren daher bei der Messung nicht messbar.

Ich habe bei meiner Messung selber festgestellt, dass die Securitys bemüht sind, die Leute, die vor dem Lokal telefonieren, wegzuschicken ebenso die Taxilenker.“

Der medizinische Sachverständige gab zu Protokoll:

„Die 47 dB sind eindeutig wahrnehmbar, es ist eine ungünstige akustische Situation vor Ort. Auch bei gleicher Intensität des Schalls kann es zu unterschiedlichen Bewertungen und dann entsprechend auch zu unterschiedlichen Reaktionen des Betreffenden führen (Belästigungssituation ja/nein).

Es sind subjektive Qualitäten, die aber bei allen Individuen den gleichen Mechanismus haben, wenn bestimmte Faktoren zusammenspielen z.B. Ruhebedürfnis, längere Situation wo diese akustischen Phänomene auftreten, wo man selbst schon bestimmte Gegenmaßnahmen getroffen haben, sowie bei Situationen, die für einen selbst nicht kontrollierbar sind (siehe medizinisches Gutachten).

Es ist immer günstiger innen zu messen.

Es ist anzunehmen, dass es im Laufe der Nacht auch zu ähnlichen akustischen Verhältnissen kommt. Je weniger häufig diese Ereignisse in der Nacht auftreten, desto geringer sind auch die potenziellen Reaktionen und entsprechende Effekte auf Wohlbefinden und Gesundheit. Dies ist dadurch erklärbar, da extraorale Lärmwirkungen unter anderem von Schallpegelhöhe aber auch Dauer und Häufigkeit und Zeitpunkt der Lärmeinwirkungen abhängen.

Die 5dB werden als Kompensation der besonderen Störung durch die Informationshaltigkeit dazugerechnet. Emergenz ist ein deutliches Hervortreten eines Geräusches aus dem Hintergrund, z.B. Schuss.

Auf die Frage, ob Informationshaltigkeit auch ortsüblich sein kann:

Zur Ortsüblichkeit gehört eine bestimmte Dauer, die eine gewisse zeitliche Ausdehnung hat. Es ist eine Frage, die von einer schalltechnischen Expertise nicht abhängig ist, hier geht es um die Frage, wie lange eine akustische Situation vorherrschen muss, damit sie als ortsüblich zu bezeichnen ist. Die zweite Frage, welcher Lärm ist der Quelle zuzuordnen, die der ASV J. beantwortet hat. Das spiegelt meine Auffassung wider.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, die eine Messung am Tag der Wiener Wiesn sei kein repräsentatives Ergebnis auf das Jahr gesehen, weshalb es unbillig wäre, auf Basis dieses Ergebnisses die Sperrstunde vorzulegen und damit die wirtschaftliche Existenz des Lokals zu beenden. Es werde beantragt, eine Messung an einem „normalen“ Samstag oder Freitag und auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Der Vertreter der belangten Behörde gab an, eine weitere Messung an einem Tag, an dem kein Großereignis wie die Wiener Wiesn stattfindet, wäre durchaus sinnvoll.

Der der Verhandlung als Zuhörer beiwohnende Anrainer, bei welchem die Messung durchgeführt wurde, gab an, für eine weitere Messung nicht zur Verfügung zu stehen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin sagte zu, binnen einer Woche weitere Videoaufzeichnungen zu übermitteln. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Übermittlung einer Kopie.

In ihren Schlussausführungen gab der Vertreter der Beschwerdeführerin an, die Informationshaltigkeit könne man der B. nicht vorwerfen, da diese Mitverschuldner sei. Sie habe kein alleiniges Verschulden daran und sei daher nach der Judikatur des VwGH kein Grund für die Vorverlegung der Sperrstunde gegeben.

Die Verfahrensparteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Am 22.3.2016 legte die Beschwerdeführerin einen Datenträger mit weiteren Videoaufzeichnungen vor. Ergänzend wurde angegeben, dass seit dem vergangenen Wochenende wieder ein Türsteher vor der Eingangstür positioniert worden sei, wodurch nahe der Außenmauer stehende Gäste rascher gesehen und noch schneller weggeschickt werden könnten. Als weitere Maßnahme sei bei der zuständigen Magistratsabteilung um Einrichtung eines Raucherplatzes am L. in der Nähe des G.denkmals angesucht worden, sodaß vor den Betriebsanlagen rauchen wollende Personen gezielt dorthin geschickt werden könnten.

Mit Email vom 7.4.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin ein in der Nacht von 2.4.2016 auf 3.4.2016 um 00:30 Uhr in der S.-gasse vor und gegenüber der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin aufgenommenes Video. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die darauf zu sehende größere Personenansammlung aus Gästen eines direkt gegenüber der B. liegenden Lokals bestehe und dieses Lokal weit über 00:00 Uhr geöffnet habe, weshalb Menschenlärm sowohl in der S.-gasse als auch in der Umgebung üblich sei. Vor der B. sei es hingegen während der ganzen Nacht nicht zu Ansammlungen oder Warteschlangen gekommen. Im Übrigen sei wieder ein Türsteher vor dem Lokal positioniert worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde gemäß § 113 Abs. 5 GewO eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Die Beschwerdeführerin übt befugt das Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek am Standort Wien, L., aus. Die Eröffnung des Lokals erfolgte im Oktober 2013. Der Eingang der Betriebsanlage befindet sich in der S.-gasse Nr. …. Die Sperrstunde für diese Betriebsart wurde gemäß § 1 Abs. 1 lit. d Sperrzeitenverordnung 1998 mit 6 Uhr festgelegt.

Seit Herbst 2013 kommt es laufend zu Beschwerden von Anrainern wegen Lärmbelästigungen durch von vor bzw. neben dem Lokaleingang aufhältige Personengruppen.

Hinsichtlich des Gästebegriffes ist auszuführen, dass dabei auf den Besuch eines konkreten Lokals abzustellen ist, wobei nicht entscheidend ist, ob sich diese Personen vor oder nach dem Lokalbesuch vor der Betriebsanlage aufhalten (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 (2011), S. 1242 f). Jene Personen, welche vom Amtssachverständigen anläßlich der Messung vor dem Lokal wahrgenommen und gezählt wurden, sind daher ebenso als Gäste im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO anzusehen, wie jene Personen, die auf den vorgelegten Fotos und Videoauszeichnungen zu sehen sind, wie sie vor dem Lokaleingang auf Einlass warten bzw. aus dem Lokal kommend noch redend davor stehen bleiben.

Die Messung durch den Sachverständigen der MA 22 erfolgte in der Wohnung eines im Immissionsbereich liegenden Nachbarn, wobei an einem Termin der Umgebungsgeräuschpegel an einem Tag ohne Betrieb des Lokals erhoben wurde. An dem weiteren Termin wurde die Messung bei geöffnetem Lokal durchgeführt. Bei der zweiten Messung wurde neben dem maßgeblichen Dauerschallpegel, im Folgenden: Geräuschpegel, auch die Uhrzeit sowie die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vor dem Lokal stehenden Personen – deren Geräuschverursachung mit „Reden“ beschrieben wurde - festgehalten. Während des Zeitraumes von einer Stunde wurden von 8 bis 68 Personen gezählt, wobei der Geräuschpegel zwischen 47 dB und 56 dB schwankte. Auffallend an den Messergebnissen war, dass eine Gruppe von 8 Personen einen Geräuschpegel von 55 dB erzeugte, eine wesentlich größere Ansammlung von 48 Personen hingegen nur 51 dB. Ursächlich dafür war – wie vom Amtssachverständigen beschrieben - das aus einer Gruppendynamik entstehende Verhalten der Gäste.

Wie der Amtssachverständige in der Verhandlung ausführte, besteht die Ortsüblichkeit in der Umgebung im Wesentlichen aus vorbeigehenden Fußgängern und vorbeifahrenden KFZ. Zu vereinzelten lauten Schreien gab der Sachverständige an, diese wurden bei der Ermittlung des Dauerschallpegels nicht berücksichtigt, Geräusche aus der Umgebung des G.denkmals waren aufgrund der Entfernung nicht messbar. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass anläßlich der Messungen zunächst die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ermittelt und in weiterer Folge deren Veränderung durch vor der Betriebsanlage aufhältige Gäste gemessen wurde.

Der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei Mitverschuldner, kann in Anbetracht obiger Ausführungen sowie auch der Aussagen des Amtssachverständigen nicht gefolgt werden, da bei den Messungen der Unterschied des Geräuschpegels mit und ohne Betrieb der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ermittelt wurde und die bei der letzten Messung ermittelten Geräuschpegel eindeutig den vor dem Lokal aufhältigen Gästen zuzurechnen waren. Zur mangelnden Vorwerfbarkeit der Informationshaltigkeit ist anzumerken, dass sich diese aus dem Verhalten der Gäste vor dem verfahrensgegenständlichen Lokal ergibt, welche sich dort vor oder nach dem Lokalbesuch unterhalten und es sich bei Gesprächen um informationshaltige Geräuscharten handelt. Die ermittelten Werte der Messung bei Betrieb des Lokals waren somit von den Gästen der Beschwerdeführerin eindeutig verursacht und nicht bloß mitverursacht.

Das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin unterließ es, ein Gegengutachten vorzulegen; die Einholung eines solchen wurde in der Beschwerde zwar angekündigt, in weiterer Folge auch nach Übermittlung des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens am 8.10.2015 nicht weiter verfolgt.

Der Beurteilungsmaßstab bei den Auswirkungen der gemessenen Geräuschpegel hat sich objektiv an einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. einem solchen Kind zu orientieren. Dabei ist auf die tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse abzustellen, sohin die von der MA 22 gemessenen Geräuschpegel. Der medizinische Sachverständige schrieb der gemessenen Erhöhung des Umgebungsgeräuschpegels von bis zu 10 dB, welche einer Verdoppelung des subjektiv empfundenen Lautstärkeeindrucks in der Nachtkernzeit entspricht, eine sehr deutliche Wahrnehmbarkeit der betriebskausalen Geräusche und entsprechende Belästigungen zu. Informationshaltigen Geräuschen kommt laut Sachverständigem aufgrund des sozialen Signalcharakters ein vergleichsweise höheres Belästigungspotential zu, welche über längere Zeit bei den Anrainern zu einer stärkeren Störwirkung führen wird; eine Gewöhnung ist nicht zu erwarten. Beschrieben wurde im Bereich von 42 bis 55 dB ein starker Anstieg adversiver Effekte sowie bei einer großen Anzahl an Betroffenen von Aufwachreaktionen, ab 55 dB ein Anstieg des Risikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen; gegenständlich kann es auf längere Sicht gesehen zu negativen Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System kommen.

Die gegenständlichen Immissionen wurden vom medizinischen Sachverständigen zusammengefasst als erhebliche Belästigungund angesichts der gestörten Nachtruhe auch als erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens gewertet. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt aufgrund der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sowie der ebenso ausführlichen wie schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Umweltmediziners über die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. Kind eine unzumutbare Belästigung von Anrainern vor.

Zu dem Einwand, die letzte Messung sei wegen der Veranstaltung „Wiener Wiesn“ nicht repräsentativ, ist auszuführen, dass die Lautstärke einer Personengruppe (hier: Gäste) nicht von deren Anzahl, sondern dem Gruppenverhalten abhängt. Wie aus dem lärmtechnischen Gutachten ersichtlich, können bereits 8 Personen mehr Lärm verursachen als 48. Darüber hinaus ist nicht erwiesen, ob der große Personenandrang, der bei der letzten Messung tatsächlich von Gästen dieser Veranstaltung verursacht wurde bzw. diese Gäste das Lokal nicht auch ohne „Wiener Wiesn“ aufgesucht hätte. Des Weiteren ist auf der im Akt erliegenden Bilddokumentation zu sehen, dass sich beispielsweise auch am 27.6.2015 um 02:36, 8.9.2015 um 00:36, 00:44 und 01:59 Uhr, 27.9.2015 um 00:27, 00:44, 00:51, 00:56 sowie um 02:08 Uhr, 4.10.2015 um 00:26 Uhr, 11.10.2015 um 01:01 Uhr, 1.11.2015 um 00:41 sowie 01:28 Uhr, 15.11.2015 um 00:35 und 01:30 Uhr sowie am 12.12.2015 um 00:26 Uhr große Menschenansammlungen in Gestalt von Warteschlangen vor dem Lokaleingang aufhielten.

Laut Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Haupteintrittszeit in ihr Lokal von 0:30 bis 01:15 Uhr. Wie aus der vorgelegten Fotodokumentation ersichtlich, bilden sich entgegen ihrem Vorbringen auch danach immer wieder größere Warteschlangen vor dem Eingang.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Datenträger enthalten Videoaufzeichnungen von einer oberhalb des Lokaleingangs angebrachten Kamera. Der Bereich rechts des Lokals befindet sich nicht im Bildausschnitt, dort aufhältige Personen sind nicht bzw. nur andeutungsweise zu erkennen.

Die Aufzeichnungen umfassen aus dem Jahr 2015 die Wochenenden vom 11./12.9., 18./19.9. sowie 26./27.9. Erfasst sind stets die Uhrzeiten 01:00 bis 01:15, 01:15 bis 01:25, 02:15 bis 02:25, 03:15 bis 03:25, 04:15 bis 04:25 sowie 05:15 bis 05:25 Uhr. Aus dem Jahr 2016 wurden Aufzeichnungen der Tage 5./6.2. sowie 11. bis 13.2. umfassend den Zeitraum von jeweils 00:00 bis 01:30 Uhr, vorgelegt.

Wie aus den Videos ersichtlich, kommt es über die Nacht verteilt immer wieder zur Bildung von Grüppchen von bis zu 10 sich unterhaltenden Gästen vor dem Lokal. Dabei handelt es sich sowohl um kommende (zb. 12.9.2015 um 01:18 Uhr, 13.9.2015 um 01:04 und 01:13, 01:21 Uhr; 19.9.2015 um 02:20 Uhr; 5.2.2016 um 00:00 Uhr, 01:01 Uhr; 6.2.2016 um 00:14, 00:18, 00:39 sowie 01:12 Uhr), als auch um das Lokal verlassende (zB. 12.9.2015 04:16, 04:20, 05:15 Uhr, 13.9.2015 um 02:24 und 03:16 Uhr; 20.9.2015 um 03:23 Uhr; 26.9.2015 um 04:15 Uhr; 13.2.2016 um 01:22 Uhr) Personen.

Es ist daher zusammengefasst festzustellen, dass es innerhalb der auf den mittels Videokamera erfassten kurzen Zeitabschnitte durch den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Lokals in der Nachtkernzeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr immer wieder zu Menschenansammlungen unterschiedlicher Größe vor dem Lokal kommt, deren Verweildauer von einer halben bis zu mehreren Minuten beträgt.

In Anbetracht der seit Eröffnung des Lokals von Herbst 2013 bis dato unveränderten Situation ist eine Wiederholung der unzumutbaren Belästigungen daher gegeben.

Zu der Positionierung eines Türstehers vor dem Lokaleingang ist auszuführen, dass das Lokal - wie auch einem Schreiben der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an die LPD Wien vom 13.5.2014 zu entnehmen - bereits über Securities verfügte, welche vor dem Eingang bei verschlossener Tür positioniert wurden, ohne dass diese die Lärmbelästigungen hatten verhindern können. Es wurde nicht vorgebracht, weshalb der neuerliche Einsatz eines Türstehers effektiver sein sollte als dieselbe zuvor gesetzte, offenbar nicht wirkungsvolle Maßnahme. Zudem muß ein Türsteher in seinem Bemühen, Gäste zu ermahnen bzw. wegzuschicken, wenn das Lokal voll ist, zwangsläufig mit diesen sprechen, was eher zu einer Verlängerung des Aufenthaltes der Gäste vor dem Lokal denn einer Verkürzung führt. Auch ist angesichts der dokumentierten größeren Warteschlangen bzw. Personenansammlungen auch aus Zeiten mit zwei Securities vor dem Lokal nicht davon auszugehen, daß ein Türsteher in der Lage ist, einem derartigen Andrang Herr zu werden und Lärmbelästigungen zu unterbinden bzw. verhindern.

Zu dem beim Magistrat angeregten Raucherplatz in anzuführen, dass die vor dem Lokal aufhältigen Warteschlangen dort nicht zum Rauchen verharren, sondern auf Einlass warten. Wie auf dem vorgelegten Videos ersichtlich, handelt es sich bei den das Lokal verlassenden und vor dem Eingang stehenden Personengruppen nicht um Gäste, welche zum Rauchen nach draußen gehen. Vielmehr sind dies Gäste, die nach dem Lokalbesuch sich unterhaltend vor der Tür stehen und zum Teil auf andere Personen warten, bevor sie weggehen. Eine Einrichtung eines „Raucherplatzes“ in der Nähe des G.denkmals ist somit nicht geeignet, Menschenansammlungen vor der Betriebsanlage und dadurch bedingte Lärmbelästigungen zu verhindern.

Zu dem zuletzt am 7.4.2016 übermittelten Video samt Vorbringen ist anzumerken, dass zum einen daraus nicht ersichtlich ist, dass die auf dem Gehsteig befindlichen Personen tatsächlich Gäste des „Z.“ sind und selbst bejahendenfalls dies nichts an der Tatsache ändern würde, dass alleine durch das Verhalten der Gäste der Beschwerdeführerin der Umgebungsgeräuschpegel um bis zu 10 dB ansteigt.

Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die Vorverlegung der Sperrstunde ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht wesentlich (vgl. VwGH vom 5.11.2010, 2010/04/0056 u.a.).

Im Lichte obiger Ausführungen ist die Vorverlegung der Sperrstunde auf 24:00 Uhr keineswegs als unverhältnismäßig anzusehen, zumal es kein gelinderes Mittel gibt, um die von dem Gästeverhalten verursachten, wiederholt auftretenden unzumutbaren Lärmbelästigungen effektiv zu verhindern.

Auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins konnte angesichts der erhobenen Beweise verzichtet werden, zumal auch der medizinische Sachverständige einen Augenschein durchgeführt hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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