LVwG Tirol LVwG-2023/47/1261-7

LVwG TirolLVwG-2023/47/1261-730.10.2024

StbG 1985 §20 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.1261.7

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Keplinger über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid CC vom 09.01.2023, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2021 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 1 StbG 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren aus dem Staatsverband von X ausscheidet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 1 StbG 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren aus dem Staatsverband von Y ausscheidet.

Gegen den Bescheid vom 09.01.2023, ***, richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 04.02.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebacht wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht als Nichtstaatsbürger von Y als Y Staatsbürger festgestellt zu werden, verletzt worden sei. Dem Vater des Beschwerdeführers sei als X Staatsbürger im Jahr 2020 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Staatsbürgerschaft der in der Y geborenen Mutter des Beschwerdeführers sei ungeklärt. Der Beschwerdeführer sei in der W geboren und habe bis zu einer Ausreise nach Österreich dort gelebt. Er sei aber gemäß Bescheinigung vom 24.10.2022 kein Staatsbürger der W. In Y habe er nie gelebt und habe sich dort auch nie registrieren lassen. Weder die Mutter noch der Vater des Beschwerdeführers sei Staatsbürger Ys. Er erfülle auch keinen Tatbestand des Art 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Y vom 30.09.1998.

 

Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023, ***, ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder im Asylverfahren und auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels immer als Staatsangehöriger von Y geführt worden seien. Es sei außerdem die Yische Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers anzunehmen.

 

Mit Vorlageantrag vom 20.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des DD betreffend das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Akt des BFA Tirol zu Zl ***, die Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 3), in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 4), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 05), die Einsichtnahme in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Y Botschaft vom 03.05.2023 (Beilage A zu OZ 5) und in die Kopien der Aufenthaltstitelkarten des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders (Beilage B zu OZ 5).

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in V, W, geboren. Sein Vater war X Staatsbürger und diesem wurde zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist **** in der ehemaligen Y als Tochter einer X und eines Yers geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte bis *** in Y bevor sie nach X kam.

Die Familie des Beschwerdeführers lebte vor der Ausreise nach Österreich mit den beiden Kindern in W. Der Beschwerdeführer hat nie in Y gelebt, wurde nie in Y registriert und verfügt über keine Dokumente der Y.

 

Die Familie des Beschwerdeführers hat am XX.XX.XXXX in Österreich Asylanträge gestellt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Österreich gekommen. Er verfügte zum damaligen Zeitpunkt über keine Dokumente. In der ersten Niederschrift vom 04.03.2006, welche im Rahmen des Asylverfahrens mit dem Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers aufgenommen wurde, wurde bei der Staatsangehörigkeit „staatenlos“ und bei der Volksgruppe „X“ vermerkt. Die Mutter hat angegeben, dass sie staatenlos ist und der Y Volksgruppe zugehört. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren als Y Staatsbürger geführt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er wurde nach Y ausgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Identität des Antragstellers nicht feststeht und er aufgrund der glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin Staatsangehöriger von Y ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkanntnis des Asylgerichtshofs vom 20.10.2008, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2008, Zl U *** ua, wurde die Behandlung der Beschwerden der Familie des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs abgelehnt.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 24.10.2011 ein Schreiben an die Botschaft der Republik Y gerichtet und in Hinblick auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester, die Ausstellung von Reisepässen der Republik Y beantragt. Reisepässe wurden nie ausgestellt und die Botschaft der Republik Y hat das Schreiben nie beantwortet.

 

Am 24.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ erteilt und auf der Karte wurde „Staatsangehörigkeit Y“ vermerkt.

Am Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ vom 16.02.2012 wurde „Staatsangehörigkeit: Y“ angegeben. Am Verlängerungsantrag vom 14.02.2013 hat der Beschwerdeführer „Staatsangehörigkeit: staatenlos“ angegeben. Am Antrag vom 17.04.2014 wurde keine Staatsangehörigkeit angegeben. Am Erstantrag vom 26.01.2017 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ hat der Beschwerdeführer ebenso keine Staatsangehörigkeit angegeben. Der Beschwerdeführer verfügt seit 28.02.2017 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Auf dem Fremdenpass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 06.11.2020, ist vermerkt „Staatsangehörigkeit: ungeklärt“, dies auch auf der aktuellen Aufenthaltstitelkarte.

 

Am 04.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Generalkonsulat der W in U eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen der Staatsbürgerschaft der W ausgestellt. Eine derartige Bescheinigung der Republik Y liegt nicht vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum Asylverfahren und zu den bisherigen Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Akt des DD, dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Welche Staatsangehörigkeit vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung von Aufenthaltstiteln angegeben wurde, geht aus den jeweiligen Anträgen hervor. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass er selbst die Yische Staatsbürgerschaft auf den ersten Anträgen angegeben hat.

 

Die Feststellungen zur Abstammung der Mutter ergeben sich aus dem Asylakt. Diese wurden zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer glaubwürdig aus, dass er nie in Y gelebt habe und auch keine Dokumente der Republik Y besitze.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetztes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBL I Nr 16/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 20.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

 

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

 

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

 

 

V. Erwägungen:

 

Gemäß § 20 Abs 1 StbG 1985 ist einem Fremden die Verleihung der Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Keine Zusicherung ist dann notwendig, wenn der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ohnedies staatenlos ist (Abs 1 Z 1) oder aufgrund einer Verleihung im besonderen Interesse der Republik (§ 10 Abs 6) bzw bei Erstreckung einer solchen Verleihung die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten darf (Abs 1 Z 2).

 

Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte einerseits eine bescheidmäßige Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass er binnen zwei Jahren aus dem Staatsverband von X ausscheidet, welche in Rechtskraft erwachsen ist und andererseits die beschwerdegegenständliche Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass er binnen zwei Jahren aus dem Staatsverband von Y ausscheidet.

 

Voraussetzung für die bescheidmäßige Zusicherung § 20 Abs 1 StbG 1985 ist, dass die Staatsangehörigkeit des Fremden, aus welcher er auszuscheiden hat, feststeht. Zu klären war sohin, ob der Y bisheriger Heimatstaat des Beschwerdeführers ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der W als Sohn eines (damals) x Staatsbürgers und einer in Y als Tochter eines Yers und einer X geborenen Mutter geboren ist.

 

Im Asylverfahren und auch im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde der Beschwerdeführer immer wieder als Y Staatsbürger geführt. Es wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers – wie sich aus den Feststellungen ergibt – auch bescheidmäßig die Ausweisung nach Y verfügt. Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren wurde vom Beschwerdeführer ein etwaiges Nichtvorliegen der Staatsbürgerschaft der Republik Y nicht aufgegriffen. Vielmehr wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen, seinen Bruder und seine Mutter noch die Ausstellung von Reisepässen der Republik Y beantragt, welche jedoch erfolglos blieb. Auch bei den ersten Anträgen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde der Beschwerdeführer noch als Yischer Staatsbürger geführt und hat dies auch selbst bei der Antragstellung angegeben.

Lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft der Y auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses keine Antwort erhalten hat, vermag noch nicht nachzuweisen, dass er kein Staatsbürger der Y ist. Eine Bestätigung, wie sie der Beschwerdeführer von der W vorgelegt hat, liegt vor.

 

Den Ausführungen der belangten Behörde zur Staatsbürgerschaft der Mutter, welche unbestritten in Y als Tochter eines Yers und einer X geboren wurde, war nicht entgegen zu treten. Das zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter des Beschwerdeführers am XX.XX.XXXX in Geltung stehende Recht der EE sah vor, dass ein EE-Staatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in einer Unionsrepublik nimmt, deren Republiks-Staatsangehörigkeit erhält (Art 2 Satz 2 der EE Staatsangehörigkeitsordnung vom 10.07.1930). Mit seinem Vorbringen, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Yische Staatsangehörigkeit nie beantragt habe, vermochte der Beschwerdeführer die Feststellungen zur armenischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers nicht entkräften.

 

Auch den Ausführungen der belangten Behörde zum Erlangen der Yischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit seiner Geburt vermochte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen zum Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Y vom XX.XX.XXXX nicht entgegen zu treten.

 

Das EE Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23.05.1990 galt in der Republik Y noch über deren Austritt der EE am 18.10.1991 hinaus als Recht der Republik Y fort. Sowohl das Familiengesetzbuch der Y vom 26.12.1969 wie auch das Familiengesetzbuch der Y vom 10.03.1980 enthielten die Regelung, dass Staatsangehöriger der Y mit Geburt wird, wer von einem Elternteil abstammt, der die Staatsangehörigkeit der EE hat. Ferner hatte die Republik Y das eigene Republiks-Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26.06.1990, welches am 01.01.1991 in Kraft trat. Dieses Gesetz regelte in Art 4, dass diejenigen Personen, die am 01.01.1991 die Republiksangehörigkeit innehatten, die Staatsangehörigkeit der Republik Y innehaben.

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz galt auch über die Verfassung vom 12.11.1995 hinaus. Art 52 der Verfassung lautet: "Ein Staatsangehöriger der Republik Y ist, wer mit dem Staat Y politisch und rechtlich verbunden ist und diesem gegenüber Rechte und Pflichten hat wie auch dieser solche ihm gegenüber hat. Staatsangehöriger der Republik Y ist, wer auf dem Territorium der Republik Y geboren ist oder von Staatsangehörigen der Republik Y abstammt. Staatsangehöriger der Republik Y ist (auch), wer (nur) von einem Elternteil abstammt, der Staatsangehöriger der Republik Y ist." Art 53 der Verfassung sieht zudem vor, dass einem Staatsangehörigen der Republik Y keinesfalls seine Staatsangehörigkeit der Republik Y entzogen werde darf. Aus den Art 147 bis 149 der Verfassung der Republik Y ergibt sich zum einen, dass die Verfassung unmittelbare Rechtswirkungskraft entfaltet und einfachen Gesetzen und Fermanen des Präsidenten vorgeht.

 

Das am XX.XX.XXXX in der Republik Y erlassene – und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte – neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht in Art 5 Abs 1 vor, dass Staatsangehörige der Republik Y: "Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Y im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besaßen (Grundlage: Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Y am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes)" sind. Der Zusatz in Klammern ist Teil des Gesetzes.

 

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass diese Regelung der höherrangigen Verfassung (Art 53) widersprechen würde, wenn sie Ausbürgerungen intendiert.

 

Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf Art 5 Abs 1 des neuen Staatsangehörigkeitsgesetztes der Republik Y nicht durchdringen konnte und aus Sicht des erkennenden Gerichts die belangte Behörde zu Recht von einer Yischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, da der Beschwerdeführer als Sohn einer Yischen Staatsangehörigen mit seiner Geburt am XX.XX.XXXX die Yische Staatsangehörigkeit erhalten hat.

 

Der mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erfolgten Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Jahren aus dem Verband des Yischen Staatsverbands ausscheidet, war insgesamt nicht entgegen zu treten.

 

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

 

 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte