LVwG Tirol LVwG-2024/15/1273-7

LVwG TirolLVwG-2024/15/1273-79.9.2024

StarkstromwegeG Tir 1969 §3
StarkstromwegeG Tir 1969 §7
StVO 1960 §90

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1273.7

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, vertreten durch die DD, diese wiederum vertreten durch EE, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der FF vom 05.02.2024, Zl ***, betreffend starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung,

 

zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung betreffend die Adaptierung der *** KV-Leitung GG bis JJ an den Stand der Technik bewilligt.

 

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass im vorliegenden Fall im steilen Wald- und Felsgelände Mastanlagen teilweise unter Austausch von Leiterseilen in unmittelbarer Nähe zur Adresse 3 geändert werden sollen. Durch diese Baumaßnahmen bzw das gegenständliche Vorhaben, bedingt durch die Geländebeschaffenheit und die Geländesteilheit, seien Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sowie die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Adresse 3 als öffentliche Privatstraße nach dem Tiroler Straßengesetz zu erwarten. Die tatsächlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin seien derzeit nicht ausreichend sicher abzuleiten bzw abschätzbar. Die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens diesbezüglich wurde ausdrücklich angeregt. Ausdrücklich führt die Beschwerdeführerin aus, dass durch die Bauarbeiten Verkehrsgefährdungen in keiner Weise, Verkehrsbeeinträchtigungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen dürften. Seien Verkehrsbeeinträchtigungen unvermeidlich, so sei rechtzeitig bei der Behörde gemäß § 90 Abs 1 StVO eine Bewilligung der Arbeiten auf oder neben der Straße sowie gemäß § 43 Abs 1a StVO eine Verordnung betreffend die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen zu erwirken. Dazu werden auch weitere Forderungen erhoben.

 

Weiters wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet.

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 22.08.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung wurde auch die Entscheidung verkündet. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die bestehende *** KV Leitung der mitbeteiligten Partei zwischen dem GG und dem JJ wurde 1950 errichtet. Nach einer aktuellen Überprüfung hat die mitbeteiligte Partei festgestellt, dass die vorgeschriebenen Mindestabstände im Regellastfall punktuell unterschritten werden. Um die erforderlichen Mindestabstände zu gewährleisten sollen einzelne Tragwerke erhöht werden. Dadurch soll die Leitung an den Stand der Technik angepasst werden. Dazu sollen 12 Maste durch typengleiche Tragwerke standortgleich ausgetauscht werden. Einzelne Masten (welche nicht die vorliegende Beschwerde betreffen) sollen zur Entlastung eines Gewerbegebietes versetzt und erhöht werden.

 

Die Beschwerdeführerin ist durch die vorliegenden Arbeiten in zwei Teilbereichen betroffen. Dies betrifft einerseits die Masten 89 und 90, andererseits die Masten 94 und 96. Betreffend die Masten 89 und 90 wird festgehalten, dass die bestehenden Leiterseile durch typengleiche Seile getauscht werden. Aus diesem Grund bezieht sich der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich nicht auf diesen Austausch einer Leitung, zumal es sich dabei nicht um eine starkstromwegerechtlich genehmigungspflichtige Maßnahme handelt.

 

Der zweite Bereich betrifft den Bereich zwischen den Masten 94 und 96. Dort sollen die Masten standortgleich erhöht und erneuert werden. Die Masten werden an denselben Standorten wie die bestehenden Maste errichtet. Die neuen Fundamente liegen dabei innerhalb der bestehenden Fundamente. Diese Masten befinden sich nicht auf Grundstücken der Beschwerdeführerin, sondern sind im östlich angrenzenden Waldgebiet gelegen. Dabei handelt es sich um ein teilweise sehr steiles, zur Adresse 3 hinabfallendes, felsdurchsetztes Waldgebiet.

 

Festgehalten wird daher, dass die Adresse 3 lediglich durch die Überspannung zwischen dem Masten 96 und dem UW Gruben von der vorliegenden starkstromwegerechtlichen Genehmigung unmittelbar betroffen ist, wobei bereits vor der Erteilung einer Genehmigung durch die belangte Behörde im vorliegenden Bereich eine starkstromwegerechtliche Bewilligung zur Führung einer Leitung vorgelegen ist.

 

Sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich darauf, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der westlich der Masten gelegenen Adresse 3 beeinträchtigt wird. Eine konkrete Überspannung der Adresse 3 findet lediglich zwischen dem Mast Nr *** und dem JJ statt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Einreichprojekt und sind an sich nicht strittig.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Tiroler Starkstromwegegesetz 1968:

 

„§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte nach § 10 oder § 16 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

a) elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,

b) unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen und

c) Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten nach § 10 oder § 16 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Bewilligungswerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010.

 

 

 

§ 7

Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage ist zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer können Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.

(3) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.“

 

 

Straßenverkehrsordnung 1960:

 

„§ 90. Arbeiten auf oder neben der Straße.

(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Zunächst wird nochmals festgehalten, dass Gegenstand der bekämpften starkstromwegerechtlichen Bewilligung im hier interessierenden Bereich die Erhöhung bestehender Masten ist.

 

Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, das ausschließlich auf die Erhöhung von Masten abzielt, besteht, ist, dass durch die erteilte Bewilligung mit vermehrten Eingriffen in ihre Rechte zu rechnen ist (vgl VwGH 14.03.1989, 88/05/0174). Unabhängig davon, ob diese Frage im vorliegenden Verfahren zu bejahen ist, erweisen sich die vorgebrachten Befürchtungen jedenfalls nicht als in Bezug auf das starkstromwegerechtliche Verfahren begründet:

 

Zur Parteistellung von Grundstückseigentümern und anderen Nachbarn an einer starkstromwegerechtlichen Anlagen wird entsprechend dem Schrifttum darauf hingewiesen, dass einerseits eine Eigentumsgefährdung geltend gemacht werden kann. Unter der Gefährdung des Eigentums ist dabei nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit zu verstehen (vgl dazu etwa Neubauer/Onz/Mängel, RZ 86 zu § 7 Starkstromwegegesetz 1968 mwN). Eine derartige Gefährdung des Eigentums kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin nur wie im bisherigen Umfang von Leitungen überspannt wird und keines ihrer Grundstücke vom Vorhaben direkt betroffen ist. Auch führt die potentielle Gefährdung einer Straße neben einem Bauvorhaben nicht zu einer relevanten Eigentumsbeeinträchtigung in diesem Sinn.

 

Weiters kann ein betroffener Grundeigentümer nach der Judikatur des VwGH geltend machen, dass er durch die elektrische Leitungsanlage in seinem Leben oder in seiner Gesundheit gefährdet wird. Festgehalten wird, dass eine dem § 75 Abs 2 GewO analoge Regelung, nach welcher ein Inhaber einer Einrichtung hinsichtlich des Schutzes von Personen, die die Einrichtung nutzen, Parteistellung in diesem Umfang zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung haben kann, im Tiroler Starkstromwegegesetz nicht existiert. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes auf den Schutz jener Personen beziehen, die die Adresse 3 benützen oder in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen.

 

Zumal das Tiroler Starkstromwegegesetz zur Frage der Gesundheitsgefährdung überhaupt keine Aussagen trifft kann das durch die Judikatur des VwGH normierte Mitspracherecht des Grundeigentümers nicht so weit ausgelegt werden, dass eine Frage zur Schließung einer rechtsstaatlichen Lücke auch im starkstromwegerechtlichen Verfahren zu klären wäre, die schon in einem anderen Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt, zu prüfen ist: Nur insoweit, als dass in Bezug auf rudimentäre Rechte einer Gegenpartei in einem Genehmigungsverfahren überhaupt keine Regelungen bestehen, kann allenfalls zur Schließung einer Rechtslücke ein Mitspracherecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bestehen. Wenn die maßgebliche Rechtsfrage, wie hier die potentielle Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch Arbeiten neben der Straße, bereits in einem anderen Gesetz explizit geregelt ist, ist diese Frage mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch nicht im starkstromwegerechtlichen Verfahren abermals zu prüfen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil sich die befürchteten Auswirkungen auf allfällige Probleme bei den Bauarbeiten beziehen und nicht auf Auswirkungen der elektrischen Leitungsanlage als solche.

 

Für die Frage der Sicherheit des Straßenverkehrs im Zuge von Arbeiten, die entlang einer Straße durchgeführt werden, ist somit auf § 90 StVO zu verweisen, wonach ein gesondertes Verfahren dazu vor der Verkehrsbehörde vorgesehen ist, in welchem der Straßenerhalterin auch gemäß § 98 StVO Parteistellung zukommt.

 

Insofern sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken, welche sich auf Auswirkungen auf den Verkehr der von ihr geführten Straße beziehen, im straßenrechtlichen und nicht im starkstromwegerechtlichen Verfahren zu klären.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

 

 

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