BauO Tir 2011 §57 Abs1 litj Z2
BauO Tir 2011 §57 Abs2 litf
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.31.2118.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 6.9.2019, ***, wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 3.630,- auf Euro 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wird mit Euro 100,- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 6.9.2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Mit Bescheiden des Stadtmagistrates Y vom 07.12.2012, ZI. *** und vom 12.11.2014, ZI. ***, wurde Herrn AA die Bewilligung zur Durchführung des Umbaus und Fensteraustausches im 2. Obergeschoss, sowie ein Teilabbruch und die Sanierung des Stöcklgebäudes im Anwesen Adresse 3 erteilt und die Frist zur Setzung des Baubeginns um zwei Jahre verlängert.
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als Eigentümer und Bauberechtigter zu verantworten, dass die mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 07.12.2012, ZI. *** bewilligte Gastronomieeinheit im Erdgeschoss des Anwesens Adresse 3, bereits seit 18.12.2016 (Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung) anderen zur Benützung überlassen wird, obwohl die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2011 (Erstattung der mit den Unterlagen nach § 37 Abs. 1 dritter und vierter Satz TBO vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung) zumindest bis zum 22.01.2018 nicht Vorlagen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 57 Abs. 1 lit. j Z 2 Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
EUR 3.630,00 | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
55 Stunden | gemäß
§57Abs.1 lit. j TBO 2011“ |
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals darauf hingewiesen habe, dass für den Umbau auch ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen worden sei. Seitens des Behördenvertreters sei dem Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich erklärt worden, dass eine Bauvollendungsanzeige nicht erforderlich sei, weil dieser durch die Betriebsanlagengenehmigung bereits Rechnung getragen worden sei.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass am 2.10.2017 eine Fertigstellungsmeldung eingebracht worden sei, welche nur wegen des Hinweises des im Betriebsanlagenverfahren einschreitenden Beamten, wonach eine solche Fertigstellungsmeldung nicht zwingend erforderlich sei, zurückgezogen wurde.
Auch die Subsumtion unter die Strafnorm des § 57 Abs 1 lit j Z 2 TBO 2011 sei falsch, weil allenfalls eine Übertretung nach § 57 Abs 2 lit f TBO 2011, welcher eine Höchststrafe in der Höhe von Euro 3.600,00 vorsehe, vorliegen könnte.
Auch liege Verfolgungsverjährung vor, weil binnen eines Zeitraumes von einem Jahr, gerechnet von der erstmaligen Feststellung am 18.12.2016, keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, allenfalls die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Zahl *** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.7.2020, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters eingehend erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.8.2020, LVwG-2019/31/2118-4, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,- auf Euro 360,- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden) herabgesetzt wird und wurde der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 2 lit f Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017, zur Last gelegt wurde.
Der fristgerecht dagegen seitens der belangten Behörde erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2023, Ra 2020/06/0198-6, eingelangt beim gefertigten Gericht am 17.5.2023, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua ausgeführt wie folgt:
„Gemäß § 57 Abs. 1 lit. j Z 2 TBO 2011 ist die Benützung einer baulichen Anlage trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 TBO 2011 strafbar. § 37 Abs. 2 TBO 2011 regelt korrespondierend dazu die Voraussetzungen, unter denen bauliche Anlagen oder Teile davon, die nicht nach § 38 Abs. 1 TBO 2011 einer Benützungsbewilligung bedürfen, benützt werden dürfen. Dazu gehören nicht nur die in den lit. a bis c bzw. d dieser Bestimmung normierten Bedingungen; die zulässige Benützung einer solchen baulichen Anlage setzt nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 TBO 2011 zudem voraus, dass eine mit den Unterlagen nach Abs. 1 dritter und vierter Satz vollständig belegte Anzeige erstattet wurde. Die Benützung einer solchen baulichen Anlage, ohne dass eine vollständig belegte Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 27.1.2009, 2005/06/0070, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 TBO 2001). Diesfalls liegt eine der für die zulässige Benützung einer baulichen Anlage aufgestellten Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 TBO 2011, nämlich die Erstattung einer vollständig belegten Bauvollendungsanzeige, nicht vor, sodass bei dennoch erfolgender Benützung einer solchen Anlage das Tatbild des § 57 Abs. 1 lit. j Z 2 TBO 2011 bereits erfüllt ist und sich eine Prüfung der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. a bis c bzw. d TBO 2011 erfüllt sind oder nicht, erübrigt.
Der revisionswerbenden Partei ist daher zuzustimmen, dass die Benützung einer baulichen Anlage oder von Teilen davon, für welche eine Bauvollendungsanzeige nicht erstattet wurde, nach § 57 Abs. 1 lit. j Z 2 TBO 2011 strafbar ist.
Demgegenüber erfasst die vom Verwaltungsgericht herangezogene Strafnorm des § 57 Abs. 2 lit. f TBO 2011 lediglich die (bloße) Nichterstattung einer Bauvollendungsanzeige entgegen den darin genannten Vorschriften; dass die betreffende bauliche Anlage auch benützt wird, wird vom Tatbild des § 57 Abs. 2 lit. f TBO 2011 hingegen nicht verlangt. Der unterschiedliche Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretungen kommt auch im dafür vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck, welcher für die unzulässige Benützung einer baulichen Anlage wesentlich höher liegt (Geldstrafe bis zu € 36.300,-) als für die bloße Nichterstattung einer Bauvollendungsanzeige (Geldstrafe bis zu € 3.600,-).
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dem Mitbeteiligten wiederum die unzulässige Benützung der in Rede stehenden Gastronomieeinheit ohne Erstattung einer Bauvollendungsanzeige angelastet, während es ihn wegen einer Übertretung des § 57 Abs. 2 lit. f TBO 2011 bestraft und in der Begründung des Erkenntnisses ausschließlich darauf abgestellt hat, dass er die Obliegenheit des § 37 Abs. 1 TBO 2011 zur Erstattung einer Bauvollendungsanzeige verletzt habe. Somit hat das Verwaltungsgericht die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als erwiesen angenommene Tat des Mitbeteiligten der falschen Strafnorm unterstellt und es liegt damit auch ein Widerspruch des Spruchs in sich sowie mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor.“
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass AA Eigentümer des Gst **1 KG X im Anwesen Adresse 3 ist und mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 7.12.2012, ***, die Baubewilligung für den Umbau und den Fensteraustausch im zweiten Obergeschoss sowie den Teilabbruch und die Sanierung des Stöcklgebäudes unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt und schließlich mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.11.2014, ***, die Frist für den Baubeginn um zwei weitere Jahre verlängert wurde.
Weiters ist aktenkundig und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Abrede gestellt, dass seitens der mobilen Überwachungsgruppe des Stadtmagistrats Y (kurz „MÜG“) auf Grund einer Lärmbeschwerde eines Nachbarn gegen 5:30 Uhr des 18.12.2016 im gegenständlichen Gastgewerbelokal „CC“ gastgewerbliche Tätigkeiten wahrgenommen wurden und somit eine Benützung dieser baulichen Anlage stattfand, ohne dass seitens des Eigentümers eine Bauvollendungsanzeige eingebracht wurde. Aus der Lichtbildbeilage des Berichtes der Mobilen Überwachungsgruppe vom 19.12.2016 kann zudem entnommen werden, dass eine Baufertigstellung des bereits benützen Objekts, insbesondere was den Baufortschritt im Bereich der Fluchtwege, des Notausgangs und der Ab- und Belüftung des Kellers anbelangt, noch in weiter Ferne lag.
Die Anzeige des Beschwerdeführers über die Bauvollendung datiert erst mit 29.9.2017 und ging am 2.10.2017 in der Einlaufstelle des Bauamtes des Stadtmagistrates Y ein. Diese Bauvollendungsanzeige wurde mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.1.2018, eingegangen im Stadtmagistrat Y am 16.1.2018, zurückgezogen.
Schließlich ist evident, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.2.2018 aufgefordert wurde, zum Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses vom 6.9.2019 (der Übertretungszeitraum erstreckte sich vom 18.12.2016 bis zum 22.1.2018) Stellung zu nehmen.
Nicht festgestellt werden konnte, ob seitens des Behördenvertreters DD dem Beschwerdeführer oder einem Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber tatsächlich angegeben wurde, dass bei Vorliegen einer Betriebsanlagenbewilligung keine Bauvollendungsanzeige mehr erforderlich sei.
III. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu Zahl ***.
Dass seitens des Beschwerdeführers erst mit Datum vom 2.10.2017 und somit ca neuneinhalb Monate nach der festgestellten Benützung des „CC“ durch die MÜG eine Anzeige über die Bauvollendung eingebracht wurde, ergibt sich aus der zur OZ 5 im Akt einliegenden Bauvollendungsanzeige sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2020.
IV. Rechtliche Grundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 – TBO 2011 – lauten wie folgt:
§ 37
„Bauvollendung
(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 21 Abs. 1 lit. a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 31 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 19c Abs. 4 lit. a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 38 Abs. 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs. 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn
a) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;
b) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein;
c) die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 10, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 9 oder § 10 Abs. 5 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 4 zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen.
…
§ 57
Strafbestimmungen
(1) Wer
j) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl
1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz errichtet wurde oder
2. die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, nicht vorliegen,
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.
(2) Wer
…
f) als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegen dem § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens der Behörde nicht anzeigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro, zu bestrafen.
…“
V. Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist – wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt – dass im „CC“ im Zeitraum vom 18.12.2016 (Feststellung der Benützung im Rahmen eines Lokalaugenscheines der MÜG) bis 22.1.2018 die im Erdgeschoss des Anwesens Adresse 3 bewilligte Gastronomieeinheit betrieben wurde, ohne dass die Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TBO 2011 vorlagen.
Zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung waren diese Voraussetzungen ebenso wenig gegeben wie zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 18.12.2016. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Fortsetzungszusammenhang durch die mit Eingabe vom 15.1.2018 zurückgezogene Baufertigstellungsanzeige vom 29.9.2017 nicht unterbrochen wurde.
2. Hinsichtlich des Vorbringens, dass seitens des Behördenvertreters DD dem Beschwerdeführer oder einem Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber angegeben wurde, dass bei Vorliegen einer Betriebsanlagenbewilligung keine Bauvollendungsanzeige mehr erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 37 Abs 1 TBO 2011 eine solche Obliegenheit bei Umbaumaßnahmen nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 (vgl den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 7.12.2012, ***) zwingend statuiert ist. Die gegenständlichen bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen unterlagen daher evidenter Maßen einer Bauvollendungsanzeige iSd § 37 Abs 1 TBO 2011.
Vor diesem Hintergrund erscheint geradezu wahrscheinlich, dass sich die diesbezügliche Auskunft des DD auf das Erfordernis einer Benützungsbewilligung iSd § 38 TBO 2011 (nunmehr § 45 TBO 2018) bezog; darüber hinaus handelt es sich bei DD um den Mitarbeiter einer technischen Abteilung (Bau- und Feuerpolizei) und nicht um einen Baurechtsjuristen.
Schließlich würde selbst eine allfällige diesbezügliche Auskunft nichts daran ändern, dass im Zeitraum vom 18.12.2016 bis zur Einbringung der Bauvollendungsanzeige vom 29.9.2017 – somit über einen Zeitraum von neuneinhalb Monaten jedenfalls keine Bauvollendungsanzeige eingebracht wurde.
Auszugehen ist aufgrund des im Akt einliegenden Schreibens des DD vom 28.12.2016 vielmehr davon, dass eine auf den Bewilligungsbescheid des Stadtmagistrates Y vom 7.12.2012, ***, gründende Bauvollendungsanzeige, insofern keinen Sinn gemacht hätte, zumal mit Eingabe des Bauwerbers vom 3.10.2016 offenbar um die Genehmigung einer geänderten Ausführung sowie um eine teilweise Änderung des Verwendungszweckes angesucht wurde.
3. Zurecht ging die belangte Behörde weiters davon aus, dass die Strafbarkeit des gegenständlichen Unterlassungsdeliktes gemäß § 1 Abs 2 VStG nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu beurteilen war, wobei die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr. 57/2011, in den im Gegenstandfall relevanten Straf- und Verfahrensbestimmungen im tatgegenständlichen Zeitraum keinerlei maßgebliche Änderungen erfahren hat.
Die Änderung des § 37 Abs 2 TBO 2011 mittels LGBl Nr 129/2017, in Kraft getreten ab 23.12.2017, führte zur Einfügung des § 37 Abs 2 lit d TBO 2011, und hat keinerlei Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Gegenstandsfalles.
4. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Strafnorm führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem für die nunmehrige Entscheidung Bindungswirkung entfaltenden Erkenntnis vom 3.5.2023, Ra 2020/06/0198-6, aus, dass die im Gegenstandsfall unstrittigerweise vorliegende Benützung einer baulichen Anlage trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TBO entgegen der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.8.2020, LVwG-2019/31/2118-4, zugrundeliegenden Rechtsansicht sehr wohl in § 57 Abs 1 lit j Z 2 TBO 2011 pönalisiert und aus dieser Norm ableitbar sei, sodass eine bauliche Anlage erst nach Vorliegen einer vollständig belegten Bauvollendungsanzeige benützt werden dürfe.
5. Zum beschwerdegegenständlichen Vorwurf der Verfolgungsverjährung ist auszuführen, dass es sich bei der Nichtvorlage einer Bauvollendungsanzeige um ein Dauerdelikt, das ein Unterlassungsdelikt darstellt, handelt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.2.2018 die Möglichkeit geboten, sich zum Tatvorwurf des Überlassens einer Gastronomieeinheit im Erdgeschoß des Anwesens Adresse 3 ohne Vorlage der vollständigen Anzeige über die Bauvollendung im Zeitraum 18.12.2016 bis zum 22.01.2018 zu äußern. Eine Verfolgungsverjährung kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.
6. Auch eine Strafbarkeitsverjährung im Sinn des § 31 Abs 2 VStG liegt gegenständlich nicht vor, zumal die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 31 Abs 3 Z 1 VStG nicht in die Verjährungsfrist von drei Jahren eingerechnet werden darf. Dementsprechend war die Strafbarkeitsverjährung, welche ab dem 22.1.2018 zu laufen begann, im Zeitraum 24.8.2020 (Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.8.2020, LVwG-2019/31/2118-4, an die belangte Behörde) bis zum 17.5.2023 (Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2023, Ra 2020/06/0198-6) gehemmt, sodass die dreijährige Frist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war.
7. Schließlich liegt auch keine Verfolgungsverjährung im Sinn des § 43 VwGVG vor, zumal die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs 2 VwGVG analog zu obigen Ausführungen in den Fristenlauf nicht einzurechnen ist, sodass seit der Aktenvorlage der belangten Behörde am 16.10.2019 und der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.8.2020, LVwG-2019/31/2118-4, an die belangte Behörde vom 24.8.2020 sowie der nunmehrigen Entscheidung nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2023, Ra 2020/06/0198-6, am 17.5.2023 auch die 15-monatige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2020 nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich des Verschuldens war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt darf festgehalten werden, dass das gegenständliche Delikt hinsichtlich der Schwere nicht mit jenen Fällen verglichen werden kann, in denen ein Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausführt. In ebensolchen Fällen sind Geldstrafen in der gegenständlichen Höhe nicht zu beanstanden.
Gleichwohl ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine gastgewerbliche Einrichtung benützen hat lassen ohne dass die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 TBO 2011 vorlagen und aus diesem Umstand seitens des Betreibers nicht unerhebliche Umsätze lukriert werden konnten.
In Anbetracht aller für die Strafbemessung relevanter Aspekte sowie eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß § 57 Abs 1 lit j Z 2 TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,- erscheint die nunmehr neubemessene Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,- vor allem in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der langen Verfahrensdauer als schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
