European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.0621.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni, über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11.1.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers – AA – vom 22.12.2020 auf Zuerkennung einer Altersrente mit Teilabfindung aus der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zu 1.2.2021 stattgegeben. Die Höhe der Altersrente wurde dabei für das Jahr 2021 mit monatlich brutto 130,66 Euro und die Teilabfindung in Höhe von 50% nach Abzug der Verwaltungskosten sowie vor Steuern mit Euro 41.082,78 festgestellt.
Die Berechnung über die Höhe der Altersrente mit Teilabfindung wurde dem Bescheid angefügt.
Mit Eingabe vom 25.6.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Vorstellung an die Tiroler Rechtsanwaltskammer und führte im Wesentlichen aus, dass am Pensionskonto am 1.2.2021 ein Guthaben in Höhe von Euro 82.165,56 bestanden habe. Der Teilabfindungsbetrag (Auszahlung der Hälfte) betrage somit Euro 41.082,78. Dem Beschwerdeführer sei aber lediglich ein Teil des Teilabfindungsbetrages und zwar Euro 19.434,17 und ein weiterer Betrag von Euro 2.960,30 als Teilabfindungszusatzpension – sohin insgesamt Euro 22.394,47 - überwiesen worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse die Versteuerung des Betrages nicht zwingend von der BB GmbH & Co KG vorgenommen werden, sondern könne dies auch vom Vorstellungswerber selbst und seinem Steuerberater bewerkstelligt werden, was auch beantragt worden sei. Die vorgenommene Besteuerung entspreche auch nicht dem fix zugesicherten „halben Steuersatz“. Die Auszahlung des gesamten Teilabfindungsbetrages mache auch deshalb Sinn, weil ja jeder Rechtsanwalt individuell besteuert werde und nur der eigene Steuerberater über die Höhe der abzuführenden Steuern Bescheid wisse, aber nicht eine externe Steuerberatungsgesellschaft. Die Höhe des Steuersatzes sei zwar gesetzlich festgelegt, allerding erfolge bei jedem einzelnen Rechtsanwalt die Besteuerung individuell. Außerdem entspreche die berechnete Altersrente mit mtl brutto Euro 130,66 nicht den einbezahlten Geldbeträgen des Vorstellungswerbers, sodass auch die Höhe dieser Altersrente bestritten und beantragt werde, die monatlich ausbezahlende Rente entsprechend zu erhöhen.
Mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2021, Zl ***, wurde der Vorstellung wird keine Folge gegeben und wurde der Antrag des Vorstellungswerbers, den Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu Zl ***, vom 11.01.2021 ersatzlos zu beheben, abgewiesen.
Weiters wurde der Antrag des Vorstellungswerbers, den Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu Zl ***, vom 11.01.2021 dahingehend abzuändern, dass der gesamte Teilabfindungsbetrag in Höhe von € 41.082,78 an den Vorstellungswerber überwiesen wird und die monatliche Altersrente den eingezahlten Beträgen entsprechend monatlich zu erhöhen, abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer AA, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1/11, gegen den Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2021 zu Zl ***, zugestellt am 15.12.2021, sohin innerhalb offener Frist, höflich nachstehende
BESCHWERDE:
Der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2021 zu Zl *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:
Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Altersrente mit Teilabfindung gemäß §§ 19 ff und § 42 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018).
Mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11.01.2021 zu Zl *** wurde dem obbeschriebenen Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2020 stattgegeben (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde entschieden, dass die Altersrente im Jahr 2021 monatlich brutto € 130,66 betrage, und werde die Altersrente nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt. Ferner wurde entschieden, dass die Teilabfindung in Höhe von 50 % nach Abzug der Verwaltungskosten sowie vor Steuern € 41.082,78 betrage. Die Berechnung der Höhe der Altersrente mit Teilabfindung bilde als Beilage A einen integrierenden Bestandteil dieses
Bescheides (Spruchpunkt 2.). Schließlich wurde entschieden, dass die Anpassung der Altersrente der Folgejahre, welche sich nach § 16 der Satzung Teil B 2018 bestimme, jährlich auf Grundalge des Jahresabschlusses erfolge (Spruchpunkt 3.)
Mit Schriftsatz vom 25.06.2021 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegen den obdatierten Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer Vorstellung.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Evident ist, dass die vorgenommene Abrechnung, welche als Anhang A einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, unrichtig ist. Aus diesem Grunde wurde diese Abrechnung des Beschwerdeführers vollinhaltlich angefochten, und bleibt diese Anfechtung vollinhaltlich aufrecht.
Faktum ist, dass am Pensionskonto des Beschwerdeführers zum 01.02.2021 ein Guthaben in
Höhe von € 82.165,56 bestanden hat, Der Teilabfindungsbetrag (Auszahlung der Hälfte) beträgt somit € 41.082,78. Während dem Beschwerdeführer mehrere Kollegen bekannt sind, denen der Teilabfindungsbetrag zur Gänze (ohne irgendwelche steuerlichen Abzüge) ausbezahlt wurde, wurde offensichtlich beim Beschwerdeführer eine „Ausnahme“ in der Weise gemacht, dass ihm lediglich ein Betrag in Höhe von € 19.434,17 und nunmehr noch einmal ein Betrag in Höhe von € 2.960,30 als Teilabfindungzusatzpension, somit als Teilabfindung insgesamt ein Betrag in Höhe von € 22.394,47 überwiesen wurde. Es mag zwar richtig sein, dass es sich beim Teilabfindungsbetrag in Höhe von € 41,082,78 um einen Bruttobetrag handelt. Allerdings muss nicht zwingend die Versteuerung dieses Betrages von der BB GmbH & Co KG vorgenommen werden, sondern kann dies auch vom Beschwerdeführer selbst und seinem Steuerberater bewerkstelligt werden, was auch beantragt wurde. Die BB GmbH & Co KG kennt im Gegensatz zum Steuerberater des Beschwerdeführers die Einkommens- und zu versteuernden Beträge des Beschwerdeführers nicht. Aus diesem Grunde kann auch (auch wenn es sich um Lohnsteuer handelt) die Höhe der abzuführenden steuerlichen Beträge nicht berechnet werden. Vielmehr hätte der gesamte Bruttobetrag (wie beantragt) an den Beschwerdeführer überwiesen werden müssen und hätte dieser dann über seinen Steuerberater die korrekte Steuerberechnung und Steuerzahlung vorgenommen.
Die vorgenommene Besteuerung entspricht auch nicht dem fix zugesicherten „halben Steuersatz". Die Auszahlung des gesamten Teilabfindungsbetrages, wie es bei anderen Kollegen gehandhabt wurde, macht auch deswegen Sinn, weil ja jeder Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin individuell besteuert wird und nur der eigene Steuerberater über die Höhe der abzuführenden Steuern bescheid weiß, aber nicht eine externe Steuerberatungsgesellschaft. Die Höhe des Steuersatzes ist zwar gesetzlich festgelegt, allerdings erfolgt bei jedem einzelnen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin die Besteuerung individuell.
Des Weiteren entspricht die berechnete Altersrente mit monatlich brutto € 130,66 nicht den einbezahlten Geldbeträgen des Beschwerdeführers, sodass auch die Höhe dieser Altersrente bestritten und beantragt wird die monatlich ausbezahlende Rente entsprechend zu erhöhen.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid (Seite 4, letzter Absatz und Seite 6, 3. Abs.) wird behauptet, dass gemäß § 78 EStG iVm § 79 EStG „der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten" habe, und dass der Arbeitgeber „die gesamte Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen“ habe. Laut der erstinstanzlichen Behörde seien diese Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes auch auf Pensionsabfindungen, bzw. Pensionsauszahlungen
anzuwenden, sodass die Tiroler Rechtanwaltskammer als auszahlende Stelle die Lohnsteuer einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen habe. Diese Begrünung vermag jedoch nicht zu überzeugen:
Im § 47 EStG wurde seitens des Gesetzgebers eine Legaldefinltion für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. Laut dieser Legaldefinition ist „Arbeitgeber“ laut dem Einkommenssteuergesetz jemand, „wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt“. Gemäß § 47 Abs. 3 EStG ist festgelegt, dass wenn Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 – 4 EStG gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt werden, die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzug vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausbezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen seien.
Gegenständlich handelt es sich allerdings nicht um eine Pension aus einer „gesetzlichen Sozialversicherung", bzw. auch nicht um einen Bezug oder einen Vorteil aus einem „früheren Dienstverhältnis". Somit ist kein Tatbestandsmerkmal des § 47 Abs. 3 EStG erfüllt, was die Tiroler Rechtsanwaltskammer berechtigen würde, die Bestimmungen des § 78 und § 79 EStG auf Pensionsabfindungen, bzw. Pensionsauszahlungen anzuwenden.
Im Ergebnis hätte somit die Tiroler Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer den vollen
Bruttobetrag in Höhe von € 41.082,78 ausbezahlen müssen, und wäre es hierauf „Sache“ des
Beschwerdeführers gewesen, diesen Betrag zu versteuern.
Die steuerliche Vorgehensweise im gegenständlichen Fall, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), auf welche sich die erste Instanz bezieht sind verfassungswidrig. Zudem liegt im gegenständlichen Fall keine öffentliche Pensionskasse vor, sondern werden die Pensionszahlungen über Jahre und Jahrzehnte von den Rechtsanwälten selbst einbezahlt und gilt selbst einbezahlt und gilt das Umlageprinzip, Die Vorgehensweise der ersten Instanz beruht auf verfassungswidrigen Bestimmungen.
Insoweit die Tiroler Rechtsanwaltskammer dies nicht erkannt hat, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Hätte die Tiroler Rechtanwaltskammer die obigen Umstände berücksichtigt, hätte sie einen anderen Bescheid zu erlassen gehabt.
Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde
1.) den Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2021 zu Zl *** dahingehend abändern, dass der gesamte Teilabfindungsbetrag in Höhe von € 41.082,78 an den Beschwerdeführer überwiesen, und die monatliche Altersrente den eingezahlten Beträgen entsprechend erhöht wird, in eventu
2.) den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
3.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“
II. Sachverhalt:
1. Beweisaufnahme:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2020 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer auf Altersrente und zwar in Form einer Teilabfindung in Höhe von 50 % des Kontostandes und einer Altersrente auf Basis durch die Teilabfindung reduzierten Guthabens ab 1.2.2021, in das Schreiben der CC vom 23.12.2020, das Email der CC vom 11.2.2021, das Schreiben des Beschwerdeführers an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12.2.2021, Abrechnung der Tiroler Rechtsanwaltskammer samt Begleitschreiben vom 18.2.2021, in die nachfolgende Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Tiroler Rechtsanwaltskammer, und in das Beschwerdevorbringen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Da keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Fragen des Sachverhaltes waren nicht wirklich zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
2. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Eingabe vom 22.12.2020 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer beantragte der Beschwerdeführer Altersrente und zwar in Form einer Teilabfindung in Höhe von 50 % des Kontostandes und einer Altersrente auf Basis durch die Teilabfindung reduzierten Guthabens ab 1.2.2021.
Es erfolgte sodann eine Berechnung der Altersrente mit Teilabfindung (s Anhang A/A- Beiblatt zur Rentenberechnung zu Bescheid vom 11.1.2021:
„Berechnung der Altersrente mit Teilabfindung AA, Zl ***
Personaldaten
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Jahr der Eintragung: 1984
Eintrittsdatum in die
Versorgungseinrichtung: 01.01.1998
Beendigung der Betragspflicht: 31.01.2021
Rentenbezug ab: 01.02.2021
Parameter
Verlagungsgruppe AVO Classic
Verzinsung 2021 1,5% p.a.
Verwaltungskosten gem. Management Vertrag/Versorungseinrichtung Teil B:
lfd Kosten für Beiträge: EUR 54,28 p.a.
lfd Kosten der
Leistungsauszahlung: 0,5 % der Rente, max. EUR 37,88 p.a.
Einmalkosten bei Leistungsberechnung 0,5% des Gesamtguthabens, max. EUR 172,36
Guthaben am Pensionskonto zum 31.12.2020 EUR 81.599,03
Beitragszahlungen 2021 EUR 450,00
abzüglich Kosten 2021 EUR –4,52
zuzüglich positive Risikoprämien 2021 EUR 15,65
EUR 461,13
Zinsen für den Zeitraum 01.01. bis 01.02.2021 EUR 105,40
Guthaben Pensionskonto zum 01.02.2021 EUR 82.165,56
Teilabfindungsbetrag*) EUR 41.082,78
Guthaben am Pensionskonto nach Teilabfindung EUR 41.082,78
Abzüglich Einmalkosten bei Leistungsabrechnung EUR - 172,36
Guthaben am Pensionskonto nach Einmalkosten EUR 40.910,42
Rente p.a. lt. Geschäftsplan EUR 1.838,36
Verwaltungskosten der Leistungsauszahlung EUR – 9,19
Rente p.a. nach Kosten EUR 1.829,17
BRUTTO –Altersrente p.m. 01.02.2021 EUR 130,66
*) Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Betrag um einen Bruttobezug vor Abzug von Steuern handelt.“
An den Beschwerdeführer wurde als Teilabfindung ein Betrag von Euro 19.434,17 und in weiterer Folge ein weiterer Betrag in Höhe von Euro 2.960,30 (insg Euro 22.394,47) zur Anweisung gebracht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen, ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berechnungen.
Dass die Berechnungen unrichtig sind, wie der Beschwerdeführer ohne konkrete Begründung behauptet, kann ha nicht erkannt werden.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen bildet die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018). Darin heißt es wie folgt:
§ 68.
Steuern und Abgaben, die auf Leistungen nach dieser Satzung zu entrichten sind, sind von den Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern zu tragen.
Das Einkommenssteuergesetz 1998 BGBl I Nr 71/2021 normiert:
§ 67.
(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
[…]
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs 2.
Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 78.
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.
(2) […]
Abfuhr der Lohnsteuer
§ 79.
(1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
§ 124b.
[…]
53) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
V. Erwägungen:
Zur Teilabfindung:
Nach Durchsicht der vorliegenden Gegebenheiten kommt auch das Landesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die für die Auszahlung zuständige Tiroler Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, anfallende Steuern gemäß § 68 der Satzung Teil B 2018 einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Teilabfindung – wie es das Plenum des Ausschusses feststellte - um eine Pensionsabfindung. Für die Besteuerung war die Höhe des Barwartes des Pensionsanspruches maßgeblich. Erfolgt die verlangte Abfindung in Teilbeträgen, so ist der gesamt Barwert des abzufindenden Betrages maßgeblich und nicht die einzelnen Teilbeträge. Nach § 67 Abs 8e EStG sind Pensionsabfindungen nur dann gemäß § 67 Abs 8 lit e EST mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, wenn der Barwert den Betrag von € 12.900.00 (vgl § 1 Abs 2 Ziff 1 PKG; Kalenderjahr 2021) nicht übersteigt. Übersteigt hingegen der Barwert den genannten Betrag, so hat die Versteuerung der gesamten Abfindung im Kalendermonat der Zahlung zu erfolgen (§ 124b Ziff 53 EStG).
Die Teilabfindung ist gemäß § 67b Abs 10 EStG 1888 wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (§ 124b Z 53 EStG).
Zur Frage wer die Einkommensteuer abzuführen hat, so fällt in die Zuständigkeit des für die Auszahlung zuständigen Stelle, dies ist gegenständlichenfalls die Rechtsanwaltskammer. Als solche muss sie die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Gemäß § 78 ESTG ist der Arbeitgeber zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, die nach § 79 EStG an das Finanzamt abzuführen ist.
Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen der Teilbetrag bereits im Jahr 2021 ausbezahlt, weshalb es seinem Steuerberater iR der Steuererklärung möglich war/ist, die Teilabfindung und die dafür bezahlte Lohnsteuer für das Jahr 2021 zu berücksichtigen.
Was die Höhe der auszuzahlenden monatlichen Altersrente betrifft, beruht diese auf die im Bescheid integriertes Berechnungsblatt der CC AG. Die Altersrente wird bei Inanspruchnahme der Teilabfindung in der Folge auf Basis des reduzierten Kontostandes berechnet. Diese erfolgte im gegenständlichen Fall anhand des Geschäftsplanes.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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