LVwG Tirol LVwG-2021/40/3325-4

LVwG TirolLVwG-2021/40/3325-430.3.2022

BauO Tir 2018 §46

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3325.4

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, in welcher Art und Weise das Objekt von ihm genutzt wird und diese Nutzung durch die Beilage von Beilagen glaubhaft zu machen, da der Verdacht bestehe, dass dieses Objekt unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde.

 

Mit Schreiben vom 10.03.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die genannte Wohnung zum 01.12.2016 angemietet worden sei mit dem Zweck, dass seine Frau dort ihre Gutachten sowie Arztbriefe erledigen könne und er ebenfalls als Geschäftsführer und Gesellschafter der CC GmbH seine Gutachten für die internationalen Kunden der Öl- und Gasbranche erstellen könne. Am 12.12.2016 habe er sich ordnungsgemäß bei der Gemeinde angemeldet und den Status Nebenwohnsitz erhalten. Seit dieser Zeit bis zum allzu frühen Tod seiner Frau im Juni 2018 hätten sie sich mindestens eine Woche pro Monat zu diesen Zwecken in X aufgehalten, danach er alleine. Aufgrund von Corona ab dem Frühjahr 2020 und den damit verbundenen Quarantäne-Bestimmungen auf beiden Seiten der Grenze, habe er nur zwei Besuche während des Sommers realisieren können.

 

Mit weiterem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22.04.2021 wurde mitgeteilt, dass seitens der Gemeinde empfohlen worden sei, dass sich Herr AA dort mit Nebenwohnsitz melde. Es sei immer offen und klar gewesen, dass AA einen weiteren Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten werde. Eine Vermietung als Zweitwohnsitz komme für den Vermieter nicht in Betracht, da eine Freizeitwohnsitzwidmung nicht vorliege. Die Wohnung werde an AA zur dauerhaften Nutzung vermietet, wobei immer klar gewesen sei, dass auch ein anderer Wohnsitz bestehen werde. AA sei Pensionist und verbringe regelmäßig seine Zeit in dieser Wohnung, jedoch nicht zu Ferien- oder Erholungszwecken. Herr AA unterhalte schlichtweg einen weiteren Wohnsitz. Eine Freizeitwohnsitznutzung (Aufenthalt an Wochenenden oder in den Ferien) zu Erholungszwecken finde nicht statt. Die regelmäßigen Aufenthalte würden mindestens drei Monate im Jahr betragen.

 

Mit weiterem E-Mail vom 26.10.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Wohnsitz in X für folgende Zwecke nutze: 1. Beratungstätigkeit für die Explorations- und Produktionsindustrie, exemplarisch belegt mit dem Beratervertrag der DD- AG in W, mit Betätigungsfeldern im W-er Becken, V und U. 2. Bearbeitung von Anfragen anderer Firmen (Arbeitsbeispiel: Stellungnahme EE- AG, vertraulich), wegen Corona deutlich weniger als in den zurückliegenden Jahren.3. Aufbau und Festigung der Beziehungen mit dem FF Club und GG- Club zum Zwecke der gemeinschaftlichen Förderung von Sozialprojekten mit meinem JJ- Club, dessen Präsident ich bin.

 

Mit E-Mail vom 18.11.2021 teilte der Tourismusverband „KK“ mit, dass für das Objekt die Freizeitwohnsitzpauschale seit 12/2016 bezahlt werde.

 

Mit weiterem E-Mail vom 18.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Meldung aus dem ZMR, die Anmeldung für Netznutzung und Energielieferung-Strom des Elektrizitätswerkes LL- AG vom 02.01.2017, einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes betreffend die CC GmbH, Isernhagen, eine Zulassungsbescheinigung für das KFZ des Beschwerdeführers vom 14.12.2020 sowie einen ausgefüllten Fragebogen, welche die belangte Behörde dem Beschwerdeführer übermittelt hatte.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2021, Zl *** untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Mieter der Wohnung Top 3 im Zweifamilienwohnhaus auf Gst **1 KG X die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund amtlicher Wahrnehmungen Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass das Objekt Adresse 3 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt werde. Unbestritten sei, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden dürfe. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers würden eine Nutzung als Arbeitswohnsitz darstellen. Die Arbeiten würden Beratungstätigkeiten für die Explorations- und Produktionsindustrie im Rahmen des Beratervertrages und die Bearbeitung von Anfragen anderer Firmen umfassen. Auch der Aufbau und die Festigung von Beziehungen mit dem FF- Club und GG- Club werde genannt. Der Fragebogen zeige eine Nutzung von 12 Wochen im Jahr, wenn es Corona zulasse. Es stehe somit fest, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene. Die Nebenwohnsitzmeldung spreche ebenfalls für eine Nutzung als Freizeitwohnsitz. Das Kraftfahrzeug sei in S angemeldet und würden in Deutschland auch die Steuern von Einkommen und Ertrag laut Fragebogen entrichtet. Laut Aufenthaltsabgaberegister werde für das Objekt seit dem Jahr 2016 die Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt. Diese Pauschale sei laut Begriffsbestimmung des § 2 Aufenthaltsabgabegesetz lit g vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichten. Diese hätte bei einem Hauptwohnsitz nicht entrichtet werden müssen. Was die Argumentation der Arbeitstätigkeiten am gegenständlichen Wohnsitz betreffe, werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Es sei nicht glaubwürdig, dass die angegebene Zeit des Aufenthalts in X überwiegend oder gar ausschließlich für Arbeitszwecke verwendet werde. Die Behörde gehe daher davon aus, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig zu erheben und die notwendigen Beweise dazu aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt. Die Landesgrundverkehrskommission habe in der sogenannten „MM-Entscheidung“ selbst ausgeführt, dass es bei der Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliege oder nicht, überhaupt nicht auf die zeitliche Dauer der Nutzung über das Jahr gesehen ankomme. Die Dauer der Nutzung über das Jahr gesehen sei somit kein Kriterium für die Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliege oder nicht. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und verbringe regelmäßig seine Zeit in verfahrensgegenständlicher Wohnung, jedoch nicht zu Ferien- oder Erholungszwecken. Der Beschwerdeführer unterhalte einen weiteren Wohnsitz, da dies seine Lebensumstände zulassen und erfordern würde. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Am 16.03.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in ***** Z, Adresse 1. Er ist Mieter des beschwerdegegenständlichen Objektes im Anwesen Adresse 3, **** X auf Gst **1 seit dem 01.12.2016. Dieses Objekt darf - völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Der Beschwerdeführer ist dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Auf den Beschwerdeführer ist kein KFZ in Österreich angemeldet. Die Freizeitwohnsitzpauschale wird für das gegenständliche Objekt seit Dezember 2016 an den Tourismusverband bezahlt.

 

Der Beschwerdeführer ist Direktor der Beratungsfirma CC GmbH bzw Fachberater für die Industrie. Für den Beschwerdeführer bzw die CC GmbH finden sich im GISA - Gewerbeinformationssystem Austria - keine Daten. Der Beschwerdeführer entrichtet seine Steuern in Deutschland. Der Beschwerdeführer hält sich für ca 12 Wochen im Jahr im Anwesen Adresse 3, **** X auf. Es werden dort Beratungstätigkeiten für die Explorations- und Produktionsindustrie, Bearbeitung von Anfragen anderer Firmen und den Aufbau und die Festigung der Beziehungen mit den FF Club und GG- Club durchgeführt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen fallweise zu Arbeitszwecken verwendet, steht für das Gericht unzweifelhaft fest. Gegen einen Arbeitswohnsitz spricht jedoch der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch die CC GmbH über eine Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen. Es mag zwar zutreffen, dass es Gang und Gebe sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehrere Wohnsitze unterhält, eine zwingende Notwendigkeit des konkreten Wohnsitzes in X konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darlegen, zumal eine regelmäßige Ortsanwesenheit für Beratungstätigkeiten in der Öl- und Gasindustrie in X nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Wohnung um eine offizielle Firmenadresse handelt, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer ist persönlich schlichtweg mit einem Nebenwohnsitz in X gemeldet. Glaubwürdig erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, dass er einen Rückzugsort brauche, wo er sich zurückziehen und arbeiten/studieren kann, dies spricht jedoch nicht zwingend für die Notwendigkeit eines (ausschließlichen) Arbeitswohnsitzes. Auch wenn der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dort seinen Urlaub zu verbringen spricht doch der Umstand dafür, dass er selbst angab, einen Rückzugsort zu brauchen um dort zu arbeiten/zu studieren nicht zwingend für einen (ausschließlichen) Arbeitswohnsitz. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die Wohnung mit ca 100 m² über ein großes Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein Arbeitszimmer verfügt. Ein Lokalaugenschein sowie die Zeugeneinvernahme des Geschäftspartners zur tatsächlichen Nutzung des Objektes erweisen sich angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst als nicht mehr erforderlich.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28 (WV) idF BGBl I Nr 167/2021 maßgeblich:

 

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“

 

 

Ebenfalls von Belangen sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101 idF LGBl I Nr 167/2021:

 

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

 

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)“

 

 

V. Erwägungen:

 

Dass das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf ist völlig unstrittig und geht die Argumentation des Beschwerdeführers von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern vielmehr ein Arbeitswohnsitz vorliege.

 

Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist. Höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf die Begründung eines Arbeitswohnsitzes existiert ebensowenig.

 

Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

 

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2016 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).

 

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld auch als Pensionist hauptsächlich von seinem Hauptwohnsitz in Deutschland aus fungiert. Seine beruflichen Tätigkeiten im Rahmen seiner Aufenthalte in X, selbst wenn man dies für 12 Wochen pro Jahr annehmen würde, können daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in X zu haben. Dies ist auch zum Beispiel durch die fehlende Anmeldung eines KFZ in Österreich bzw das Fehlen einer Gewerbeberechtigung in Österreich untermauert. Die Entfernung vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Z zum gegenständlichen Objekt beträgt ca 100 km. Diese Entfernung reicht unzweifelhaft nicht aus, um eine zwingende Notwendigkeit für die Begründung eines Arbeitswohnsitzes ausreichend zu begründen. Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers, dass inländische Firmen nur solche Berater heranziehen, welche über einen Standort im Inland verfügen, erweist sich als nicht glaubhaft, zumal es sich hierbei ausschließlich um die private Adresse eines Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers handelt. Postalische Zustellungen, wenn sich der Beschwerdeführer nur fallweise in dieser Wohnung aufhält, stoßen erfahrungsgemäß auf dementsprechende Schwierigkeiten. Insgesamt ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich um einen Arbeitswohnsitz, nicht glaubhaft.

 

Dass zum Beispiel eine Übernachtung in der gegenständlichen Wohnung aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich wäre, kann ebenfalls nicht erkannt werden und wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch im gesamten Verfahren nie behauptet, zumal sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in lediglich 100 km Entfernung befindet.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes dient, relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Haus nicht bestehen, das Haus nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde aufscheint und kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung besteht.

 

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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