LVwG Tirol LVwG-2021/40/3352-7

LVwG TirolLVwG-2021/40/3352-79.5.2022

CampingG Tir 2001 §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3352.7

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH & Co.KG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2021, Zl ***, betreffend die Untersagung des Betriebes von drei „Glamping-Zelten“ und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Tiroler Campinggesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht erkannt:

 

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit 30.10.2022 neu bemessen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Eingabe vom 18.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestandsmeldung sämtlicher Standplätze insbesondere auch jene für Mobilheime bei der belangten Behörde.

 

Am 18.10.2021 fand ein Lokalaugenschein der belangten Behörde im Beisein des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen statt.

 

Mit Eingabe vom 26.10.2021 erstattete der hochbautechnische Sachverständige Befund und Gutachten.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021, Zahl ***, untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Betrieb der auf Gp **1 KG X errichteten drei baulichen Anlagen für Übernachtungen im südwestlichen Bereich des Campingplatzes laut vom Betreiber erstellten Stellplatzplan, benannt als „Glampingzelte“ 1, 2 und 3. Gemäß § 6 Abs 1 lit c Z 4 iVm Abs 3 Tiroler Campinggesetz wurde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis 31.03.2022 verfügt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Objekte Nr 1 und Nr 2 eine überdeckte Fläche von 69,66 m² aufweisen würden und das Objekt Nr 3 eine überdeckte Fläche von 69,38 m². Aus hochbautechnischer Sicht sei festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen drei Objekten aufgrund der Bauweise, der nicht vorhandenen Möglichkeit für eine Mobilmachung, der nicht vorhandenen erforderlichen Verkehrsflächen (für die Objekte Nr 2 und Nr 3 müsste erst eine Straße bzw ein Weg errichtet werden, um diese Objekte zu versetzen), des nicht möglichen Transports ohne einen Großteil der Bestandteile dieser Objekte vorher zu demontieren, um keine Mobilheime handle. Nachdem die Objekte beim Lokalaugenschein begutachtet worden seien, habe festgestellt werden können, dass es sich dabei subjektiv betrachtet um moderne kleine Häuser handle. Auch anhand der Lichtbilder könne man nicht davon ausgehen, dass die genannten Objekte jederzeit ortsveränderlich seien. Die Behörde gehe nicht davon aus, dass die Objekte zu bestimmten Jahreszeiten innerhalb des Campingplatzes verschoben bzw an einen anderen Ort versetzt würden, da dies aufgrund ihrer Größe, Ausgestaltung und äußerem Erscheinungsbild her wenig sinnvoll erscheine. Die Art und Weise, wie die in Rede stehenden Mobilheime aufgestellt seien bzw wie sie wieder beweglich gemacht werden könnten, spreche dafür, dass sie für eine dauerhafte Aufstellung gedacht seien und nicht mehr fortbewegt werden sollten.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich um eine Hybride aus Mobilheimen und einem Zelt handle. Die festen Komponenten wie Küche und Badezimmer sowie die beweglichen Teile wie Bodenelemente, Zeltfolie und Gestänge, würden sich auf einem Trailer mit dem amtlichen Kennzeichen ***, *** und *** für den Transport, wie bei einem Faltcaravan handeln. Vor Ort würden die Teile zusammengestellt und mit der Zeltfolie bespannt. Die Ausstattung wie Stühle, Tische, Lampen, Betten würde separat angeliefert. Nach dem Aufstellen erfolge der Anschluss an die am Stellplatz vorhandenen Anschlüsse wie Strom, Wasser, Abwasser und Gas. Die Behörde habe einen externen Hochbausachverständigen bestellt, welchem die ausreichenden Kenntnisse vom Camping und der daraus resultierenden Auslegung des Campinggesetzes aberkannt werde. Eine Mobilmachung der Objekte sei durchaus möglich. Der Vergleich mit einem klassischen Zelt sei hier die beste Vergleichsmöglichkeit, da dies ebenfalls erst ausgeräumt und zusammengebaut (demontiert) werden müsse, um an einem anderen Ort wieder aufgeschlagen zu werden. Der Aufwand für einen gewünschten Umzug dieser würde in einem angemessenen und vertretbaren Verhältnis stehen. Laut Campinggesetz sei ein Versetzen am Stellplatz als ausreichend anzusehen (erläuternde Bemerkungen). Die Objekte seien mit einem Fahrwerk, Rädern und Kennzeichen ausgestattet, welches der Gutachter nicht gesehen habe. Die modularen Bodenteile würden die Nutzfläche der Objekte, welche auf Stempeln und Betonplatten ruhten, erweitern, wodurch keine mit dem Erdboden verbundenen Anlagen entstünden. Durch Wunsch der Abteilung Umwelt, vertreten in der Bezirkshauptmannschaft Y durch Herrn BB, wurde durch Einbettung in die landschaftliche Umgebung gewünscht. Daraus resultiere die vorgenommene Tieferstellung, um die Einsicht zu verringern und des Weiteren sei die hölzerne Ausführung im Ortsbild passender. Daher sei der Mehraufwand einer Holzlattung in Kauf genommen worden. Nach dem Tiroler Campinggesetz in der Fassung vor dem 26. März 2021 sei die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) der Behörde schriftlich anzuzeigen gewesen. Da die Errichtung von Mobilheimen bzw Glampingzelten keine wesentliche Änderung im Sinne des Campinggesetzes darstellte, habe er in bestem Wissen und Gewissen gehandelt und die Errichtung der Objekte auf dem Campingplatz gestattet. Die vorgenommene Änderung des Campinggesetzes im März 2021 bestätige seine Sichtweise, dass nicht davon auszugehen war, dass die Errichtung von Mobilheimen bzw Glampingzelten meldepflichtig waren. Im Weiteren sei schon im Widmungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass in diesem Bereich die Errichtung von Mobilheimen schon in Planung gewesen sei. Dass die Objekte die zugelassene überbaute Fläche von 60 m² überschreiten würden, sei unbemerkt geblieben. Er werde durch Kürzungen der Dachvorsprünge auf die 60 m² eingekürzt werden. Die Entfernung der Lagerboxen (für Fahrräder und Gartengeräte) auf den Stellplätzen seien von ihnen nicht zur überbauten Fläche gezählt worden und würden ebenfalls entfernt. Die Objekte seien für eine ganzjährige Nutzung errichtet worden.

 

Am 15.03.2022 fand ein Lokalaugenschein im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen statt. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins wurden vom Betreiber 3 Rechnungen betreffend den Aufenthalt vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 bzw vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 vorgelegt.

 

Am 05.04.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, dabei wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Stellungnahme abgegeben.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des ua auf Gst **1 und **2 KG X bestehenden Campingplatzes „W- Camping AA“. Am 18.09.2021 übermittelte die Betreiberin eine Bestandsmeldung, wobei unter anderem drei „Glampingzelte“ mit den Nummern 1 bis 3 bezeichnet und mit einer Größe von 58,56 m² (Nr 1) bzw 57,05 m² (Nr 2 und 3) ausgewiesen wurden. Die Objekte Nr 1 und 2 weisen jedoch eine überdeckte Fläche von 66,40 m² inklusive Vordach auf. Dazu kommen noch die errichteten Nebenobjekte/Abstellboxen mit 3,26 m², sodass für die Objekte 1 und 2 eine überdeckte Fläche von 69,66 m² besteht. Beim Objekt 3 beträgt die Größe der überdeckten Fläche inklusive Vordach 66,12 m², dazu kommen noch Nebenobjekte bzw Abstellboxen von 3,26 m², sodass dieses Objekt eine überdeckte Fläche von 69,38 m² aufweist. Im Zuge des Lokalaugenscheins des Landesverwaltungsgerichtes am 15.03.2022 wurde weiters festgestellt, dass die gegenständlichen Objekte weiters über Holzterrassen verfügen, welche bei der Berechnung der überdeckten Fläche noch nicht berücksichtigt wurden. Die drei Objekte wurden vor dem 25.03.2021 errichtet. Die Stellplätze für die Errichtung der Mobilheime wurden jeweils für ein Jahr an CC, bzw DD bzw EE verpachtet. Die einzelnen Objekte sind so konzipiert, dass ein Antransport mittels eines Hängers (eigenständig) erfolgen kann und sämtliche Module, welche für das Objekt benötigt werden, auf diesem Hänger untergebracht werden können. Dieser Hänger dient gleichzeitig als Unterbau für die gegenständlichen Objekte und kann mit den auf dem Hänger vorhandenen Modulen entsprechend erweitert werden. Aus fachlicher Sicht ist eine Mobilität der Objekte als gegeben anzusehen. Es ist eine entsprechende Demontage der erfolgten Anbauten bzw Module sowie Verladen auf den Hänger notwendig, um eine entsprechende Verlegung innerhalb des Campingplatzes zu ermöglichen. Der gegenständliche Hänger erfüllt sämtliche Kriterien nach dem Kraftfahrgesetz.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Verbindung mit dem durch die belangte Behörde eingeholten hochbautechnischen Gutachten des Baumeisters Ing. Hans Lerchenberger vom 26.10.2021. Darüber hinaus fand ein Lokalaugenschein am 15.03.2022 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol und den hochbautechnischen Amtssachverständigen statt, an welchem die drei in Rede stehenden Objekte eingehend begutachtet wurden. Die Feststellungen zur Verpachtung der gegenständlichen Mobilheime ergeben sich aus den vorgelegten Pachtverträgen der Beschwerdeführerin selbst.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Folgende Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 48/2021, sind maßgeblich:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

…“

„§ 4

Anzeigepflicht

 

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten

(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.

(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.“

 

„§ 5

Allgemeine Erfordernisse

 

(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

  1. a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;
  2. b) den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und
  3. c) durch ihren Bestand und Betrieb
    1. 1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
    2. 2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.“

 

„§ 6

Besondere Pflichten

 

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters

(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Die Beschwerdeführerin selbst hat mit Eingabe vom 18.09.2021 eine Bestandsmeldung unter anderem von drei „Glampingzelten“ bei der belangten Behörde eingebracht. Wie sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und auch vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin die überdeckte Fläche unrichtig angenommen und beträgt die überdeckte Fläche dieser drei „Glampingzelte“, welche als Mobilheime im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 einzustufen sind inklusive Vordächer 69,66 m² (Objekte Nr 1 und 2) bzw 69,38 m² (Objekt Nr 3), ohne dass die dazugehörigen Terrassen in diese Berechnung miteinbezogen worden wären, obwohl dies gemäß § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 iVm § 6 Abs 1 letzter Satz zur überdeckten Fläche hinzuzurechnen ist. Auch der im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen drei Campingzelte in Geltung stehende § 6 Abs 1 Tiroler Campinggesetz sah vor, dass feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen zur überdeckten Fläche hinzuzuzählen waren, wobei diesbezüglich die insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen durfte. Damit ist klargestellt, dass die in Rede stehenden drei „Glampingzelte“ auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung (vor dem 25.03.2021) auf einem Campingplatz nicht zulässig waren, zumal die überdeckte Fläche mehr als 60 m² betragen hat.

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall weiters die Qualifikation als mobile Anlagen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Qualifikation als mobile Anlage bzw Mobilheim sich ausschließlich an den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 zu orientieren hat und die Judikatur zur Tiroler Bauordnung 2018 in Bezug auf bauliche Anlagen nur sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangen kann. Nach der Legaldefinition des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 sind Mobilheime freistehende, im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen und dergleichen), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Entsprechend den Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr. 48/2021 ist klargestellt, dass durch das Erfordernis der Beweglichkeit sowie jenes der Errichtung nur für einen begrenzten Zeitraum sichergestellt werden soll, dass diese Wohnobjekte „noch über Mittel zur Beweglichkeit verfügen und jedenfalls am Campingplatz bzw Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges (zB Traktor) bewegt werden können“. Dadurch soll verhindert werden, dass unter der Bezeichnung „Mobilheim“ in Wirklichkeit Gebäude errichtet werden, welche dauerhaft auf einem Standplatz verbleiben – was mit dem Campingwesen nicht mehr vereinbar wäre und gegebenenfalls eine Umgehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften darstellen würde.

 

Für die in Rede stehenden drei „Glampingzelte“ bedeutet dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass diese auf einem Anhänger montiert sind, über eigene Räder und Achsen verfügen und geeignet sind, mittels eines Fahrzeuges, nach dem Abbau bewegt werden zu können und somit diese die Legaldefinition eines Mobilheims im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 hinsichtlich der Mobilität erfüllen.

 

Das weiters geforderte Kriterium, der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus, kann in den gegenständlichen Fällen jedoch nicht als erfüllt angesehen werden. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Pachtverträgen für Mobilheime ergibt, werden diese jeweils für ein ganzes Jahr an eine bestimmte Person verpachtet und widerspricht dies dem Erfordernis der ständig wechselnden Gäste im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001. Nach § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 hat der Inhaber eines Campingplatzes unter anderem dafür zu sorgen, dass auf Standplätzen nur die in Z 1 bis 4 leg cit genannten Anlagen errichtet werden. Die beschwerdegegenständlichen „Glampingzelte“ Nr 1 bis 3 entsprechen nicht bzw haben auch der im Zeitpunkt der Errichtung (vor dem 25.03.2021) geltenden Rechtslage des § 6 Tiroler Campinggesetz 2001 nicht entsprochen, weshalb die belangte Behörde zu Recht gemäß § 6 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 der Beschwerdeführerin die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen hat.

 

Im Hinblick darauf, dass die Leistungsfrist bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes abgelaufen war, war diese dementsprechend neu zu bemessen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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