European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.0351.7
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen 1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.12.2021, Zl ***, *** und 2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.01.2022, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 16.11.2021 beantragte die Bauwerberin, CC GmbH & Co KG beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei getrennten Einheiten inklusive Büroräumlichkeiten, Carport, Schwimmbecken und Stützmauern auf Gst **1 KG Y.
Am 17.11. erstattete der hochbautechnische Sachverständige Befund und Gutachten.
Mit 22.11.2021 erstattete der raumordnungsfachliche Sachverständige Befund und Gutachten.
Mit 22.11.2021 erstattete der Amtssachverständige für Geologie, Hydrogeologie und geogene Naturgefahren Befund und Gutachten.
Mit Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 wurde die mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle für Dienstag, 21.12.2021, anberaumt. Der Anschlag erfolgte an der Amtstafel vom 01.12. bis 21.12.2021. Diese Anberaumung wurde der Beschwerdeführerin am 17.12.2021 zugestellt
Mit Eingabe vom 20.12.2021 teilte der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerdeführerin die Einladung zur Bauverhandlung am 17.12.2021 zugestellt worden sei. Es sei ein neues Bauansuchen eingereicht worden. Es existiere keine ausreichende Vorbereitungszeit, um in die neuen Planunterlagen einzusehen und Einwendungen zu prüfen. Es werde hiermit die nicht ausreichende zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit zur Bauverhandlung als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Sollte die Verhandlung nicht vertagt werden, was hiermit ausdrücklich beantragt werde, würden entsprechende Einwendungen nach Einsicht in den Bauakt schriftlich erhoben werden.
Mit weiterer Stellungnahme des Rechtsvertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erhalt der Ladung am 17.12.2021 keine Kenntnis von der neuerlichen Bauverhandlung hatte und ihr keine ausreichende Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden sei. Weiters wurden Einwände dahingehend erhoben, dass sie mit der Nutzung ihres Grundstücks zur Baugrubensicherung keinesfalls einverstanden sei. Für den Fall einer temporären Straßensperre sei das Einfahren in ihren Stellplatz nicht möglich. Ihr sei ein Ersatzparkplatz zur Verfügung zu stellen. Die Freitreppe befinde sich im Mindestabstandsbereich. Sie sei kein unterirdischer und kein untergeordneter Bauteil. Das Bauvorhaben verstoße gegen die Tiroler Bauordnung. Hinsichtlich des Anschlusses an den Abwasserkanal sei das zu errichtende Anschlussrohr samt Anschlussbauwerk auf dem Grund von Frau AA vom Bauwerber und dessen Rechtsnachfolger zu erhalten. Der Bauwerber habe dies auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Eine Beweissicherung sei vorzunehmen. Die bestehenden Geländehöhen an der Grundgrenze dürften nicht verändert werden. Die Böschungssicherung habe entsprechend der statischen Erfordernisse zu erfolgen. Die Böschungskante sei gegen Absturz zu sichern.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.12.2021, Zl ***, *** wurde der Bauwerberin die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwendungen der späten Zustellung werde auf die Antwort zur ersten Einwendung verwiesen. Die Doppelte Kundmachung sei für drei Wochen für jedermann frei und öffentlich zugänglich bzw einsehbar gewesen. Erdanker würden nicht in das Gst **2 ragen. Dies sei im Schnitt 3 dargestellt. Es finde somit kein Eingriff in das Grundstück **2 statt. Die Bereitstellung eines Ersatzparkplatzes könne nur über das Zivilrecht erfolgen. Die ostseitig geplante Treppenanlage halte abgesehen vom untersten Treppenlauf den Mindestgrenzabstand von 4 m Richtung Osten ein. Der unterste Treppenlauf werde überdacht und auf Umgebungsniveau eingeschüttet und befinde sich im Abstandsbereich von 4 m unterirdisch bezogen auf das Gelände vor und nach Bauführung. Unterirdische Gebäudeteile seien gemäß § 6 Abs 4 lit f im Mindestgrenzabstandsbereich zulässig. Die Nutzung des Abwasserkanals sei mittels eingetragenen Servituts geregelt. Bezüglich der Erhaltung und einer Rechteübergabe müsse auf das Zivilrecht verwiesen werden. Die Durchführung einer Beweissicherung sei in der Tiroler Bauordnung nicht verankert. Es werde von Seiten der Baubehörde der Abschluss eines entsprechenden Vertrages oder einer Vereinbarung empfohlen. Die Geländehöhen auf Gst **1 würden entsprechend der Darstellung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichplanung von Architekt DD mit Eingangsvermerk vom 16.11.2021 als genehmigt gelten. Im Übrigen wurde auf die bautechnischen Auflagen verwiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das gegenüber dem ersten Verfahren geringfügige modifizierte Projekt die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen und einem Carport für vier PKW vorsehe. Das Gebäude in steiler Hanglage solle über vier Ebenen verfügen, wobei sich die oberste Ebene auf Straßenniveau befinde und als Carport dienen soll. Über eine ostseitige Treppenanlage solle man in die unteren Ebenen gelangen. Diese Treppenanlage halte nur teilweise den Mindestabstand von 4 m Richtung Osten ein. Der unterste Treppenlauf solle überdacht und auf Umgebungsniveau eingeschüttet werden. Er rage wieder in den Mindestgrenzabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hinein. Ostseitig sei von der Bauwerberin ein Treppenhaus zur Erschließung des Gebäudes geplant und bewilligt worden. Dieses Treppenhaus werde durch ein das gesamte Gebäude überspannendes Pultdach überdacht. Im untersten Bereich rage dieses Stiegenhaus in den Mindestabstand von 4 Metern zum Nachbargrundstück **2 hinein, sodass der Abstand nur mehr 3,62 m betrage. Die Südfront des Gebäudes zeige gemäß Einreichplanung insgesamt vier jeweils in Treppenpodeste auslaufende gerade Stiegenverläufe, die ostseitig von einer bis zur vierten Ebene aufragende durchgehenden und ununterbrochenen Mauer, welche überdacht und eingeschüttet werden soll, abgeschlossen werde. Oberhalb der Treppe rage über die gesamte Treppe und die ostseitige Mauer das über das gesamte Haus verlaufende, nach Westen hinabfallende Pultdach, sodass der Eindruck eines geschlossenen Treppenhauses vermittelt werde. Die Treppenführung sei mit der ursprünglichen rechtswidrigen Planung weitestgehend identisch. Das Stiegenhaus werde nicht in ein eigenes oberirdisches und ein unterirdisch geführtes Stiegenhaus aufgelöst, sondern sei eine Einheit. Zur Ladung zur mündlichen Verhandlung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Bauverfahrens durch zustellbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten gewesen sei. Diese Vertretung sei der belangten Behörde auch aus dem ersten Bauverfahren und dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren bekannt. Es habe kein Grund bestanden, durch öffentliche Bekanntmachung auf der Amtstafel zur mündlichen Bauverhandlung am 21.12.2021 zu laden. Die Beschwerdeführerin habe von der Bauverhandlung erst am Freitag, den 17.12.2021, von der am Dienstag, den 21.12.2021 stattfindenden Bauverhandlung erfahren. Somit sei der Beschwerdeführerin effektiv zu der zur Vorbereitung auf die Bauverhandlung erforderlichen Akteneinsicht nur ein Tag zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde habe § 41 Abs und 2 AVG missachtet. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Fragen zum Bauvorhaben stellen und das Bauvorhaben mündlich vor Ort anhand der tatsächlichen Gegebenheiten im Beisein des Amtssachverständigen der Gemeinde erörtern können. Schließlich sei es hierdurch der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten, Akteneinsicht zu nehmen, die Einreichpläne durch einen Fachmann durchsehen zu lassen, um festzustellen, ob die subjektiven öffentlichen Nachbarrechte gewahrt seien. Es liege keine Freitreppe im baurechtlichen Sinne vor. Es liege kein untergeordneter Bauteil vor. Das geplante Stiegenhaus bilde eine Einheit zur Erschließung des gesamten Objekts. Es liege somit nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein nicht untergeordneter Bauteil vor, welcher nicht in den Mindestabstand nach § 6 Abs 1 TBO 2018 hineinragen dürfe. Die gegenständliche Stiegenhaus-Anlage sei auch keine unterirdische bauliche Anlage. Vielmehr sei sie eine teilweise oberirdische und teilweise unterirdische bauliche Anlage. Abschließend wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 65 TBO 2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2022, Zl *** wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Bauwerber habe schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, dass ihm im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil, nämlich vor allem ein finanzieller entstehe. Dem gegenüber habe die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründen können, dass für sie mit der Ausübung des Bauvorhabens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen des Bauwerbers komme die Behörde daher zum Schluss, dass mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, es sei nicht ausreichend, einen finanziellen Nachteil in Form von allenfalls höheren Baukosten als einziges Interesse anzuführen und dieses Interesse der mitbeteiligten Partei ohne nähere Begründung plötzlich und im Gegensatz zur ersten Entscheidung höher zu gewichten als das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TBO 2018. Die Verschiebung des Baubeginns für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stelle faktisch keinen wirtschaftlichen Nachteil für die mitbeteiligte Partei dar. Die mitbeteiligte Partei könne nachteilige unternehmerische Entscheidungen nicht auf die Beschwerdeführerin abwälzen. Auch wäre im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin in der Hauptsache durch die bereits erfolgte Bauausführung erhebliche Nachteile zu gewärtigen. Es würde im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu irreversiblen Grundstückveränderungen durch eine lediglich vorläufig bewilligte Bautätigkeit kommen. Dies müsse zweifelsfrei als unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin angesehen werden. Es würden in steilster Hanglage betonierte Fakten geschaffen werden. Die Vollstreckung eines allenfalls ergehenden Beseitigungsauftrages würde im Regelfall Jahre dauern. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens sei bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außen vor zu bleiben. Es sei ausschließlich eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes veranlasst. Mit Eingabe vom 04.03.2022 hat die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin eine Stellungnahme abgegeben und die Abweisung bzw Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Am 14.03.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das schriftliche Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.02.2022 näher erläutert wurde und die Akten verlesen wurden.
II. Sachverhalt:
Die CC GmbH und Co KG hat beim Bürgermeister der Gemeinde Y mit Eingabe vom 16.11.2021 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei getrennten Einheiten inklusive Büroräumlichkeiten, Carport, Schwimmbecken und Stützmauern auf Gst **1 KG Y beantragt. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **2 KG Y, welches unmittelbar ostseitig an den Bauplatz angrenzt. An der ostseitigen Außenwand des auf Gst **1 KG Y projektierten Bauvorhabens soll eine Treppenanlage erstellt werden, welche sämtliche Ebenen (insgesamt 4) erschließt. Dabei wird ausgehend von der Ebene 4 mit -5,95 m ausgehend von +/- 00 (OK fertiger Fußboden Ebene 2 mit 796,00 m) bis Ebene 1 mit +4,76 m ausgehend von +/- 0,00 ein Gesamthöhenunterschied von 10,71 m überwunden werden. Auf Ebene 4 und Ebene 1 wird diese Treppenanlage einläufig und in den Ebenen 2 und 3 zweiläufig mit entsprechenden Zwischenpodesten geführt. Diese Treppenanlage dient zur Haupterschließung der im Gebäude vorgesehenen zwei Wohneinheiten, wobei zusätzlich eine Aufzugsanlage erstellt werden soll, welche ebenfalls sämtliche Ebenen erschließt. Ostseitig wird diese Treppenanlage durch eine Stützmauer in Stahlbetonbauweise und einer Stärke von 25 cm begrenzt. Die ostseitige Außenwand des auf Gst **1 KG Y geplanten Gebäudes weist im südöstlichen Eckbereich (Punkt 39) einen Abstand von 4,77 m und im nordöstlichen Bereich (Punkt 44) von 4,81 m auf. Die einläufige Treppenanlage, welche von der Ebene 4 auf die Ebene 3 führt, weist dabei eine Treppenlaufbreite von 1,21 m und die ostseitig angrenzende Stützmauer eine Breite von 25 cm auf, wodurch sich eine Gesamtbreite von 1,46 m errechnet. Im südöstlichen Eckbereich (Punkt 39) ragt die Treppenanlage 0,69 m in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Gst **2 KG Y. Im nordöstlichen Eckbereich (Punkt 44) ragt die Treppenanlage 0,65 m in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Gst **2 KG Y. Insbesondere aus der Grundrissdarstellung Ebene 3 sowie der Ostansicht zeigt sich, dass die angesprochene Treppenanlage, welche die Verbindung zwischen der Ebene 3 und der Ebene 4 darstellt, mit einer massiven Deckenkonstruktion ausgestattet und zudem mit Erdreich (Schütthöhe zwischen ca 0,30 und ca 0,50 m) überschüttet werden soll, sodass die Deckenkonstruktion und die Umfassungsbauteile dieser Treppenanlage sowohl vor als auch nach der Bauführung unter der Erde zum Liegen kommen. Lediglich auf der Ebene 2 tritt die zweiläufige Treppenanlage zwischen den Ebenen 2 und 3 sowie die einläufige Treppenanlage zwischen der Ebene 1 und 2 und das Austrittspodest der Treppenanlage zwischen Ebene 3 und Ebene 4 wieder optisch und somit über dem Erdreich gelegen in Erscheinung, wobei sich diese Bereiche nicht mehr im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Gst **2 KG Y befinden, sondern einen Abstand zwischen 4,02 m und 4.05 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Um die Einschüttung der Deckenkonstruktion über dem Treppenlauf, welcher die Verbindung zwischen Ebene 3 und 4 darstellt zu ermöglichen, wird auf der Ebene 4 eine Stützmauerkonstruktion in Stahlbeton (Flügelmauer) mit einer Stärke von 25 cm erstellt, welche gegenüber dem angrenzenden Grundstück **2 KG Y der Beschwerdeführerin einen Abstand von 4,06 m aufweist. Diese Mauerkonstruktion, welche mit einer 1,0 m hohen Absturzsicherung ausgestattet werden soll, überragt den Geländeverlauf sowohl vor als auch nach Bauführung um ca 10 cm und weist eine Höhe über Gelände von insgesamt (Mauer und Absturzsicherung) von ca 1,10 m auf. Dies gilt auch für die vorgesehene Stützmauer im nordöstlichen Bereich der zweiläufigen Treppenanlage, zwischen den Ebenen 2 und 3 sowie der einläufigen Treppenanlage zwischen Ebene 1 und 2. Der Zu- und Abgang vom Treppenlauf, welcher die Verbindung zwischen Ebene 3 und 4 darstellt, erfolgt auf Ebene 4 über den hier vorgesehenen Gartengeräteraum, welcher sich nicht im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **2 KG Y befindet bzw jene Teile, welche in den Mindestabstandsbereich ragen (Podest, Treppenlauf), sowohl vor als auch nach Bauführung unter der Erde zu liegen kommen. Im Mindestabstandsbereich sind sohin zwei Mauern errichtet, welche sich im nordöstlichen Bereich befinden sowie auf Ebene 4, welche sich im südöstlichen Bereich befinden. Diese weisen gemessen auf die Innenkante einen Abstand von 4,02 und 4,05 m im nordöstlichen Bereich und von 4,06 m im südöstlichen Bereich auf. Von der Außenkante hat diese Mauer eine Stärke von 25 cm, welche noch entsprechend in Abzug zu bringen sind, sodass diese Mauern im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Gst **2 KG Y errichtet werden. Die Treppenläufe werden gegenüber der Stützmauerkonstruktion getrennt ausgeführt und weisen einen Abstand zwischen 4,02 m und 4,05 m auf. Bei der geplanten Treppenanlage handelt es sich um einheitliches Bauteil, welches von einem unterirdischen Bauteil in einen oberirdischen Bauteil übergeht. Im Abstandsbereich ist dieser Bauteil als unterirdisch zu betrachten und sobald dieses Bauteil oberirdisch in Erscheinung tritt, weist dieses einen Abstand von mehr als 4 m zum angrenzenden Gst **2 KG Y auf.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Planunterlagen und das erstinstanzliche hochbautechnische Gutachten sowie in das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes EE vom 21.02.2022, Zl *** sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen, insbesondere der geplanten Treppenanlage stützt sich das erkennende Gericht auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE vom 21.02.2022, Zl *** sowie dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2022. Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und beschreibt der hochbautechnische Amtssachverständige die geplante Treppenanlage in äußerst detaillierter Art und Weise. So beschreibt der hochbautechnische Amtssachverständige dass dieses Bauteil – welches zweifellos als ein zusammenhängendes Bauwerk anzusehen ist – als zum Teil als unterirdische und zum Teil als oberirdische bauliche Anlage, wobei diese bauliche Anlage im Mindestabstandsbereich von 4 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin als unterirdische bauliche Anlage zu qualifizieren ist und sobald diese bauliche Anlage sich außerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4 m zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin befindet, sich als oberirdische bauliche Anlage darstellt. Auch der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde gelangt zum selben Ergebnis, während es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Unschlüssigkeit und Vollständigkeit oder Unrichtigkeit der eingeholten Gutachten konkret aufzuzeigen.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(…)
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
f) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
g) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(…)
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(…)“
V. Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 uva).
Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt und können daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihnen verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, indem sie zur Mitwirkung berechtigt waren.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes. Sie ist folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Als Verfahrensmangel macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Einladung zur mündlichen Bauverhandlung vor der belangten Behörde nicht rechtzeitig erhalten hätte und sie dadurch in der Geltendmachung ihrer Rechte beschränkt worden wäre. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte letztlich nicht geklärt werden, ob eine korrekte Kundmachung der in Rede stehenden Bauverhandlung erfolgt ist oder nicht. Ungeachtet dessen gilt der Verfahrensmangel insofern nunmehr als geheilt, als das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, eine entsprechende Stellungnahme/Einwendungen/Fragen zum Projekt zu stellen. Damit gilt ein allenfalls bestehender Verfahrensmangel jedenfalls als geheilt.
Von der Beschwerdeführerin wird weiters vorgebracht, dass die in Rede stehende Treppenanlage im Abstandsbereich nicht zulässig sei, zumal es sich um ein einheitliches Bauwerk handelt.
Jene Teile der Treppenanlage, welche sich im Abstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin befinden, kommen sowohl vor als auch nach der Bauführung unterhalb des ursprünglichen Geländes zu liegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Tiroler Bauordnung 2018 keine Definition der Begriffe „oberirdisch“ und „unterirdisch“ enthält. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgeführt hat, kann nach der Bedeutung der Worte der Begriff „unterirdisch“ als unter der Erde gelegen (Österreichisches Wörterbuch, 40, Auflage 2006, 699) bzw „unter der Erde befindlich“ (Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 4, Auflage 2000, 965) im Gegensatz zu oberirdisch als über dem Erdboden gelegen verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung auch die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen ist, ob sie sich nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (VwGH 14.12.1996, Zl 94/06/0203, VwGH vom 29.06.2000, Zl 99/06/0018). Anhand der vorliegenden Projektsunterlagen zeigt sich, insbesondere aus der Grundrissdarstellung Ebene 3 sowie der Ostansicht, dass die Treppenanlage, welche die Verbindung zwischen der Ebene 3 und der Ebene 4 darstellt, mit einer massiven Deckenkonstruktion ausgestattet und zudem mit Erdreich mit einer Schütthöhe zwischen ca 0,30 und ca 0,50 m überschüttet werden soll, sodass die Deckenkonstruktion und die Umfassungsbauteile dieser Treppenanlage sowohl vor als auch nach der Bauführung unter der Erde zu liegen kommen. Lediglich auf der Ebene 2 tritt die hier vorgesehene zweiläufige Treppenanlage zwischen den Ebenen 2 und 3 sowie die einläufige Treppenanlage zwischen der Ebene 1 und 2 und das Austrittspodest der Treppenanlage zwischen Ebene 3 und Ebene 4 wieder optisch und somit über dem Erdreich gelegen in Erscheinung, wobei sich diese Bereiche wie die vorliegenden Planunterlagen zeigen, sich allerdings nicht mehr im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin befinden, sondern einen Abstand zwischen 4,02 und 4,05 m zur Grundstücksgrenze aufweisen.
Nach § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 dürfen unterirdische bauliche Anlagen (unabhängig von deren Verwendungszweck!), wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden. Die Treppenanlage im Abstandsbereich erweist sich als unterirdische bauliche Anlage, weist keine Fangmündungen auf und ist somit gemäß § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 zulässig.
Insbesondere im Hinblick darauf, dass projektsgemäß eine Schütthöhe des Erdreiches zwischen 30 und 50 cm betragen soll, ist eine entsprechende Begrünung dieses unterirdischen Bauwerkes sichergestellt (vgl dazu auch Lukas Ramsal, Extensive Dachbegrünung mit standortgerechtem Saatgut inneralpiner Herkunft; DI Norbert Erlach, Dachgrün, Studie im Auftrag des MA 22, 2012, ua). Die Qualifikation dieser baulichen Anlage als unterirdisch ist somit zweifelsfrei erfüllt.
Die Beschwerdeführerin steht weiters auf dem Standpunkt, dass es sich bei der gesamten Treppenanlage um ein einheitliches Bauwerk handelt, welches nicht gleichzeitig die Qualifikation als ober- und unterirdisch erfüllen kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass die in Rede stehende Treppenanlage projektsgemäß so gestaltet ist, dass diese, soweit sie im Abstandsbereich errichtet wird, als unterirdische bauliche Anlage zu qualifizieren ist und sobald diese Anlage oberirdisch in Erscheinung tritt, außerhalb des Mindestabstandsbereiches zu liegen kommt. Im Abstandsbereich weist diese bauliche Anlage zudem keinerlei Öffnungen auf, sodass eine Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht erkennbar ist.
Ob es sich bei der geplanten Treppenanlage letztlich um eine Freitreppe handelt oder nicht, kann insofern dahingestellt bleiben, als diese Treppe einerseits außerhalb des Mindestabstandsbereiches als oberirdische bauliche Anlage projektiert ist und sofern sie sich im Abstandsbereich befindet, diese eine unterirdische bauliche Anlage darstellt.
Zur Frage, ob es sich um einen untergeordneten Bauteil handelt, kann ebenfalls auf das vorhin wiedergegebene verwiesen werden. Im Abstandsbereich wird eine unterirdische bauliche Anlage errichtet, auf das Kriterium der Unterordnung kommt es diesbezüglich nicht an.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass durch die geplante Treppenanlage keine Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 vorliegt und ein Verfahrensmangel als geheilt anzusehen ist, weshalb die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst würde sich grundsätzlich ein näheres Eingehen über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil für die Nachbarn angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des angeführten Baus und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl VwGH 30.10.2013, Zl AW 2013/05/0076 mwN). Insgesamt ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausführung der Berechtigung für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Nachteil unverhältnismäßig sein soll, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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