BauO Tir 2018 §46 Abs6 litg
ROG Tir 2016 §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.43.0663.13
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, nunmehr vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.02.2020, Zl ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde X AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) „als Eigentümer mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung der Wohnung Adresse 3 Top *** in **** X, EZ ***, Gst Nr **1, KG *** X, zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit einerseits sowie als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2016 andererseits“.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, seinerzeit vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC GmbH, rechtzeitig Beschwerde.
II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Im Februar 2018 erwarb der Beschwerdeführer Wohnungseigentum an der Wohnung Top *** im Wohngebäude Adresse 3, **** X. In der am 16.10.2012 für das gegenständliche Gebäude erteilten Baubewilligung, Zl ***, ist als Verwendungszweck für sämtliche Wohneinheiten des Gebäudes die Deckung jeweils eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitze) festgelegt. Eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG 2016 liegt ebenso wenig vor, wie eine Baubewilligung im Sinne des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland nach lit b leg cit oder eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016.
Am 31.08.2018 meldete der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder jeweils einen Nebenwohnsitz an diese Adresse an. In weiterer Folge bezahlte er, jedenfalls bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids, die Freizeitwohnsitzpauschale für diese Wohnung.
Eine kurzzeitige Vermietung der betreffenden Wohnung an Urlaubsgäste fand bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids (20.02.2020) nicht statt.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheids (20.02.2020) wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in ***** Z, wo sich auch sein Arbeitsplatz (Büro) befand. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Firmeninhaber und Geschäftsführer der DD GmbH, Vertrieb von landwirtschaftlichen Misch- und Absackanlagen) war der Beschwerdeführer für das Vertriebsgebiet Süddeutschland (ab W südwärts) und Österreich zuständig und entfaltete zu diesem Zweck eine beträchtliche Reisetätigkeit mit seinem Kfz.
Die Fahrt von ***** Z nach X mit einer Strecke von ca 160 km ist mit dem Kfz in ca 1 Stunde 50 Minuten zu bewerkstelligen.
Die Standorte der vom Beschwerdeführer betreuten Kunden befanden sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mehrheitlich im Osten Österreichs und sind hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit mit dem Kfz einzustufen wie folgt:
Die Anfahrt zu den im Großraum V (U, T, S, R, Q, P, O, N, M, L, V, K, J) vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Kunden ist von X aus in ca 4-4,5 Stunden zu bewältigen, wobei die Zeitersparnis gegenüber einer Anfahrt aus ***** Z um die 30 Minuten beträgt. X liegt bei diesen Fahrten nicht „am Weg“ – für die Strecke ***** Z-V (direkt 4 Stunden 40 Minuten) über X wäre eine Reisezeit von insgesamt um die 6 Stunden zu kalkulieren.
Die für den Großraum G angegebenen Kunden (F, E, D, C, G, B, A) sind von X aus in ca 2 Stunden 30-40 Minuten erreichbar; die Zeitersparnis gegenüber der Fahrt von ***** Z beträgt ebenfalls um die 30 Minuten. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass X am Weg liegen würde; eine Fahrt direkt von ***** Z nach G dauert ca 3 Stunden und 10 Minuten, auf dem Umweg über X ca 4 Stunden und 20 Minuten.
Die Kunden im Raum Zz (Yy, Xx, Zz, Ww, Vv) anzufahren, benötigt von X kommend um die 4,5 Stunden, von ***** Z würde die Fahrt ca 30-45 Minuten länger dauern. Direkt von ***** Z nach Zz benötigt ein Kfz ca 4 Stunden 40 Minuten, auf dem Umweg über X ca 5 Stunden und 50 Minuten.
Die Anfahrt zu den Standorten im Süden Österreichs (Uu und Tt) fällt mit ca 3 Stunden und 40 Minuten von X aus ca 40- 50 Minuten kürzer aus als von ***** Z. Die Strecke ***** Z-Uu (ca 4 Stunden 7 Minuten) verlängert sich im Fall eines Umwegs über X auf ca 5 Stunden und 10 Minuten.
Rr liegt direkt auf der Strecke von ***** Z nach X und ist von X aus in 20 Minuten, von ***** Z aus in ca 1 Stunde und 27 Minuten zu erreichen.
Qq ist von X aus in nur ca 45 Minuten anzufahren, wohingegen die Anreise von ***** Z um 1 Stunde und 45 Minuten länger ist. Da X direkt am Weg liegt, verlängert sich die Reisezeit ***** Z-Qq (direkt ca 2 Stunden und 30 Minuten) bei einem Umweg über X nur unmaßgebliche auf ca 2 Stunden und 38 Minuten.
Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2018 (abgesehen von bis Ende Juli 2018 durchgeführten Renovierungs- und Umbauarbeiten) viermal in der gegenständlichen Wohnung in X auf – dies zu den unten genannten Terminen und zum jeweils angeführten Zweck:
a) Montag, 11.06. – Mittwoch, 13.06. 2018
2 Nächte zu Erholungszwecken
b) Donnerstag, 19.07. – Samstag, 21.07.2018
2 Nächte im Zusammenhang mit der Vorstellung einer Düngermischanlage und eines Förderbands beim EE
c) Donnerstag, 20.09. – Dienstag, 25.09.2018
4 Nächte zu Erholungszwecken
d) Freitag, 07.12. – Sonntag 09.12.2018
2 Nächte zu Erholungszwecken
Im Jahr 2019 hielt sich der Beschwerdeführer fünfmal in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X auf – dies zu den unten genannten Terminen und zum jeweils angeführten Zweck:
e) Mittwoch, 02.01. – Samstag, 05.01.2019
3 Nächte zu Erholungszwecken, außerdem ließ der Beschwerdeführer eine Reparatur an der Heizung durchführen
f) Freitag, 18.01. – Sonntag, 20.01.2019
2 Nächte zu Erholungszwecken; außerdem für Bank- und Versicherungstermin
g) Montag, 04.02.2019 – Mittwoch 06.02.2019
2 Nächte in Zusammenhang mit dem Verkauf eines Förderbands an das EE und einen Besuch bei der Fachhochschule FF
h) Mittwoch, 03.04. – Samstag, 06.04.2019
3 Nächte gemeinsam mit der Familie zu Erholungszwecken, außerdem um eine Reparatur durchführen zu lassen
i) Dienstag, 17.12. – Donnerstag, 19.12.2019
2 Nächte zu Erholungszwecken
Im Jahr 2020 hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids dreimal – und zum unten angegebenen Zweck – in der Wohnung in X auf:
j) Samstag, 04.01. – Montag 06.01.2020
2 Nächte zu Erholungszwecken, sowie um eine Reparatur durchführen zu lassen
k) Dienstag, 21.01. – Donnerstag 23.01.2020s
2 Nächte zu Erholungszwecken, sowie zur Heizkostenablesung
l) Donnerstag, 30.01. – Sonntag, 02.02.2020
3 Nächte zu Erholungszwecken, sowie zu der am 31.01.2020 um 10:30 Uhr bei der belangten Behörde durchgeführten Vernehmung als Partei und einem weiteren Besuch bei der Fachhochschule FF
III. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde. Insbesondere sind der die Wohnung betreffende Baubescheid und Kaufvertrag enthalten. Dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz oder eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorläge, wurde bereits im bekämpften Bescheid verneint und vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Dass eine kurzzeitige Vermietung der Wohnung an Urlaubsgäste stattgefunden habe, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet; es finden sich auch keine Hinweise darauf im Akt.
Die Beschreibung der familiären Wohnsituation und Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Kundenbetreuung für die DD GmbH im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ist seiner Berufung sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.02.2022 zu entnehmen. Ausdrücklich gestand er in Letzterer zu, dass sich der Standort seiner Firma und sein Büro ebenso wie seine Familienwohnung, (bereits) zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids in ***** Z befand.
Die Situierung der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit betreuten Kunden konnte den Beilagen zu dessen Beschwerde entnommen werden. In dieser legte er, um „die sehr enge Bindung zu Tirol und Österreich“ zu belegen, 34 Korrespondenzen mit Geschäftspartnern der DD GmbH vor und beantragte zudem die Vernehmung von 17 Zeugen aus demselben Umfeld, welche „den geschäftlichen und vor allem persönlichen, regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer belegen“ könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte er, dass seine geschäftliche Tätigkeit in Österreich (zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids) beinhaltet habe, eben die Geschäftspartner, welche in den Beilagen zu Beschwerde ersichtlich seien, persönlich aufzusuchen. Die oben zu Punkt II. festgehaltenen Fahrzeiten wurden anhand von Routenplanern (GG und JJ) ermittelt.
Die Feststellungen zu den einzelnen Aufenthalten des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X konnten aufgrund der von ihm bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.02.2020 vorgelegten „Besuchschronologie“ vom 25.01.2020 getroffen werden. Das Datum des Abreisetages wurde jeweils ergänzt; dieses ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angegebenen Anzahl der Übernachtungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Rückfrage an, dass sich abgesehen von den in der Besuchschronologie angeführten Daten über den dokumentierten Zeitraum kein Mitglied seiner Familie in der Wohnung in X aufgehalten habe.
Im Einzelnen ist zu den in der Besuchschronologie angeführten Aufenthalte auszuführen:
zu lit a) Dass sich der Beschwerdeführer vom 11.06. bis zum 13.06.2018 zu Erholungszwecken in der Wohnung aufhielt, steht für das erkennende Gericht aufgrund folgender Umstände fest: Laut „Besuchschronologie“ reiste der Beschwerdeführer aus Pp an (wo er offensichtlich Kundenbesuche absolviert hatte). Obwohl, wie oben zu Punkt II. festgehalten, die Heimreise nach ***** Z innerhalb von etwas mehr als 5 Stunden zu schaffen gewesen wäre, fuhr der Beschwerdeführer trotzdem die ca 4,5 Stunden nach X, um dort zweimal zu nächtigen. Erst dann trat er die Heimreise von wiederum knapp 2 Stunden an. Schon die Tatsache, dass – bezogen auf eine Fahrzeit nach X von 4,5 Stunden – eine direkte Heimreise des Beschwerdeführers innerhalb nur unwesentlich längerer Zeit möglich gewesen wäre, zeigt, dass ein Anfahren der Wohnungen in X keineswegs aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendig war. Umso weniger ist nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer 2 Nächte in X verblieb. Selbst wenn in diesem Zeitraum auch eine Nach- und Vorbereitung geschäftliche Termine erfolgt sein sollte (die – wie eben gezeigt – nach nur unwesentlich längerer Fahrt im Büro am Stammsitz der Firma in ***** Z hätte erledigt werden können – was letztlich zu einer Zeitersparnis von ca 50 Minuten Fahrzeit geführt hätte), steht für das erkennende Gericht fest, dass der bei weitem überwiegende Zweck dieses Aufenthalts jener der Erholung war. Dies in Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe richtigerweise dem Amtsleiter der Gemeinde X am 22.01.2020 telefonisch mitgeteilt, dass es sich in der Wohnung aufgehalten habe, „um sich auf seine Geschäftsreisen zwischen Österreich und Deutschland zu erholen“.
zu lit b) Wie in der Besuchschronologie angeführt.
zu lit c) Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung in X vom 20.09. bis zum 25.09.2018 wird vom erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel als Erholungszweck angesehen. So kann ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw eine Notwendigkeit des Nächtigens in X nicht erkannt werden, wo er doch nach Abschluss seines Geschäftstermins in Tt innerhalb von ca 4 Stunden und 30 Minuten wieder zu Hause am Firmen- und Wohnsitz in ***** Z gewesen wäre. Stattdessen reiste er in der nicht maßgeblich kürzeren Zeit von ca 3 Stunden und 40 Minuten nach X, wo er sodann für 4 Nächte, bezeichnenderweise von Donnerstag bis Montag, übers Wochenende, verblieb und außerdem die Familie „zu Besuch“ kam. Ungeachtet dessen, welchen Verwendungszweck eine Besprechung zur Verabredung eines Praktikums für den Sohn zuzurechnen wäre, liegt auf diesem Aufenthalt zweifellos ein genereller Erholungszweck zu Grunde.
zu lit d) Auch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung in X vom 07.12. bis zum 09.12.2018 qualifiziert das Verwaltungsgericht eindeutig als Aufenthalt zu Erholungszwecken. Eine vom Beschwerdeführer in keinster Weise spezifizierten „Eigentümer Veranstaltung“, welche zudem einen Aufenthalt der ganzen Familie übers Wochenende erforderlich machte, kann beruflichen Zwecken oder Notwendigkeiten nicht zugeordnet werden.
zu lit e) Dass dieser Aufenthalt vom 02. bis zum 05.1.2019 auch Erholungszwecken diente, ist in der Besuchschronologie ausdrücklich vermerkt. Das Gericht qualifiziert auch diesen Aufenthalt als Erholungsaufenthalt, woran die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Erholungsaufenthalt – offenbar – zeitlich so legte, dass er auch einen Reparaturtermin für seine Heizung wahrnehmen konnte, nichts ändert. (Diese grundsätzliche Überlegung gilt auch in Hinblick auf die in der Besuchschronologie zu den lit f, h, j und k angeführten Reparatur- bzw Wartungsnotwendigkeiten und Termine.) Tatsächlich liegt der betreffende Zeitraum in der Skihauptsaison und in den bayerischen Schulferien, weshalb die Rechtfertigung des 3-tägigen Aufenthalts des Beschwerdeführers mit einer Heizungsreparatur vom erkennenden Gericht als bloßer Vorwand bzw als Schutzbehauptung qualifiziert wird. Dies auch unter der Berücksichtigung des Zugeständnisses des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021, er sei bei seinen in der Besuchschronologie angeführten Aufenthalten fallweise auch „ein-, zweimal“ auf Xs Skipisten hinuntergefahren.
zu lit f) Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen zu lit e kommt das Gericht auch hier zum Schluss, dass es sich auch bei dem Aufenthalt von 18.01. – 20.01.2019 in der überwiegenden Hauptsache um einen Erholungsaufenthalt handelte, zumal der Termin wiederum innerhalb der Skisaison und diesmal an einem Wochenende (Freitag – Sonntag) lag. Realistischer Weise werden die vom Beschwerdeführer angegebenen Termine mit Bank und Versicherung sich weder über 3 Tage erstreckt noch am Samstag oder Sonntag stattgefunden haben.
zu lit g) Wie in der Besuchschronologie angeführt.
zu lit h) Auch in Bezug auf diesen Aufenthalt kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass die zusätzliche Wahrnehmung eines Reparaturtermins am grundsätzlichen Erholungszweck des Aufenthalts, zumal gemeinsam mit der Familie, etwas ändern würde (vgl oben zu lit e). Zur Tatsache, dass nach Angaben des Beschwerdeführers auch ein „Besuch“ des Geschäftspartners in Pp anstand, ist auf die ausführlichen Ausführungen zur geographischen Lage und Erreichbarkeit des betreffenden Standorts zum obigen lit a zu verweisen.
zu lit i) Andere als Erholungszwecke können diesem Aufenthalt seitens des erkennenden Gerichts nicht zuerkannt werden. Dass der Beschwerdeführer sich – offensichtlich nach einer Panne auf dem Weg zu/von Geschäftsterminen („LL-Tour“) – vom KK nach X schleppen ließ und ihn dort seine Familie (!) abholte, was mit 2 Übernachtungen in X einherging, belegt in Anbetracht der Tatsache, dass sich auch dieser Termin innerhalb der Skisaison befindet, aus Sicht des erkennenden Gerichts lediglich, dass die Erholungsaufenthalte des Beschwerdeführers in X mit seinen geschäftlichen Verrichtungen (auch spontan) abgestimmt wurden.
zu lit j) Auch dieser Aufenthalt vom 04.01. – 06.01.2020 (Samstag-Montag, in der Hauptsaison) diente unzweifelhaft Erholungszwecken, dies wiederum in Abstimmung mit einem Wartungstermin für die Wohnung. Der Besuch eines Technikers der Firma MM hätte mit Sicherheit keinen Aufenthalt am Samstag und Sonntag erforderlich gemacht.
zu lit k) Ebenso wenig zweifelt das Gericht am Vorliegen eines Erholungsaufenthalts vom 21.01. – 23.01.2020, auch wenn in dieser Zeit außerdem eine Heizungsablesung durchgeführt wurde (wofür mit Sicherheit ein Aufenthalt mit 2 Nächten nicht erforderlich gewesen wäre).
zu lit l) Auch hier liegt nach Überzeugung des Gerichts ein Erholungsaufenthalt von Donnerstag, 30.01. – Sonntag, 02.02.2020, in zeitlicher Abstimmung mit punktuellen Terminen vor Ort, vor.
Ergänzend ist in Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 zu verweisen. Demnach sei zumindest fallweise auch seine Ehefrau „auf Besuch“ gewesen, was die obigen Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen von Erholungsaufenthalten noch untermauert.
Wenn der Beschwerdeführer argumentierte, dass tatsächlich die gegenständliche Wohnung lediglich beruflichen Zwecken gedient habe, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Dass und ob mit dem Erwerb der gegenständlichen Wohnung auch das Angenehme in Hinblick auf die geschäftliche Tätigkeit bzw geplante Expansion mit dem Nützlichen verbunden werden sollte, ist unter Berücksichtigung der klaren Abgrenzung der Aufenthalte durch die vorgelegte Besuchschronologie sowie deren oben dargestellte Beurteilung durch das Gericht nicht von Relevanz. Aus demselben Grund ist die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Häufigkeit von Aufenthalten in Österreich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht maßgeblich. Dies ungeachtet der Tatsache, dass sich X, wie sich aus den obigen detaillierten Feststellungen zur Erreichbarkeit der Kunden des Beschwerdeführers von dort bzw von ***** Z aus als Stützpunkt für „Sternfahrten“ keineswegs eignen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen – ansonsten lediglich untermauert mit der Argumentation, dass Erholungszwecke seinerseits niemals in X, sondern ausschließlich in der „Familienwohnung“ in Oo ausgeübt würden und die Wohnung mit 50 m² jedenfalls zu klein für den Aufenthalt seiner 4-köpfigen Familie sei – widersprechen den eindeutig getroffenen Feststellungen und werden daher vom erkennenden Gericht als reine Schutzbehauptungen qualifiziert.
IV. Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF LGBl Nr 144/2018, lautet wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), idF LGBl Nr 114/2021, lautet wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Siedlungsentwicklung,
b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(4a) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a) der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteigt oder
b) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 7 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs 1.
(6) Unbeschadet der Abs 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs 7 lit c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(10) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
V. Erwägungen:
1. Maßgebliche Sach-und Rechtslage
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu baupolizeilichen Aufträgen ist zusammenfassend zu entnehmen, dass bei administrativrechtlichen Beschwerdeentscheidungen die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht maßgeblich ist. Allerdings hebt der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass bei baupolizeilichen Aufträgen die Herstellung lediglich jenes Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellt (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra 2016/05/0014 vom 04.11.2016 und VwGH Ra 2015/07/0118 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2021/22/1811-6 vom 06.10.2021). Das bedeutet für die vorliegende Angelegenheit, dass die Tatsache, dass mittlerweile der Sohn des Beschwerdeführers hauptwohnsitzlich in der gegenständlichen Wohnung gemeldet ist (ungeachtet dessen, dass dieser Tatsache für sich allein in Bezug auf den Ausschluss einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung keine Beweiskraft zukommt), für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht relevant ist. Ebenso wenig ist auf die Art und das Ausmaß der jetzigen Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer – welche er selbst zumindest nicht als freizeitwohnsitzlich qualifiziert – abzustellen.
2. Angefochtener Bescheid
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der laut Baubescheid vom 16.10.2012, Zl ***, „Um- und Aufbau der bestehenden Gästepension zu einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten (Adresse 3) auf Grundstück Nr **1, KG X, EZ ***“, ausgewiesene Verwendungszweck folgender Maßen festgelegt sei: „Wohnhaus mit 20 Wohneinheiten zur ständigen Deckung je eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitze)“. Eine Feststellung gemäß § 13 Abs 3 TROG 2016 über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz liege nicht vor, ebenso wenig einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach § 13 Abs 7 TROG 2016.
Der Beschwerdeführer sei grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Wohnung Top *** und dort, ebenso wie seine Frau und seine Kinder im ZMR mit Nebenwohnsitz – mit Hauptwohnsitz jedoch in Deutschland, an der Adresse 1, ***** Z – gemeldet. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er Inhaber der DD GmbH mit Sitz ebenfalls in Z, Adresse 4. Schon daraus ließe sich ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen familiären sowie beruflichen Lebensmittelpunkt in Z und nicht in X habe.
In Bezug auf die Argumentation des Beschwerdeführer, dass ihm die nämliche Wohnung als Arbeitsplatz bzw Arbeitswohnsitz diene, führte die belangte Behörde aus, dass einerseits derartiges im Firmen- und Gewerberegister nicht aufscheine und andererseits der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden könne, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar sei, auch wenn dort zB gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (VwGH 2012/02/071 vom 27.06.2016, VwGH 2009/02/0345 vom 26.11.2010 ua). Ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehe sie davon aus, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Firmeninhaber am Stammsitz seiner Firma in Deutschland überwiege. Dass die Adresse der gegenständlichen Wohnung auf Briefpapier und Visitenkarte aufgedruckt sei, mache die Wohnung noch zu keiner vollwertigen Zweigniederlassung. Selbst wenn dort berufliche Tätigkeit durch den Beschwerdeführer entfaltet werde, liege doch zweifelsfrei seit dem Erwerb der Wohnung im Jahr 2018, zumindest aber seit dem 15.03.2018 (spätester Übergabe- und Übernahmetermin laut Kaufvertrag) eine Freizeitwohnsitznutzung vor. Gerade auch die durch den Beschwerdeführer verzeichneten Aufenthalte laut dessen Anwesenheitsliste, an denen Renovierungs- und Einrichtungsarbeiten vorgenommen wurden, hätten der Schaffung dieses Freizeitwohnsitzes gedient. Außerdem stehe für die Behörde nach allgemeiner Lebenserfahrung fest, dass diese Aufenthalte bewusst auch zu Erholungszwecken genutzt worden seien. Nicht zuletzt leiste der Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzpauschale an den Tourismusverband, was er wohl dann bestimmt nicht machen würde, wenn eine Freizeitwohnsitznutzung gänzlich unterbliebe.
Es sei der Behörde somit nicht glaubhaft gemacht worden, dass keine Freizeitwohnsitznutzung vorliege, weshalb diese Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 zu untersagen gewesen sei. Außerdem sei zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer am nämlichen Standort in untergeordnetem Ausmaß gewerbsmäßig agiere, was dem in der Baubewilligung festgelegten Verwendungszweck widerspreche, weshalb auf Grundlage des § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 ebenfalls eine Benützungsuntersagung auszusprechen gewesen sei.
3. Unzulässigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, liegt für die gegenständliche Wohnung weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG 2016, noch eine Baubewilligung im Sinne des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland nach lit b leg cit oder eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016 vor.
Demnach darf die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden.
4. Freizeitwohnsitzliche Nutzung im Sinne des TROG 2016
Im oben zitierten § 13 Abs 1 TROG 2016 findet sich eine Definition des Begriffs Freizeitwohnsitzes. Demnach ist (ua) eine Wohnung dann als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren, wenn sie „nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses“ dient, „sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet“ wird.
Wie sich aufgrund der obigen Feststellungen zu Punkt II. ergibt, lag der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (welcher „der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses“ dient) jedenfalls im Zeitpunkt Erlassung des bekämpften Bescheids in ***** Z. Dies wurde von Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Zeit vom Erwerb der gegenständlichen Wohnung bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids waren im weitaus überwiegenden Ausmaß als Erholungsaufenthalte zu qualifizieren (siehe oben zu den Punkten II. und III.). Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, dass er abgesehen von den in der Besuchschronologie aufgeführten Terminen im betreffenden Zeitraum die Wohnung in X nie aufgesucht habe. Von 29 Übernachtungen des Beschwerdeführers waren lediglich 4 nicht schon aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers als Aufenthalte zu Erholungszwecken zu erkennen. Diese 4 Übernachtungen sind ebenso wie die vom Beschwerdeführer in der Besuchschronologie fallweise zusätzlich angegebenen Zwecke, soweit es sich überhaupt um berufliche handeln sollte, für die vorliegende Beurteilung nicht maßgeblich. So judizierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 2012/02/0171 vom 27.06.2014, dass von einem anderen als einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden könne, „wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten“. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der erwiesenen Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken auch Wartungsarbeiten an derselben durchgeführt bzw veranlasst wurden, zumal diese der Erhaltung (ebenso wie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der Schaffung) des Freizeitwohnsitzes dienten.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt Erlassung des bekämpften Bescheids als freizeitwohnsitzliche Nutzung im Sinne des § 13 Absatz 1 TROG 2016 zu qualifizieren ist.
5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
a. Kurzzeitige Vermietung
Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass eine kurzzeitige Vermietung der gegenständlichen Wohnung an Urlaubsgäste niemals stattgefunden habe und kritisiert das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde.
Wie bereits oben zu Punkt II. festgehalten geht auch das erkennende Gericht nicht davon aus, dass eine solche Vermietung stattgefunden hat. Eine derartige Nutzung ist jedoch auch nicht Grundlage des angefochtenen Bescheids, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.
a. Arbeitswohnsitz
Ansonsten beruht die Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer keine freizeitwohnsitzliche Nutzung im Sinne des TROG 2016 darstelle. Er erläutert, der Aufenthalt in der gegenständlichen Wohnung sei rein zu beruflichen und keineswegs zu freizeitwohnsitzlichen Zwecken erfolgt. Ein solcher Arbeitswohnsitz bzw eine berufsbedingt notwendige Wohnung könne auch vorliegen, wenn der Beschwerdeführer ebenso in Deutschland wohne und dort seinen Firmensitz habe.
In Bezug auf dieses Vorbringen ist einerseits auf die detailliert begründete Beurteilung der jeweiligen Aufenthaltszwecke durch das Gericht anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Besuchschronologie (Punkte II. und III.) sowie zu den obigen Ausführungen betreffend die rechtliche Qualifikation der durch den Beschwerdeführer erfolgten Nutzung der Wohnung zu Punkt V.4. zu verweisen. Demnach ist eindeutig von einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung auszugehen.
b. Interpretation des § 13 TROG 2016
Die Behörde verkenne die Rechtslage, da das laut Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirols erforderliche Übergewicht der beruflichen und/oder familiären Lebensbeziehungen in Relation zu jenen anderen Zwecken gesehen werden müsse, zu denen die Wohnung genutzt wird oder genutzt werden könnte. Maßgeblich sei nicht, wie von der belangten Behörde irrig angenommen, eine Relation der Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich. Auch wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie verwende unzulässiger Weise die Begriffe Neben- bzw Zweitwohnsitz und Freizeitwohnsitz synonym.
Wie oben zu Punkt V.4. festgestellt, ist gegenständlich eine freizeitwohnsitzliche Nutzung zu konstatieren, weshalb auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden muss.
c. Bindung des Beschwerdeführers und seiner Familie an Österreich
Der Beschwerdeführer beruft sich eindrücklich darauf, dass hinsichtlich seiner selbst, wie auch seiner ganzen Familie, eine starke Bindung zu Österreich vorliege. Hierzu legte er eine Vielzahl von Unterlagen vor, die seinem Vorbringen zufolge seine „sehr enge Bindung zu Tirol und Österreich“ belegen würden, so zum Beispiel Kontoeröffnungsunterlagen von der NN, einen Stromvertrag, Einrichtungsrechnungen, Rechnungen über Autobahnjahresvignetten, eine Haushaltsversicherungspolizze für ein ständig bewohntes Objekt, umfangreiche E-Mail Korrespondenz mit Vertriebspartnern.
Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer „sehr fest in Österreich verwurzelt“ sei, zumal er Aufträge in allen Bundesländern abwickle und dies auch schon lange vor Anschaffung und Bezug der gegenständlichen Wohnung getan habe. Auch könnten eine Vielzahl an Zeugen den geschäftlichen und vor allem persönlichen, regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer belegen. Hierzu machte er 21 Zeugen namhaft und beantragte deren Vernehmung. Es ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus international tätig sei, sondern den Mittelpunkt seiner Interessen gleichermaßen in Österreich und Deutschland habe. Allein aus dem Umstand, dass er Geschäftsführer eines international agierenden Unternehmens sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, lediglich Bezug zu Deutschland zu haben, zumal dies erwiesener Maßen nicht der Fall sei
Diesem Vorbringen muss entgegnet werden, dass eine „Bindung“ an Österreich, wie sie der Beschwerdeführer empfindet und beschreibt, für die Qualifikation des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr konnte gegenständlich anhand der erwiesenen Aufenthalte des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass eine Nutzung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz stattfand (siehe oben zu Punkt V.4.). Dass der Beschwerdeführer ein Konto bei der NN unterhält, kann das Gegenteil nicht belegen. Dass der Beschwerdeführer für die Wohnung Einrichtungsgegenstände, einen Stromvertrag und eine Haushaltsversicherung (dass in dieser die Wohnung als „ständig bewohnt“ angegeben wird, hat zwar keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung des Sachverhalts, führt sich jedoch schon aufgrund der Besuchschronologie ad absurdum) anschaffte, ist ebenso wenig geeignet, eine freizeitwohnsitzliche Nutzung zu widerlegen. Derartige Veranlassungen sind zweifellos nicht nur für Hauptwohnsitze erforderlich – auch der Nebenwohnsitz benötigt Möblierung, Strom und allenfalls eine Versicherung. Auch die Tatsache, dass er im Januar 2020 „Interesse an einem Studium an der Fachhochschule FF“ gezeigt hatte (wie in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mail der FH Rr erwähnt), wiederlegt keinesfalls das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes zum relevanten Zeitpunkt. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit regelmäßig in Österreich aufhielt (und eine Vielzahl an Terminen in Österreich wahrnahm – siehe zu den Destinationen oben zu Punkt II.), wird vom Gericht gar nicht in Zweifel gezogen; jedoch können Besuche der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Standorte mit der abschließenden Besuchschronologie in X nur marginal in Verbindung gebracht werden (siehe dazu unter den Punkten II. und III.). Auf die wenig verkehrsgünstige Lage der Wohnung in X in Hinblick auf die geschäftlichen Kontakte des Beschwerdeführers wurde bereits hingewiesen. Wenn schließlich ins Treffen geführt wird, aufgrund der Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers läge eine freizeitwohnsitzliche Nutzung nicht vor, kann auch dem nicht gefolgt werden. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die laut dem vorgelegten Flyer ausgehend von ihre Blumenhaus in Z vertriebenen Blumentaschen auch in Österreich anbieten wollte, kann keinesfalls als zwingender Hinweis darauf angesehen werden, dass eine freizeitwohnsitzliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung nicht stattfand – aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Besuchschronik lässt sich keinerlei Verbindung zu dieser Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers herstellen.
a. Freizeitwohnsitzpauschale
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm „bisher nicht näher erklärt“ worden, aus welchem Grund er die Freizeitwohnsitzpauschale zu bezahlen habe. Diese Pauschale werde häufig „auf Verdacht“ vorgeschrieben; jedenfalls stelle deren Leistung keine Anerkenntnis dar.
Bezüglich dieser Argumentation ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale grundsätzlich nicht als letztgültiger Beweis für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes herangezogen werden kann. Abhängig von den jeweiligen Umständen könnte sie jedoch allenfalls als Hinweis auf eine solche Nutzung gedeutet werden.
In Hinblick darauf, dass der gegenständliche Sachverhalt auch ohne Berücksichtigung dieses Faktors einwandfrei beurteilt werden konnte (siehe oben zu den Punkten II. und III.), musste der allfällige Beweiswert der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für den Beschwerdeführer und die 3 weiteren Familienmitglieder nicht gewichtet werden. Allerdings erscheint die Beschreibung des umfangreichen und höchst erfolgreichen Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers mit der von ihm ins Treffen geführten Unbedarftheit und Hilflosigkeit in Zusammenhang mit der von ihm offenbar ungewollt vorgenommenen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (samt Bezahlung einer Pauschale) nicht kongruent zu sein.
b. Gewerbliche Nutzung
Der Beschwerdeführer bringt vor, der bekämpfte Bescheid enthalte in Bezug auf die ausgesprochene Untersagung der gewerblichen Nutzung keinerlei Begründung. Weder sei festgestellt worden, worin eine gewerbliche Nutzung liegen solle, noch ausgeführt, dass eine solche rechtswidrig wäre. Vielmehr führe die belangte Behörde aus, es handle sich beim Aufdruck der Adresse des Beschwerdeführers auf dem Briefpapier und den Visitenkarten verdachtsgemäß bloß um eine Scheinmaßnahme zur Verschleierung einer Freizeitwohnsitznutzung. Die behördliche Feststellung, der Beschwerdeführer agiere am Standort „auch in untergeordnetem Ausmaß gewerblich“, sei zu unbestimmt, als dass eine Benützungsuntersagung darauf fußen könnte. Daher sei der Bescheid rechtswidrig.
In Bezug auf die in der vorgelegten Beschwerde enthaltenen zusätzlichen Ausführungen zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung merkt der Beschwerdeführer zugleich „vorsorglich“ an, dass die beschriebene Nutzung keinesfalls eine zu untersagende gewerbliche Tätigkeit darstelle.
Überhaupt sei der im Bescheid festgelegte Verwendungszweck „Wohnhaus mit 10 Wohneinheiten zur ständigen Deckung je eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitze)“ jedenfalls zu eng gefasst. Tatsächlich komme dem Beisatz betreffend Hauptwohnsitze keine normative Wirkung zu (Verweis auf das Erkenntnis des LVwG-2016/39/0634). Maßgeblich sei, „ob bau- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften durch die nunmehrige Verwendung des Gebäudeteils beeinflusst würden“ (Verweis auf VwGH 2011/06/0094). Eine Verwendung als Büro sei jedoch bei einer Wohnung nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Aus raumordnungsrechtlicher Sicht würden ohnehin keine Bedenken bestehen, zumal die Widmung als Tourismusgebiet die bewilligte Wohnung umfasse.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid die Nutzung der gegenständlichen Wohnung sowohl als Freizeitwohnsitz, wie auch zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit untersagt wurde. Wie das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis LVwG 2018/32/0928-4 vom 05.06.2018 in einem vergleichbaren Fall ausführte, kann der Beschwerdeführer durch einen derartigen Ausspruch nicht beschwert sein, auch wenn nur eine der als unzulässig erkannten Nutzungen vorliege. Dies, da von dieser Untersagung die bewilligte Wohnnutzung nicht betroffen sei. Da die freizeitwohnsitzliche Nutzung eindeutig festgestellt werden konnte, erübrigt sich das weitere Eingehen auf das obige Vorbringen des Beschwerdeführers.
Ansonsten besteht seitens des erkennenden Gerichts kein Zweifel daran, dass mittels des seinerzeitigen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2012 der Verwendungszweck des Gebäudes, in welchem sich die gegenständliche Wohnung befindet (Hauptwohnsitze) richtig und rechtswirksam erfolgte. Anders als in dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2016/39/0634 handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine im Bescheid vorgesehene Nebenbestimmung, sondern vielmehr um die bloße Wiedergabe des vorgesehenen Verwendungszwecks des gegenständlichen Wohngebäudes. Letzterer war (und ist) schon von Gesetzes wegen im Rahmen des Bauansuchens bekannt zu geben (vergleiche § 22 Abs 1 der seinerzeit Geltung stehenden TBO 2011).
6. Zu den vorgelegten Beweismitteln
Um „die sehr enge Bindung zu Tirol und Österreich“ beispielhaft zu belegen, legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Unterlagen vor. Zu diesen wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt V 5.c. verwiesen.
7. Zu den Beweisanträgen
Der Beschwerdeführer beantragte die Vernehmung seiner selbst sowie von 20 Zeugen, welche „den geschäftlichen und vor allem persönlichen, regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer belegen“ könnten.
Eine Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgte in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022. Die Vernehmung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen konnte unterbleiben, da die Häufigkeit und Art des Kontaktes mit diesen Personen, bei denen es sich einerseits um Familienmitglieder handelt (mit denen der Beschwerdeführer in ***** Z zusammenlebte) und die andererseits an den oben zu Punkt II. angeführten Standorten aufhältig sind bzw waren, für die Feststellung der vom Beschwerdeführer mittels Besuchschronologie konkret abgegrenzten Nutzung der gegenständlichen Wohnung keine Relevanz hat.
VI. Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der Beschwerdeführer die betreffende Wohnung Adresse 3 Top *** in **** X unzulässig als Freizeitwohnsitz nutzte. Der angefochtene Bescheid, mit welchem diese Nutzung untersagt wurde, erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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