European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.1709.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA und der BB AG in Gründung, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z als Grundverkehrsbehörde erster Instanz vom 10.05.2021, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß Sacheinlagevertrag, abgeschlossen zwischen Frau AA und der BB AG in Gründung vom 08.02.2021, betreffend die Einbringung der Liegenschaft in EZ **1 Grundbuch *** Z Land als Sacheinlage in die BB AG (in Gründung) gemäß den § 4 Abs 2 lit b, § 6 Abs 1 und § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Sacheinlagevertrag vom 08.02.2021 hat Frau AA die in der EZ **1 Grundbuch *** Z Land vorgetragenen Grundstücke in die BB AG (in Gründung) eingebracht. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Schreiben vom 23.02.2021 gemäß § 25 Abs 3 TGVG 1996 die Gemeinde Z, die Landwirtschaftskammer Tirol sowie die Bezirksforstinspektion eingeladen, zu dem Rechtserwerb eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Landwirtschaftskammer wurde mit Stellungnahme vom 04.03.2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft nur dann Genehmigung zu erteilen sei, wenn den Zielen des § 6 Abs 1 TGVG nicht widersprochen werde. Nach Ansicht der Bezirkslandwirtschaftskammer sei ein solcher Widerspruch jedoch zu erblicken, sobald nämlich die Liegenschaft im Eigentum der BB AG stehe, werden die Aktienanteile grundverkehrsrechtlich genehmigungsfrei handelbar und werde die per Gesetz eingeräumte Kontrolle im Grünen Grundverkehr dadurch umgangen. Jeder Nichtlandwirt könne unbeschränkt viele Anteile und sohin landwirtschaftliche Besitzungen erwerben. Der dadurch wohl resultierende Ausverkauf könne daher nicht den Zielen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entsprechen. Auch ergebe sich nicht aus den Unterlagen, ob die Bewirtschaftung nachhaltig und ordnungsgemäß erfolgen solle. Die Antragstellerin sei nach Kenntnis der Bezirkslandwirtschaftskammer nicht Landwirtin im Sinne des Gesetzes. Die Landwirtschaftskammer spräche sich gegen den Rechtserwerb aus.
Die Stadtgemeinde Z hat sich mit Schreiben vom 09.03.2021 ebenfalls gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbes ausgesprochen. Die Gesellschaftskonstruktion sei für eine ordentliche Bewirtschaftung nicht erforderlich, eine solche sei auch durch Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen, wie derzeit bereits der Fall, gegeben. Gerade bei der Konstruktion einer Aktiengesellschaft sei nicht zu erkennen, welchen Beitrag oder gar Vorteil diese für die Erhaltung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen haben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gründung der BB AG und Einbringung des Liegenschaftsbesitzes in diese ein Umgehungsgeschäft darstelle, um einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht künftig aus dem Weg zu gehen, da die Veräußerung bzw der Erwerb von Anteilen von Aktiengesellschaften keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliege. Gegen die behauptete Selbstbewirtschaftung durch die Antragstellerin spreche insbesondere, dass diese bereits seit längerer Zeit versuche, die landwirtschaftlichen Flächen zu veräußern, wobei immer wieder Makler mit Kaufinteressenten vor Ort gewesen seien. Die Bewertung der Höhe der Sacheinlage mit Euro 70.000,00 sei ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar. Die BB AG sei noch nicht in das Firmenbuch eingetragen, es werde insbesondere auch zu klären sein, wer die BB AG tatsächlich beherrsche. Die Gründung einer Aktiengesellschaft und die nachfolgende Veräußerung von Anteilen widerspreche den Zielen der örtlichen und überörtlichen Raumordnung wie der Erhaltung von bäuerlichen Betriebsstrukturen und zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete. Nicht unerwähnt solle in diesem Zusammenhang bleiben, dass die Antragstellerin im Jahre 2020 bereits beantragt habe, eine neue Grundparzelle mit 1.470 m2 zu bilden und diese vom Grundstück **2 in EZ **1 Grundbuch Z Land abzuschreiben.
Im Schriftsatz vom 05.05.2021 hat die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren mehrmals an die Stadtgemeinde Z herangetreten sei und die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Liegenschaft BB angeregt habe, dies mit dem Ziel, das bereits noch bestehende Gebäude (Tenne) mit der Adresse 2 abzureißen und dort zumindest 2 frei veräußerbare Bauplätze gewidmet zu bekommen, um notwendiges Kapital zu lukrieren um den Hof sanieren zu können. Die Antragstellerin habe in diesem Zusammenhang auch der Stadtgemeinde Z angeboten im Sinne des sozialen Wohnbaus einen Bauplatz zur Vergabe an wohnbauförderungswürdiger Zer zu sozialen Wohnpreisen abzutreten. Schließlich wurde dieses Angebot aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht befürwortet. Als Alternative hat die Antragstellerin der Stadtgemeinde Z vorgeschlagen, Teile der landwirtschaftlichen Flächen unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Ausschließlich zu diesem Zweck sei auch beim Immobilienbüro des DD ein Exposé in Auftrag gegeben worden. Das Exposé habe dabei nur zur Projektpräsentation gedient, um der Stadtgemeinde Z bzw in weiterer Folge der Aufsichtsbehörde die landwirtschaftlichen Flächen entsprechend darzustellen. Die Umsetzung dieser Idee scheiterte jedoch letztlich an den Vorstellungen der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde.
Aufgrund der negativen Ergebnisse dieser Bemühungen habe die Antragstellerin in weiterer Folge den Entschluss gefasst, sich selbst um die Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft zu bemühen, wozu ihr jedoch das entsprechende Kapital gefehlt habe. Sie habe seit jeher einen sehr starken Bezug zur Land- und Forstwirtschaft. Sie habe in den Jahren 1976 bis 1981 die höhere Bundeslehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe Adresse 3, **** Y, samt Matura absolviert. Ferner habe die Antragstellerin in den Jahren 1981 bis 1985 an der Universität für EE X die Studienrichtungen Landwirtschaft und Landwirtschaft; Tierproduktion belegt. Dass die Antragstellerin die Selbstbewirtschaftung nun in Form der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft bevorzuge, habe lediglich den in Wahrheit wenig spektakulären Hintergrund, dass sie dadurch entsprechendes Kapital für die dringend anstehenden Investitionen (Sanierung der Wirtschafts- und Wohngebäude, Kauf der Maschinen, usw) lukrieren könne. Richtig sei, dass die landwirtschaftlichen Flächen bereits seit mehreren Jahren an Herrn FF, Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GG, verpachtet seien. Herr FF fungiere in der Stadtgemeinde Z unter anderem als Gemeinderat, als Ausschussobmann für Land- und Forstwirtschaft, als Ausschussobmann für Straßen und Verkehr und als Ersatzmitglied des Stadtrates. Es sei wenig verwunderlich, dass sich die Stadtgemeinde Z in einer Stellungnahme dafür ausspreche, dass diese Liegenschaft wie gehabt auch weiterhin von Herrn FF gepachtet und bewirtschaftet werden solle. Die Bewirtschaftung durch Herrn FF sei nämlich stets tadellos und ordnungsgemäß erfolgt und werde es auch in der jetzigen Übergangsphase noch erforderlich sein. Die Verpachtung an Herrn FF sei jedenfalls bis zum 31.03.2022 vertraglich sichergestellt.
Die Einnahmen aus der Verpachtung würden die für die Liegenschaft erforderlichen Ausgaben nicht abdecken, weshalb an eine Selbstbewirtschaftung gedacht werde. Daraus könne auch die Subvention durch die JJ lukriert werden. Bereits aus betriebswirtschaftlicher Sicht könne somit der Antragstellerin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Liegenschaft nicht bloß passiv im Eigentum halten, sondern aktiv bewirtschaften wolle, nicht bloß um die laufenden Verluste zu decken, sondern auch, um letztlich einen Gewinn zu erwirtschaften. Mit der Einbringung der gegenständlichen Liegenschaft in die Kapitalgesellschaft werde nämlich der Erhalt der Gesamtheit dieser Liegenschaft und des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Hand eines einzigen Eigentümers gestärkt, wogegen es im Falle des Verkaufs einzelner Flächen an einzelne Personen zur laufenden Zerstückelung und letztlich zum Untergang des Betriebes kommen würde, was nicht im Sinne der Antragstellerin und auch nicht im Sinne der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen wäre. Gleiches wäre zB der Fall, wenn die gegenständliche Liegenschaft im Falle des Ablebens der Antragstellerin auf ihre gesetzlichen Erben als Erbengemeinschaft übergehen würde. Die Stadtgemeinde Z habe auch die Höhe der Sacheinlage mit Euro 70.000,00 bemängelt. Dem sei entgegen zu halten, dass die Antragstellerin selbstredend ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt habe. Gemäß dem der Antragstellerin vorliegenden Verkehrswertgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen KK vom 03.01.2021 übersteige der Verkehrswert der Sacheinlage der Liegenschaft den Wert von Euro 70.000,00 um ein Vielfaches. Der Unterschiedsbetrag sei in die gebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen (siehe Punkt VII Abs 2 des Sacheinlagevertrages vom 08.02.2021). Zur Aussage der Stadtgemeinde Z, dass die BB AG noch nicht im Firmenbuch eingetragen sei, werde vorgebracht, dass das Eintragungsgesuch beim Firmenbruchgericht behänge und für die BB AG in Gründung bereits die Firmenbuchnummer FN *** vergeben worden sei. Zur Frage der Stadtgemeinde Z, wer die BB AG tatsächlich beherrsche, sei angemerkt, dass die Antragstellerin sämtliche Aktien übernommen habe und es sich beim alleinigen Vorstand dieser Gesellschaft um die Antragstellerin selbst und bei den bestellten Aufsichtsräten um die 3 Kinder der Antragstellerin handle. Ein Widerspruch zu den Zielen der örtlichen und überörtlichen Raumordnung könne nicht erblickt werden und scheint dies ein reines Scheinargument der Stadtgemeinde Z zu sein.
Der Antragstellerin könne bei verfassungskonformer Interpretation des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 die Einbringung ihres Eigentums und Besitzes in eine von ihr eigens zu diesem Zweck gegründeten Kapitalgesellschaft nicht verwehrt werden. Die Antragstellerin bringe die gesamte Liegenschaft in EZ **1 Grundbuch Z Land in die BB AG in Gründung ein. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei auch in Hinkunft sichergestellt, dies ergebe sich insbesondere aus den obigen Ausführungen sowie auch bereits aus dem Unternehmensgegenstand der eigens zur Bewirtschaftung gegründeten BB AG. Das Interessentenmodell ist in concreto aufgrund der Bestimmung des § 7a Abs 8 lit e Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nicht anwendbar. Abschließend wurde beantragt den vorgelegten Rechtserwerb die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.05.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Z diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Rechtserwerbes die Argumente der Anzeigenden, auch wenn sie noch so wortreich vorgetragen werden, nach Ansicht der BH Z unplausibel erscheinen würden. Die Argumentation in den fundierten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer und der Stadtgemeinde Z treffe jedoch ausnahmslos und vollinhaltlich zu, sodass an dieser Stelle auf die nachvollziehbaren Ausführungen dieser Verfahrensparteien verwiesen werden könne. Durch die Einbringung werde nach Ansicht der Behörde genau jenes Szenario eintreten, das die Anzeigende zu verhindern vorgäbe. Durch die vorliegende Konstruktion werde der Landwirtschaft fernstehenden Geldgebern die Möglichkeit gegeben, am Eigentum zu partizipieren, was keinesfalls den Zielen des Grundverkehrsgesetzes entspreche. Durch die Positionierung der derzeitigen Eigentümerin als Alleinvorständin und –aktionärin solle formal die Voraussetzung für die Vermeidung des Interessentenverfahrens konstruiert werden, um in weiterer Folge eine genehmigungsfreie Übertragung von Aktien zu ermöglichen, was erst Recht zu einer Besitzzersplitterung führen werde (exakt so habe sich der Sachverhalt in einem vergleichbaren Fall in einer Nachbargemeinde zugetragen). Auch ungewünschte Besitzzersplitterungen würden sich vermeiden lassen, ohne dass vorher ein Besitz in eine Aktiengesellschaft eingebracht werde (im Gegenteil würden Besitzzersplitterungen dadurch sogar eher begünstigt). Die Argumente der Anzeigenden, weshalb gerade die Einbringung in eine Aktiengesellschaft den Weiterbestand des Hofes gewährleisten solle, würden daher der Behörde nicht überzeugend erscheinen. Die Grundverkehrsziele würden durch die Einbringung nicht gestärkt, sondern im Gegenteil unter Hinweis auf das obige Umgehungsszenario beeinträchtigt. Das Rechtsgeschäft widerspreche somit den Zielen gemäß § 6 Abs 1 TGVG.
Dagegen haben Frau AA und die BB AG in Gründung, beide rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid auch bei verfassungskonformer Interpretation der bezughabenden Normen des TGVG 1996 rechtlich nicht haltbar sei. Die Beschwerdeführerin AA sei alleinige Eigentümerin und alleinige Besitzerin der gegenständlichen Liegenschaft und demnach bereits zivilrechtlich berechtigt, mit der Substanz und den Nutzungen ihrer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Sie bringt in concreto die gesamte Liegenschaft in EZ **1 Grundbuch Z Land in die BB AG in Gründung ein. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Liegenschaft sei dadurch auch in Hinkunft sichergestellt, insbesondere auch durch Verpachtung bis zumindest 31.03.2022. Überdies sei Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft der ordnungsgemäße und nachhaltige Betrieb der Landwirtschaft BB, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und der Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Gütern (siehe Punkt III Abs 1 der Satzung vom 10.12.2020).
Im bekämpften Bescheid würden sich ausschließlich im Rahmen der von der belangten Behörde vorgenommenen „rechtlichen Erwägungen“ letztlich auch (dislozierte) Sachverhaltsfeststellungen finden, wobei sich diese mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung, ebenso mit der rechtlichen Beurteilung, derart vermischen würden, dass für die Beschwerdeführerinnen letztlich (immerhin aber doch) erkennbar bleibt, dass die belangte Behörde die Stellungnahmen der übrigen Verfahrensparteien Bezirkslandwirtschaftskammer und Stadtgemeinde Z ohne objektiv überprüfbare Beweiswürdigung zu ihren eigenen Feststellungen, sohin zur materiellen Wahrheit, erhebe. Anstelle einer Sachverhaltsermittlung begnüge sich die belangte Behörde damit, im angefochtenen Bescheid – entgegen den bisherigen Beweisergebnissen und unter gänzlicher Außerachtlassung der von den Beschwerdeführerinnen zusätzlich angebotenen Beweismittel – die verfahrenswesentliche Feststellung zu treffen, dass die verfahrensgegenständliche Sacheinlage den Zielen gemäß § 6 Abs 1 TGVG widerspräche, da dies eine „Besitzzersplitterung“ begünstigen würde. Durch die geplante Sacheinlage könne jedenfalls keine Besitzzersplitterung erblickt werden, zumal die Liegenschaft weiterhin in der Hand einer einzigen Eigentümerin, sei es auch eine juristische Person, stehe, deren einziger Zweck die Bewirtschaftung dieser Liegenschaft sei (siehe Punkt III Abs 1 der Satzung vom 10.12.2020). Die belangte Behörde habe die Argumente der Beschwerdeführerinnen, weshalb die Einbringung in eine Aktiengesellschaft den Weiterbestand des Hofes gewährleisten soll, für nicht überzeugend gehalten, jedoch angesichts der oben dargestellten Beweggründe, welche zudem in der Stellungnahme vom 05.05.2021 ausführlich geschildert worden seien und welche hiermit auch voll inhaltlich zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben würden, werde bei objektiver Betrachtung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes keineswegs widersprochen. Dass das TGVG keine Genehmigungspflicht für die Übertragung von Anteilen einer Aktiengesellschaft vorsehe, möge zwar nicht mit den persönlichen Interessen der bei der belangten Behörde zuständigen Verwaltungsorgane konform gehen, dürfe den Beschwerdeführerinnen aber keinesfalls nicht willkürlich und unsachlich zum Vorwurf gemacht werden. Im bekämpften Bescheid werde lediglich auf die Ausführungen der Stadtgemeinde Z und des Stellvertreters der Bezirkslandwirtschaftskammer Z verwiesen. Die belangte Behörde gehe offenkundig davon aus, dass es sich bei diesen Stellungnahmen um die materielle Wahrheit handle und unterstelle den Beschwerdeführerinnen sogar ein „Umgehungsszenario“. Der gegenständliche Hof würde sich bereits seit mehreren Jahren im Eigentum der Beschwerdeführerin AA befinden, womit die Bewirtschaftung sichergestellt sei und hier bloß die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft erfolge, welche von der Beschwerdeführerin AA zu 100 % rechtlich und faktisch beherrscht werde. Die Neueinsteigerregelung gemäß § 2 Abs 5 lit b TGVG 1996 komme in diesem Fall somit nicht zur Anwendung. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid abzuändern, und dem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückzuverweisen, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LvWG-***.
II. Rechtgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetztes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG 1996) lauten wie folgt:
„§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a) die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
- 1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
- 3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke .
[…]
§ 4
Genehmigungspflicht
[…]
(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters
[…]
- b) die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft,
[…]
§ 7a
Interessentenregelung
[…]
(8) Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe
[…]
e) die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist,
[…]
§ 25
Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
[…]“
III. Erwägungen:
Mit Sacheinlagevertrag vom 08.02.2021 bringt Frau AA sämtliche in der in EZ **1 Grundbuch *** Z Land vorgetragenen Grundstücke in die BB AG (in Gründung) ein. Es werden somit sämtliche in der EZ **1 Grundbuch *** Z Land vorgetragenen Grundstücke ungeteilt in eine juristische Person, nämlich die BB AG, eingebracht. Aufgrund dieses Umstandes sind nach § 7a Abs 8 lit e TGVG 1996 die Bestimmungen über die Interessentenregelung nach § 7a Abs 1 bis 6 TGVG 1996 nicht anzuwenden. Weiters kommt der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 nicht zur Anwendung. Nach § 6 Abs 1 TGVG 1996 ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen der nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht.
Aufgrund des Sacheinlagevertrages vom 08.02.2021 werden nunmehr sämtliche in der EZ **1 Grundbuch *** Z Land vorgetragenen Grundstücke ungeteilt in die BB AG (in Gründung) eingebracht. An der bisherigen durchgeführten Bewirtschaftung soll sich nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen die Einbringung in die BB AG nichts ändern, dies zumindest bis zum 31.03.2022. Danach werde die Liegenschaft selbst bewirtschaftet, wie dies bereits im Punkt III Abs 1 der Satzung vom 10.12.2020 vorgesehen ist, nämlich ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft der ordnungsgemäße und nachhaltige Betrieb der Landwirtschaft „BB“ bestehend aus der Liegenschaft, vorgetragen im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Z Land zur Einlagezahl **1, weiters die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und der Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Gütern. Gegenständlich werden sämtliche in der EZ **1 Grundbuch *** Z Land vorgetragenen Grundstücke ungeteilt in die BB AG eingebracht. Durch den gegenständlichen Sacheinlagevertrag werden sämtliche in der EZ **1 vorgetragenen Grundstücke in das alleinige Eigentum der BB AG eingebracht. Damit bleiben sämtliche Grundstücke dieser Liegenschaft weiterhin in der Hand einer einzigen Eigentümerin, nämlich der BB AG, deren einziger Zweck die Bewirtschaftung dieser Liegenschaft ist (siehe Punkt III Abs 2 der Satzung vom 10.12.2020). Die gegenständliche Einbringung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ungeteilt in die BB AG, durch die Beschwerdeführerin AA, widerspricht auch nicht den öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996. Durch die ungeteilte Einbringung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in die BB AG wird der von der Beschwerdeführerin AA geführte landwirtschaftliche Betrieb erhalten und beabsichtigt die Beschwerdeführerin sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst zu bewirtschaften. Ein Widerspruch zu dem in § 1 Abs 1 lit a normierten öffentlichen Interessen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen.
Da einerseits sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die in der EZ **1 Grundbuch *** Z Land vorgetragen sind, in die BB AG eingebracht werden und die Bewirtschaftung wie bisher zumindest bis 31.03.2022 wie bisher erfolgen soll, nämlich durch Verpachtung und danach durch Selbstbewirtschaftung gemäß Punkt III Abs 1 der Satzung vom 10.12.2020, ist einerseits kein Widerspruch zu den in § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 normierten öffentlichen Interessen zu erblicken und liegen auch keine besonderen Versagungsgründe im Sinne des § 7 TGVG 1996 vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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