LVwG Tirol LVwG-2020/48/0200-19

LVwG TirolLVwG-2020/48/0200-1917.5.2021

BauO Tir 2018 §46 Abs1
BauO Tir 2018 §46 Abs6 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.48.0200.19

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 12.12.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchpunkt I nach der Bauanzeige vom 11.10.2016, ZI. ***folgendes eingefügt wird: „vom 06.10.2016, Zl. ***, vom 28.04.2017, Zl. ***, vom 13.06.2017, Zl. ***,“ und im Spruchpunkt II die Bestimmung § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 zu lauten hat.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Bescheid vom 12.12.2019, Zl ***, mit nachfolgendem Spruch wird gegenständlich bekämpft:

 

„Der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018-TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:

 

I.

Gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage im Anwesen Adresse 2, die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes und die Herstellung des den Bewilligungen vom 17.10.2013, ZI. ***, vom 11.02.2015, ZI. ***, vom 17.09.2015, ZI. ***, vom 01.04.2016, ZI. ***, vom 16.04.2018, ZI. *** und vom 10.07.2018, ZI. ***, sowie der Bauanzeige vom 11.10.2016, ZI. ***, entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides insofern aufgetragen, als nach der Beseitigung des Zubaus allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu füllen sind.

 

II.

Gemäß § 46 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, der Wohnung Top 3, im Anwesen Adresse 2 die weitere Benützung des genannten konsenslosen Zubaus ab Rechtskraft des Bescheides

untersagt.“

 

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde ein und brachte vor, dass gegenständlich eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde zur Zahl E *** anhängig sei, in der er die Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes ausführte. Er monierte Ermittlungsmängel, da ein Verfahren beim VfGH behängt und sohin die Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Bestandes nicht abschließend geklärt werden könne. Er beantragte sohin auch die Aussetzung gemäß § 46 TBO.

 

Im Übrigen brachte er vor, dass die Leistungsfrist weder sachgerecht noch angemessen sei. Schließlich sei es unzulässig, die Untersagung der Benützung allen Wohnungseigentümern aufzuerlegen, da diese in ihrer Gesamtheit einen Zubau nicht benützen können. Daher sei der Bescheid, so er sich an alle Eigentümer richtet, unrichtig und nichtzutreffend, weil gegen diese auch nicht vollstreckt werden könne.

 

Coronabedingt musste die Verhandlung am 01.04.2020 abberaumt werden und wurde am 30.06.2020 durchgeführt. Da nicht der gesamte Behördenakt mit sämtlichen Plänen und Bescheiden vorlag, konnte der hochbautechnische Amtssachverständige nicht abschließend sein Gutachten erstatten und zu den Widersprüchen mit einer Skizze aus dem Behördenverfahren Stellung nehmen. Es wurde sohin die Verhandlung vertagt.

 

In weiterer Folge wurde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes der gesamte Behördenakt samt den entsprechenden Plänen übermittelt. Unter Bezug auf den beim VfGH eingebrachten Antrag zum anhängigen Beschwerdeverfahren zur GZ E *** wurde der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens wiederholt und hatte die belangte Behörde keine Einwände dagegen.

 

Daraufhin setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.08.2020 das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 46 Abs 3 TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zu Zl *** aufgrund des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 05.07.2018 aus.

 

Mit Beschluss vom 22.09.2020 lehnte der VfGH zur GZ E *** die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers ab. In weiterer Folge wurde die beim VwGH eingebrachte Revision mit Beschluss vom 29.12.2020 zu Ra 2020/06/0315 zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 05.03.2021 wurde der Beschwerdeführer um Stellung ersucht, ob er die Beschwerde hinsichtlich der Entscheidungen des VfGH und VwGH aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 22.03.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Änderung des relevanten Planungsinstrumentes initiiert worden sei und unmittelbar bevorstehe. Aufgrund zahlreicher zivilrechtlicher Fragen könne die Beschwerde nicht zurückgezogen werden.

 

In der darauffolgenden öffentlichen Verhandlung am 22.04.2021 wurde die im Behördenverfahren tätige Behördenvertreterin als Zeugin zu der angefertigten Skizze geladen und einvernommen. In weiterer Folge erstattete der Amtssachverständige sein Gutachten. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Durchführung eines Lokalaugenscheines und Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich der Abweichungen vom bewilligten Zustand.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Top 3 der Wohnungseigentumsanlage in der Ebene +02 in der Adresse 2, Gst **1, inneliegend in EZ *****, KG ***** Y.

 

Die Errichtung des Wohnhauses und der Wohnungseigentumseinheit Top 3 samt der davor befindlichen Terrasse wurde mit Bescheid vom 17.10.2013, ***, bewilligt. ln der Wohnanlage im Anwesen Adresse 2 wurden mit den weiteren Bescheiden vom 11.02.2015, ZI. ***, vom 17.09.2015, ZI. ***, vom 01.04.2016, ZI. ***, vom 16.04.2018, ZI. *** und vom 10.07.2018, ZI. ***, sowie mit den Bauanzeigen vom 11.10.2016, ZI. ***, vom 06.10.2016, Zl. ***, vom 28.04.2017, Zl. ***, vom 13.06.2017, Zl. ***, die darauffolgenden Änderungen im Anwesen Adresse 2 bewilligt.

 

Die gegenständliche Wohnraumerweiterung (Top 3) wurde aufgrund eines baupolizeilichen Ortsaugenscheines 12.03.2018 festgestellt, dass der östliche Teil der südlichen Außenwand der Wohnung Top 3, welche sich in Ebene +02 befindet, über eine Länge von 6,00 m um zirka 1,60 m Richtung Süden gerückt wurde. Ebenso wurde die zugehörige östliche Außenwand in diesem Bereich um 1,60 m nach Süden hin verlängert. Die Wohnnutzfläche wurde damit um zirka 9,17 m2 vergrößert sowie die Baumasse nach TVAAG bzw TROG um zirka 28 m³ erhöht. Die nachträgliche Bewilligung dieses bewilligungspflichtigen Zubaus wurde mit dem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.01.2019, ZI ***, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.10.2019, GZ LVwG-***, als unbegründet abgewiesen. Die eingebrachte Beschwerde beim VfGH wurde mit Beschluss vom 22.09.2020 zur GZ E *** die abgelehnt. In weiterer Folge wurde die beim VwGH eingebrachte Revision mit Beschluss vom 29.12.2020 zu Ra 2020/06/0315 zurückgewiesen.

 

Im Zuge einer baupolizeilichen Kontrolle am 07.11.2019 wurde festgestellt, dass die Wohnraumerweiterung und daher die Abweichungen vom bewilligten Zustand nach wie vor besteht.

 

Die Abweichungen sind unzweifelhaft zu erkennen, da die Tiefe der Terrasse nicht das bewilligte Ausmaß aufweist, sondern vielmehr aufgrund der Verlängerung der Außenwand weiter südlich bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht bewilligt sind.

 

Eine Frist zur Herstellung des bewilligten Zustandes von sechs Monaten ist angemessen und ausreichend.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Abweichungen lassen sich unzweifelhaft aus dem Bauakt im Vergleich zu dem vorliegenden, von der erhebenden Beamtin eingezeichneten Skizze und den vorliegenden Fotos erkennen. Mag die erhebende Beamtin auch nicht vor Ort die Ausmessung vorgenommen haben, so ist eindeutig zu erkennen, dass eine erhebliche Abweichung vom bewilligten Bauzustand vorgenommen wurde. Die Abweichungen wurden auch durch das mündlich erstattete Amtssachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.

 

Im Übrigen wird auch auf den Bauakt *** zur Bewilligung der nachträglichen Bewilligung der Abweichungen verwiesen, aus dem unzweifelhaft die Abweichungen bekannt sind.

 

Dass die Ausführungsfrist nicht ausreichen würde, kam aus dem Verfahren nicht hervor und wurde nicht konkret ausgeführt, dass die Frist von sechs Monaten nicht ausreichen würde. Darüber hinaus führte auch der Amtssachverständige nachvollziehbar in seinem mündlich erstatteten Gutachten in der Verhandlung vom 30.06.2020 aus, dass die Frist als ausreichend anzusehen ist.

 

 

IV. Rechtliche Würdigung:

 

Die relevante Bestimmung des § 46 Tiroler Bauordnung 2018 idgF lautet wie folgt:

 

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

[…]“

 

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (vgl VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117 bis 0120).

 

Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid, wie dies ein baupolizeilicher Auftrag darstellt, ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit des Auftrages. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, also der baupolizeiliche Auftrag in diesem Sinn als Titel einer Vollstreckungsverfügung in Betracht zu ziehen ist, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen (vgl bereits VwGH 22.06.1995, 92/06/0129; VwGH 27.01.2015, Ra 2014/05/0056).

 

In dem bekämpften Bescheid wurden die nunmehr im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten und nach Ansicht der Baubehörden konsenslos vorgenommenen Umbauarbeiten angeführt. Damit ergeben sich aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides bereits jene Umbaumaßnahmen, von denen das Landesverwaltungsgericht nunmehr in seinem Spruch aussprach, dass der nicht bewilligte Zubau rückgängig zu machen seien und der bewilligte Zustand wiederherzustellen.

 

Wie aus dem Ermittlungsverfahren unzweifelhaft zu erkennen war, wurden Abweichungen vom bewilligten Bauzustand durchgeführt, die nicht bewilligt worden sind. Diese vorgenommenen Änderungen waren sogar Gegenstand eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens, das jedoch nicht erfolgreich war. Es wurde daher ordnungsgemäß – insbesondere aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Abweisung des nachträglichen Bauansuchens – der Bauauftrag zu Recht zu erlassen.

 

Wie der VwGH bereits mit 29.12.2020 zu Ra 2020/06/0264 ausführte, ist ein baupolizeilicher Auftrag jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Bewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen und entsprechend der konkreten Baubewilligung unter Anführung der konkreten - gegebenenfalls durch Fotografien als integrierenden Bestandteil dargestellten - Abänderung darstellen.

 

Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft klar, von welcher Terrasse die Rede ist, welche Wand dementsprechend nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist und hinsichtlich welcher Terrasse die Ausführung bemängelt wird. Es ist sohin nicht zweifelhaft, welchen Zustand er hätte herstellen müssen, der bewilligt ist und welchen Zustand er errichtet hat, der nicht dem bewilligten Zustand entspricht.

 

Diesbezüglich wird insbesondere auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu GZ LVwG-*** verwiesen, in dem unzweifelhaft auch vom Beschwerdeführer die nicht bewilligten Abänderungen für die nachträgliche Baugenehmigung zu entnehmen ist.

 

Die bereits bewilligten und angezeigten Bauvorhaben waren im Verfahren im Übrigen unstrittig, und hinsichtlich der im Spruch fehlenden Bauanzeigen zu ergänzen.

 

Es konnte sohin keine Rechtswidrigkeit des erlassenen und hier bekämpften Bescheides erkannt werden.

 

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die anderen Wohnungseigentümer zwar die Terrasse des Beschwerdeführers konkret nicht zu nutzen berechtigt sind, da diese Terrasse dem Wohnungseigentum zur ausschließlichen Nutzung des Beschwerdeführers zugeordnet ist. Da es sich dabei um einen der Allgemeinheit zuzuordnenden Bauteil handelt, wie dies Außenwände, Dach, Fenster etc darstellen, sind sämtliche Wohnungseigentümer betroffen und haben dementsprechend aus ihrer Eigentümergemeinschaft heraus den Bauauftrag erhalten. Auch darin kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

B e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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