LVwG Tirol LVwG-2021/38/2408-1

LVwG TirolLVwG-2021/38/2408-14.10.2021

BauO Tir 2018 §46 Abs6 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.38.2408.1

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.06.2021, Zl ****, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2018,

 

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid der Stadt Z vom 27.11.2012, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gem § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer der baulichen Anlage mit der Grundstücksadresse Adresse 2 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die bauliche Anlage zu beseitigen.

 

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, Zl LVwG-***, bestätigt und die dagegen erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2018, Zl Ra ***, zurückgewiesen.

 

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.03.2021, Zl ***, wurde schließlich aufgrund des bestehenden Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan *** der Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 28.06.2021, Zl ****, wurde dem Eigentümer nunmehr gem § 46 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2018 die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagt.

 

Gegen diesen Bescheid der Stadt Z richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits von seinem Vater im Jahr 1941 erworben worden sei und bereits damals mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen sei.

 

Schon damals sei eine ganzjährige Wohnnutzung vorgelegen. Das damalige Haus sei in den Umrissen nicht anders als das nunmehrige.

 

Dass der Konsens für die Liegenschaft des Einschreiters aufgrund der Anlasswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden sei, sage nichts darüber aus, dass der Bestand rechtmäßig gewesen sei.

 

In der Folge sei der Bauplatz umgewidmet worden und es sei auch eine Baubewilligung erteilt worden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg ***, sei aber schließlich die Wohngebietswidmung der Liegenschaft des Einschreiters aufgehoben worden. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer und seine Familie in die Situation einer Existenzgefährdung gekommen. Die aufgrund einer Nachbarbeschwerde später hin erfolgte Behebung des Baubescheides gehe nicht zu seinen Lasten.

 

Im Zuge des sogenannten Schwarzbautengesetzes sei es dazu gekommen, dass die Bewilligung für den Bestand pauschal erteilt worden sei. Dass in der Folge das Gesetz, nachdem die Bewilligung erteilt worden sei, aufgehoben worden sei, habe seine Ursache nicht darin, dass der VfGH jede nachträgliche Bestandsbewilligung als nicht möglich erachtet habe, sondern darin, dass er das Gesetz als zu grobschlächtig und daher als gleichheitswidrig erkannt habe.

 

Seit nunmehr 10 Jahren sei der Beschwerdeführer dem Dauerstress ausgesetzt, dass er nicht abschätzen könne, wann sein Haus, in dem er wohne, abgerissen werde, bzw wann man ihn zwangsdelogieren würde. Damit zerstöre man die Existenz einer vierköpfigen Familie.

 

Dass es im gesamten öffentlichen Recht keine einzige Überlegung dahingehend gebe, so etwas wie ein „Gnadenrecht zu verwirklichen“, sei ein gravierender Nachteil.

 

Jede zivilisierte Rechtsordnung und demgemäß auch humane Rechtsordnung beinhalte den Gedanken, wonach die Zeit alle „rechtlichen“ Wunden eines Tages heile. Dieser Gedanke der humanen Rechtsordnung müsse hier deshalb entfaltet werden, weil im Hinblick auf gewöhnliche „Rechtsmittel“ dem Betroffenen nicht mehr viel zur Verfügung stehe.

 

Zudem habe sich der Beschwerdeführer über Jahre um eine rechtliche Lösung bemüht. Diese Bemühungen seien noch nicht zur Gänze abgeschlossen. Da zum einen am gegenständlichen Ort schon seit jeher eine bauliche Anlage bestanden habe und auch das Vorgängerhaus im Kern dem Neubau entsprechen würde. Zum anderen sei dem Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück als weichendem landwirtschaftlichen Erben zugekommen. Schließlich sei auch die Erschließung des Grundstückes gegeben und es würde auch niemandem ein Nachteil aus der gegenständlichen baulichen Anlage erwachsen.

 

Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch nicht begründet, warum nunmehr ein Benützungsverbot verhängt worden sei, obwohl noch das Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung anhängig sei.

 

Zudem sei auch der behördliche Auftrag nicht ausreichend beschrieben und der Bescheid somit nicht vollstreckbar.

 

Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch das Parteiengehör verletzt, da der baupolizeiliche Auftrag ohne Anhörung des Beschwerdeführers erlassen worden sei.

 

Vergessen dürfe auch nicht werden, dass bei sofortigem Vollzug des gegenständlichen Bescheides der Beschwerdeführer mit Obdachlosigkeit bedroht sei.

 

Damit entstehe eine unbillige Härte.

 

Der gegenständliche Sachverhalt betreffe nicht nur grundsätzliche Erwägungen der innerstaatlichen Gerichte, sondern sei auch dazu geeignet, dazu ein entsprechendes Verfahren vor der Europäischen Menschenrechtskommission bzw dem Europäischen Menschengerichtshof einzuleiten. Es werde diesbezüglich beantragt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, dem Betroffenen und seine Familie einzuvernehmen und schließlich mit Bescheid entsprechend zu entscheiden.

 

Des Weiteren werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 28.06.2021, Zl ****, dahingehend abändern, dass das baupolizeiliche Verfahren eingestellt werde; in eventu werde ein Aufhebungsantrag gestellt, womit das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufhebe und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen wolle. Darüber hinaus werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **1, KG ***** Y, keine Baubewilligung (mehr) vorliegt. Weiters steht unbestritten fest, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen eine Baubewilligung erforderlich wäre.

Für die gegenständliche bauliche Anlage wurde mit Bescheid der Stadt Z vom 27.11.2012, Zl ****, ein Beseitigungsauftrag gem § 39 Abs 1 TBO 2011 erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.03.2021, Zl ***, wurde ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der baulichen Anlagen gem § 34 Abs 3 lit a TBO 2018 abgewiesen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ****. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl LVwG-***. Aus den genannten Akten ergibt sich, dass der Entfernungsauftrag gem Bescheid der Stadt vom 27.11.2012, Zl ****, in Rechtskraft erwachsen ist. Aus dem Akt der belangten Behörde resultiert weiters die Konsenslosigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage und wurde dies auch durch die eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt unbestritten feststeht.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gem § 46 Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 114/2021 (kurz TBO), hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage diesem oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

 

 

V. Rechtliche Beurteilung:

 

Wie in den Feststellungen ausgeführt, liegt für die gegenständlichen Baulichkeiten auf Gst **1, KG ***** Y, keine Baubewilligung vor. Dies wurde auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

 

Unstrittig ist auch weiters, dass bereits ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag für die gegenständliche bauliche Anlage vorliegt und auch ein nachträgliches Ansuchen auf Genehmigung der baulichen Anlage von Seiten der Stadt Z abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Vorbringen vor allem darauf, dass es ursprünglich eine bauliche Genehmigung für das Objekt gegeben habe und eine nunmehrige Benützungsuntersagung seine persönlichen Rechte verletze und er mit diesem Bescheid seine Wohnmöglichkeit verliere.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 46 Abs 6 lit a TBO keine Ermessungsentscheidung der Behörde darstellt, sondern vielmehr eine Verpflichtung. Der Gesetzgeber normiert für die Behörde verpflichtend den Ausspruch der Benützungsuntersagung, wenn zentrale baurechtliche und zum Teil auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden und die Behörde ist dabei auch verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erzwingen. In wie weit durch die Maßnahmen soziale Belange des Bescheidadressaten berührt werden, sind für eine derartige Entscheidung hinfällig.

 

Auch die vom Beschwerdeführer ausgeführten Argumente zum Thema einer humanen Rechtsordnung mögen rechtstheoretisch betrachtet berücksichtigungswürdig sein, jedoch übersieht der Beschwerdeführer zur Gänze, dass sich der Tiroler Landesgesetzgeber gegen eine derartige Heilung von Mängeln in der Tiroler Bauordnung 2018 entschieden hat, und es der belangten Behörde somit nicht offen gestanden ist, hier diese entsprechenden Beweggründe zu berücksichtigen. So sind alle Argumente, die in die Richtung einer sozial ausgewogenen Lösung vorgebracht werden, nicht zielführend, da sie dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechen und der belangten Behörde ein derartiger Ermessensspielraum nicht zugekommen ist. Auch die angeführten Argumente, in Bezug auf die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erreichung eines nachträglichen baurechtlichen Konsenses sind nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich zur Gänze, dass einerseits bereits ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag für die baulichen Anlagen besteht und andererseits mit Bescheid der Stadt Z vom 26.03.2021, Zl ***, auch ein neuerlicher Antrag auf baurechtliche Genehmigung der baulichen Anlagen abgewiesen wurde.

 

Vielmehr ist die Tatsache, dass der nunmehrige baupolizeiliche Auftrag erst am 28.06.2021, also drei Monate nach der Abweisung der nachträglichen Genehmigung des Einfamilienwohnhauses erlassen wurde, so zu werten, dass die belangte Behörde versucht hat, gerade auf die sozialen Belange des Beschwerdeführers einzugehen und ihm auch mit der dreimonatigen Zeitspanne die Möglichkeit einräumen wollte, eine entsprechende alternative Wohnsituation zu schaffen.

 

Ein Begründungsmangel kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden. Was die Formulierung des Spruches betrifft, so ist aufgrund der Konsenslosigkeit des bestehenden Objektes klar, dass die gesamte bauliche Anlage vom Beschwerdeführer nicht mehr benützt werden darf, sodass auch eine mangelnde Klarheit von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden kann.

 

Dem Beschwerdeführer ist nur insofern Recht zu geben, als dass das Parteiengehör von der belangten Behörde zum Verfahren der Benützungsuntersagung verletzt wurde. Da der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren aber die Möglichkeit hatte, entsprechende Argumente vorzubringen, ist auch dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen.

 

Wenn schließlich auf die Vollzugshindernisse nach Rechtskraft hingewiesen wird, so ist dazu auszuführen, dass derartige Argumente erst in einem entsprechenden Vollstreckungsverfahren vorgebracht werden können, sofern sich der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag widersetzen wird.

 

Gesamt kam somit das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht den entsprechenden baupolizeilichen Auftrag mit Bescheid vom 28.06.2021, Zl ****, erlassen hat, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.

 

Da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten vollständig festgestanden ist und zudem auch die wesentlichen Eckpunkte für die Erlassung dieses baupolizeilichen Auftrages auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten wurden, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten. Auch die Einvernahme der betroffenen Familie bzw des Beschwerdeführers hätte an der geltenden Rechtslage nichts geändert.

 

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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