BergsportführerG Tir 1998 §9 Abs2 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.1756.7
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb **.**.****, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 22.06.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.05.2021, ***, betreffend Verfahren gem § 9 Abs 2 Tiroler Bergsportführergesetz , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.05.2021 entzieht die Bezirkshauptmannschaft Z AA die ihm am **.**.**** erteilte Befugnis als Berg- und Schiführer gem § 9 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 1 lit b TBSFG mangels körperlicher und geistiger Eignung.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt und dies damit begründet, dass die Ausführungen in der Bescheidbegründung zu seinem aktuellen Gesundheitszustand falsch und unwahr wären, so stimme es nicht, dass mehrfache Einweisungen nach dem Unterbringungsgesetz erfolgt seien. Er erkenne ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Polizeibeamten, welche die Anregung zur Überprüfung seiner körperlichen und geistigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit seiner Befugnis als Berg- und Schiführer erstatteten. Mit Ausnahme des Vorfalls vom **.**.**** sei er noch nie in eine Psychiatrie eingewiesen worden und hätten die Fachärzte seine Unterbringung in keinster Weise für notwendig erachtet. Er wäre umgehend entlassen worden, da die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen sei. Die Angaben der Polizeibeamten KK, Farmer und GG, welche zu dem Ermittlungsverfahren geführt hätten, seien unwahr und könne dies bewiesen werden. Die Ausführungen zu seiner Person in der Bescheibegründung seien einseitig, nicht objektiv überprüft und großteils nicht zutreffend. Er habe den Behördenvertreter ausdrücklich auf die gesetzwidrige Vorgehensweise der Polizeibeamten hingewiesen, was aber zu seinem Rechtsnachteil nicht berücksichtigt worden sei. Die Anregung wäre genau von den Polizeibeamten gekommen, welche er zuvor wegen Amtsmissbrauchs angezeigt hätte. Wiederholt seien Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z gegen ihn vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgehoben worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab AA darüber hinausgehend Folgendes an:
„Ich erhielt am **.**.**** die Befugnis als staatlicher Berg- und Schiführer verliehen. Ich habe die Tätigkeit als Berg- und Schiführer lange Zeit nebenberuflich ausgeübt. Ich war als Unteroffizier insgesamt 9 Jahre beim Bundesheer beschäftigt; bei Bundesheer war ich bis ca **** beschäftigt. Danach habe ich die Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert. Bis **** habe ich dann als Krankenpfleger im Krankenhaus Y und anschließend auf einer gemischten Intensivstation in der Schweiz gearbeitet. Nach dem Tod meiner Tochter im Jahr **** habe ich psychische Probleme bekommen, hauptsächlich Depressionen. Ich war dann berufsunfähig und im Krankenstand. Ich habe 18 Monate Therapie gemacht; danach erhielt ich die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Dies ist auch mein aktueller Status. Mein Gesundheitszustand hat sich in den letzten Jahren sehr gebessert und ich habe auch fallweise die Befugnis als staatlicher Berg- und Schiführer ausgeübt. Als Berg- und Schiführer habe ich freiberuflich gearbeitet.
Ich habe gestern dem Gericht eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, darunter das E-Mail vom 17.02.2021 von LL an das Gesundheitsamt, in dem festgehalten ist, dass sie da nichts machen könne, da (AA) ja keinen Führerschein hat. Danach ist noch mit Strichpunkt und geschlossener Klammer als Smiley beigefügt. Daraus ergibt sich für mich zweifellos eine tendenziöse Absicht, mir irgendetwas „anzuhängen“. Hinweisen möchte ich auch darauf, dass in den letzten Jahren mehrere Straferkenntnisse gegen mich vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgehoben wurden. Es wird mit unwahren Fakten und großteils ohne objektive Ermittlungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Z gegen mich vorgegangen.
Ich lege dem Verhandlungsleiter das Anrufprotokoll vom 19.12.2020 vor, welches dieser zum Akt nimmt. Gegenstand dieses Protokolls ist ein Anruf des Polizeibeamten GG bei mir, den meine ehemalige Lebensgefährtin JJ mitgehört hat und deren Inhalt sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Dies soll bescheinigen, dass die Unterstellungen, dir mir im Aktenvermerk der PI Z vom **.**.**** unterstellt werden, nicht den Tatsachen entsprechen. Die beiden Polizeibeamten GG und KK haben in der Vergangenheit auch falsche Anzeigen erstattet, darunter unter anderem eine Verletztenanzeige betreffend mein Kind im Schwimmbad Z.
Ich verweise auf den Anhang zu meiner Beschwerde, in welchem sich der Entlassungsbrief zu meiner Entlassung vom **.**.**** befindet. Dort wird der aktuelle Gesundheitszustand von mir festgehalten.
Ich nehme keine Medikamente; zuletzt wurde mir wegen Neurodermitis und Tinnitus vom Facharzt FF (Neurologe) die Einnahme von THC-Tropfen verschrieben. Seit dem Vorfall mit der Polizei am **.**.**** habe ich Schlafstörungen und die Hauterkrankung ist psychosomatisch bedingt, ebenso wie der Tinnitus. Ob die THC-Tropfen dafür helfen, kann ich heute noch nicht sagen, weil ich sie noch nicht so lange einnehme. In einem Monat habe ich wieder eine Kontrolluntersuchung.
Bezüglich des Vorwurfes eines Alkohol- und Suchtmittelmissbrauchs führe ich an, dass sämtliche diesbezüglich gegen mich erhobenen Vorwürfe seitens des Bezirksgerichtes Z eingestellt wurden. Meine Leberwerte beweisen auch, dass der Vorwurf des Alkoholmissbrauchs unzutreffend und nicht haltbar ist.
Weiters lege ich dem Verhandlungsleiter die Schreiben von CC und DD vor, welche zum Akt genommen werden.
Der Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2021 kann nicht als aktuell angesehen werden und stellt eine Wiederholung bisheriger älterer Ausführungen dar. Ich hatte ein Überlastungssyndrom, weil ich anlässlich meiner Festnahme am **.**.**** übermäßiger Polizeigewalt ausgesetzt war. Selbst die Einweisung ins psychiatrische Krankenhaus war überschießend; hinzuweisen ist auch darauf, dass jeweils zuerst das gelindeste Mittel zur Anwendung zu bringen gewesen wäre.
Ich war auch beim Militär Flugretter und auch beim Aufbau des EE Notarzt Hubschraubers in Y beteiligt. Ich bin auch Heeresbergführer. Vermerken möchte ich auch, dass ich noch nie in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen war, mit Ausnahme der 2 Stunden am **.**.****.
Es trifft schon zu, dass ich im Zuge des Kindestodes und anderer großer Belastungen in der Vergangenheit auch übermäßig Alkohol konsumiert hatte, dies jedoch niemals im Zusammenhang mit meiner Ausübung des Berufs als Berg- oder Schiführer. Ich habe meinen Beruf als Berg- und Schiführer immer pflichtbewusst ausgeübt und die vorgeschriebenen Fortbildungen stets absolviert.“
II. Sachverhalt:
AA erhielt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom **.**.**** die Befugnis als staatlicher Berg- und Schiführer zu Zahl *** nach den Bestimmungen des (damaligen) Tiroler Bergführergesetzes verliehen.
Im Zusammenhang mit dem Tod seiner Tochter im Jahr **** bekam AA psychische Probleme, hauptsächlich Depressionen und wurde berufsunfähig. Er absolvierte über 18 Monate eine Therapie und bekam dann eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Im Zusammenhang mit diesen Belastungen kam es in der Vergangenheit auch zu übermäßigem Alkoholkonsum seitens AA.
Die Tätigkeit als Berg- und Schiführer übte der Rechtsmittelwerber nie hauptberuflich aus, er war neun Jahre beim Bundesheer beschäftigt, war dort Flugretter und Heeresbergführer. Danach absolvierte er die Ausbildung zum Krankenpfleger und übte diesen Beruf aus. In den letzten Jahren war er fallweise freiberuflich auch als Berg- und Schiführer tätig.
Laut Auskunft des Gesundheitsamts der Bezirkshauptmannschaft Z leidet AA seit Jahren an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer manisch-depressiven Erkrankung, chronischem Alkoholmissbrauch und wiederholtem polytoxikomanischem Verhaltensmuster sowie einer Persönlichkeitsvariante - Cyklothymie. Zusätzlich kam es zu Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz. Am **.**.**** kam es nach der Anzeige von Ruhestörung und aggressivem Verhalten zu einer Festnahme von AA und dessen Verbringung in den Haftraum der PI Z. Laut ärztlicher Bescheinigung wurde am **.**.**** um 08.50 Uhr dort eine amtsärztliche Untersuchung gem § 8 Unterbringungsgesetz durchgeführt. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vor. Im psychiatrischen Krankenhaus Hall wurde bei AA eine akute Belastungsreaktion und Alkoholintoxikation festgestellt. Aufgrund des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Zustandbildes und des kooperativen und im weiteren affektiv adäquaten Verhaltens des Eingewiesenen wurde dieser sodann wieder entlassen.
Die amtsärztliche Stellungnahme vom 09.02.2021 spricht AA aus amtsärztlicher Sicht bei Vorliegen einer Suchterkrankung und instabiler psychiatrischer Erkrankung die körperliche und geistige Eignung im Sinn des § 4 Abs 1 lit b Tiroler Bergsportführergesetz ab. Demnach wären zur Wiedererlangung dieser Eignung entsprechende therapeutische Behandlungen durch einen Facharzt für Psychiatrie mit Nachweis der Alkoholabstinenz und Stabilisierung der psychischen Erkrankung erforderlich.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und dabei insbesondere wiederum auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und die von diesem vorgelegten Unterlagen. AA hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen normalen, sachlichen und nicht emotionalen Eindruck. Er legte eine Vielzahl von Bestätigungen von Personen vor, die ihm ein fürsorgliches Verhalten im Umgang mit seinen drei Töchtern bescheinigen, die einfühlsame Pflege eines Schlaganfallpatienten sowie Engagement durch Tätigkeiten zum Allgemeinwohl. Vorgelegt wurden von ihm auch Unterlagen über die von ihm bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Polizeibeamten, die belegen sollen, dass deren Sachverhaltsdarstellungen im Bericht vom **.**.**** nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn AA vorbringt, dass er vom Amtsarzt gar nicht untersucht worden wäre, so steht dies im Wiederspruch zu seinen Ausführungen in seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft (Anhang 3 der Beschwerde), in welcher er bestätigt, dass BB zu ihm in den Anhalteraum der Polizeiinspektion Z kam. In Folge dessen wurde die ärztliche Bescheinigung nach § 8 Unterbringungsgesetz erstellt.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bergsportführergesetzes von Bedeutung:
§ 4
„Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
a) volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,
b) verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
c) ausreichend haftpflichtversichert ist und
d) im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.
(3) Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nachzuweisen. Wurde diese mehr als vier Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
(5) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines der im Abs. 4 dritter Satz genannten Staaten zugelassenen Versicherers nachzuweisen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Berg- und Schiführer die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
(6) Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist schriftlich einzubringen. Die nach den Abs. 2, 3 und 5 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.“
§ 9
„Erlöschen der Befugnis
(1) Die Befugnis als Berg- und Schiführer erlischt:
a) mit dem Tod des Berg- und Schiführers,
b) mit dem Entzug der Befugnis oder
c) mit dem Verzicht auf die Befugnis.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn
a) eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist,
b) ein Berg- und Schiführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 2 öfter als zweimal nicht nachgekommen ist oder
c) über einen Berg- und Schiführer die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses.
(3) Im Fall des Entzuges der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband eine
Ausfertigung der Entscheidung darüber zu übersenden.
(4) Ein Berg- und Schiführer kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Behörde hat den Verzicht unverzüglich dem Tiroler Bergsportführerverband mitzuteilen.
(5) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, eine ihm nach Abs. 3 übermittelte Entscheidung sowie einen ihm nach Abs. 4 mitgeteilten Verzicht an seine Sektionen zu übermitteln.
(6) Im Fall des Abs. 1 lit. b oder c sind der Bezirksverwaltungsbehörde der Berg- und Schiführerausweis sowie das Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.“
V. Erwägungen:
Der Rechtsmittelwerber fühlt sich sowohl seitens der Polizei Z als auch der Bezirkshauptmannschaft Z negativ voreingenommen behandelt und wirf ihnen Unobjektivität vor. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen sollen seine Verlässlichkeit und soziale Kompetenz unter Beweis stellen. Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen die Polizeibeamten ist darauf seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht näher einzugehen, weil es sich dabei um eine alleinige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft handelt und auch der genaue Ablauf der Geschehnisse am **.**.****, die zur Festnahme von AA geführt haben, nicht entscheidungsrelevant für das gegenständliche Verfahren sind.
Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf das medizinische Gutachten vom 09.02.2021, in welchem dem Rechtsmittelwerber das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung im Sinne des § 4 Abs 1 lit b TBSFG abgesprochen wird. Der Rechtsmittelwerber erachtet dieses Gutachten durch den Entlassungsbericht der Tirol Kliniken vom 15.12.2020 als wiederlegt. Darin wird lediglich begründet, dass aufgrund des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Zustandsbildes und des kooperativen Verhaltens der Aufnahmegrund einer Selbst- und Fremdgefährdung nicht vorgelegen ist und deshalb die Entlassung verfügt wurde. Mit der Vielzahl der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen wird allerdings dem Inhalt des medizinischen Gutachtens vom 09.02.2021 nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb aus medizinisch-fachlicher Sicht unverändert davon auszugehen ist, dass die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 4 Abs 1 Tiroler Bergsportführergesetz nicht vorliegt. Der Entlassungsbrief der Tirol Kliniken vom 15.12.2020 bestätigt – wie bereits oben ausgeführt – lediglich ein weitgehend unauffällig psychopathologisches Zustandsbild und ein kooperatives affektiv adäquates Verhalten während der Untersuchung im psychiatrischen Krankenhaus. Damit werden weder Befund noch Beurteilung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2021 wiederlegt.
Wie sich bereits aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2021 und auch aus dem letzten Absatz der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, kann durch den Nachweis eines Facharztes für Psychiatrie über die Absolvierung entsprechender therapeutischer Behandlungen sowie der Alkoholabstinenz und Stabilisierung der psychischen Erkrankung das Wiedervorliegen der körperlichen und geistigen Eignung belegt werden, was zu einem Wegfall des Entziehungsgrundes führen würde. Eine solche Bescheinigung kann jedoch nur vom Rechtsmittelwerber vorgelegt werden, was bislang nicht der Fall war.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass bis zum Vorliegen eines entsprechenden Nachweises eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie die fehlende körperliche und geistige Eignung nach § 4 Abs 1 lit b Tiroler Bergsportführergesetz als gegeben anzusehen ist, weshalb dem Beschwerdeantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht stattgegeben werden konnte.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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