WRG 1959 §109
VwGVG 2014 §7
VwGVG 2014 §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2019.15.1900.48
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser zu Folge der Säumnisbeschwerde der AA und der Gemeinde Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, mitbeteiligte Partei CC, vertreten durch DD, Adresse 2, **** X, betreffend Durchführung eines Widerstreitverfahrens an der Wer Ache nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
Dem Vorhaben der CC betreffend Nutzung von Wässern der Wer Ache zum Ausbau des Kraftwerks V gebührt gegenüber dem Vorhaben der AA und der Gemeinde Z betreffend Errichtung eines Laufkraftwerks an der Wer Ache der Vorrang im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 hat die AA und die Gemeinde Z (in weiterer Folge Antragstellerin) eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus wegen Widerstreitverfahren zwischen Vorhaben WKA Wer Ache und dem modifizierten Vorhaben AK V neu eingebracht.
Begründend wird dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom 25.06.2014 beim zuständigen Landeshauptmann von Tirol ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der WKA Wer Ache gestellt worden sei. Da das Vorhaben AK V „alt“ von der Tiroler Landesregierung als zuständiger Behörde nach dem UVP-G nicht zurückgewiesen worden sei und das Vorhaben AK V „alt“ damit in der ursprünglichen Form unverändert anhängig gewesen sei, sei am 27.06.2014 bei der belangten Behörde ein Widerstreitantrag zwischen dem Vorhaben WKA Wer Ache und dem Vorhaben AK V „alt“ gemäß den §§ 17 und 109 WRG 1959 gestellt worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2015, *** sei der Widerstreitantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben worden, welches mit Erkenntnis vom 03.02.2016 der Beschwerde stattgegeben und den Widerstreitbescheid aufgehoben habe. Aufgrund der dagegen von der belangten Behörde erhobenen Amtsrevision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.08.2016, *** ausgesprochen, dass die belangte Behörde einen Widerstreitentscheidung zum modifizierten AK V treffen müsse.
Die Auffassung der belangten Behörde, die aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Widerstreitantrag zuständig sei, teile die Antragstellerin nicht, weshalb sicherheitshalber am 28.06.2017 nochmals explizit ein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei.
Seit dem 28.06.2017 seien in unverständlicher Weise keine weiteren Verfahrensschritte mehr im Widerstreitverfahren gesetzt worden. Der einzige Verfahrensschritt seither sei eine Aufforderung an die UVP‑Behörde gewesen, wonach diese zunächst ein UVP-Feststellungsverfahren zur WKA Wer Ache einzuleiten und abzuklären habe, ob nicht eine UVP-Pflicht vorliege. Dies sei für das gegenständliche Widerstreitverfahren allerdings irrelevant. Die belangte Behörde sei daher im anhängigen Widerstreitverfahren säumig, da sie über den Widerstreitantrag vom 27.06.2014 bzw über den Fortsetzungsantrag vom 28.06.2017 nicht innerhalb der nach § 8 VwGVG zustehenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden habe. So sei jegliche Verfahrensführung zur Gänze unterlassen worden. Auch zum Fortsetzungsantrag vom 27.06.2017 sei bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde überhaupt kein Ermittlungsschritt gesetzt worden. Die Säumnis der belangten Behörde liege somit in ihrem überwiegenden bzw alleinigen Verschulden.
Daraufhin hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Schriftsatz vom 03.09.2019 den bezughabenden Akt vorgelegt. Gleichzeitig wurde vorgebracht, dass die Ausführungen in der Beschwerde unrichtig und widersprüchlich seien und weder der Sach- noch der Rechtslage entsprechen würden. Die Beschwerdeführer seien von den Verfahrensschritten und der Rechtsauffassung der Behörde nachweislich in Kenntnis gesetzt worden und hätten diesen keine gegenteiligen Ausführungen oder Einwände entgegengestellt. Mit Erledigung vom 10.10.2017 sei die beabsichtigte weitere Vorgangsweise den Verfahrensparteien bekannt gegeben worden. So sei die Notwendigkeit einer Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht des Projektes Wer Ache mitgeteilt worden sowie die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Projektes der Uer Ache, derzeit beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen und nicht Gegenstand des nunmehrigen Widerstreitverfahrens, um eine Gesamtbeurteilung der Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt und die Gewässerökologie auf die Ter Ache umfassend einzuschätzen zu können. Die Widerstreitwerber seien auf eine Verfahrensunterbrechung bis zum rechtskräftigen Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 38 AVG ausdrücklich hingewiesen worden. Der erhobene Vorwurf der Säumnis sei daher äußerst befremdlich, da der Rechtsvertreter der Antragstellerin von der Verfahrensunterbrechung und den Gründen nachweislich unterrichtet worden sei und kein gegenteiliges Vorbringen erstattet oder etwa einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt habe. Die Verzögerung sei daher auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Die CC (in weiterer Folge Widerstreitgegnerin) hat zur Säumnisbeschwerde der Antragstellerin am 22.10.2019 eine Stellungnahme eingebracht. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine Beschwerde nur zulässig sei, wenn eine Verfahrenspartei von einer Behörde in ihrem Recht auf Einhaltung der Entscheidungspflicht verletzt worden sei.
Aufgrund der nach Ansicht der Widerstreitgegnerin unvollständigen und argumentationsfreundlichen Sachverhaltsdarstellungen in der Säumnisbeschwerde wurde ein Überblick der wesentlichen Verfahrensschritte aus Sicht der Widerstreitgegnerin vorgelegt. Demnach sei das Vorhaben der Widerstreitgegnerin ursprünglich mit Schreiben vom 20.05.2009 bei der Tiroler Landesregierung zur Genehmigung nach dem UVP-G eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei einerseits noch unklar gewesen, an welchem Standort der Speicher für dieses Vorhaben zu liegen komme. Andererseits habe das Vorhaben der Widerstreitgegnerin dem Vorhaben der Antragstellerin an der Uer Ache widerstritten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2013 habe diese festgestellt, dass das Vorhaben der Widerstreitgegnerin deshalb nicht widerstreittauglich sei, weil der Speicherstandort noch nicht festgelegt worden sei. Diese Entscheidung sei vom VwGH mit Erkenntnis vom 18.12.2014, *** bestätigt worden.
Zwischenzeitlich habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.06.2014 um die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben KW Wer Ache mit einer Engpassleistung von 14,4 MW beim Landeshauptmann von Tirol angesucht. Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 habe die Antragstellerin die Einleitung eines Widerstreitverfahrens mit dem Vorhaben der Widerstreitgegnerin beantragt.
Mit Bescheid des BMLFUW vom 10.04.2015 sei der Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.05.2015 Beschwerde an das LVwG Tirol erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 – und damit während des anhängigen Widerstreitverfahrens mit dem Kraftwerk Wer Ache – sei von der Widerstreitgegnerin der UVP-Behörde mitgeteilt worden, dass der wasserrechtliche Konsensantrag für das Vorhaben der Widerstreitgegnerin an der Uer Ache zum Zwecke der Vermeidung eines Widerspruchs des Vorhabens der Widerstreitgegnerin mit dem Projekt KW Uer Ache der Antragstellerin insoweit eingeschränkt werde, als dies zur Errichtung und zum uneingeschränkten Betrieb des Kraftwerks Uer Ache erforderlich sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe mit Erkenntnis vom 03.02.2016, *** der Beschwerde der Antragstellerin Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde behoben. Gegen dieses Erkenntnis sei eine Amtsrevision erhoben worden, welche mit Erkenntnis des VwGH vom 03.08.2016, *** abgewiesen worden sei. Weiters habe dann die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.06.2017 die Fortsetzung des über den Antrag vom 27.06.2014 eingeleiteten Widerstreitverfahrens beantragt. In der Säumnisbeschwerde verschweige die Antragstellerin, dass die belangte Behörde im Anschluss an den Widerstreitantrag vom 10.10.2017 bei der Tiroler Landesregierung die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens beantragt habe. Die UVP-Behörde habe mit Bescheid vom 22.05.2019 festgestellt, dass über das Projekt KW Wer Ache keine UVP durchzuführen sei. Eine dagegen von Umweltorganisationen erhobene Beschwerde an das BVwG sei von diesem mit Erkenntnis vom 05.09.2019 abgewiesen worden. Ob dagegen Revisionen an den VwGH erhoben worden seien, sei der Widerstreitgegnerin nicht bekannt. Jedenfalls sei aber erst seit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Antrag der Antragstellerin auf wasserrechtliche Bewilligung des Projektes KW Wer Ache bei der richtigen Behörde, nämlich dem Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde und nicht der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde, eingebracht worden sei.
In einer rechtlichen Beurteilung wurde sodann ausgeführt, dass keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden habe. So habe die Antragstellerin am 27.06.2014 die Einleitung eines Widerstreites mit dem Vorhaben der Widerstreitgegnerin beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe das Vorhaben der Widerstreitgegnerin unstrittig noch den vollständigen Einzug des Wassers aus der Uer Ache enthalten. Nachdem die belangte Behörde entschieden habe, dass das Vorhaben des AK V „alt“ als im Widerstreit mit dem Kraftwerk Uer Ache unterliegend gelte, sei das Vorhaben des AK V um den Einzug des Wassers der Uer Ache insofern eingeschränkt worden, als dies zum Betrieb des Kraftwerkes Uer Ache erforderlich sei. Nach den tragenden Entscheidungsgründen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.08.2016, *** handle es sich dabei sowohl gegenüber dem Kraftwerk Uer Ache, als auch dem Vorhaben Wer Ache um eine wesentliche Änderung des Vorhabens der Widerstreitgegnerin. Bei einer solchen Änderung des Wesens der Sache vertrete der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es sich dabei um einen neuen Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages handle. Der seinerzeitige Widerstreitantrag der Gemeinde Z vom 27.06.2014 habe sich lediglich auf das Vorhaben Ausbau V „alt“ bezogen. Da die Vorhabensmodifikation vom 21.04.2015 (zumindest im Verhältnis zum Kraftwerk Wer Ache) laut VwGH als neuer Antrag zu werten sei, sei der Widerstreitantrag Zs vom 27.06.2014 gegenstandslos. Daher habe der VwGH das Erkenntnis des LVwG vom 03.02.2016 auch dahingehend bestätigt, dass der Bescheid der damaligen belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht ersatzlos behoben worden sei. Wie dargelegt habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.06.2017 die Fortsetzung des über Antrag vom 27.06.2014 eingeleiteten Widerstreitverfahrens beantragt. Dieser Antrag sei nicht dazu geeignet, überhaupt eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszulösen. Der Widerstreitantrag der Antragstellerin vom 27.06.2014 habe sich ausschließlich auf das Vorhaben Ausbau V „alt“ bezogen. Das Vorhaben Ausbau V „neu“ sei – wie bereits ausgeführt – erst am 21.04.2015 beantragt worden. Der Widerstreitantrag der Antragstellerin vom 27.06.2014 habe sich daher schon denkunmöglich nicht auf dieses Vorhaben beziehen können. Die Fortsetzung des mit Antrag vom 27.06.2014 eingeleiteten Widerstreitverfahrens mit dem Vorhaben Ausbau V „alt“ komme daher mangels Vorhabensidentität von vornherein nicht in Betracht. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Schreiben vom 10.10.2017 könne der Fortsetzungsantrag der Antragstellerin vom 28.06.2017 auch nicht in einen neuen Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens zwischen dem Projekt KW Wer Ache und dem Vorhaben Ausbau V „neu“ umgedeutet werden. Diese Umdeutung widerspreche der eindeutigen Formulierung des entsprechenden Antrages. Das Verfahren über den Antrag vom 27.06.2014, dessen Fortsetzung von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.06.2017 begehrt worden sei, sei mit dem VwGH Erkenntnis vom 03.08.2016, *** rechtskräftig abgeschlossen worden. Dem Fortsetzungsantrag der Antragstellerin stehe daher das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Dieser Antrag sei somit auch nicht geeignet gewesen, eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszulösen. Von einer Säumnis der belangten Behörde könne schon aus diesem Grund keine Rede sein.
Für den Fall, dass der Fortsetzungsantrag der Antragstellerin vom 28.06.2017 entgegen dessen eindeutigem Wortlaut als neuer Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens gewertet werden sollte, sei eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde entstanden. Diese Entscheidungspflicht habe erst mit Eingabe vom 29.06.2017 begonnen. Eine Säumnis liege diesbezüglich allerdings nicht vor, weil die belangte Behörde zu Recht das Verfahren zur Klärung, inwiefern das Vorhaben an der Wer Ache der Antragstellerin nach dem UVP-G zu bewilligen sei, unterbrochen habe. So sei nämlich jedenfalls zu klären, inwiefern der Bewilligungsantrag bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sei. Wenn der Antrag nämlich bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden wäre, so wäre dieser gemäß § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Solange das Ansuchen nicht bei der zuständigen Behörde eingelangt sei, könne – mangels Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde – nicht vom Vorliegen widerstreitender Ansuchen im Sinn des § 109 Abs 1 WRG 1959 gesprochen werden. Die belangte Behörde habe das Widerstreitverfahren zur Abklärung, inwiefern für das Vorhaben an der Wer Ache eine Bewilligung nach dem UVP-G erforderlich ist, faktisch ausgesetzt. Diese Vorgangsweise entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Nach dem VwGH sei eine Aussetzung des Verfahrens mittels verfahrensrechtlichem Bescheid zwar zulässig, aber rechtlich nicht geboten. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Säumnis sei im Fall einer faktischen Aussetzung ausgeschlossen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt gewesen sei. Ein solcher Fall liege gegenständlich deshalb vor, weil die Frage der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol für die Behandlung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages von Z unmittelbare Auswirkungen auf das Widerstreitverfahren habe. Sei die UVP-Pflicht des Projektes KW Wer Ache zu bejahen und damit die UVP-Behörde für die Genehmigung des Projektes KW Wer Ache zuständig, sei der Widerstreitantrag Zs vom 29.06.2017 zurückzuweisen. Bei der Frage nach der UVP-Pflicht des Projektes KW Wer Ache handle es sich daher unzweifelhaft um eine Vorfrage, deren Klärung die Hauptfrage eines von anderen Behörden durchzuführenden Verfahrens sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.10.2017 die Durchführung eines UVP‑Feststellungsverfahrens beantragt und dies der Antragstellerin auch mitgeteilt. Unmittelbar nach dem Einlangen dieses Schreibens habe die Tiroler Landesregierung als die für die UVP‑Feststellung zuständige Behörde das Ermittlungsverfahren zur UVP-Feststellung eingeleitet und mit Bescheid vom 22.05.2019 abgeschlossen. Erst am 05.09.2019 – und damit nach Einlangen der Säumnisbeschwerde der Gemeinde Z vom 29.08.2019 – sei die zulässige Vorfrage nach der UVP-Pflicht des Projektes KW Wer Ache vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden worden.
Im Ergebnis treffe die belangte Behörde daher kein Verschulden an einer allfälligen Säumnis. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass auch mit der Behauptung einer Pflicht zur amtswegigen Durchführung des Widerstreitverfahrens im Anschluss an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.08.2016, ***, keine Säumnis der belangten Behörde vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund wurde eine Abweisung der Säumnisbeschwerde angeregt.
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.01.2020 wurden der Antragstellerin sowie der Widerstreitgegnerin, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Säumnis der belangten Behörde vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sei daher nunmehr zur Entscheidung über den Widerstreit zuständig geworden sei.
Mit Schreiben vom 30.01.2020 wurden sodann Sachverständige aus den Bereichen Energiewirtschaft, Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft, Hydrographie und Hydrologie, Wasserbau sowie Landschaftsbild und Erholungswert mit den Vorhaben der Antragstellerin sowie der Widerstreitgegnerin befasst. In einer ersten Reaktion darauf haben alle befassten Amtssachverständigen mitgeteilt, dass aus Sicht ihres jeweiligen Fachbereichs die Unterlagen zur Durchführung eines Widerstreitverfahrens vollständig seien und ein Widerspruch eines Vorhabens mit dem Stand der Technik nicht vorliege.
Aufgrund wiederholter Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Antragstellerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin mit Beschluss vom 17.04.2020 die mündliche Verhandlung für den 20.10.2020 kundgemacht.
Am 21.07.2020 hat die Antragstellerin vorgebracht, die Wasserfassung der Widerstreitgegnerin an der Uer Ache nutzlos sei, weil diese zu 75 % des Jahres nicht genutzt werde. Schon alleine dieser Umstand müsse für sich gesehen ausreichen, um zum Ergebnis zu kommen, dass dem Projekt der Antragstellerin der Vorzug zu gewähren sei. Außerdem gebe es kein aus dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan abzuleitendes öffentliches Interesse und kein übergeordnetes gemeinschaftliches Interesse und liege das Vorhaben der Widerstreitgegnerin überdies auch nicht sonst im öffentlichen Interesse.
In weiterer Folge wurden von den Amtssachverständigen entsprechend dem Gutachtensauftrag Gutachten vorgelegt. Diese Gutachten wurden den Widerstreitwerbern mit Emailnachricht vom 03.09.2020, vom 10.09.2020, vom 15.09.2020 sowie vom 22.09.2020 weitergeleitet.
Zu Folge der Einschränkungen im Zusammenhang mit der SARS-Covid-19 Pandemie war die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 um 9.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstände zwischen den einzelnen Teilnehmern bei der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Aus diesem Grund wurde mit Beschluss vom 07.10.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung auf den 03.02.2021 in einen entsprechend größeren Saal vertagt.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2020 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt gegeben, dass die Antragstellerin nunmehr von der BB und nicht mehr von der EE vertreten wird.
Am 05.01.2021 wurde eine umfangreiche Stellungnahme der Antragstellerin samt Anlagen sowie am 28.01.2021 ebenfalls eine umfangreiche Stellungnahme der Widerstreitgegnerin samt Anlagen vorgelegt.
Am 03.02.2021 wurde sodann die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben sowohl die Antragstellerin, als auch die Widerstreitgegnerin Berichtigungsanträge zur übermittelten Niederschrift eingebracht. Soweit in den entsprechenden Anträgen tatsächliche Berichtigungen der Übertragung beantragt wurden, wurde diesen entsprochen und den Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom 24.02.2021 eine berichtige Fassung der Niederschrift übermittelt. Einwänden der Widerstreitgegnerin betreffend die Art der Protokollierung, sohin nicht betreffend Fragen der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Übertragung, wurde allerdings nicht durch eine entsprechende Korrektur der Niederschrift Rechnung getragen.
II. Sachverhalt:
AK V:
Die CC beabsichtigt den Ausbau des bestehenden Kraftwerks V. Dabei sollen im Wesentlichen zusätzliche Wässer aus dem T (Wer Ache, Uer Ache, S und R) und aus dem Q (P) in den bestehenden Speicher O übergeleitet werden, ein zusätzlicher Speicher im Q mit dem Pumpspeicherkraftwerk N als Oberstufe und eine zusätzliche Unterstufe Kraftwerk M II errichtet sowie die Gstufen M-L und L-K erweitert werden. Insgesamt soll dadurch ein zusätzliches Regelarbeitsvermögen von rund 787 GWh erzeugt werden.
Wasserfassung Wer Ache
Im T ist an der Wer Ache eine Wasserfassung in Form eines Speichers mit einem Volumen von ca. 70.000 m³ und einem Ausbaudurchfluss von 50 m³/s geplant. Die Konzeption erfolgte so, dass auch bei einem Hochwasser ein sicherer Einzug von bis zu 50 m³/s gewährleistet ist. Beim Speicher O ist durch das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin vorgesehen, dass ein entsprechender Freiraum zur Zurückhaltung einer derartigen Wassermenge für zumindest 48 Stunden erfolgen kann. Als Absperrbauwerk ist eine Zylindermauer vorgesehen, deren Mauerkrone in Bachmitte auf Höhe 1846,3 müA liegt und an den Flanken auf Höhe 1852,0 müA. Der Kronenüberfall ist auf ein BHQ von 387 m³/s bzw. ein SHQ von 450 m³/s ausgelegt. Die Mauer verfügt über einen Grundablass mit einem Querschnitt von 4,5 x 3,5 m, woraus sich im Freispiegelabfluss eine Kapazität von 67 m³/s und 176 m³/s bei Vollstau ergibt. Zur Vermeidung von Verklausung ist oberwasserseitig ein senkrechter Rechenstab angeordnet. An der Sperre sollen jahresdurchgängig 20% des ankommenden Abflusses, im Zeitraum von Oktober bis März jedoch mindestens 1.000 l/s, im April, Mai und September mindestens 2.000 l/s und von Juni – August mindestens 3.000 l/s als Dotierwasser abgegeben werden. Oberhalb der Staumauer ist auf der orographisch linken Seite das Entnahmebauwerk mit Überlaufschwelle auf Höhe 1844,8 müA angeordnet. Die 3 Einlauföffnungen haben Abmessungen von 4,6 x 2,5 m und werden durch Tiefschütze gesteuert. Zwischen 15.12. und 15.04. jeden Jahres soll die Wasserfassung außer Betrieb genommen werden und der Wasserspiegel aufgrund von Lawinengefahr abgesenkt werden. Insgesamt sollen bei einer Jahreswasserfracht von 265 hm³ im Mittel 191,8 hm³ Wasser von der Wer Ache in den Speicher O übergeleitet werden. Als Beitrag zum Hochwasserschutz werden im Speicher O im Zeitraum von 1.7. – 31.8. jeden Jahres eine Hochwasserlamelle von 9 m (22,6 hm³) bis zum Stauziel freigehalten und von 1.9-. – 15.9. eine Lamelle von 4 m (10,2 hm³).
Wasserfassung Uer Ache
An der Uer Ache eine Wasserfassung in Form eines Speichers mit einem Volumen von ca. 70.000 m³ und einem Ausbaudurchfluss von 29 m³/s sowie am S und am J zwei Nebenfassungen als Tiroler Wehre mit einem Ausbaudurchfluss von 1,1 m³/s bzw. 1,2 m³/s. Das eingezogene Wasser der Nebenfassungen wird zur Fassung Uer Ache und dann gemeinsam mit den Einzügen aus Uer Ache und in weiterer Folge Wer Ache in einem Freispiegelstollen zum bestehenden Speicher O übergeleitet.
Hinsichtlich der Auswirkungen durch die Wassereinzüge an Wer- und Uer Ache mit Nebenfassungen auf den Geschiebehaushalt der Ter Ache wurden umfangreiche Untersuchungen (Modellversuche für die Wasserfassung Uer Ache, Kartierungen im gesamten T, Messungen der Geschiebe- und Schwebstoffrachten an bestehenden Wasserfassungen, numerische Modellierung der Langzeitentwicklung des Geschiebehaushaltes inklusive Plausibilitätsprüfung und Sensitivitätsanalyse) durchgeführt und darauf aufbauend ein abgestimmtes Spülkonzept für die Wasserfassungen und Monitoringprogramm für die Ter Ache ausgearbeitet.
Neue Oberstufe
Im Q ist die Errichtung eines Speichers mit einem Nutzinhalt von ca. 42 Mio. m³ vorgesehen. Zwischen dem neuen Speicher Q und dem bestehenden Speicher O soll ein Triebwasserweg bestehend aus einem Druckstollen, einem Wasserschloss, einem Druckschacht, einem Unterwasserstollen und einer Unterwasser-Schwallkammer errichtet werden. Das Triebwasser wird im dazwischenliegenden Pumpspeicherkraftwerk N abgearbeitet bzw. in den Speicher Q gepumpt. Das Pumpspeicherkraftwerk N hat einen Ausbaudurchfluss von 77,2 m³/s im Turbinenbetrieb und 53,6 m³/s im Pumpbetrieb und eine Leistung von ca. 400 MW bei Schwereebenen der Speicher O und Q.
Neue Unterstufe
Die zusätzlich gefassten Wässer aus dem T und dem Q werden über einen neu zu errichtenden Druckstollen und den bereits bestehenden neuen Druckschacht zum geplanten Kraftwerk M II geleitet. Das Kraftwerk M II hat einen Ausbaudurchfluss von 70 m³/s und eine Leistung von ca. 500 MW bei Schwereebene des Speichers O. Im Anschluss an die Kraftwerke M I und II soll ein Schwallausgleichsbecken mit einem Nutzvolumen von 40.000 m³ errichtet werden.
Erweiterung KW M-L
Bei der Gstufe M-L soll das Stauziel der Wehranlage F um 1,5 m erhöht werden und die Wasserfassung entsprechend umgebaut werden. Der Ausbaudurchfluss der Wasserfassung soll von 85 m³/s auf 170 m³/s erhöht werden. Es soll ein zweiter Triebwasserweg, bestehend aus einem Druckstollen, einem Wasserschloss, das mit dem Wasserschloss des Bestandes verbunden werden soll, einem Druckschacht, einer Unterwasser-Schwallkammer und einem Unterwasser-Speicherstollen errichtet werden. Das zusätzliche Triebwasser wird im neuen Kraftwerk L II mit einem Ausbaudurchfluss von 85 m³/s und einer Engpassleistung von ca. 92,5 MW bei Schwereebenen des Stauraums F bzw. des Schwallausgleichsbeckens L abgearbeitet. Im Anschluss an die Kraftwerke L I und II soll ein Schwallausgleichsbecken mit einem Nutzvolumen von 270.000 m³ errichtet werden.
Erweiterung KW L-K
Bei der Gstufe L – K soll der Ausbaudurchfluss von 85 m³/s auf 130 m³/s erhöht werden. Das zusätzliche Triebwasser wird mit einem dritten Maschinensatz abgearbeitet, wodurch sich eine Leistungserhöhung von ca. 18,5 MW ergibt. Das anschließende Schwallausgleichsbecken soll um 2 m erhöht werden, wodurch sich das Nutzvolumen von 200.000 m³ auf 300.000 m³ erhöht.
KW Wer Ache
Die AA beabsichtigt die Errichtung eines Ausleitungskraftwerkes an der Wer Ache. Die Wasserfassung soll an der Wer Ache bei km **** als Tiroler Wehr (Sohlentnahme) mit anschließendem Entsander ausgeführt werden. Die Druckrohrleitung DN2000 führt über eine Länge von rund 3.800 m zum Krafthaus mit Unterwasserkanal. Der Ausbaudurchfluss wurde mit 11 m³/s festgelegt, wobei ein Dotierwasser von 40 %, mindestens aber 400 l/s abgegeben werden soll. Somit werden im Mittel jährlich 124,4 hm³ Wasser der Wer Ache genutzt. Mit dem eingezogenen Wasser soll eine Engpassleistung von 14,6 MW und ein Regelarbeitsvermögen von 45 GWh erzeugt werden.
Betreffend die öffentliche Ordnung gemäß dem Rahmenplan Tiroler E wird festgestellt, dass der Rahmenplan eine Nutzung des Wassers der Wer Ache in Form eines Speicherbetriebes und nicht in Form eines Laufbetriebes vorsieht. Insofern entspricht das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin dieser Vorgabe des Rahmenplans, jenes der Antragstellerin allerdings nicht. Ein Widerspruch eines der Vorhaben gegen die gewässerökologischen Vorhaben des Rahmenplans in Bezug auf die Ableitung von Wasser aus der Wer Ache liegt nicht vor.
Betreffend die energiewirtschaftlichen Belange wird festgehalten, dass die mittlere genutzte Jahreswasserfracht (mittlere Betriebswassermenge) beim Vorhaben der Antragstellerin 124,4 Mio. m³ beträgt, beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin 191,8 Mio. m³, dies ausschließlich bezogen auf den Wassereinzug aus der Wer Ache. Während beim Vorhaben der Antragstellerin als Ausleitungskraftwerk die Nettofallhöhe 156,3 Meter beträgt, wird beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin das Wasser aus dem T in das V abgeleitet und dann in mehreren Schritten abgearbeitet. Die letzte Abarbeitung des Wassers soll beim Kraftwerk L-K erfolgen, welches etwa 1.100 Meter unter der Mauerkrone bei der Wasserfassung an der Wer Ache liegt. Insgesamt führt dies dazu, dass beim Vorhaben der Antragstellerin ein Regelarbeitsvermögen von 45,4 Gigawattstunden vorliegt, bei jenen der Wiederstreitgegnerin (wiederum ausschließlich bezogen auf das Wasser aus der Wer Ache) ein solches in der Höhe von 464 Gigawattstunden. Diesbezüglich ist somit eindeutig dem Vorhaben der Wiederstreitgegnerin der Vorzug einzuräumen.
Betreffend die Frage der Versorgungssicherheit wird festgehalten, dass bei einem Ausleitungskraftwerk Strom kontinuierlich hergestellt wird, während bei einem Speicherkraftwerk, wie dies von der Wiederstreitgegnerin vorgesehen ist, Energie dann bereitgestellt werden kann, wenn sie tatsächlich benötigt wird. Dies betrifft nicht nur die Frage der jahreszeitlichen Umlagerung, sondern auch die Frage der Abdeckung kurzfristiger Schwankungen im Stromnetz. Durch ein Ausleitungskraftwerk wird sohin kontinuierlich Strom erzeugt, unabhängig von der Bedarfssituation, während bei einem Speicherkraftwerk die Stromerzeug nach dem konkreten Bedarf gesteuert erfolgen kann. Insofern entspricht das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin als Speicherkraftwerk dem Kriterium der Versorgungssicherheit eindeutig besser als das Vorhaben der Antragstellerin.
Auch zum Kriterium Versorgungsqualität wird festgehalten, dass das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin diesem Kriterium besser entspricht, als jenes der Antragstellerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine hohe Versorgungsqualität dann vorliegt, wenn die Energie zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast, das ist der November/Dezember, verfügbar ist und andererseits die Erzeugung der Energie flexibel an die schwankende Nachfrage bzw fluktuierende Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie angepasst werden kann. Zumal durch das geringe Wasserdargebot in den Wintermonaten bei einem Laufkraftwerk im Winter nur sehr geringe Strommengen erzeugt werden können und bei einem Speicherkraftwerk durch das zurückgehaltene Wasser eine Stromerzeugung im wesentlich höheren Umfang auch im Winter möglich ist, ist das Vorhaben der Widerstreitgegnerin in diesem Zusammenhang zu bevorzugen.
Zum Thema Energieautonomie im hinteren T wird ergänzend festgestellt, dass das Vorhaben der Antragstellerin nicht schwarzstart- und inselbetriebsfähig ist. Durch die Energieproduktion im Sommer werden allerdings die Energieflüsse in das T reduziert und damit die Stromleitungen entlastet. Beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin ist im Unterschied dazu eine Schwarzstartfähigkeit gegeben. Außerdem ist die Errichtung eines Ringschlusses mit dem V mit einer 110kV-Leitung und damit eine energietechnische Anbindung des Ts von zwei Seiten vorgesehen. Dies sowie die wesentlich höhere Energieproduktion in den Wintermonaten führt ebenso zu einer Erhöhung der lokalen Versorgungssicherheit.
Außerdem ist das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin im Hinblick auf das Kriterium Klimaschutz jenem der Antragstellerin überlegen, zumal die potentielle CO2-Vermeidung beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin um den Faktor 13 größer ist als beim Vorhaben der Antragstellerin.
Betreffend das Kriterium technische Effizienz wird festgehalten, dass beide Vorhaben beim Indikator Netzanbindung und Ausbaugrad gleich zu bewerten sind.
Im Vergleich beider Vorhaben anhand der ermittelten Kriterien des österreichischen Wasserkatalogs „Wasser schützen – Wasser nützen“ kann zusammenfassend festgestellt werden, dass das Vorhaben Ausbau Kraftwerk V der Wiederstreitgegnerin wesentlich höhere Beiträge für die energiewirtschaftlichen Interessen Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität und Klimaschutz durch die Ausnützung des Wassers der Wer Ache liefert als jenes der Antragstellerin.
Das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin entspricht den Vorgaben des nationalen Energie- und Klimaplans besser als das Vorhaben der Antragstellerin, zumal durch dieses die mehr als 10fache Energiemenge im Verhältnis zum Vorhaben Kraftwerk Wer Ache erzeugt werden kann.
Auch im Hinblick auf die energiewirtschaftlichen Belange wird festgehalten, dass das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin den Vorgaben des Rahmenplans Tiroler E entspricht, jenes des Kraftwerks Wer Ache allerdings nicht.
Zur Frage Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und Erholungswert der Landschaft wird festgehalten, dass beim Kraftwerk der Antragstellerin das Wasser aus der Wer Ache für einen bestimmten Bereich ausgeleitet und sodann der Wer Ache und in weiterer Folge der Ter Ache wieder zugeleitet wird. Beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin wird hingegen das Wasser aus der Wer Ache in das V abgeleitet und steht somit in weiterer Folge der Wer Ache bzw der Ter Ache nicht mehr zur Verfügung.
Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes an der Restwasserstrecke des Vorhabens der Antragstellerin sind damit geringer als beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin. Die Auswirkungen bezüglich des Restwasserdargebots des Vorhabens der Wiederstreitgegnerin gehen damit über die Wer Ache dahinaus und wirken auch auf den Wasserabfluss der Uer Ache. Die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert des Vorhabens der Antragstellerin sind somit wesentlich geringer als jene des Vorhabens der Wiederstreitgegnerin. Damit entspricht das Vorhaben der Antragstellerin auch den Interessen der Tourismuswirtschaft besser als jenes der Widerstreitgegnerin.
Weiters zu berücksichtigen ist, dass beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin im Bereich der Wer Ache ein Rückstaubereich eingerichtet werden soll. Bedingt dadurch erfolgt auch durch die baulichen Anlagen beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin eine stärkere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als beim Vorhaben der Antragstellerin, bei welchem ein Rückstaubereich in der Wer Ache nicht vorgesehen ist.
Weiters wird festgehalten, dass bei beiden Vorhaben eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht erfolgen wird.
Betreffend die Gewässerökologie wird festgehalten, dass bei beiden Vorhaben mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt zu rechnen ist. Bei der Durchgängigkeit ist eine Verschlechterung der Qualitätskomponente durch das geplante Vorhaben Ausbau Kraftwerk V zu befürchten, beim Vorhaben Kraftwerk Wer Ache bleibt der Zustand im Wesentlichen unverändert. Bei der Qualitätskomponente Morphologie ist ebenso beim Ausbau Kraftwerk V von einer Verschlechterung der Qualitätskomponente auszugehen, beim Kraftwerk Wer Ache hingegen nicht.
Die Vorgaben der QZV Ökologie betreffend die biologischen Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Phytobenthos werden bei beiden Vorhaben eingehalten, der derzeitige ökologische Zustand wird somit nicht verschlechtert. Auch kommt es zu keiner Verschlechterung bei chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten.
Insgesamt kommt es daher bei beiden Vorhaben zu keiner Verschlechterung des ökologischen Gesamtzustandes.
Zum Rahmenplan Tiroler E im Hinblick auf gewässerökologische Vorgaben wird festgehalten, dass insbesondere in Bezug auf die Schwall- und Sunkproblematik im Rahmenplan Ziele für die Gewässerstrecke am G vorgesehen sind. Ein wesentlicher Beitrag zur Vermeidung von Schwall und Sunk am G soll gemäß dem Rahmenplan Tiroler E durch das Gesamtvorhaben der Widerstreitgegnerin erreicht werden. Soweit daher durch das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin eine Schwall/Sunk Reduktion im Bereich des Gs vorgesehen ist so wird festgehalten, dass dieser Teil des Vorhabens der Wiederstreitgegnerin nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ableitung von Wasser aus der Wer Ache steht und daher diesbezügliche Vorteile des Vorhabens der Wiederstreitgegnerin im vorliegenden Wiederstreitverfahren nicht weiter zu berücksichtigen sind.
Insgesamt wird allerdings zum Thema Gewässerökologie festgehalten, dass es auf der Hand liegt, dass ein Ausleitungskraftwerk an einer relativ kurzen Strecke an einem Bach wesentlich geringere gewässerökologische Folgen nach sich zieht als die Ableitung des Wassers in ein anderes Tal und Abarbeitung dieses Wassers über mehrere Staustufen. Soweit daher bei der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin im Hinblick auf die gesamten ökologischen Auswirkungen zu untersuchen, so wird festgehalten, dass es auf der Hand liegt, dass die gewässerökologischen Auswirkungen gleich wie die Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholungswert und damit auch auf den Tourismus beim Vorhaben der Wiederstreitgegnerin jedenfalls bedeutend negativer sind als beim Vorhaben der Antragstellerin. Alleine ein Vergleich der Dimension der beiden Vorhaben lässt nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut keinen anderen Schluss zu. Zumal diese erheblich negativeren Auswirkungen daher offensichtlich sind, war dazu die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich.
Zum Geschiebemanagement wird festgehalten, dass es beim Vorhaben der Antragstellerin nur zu einer kurzzeitigen und geringfügigen Beeinflussung des Gewässerhaushalts kommt. Beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin wird das zunächst im Stauraum zurückgehaltene Geschiebe durch entsprechende Spülungen weitergeleitet und sodann in den Bereichen, in welchen bereits jetzt im Gewässerverlauf Geschiebeentnahmen erfolgen, entnommen. Hier sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Beide Vorhaben sind diesbezüglich somit gleichwertig.
Der Landeshauptmann von Tirol hat als wasserwirtschaftliches Planungsorgan mit Schriftsatz vom 01.02.2021 vorgebracht, dass das Vorhaben der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die klare Nichterfüllung des Erfordernisses einer effektiven Nutzung des Ter Wasserkraftpotentials und aufgrund des Widerspruchs zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler E aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung strikt abgelehnt werde.
Weiters wird festgestellt, dass zwischenzeitlich das Vorhaben der Antragstellerin betreffend Kraftwerk an der Uer Ache durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol rechtskräftig abgewiesen wurde.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus den Gutachten der im Verfahren vor dem Landesgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 erörtert wurden.
Im Einzelnen wird dazu auf Folgendes hingewiesen:
Zur Feststellung, dass das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin den Interessen des Hochwasserschutzes besser entspricht, hat der Amtssachverständige FF in seinem Gutachten vom 21.07.2020 Folgendes festgehalten:
„Beim KW Wer Ache ist als Fassungsbauwerk ein Tiroler Wehr und somit eine Bauweise ohne Regelorgan im Gewässer vorgesehen. Die Hochwasserabfuhrkapazität für ein HQ100 wurde anhand einer vereinfachten Betrachtung mit ausreichendem Freibord nachgewiesen. Eine allfällige Vereisung der Rechenstäbe des Sohlrechens in den Wintermonaten wirkt sich negativ auf die Betriebsfähigkeit der Anlage aus, jedoch nicht auf die Anlagensicherheit bzw. Wasser- und Eisabfuhr.
Beim Vorhaben Ausbau KW V erfolgt die Wasserentnahme mithilfe einer Speicherfassung, deren Absperrorgan eine Bogenmauer darstellt. Das Bauwerk ist gemäß den dem Projekt beiliegenden Berechnungen auf die Abfuhr eines Sicherheitshochwassers ausgelegt. Zwischen Mitte Dezember und Mitte April wird der Wassereinzug eingestellt und es erfolgt freier Durchfluss. Relevante Eisbildung ist somit nicht zu erwarten. Das Fassungskonzept als Speicherfassung mit hoch liegendem Einlaufbauwerk erlaubt zudem das Aufrechterhalten des Wassereinzuges auch im Hochwasserfall an der Wer Ache. Gleichzeitig wird in der Hochwasserperiode eine ausreichend große Lamelle im Speicher O für die Zwischenspeicherung der übergeleiteten Hochwasserabflüsse freigehalten. Dadurch kann die Hochwasserspitze an der Wer Ache und in weiterer Folge an der Ter Ache beim Projekt Ausbau KW V alleine durch die Wasserfassung an der Wer Ache um bis zu 50 m³/s reduziert werden. Angemerkt wird, dass an der Wasserfassung an der Uer Ache zusätzlich weitere 30 m³/s im Hochwasserfall in den Speicher O übergeleitet werden können.
Zusammenfassend ergeben sich bei beiden Projekten keine Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises. Beim Vorhaben Ausbau KW V ergibt sich jedoch zusätzlich ein positiver Effekt auf die Hochwassersituation im T. Aus fachlicher Sicht ist das Projekt Ausbau KW V somit gegenüber dem Projekt KW Wer Ache hinsichtlich des öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 lit b WRG 1959 zu bevorzugen.“
Zum Thema Geschiebemanagement hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt:
„Beim Kraftwerk Wer Ache erfolgt der Wassereinzug über eine Sohlentnahme mit anschließendem Entsander. Das ankommende Geschiebe wird somit entweder über den Sohlrechen transportiert oder bei Entsanderspülungen kurz nach der Wasserfassung wieder in die Wer Ache zurückgegeben. Es kommt dadurch nur zu einer kurzzeitigen und geringfügigen Beeinflussung des Geschiebehaushaltes der Wer Ache.
Beim Projekt Ausbau Kraftwerk V wird das ankommende Geschiebe zunächst im Stauraum temporär zurückgehalten und soll bei im Durchschnitt jährlich 3 Regelspülungen sowie im Hochwasserfall nach Durchlauf der Hochwasserspitze durch Stauraumspülungen in das Unterwasser weitergeleitet werden. Anhand umfangreicher Untersuchungen wurden die dadurch zu erwartenden Auswirkungen ermittelt. Dabei zeigt sich, dass außerhalb der Bereiche, in denen bereits derzeit regelmäßige oder gelegentliche Geschiebeentnahmen erforderlich sind, keine relevanten Änderungen zu erwarten sind. Die vorgesehenen Monitoringmaßnahmen und das geplante gegebenenfalls erforderliche Geschiebemanagement sind jedenfalls geeignet, dass kein schädlicher Einfluss auf Lauf, Höhe, Gefälle oder Ufer zu erwarten ist.
Die beiden Projekte sind somit hinsichtlich des öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 lit d WRG 1959 als gleichwertig zu beurteilen.“
Diese Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen auch bei der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch sonst dargelegt, weshalb diese Ausführungen unrichtig sein sollten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel daran, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen FF zur Frage der Hochwassersicherheit im T richtig sind.
Auch zur Frage der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft ist auf das Gutachten von FF zu verweisen, welcher im angeführten Gutachten Folgendes festgestellt hat:
„Das Einzugsgebiet der Wer Ache weist an der Fassungsstelle des Vorhabens Ausbau KW V einen Vergletscherungsgrad von rund 32% und an der Fassungsstelle des Projektes KW Wer Ache knapp 31% auf. Die energetische Nutzung von Gewässern mit hohem Gletscheranteil stellt grundsätzlich eine größere Herausforderung dar, als bei anderen Gewässern. Dies gilt insbesondere bei Ausleitungskraftwerken, die ausschließlich oder fast ausschließlich im Laufbetrieb arbeiten.
Die Beurteilung der Vollständigkeit der Ausnutzung der Wasserkraft erfolgt in den meisten Fällen anhand der Überschreitungsdauer des Ausbaudurchflusses und des Verhältnisses von Ausbaudurchfluss QA zu mittlerem Abfluss MQ. Im Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol werden dabei für Werte der Überschreitungsdauer von 70 bis 90 Tage und Werte des Verhältnisses von QA/MQ zwischen 1,2 und 1,3 mit der Maximalpunktzahl bewertet. Beim Kraftwerk Wer Ache ergibt sich dabei eine Überschreitungsdauer von rund 60 Tagen und ein Verhältnis QA/MQ von 1,44, womit die Kenndaten dieser Anlage in der Nähe dieses Bereiches liegen.
Die Beurteilungsmethodik nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol ist für die meisten Gewässerstrecken eine aussagekräftige Methodik. Aufgrund der großen Ungleichverteilung der Abflüsse im Jahresgang bei Einzugsgebieten mit hohem Vergletscherungsanteil ist jedoch bei Einhaltung der oben angeführten Werte davon auszugehen, dass ein wesentlich geringerer Anteil der verfügbaren Wasserfracht genutzt wird als bei Anlagen gleicher Größenordnung in anderen Gewässerstrecken. Das Projekt KW Wer Ache wird für die Beurteilung der Nutzung der Wasserkraft daher mit anderen bewilligten bzw. in Betrieb befindlichen Anlagen verglichen. Es wurden dabei alle im Wasserbuch gelisteten Neuanlagen mit vergleichbarer Leistung und vergleichbarem Anlagentyp herangezogen, die in den letzten 15 Jahren einen positiven Wasserrechts- bzw. UVP-Bescheid erhalten haben. Die Eingrenzung der betrachteten Anlagen erfolgte dabei aufgrund folgender Aspekte:
Es wurden nur Anlagen berücksichtigt mit einer Leistung ≥ 1,0 MW, die ausschließlich oder fast ausschließlich im Laufbetrieb arbeiten. Damit ist Anlagentyp und -größe ähnlich zum vorliegenden Projekt.
Die Einschränkung auf die letzten 15 Jahre wurde getroffen, da dieser Zeitraum die aktuelle wasserwirtschaftliche Auslegungspraxis bei Ausleitungs-Laufanlagen ausreichend widerspiegelt.
Außerdem wird die Datenlage mit zunehmendem Alter der Bescheide deutlich dünner.
Alte Bestandsanlagen, bei denen in diesem Zeitraum eine Wiederverleihung des Wasserrechts bewilligt wurde, wurden nicht herangezogen, da die wasserwirtschaftliche Auslegung auf einem Zeitpunkt beruht, der meist 30 Jahre oder noch länger vor dem Zeitpunkt der Wiederverleihung lag. Ausgenommen davon ist die unten gelistete Anlage am Zwenewaldbach, die abgesehen von der Beibehaltung der Staumauer einem Neubau gleichkam.
Für diese Anlagen wurde der Prozentsatz der für die Energieerzeugung genutzten Wasserfracht (GWF) von der Jahreswasserfracht (JWF) berechnet. Die Berechnung der genutzten Wasserfracht (GWF) erfolgte dabei auf Basis einer vereinfachten Betrachtung, wobei das Regelarbeitsvermögen (RAV) durch die Engpassleistung (P) dividiert und mit dem Ausbaudurchfluss (QA) und der Zeit multipliziert wurde. Die Abweichungen zu einer genaueren Berechnung, bei der auch der höhere Gesamtwirkungsgrad durch die geringeren Reibungsverluste berücksichtigt wird, beträgt zwischen 0% und 2%, was für den Vergleich als ausreichend genau betrachtet wird. Um die Vergleichbarkeit der Werte zu gewährleisten, erfolgte die Berechnung für alle Anlagen gleich, auch wenn genauere Daten verfügbar waren. Die Jahreswasserfracht (JWF) wurde über den mittleren Abfluss MQ oder das Verhältnis QA/MQ bestimmt. Alle Angaben wurden dabei den Bewilligungsbescheiden bzw. den vorliegenden Projektunterlagen entnommen. Bei 3 Anlagen konnte die Jahreswasserfracht nicht ermittelt werden. Die Ergebnisse der insgesamt 23 Anlagen sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst.
Die Tabelle zeigt, dass das Projekt KW Wer Ache hinsichtlich der Nutzung der verfügbaren Jahreswasserfracht mit 51% am unteren Ende des Spektrums befindet, jedoch noch im Bereich der Größenordnung vergleichbarer Anlagen zwischen 50% und 75%. (Angemerkt wird, dass sich der geringe Nutzungsgrad von 40% beim Kraftwerk D-C aus der Berücksichtigung der Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes Tiroler E ergibt. (vgl. Erkenntnis des LVwG Tirol vom 23.12.2019, ***).) Die Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserfracht ist somit aus wasserwirtschaftlicher Sicht noch als vollständig zu betrachten.
Für das Vorhaben Ausbau Kraftwerk V sind die Kriterien Überschreitungsdauer und Verhältnis QA/MQ ohnehin nicht zutreffend, da es sich um ein Speicherkraftwerk handelt. Stattdessen werden die Vollaststunden/Jahr der Anlage zur Beurteilung der Nutzung der Speichermöglichkeit betrachtet. Im Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol wird dabei ein Bereich von 500 – 1750 h/Jahr mit der Maximalpunktzahl bewertet. Beim Vorhaben Ausbau KW V liegt dieser Wert ausschließlich bezogen auf die Überleitungen von der Wer Ache bei rund 760 h/Jahr und unter Berücksichtigung der Überleitungen von der Uer Ache und den Zuflüssen des Pes bei rund 930 h/Jahr und somit im optimalen Bereich. Zudem liegt der Nutzungsgrad der Jahreswasserfracht mit 72% deutlich über dem Wert des Projektes KW Wer Ache. Es ergibt sich daher jedenfalls eine vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft.
Beim Vergleich der energetischen Verwertung der genutzten Wasserfrachten durch die beiden Kraftwerksprojekte kann festgestellt werden, dass beim Vorhaben Ausbau Kraftwerk V sowohl die Engpassleitung im KW M 2 mit 500 MW als auch das Regelarbeitsvermögen aus der Überleitung der Wer Ache mit rund 380,6 GWh deutlich über den Kennwerten des KW Wer Ache mit einer Engpassleistung von 14,6 MW und einem Regelarbeitsvermögen von 45 GWh liegt. Zusätzlich kann beim Vorhaben Ausbau KW V durch die Neuerrichtung des Jahresspeichers Q eine jahreszeitliche Umlagerung der nutzbaren Wasserfracht von bis 34 hm³ erzielt werden.
Zusammenfassend ist somit bei beiden Projekten von einer vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft auszugehen. Beim Vorhaben Ausbau KW V ergeben sich jedoch eine höhere genutzte Wasserfracht, wesentlich größere Werte von Engpassleistung und Regelarbeitsvermögen sowie die Möglichkeit einer jahreszeitlichen Umlagerung der Zuflüsse. Aus fachlicher Sicht ist das Projekt Ausbau KW V somit gegenüber dem Projekt KW Wer Ache hinsichtlich des öffentlichen Interesses gemäß § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 zu bevorzugen.“
Das in der Wertung berücksichtigte Regelarbeitsvermögen der Vorhaben ergibt sich aus den eingereichten Planunterlagen. Das Regelarbeitsvermögen des Vorhabens der Widerstreitgegnerin in Bezug auf den Einzug aus der Wer Ache in der Höhe von insgesamt 485 Gigawattstunden ergibt sich aus deren Angabe bei der mündlichen Verhandlung. Diese Angabe wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung als plausibel bewertet.
Die Widerstreitgegnerin hat zur Frage der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft zusammenfassend vorgebracht, dass bei Berücksichtigung einer anderen Zeitreihe, nämlich einer Beurteilung nach Tagewerten an Stelle von Monatswerten, nicht mehr von einer vollständigen Ausnützung der Wasserkraft beim Vorhaben der Antragstellerin auszugehen sei. So könnten nach einer derartigen Betrachtungsweise lediglich 43% der Abflüsse an der Wer Ache vom Vorhaben der Antragstellerin genutzt werden und liege dementsprechend eine vollständige Ausnützung der Wasserkraft nicht vor. Der Amtssachverständige FF hat konfrontiert damit anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung allerdings betont, dass die Beurteilung, in wie fern eine vollständige Ausnutzung der Wasserkraft vorliege, eine bestimmte Schwankungsbreite zulasse und daher auch unter Berücksichtigung einer an den Tageswerten orientierten Betrachtungsweise beim Vorhaben der Antragstellerin noch eine vollständige Ausnützung der Wasserkraft vorliege. Zumal diesen Feststellungen anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung fachlich nicht entgegen getreten wurde erweist sich die Einschätzung des Amtssachverständigen für das entscheidende Gericht als schlüssig und nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin der öffentlichen Ordnung gemäß dem Rahmenplan Tiroler E in Hinblick auf wasserbautechnische Belange besser entspricht, stützt sich auf folgende Ausführungen des Amtssachverständigen FF im angeführten Gutachten:
3. öffentliche Ordnung gemäß Rahmenplan Tiroler E
Gemäß dem mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BGBL II Nr 274/2014) anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „Großkraftwerksvorhaben Tiroler E“ ist die Wer Ache und ihr Einzugsgebiet vom in Kapitel *** beschriebenen Standort AK V betroffen. Der Standort sieht den Zubau einer Oberstufe als Pumpspeicherkraftwerk mit einer Nennleistung von 400 MW mit einem Jahresspeicher im Q mit einem Nutzinhalt von rund 42 Mio m³, einer zweiten Unterstufe in M mit einer Nennleistung von 500 MW und die Beileitung von Wässern aus einem Einzugsgebiet von 270 km³ im hinteren T vor. Durch die Überleitungen soll am Standort AK V ein Regelarbeitsvermögen von 620 GWh in Form von Spitzen- und Regelenergie erzeugt werden. Von den im Mittel übergeleiteten rund 290 Mio m³ sollen rund 32 Mio. m³ in den Winter verlagert werden. Durch eine bewusst hohe Wahl des Ausbaudurchflusses der Wasserfassungen im T von rund 80 m³/s und entsprechende Auslegung der Überleitung in den Speicher O soll das Hochwasserrisiko im T reduziert werden.
Das gegenständliche Projekt KW Wer Ache entspricht in keiner Weise der o.a. öffentlichen Ordnung gemäß dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ‚Großkraftwerksvorhaben Tiroler E‘.
Der Rahmenplan sieht eine Nutzung der Wässer der Wer Ache in Form eines Speicherbetriebes und nicht in Form eines Laufbetriebes vor. Bei dem im Rahmenplan vorgesehenen Standort AK V ist dabei u.a. die Umlagerung von rund 32 Mio m³ Wasser in den Winter vorgesehen. Eine jahreszeitliche Umlagerung ist beim Kraftwerk Wer Ache jedoch nicht möglich.
Das Hochwasserrisiko im T wird durch das Vorhaben nicht verringert.
Beim Vorhaben KW Wer Ache werden bei Nutzung einer Wasserfracht von 124,4 hm³ eine Engpassleistung von 14,6 MW und ein Regelarbeitsvermögen von 45 GWh erzielt. Die Vorgaben des Rahmenplans werden damit hinsichtlich der genutzten Wasserfracht um rund 57 % unterschritten, hinsichtlich der Engpassleistung um 95% und hinsichtlich des Regelarbeitsvermögens um rund 93 %.
Das gegenständliche Projekt Ausbau KW V entspricht hinsichtlich der Nutzung der Wer Ache der o.a. öffentlichen Ordnung gemäß dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ‚Großkraftwerksvorhaben Tiroler E‘.
1. Entsprechend dem Rahmenplan erfolgt die Nutzung der Wässer der Wer Ache in Form eines Speicherbetriebes und Wälzbetriebes in den Speichern O und Q. Es ist dabei eine Umlagerung von bis zu 34 Mio m³ Wasser in den Winter möglich, wodurch die Vorgabe des Rahmenplans erfüllt wird.
2. Entsprechend dem Rahmenplan soll auch im Hochwasserfall eine Überleitung von rund 80 m³/s zum Speicher O erfolgen, wodurch das Hochwasserrisiko im T verringert wird.
3. Beim Vorhaben Ausbau KW V werden bei Nutzung einer Wasserfracht von insgesamt 226,8 hm³ eine Engpassleistung von 500 MW im KW M 2 sowie 400 MW in der Oberstufe KW N und ein Regelarbeitsvermögen von 480,6 GWh erzielt. Die Vorgaben des Rahmenplans werden damit hinsichtlich der Engpassleistung erreicht. Hinsichtlich der genutzten Wasserfracht und des Regelarbeitsvermögens kommt es zu einer Unterschreitung um rund 22%. Diese Unterschreitung ergibt sich durch die Berücksichtigung des Projektes KW Uer Ache in der Revision 2 der Projektunterlagen des Vorhabens Ausbau Kraftwerk V.
Zusammenfassend steht das Kraftwerk Wer Ache mit der öffentlichen Ordnung gemäß dem
wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „Großkraftwerksvorhaben Tiroler E“ in eindeutigem Widerspruch, während beim Vorhaben Ausbau Kraftwerk V die Vorgaben in wesentlichen Punkten erfüllt werden. Aus fachlicher Sicht ist das Projekt Ausbau KW V somit gegenüber dem Projekt KW Wer Ache hinsichtlich der Vorgaben des Rahmenplans zu bevorzugen.“
Diese Ausführungen des Amtssachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Zu den diesbezüglichen Einwänden der Antragstellerin wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.01.2021 vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Fluss- und Wasserbau GG wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der Gutachtenserläuterung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 berücksichtigt und hat dieser zusammenfassend ausgeführt, dass sich daraus keine Änderung seiner Bewertung ergibt. Dies wurde im Übrigen auch nach den entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen von der Antragstellerin nicht behauptet.
Dass das Kriterium der Versorgungssicherheit für das Vorhaben der Wiederstreitgegnerin spricht, ergibt sich aus dem Gutachten des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen JJ vom 10.09.2020, welcher dazu Folgendes ausgeführt hat:
„a) Kriterium Versorgungssicherheit
In der Energiestrategie Österreich wird die Versorgungssicherheit als eines der primären Ziele genannt, wobei zwischen einer kurz- und einer langfristigen Ausprägung unterschieden wird. Während langfristig eine zu stark ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern, Lieferländern oder Transportrouten vermieden werden soll, um damit die Sicherstellung ausreichend verfügbarer Energie zu garantieren, zielt die kurzfristige Dimension der Versorgungssicherheit darauf ab, dass Energie jederzeit in gleich guter Qualität und Quantität an den Orten zur Verfügung steht, wo sie gebraucht wird. Vor diesem Hintergrund wird für die weitere Beurteilung der energiewirtschaftlichen Eigenschaften von Wasserkraftanlagen zwischen den Kriterien Versorgungssicherheit (Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern) und Versorgungsqualität (Beitrag zur Systemstabilität und sicheren Lastdeckung) unterschieden. Das Kriterium Versorgungssicherheit wird dabei durch die Indikatoren Erzeugungsmenge (Lauf- und Speicherkraftwerke) sowie Herstellung Eigenversorgung (nur für Laufkraftwerke relevant) charakterisiert (Erlass BMLFUWUW. 4.1.2/0004-I/4/2012 vom 21.01.2012).
Die Ermittlung des Indikators „Herstellung Eigenversorgung“ würde nur bei Vorhaben zur Herstellung einer Stromversorgung für Objekte, welchen keinen Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz besitzen und ein solcher technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, zu tragen kommen und ist daher für beide Vorhaben irrelevant. Es erfolgt daher die Darstellung des Kriteriums Versorgungssicherheit anhand des Indikators Erzeugungsmenge für beide Vorhaben.
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
„Bild im pdf ersichtlich“
Anhand der Daten der einzelnen Vorhaben ergeben sich folgende Bewertungen hinsichtlich des Kriteriums Versorgungssicherheit:
Das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ weist ein Regelarbeitsvermögen von 45,4 GWh auf und würde im Hinblick auf die Versorgungssicherheit als „mittel“ bewertet.
Das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ weist im Gesamten ein Regelarbeitsvermögen von 787 GWh auf und würde im Hinblick auf die Versorgungssicherheit als „hoch“ bewertet.
Würde zum direkten Vergleich der beiden Kraftwerke beim Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ nur die bei der Wasserfassung Wer Ache genutzte Jahreswasserfracht (191,8 Mio m³) betrachtet, so würde sich im Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ durch die Stufen „M 2“, „L 2“ und „L-K“ ein anteiliges Jahresarbeitsvermögen in der Größenordnung von 464 GWh ergeben. Das Kriterium Versorgungssicherheit würde in diesem Fall immer noch als „hoch“ bewertet.“
Diesen Ausführungen wurde von der Antragstellerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar und hat das erkennende Gericht daher auch keine Bedenken hinsichtlich deren fachlicher Richtigkeit.
Dies gilt auch für die Feststellungen zum Kriterium Versorgungsqualität. Dazu führt der Amtssachverständige Folgendes aus:
„b) Kriterium Versorgungsqualität
Grundsätzlich muss der Kraftwerkspark eines Versorgungsgebiets in der Lage sein, die auftretende Last unter Berücksichtigung ggf. bestehender Netzrestriktionen sowie von Schwankungen auf der Erzeugungs- und Verbraucherseite jederzeit zuverlässig zu decken. Wasserkraftanlagen tragen dann zur Gewährleistung einer hohen Versorgungsqualität bei, wenn sie einerseits zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast (November/Dezember) verfügbar sind und andererseits ihre Erzeugung flexibel an die schwankende Nachfrage bzw. fluktuierende Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie anpassen können.
Im Kriterienkatalog wird zwischen Lauf- und Speicherkraftwerken unterschieden. Für Laufkraftanlagen erfolgt die Beurteilung anhand des Indikators Erzeugungscharakteristik. Speicherkraftwerke werden demgegenüber anhand der Indikatoren Bereitstellung Spitzenleistung, Speicheroption sowie Pumpspeicherung bewertet. Damit werden für Speicherkraftwerke neben der Quantifizierung des möglichen Beitrags zur Deckung der Spitzenlast implizit auch die Aspekte Regelenergiebereitstellung, Versorgungswiederaufbau nach Großstörungen (Schwarzstartfähigkeit) sowie der potenzielle Beitrag von Speicherkraftwerken zur Systemintegration fluktuierender und nur eingeschränkt prognostizierbarer Stromerzeugung aus Windkraft und Sonnenenergie berücksichtigt. Zur Vermeidung einer Doppelbeurteilung ähnlicher Eigenschaften von Wasserkraftanlagen für die oben genannten Aspekte ist gem. Kriterienkatalog kein zusätzlicher Indikator erforderlich (Erlass BMLFUWUW. 4.1.2/0004-I/4/2012 vom 31.01.2012).
Anhand der Daten der einzelnen Vorhaben ergeben sich folgende Bewertungen hinsichtlich des Kriteriums Versorgungsqualität:
Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“:
Das Kriterium Versorgungsqualität wird für dieses Vorhaben anhand des Indikators ‚Erzeugungscharakteristik‘ abgeleitet, da es sich um ein Ausleitungs- (Lauf-)kraftwerk handelt.
Laufkraftwerke können in Abhängigkeit von ihrer Erzeugungscharakteristik einen Beitrag zur gesicherten Deckung der Jahreshöchstlast leisten. Dieser Beitrag wird auf Grund der dargebotsabhängigen und damit saisonal z. T. stark schwankenden Erzeugung unter der installierten Engpassleistung liegen.
Gegensatz zu Speicherkraftwerken, die auf Grund des begrenzten Speichervolumens nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden können, sind Laufkraftwerke in der Lage, auch über einen längeren Zeitraum zur Deckung der Nachfrage beizutragen. Die Beurteilung des Kriteriums Versorgungsqualität erfolgt für Laufkraftanlagen anhand des Beitrags zur gesicherten Leistung zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast. Der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast war in Österreich in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils in den Monaten Dezember oder Jänner. Für die Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik einer Laufkraftanlage wird daher das Verhältnis des mittleren monatlichen Regelarbeitsvermögens (RAV) der Monate Dezember und Jänner zum mittleren monatlichen RAV des Gesamtjahres herangezogen [(RAVDez+RAVJän)/2) / (RAVJahr/12)]4.
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
„Bilder im pdf ersichtlich“
Aufgrund des RAV in den Monaten Dezember und Jänner im Verhältnis zum RAV des Gesamtjahres ergibt für das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ ein Wert von 0,01. Das Vorhaben würde im Hinblick auf die Versorgungsqualität als „gering“ bewertet.
Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“:
Das Kriterium Versorgungsqualität wird für dieses Vorhaben anhand der Indikatoren „Bereitstellung Spitzenleistung“, „Speicheroption“ und „Pumpspeicherung“ abgeleitet, da es sich im Wesentlich um die Erweiterung des Speicherkraftwerkes V mit dem Speicher O handelt.
Indikator „Bereitstellung Spitzenenergie“:
Speicherkraftwerke zeichnen sich aus energiewirtschaftlicher Sicht dadurch aus, dass ihre Erzeugung an die jeweilige Nachfrage angepasst und damit sog. Spitzenleistung für das Stromversorgungssystem bereitgestellt werden kann. Die Nutzung der Wasserkraft durch Speicherkraftwerke stellt damit neben der Biomasse die einzige Option zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dar, die ohne Erzeugungsverluste nachfrageorientiert gesteuert werden kann. Diese Eigenschaft wird in einem zunehmend von erneuerbaren Energien dominierten Erzeugungssystem insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Integration der schwankenden Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie immer mehr an Bedeutung gewinnen. Insofern erfolgt die Beurteilung dieser Erzeugungseigenschaft von Speicherkraftwerken anhand der installierten elektrischen Engpassleistung. Bei einer Erweiterung von bestehenden Speicherkraftwerken (z. B. durch zusätzliche Beileitungen) ist gem. Kriterienkatalog die Differenz der Engpassleistung nach und vor der Anlagenerweiterung beurteilungsrelevant (Erlass BMLFUWUW. 4.1.2/0004-I/4/2012 vom 31.01.2012).
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
„Bild im pdf ersichtlich“
Beim Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ ist im Hinblick auf die Erhöhung der Spitzenleistung die zusätzliche Engpassleistung der Kraftwerksstufen PSW N und Kraftwerk „M 2“, in Summe 900 MW, relevant
Der Indikator „Bereitstellung Spitzenenergie“ innerhalb des Kriteriums Versorgungsqualität würde für das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ „hoch“ ergeben.
Indikator „Speicheroption“:
Die in einem Speicherkraftwerk installierte Engpassleistung kann ohne zusätzliche Berücksichtigung der Speichergröße nur eingeschränkt eine Aussage über die energiewirtschaftliche „Wertigkeit“ von Speicherkraftwerken liefern. Zur Beurteilung des Kriteriums Versorgungsqualität wird daher der Indikator Speicheroption über den Energieinhalt des Speichers quantifiziert. Bei einer Erweiterung bestehender Anlagen ist das Speichernutzvolumen nach der Anlagenerweiterung beurteilungsrelevant.
Im Kriterienkatalog sind zur Beurteilung folgende Intervallgrenzen angeführt:
„Bild im pdf ersichtlich“
Vorhaben Ausbau V bleibt das Speichervolumen des Speichers O unverändert. Der zusätzliche Speicher im Q weist einen Nutzinhalt von 44 Mio. m³ auf. Mit den technischen Daten ergibt sich ein Energieinhalt von ca. 63 GWh.
Der Indikator „Speicheroption“ innerhalb des Kriteriums Versorgungsqualität würde für das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ „hoch“ ergeben.
Indikator „Pumpspeicherung“:
Die Berücksichtigung der Pumpspeicherung würde gem. Kriterienkatalog durch „Hochstufung“ des Ergebnisses der Beurteilung für das Kriterium Versorgungsqualität (zusammenfassende Beurteilung der Indikatoren „Bereitstellung Spitzenleistung“ und „Speicheroption“ (Energieinhalt Speicher) um eine Intervallgrenze ergeben, wenn mindestens 50 % der Turbinenleistung als Pumpenleistung installiert wird. Da aber bereits die Indikatoren „Bereitstellung Spitzenleistung“ und „Speicheroption“ eine Bewertung „hoch“ ergeben, bleibt die Berücksichtigung dieses Indikators ohne Konsequenz.
Die Gesamtbewertung des Kriteriums Versorgungsqualität würde für das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ anhand der Indikatoren „Bereitstellung Spitzenleistung“, „Speicheroption“ und „Pumpspeicherung“ „hoch“ ergeben.“
Ergänzend konnte bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin ein Ringschluss mit dem V mit einer 110 kV Leitung und damit eine Netzanbindung des Ts von zwei Seiten vorgesehenen ist. Auch dies dient nach den bei der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen der Versorgungsqualität des Ts.
Die Feststellungen zur Frage Einhaltung des Kriterium Klimaschutz stützen sich ebenso auf das fachlich einwandfreie und inhaltlich nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen JJ, welcher dazu Folgendes ausführt:
„c) Kriterium Klimaschutz
Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien substituiert konventionelle Erzeugung in kohle-, gas- oder ölbefeuerten Kraftwerken, wodurch auch der Wasserkraft ein entsprechendes CO2-Vermeidungspotenzial angerechnet werden kann. Zusätzlich können durch Speicherkraftwerke weitere Klimaschutzpotenziale gehoben werden, wenn bspw. die Integration der fluktuierenden Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie unterstützt wird. Auf der anderen Seite können mögliche Treibhausgasemissionen durch den anaeroben Abbau von biologischem Material in Stauräumen (insbesondere Methan) die Klimaschutzbilanz von Wasserkraftwerken negativ beeinflussen. Allerdings sind derzeit keine wissenschaftlich abgesicherten Daten zur Beurteilung dieser Emissionen in österreichischen Stauräumen verfügbar, sodass sich die Beurteilung innerhalb des Kriteriums Klimaschutz auf die Indikatoren CO2-Vermeidung sowie Unterstützung Systemintegration schwankender Erneuerbarer Energien beschränkt.
Indikator CO2-Vermeidung:
Durch den Neubau bzw. die Erweiterung eines Wasserkraftwerks wird die Stromerzeugung des sog. Grenzkraftwerks verdrängt, d. h. im „letzten“ Kraftwerk, das zur Deckung der Nachfrage gerade noch eingesetzt werden muss. Durch ein zusätzliches Wasserkraftwerk werden also bestehende Kraftwerke weniger häufig eingesetzt. Auf Grund der unterschiedlichen saisonalen und tageszeitlichen Stromnachfrage sowie Verfügbarkeiten der einzelnen Kraftwerke (Wind-, Wasser- und solares Dargebot; Revisionen und Ausfälle von Anlagen) ändert sich dabei das Grenzkraftwerk kontinuierlich – im westeuropäischen Regionalmarkt kann das Grenzkraftwerk z. B. ein deutsches Steinkohlekraftwerk, ein holländisches Gaskraftwerk oder ein Wiener Ölkraftwerk sein. Mittel- und langfristig wird diesem sog. Merit-Order-Effekt jedoch die „allgemeine“ Kapazitäts- und Technologieentwicklung im konventionellen Kraftwerkspark überlagert, so dass sich beim Ausbau der österreichischen Wasserkraft der konventionelle Kraftwerkspark anders entwickeln wird als ohne diesen Ausbau. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Laufkraftwerke andere konventionelle Technologien verdrängen werden als Speicherkraftwerke. Damit kann grundsätzlich zwischen kurz- und langfristigen CO2-Vermeidungseffekten unterschieden werden 6 .
Im Kriterienkatalog sind für dieses Kriterium folgende Intervallgrenzen angeführt:
„Bilder im pdf ersichtlich“
__________________
6 Erlass BMLFUWUW. 4.1.2/0004-I/4/2012 vom 31.01.2012
Anhand der Daten der einzelnen Vorhaben ergeben sich folgende Bewertungen hinsichtlich des Kriteriums Klimaschutz:
Vorhaben Wasserkraftanlage Wer Ache:
Volllaststunden = 45 400 MWh/14,4 MW = 3152 h
CO2- Äquivalentemissionen bei Volllaststunden < 4.000 h/a:
CO2eq-Emissionen = -0,0531*Vollaststunden+615,8 = 448,4 gCO2eq/kWh für Verdrängungsmix (Merit-Order-Effekt)
CO2-Vermeidung: 20,4 ktCO2eq
Das Kriterium Klimaschutz würde für das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ „mittel“ ergeben.
Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“:
i) Ermittlung anhand des gesamten Regelarbeitsvermögens (RAV) und Ausbau der
Turbinenleistungen
Volllaststunden = 787 000 MWh/1015,5 MW = 775 h
CO2- Äquivalentemissionen bei Volllaststunden < 4.000 h/a:
CO2eq-Emissionen = -0,0531*Vollaststunden+615,8 = 574,6 gCO2eq/kWh für Verdrängungsmix (Merit-Order-Effekt)
CO2-Vermeidung: 452 ktCO2eq
Das Kriterium Klimaschutz würde für das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ „hoch“ ergeben.
ii) Ermittlung anhand des anteiligen Jahresarbeitsvermögens des Wassers aus der Wer Ache und Ausbau der Turbinenleistungen der Kraftwerke „M 2“, „L 2“ und „L-K“
Volllaststunden = 464 000 MWh/615,5 MW = 754 h
CO2- Äquivalentemissionen bei Volllaststunden < 4.000 h/a:
CO2eq-Emissionen = -0,0531*Vollaststunden+615,8 = 575,8 gCO2eq/kWh für Verdrängungsmix (Merit-Order-Effekt)
CO2-Vermeidung: 267 ktCO2eq
Das Kriterium Klimaschutz würde für die anteilige CO2-Vermeidung durch die Nutzung des Wassers aus der Wer Ache im Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ ebenfalls „hoch“ ergeben.“
Die Feststellungen zur Frage der energiepolitischen Zielsetzungen der Europäischen Union, Österreichs und Tirols ergeben sich aus ebenso aus dem Gutachten von JJ, welcher dazu ausgeführt hat:
„Beiträge beider Vorhaben zu energiepolitischen Zielsetzungen der europäischen
Union, Österreichs und Tirols
Zur Erfüllung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen der europäischen Union, insbesondere die Erreichung der Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris zur Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C, nach Möglichkeit unter 1,5 %, wurde die EU Verordnung 2018/842 erlassen. Die EU Verordnung 2018/842 baut auf das Klima- und Energiepaket des Jahres 2014 auf, welches den energie- und klimapolitischen Rahmen der EU für den Zeitraum 2020 – 2030 festgelegt.
Zentrale Ziele dieses Pakets sind:
• Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % (gegenüber 1990)
• Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen auf mindestens 27 %
• Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 %
Im Jahr 2018 wurden die Zielvorgaben für erneuerbare Energiequellen (32%) und Energieeffizienz (32,5%) innerhalb der EU nach oben korrigiert (RL (EU) 2018/2002 und RL (EU) 2018/2001 ). Entsprechend dieses energie- und klimapolitischen Rahmens müssen von der EU weitere Rechtsvorschriften erlassen und von den Nationalstaaten entsprechende nationale Energie- und Klimapläne beschlossen werden. Mit der Verordnung (EU) 2018/842 wurden verbindliche Jahresziele der Mitgliedstaaten für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 festgelegt. Gem. dieser Verordnung hat Österreich ein Treibhausgas-Emissionsreduktionsziel von 36% im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zu verwirklichen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung) wurden unter anderem die EU-Länder verpflichtet nationale Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 zu erstellen. Weiters wurden mit dieser Verordnung die EU-Länder verpflichtet langfristige Strategien auszuarbeiten.
Österreich hat einen nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) für die Periode 2021-2030 erstellt (NEKP (18.12.2019) und der Europäischen Kommission übermittelt. Die nationalen Energie- und Klimapläne sollen nationale Ziele für die Bereiche Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung, „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ sowie die Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen.
Auswirkungen des nationalen Energie- und Klimaplans NEKP auf die Stromerzeugung
Gem. NEKP setzt sich Österreich das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf einen Wert von 46-50 % anzuheben. Weiters ist das Ziel darüber hinaus den Gesamtstromverbrauch zu 100 % (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen im Inland zu decken.
Die Wirkungsfolgenanalyse für den NEKP wurde von einem wissenschaftlichen Konsortium bestehend aus Umweltbundesamt (UBA), österreichischer Energieagentur (AEA), Instituten der TU Wien und der TU Graz sowie dem WIFO gemeinsam erstellt.
Im NEKP sind erwartete Zielpfade nach Technologien für erneuerbare Energie (EE), mit denen der Mitgliedstaat jeweils auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade bis 2030 erreichen will, enthalten. Dabei sind auch die erwarteten Anteile für die Stromerzeugung aus Biomasse, Wasserkraft, Windkraft, Photovoltaik, Geothermie, Biomethan und Wasserstoff gemäß dem Szenario „with additional measures“ (WAM) ausgewiesen. Die Heranziehung des Szenarios WAM bedeutet dabei, dass mit den derzeit existierenden Maßnahmen nicht angenommen werden kann, dass Österreich die Ziele erreichen würde.
Hinsichtlich Inlandsstromverbrauch wurde gem. NEKP von Fachexperten für 2030 ein Inlandsstromverbrauch in der Bandbreite von 80-85 TWh prognostiziert.
Unter Berücksichtigung dieser Prognose und dem zur Zielerreichung zugrunde gelegten Szenario „with additional measures“ (WAM) müssen 74-79 TWh Strom im Jahr 2030 erneuerbar erzeugt werden, was einem Netto-Zubau zwischen 22-27 TWh gegenüber dem Jahr 2015 bzw. 23,6-28,6 TWh gegenüber dem Jahr 2010 entspricht. „Netto“ bedeutet, dass Bestandsanlagen, die vor 2030 außer Betrieb gehen, zusätzlich zu ersetzen sind.
Der NEKP wurde für Österreich erstellt, Anteile der einzelnen Bundesländer für einen erwarteten Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sind darin nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Realisierung von Stromerzeugung aus EE sind für die einzelnen Bundesländer unterschiedlich, besonders im Bereich Wind- und Wasserkraft.
Für die Wasserkraft ist für Österreich ein Ausbau auf 160 Petajoule (PJ) bzw. 44 TWh bis 2030 (bis 2040: 45 TWh) vorgesehen. In den Jahren 2016-2018 betrug im Mittel die inländische Stromerzeugung aus Wasserkraft 38,6 TWh. Zur Erreichung dieser Ziele ergibt sich anhand der derzeit vorliegenden Zahlen ein zusätzlicher Bedarf von Stromerzeugung aus Wasserkraft von 5,4 TWh bzw. 5400 GWh bis zum Jahr 2030 und von 6,4 TWh bzw. 6400 GWh bis zum Jahr 2040.
Gem. einer Auflistung der in Bau und Planung befindlichen Wasserkraftwerke der österreichischen Elektrizitätswirtschaft (Quelle: Österreichs Energie) sind derzeit 21 Wasserkraftwerke mit einer anzunehmenden Jahresstromerzeugung von rd. 1 TWh (davon rd. 0,2 TWh Kleinwasserkraft, d.h. Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung < 10 MW) im Bau und Wasserkraftprojekte mit einer Erzeugung von 3,2 TWh (davon rd. 0,5 TWh Kleinwasserkraft) in Planung.
Anhand dieser Auflistung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft ergibt sich zum erwarteten Ausbau gem. NEKP eine Lücke für eine Stromerzeugung aus Wasserkraft von 1,2 TWh (1200 GWh) bis 2030 und 2,2 TWh (2200 GWh) bis 2040.
Festzuhalten ist zu dieser Auflistung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft, dass diese offensichtlich nur einen Teil der Klein- und Regionalwasserkraftwerke, welche in Österreich in Bau und Planung sind, enthält. Eine Auflistung über ganz Österreich ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass in der Auflistung die wesentlichen in Österreich in Bau und Planung befindlichen Wasserkraftwerke aufgelistet sind.
Die Jahresstromerzeugung von Kleinwasserkraftwerken (Engpassleistung < 10 MW) in Österreich betrug in den Jahren 2016 – 2018 rd. 15% der gesamten Jahresstromerzeugung von Wasserkraftwerken. In Tirol beträgt der Anteil rd. 22 – 24 %. Es ist daher anzunehmen, dass die Möglichkeiten für eine zusätzliche Jahresstromerzeugung durch Errichtung und Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen in einer ähnlicher Größenordnung liegen würden.
In Tirol wurde gem. Arbeitsübereinkommen 2013 – 2018 ein Ausbauziel bis 2036 von 2800 GWh durch Wasserkraft, davon rd. 800 GWh durch Errichtung und Revitalisierung von Regional- und Kleinwasserkraftwerken, beschlossen. Dies entspricht einem Anteil von 28%.
Würde ein Prozentanteil von 28% für die Errichtung und Revitalisierung von Kleinwasserkraftwerken auf einen entsprechenden Anteil von Kleinwasserkraft in Österreich umgelegt, würde sich ein Anteil von 1200 GWh ergeben. Im Vergleich zum erwarteten Ausbau gem. NEKP bliebe für die Wasserkraft dann immer noch eine Lücke von 700 GWh bis 2030 bzw. von 1700 GWh bis 2040.
Aus diesen Zielen und Zahlen und der Feststellung, dass eine Lücke für zusätzliche Stromerzeugung aus Wasserkraft in einer wesentlichen Größenordnung vorhanden ist, lässt sich ableiten, dass aus Sicht der Elektrizitätswirtschaft bei Nutzung von Gewässern ein hohes Interesse besteht, dass das Wasserdargebot unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit möglichst effizient und möglichst hochwertig für die Elektrizitätswirtschaft genutzt wird.
Dadurch, dass mit dem Wasser der Wer Ache im Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ quantitativ höhere Beiträge erzielbar sind (bei Abarbeitung der mittleren nutzbaren Jahreswasserfracht der Wer Ache in den Kraftwerken „M 2“, „L 2“ und „L-K“ ist eine Energiemenge von 464 GWh - ca. die 10-fache Menge gegenüber dem Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ - erzeugbar), kann dieses Vorhaben wesentlich mehr zur Zielerreichung des nationalen Energie- und Klimaplans - NEKP (zur Erreichung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 ) beitragen als durch die Nutzung des Wassers der Wer Ache im Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“.
Beiträge der Vorhaben auf die energiepolitische Ziele Tirols
Auf Basis europäischer und nationaler Zielsetzungen verfolgt das Land Tirol aktuell die in Tab. 1 angeführten Ziele und Zwischenziele bis 2050 (Quelle: Tiroler Energiemonitoring 2019):
„Bild im pdf ersichtlich“
Das Land Tirol hat zur Erreichung der energiepolitischen Ziele (Energieeinsparung/Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz, sichere und eigenständige Energieversorgung, Förderung des Wirtschaftsstandorts) auf dem Gebiet der Stromerzeugung das Ziel gesetzt, die Stromerzeugung aus heimischen Ressourcen zu forcieren und auszubauen. Am 25.03.2011 wurden von der Tiroler Regierung für die nächsten 25 Jahre – das heißt bis zum Jahr 2036 – 2.800 GWh/a als Ausbauziel für die Wasserkraftnutzung beschlossen.
Die im aktuellen Bericht des Tiroler Energiemonitorings von 2019 ist die Zielpfadverfolgung unter der Voraussetzung eines anzunehmenden Wasserkraftausbaus in der nachfolgenden Abbildung 1 dargestellt.
„Abbildung im pdf ersichtlich“
Der Energiemonitoringbericht kommt zum Schluss, dass trotz eines angenommenen Wasserkraftausbaus derzeit ein zusätzlicher Ausbau von rund 40 GWh/a notwendig wäre um das Ausbauziel zu erreichen.
Es daher auch an diesen Zahlen abzuleiten, dass für die Erreichung der energiepolitischen Ziele Tirols bei Nutzung von Gewässern ein hohes Interesse besteht, dass das Wasserdargebot unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit möglichst effizient zu nutzen.
In der oben dargestellten Zielpfadverfolgung wurde angenommen, dass das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ realisiert wird und einen Beitrag von rund 790 GWh liefern würde. Bei Nichtnutzung des Wassers der Wer Ache würden für die Zielerreichung weitere 464 GWh (abzüglich der Erzeugung im Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ von 45,4 GWh) fehlen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ einen wesentlich höheren Beitrag für die Erreichung der energiepolitischen Ziele Tirols liefern würde als das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“.“
Auch hat der Sachverständige JJ die Vorhaben nach der im Rahmenplan Tiroler E dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse verglichen und ist dabei zu folgendem Schluss gekommen:
In der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler E dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse ist als Ziel die ‚bestmögliche ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung‘ angeführt. Es sollen dabei als Ziel, neben gewässerökologischen Zielen, Gewässerabschnitte für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler E zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft identifiziert werden. In diesem Rahmenplan ist, neben anderen Nutzungen, die Nutzung von Wässern aus dem hinteren T für den Standort V vorgesehen. Dabei soll auch das Wasser der Wer Ache in der Form, dass dieses in den Speicher O übergleitet wird und durch eine neue Unterstufe abgearbeitet wird, genutzt werden.
Die geplante Wasserfassung des Vorhabens ‚Ausbau Kraftwerk V‘ würde sich auf einer Meereshöhe von ca. 1846 m befinden, die geplante Wasserfassung des KW Wer Ache auf einer Meereshöhe von 1740 m.
Beim Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ würde das Wasser der Wer in den Speicher O übergeleitet, nachfolgende Kraftwerksstandorte (M, L und L-K) erweitert und ein zusätzlicher Pumpspeicher errichtet.
Beim Vorhaben „KW Wer Ache“ würde das Wasser der Wer Ache gefasst, zum Krafthausstandort geführt und nach Abarbeitung der Wer Ache wieder zurückgegeben. Das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ würde daher hinsichtlich der Wassernutzung der Wer Ache der Verordnung entsprechen, das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ nicht. Das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ würde dabei eine wesentlich höhere Stromerzeugung (aus Wasserkraft) als das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ aufweisen und daher mehr den Zielen der Verordnung entsprechen. Durch die Konzeption trägt das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ weiters der Erhöhung der verfügbaren Nennleistung aus Speicher- und Pumpspeicherkraft bei, das Vorhaben „Kraftwerk Wer Ache“ jedoch nicht.
Insgesamt wird zu den Ausführungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen festgehalten, dass diese für das erkennende Gericht schlüssig, vollständig und nachvollziehbar sind. Diesen wurde auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht durch die Antragstellerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.01.2021 zum Thema Energiewirtschaft ein Gutachten der KK vorgelegt wurde so genügt der Hinweis, dass diese Stellungnahme auf den 28.05.2018 – sohin einen Zeitpunkt vor der Erstattung des Gutachten des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen datiert – und sich überdies mit der Wasserkraftanlage Uer Ache beschäftigt. Zumal diese Wasserkraftanlage nicht Teil des vorliegenden Widerstreitverfahrens ist und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt wurde, weshalb auf dieser Grundlage das Gutachten des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen unrichtig oder unvollständig sein soll, war darauf nicht näher einzugehen.
Die Feststellungen zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes der Landschaft ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen LL vom 11.09.2020, welcher dazu Folgendes festgehalten hat:
Einleitung:
Untersuchungsgegenstand
Untersuchungsgegenstand ist jener Ausschnitt der Landschaft, der durch die geplanten Vorhaben „Wasserfassung für Ausbau KW V“ und „Wasserkraftanlage Wer Ache - B bis A“, also im Wesentlichen der Talbereich von der Ortschaft W bis zur Mündung der Wer Ache in die Ter Ache. Das gegenständliche Gutachten basiert auf bereits bei vielen Projekten angewendeter Methodik.
Begutachtungsraum:
Hinsichtlich des Ersuchens, in einem Gutachten zu den Auswirkungen der beiden Vorhaben auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft Stellung zu nehmen, wurde folgender Untersuchungsraum festgelegt: Stauwurzel des Rückstaus der Wasserfassung (ca. 0,9 km unterhalb des Ortes W bis zur Einmündung in die Ter Ache. Die Auswirkungen des geplanten Ausbaus KW V gehen aber über diesen Untersuchungsraum hinaus und wirken auch bezüglich des Wasserabflusses der Uer Ache. Die beiden Projekte wurden in Vorhabenort, Einflussraum und Fernwirkung unterteilt. Der Vorhabenort ist die vom Vorhaben direkt betroffene Fläche, also Wasserfassung Wer Ache, Entsanderbauwerk und Krafthaus. Das Schutzgut wird durch das Vorhaben direkt beeinträchtigt. Der Einflussraum ist die an den Vorhabenort angrenzende und vom Vorhaben direkt beeinflusste Fläche. Es wurde ein 500 m Bereich um die Vorhabenorte gewählt, wobei dieser Erfassungsbereich noch vom Gelände abhängt und daher entsprechend weiter oder enger ausfallen kann. Bei den Restwasserstrecken wurde ein 50 m Streifen zur Beurteilung herangezogen.
Die Fernwirkung berücksichtigt die vom Vorhaben indirekt beeinflussten Flächen. Hier werden die Wirkungen des Vorhabens berücksichtigt, die durch die Kategorien Vorhabenort und Eingriffsraum nicht erfasst werden, ist also vor allem eine Beschreibung von Sichtbeziehungen bzw. besonderen Aussichtspunkten im Hintergrund.
Restwasserstrecke Wer Ache (Ausbau KW V):
Die Restwasserstrecke beginnt bei der Wasserfassung ca. 1,4 km bachabwärts der Ortschaft W und endet bei der Einmündung der Wer in die Uer Ache. Die Restwasserstrecken wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung in 31 Abschnitte unterteilt. Abschnitte mit einem ähnlichen Charakter hinsichtlich der Ache und des Umgebungsgeländes wurden zusammengefasst und anschließend wurden diese Abschnitte für die gesamte Restwassertrecke in 4 Abschnitte zusammengefasst.
Restwasserstrecke Wer Ache (Wasserkraftanlage Wer Ache):
Die Restwasserstrecke dieses Vorhabens entspricht ziemlich genau den Abschnitten 2 und 3 des Vorhabens Ausbau KW V.
Untersuchungsrahmen
Die angewandte Beurteilungsmethode für die UVE Ausbau Za richtet sich nach den Vorgaben der RVS-Richtlinie, Fassung 04.01.11. Im ersten Schritt wird der Ist-Zustand (Sensibilität) und im zweiten Schritt die Wirkungsintensität des Vorhabens (Eingriffsintensität) beurteilt. Als dritter Schritt erfolgt die Einstufung der Erheblichkeit. Hinsichtlich der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert wurden für die Beurteilung der Sensibilität und Eingriffsintensität Kriterien wie Vielfalt, Eigenart, Naturnähe, herangezogen, bei den Restwasserstrecken wurde hinsichtlich der Kriterien Geschlossenheit, Vielfalt und Ursprünglichkeit beurteilt. Die Eingriffsauswirkungen wurden getrennt nach Bau- und Betriebsphase beurteilt. Bei den Restwasserstrecken wurde mittels Bildanalyse bei unterschiedlichen Dotationsmengen beurteilt, wobei noch Kriterien wie Veränderung der raumbildenden Wirkung, der Dynamik usw. Einfluss auf die Beurteilung
haben. Die Beurteilung der Sensibilität (des Bestandes) erfolgt 4-stufig: gering (vorbelastet, verarmt…), mäßig (örtlich bedeutend), hoch (regional bedeutend) und sehr hoch (international bedeutend). Bei der Beurteilung der Wirkungsintensität des Vorhabens (Eingriffsintensität) werden die vermutlichen Einwirkungen des Vorhabens auf die Umwelt hinsichtlich ihrer Art und Stärke beschrieben und hinsichtlich ihrer Intensität bewertet. Die Eingriffserheblichkeit wird mit einer Verknüpfungsmatrix (Verknüpfung der Sensibilität und der Eingriffsintensität) ermittelt. Diese Ergebnisse werden in einem weiteren Schritt, wobei funktionale, räumliche und zeitliche Kriterien berücksichtigt werden, hinsichtlich Wirksamkeit der vorgesehen Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beurteilt, wobei jeweils eine Differenzierung zwischen Bau- und Betriebsphase erfolgt. Bei den Restwasserstrecken erfolgt eine Bildanalyse bei unterschiedlichen Dotationsmengen und es kommen Kriterien wie Veränderung der raumbildenden Wirkung, der Dynamik und der naturnahen Wirkung und Ursprünglichkeit zur Anwendung. Die Auswirkungen durch das Kraftwerk Z können, da es ja eine Teilstrecke des KW beansprucht, gut damit verglichen werden.
Baumaßnahmen:
Wasserkraftanlage W:
Das KW Wer Ache („B bis A“) ist als Ausleitungskraftwerk konzipiert worden. Die Wasserfassung soll in Form eines Tiroler Wehres mit einem Zulaufbauwerk, einer Entsanderkammer und Entnahmebauwerk errichtet werden. Die Entsanderkammer wird überschüttet und vom Entnahmebauwerk bleibt ein ca. 4,2 m hoher und ca. 15 m breiter Eingangsbereich (taleinwärts, also in Richtung Westen) sichtbar. Die Druckrohrleitung, DN 2000, weist eine schräge Leitungslänge von ca. 3810 lfm auf. Der überwiegende Teil der Leitung, ca. 80%, würde im Bereich von Wegen und Straße verlaufen. Für die Druckrohrleitung ist zusätzlich eine Rohrbrücke in Form einer Stahlträger-Fachwerksbrücke über die Wer Ache im Bereich einer natürlichen Engstelle der Ache und einer landwirtschaftlichen Bringungsbrücke vorgesehen. Die Errichtung des Krafthauses ist in Stahlbetonweise orographisch links der Wer Ache, in Höhe des Weilers A geplant. Überschüssiges Material soll in einer Aushubdeponie in der Nähe der Mülldeponie der Gemeinde Z deponiert werden. Planungen zu den erforderlichen Stromableitungen gibt es nicht.
Wasserkraftanlage V:
Knapp unterhalb der Siedlung W und knapp oberhalb der Zb-Lawinengalerie ist eine Wasserfassung in Form einer ca. 10 m hohen Zylindermauer geplant. Der Rückstau wäre ca. 500 m lang, das Stauvolumen soll in etwa 70.000 m³ betragen. Der für die Überleitung des Wassers zum Speicher O erforderliche Fensterstollen soll ca. 700 m talauswärts der Wasserfassung, am orographisch rechten Ufer errichtet werden. Der Ausbruchquerschnitt beträgt ca. 37 m². Nach Bauende wird dieser Bereich weitestgehend
zurückgebaut und dem ursprünglichen Gelände angepasst, wobei nur mehr ein kleines Portalbauwerk mit einer Tür im Ausmaß von ca. 1,5 x 2 m sichtbar bleiben soll.
Überschüssiges Material soll beidseitig der Wer Straße südöstlich der Zbgalerie deponiert werden. Die temporäre Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 2,7 ha, in der Betriebsphase sind es ca. 7,5 ha. Die Betriebsführung der Wasserfassung an der Wer Ache ist aufgrund von möglichen Lawineneinstößen in den Stauraum in Abhängigkeit der Jahreszeit unterschiedlich geregelt. Die Wasserfassung wird in den Wintermonaten von 15.12. bis 15.4. außer Betrieb genommen und der Wassereinzug gestoppt. Der Stau wird bis auf Kote 1841,8 m über das Entnahmebauwerk abgesenkt. Das verbleibende Volumen von ca. 20.000 m³ wird über das Dotierschütz abgegeben. Die Abgabe ist dabei konstant 1 m³/s über dem Zufluss zum Stauraum und dauert somit rund 6 h. Anschließend wird der Grundablass geöffnet. Um sicher zu stellen, dass durch das Öffnen des Grundablasses in der Niederwasserperiode kein dauerhafter Sedimentaustrag aus dem Stauraum erfolgt, werden die Trübungen überwacht. Für den Fall schädlicher Trübungen kann der Grundablass wieder geschlossen werden und der Abfluss über das Dotierschütz erfolgen. Der damit verbundene Aufstau (Staulänge ca. 120 m) verhindert den Sedimentaustrag. In den lawinengefährdeten Zeiten im Frühwinter (15.11. bis 15.12.) bzw. im Frühjahr (15.4. bis 15.5.) eines Jahres wird es zur Vermeidung von überschwappenden Impulswellen nach Lawineneinstößen der Stau teilweise abgesenkt, was über den tieferliegenden „Wintereinlauf“ ermöglicht wird. Dabei wird ein ca. 4 bis 4,8 m hoher Auffangraum im Stauraum zur Aufnahme von Lawineneinstößen geschaffen. In diesem Fall kann die Dotierwasserabgabe jedoch nicht mehr über die Mauerkrone erfolgen. Sie wird über die Abgabe durch das Dotierschütz im Grundablassbauwerk gewährleistet. Außerhalb der oben definierten Winterperiode erfolgt die Einzugsregelung an der Fassung in Abhängigkeit vom Zufluss.
Ruhegebiet Ter Alpen
Das Ruhegebiet und Natura 2000-Gebiet umschließt das Projektgebiet größtenteils. Berührt werden die beiden, sich überlagernden Schutzgebiete im Bereich der geplanten Entsanderkammer. Die berührte Fläche, die ja direkt an die Wer Straße anschließt, wird derzeit als Holzlager- und Parkplatz genützt. Ruhegebiete sind insbesondere für die Erholung des Menschen ausgewiesen worden. Da Ruhegebiete aber laut Gesetzestext (‚Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu......‘) sich vor allem wegen einer weitgehenden Ruhe auszeichnen, wird durch die geplanten Maßnahmen das Ruhegebiet in einem so unerheblichen Ausmaß berührt, dass für das Schutzgebiet als solches keine negativen Auswirkungen erkennbar sind.
Touristische Infrastruktureinrichtungen im Projektgebiet:
Wanderwege:
1. Ein Wanderweg führt vom Ort W talauswärts bis zur Holzbrücke, die genau zwischen talauswärtigem Ortsbeginn und des Stauwurzelbereichs die Wer Ache quert. Von dort führt der Weg auf der anderen Achenseite wieder zum Ort.
2. Ein weiterer Wanderweg führt auf der orographisch linken Talseite vom Ortsteil B, zum Teil auf der alten Wer Straße in Richtung Zc um von dort auf derselben Talseite bis nach Zd zu führen.
Zwischen dem oben genannten Rundweg um W und dem Ortsteil B gibt es keine offiziellen, also beschilderte, Wanderwege.
Sensibilität Landschaftsbild:
Das Wer Tal, ein V-Tal, zeichnet sich durch eine hohe Diversität von landschaftstypischen Reliefstrukturen aus. Lawinenstriche, die teilweise mit Grünerle bestockt sind, wechseln sich mit Fichte-Lärchen-Zirbenbestände und extensiven Weideflächen ab, die nach oben hin in immer felsigere Bereiche mit Felswände und Felsrippen übergehen. Als durchgehend anthropogene Einrichtung ist die Wer Straße mit den Stützbauten, Brücken und vor allem mit den Lawinengalerien zu nennen. Mehrere kleine Weiler, die gut in die Landschaft eingebettet sind, weisen auf die traditionelle Berglandwirtschaft hin. Das ca. 12 km lange Wer Tal weist sonst keine stark prägenden technischen Einrichtungen wie z.B. Starkstromleitungen auf. Der Bach weist eine abwechslungsreiche Strukturvielfalt auf. Die Gesamtbeurteilung ist hoch. Die raumleitende Wirkung der Wer Ache unterscheidet sich stark zwischen den Winter- und Sommermonaten. In den Wintermonaten bedingt der Schneedecke eine Einschränkung der raumleitenden Wirkung der Ache. Im Sommer kommt der Ache eine starke raumbildende bzw. raumleitende Wirkung zu. In allen Abschnitten kommt der Ache eine hohe bis sehr hohe Bewertung in der Hochwasserzeit zu, in der Übergangszeit wird die Ache lediglich im untersten Abschnitt weniger gut bewertet, da der Einfluss der Straße auf Grund der Geräuschkulisse stärker in Erscheinung tritt.
Die Staumauer selber ist nur sehr punktuell bzw. nur aus der unmittelbaren Umgebung sichtbar. Der Stauraum W, der sich 500 m bachaufwärts erstreckt, wirkt je nach Jahreszeit und Betriebszustand unterschiedlich. Die Einsehbarkeit ist auf Grund der Längenerstreckung (500 m) wesentlich größer. Sichtbar ist der Staubereich bis hin zur Ze, die den Ort W im Südwesten überragt. Als Fremdkörper wird er dort aber aufgrund der großen Distanz kaum wahrgenommen. Sämtlicher Bewuchs wird bis zum maximalen Stauziel verschwinden. Im Sommer sind bei Betrieb unterschiedliche Stauhöhen zu erwarten. Je nach unterschiedlichen Entleerungsstufen sind entsprechende kahle Bereich über dem Wasser sichtbar. Voll eingestaut wirkt der Staubereich ebenfalls als Fremdkörper, der keinesfalls einem natürlichen Hochgebirgsfluss in dieser Höhe entspricht. Die Deponie wird auch nach einer entsprechenden Einbindung ins Urgelände und einer entsprechenden Bepflanzung lange Zeit als künstlich errichtetes Gelände sichtbar bleiben, die Auswirkungen sind mittelstark. Der verbleibende Eingangsbereich zum Stollen befindet sich in der Nähe der Galerie Zb und bewirkt auf Grund der geringen Dimension eine unbedeutende Veränderung der Landschaft. Insgesamt sind für diesen Gesamtbereich Staumauer mit Rückstau und Deponie starke verbleibende Beeinträchtigungen zu erwarten, da der ca. 500 m lange Staubereich ein nicht ins Gelände passender Fremdkörper bleibt.
Die Wasserfassung soll in Form eines Tiroler Wehres mit einem Zulaufbauwerk, einer Entsanderkammer und einem Entnahmebauwerk errichtet werden. Die Wasserfassung, die knapp oberhalb der Straßenbrücke situiert wird, ist aus unmittelbarer Umgebung einsehbar, eine Fernwirkung ist auf Grund der geomorphologischen Gegebenheiten nicht gegeben. Die Entsanderkammer wird überschüttet und vom Entnahmebauwerk bleibt ein ca. 4,2 m hoher und ca. 15 m breiter Eingangsbereich (taleinwärts, also in Richtung Westen) sichtbar. Aufgrund der bereits vorherrschenden Vorbelastung durch die Brücke und der Wer Straße einerseits und des Holzlagerplatzes anderseits sind die beiden Bauwerke als geringe bis mittlere Beeinträchtigung zu werten.
Für die Druckrohrleitung ist zusätzlich eine Rohrbrücke in Form einer Stahlträger-Fachwerksbrücke erforderlich. Diese soll über die Wer Ache im Bereich einer natürlichen Engstelle der Ache und einer landwirtschaftlichen Bringungsbrücke errichtet werden. Die Brücke ist aus unmittelbarer Nähe gut, aus mittlerer Entfernung kaum noch einsehbar. Die ggstl. Brücke wirkt aber in unmittelbarer Umgebung auf Grund der Straßennähe nur als geringe zusätzliche Beeinträchtigung.
Die Errichtung des Krafthauses ist in Stahlbetonweise orographisch links der Wer Ache, in Höhe des Weilers A geplant. Talauswärts befinden sich auf derselben Talseite zwei weitere Gebäude (Zg) (ca. 150 m entfernt) und etwas dahinter eine neu errichtete Lawinengalerie (ca. 350 m). Ebenfalls auf der orographisch linken Seite befinden sich taleinwärts die Siedlung Zf (ca. 250 m entfernt) und östlich auf der anderen Talseite ein weiteres Gebäude (ca. 80m entfernt, Aweg). Der Standort ist damit weitgehend schon durch Gebäude und andere, nicht in den Kulturlandschaftsraum passende Bauwerke (Straße und Lawinengalerie) vorgeprägt. Das Krafthaus ist durch bestehende Gehölzstreifen relativ gut sichtgeschützt, sodass das gesamte Bauwerk - gerade im Nahbereich – kaum als Ganzes wahrgenommen werden kann. Aus größerer Entfernung von oben betrachtet lässt sich das Gebäude mit entsprechender Dachgestaltung gut ins Gelände einfügen. Detailunterlagen dazu sind nicht vorhanden. Das Gebäude ist auf Grund der nicht in den Landschaftraum passenden Form und Gestalt und im Gegenzug dazu auf Grund der Vorbelastung der Landschaft als mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu werten.
Die sichtbar verbleibenden Teile der Anlagen wie Tirolerwehr, Entsanderkammer, Rohrbrücke und das Krafthaus sind insgesamt als mittelstarke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu werten.
Restwasserstrecken
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Übergangszeit und Hochwasserzeit. Es ist nachvollziehbar, dass bei den vorgesehenen Einzugsmengen die Hochwasserzeit den am stärksten betroffenen Zeitabschnitt darstellt und dass dies auch die am stärksten von Wanderern, Radfahrern und anderen sich im Gelände aufhaltenden Personen frequentierte Zeit ist. Die Bäche werden in, wie schon ober erwähnt, 4 Teilabschnitte untergliedert, wobei vor allem auf die Bachabschnitte mit der Sensibilität „sehr hoch“ eingegangen wird. Der Winter ist hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes im Bezug der Auswirkungen kaum relevant, da die üblicherweise in dieser Höhenlage vorherrschende Schneedecke etwaige Veränderungen der Wassermenge kaschiert und die raumleitende Wirkung eines Gewässers sehr stark reduziert ist. Die Wer Straße wirkt im Winter im geräumten Zustand wesentlich dominanter als die darunter befindliche Ache.
Wasserdargebot der Entnahmestrecken:
Einzugsgebiet für das KW V: 164,7 km²
Einzugsgebiet für das KW Z: 187,5 km²
Hingewiesen wir dabei darauf, dass die Angaben zu den Wasserdargeboten vor der Wasserfassung hinsichtlich der unterschiedlichen Einzugsgebietsgrößen nicht ganz zusammenpassen, insofern, dass das MQ im Juli vor der WF KW Z mit 25,16 m³ und das MQ im Juli vor der WF des KW Za mit 27,1 m³ angegeben werden. Diese Diskrepanz kann sich auf Grund unterschiedlicher Berechnungsmethoden ergeben, hat aber auf die Gesamtbeurteilung keinen Einfluss.
Im Fachbeitrag D.19, Tabelle 22, Seite 345 werden die Konflikte (hoch/mittel) dargestellt. Die Restwasserstrecke an der Wer Ache erfährt in der Teilstrecke 1 eine hohe Veränderung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes in der Übergangszeit, ebenfalls eine hohe Veränderung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes in der Übergangszeit und in der Hochwasserzeit in der Teilstrecke 2. In der Teilstrecke 4 geht man in der Übergangszeit von einer mäßigen Veränderung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes aus. In der Teilstrecke 3 sind die Auswirkungen des Wasserentzuges hinsichtlich des Erholungswertes und des Landschaftsbildes auf Grund der morphologischen Gegebenheit (Schluchtstrecke) nicht so gut wahrnehmbar und deshalb als gering eingestuft.
Das KW V zieht im Zeitraum 2. Dezemberhälfte bis 1. Aprilhälfte nichts ein. Der Einzug wird in der zweiten Aprilhälfte und im Mai und gesteigert, in den Monaten Juni bis September wird bis auf ein Restwasser von 20% alles eingezogen.
Das KW Z hat einen maximalen Einzug von 11 m³. In den Monaten Jänner bis März werden 400l/s abgegeben, es verbleiben somit ca. 50% bis knapp 60%. In den Monaten April, Mai, Juni und den Monaten September bis Dezember verleiben 40% Restwasser. In den Monaten Juli und August sind es wiederum mehr als 50% auf Grund des maximalen Triebwassers von 11m³.
Das KW Z nutzt im Vergleich zum KW V nur ca. die Hälfte des Tales, in etwa die Abschnitte 3 und 4 des KW V. In den Wintermonaten wird zwar in etwa die Hälfte des Wasserdargebots eingezogen, auf Grund der Schneelage ist dies hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes unbedeutend. In den Sommermonaten wird im Vergleich zum Einzug des KW V nur halb so viel eingezogen, in den Monaten Juli und August verbleiben in etwa 55% Restwasser (Siehe Abbildungen 10 und 11).“
Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Von der Antragstellerin wurde dazu mit Schriftsatz vom 05.01.2021 ein Gutachten der MM vorgelegt. Der Amtssachverständige hat befragt dazu bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich aus diesem Gutachten kein Widerspruch oder Ergänzungsbedarf zu seinem Gutachten ergibt.
Im Übrigen wird zu diesem Aspekt nochmals darauf hingewiesen, dass es auf der Hand liegt, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert eines Vorhabens von der Dimension der Eingriffe in die Natur abhängt. Dass das Gesamtvorhaben der Widerstreitgegnerin insgesamt hier zu wesentlich weiteren und damit bedeutenderen Eingriffen führt als jenes der Antragstellerin ist somit derart offenkundig, dass weitere Beweise dazu durch Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf die zu erwartenden Gesamtauswirkungen des Vorhabens der Widerstreitgegnerin entbehrlich waren: Bei der Frage der Beeinträchtigung des Erholungswerts der Natur und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist daher dem Vorhaben der Antragstellerin der Vorzug einzuräumen.
Die Fragen der gewässerökologischen Beeinträchtigungen ergeben sich aus den Feststellungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen NN in seinem Gutachten vom 21.09.2020, welcher dazu Folgendes ausgeführt hat:
„1. Befund
Da insbesondere das Vorhaben Ausbau Kraftwerk V sehr umfangreich ist, erfolgt eine Beschreibung der beiden widerstreitenden Projekte nur in dem Detailgrad, der für die Beurteilung der Fragen im gegenständlichen Verfahren notwendig ist.
1.1 KW Wer Ache
Wasserfassung:
Die AA beabsichtigt die Errichtung eines Ausleitungskraftwerkes an der Wer Ache. Die Wasserfassung soll an der Wer Ache bei km **** als Tiroler Wehr (Sohlentnahme) mit anschließendem Entsander ausgeführt werden. Die Druckrohrleitung DN 2000 führt über eine Länge von rund 3.800 m zum Krafthaus mit Unterwasserkanal. Die Einzugswassermenge von 11,0 m³/s aus der Wer Ache wird über ein Grundwehr mit Stauwasserspiegel 1744,00 m. ü. A., eingezogen. Die Wer Ache wird beim Tiroler Wehr ca. 0,8 m aufgestaut. Die Abdichtung der Bachsohle wird beim Bau, nach Beseitigung des Abraummaterials, durch den Felsgeologen festgelegt. Der Durchflussquerschnitt wurde auf das 100-jährliche Hochwasser mit ca. 155 m³/s bemessen. Zur Konzentration des Wasserabflusses beim ,,Tiroler Wehr wurde der rechtsufrige Flügel mit einem gleichmäßigen Gefälle zur Abflusssektion hin ausgebildet. Um Schäden an der Wasserfassung bedingt durch das Überborden der Wer Ache beim Hochwasserereignis entgegenzutreten, wird im Bereich der Wasserfassung die bestehende Böschung erhöht.
Der Wehrkörper wird größtenteils aus Beton bzw. Bruchsteinmauerwerk in Beton ausgeführt. Das Tiroler Wehr besteht aus 2 jeweils 4 m breite, durch eine 1 m breite Leitwand getrennte Einlaufrechen. Durch die 12° geneigten Einlaufrechen mit 60 mm Spaltweite fällt das Wasser in den darunterliegenden Wehrkanal. Von dort fließt das geschiebeführende Wasser in den Zulaufkanal aus Stahlbeton DN2400, welcher 137 m lang und mit einem mittleren Gefälle von 1 % ausgeführt wird.
Zulaufbauwerk, Entsanderkammer und Entnahmebauwerk
Mit drei Regulierschützen kann der Querschnitt dem gewünschten Einzug entsprechend vergrößert oder verkleinert werden, sodass der Zufluss auf alle drei Entsanderkammern gleichmäßig verteilt wird. Lm Betriebszustand sind die Regulierschütze so weit abgesenkt, dass man den Ausbaudurchfluss gerade noch einzieht. Die Regulierschütze sind vom Zulaufbauwerk aus bedienbar. In den drei Entsanderkammern mit einer Länge von ca. 6 0m und einem Gesamtvolumen von ca. 1230 m³ wird das durch die Rechen begrenzt eingezogene Geschiebe abgelagert bzw. der im Wasser befindliche Grobsand ausgeschieden. Bei unplanmäßigem erhöhten Einzug, wird die erhöhte Einzugsmenge über den Entlastungsüberfall in die Entlastungskammer abgeworfen und gelangt von dort über den Spülkanal zurück in die Wer Ache.
In der abschließenden Stirnwand der Entsanderkammer liegen die durch drei Spülschütze verschlossene Spülöffnungen.
Entsanderspülungen werden nur bei Geschiebeführung der Wer Ache bzw. nur im Zeitraum Mitte Mai bis Ende September erfolgen.
Am unterwasserseitigen Ende der Entsanderkammer befindet sich ein Feinrechen und ein Entnahmeüberfall, welcher das Wasser in die Entnahmekammer führt. Feinrechen sind pro Entsanderkammer je ein Entnahmeschütz angeordnet, welche im Betriebsfall ganz geöffnet sind. Zur zusätzlichen Sicherheit kann Überwasser auch von der Entnahmekammer über eine Entlastung in die Spülkammer und von dort in die Wer Ache gelangen. Über eine Art Schacht in der Entnahmekammer gelangt das Triebwasser in die Druckrohrleitung DN2000 und von dort talwärts zum Krafthaus.
Ausführungen zur Dotationswasserabgabe
Die Dotationswasserabgabe besteht aus einem fixen Sockelbetrag von 400 l/s sowie einem prozentuellen Anteil von 40 % sofern dies mehr als 400l/s beträgt. Es ist vorgesehen, eine Dotierwasserrinne in Höhe und Querschnitt so zu konzipieren, dass zumindest 400 l/s im Bachbett verbleiben. Dazu wird die Dotierwasserrinne um 30 cm tiefer als der Einlauf Tiroler Wehr ausgeführt.
Der prozentuelle Anteil von 40% Dotierwasser zu 60 % Triebwasser wird durch Errichtung eines Dotationswehres mit geringfügig höherer Oberkante wie das Tiroler Wehr gewährleistet werden. Bei einem Breitenverhältnis Dotationswehr + Dotationsrinne zu Tiroler Wehr von 5,2 m zu 8,0 m bzw. 40% zu 60% und einem um 6 cm höheren Dotationswehr ist gewährleistet, dass die ersten 400 l/s über die Dotationswasserrinne, die nächsten 60% über das Tiroler Wehr und ab einer zufließenden Menge von 1.000 l/s eine Aufteilung der zufließenden Wassermenge im Verhältnis von 40 % über Dotationswehr +
Dotationsrinne sowie 60% in Tiroler Wehr gewährleistet ist.
Die Regulierschütze in der Zulaufkammer begrenzen den Wassereinzug nur noch auf die Ausbauwassermenge von 11,0 m³/s, damit die anschließenden Entsanderkammern nicht zu hoch beaufschlagt werden. Mit der gewählten Ausführung ist gewährleistet, dass die gesamte Restwassermenge inkl. Überwasser im Bachbett ohne Unterbrechung verbleibt. Gemäß Technischen Bericht Seite 8 stellt sich die Dotier-, Trieb und Restwassermenge bei MQ und NQt an der geplanten Fassung (fixen Sockelbetrag von 400 l/s sowie einem prozentuellen Anteil von 40 % sofern dies mehr als 400 l/s beträgt), wie folgt dar:
„Tabelle im pdf ersichtlich“
1.2 Ausbau KW V
Die CC beabsichtigt den Ausbau des bestehenden Kraftwerks V. Dabei sollen im Wesentlichen zusätzliche Wässer aus dem T (Wer Ache, Uer Ache, S und R) und aus dem Q (P) in den bestehenden Speicher O übergeleitet werden, ein zusätzlicher Speicher im Q mit dem Pumpspeicherkraftwerk Nt als Oberstufe und eine zusätzliche Unterstufe Kraftwerk M II errichtet werden sowie die Gstufen M-L und L-K erweitert werden. Insgesamt soll dadurch ein zusätzliches Regelarbeitsvermögen von rund 787 GWh erzeugt werden.
Wasserfassung Wer Ache
Im T ist an der Wer Ache eine Wasserfassung in Form eines Speichers mit einem Volumen von ca. 70.000 m³ und einem Ausbaudurchfluss von 50 m³/s geplant. Die Konzeption erfolgte so, dass auch bei einem Hochwasser ein sicherer Einzug von bis zu 50 m³/s gewährleistet ist. Zwischen 15.12. und 15.04. jeden Jahres soll die Wasserfassung außer Betrieb genommen werden und der Wasserspiegel aufgrund von Lawinengefahr abgesenkt werden. Insgesamt sollen bei einer Jahreswasserfracht von 265 hm³ im Mittel 191,8 hm³ Wasser von der Wer Ache in den Speicher O übergeleitet werden. Der Rückstaubereich der Wasserfassung W liegt im obersten Bereich des Detailwasserkörpers 305070055 (km ****-****; Länge 11,710 km) und erstreckt sich auf einer Länge von 0,475 Kilometer zwischen km ****-****. Die Rückstaulänge definiert sich gemäß QZV Ökologie Oberflächengewässer (§13, Abs. 4) über die Strecke, in welcher eine mittlere Querschnittsgeschwindigkeit von 0,3 m/s bei MQ unterschritten wird (Modellierung FB Feststoffhaushalt). Der Rückstaubereich nimmt somit einen Relativanteil von 4% des Detailwasserkörpers bzw.3,5o/o der Wer Ache ein. Wie die ggst. Unterlagen darlegen, ist der betroffenen DWK fischleer und der Fassungsbereich über der natürlichen Fischmigrationsgrenze (=Kaskade bei Flusskilometer ***, rund 4,6 km unterhalb der WF). Aus den oben genannten Gründen wurde auf die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der Wasserfassung verzichtet.
Ausführungen zur Dotationswasserabgabe
Die Winterdotierung orientiert sich am MJNQT unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der Dotierversuche. Anhand der Dotierversuche wurden sensible Abflussbereiche eimittelt, unter denen abiotische und biotische Parameter stärkere Veränderungen erfahren. Aus Gründen des Lawinenschutzes (evtl. überschwappende Welle) ist geplant, die Wasserfassungen in der Zeit von 15. Dezember bis 15. April außer Betrieb zu nehmen und die Stauräume zu entleeren. In diesem Niederwasserzeitraum erfolgt somit keine Wasserentnahme. Für die verbleibende winterliche Niederwasserperiode wurde für die Fassungen Wer ein Sockelabfluss in der Größenordnung des 1,5-fachen MJNQT gewählt. lm Sommerhalbjahr ist das Abflussregime durch eine hohe Variabilität gekennzeichnet. Mit dem Einsetzen der Schneeschmelze steigt die Wasserführung rasch an und erreicht Ende Juli ihren Höhepunkt, um dann im September rasch und anschließend langsam auf das Winterniveau abzusinken. Die hohe Variabilität besteht nicht nur im Verlauf der Monate, sondern auch im Tagesgang. lm Gegensatz zur Winterdotierung wirkt sich im Sommer die Festlegung des Prozentsatzes direkt auf die Abflussdynamik der betroffenen Gewässerstrecken aus. Zur Festlegung der Dotierwassermengen wurden neben dem Vergleich mit der natürlichen Wasserführung auch die hydraulischen Parameter benetzte Breite, Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit zur Beurteilung herangezogen. Um bei Kälteperioden ein zu tiefes Absinken der Wasserführung zu verhindern, wurde für die Sommermonate (Juni bis August) ein Sockelabfluss in der Größenordnung des 5-fachen MJNQt festgelegt. Für die Übergangsmonate (Mai, September) wurde ein Wert zwischen Winter- und dem Sommersockel angenommen. Die entsprechenden Werte können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Dotierwasserregelungen lauten daher:
1. 20 % der ankommenden Wassermenge, mindestens aber die in nachfolgender Tabelle angegebenen Sockelbeträge
Gemäß Fachbeitrag Gewässerökologie Seite 339 stellt sich die Dotierwassermenge bei MQ und NQt an der geplanten Fassung Wer Ache wie folgt dar:
„Bild im pdf ersichtlich“
Stauraumspülungen/Geschiebetransport
In der Vorhabensbeschreibung wird zum Thema Stauraumspülungen/Geschiebetransport nachstehendes angeführt:
Für den Weitertransport des in den Stauraum abgelagerten Geschiebes sind im Normaljahr ca. drei Spulvorgänge geplant. Der Spülvorgang wird bei ausreichender Wasserführung und entsprechend großen Transportvermögen durchgeführt, d.h. Spülungen finden bei Abflüssen an der Wer Ache von mindestens rd. 20 m³/s statt. Die Stauraumspülungen werden daher im Wesentlichen in den Sommer- und Spätsommermonaten während der Schnee- und Gletscherschmelze erfolgen (Anfang Juni bzw. erste Augusthälfte). Das Erfordernis einer Stauraumspülung wird durch fachkundiges Personal vor Ort über die Beobachtung der Ablagerungen im Stauraum (Stauwurzelbereich) festgestellt und veranlasst. Während der Spülung wird der Spülerfolg durch Beobachtung des Stauraums verfolgt. Der Ablauf eines Spülvorgangs gestaltet sich wie folgt:
2. Öffnen des im Grundablass befindlichen Dotierschützes zur Gewährleistung der Restwasserabgabe
3. Schnelles Entleeren des Stauraums bis auf Kote 1843 mMh über das Einlaufbauwerk
4. Anschließend sukzessives Öffnen des Grundablasses bis der Stauraum vollständig entleert ist und
5. sich im Bereich des Grundablasses Freispiegelabfluss einstellt
6. Schließen des Einlaufbauwerks
7. Öffnen des Grundablasses bis auf 70 % Öffnungshöhe
8. Spülung des Stauraums mit Beobachtung des Spülerfolgs über Wasserstandpegel entlang des
9. Stauraums
10. Nach Abschluss der Stauraumspülung Schließen des Grundablasses, Restwasserdotation erfolgt
11. über den Dotierschütz
12. Aufstau bis Überfall über Mauerkrone
13. Schließen des Dotierschützes
14. Öffnen des Einlaufbauwerks und Start des Regelbetriebs
Die Spüldauer ist dabei abhängig von den Zuflussverhältnissen und den im Stauraum abgelagerten Geschiebemengen. Die Dauer pro Spülvorgang wird auf wenige Stunden bis einige Tage angesetzt. Bei sich stark verringernden Zuflüssen und damit einhergehende erhebliche Verschlechterung der Spülwirkung wird der Spülvorgang gemäß dem oben gelisteten Ablaufschema vorzeitig beendet. Eine vollständige Spülung des Stauraums ist aufgrund der Volumenreserven im Stauraum nicht zwingend erforderlich. Weiters wird im Fachbeitrag Gewässerökologie zur Geschiebetarnsportkapazität ausgeführt, dass die Berechnungsergebnisse, dass mit den vorgesehenen Dotierwasserabgaben auch bei hinkünftiger Restwassersituation eine ausreichende Geschiebetransportkapazität gegeben ist, um jeweils die gesamten Umlagerungsstrecken zu mobilisieren, wenn gleich die Anzahl der Tage mit Geschiebetransport deutlich reduziert wird. Die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung sind somit gewährleistet.
Winterentleerung des Stauraums
Aus Gründen des Lawinenschutzes (evtl. überschwappende Welle) ist geplant, die Wasserfassungen in der Zeit von 15. Dezember bis 15. April außer Betrieb zu nehmen und die Stauräume zu entleeren. Es erfolgt kein Wassereinzug und der Abfluss in die Restwasserstrecken erfolgt durch die vollständig geöffneten Grundablässe.
Absenkphase Mitte Dezember
In einem ersten Schritt (=Absenkung auf Teilstau) wird das Stauziel über das Einlaufbauwerk (tiefer liegender Wintereinzug) auf 1.841,8 m üA abgesenkt, sodass ein Freibord von 4,5 m entsteht. Dies entspricht einem Volumen von 50.000 m³. Bei Stausenkung erfolgt die Dotierwasserabgabe über das Dotierschütz im Grundablass. lm zweiten Schritt wird das verbleibende Volumen von 20.000 m3 über den Dotierschütz in die Wer Ache abgegeben. Die Abgabe liegt dabei konstant 1 m3/s über dem natürlichen Zufluss zum Stauraum (einschließlich der Dotierwasserabgabe von 1 m³/s). Basierend auf den hydrologischen Daten von 1995-2008 kommt des somit während der Totalabsenkung im Mittel zu einem Abflussanstieg von 1 m³/s (=Dotierwasser im Dezember) auf 2,27 m³/s. lm ungünstigsten Fall (Jahr 2000) hätte sich der Restwasserabfluss von 1 auf 2,97 m³/s erhöht (Verdreifachung). Ausgehend von dem verbleibenden Volumen von 20.000 m³ beträgt die Entleerungsphase 5,5 Stunden. Im Fachbeitrag Gewässerökologie wird ausgeführt, dass die Auswirkungen der erhöhten Abflüsse von 1.000 l/s (Restwasserabfluss) auf 2.270 l/s (mittlerer “Entleerungsabfluss") sind aus gewässerökologischer Sicht vertretbar. Wassertiefen und Strömungsgeschwindigkeiten zeigen bei beiden Abflüssen eine ähnliche Verteilung. Ähnliches gilt für die Habitateignung von Baetis alpinus, welche im Hauptstrom bei beiden Durchflussmengen weitgehend ident ist. Hinsicht einer allfälligen Sedimentbelastunq wir weiters dargelegt, dass bei der Entleerung zunächst der Stau über das Entnahmebauwerk soweit möglich gesenkt wird. Evtl. mobilisierte Schwebstoffe gelangen dabei in den Speicher O. Die verbleibenden 20.000 m³ Wasservolumen werden über das Dotierbauwerk in die Restwasserstrecke abgelassen. An der WF Wer Ache wird die Entleerung der verbleibenden 20'000 m3 mit einer konstanten Abgabe von 1.0 m³/s (zuzüglich zum Zufluss) durchgeführt, wofür knapp 5.5 Stunden benötigt werden.
Aufstauphase Mitte April
Ab Mitte April jeden Jahres ist das Wiederbefüllen des Speichers W vorgesehen. Das bedeutet, dass die Restwasserführung von der natürlichen Niederwasserführung auf die Restwasserführung zurückgeht, wobei die Dotierwasserregelung im Projekt für W eine Mindestdotierung von mindestens 1,1 m/s vorsieht (oder 20 %der ankommenden Wassermenge bei höheren Abflüssen). lm anschließenden Monat Mai erhöht sich der Basisabfluss auf 2 m³ls. Im Fachbeitrag wir dargestellt, dass in einem Großteil der Jahre Mitte April noch keine Wiederbefüllung möglich ist, da der Zufluss zur Wasserfassung zwischen 500 und 1.000 l/s liegt (Mindestdotierung 1,0 m³/s). In einzelnen Jahren ist dies auch Ende April noch nicht möglich. Um eine starke Abflussabnahme, verbunden mit einer Verminderung der benetzten Flächen (Trockenfallen) zu vermeiden, erfolgt für den Monat April eine dynamische Sockelregelung durch die Beobachtung der Zuflüsse zur Wasserfassung beim Pegel W. Diese dynamische Regelung richtet sich nach dem aktuellen Zufluss am 14. April:
15. Ausgehend vom Wintersockel von 1000 l/s gilt bei einem natürlichen Zufluss am 14. April von <=1000 l/s der Wintersockel 1000 l/s für die Zeit von 15. - 30. April.
16. Beträgt der natürliche Zufluss am 14. April 1000 l/s< QZufluss<2000 l/s beträgt der Sockel das jeweilig QZufluss vom 14. April für die Zeit von 15. - 30. April.
17. Beträgt der natürliche Zufluss am 14. April QZufluss => 2000 l/s wird der Sockel auf den Übergangssockel 2000 l/s für die Zeit von 15. - 30. April eingestellt.
1.3 Beurteilung des Detailwasserkörpers (DWK) 305070055 von **** Flkm bis ****
Gemäß Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (NGP 2015) erfolgt die Gesamteinstufung des ökologischen Zustandes des DWK`s 305070055 mit „gut“, wobei die biologische Qualitätskomponente mit „gut“, die hydromorphologische mit „sehr gut“ und die chemisch-physikalische Qualitätskomponente ebenfalls mit „sehr gut“ beurteilt wurde. Die nachstehende Tabelle zeigt die Einstufungen der einzelnen Qualitätskomponenten anhand der Einstufung gemäß den durchgeführten Untersuchungen aus der UVE KW V. Wer Ache DWK 305070055 von **** Flkm bis ****
„Bild im pdf ersichtlich“
2. Gutachten
Durch die geplanten Vorhaben ist wie im Befund bereits dargestellt gemäß NGP 2015 der Detailwasserkörper (DWK) 305070055 an der Wer Ache betroffen. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen „Einreichprojektes „Ausbau Kraftwerk V“ in der Revision 2 vom Dezember 2017, erstellt von der CC wird eine Prognose für den ökologischen Zustand bei Umsetzung der widerstreitenden Projekte abgegeben. Vor dem Hintergrund des „Weser-Urteil“ werden nachstehend allfällige Auswirkungen auf die jeweiligen Qualitätskomponenten gemäß Anhang C WRG durch die beiden widerstreitenden Projekte gegenübergestellt bzw. wie sich diese Auswirkungen auf das Gewässer (den Detailwasserkörper) gegebenen falls auswirken.
2.1 Wasserhaushalt
Die Qualitätskomponente Wasserhaushalt befindet sich im gesamten DWK in einem sehr guten Zustand, da keine Nutzungen im betroffenen Detailwasserkörper erfolgen. Die geplanten Ausleitungen der beiden widerstreitenden Projekte stellen laut Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächenwässer (§ 12) keine geringfügige Wasserentnahme dar. Als sehr geringfügige Wasserentnahme gilt eine, die bis zu 20 % der
Jahresfracht an der Fassungsstelle beträgt. Die Ausbauwassermenge beträgt bei beiden Projekten ein Vielfaches einer geringfügigen Wasserentnahme. Damit ist mit einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt zu rechnen.
2.2 Durchgängigkeit
Wie die ggst. Unterlagen darlegen, ist der betroffenen DWK fischleer womit sich eine Beurteilung allfälliger Auswirkungen auf die Durchgängigkeit durch die beiden widerstreitenden Projekte auf den Transport von Sedimenten im Gewässerbett beschränkt.
Ausbau Kraftwerk V
Wie im Befund zum Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V“ dargelegt wurde, ist durch die geplante Wasserentnahme auch hinkünftig ein ausreichender Geschiebetransport gegeben. Es ist jedoch durch den hohen Ausbaugrad und der geplanten Stauraumbewirtschaftung mit einer Veränderung des Feststoffhaushaltes und somit mit einer Veränderung der Sohldynamik im Bereich der Ausleitungsstrecke zu rechnen. Damit sind auch die Grenzwerte der QZV Ökologie gemäß § 12 Abs. 2 lit 2,3 und 6; (Stau – Durchgängigkeit für den Transport von Sedimenten nicht mehr uneingeschränkt möglich) nicht eingehalten bzw. werden die Veränderungen als nicht mehr geringfügig beurteilt. Daraus ergibt sich eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Durchgängigkeit durch das geplante Vorhaben „Ausbau Kraftwerk V.“
KW Wer Ache
Basierend auf den Ausführungen des Prüfgutachters für Wasserbau zu vergleichbaren Kraftwerksvorhaben (z.B: KW Uer Ache) zum gleichen Gewässertyp (Gletscherbach), ist mit dem Erhalt der Dynamik des Geschiebetransports und der Geschiebeumlagerungen des laufenden Materials in der Ausleitungstrecke auch bei Umsetzung des Vorhabens „KW Wer Ache“ zu rechnen. Nur im unmittelbaren Bereich unterhalb der Wasserfassung ist von einer Ablagerung von Geschiebe auszugehen. Daraus ergibt sich keine Verschlechterung der Durchgängigkeit bzw. sind die Veränderungen als geringfügig zu beurteilt, da die Geschiebedynamik im Bereich der Ausleitungsstrecke gegenüber dem Ist- Zustand im Wesentlichen unverändert bleibt.
2.3 Morphologie
Ausbau Kraftwerk V
Die Qualitätskomponente Morphologie im betroffenen DWK zeigt den sehr guten Zustand. Die betroffenen Ausleitungstrecke weist natürliche Gewässerstrukturen und keine Defizite betreffend der Sohl- und Uferdynamik auf. Durch den geplanten Stau wird die Qualitätskomponente Morphologie insbesondere hinsichtlich der Sohldynamik beeinträchtigt. Gemäß Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern liegt in diesem Gewässerabschnitt aufgrund der Länge von 500 m eine durchgehende Beeinflussung der Sohldynamik aufgrund der Stauhaltungen vor, womit von einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Morphologie auszugehen ist.
KW Wer Ache
Durch das geplante Vorhaben kommt es nur zu einer geringen Beeinträchtigung hinsichtlich der Ufer- und Sohldynamik, womit von keiner Verschlechterung der Qualitätskomponente Morphologie auszugehen ist.
2.4 Biologische Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Phytobenthos
Die biologische Qualitätskomponente Makrozoobenthos befindet sich im ggst DWK in einem guten Zustand. Basierend auf den vorliegenden Dotierwasservorschlägen werden bei Umsetzung beider Vorhaben die Vorgaben der QZV Ökologie Oberflächengewässer (§ 13) zum Erhalt des guten ökologischen Zustandes eingehalten. Somit ist davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der derzeitige ökologische Zustand nicht verschlechtert wird. Vor diesem Hintergrund kann damit gerechnet werden, dass es zu keiner Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten Makrozoobenthos durch die widerstreitenden Projekte kommt. Die biologischen Qualitätskomponent Phytobenthos befindet sich im ggst. DWK in einem sehr guten Zustand. Aus Sicht des Unterfertigten kommt es durch beide Vorhaben zu keiner Verschlechterung dieser Qualitätskomponente, da sich diese gemäß „Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente“ (BMLFUW; April 2009) erfahrungsgemäß sehr gut eignet, insbesondere stoffliche Belastungen in einem Fließgewässer anzuzeigen. Bei Abgabe eines entsprechenden Dotierwassers kann davon ausgegangen werden, dass sich die taxonomische Zusammensetzung nur sehr geringfügig ändern wird. Dies spiegelt auch, die nicht gegebene indikative Aussagekraft gemäß Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente hinsichtlich der Belastungskategorie „Restwasser“ des Phytobenthos wieder. Aus fachlicher Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der derzeitig ökologische Zustand für die Qualitätskomponente Phytobenthos durch die widerstreitenden Projekte nicht verschlechtern wird.
2.5 chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten
Bezüglich einer Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes für die chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten lässt sich nur eine grobe Prognose treffen. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Abgabe einer Dotierwassermenge gemäß § 13 QZV Ökologie Oberflächengewässer kann der Schluss gezogen werden, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes für die Einzelkomponenten Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Salzgehalt, Versauerungszustand und Nährstoffverhältnisse durch die widerstreitenden Projekte zu erwarten ist.“
Zur Frage der Länge der Restwasserstrecke und der Abflussverhältnisse in der Restwasserstrecke hat der gewässerökologische Sachverständige in seinem Gutachten Folgendes ausgeführt:
„2.7 Beurteilung der Auswirkungen auf weitere Schutzinteressen
Länge der Restwasserstrecke
Wie im Befund dargelegt ist durch die widerstreitenden Projekte der Detailwasserkörper (DWK) 305070055 von **** Flkm bis **** betroffen, wobei sich die Ausleitungstrecke innerhalb des DWK`s durch das Vorhaben Ausbau Kraftwerk V auf rd. 11, 5 km (mit Stau) und durch das Vorhaben KW Wer Ache auf rd. 4 km erstrecke. Somit ist durch das Vorhaben Ausbau Kraftwerk V im Wesentlichen der betroffenen DWK auf seiner ganzen Länge energiewirtschaftlich betroffen. Im Gegensatz dazu umfasst die geplante Ausleitungsstrecke durch das geplante Vorhaben KW Wer nur rd. 1/3 des ggst. DWK`s.
Abflussverhältnisse in der Restwasserstrecke
Wie bereits unter Punkt 2.4 dargelegt wurde, wird auf Basis der vorliegenden Dotierwasservorschläge bei Umsetzung beider Vorhaben die Vorgaben der QZV Ökologie Oberflächengewässer (§ 13) zum Erhalt des guten ökologischen Zustandes eingehalten. Hinsichtlich der Beurteilung der Abflussverhältnisse in der Restwasserstrecke ist auch zu berücksichtigen, dass durch das Vorhaben Ausbau Kraftwerk V in der Winterperiode Mitte Dezember bis Mitte April der Speicher entleert wird und dadurch über die Wintermonate eine durchgehend freie Fließstrecke gegeben ist. Somit sind in der Hauptentwicklungszeit des Makrozoobenthos unbeeinflusste Abflussverhältnisse vorhanden, die der natürlichen Gewässercharakteristik in den Wintermonaten voll entsprechen.
Demgegenüber ist beim Vorhaben KW Wer Ache ein dynamischer Anteil von 40 % der an der Fassung ankommenden Wassermenge vorgesehen, womit der Richtwert für den dynamischen Anteil von 10% bis 20% laut Qualitätszielverordnung deutlich überschritten wird. Dadurch ist durch dieses Projekt eine deutlich bessere Anpassung der sommerlichen Abflussganglinien und die damit verbundene stärkere Annäherung an die natürliche Gewässercharakteristik in den Sommermonaten gegeben.“
Neben der hier nicht weiter zu behandelnden Schwall-Sunk Problematik am G (vgl dazu die Ausführungen bei den Feststellungen) hat der gewässerökologische Amtssachverständige zum öffentlichen Interesse nach dem Rahmenplan Tiroler E folgendes ausgeführt:
„In der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler E dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBI. II Nr. 274/2014, werden die Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler E unter anderem im § 2 (2), wie folgt dargestellt:
§ 2. Ziele (Kapitel ** und ** des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler E sind:
2. Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im G von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Zk sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet (vgl. §5 (2) und Anlage 1).
Im Anhang 1 gemäß der ggst Verordnung ist die Wer Ache von km**** – **** (entspricht km**** bis km **** gemäß Gewässernetz, Version *** vom 22.03.2014) als sehr gute oder sehr sensible Gewässerstrecke angeführt. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen ist diese Strecke durch die beiden widerstreitenden Projekte nicht betroffen. Daher liegt für beide Projekte aus gewässerökologischer Sicht kein Wiederspruch zur Verordnung zur Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler E dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse vor.“
Auch diese Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und im Übrigen unwidersprochen geblieben. Hingewiesen wird an dieser Stelle, dass von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.01.2021 eine Stellungnahme der OO vorgelegt wurde. Der Amtssachverständige ist bei mündlichen Verhandlung auf diese Stellungnahme eingegangen und hat zusammenfassend erklärt, dass sich daraus kein Widerspruch zu seiner Gesamtbewertung ergibt. Diese Feststellung wurde von der Antragstellerin nicht bestritten.
Auch Betreffend die gewässerökologischen Aspekte wird an dieser Stelle unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen nochmals darauf hingewiesen, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Vorhaben, welches die Ableitung von Wasser aus einem Tal in ein anderes Tal unter Abarbeitung dieses Wassers über mehrere Stau- bzw Kraftwerkstufen von vornherein von einem Vorhaben einer gänzlich anderen Dimension auszugehen ist, als bei einem Ausleitungskraftwerk auf einer Strecke von ca 4 km. Es liegt daher auf der Hand, dass bei einem Vorhaben von einer Dimension wie bei jenem der Wiederstreitgegnerin von einem ungleich höheren Ausmaß an Beeinträchtigungen dieser Schutzinteressen auszugehen ist als beim Vorhaben der Antragstellerin.
Zumal das Vorhaben der Antragstellerin sowohl im Hinblick auf das Kriterium zum Schutz des Landschaftsbildes bzw des Erholungswerts als auch beim Kriterium Gewässerökologie insgesamt besser zu bewerten ist und daher im Hinblick auf diese Kriterien dem Vorhaben der Antragstellerin ohnedies der Vorzug einzuräumen ist, war eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes, wie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 beantragt, nicht vorzunehmen. Mit anderen Worten wird daher festgehalten: Zumal es offenkundig ist, dass das Vorhaben der Antragstellerin in diesem Umfang dem Vorhaben der Wiederstreitgegnerin vorzuziehen ist, war eine weitere gutachterliche Bewertung dieser Frage entbehrlich.
IV. Rechtslage:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
…
Nachholung des Bescheides
§ 16.
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
„Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17.
(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
…
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.
§ 53.
(1) Wer an der Verwirklichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.
(2) Soweit sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung gemäß Abs. 1 im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendig erweist, kann die Vorlage des Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dem Bewilligungswerber durch Bescheid aufgetragen werden.
(3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.
…
Widerstreitverfahren
§ 109.
(1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Als Ansuchen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (§ 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde – sofern dies nicht gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgt – dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.“
Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBl II Nr 274/2014
„Auf Grund des § 53 Abs. 3 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014 wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.
Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland
§ 2. Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind:
1. Die Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler Oberland zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft.
2. Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet.
Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
§ 3. (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.
(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.
2. Abschnitt
Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte
Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland
§ 4. (1) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für:
1. einen möglichen Standort zwischen Martina und Prutz (Kapitel 7.4.1 des Rahmenplanes);
2. eine mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes zwischen Prutz und Imst (Kapitel 7.4.2 des Rahmenplanes);
3. einen möglichen Standort zwischen Imst und Haiming (Kapitel 7.4.3 des Rahmenplanes).
(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:
1. Kühtai/Sellrain-Silz (Kapitel 7.3.3 des Rahmenplanes),
2. Kaunertal (Kapitel 7.3.2 des Rahmenplanes).
3. Abschnitt
Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet
Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot
§ 5. (1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.
(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.
Reihenfolge
§ 6. Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung
1. von Erweiterungen der in § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Standortes erfolgen;
2. der Erweiterung des in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Standortes erfolgen.
Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 1) können davon zeitlich unabhängig erfolgen. |
Hochwasserschutz
§ 7. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in § 4 Abs. 2 dargestellten möglichen Standorte:
1. In Speichern ist zur Verminderung von Hochwasserabflussspitzen ein Hochwasserrückhalteraum freizuhalten. Die erforderliche Größe des Rückhalteraums ist im Zuge einer allfälligen Einreichplanung zu ermitteln, wobei der Rückhalteraum in den hochwasserkritischsten Zeiträumen des Jahres in Summe jedenfalls das Ausmaß der im Hochwasserfall über 48 Stunden den Speichern des jeweiligen Standorts zufließenden Wassermengen betragen soll.
2. Im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung ist ein Hochwasser-Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Zur Optimierung des Einsatzes der Speicher sind hydrologische Angaben zur Festlegung besonders hochwasserkritischer Zeiträume heranzuziehen und Hochwässer vorausschauend zu prognostizieren.
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
1. Falls erforderlich, ist die konkrete Hochwasserabflusssituation vor und nach Projektverwirklichung für die beeinflussten Gewässerstrecken gegenüber zu stellen.
2. Die Verlandungsentwicklung in Stauräumen ist abzuschätzen, ein entsprechendes Management zur Begrenzung der Verlandung zu entwickeln und nach Naturmessungen zu überprüfen und zu optimieren wobei sicherzustellen ist, dass die Hochwasserabfuhr in den Stauräumen trotz zwischenzeitlicher Verlandung auf Dauer gewährleistet ist.
Feststoffhaushalt
§ 8. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
1. Es sind auf Basis von Geschiebepotenzialerhebungen und geschiebehydraulischen Berechnungen jene Maßnahmen zu ermitteln, die in den von einer Wasserkraftnutzung beeinflussten Gerinnestrecken für einen ausgewogenen Feststofftransport sorgen. Maßnahmen, die nicht unmittelbar an den Wehren, Stauräumen und kleineren Wasserfassungen erfolgen, sind in Abstimmung mit der Bundeswasserbauverwaltung oder der Wildbach- und Lawinenverbauung zu planen.
2. Für beeinflusste Gewässerstrecken ist ein Sedimentmanagementplan zu erstellen, der sicherstellt, dass der Feststoff- oder Geschiebehaushalt in den betroffenen Gewässerstrecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.
3. Es ist ein dauerhaftes Monitoringprogramm zur Dokumentation des Geschiebetransportes während des Betriebes einer geplanten Nutzung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine allfällige Optimierung des Sedimentmanagementplanes auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.
(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.
Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung
§ 9. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
1. Für die nachfolgend angeführten Einzugsgebiete sind – unter Berücksichtigung der Trinkwasserkonzepte des Landes Tirol – folgende Mindestvorbehaltsmengen für den künftigen kommunalen Trink- und Brauchwasserbedarf – ausgenommen Beschneiungswasser – zu definieren: Inntal 500 l/s, Ötztal 100 l/s, Stubaital 20 l/s.
2. Im Rahmen von Vorerkundungen sind die bei einer Errichtung von Bauwerken, insbesondere Untertagebauwerken, berührten Berg- und Grundwasserkörper, Quellen und sonstigen Wasseraustritte sowie zu erwartende Bergwasserzutritte zu ermitteln.
3. Für zu erwartende Bergwasserzutritte sind gegebenenfalls die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen.
4. Vor einem allfälligen Baubeginn ist im jeweils betroffenen Gebiet ein umfassendes Beweissicherungsprogramm zur Dokumentation des qualitativen und quantitativen Zustandes der von Baumaßnahmen betroffenen Berg- und Grundwasserkörper, vor allem aber der Quellen und sonstiger Wasseraustritte zu erstellen. Der Zeitpunkt des Beginnes eines Beweissicherungsprogrammes ist so festzulegen, dass natürliche Schwankungen soweit erfasst sind, dass damit vorhabensbedingte Änderungen erkennbar und quantifizierbar sind.
Für den Fall, dass es durch Baumaßnahmen zu einer unvorhergesehenen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung bestehender Grund- und Quellwassernutzungen kommt, sind Notversorgungsmaßnahmen für die in den von geplanten Vorhaben betroffenen Gebieten bestehenden Wasserversorgungsanlagen vorzusehen. Derart vorgesehene Maßnahmen sind im Rahmen der Einreichplanung lediglich darzustellen.
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:
1. Falls erforderlich, sind nach Abstimmung mit den Planungsdienststellen des Landes konkrete Vorbehaltsmengen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungswachstum und Siedlungsentwicklung zu ermitteln.
2. Durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen ist sicherzustellen, dass
a) bei der Festlegung von zulässigen Ausleitungsmengen für Bergwasser erhebliche negative Auswirkungen von Stollenbauwerken auf die Schüttungsmenge von Quellen im Einflussbereich der Stollen verhindert und Ausleitungsmengen durch ein begleitendes Messprogramm dokumentiert werden;
b) bei der Errichtung von Stollenbauwerken keine Betriebsstoffe und umweltrelevanten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen;
c) im Bereich von Stauräumen aus öffentlichen Interessen unerwünschte Anstiege des Grundwasserspiegels durch technische Maßnahmen, wie Begleitdrainagen oder -gräben, Untergrunddichtungen und dergleichen, möglichst gering gehalten werden.
Siedlungswasserwirtschaft
§ 10. Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2006/96 idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.
Gewässerökologie
§ 11. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.
(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.
(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:
1. durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Speichern sowie durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Wasserfassungen;
2. an Gewässerabschnitten in Wasserkörpern, die sich in einem ökologisch sehr guten Zustand befinden, unterhalb von neu errichteten Speichern sowie unterhalb von Wasserfassungen für Speicher;
3. in Aufstaubereichen am Inn sowie im schwallbelasteten Innabschnitt oberhalb des Bereiches des erweiterten Staues Runserau aufgrund der Rückleitung eines in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten möglichen Standortes.
(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.
(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass
1. die Schwall- und Sunkgradienten bei der Umsetzung der in § 4 genannten möglichen Standorte so festgelegt werden, dass nach Umsetzung aller möglichen Standorte in den schwall-/sunkbelasteten Gewässerstrecken am Inn die Schwall- und Sunkgradienten durchgehend auf < 15 cm/h und < 12 cm/h reduziert sind. Bei der Festlegung der zulässigen Schwall- und Sunkgradienten sind für die Entwicklung des Fischbestands sensible Zeiträume des Jahres besonders zu berücksichtigen;
2. die Häufigkeit der Schwall-/Sunkereignisse im Inn gegenüber dem Ist-Zustand deutlich zu reduzieren ist und darüber hinaus von Anfang Oktober bis Ende April nutzungsbedingte Schwall-/Sunkereignisse in den Restwasserstrecken des Inn weitgehend hintanzuhalten sind, damit es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des guten ökologischen Potenziales im Inn kommen kann;
3. im Zuge einer allfälligen Einreichplanung für mögliche Standorte am Inn ein auf dem jeweiligen Planungs- oder Ausbaustand aufbauendes Schwallmanagementkonzept zu erstellen ist, um die gesamthaften Auswirkungen des Schwalls auf die Gewässerökologie möglichst gering zu halten. Das Konzept soll konkrete Maßnahmen, beispielsweise abgestimmte Betriebsweisen, unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamten Kraftwerksstandorte am Inn zur Erreichung der oben dargestellten Bedingungen enthalten. Weiters ist eine allfällige Optimierung des Schwallmanagementkonzepts auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.
(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.
4. Abschnitt
Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet
Zuständigkeit des Landes
§ 12. Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.
Land- und Forstwirtschaft
§ 13. Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:
1. Bei der technischen Planung der Vorhaben soll darauf geachtet werden, Flächeninanspruchnahmen soweit als möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Im Rahmen der weiteren Planungsschritte sollen allfällige direkte Auswirkungen wie beispielsweise durch Flächenverlust oder Bewirtschaftungserschwernisse und indirekte Auswirkungen durch Veränderung hydrologischer und hydrogeologischer Rahmenbedingungen aufgezeigt werden.
2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese durch Schaffung von Ersatzflächen durch eine Aufwertung von Bestandsflächen, durch die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Themenbereich Grundwasser oder durch eine Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Viehtrieben bestmöglich ausgeglichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.
Tourismus
§ 14. Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:
1. Im Rahmen der Planung sollen allfällige Auswirkungen auf den Tourismus im Planungsgebiet, wie die Reduktion der Wasserführung von Fließgewässern, Barrierewirkungen im Wegenetz, der Verlust von Strukturelementen oder die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgezeigt werden.
2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufwertung beeinträchtigter Teilräume nach Abschluss der Bauphase, die Restrukturierung von Fließgewässern, eine gesamthaft geplante Gestaltung der oberirdischen Anlagen, die Berücksichtigung der Erholungsnutzungen und des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Dotierwasserabgaben in Betracht gezogen werden.
3. Im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, soll von künftigen Wasserberechtigten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Landes sowie mit Beteiligung von Gemeinden und gegebenenfalls betroffenen Unternehmen für die durch Wasserentnahmen beeinflussten Gewässerabschnitte ein fundiertes Konzept erstellt und umgesetzt werden, um die Attraktivität dieser Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe und geeignete flussbauliche Maßnahmen für den Wassersport bestmöglich zu erhalten sowie betroffene Unternehmen hinsichtlich Alternativangeboten zu unterstützen.
Naturschutz
§ 15. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen:
1. Im Rahmen der Planung sind zeitgerecht, insbesondere im Rahmen von Studien, Informationen über allfällige direkte oder indirekte Auswirkungen auf Flora und Fauna, wie beispielsweise Habitatverluste, Verlust von geschützten Lebensraumtypen oder Störung der Fauna durch Staub zu erheben, zu prüfen, aufzubereiten und darzulegen.
2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese beispielsweise durch Weidefreistellungen von bestehenden Feuchtgebieten im Almbereich, durch Renaturierung von verbauten Fließgewässern im Unterlauf von Speichern und sonstigen Eingriffen, durch Dotierwasserabgaben an bestehenden Wasserfassungen ohne derzeitige Dotierung bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen Standortes in Abstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Europäische WRRL, ABl. L 327, S. 1 und ihrer nationalen Umsetzung, durch Renaturierung und Auflichtung von naturfernen (hoch-)montanen Fichtenforsten bestmöglich ausgegleichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.
(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Veröffentlichung und Auflage
§ 16. (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at ver öffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.
Außer Kraft Treten
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.
Anhang 1
Gewässerstrecken
NAME | von km | bis km | KURZRID1) |
Alfairbach | 0,000 | 0,550 | 705225 |
Alpeinerbach | 0,000 | 5,305 | 331 |
Argebach | 0,499 | 2,074 | 233 |
Arsangsbach | 4,091 | 7,999 | 221 |
Beutelbach | 0,500 | 2,571 | 236 |
Brennwalderbach | 0,000 | 0,387 | 707466 |
Brennwalderbach | 0,739 | 1,375 | 707466 |
Daunkogelfernerbach | 0,115 | 2,095 | 345 |
Egger Bach | 0,000 | 0,958 | 705399 |
Ehnbach | 2,008 | 6,945 | 312 |
Fagge | 2,500 | 3,024 | 238 |
Fagge | 5,064 | 5,575 | 238 |
Fagge | 15,339 | 15,851 | 238 |
Fagge | 18,934 | 19,438 | 238 |
Fagge | 29,211 | 31,345 | 238 |
Falbesoner Bach | 0,501 | 7,129 | 350 |
Falkasanerbach | 5,616 | 8,458 | 342 |
Falschmairbach | 0,000 | 0,289 | 705362 |
Fasulbach | 3,655 | 8,734 | 247 |
Feinsbach | 0,521 | 1,225 | 705088 |
Fernaubach | 3,181 | 4,744 | 347 |
Fidlerbach | 0,000 | 0,856 | 705274 |
Fimbabach | 6,732 | 11,060 | 257 |
Finetzbach | 0,969 | 4,295 | 338 |
Fischbach | 12,232 | 13,337 | 290 |
Fissladbach | 0,540 | 6,233 | 242 |
Flathbach | 0,473 | 7,095 | 260 |
Fotscher Bach | 8,356 | 13,998 | 321 |
Fundusbach | 1,537 | 7,382 | 295 |
Futschölbach | 2,087 | 4,236 | 254 |
Geiersbach | 0,000 | 0,551 | 707550 |
Geroldsbach | 5,983 | 7,986 | 324 |
Gleirschbach | 6,353 | 11,383 | 320 |
Granzanabach | 0,000 | 0,494 | 705253 |
Griesbach | 5,011 | 6,410 | 304 |
Grillerbach | 0,000 | 2,461 | 707460 |
Griweleabach | 5,157 | 7,649 | 259 |
Gschnitzbach | 7,795 | 7,982 | 336 |
Gschnitzbach | 10,405 | 10,900 | 336 |
Gschnitzbach | 14,137 | 14,709 | 336 |
Gschnitzbach | 18,396 | 22,231 | 336 |
Gurglbach | 23,650 | 25,172 | 265 |
Gurgler Ache | 8,350 | 16,456 | 280 |
Haimbach | 0,000 | 0,864 | 703691 |
Hairlachbach | 13,867 | 18,859 | 296 |
Hinterennsbach | 0,000 | 1,442 | 705407 |
Istalanzbach | 4,139 | 6,383 | 261 |
Jambach | 6,808 | 12,862 | 253 |
Kaiserseebach | 0,900 | 5,859 | 241 |
Kaserer Bach | 1,085 | 1,294 | 333 |
Kaserer Bach | 2,426 | 5,178 | 333 |
Klammbach | 5,827 | 6,288 | 298 |
Klammbach l. | 1,559 | 2,453 | 317 |
Kluppenbach | 1,622 | 2,844 | 6675 |
Kompatschbach | 2,125 | 2,397 | 707169 |
Kraspesbach r. | 3,108 | 6,147 | 319 |
Krummgampenbach | 1,573 | 4,796 | 240 |
Langentalbach | 4,167 | 7,689 | 349 |
Längentaler Bach | 1,145 | 5,965 | 315 |
Lareinbach | 2,558 | 9,060 | 255 |
Larsennbach | 0,491 | 6,519 | 264 |
Lattenbach | 0,529 | 1,243 | 703479 |
Lehnbach | 5,639 | 7,180 | 302 |
Leibach | 2,127 | 2,856 | 6644 |
Leiersbach | 3,057 | 7,238 | 294 |
Leonhardsbach | 4,579 | 5,044 | 703632 |
Leonhardsbach | 5,859 | 6,376 | 703632 |
Lobbach | 5,628 | 6,903 | 707576 |
Lötzbach | 1,050 | 9,126 | 262 |
Madleinbach | 0,000 | 3,114 | 256 |
Malchbach | 2,565 | 5,809 | 269 |
Malfonbach | 0,570 | 8,015 | 250 |
Maroibach | 3,000 | 6,860 | 248 |
Masner Bach | 1,542 | 5,591 | 225 |
Moosbach | 1,063 | 6,135 | 230 |
Mühlbach | 7,117 | 10,162 | 343 |
Nauderer Tscheybach | 2,077 | 9,325 | 227 |
Navisbach | 10,436 | 14,420 | 339 |
Niedertalbach | 0,000 | 11,048 | 278 |
Oberbergbach | 12,159 | 16,322 | 351 |
Oberer Lisenser Bach | 1,635 | 2,615 | 314 |
Obernberger Seebach | 7,083 | 7,713 | 328 |
Obernberger Seebach | 8,448 | 8,667 | 328 |
Obernberger Seebach | 10,139 | 11,878 | 328 |
Padasterbach | 3,038 | 6,192 | 335 |
Pfundsertalbach | 12,533 | 17,830 | 226 |
Pillerbach | 2,687 | 3,038 | 274 |
Pillerbach | 3,606 | 4,204 | 274 |
Pillerbach | 5,150 | 5,259 | 274 |
Pinnisbach | 7,638 | 9,696 | 352 |
Pitze | 0,000 | 1,479 | 270 |
Pitze | 2,040 | 8,198 | 270 |
Pitze | 34,829 | 35,340 | 270 |
Pitze | 37,469 | 40,472 | 270 |
Plauvenbach | 0,000 | 0,513 | 705366 |
Plauvenbach | 0,909 | 1,369 | 705366 |
Pollesbach | 2,069 | 10,809 | 285 |
Poltbach | 0,000 | 3,224 | 289 |
Rieder Mühlbach | 0,000 | 1,002 | 707471 |
Riffelbach | 2,649 | 3,187 | 239 |
Rifflbach | 0,000 | 6,754 | 273 |
Rosanna | 34,738 | 42,153 | 246 |
Rotmoosache | 0,000 | 5,867 | 281 |
Sandesbach | 2,546 | 4,640 | 337 |
Schalklbach | 0,000 | 6,494 | 222 |
Schaltbach | 0,000 | 2,860 | 279 |
Schlierbach | 0,000 | 0,856 | 705422 |
Schloßbach | 4,206 | 5,519 | 310 |
Schloßbach | 1,204 | 2,199 | 6618 |
Schmirnbach | 9,367 | 9,877 | 332 |
Seealmbach | 0,000 | 0,431 | 705336 |
Sendersbach | 4,554 | 13,429 | 322 |
Sexegertenbach | 0,039 | 0,381 | 272 |
Sexegertenbach | 2,112 | 3,451 | 272 |
Sill | 41,128 | 41,682 | 326 |
Sill | 41,988 | 43,497 | 326 |
Stalanzer Bach | 0,000 | 7,636 | 235 |
Stalanzerbach | 0,000 | 4,645 | 234 |
Stamser Bach | 2,485 | 6,902 | 301 |
Starkenbach | 4,505 | 9,139 | 263 |
Stubenbach | 2,405 | 10,394 | 224 |
Sulzenaubach | 1,534 | 4,944 | 348 |
Tanterwalsbachl | 0,000 | 1,037 | 707167 |
Taschachbach | 1,416 | 8,074 | 271 |
Timmelsbach | 0,000 | 1,034 | 707473 |
Timmelsbach | 0,000 | 7,200 | 282 |
Tösnertalbach | 1,508 | 10,002 | 231 |
Trisanna | 41,614 | 46,026 | 251 |
Tscheischbach | 0,000 | 3,990 | 330 |
Unterrieder Bach | 4,020 | 5,003 | 293 |
Urgbach | 4,695 | 8,795 | 244 |
Urgenebnerbach | 1,402 | 2,945 | 707104 |
Valser Bach | 1,785 | 3,066 | 329 |
Vennbach | 3,063 | 5,722 | 327 |
Venter Ache2) | 13,9502) | 24,5362) | 276 |
Verjunsbach | 0,000 | 0,697 | 6609 |
Vernagtbach | 0,000 | 3,155 | 277 |
Vernagtbach | 3,660 | 4,646 | 277 |
Verpeilbach | 2,037 | 5,571 | 243 |
Visnitzbach | 0,496 | 2,587 | 258 |
Visnitzbach | 3,625 | 7,619 | 258 |
Waldelebach | 0,193 | 1,487 | 6648 |
Waldelebach | 1,606 | 3,491 | 6648 |
Waldelebach | 4,405 | 5,109 | 6648 |
Waldelebach | 5,288 | 5,477 | 6648 |
Walder Bach | 4,540 | 9,234 | 275 |
Waldraster Bach | 3,510 | 4,217 | 341 |
Weinrichbach | 2,039 | 5,027 | 340 |
Windache | 3,639 | 13,375 | 283 |
Winkelbach | 0,000 | 0,373 | 707461 |
Winkelbach | 0,925 | 1,809 | 707461 |
Winnebach | 3,644 | 5,163 | 291 |
Zandersbach | 2,661 | 6,619 | 223 |
1) KURZRID: Kennnummer des Gewässers. Diese bezieht sich auf das Gewässernetz des Bundes.
2) entspricht km 55,934 bis km 66,521 bezogen auf die KURZRID. Basis ist das Gewässernetz des Bundes, Version v10.1 vom 22.03.2014“
V. Erwägungen
1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:
Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 hat die Antragstellerin Säumnisbeschwerde erhoben. Zur Frage, in wie fern die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, wird folgendes festgehalten:
Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung eines Wasserkraftwerks an der Wer Ache nach den Bestimmungen des WRG 1959 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zum Ausbau des Kraftwerks V der Antragstellerin bereits anhängig.
Am 27.06.2014 wurde von der Antragstellerin weiters ein Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens bei der säumigen Behörde eingebracht. Die säumige Behörde hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 10.04.2015 diesen Widerstreitantrag zurückgewiesen. Nach Anfechtung des Bescheides durch die Antragstellerin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 03.02.2016 diesen Bescheid behoben – allerdings nicht, wie von der Widerstreitgegnerin behauptet, ersatzlos. Die gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts erhobene Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.08.2016, *** abgewiesen; dabei hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts unverändert belassen. Der erste relevante Verfahrensschritt der belangten Behörde wurde sodann am 25.10.2017 durch Anregung der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 bei der Tiroler Landesregierung gesetzt.
Soweit von der Behörde und der Widerstreitgegnerin bestritten wird, dass die Behörde säumig geworden sei, so wird nochmals festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht die zurückweisende Entscheidung der Behörde vom 10.04.2015 mit Erkenntnis vom 03.02.2016 behoben hat. Ausdrücklich hat das Landesverwaltungsgericht dabei in seinen Erwägungen ausgeführt, dass Sache des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung sei sowie dass dem Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache nicht zustehe. Gleichzeitig hat das Landesverwaltungsgericht in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Behörde das Widerstreitverfahren nunmehr fortzuführen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch Abweisung der ordentlichen Revision unverändert belassen. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in der Rz 44 des angeführten Erkenntnisses ausdrücklich auf die Entscheidungspflicht der Behörde im behängenden Widerstreitverfahren hingewiesen.
Eine ersatzlose Behebung des Bescheides der Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Eine ersatzlose Behebung durch das Landesverwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache dar, zumal damit über den einleitenden Antrag endgültig abgesprochen wird. Im Gegensatz dazu hat sich das Landesverwaltungsgericht ausschließlich mit der Frage beschäftigt, in wie fern die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zu Recht erfolgt ist und dies verneint. Auch aus der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass der Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens damit hinfällig sein soll, wurde doch ausdrücklich auf die Entscheidungspflicht der Behörde zur Durchführung des Widerstreitverfahrens hingewiesen.
Auch mit dem Argument der Widerstreitgegnerin, dass bei einer wesentlichen Änderung des Antrages von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages auszugehen sei, ist für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 03.08.2016 in Rz 32 ff darauf hingewiesen, dass die Sperrwirkung nach § 109 WRG 1959 in der damals geltenden Rechtslage noch nicht ausgelöst war. Aus diesem Grund könne dahingestellt werden, ob es sich um nur eine wesentliche Änderung eines Vorhabens oder aber um einen neuen Antrag handle. Dass der Widerstreitantrag hinfällig geworden sei wird vom Verwaltungsgerichtshof an keiner Stelle des Erkenntnisses festgestellt.
Insgesamt war daher der Widerstreitantrag der Antragstellerin vom 27.06.2014 nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 03.02.2016 bzw dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.08.2016 nach wie vor unerledigt. Eine Umdeutung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 03.02.2016 dahingehend, dass der angefochtene Bescheid „ersatzlos“ behoben worden wäre, scheitert einerseits am klaren Wortlaut der Entscheidung sowie der entsprechenden Begründung, andererseits am Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision abgewiesen hat – ohne dass er gemäß § 42 Abs 1 und 4 VwGG von seiner Befugnis zur Entscheidung in der Sache Gebrauch gemacht hat. Da der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts daher nicht dahingehend abgeändert hat, dass der angefochtene Bescheid „ersatzlos“ behoben wird, war in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im weiteren Verfahren auch nicht von einer ersatzlosen Behebung und damit einer bereits erfolgten Erledigung des ursprünglichen Widerstreitantrages auszugehen.
Die Behörde hat über den Widerstreitantrag auch nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.08.2016 eine Entscheidung erlassen. Da der erste taugliche Verfahrensschritt der Behörde erst am 25.10.2017 gesetzt wurde, trifft sie daran auch ein Verschulden. Durch die Säumnisbeschwerde und die Vorlage des Aktes ist das Landesverwaltungsgericht daher zur Entscheidung über den Widerstreitantrag zuständig geworden.
2. In der Sache:
Das Landesverwaltungsgericht hat zur Klärung der Frage, welches der beiden widerstreitenden Vorhaben dem öffentlichen Interesse besser dient, Gutachten zu den Themen Energiewirtschaft, Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft, Hydrographie und Hydrologie, Wasserbau sowie Landschaftsbild und Erholungswert eingeholt. Zur Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Bereich Hydrographie und Hydrologie wird festgehalten, dass das dieses Fachgebiet Grundlage für die nähere Beurteilung durch die Amtssachverständigen aus den Bereichen Wasserbau, Gewässerökologie und Energiewirtschaft ist. Eigenständige Aussagen zur Entscheidung über den vorliegenden Widerstreit können daraus allerdings nicht abgleitet werden.
Wie sich aus den oben widergegebenen Feststellungen ergibt, ist dem Vorhaben der Antragstellerin in den Bereichen Landschaftsbild und Erholungswert sowie Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft der Vorzug einzuräumen. Nochmals festgehalten wird, dass eine weitere Untersuchung des Vorhabens der Widerstreitgegnerin im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens im vorliegenden Fall entbehrlich waren. So bezieht sich der vorliegende Widerstreit ausschließlich auf die Ableitung von Wasser aus der Wer Ache und nicht auf die anderen Anlagenteile der Widerstreitgegnerin. Dass die ökologischen Auswirkungen des Vorhabens der Widerstreitgegnerin insgesamt bedeutend negativer zu bewerten sind als beim Vorhaben der Antragstellerin, kann alleine schon auf Grund eines Vergleichs der Dimension beider Vorhaben nicht strittig sein. Allerdings ist dabei genauso zu berücksichtigen, dass durch das Vorhaben der Widerstreitgegnerin insgesamt schwerwiegende Umweltbelastungen, die nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, nicht eintreten können, da in diesem Fall die Genehmigung nach § 17 Abs 5 UVP-G 2000 zu versagen wäre. Dass Beeinträchtigungen der Umwelt bis zu dieser Grenze eintreten können, wird bei der vorliegenden Widerstreitentscheidung mit ins Kalkül gezogen.
In den Bereichen Wasserbau und Energiewirtschaft ist dem Vorhaben der Widerstreitgegnerin der Vorzug einzuräumen.
Beim Thema Wasserbau ist dabei insbesondere die im Projekt der Widerstreitgegnerin vorgesehene Ableitungsmöglichkeit im Hochwasserfall zu berücksichtigen. Mit der Möglichkeit, dass im Hochwasserfall bis zu 50 m³/s Wasser für 48 Stunden aus dem T in einem Speicher aufgefangen werden kann, wird das Hochwasserrisiko im T erheblich reduziert. Zumal dadurch ernste Schäden an der Infrastruktur vermieden werden können, kommt diesem Aspekt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts erhebliche Bedeutung zu.
Energiewirtschaftlich ist das Vorhaben der Widerstreitgegnerin jenem der Antragstellerin in einem erheblichen Ausmaß vorzuziehen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass einerseits alleine schon bedingt durch die wesentlich größere Fallhöhe beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin die erzeugbare Energiemenge mehr als den Faktor 10 größer ist als beim Vorhaben der Antragstellerin – dies bezogen auf die hier zu beurteilende Ableitung aus der Wer Ache. Zudem kann diese Energie mit den vorgesehenen Wasserspeichern bedarfsgerechter erzeugt werden. Die bedarfsgerechte Energieerzeugung ist nach den schlüssigen Ausführungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen insbesondere auch im Hinblick auf den steigenden Anteil an erneuerbarer Energie und deren Erzeugungsart von hoher Bedeutung. Festgehalten sei an dieser Stelle nochmals, dass sich eine Bewertung in dieser Frage ausschließlich auf die Frage der Ableitung von Wasser aus der Wer Ache bezieht und nicht auf die Ableitung aus anderen Gewässern. Bedingt durch die wesentlich höhere Menge an erzeugbarer Energie dient das Vorhaben der Widerstreitgegnerin überdies auch dem Schutz des Klimas durch Vermeidung der Energieerzeugung mittels fossiler Energieträger wesentlich besser als jenes der Antragstellerin. Außerdem kann durch die höhere Bereitstellung von erneuerbarer Energie nach den Darlegungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen den regionalen, nationalen und europäischen energiewirtschaftlichen Interessen sowie dem damit im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interesse am Klimaschutz bedeutend besser entsprochen werden.
In einer Gegenüberstellung dieser öffentlichen Interessen betreffend Landschaftsschutz und Erholungswert, Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft, Wasserbau sowie Energiewirtschaft dient somit das Vorhaben der Widerstreitgegnerin dem öffentlichen Interesse besser als das Vorhaben der Antragstellerin.
Nach § 17 Abs 1 WRG 1959 sind die Bewerbungen weiters vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.
Durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler E dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBl II Nr. 274/2014 wurde ein entsprechender Rahmenplan für das Gebiet, in welchem die widerstreitenden Vorhaben verwirklicht werden sollen, erlassen.
Der Gewässerökologische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass es bei beiden widerstreitenden Vorhaben nicht zu einem Widerspruch zu den im anerkannten Rahmenplan definierten Zielen aus Sicht seines Fachbereichs kommt.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten in Bezug auf das Vorhaben der Antragstellerin einen mehrfachen Widerspruch zum Rahmenplan, in Bezug auf das Vorhaben der Widerstreitgegnerin allerdings eine Übereinstimmung mit dessen Vorgaben festgestellt. Zusammenfassend ist daher aus wasserbautechnischer Sicht das Projekt der Widerstreitgegnerin jenem der Antragstellerin auch in Bezug auf die Vorgaben des Rahmenplans zu bevorzugen.
Der energiewirtschaftliche Amtssachverständige hat zur Frage Übereinstimmung mit dem Rahmenplan ebenfalls ausgeführt, dass das Vorhaben der Widerstreitgegnerin hinsichtlich der Wassernutzung aus der Wer Ache der angeführten Verordnung entspreche, jenes der Antragstellerin nicht. Auch auf Grund der wesentlich höheren Stromerzeugung sowie der Erhöhung der verfügbaren Nennleistung aus Speicher- und Pumpspeicherkraft beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin werde den Zielen der Verordnung durch dieses Vorhaben mehr entsprochen.
Auch eine Bewertung nach der im anerkannten Rahmenplan dargestellten im öffentlichen Interesse gelegenen Ordnung ergibt somit, dass dem Vorhaben der Widerstreitgegnerin gegenüber jenem der Antragstellerin der Vorzug gebührt.
Von der Antragstellerin wird in der Stellungnahme vom 21.07.2020 vorgebracht, dass das Vorhaben der Widerstreitgegnerin nicht den Vorgaben des zitierten Rahmenplans entspreche, zumal eine umfassende Überleitung aus der Uer Ache nicht vorgesehen sei. Dazu wird einerseits festgehalten, dass der Rahmenplan für das hintere T eine Ableitung aus der Uer und der Wer Ache vorsieht. Auch wenn im vorliegenden Fall zunächst noch der Einzug aus der Uer Ache durch die Widerstreitgegnerin bedingt durch das Obsiegen des Vorhabens der Antragstellerin an der Uer im vorangegangenen Widerstreitverfahren wesentlich beschränkt war (vgl dazu BMFLUW vom 02.12.2013, ***), so ändert dies nichts daran, dass zumindest in Bezug auf den Einzug von Wässern aus der Wer Ache eine bessere Zielerreichung durch das Vorhaben der Widerstreitgegnerin vorliegt als durch jenes der Antragstellerin.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann der anerkannte Rahmenplan nicht so verstanden werden, dass durch da Obsiegen der Antragstellerin im Verfahren betreffend Ableitung von Wässern aus der Uer Ache der restliche Teil des Rahmenplanes in Bezug auf das hintere T bedeutungslos geworden wäre. Somit entspricht auch die isolierte Betrachtung in Bezug auf die Ableitung aus der Wer Ache im Sinne der wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen offensichtlich den Intentionen des Rahmenplanes.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, ***, *** das Vorhaben der Antragstellerin an der Uer Ache rechtskräftig abgewiesen wurde. Damit steht aber die Widerstreitentscheidung des BMFLUW vom 02.12.2013, *** dem Wassereinzug an der Uer Ache durch die Widerstreitgegnerin nicht mehr entgegen: Dieser kann damit wie ursprünglich vorgesehen erfolgen und liegt der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch damit alleine deshalb schon nicht vor.
Zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 21.07.2021:
In dieser Stellungnahme hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Wasserfassung der Widerstreitgegnerin an der Uer Ache nutzlos sei und daher ihrem Vorhaben der Vorzug einzuräumen sei.
Zu diesem Argument genügt der Hinweis, dass der Einzug von Wässern aus der Uer Ache nicht teil des vorliegenden Widerstreitverfahrens ist und diesem Vorbringen daher von vornherein die Relevanz fehlt. Allerdings wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Widerstreitgegnerin zu Folge des Obsiegens des Vorhabens der Antragstellerin betreffend Errichtung eines Kraftwerks an der Uer Ache im Vorverfahren ihr Vorhaben derart eingeschränkt hat, dass der uneingeschränkte Betrieb des Kraftwerks Uer Ache möglich ist. Durch die mittlerweile rechtskräftige Abweisung des Vorhabens der Antragstellerin an der Uer Ache ist allerdings die ursprüngliche Widerstreitentscheidung gemäß § 109 Abs 4 WRG 1959 außer Kraft getreten. Insofern ist auch diese Einschränkung des Vorhabens der Widerstreitgegnerin betreffend den Einzug von Wässern an der Uer Ache nicht mehr relevant.
Betreffend die Ausführungen zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler E sowie die sonstigen öffentlichen Interessen wird auf die entsprechenden Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen. Soweit in diesem Zusammenhang überdies auf erhebliche spezifische Investitionskosten verwiesen und die Wirtschaftlichkeit der Anlage in Frage gestellt wird, so wird dazu festgehalten, dass diese Frage im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen war. In wie fern Pumpspeicherkraftwerke „ein gutes Geschäft“ sind oder nicht, ist somit für die vorliegende Widerstreitentscheidung nicht relevant. Überdies hat das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken daran, dass die Widerstreitgegnerin wirtschaftlich zur Realisierung ihres Vorhabens im Stande ist (vgl dazu VwGH 07.11.1969, VwSlgNF 7679 A).
Zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 05.01.2021:
Soweit auf Seite 4 der Stellungnahme ausgeführt wird, dass die zukünftige geplante Konzeption der Kraftwerkstufen beim Ausbaukraftwerk V „neu“ nicht nachvollziehbar sei, zumal die zwei oberen Kraftwerksstufen nicht Teil des Ausbaus Kraftwerk V „neu“ sondern geplante Neuerrichtungen seien, die neben dem Bestand „K“ errichtet werden, so wird festgehalten, dass im Verfahren geklärt werden konnte, dass die oberen Kraftwerkstufen, die in der Stellungnahme angesprochen wurden, sehr wohl Teil des Gesamtvorhabens der Widerstreitgegnerin sind.
Dass auch eine möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft beim Vorhaben der Antragstellerin vorliegt, wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt und in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt.
Soweit weiters vorgebracht wird, dass der bestehende Speicher O und der neue Speicher Q bereits mit den bestehenden Überleitungen beinahe 1,8 Mal im Jahr gefüllt werden könnten und aus diesem Grund nur noch eine vergleichsweise kurze Speicherung der zusätzlichen Überleitungen möglich sei und die zusätzlichen Überleitungen vor diesem Hintergrund großteils unmittelbar während der Sommermonate abgearbeitet werden müssten, das Wasser also einfach aus dem Tal geleitet und abgearbeitet werde und eine Umlagerung in den Winter nicht stattfinde: Dazu wird darauf hingewiesen, dass der energiewirtschaftlich Amtssachverständigen anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass durch die vorgesehene Beileitung des Wassers aus der Wer Ache auch kurzfristig auf entsprechende Schwankungen im Stromnetz eingegangen werden kann. Ziel ist daher nicht vornehmlich die vollständige Verlagerung des Wassers aus der Wer Ache von den Sommer- in die Wintermonate, sondern auch die Reaktion auf kurzfristige Schwankungen im Stromnetz. Vor diesem Hintergrund ist es zur Erfüllung der öffentlichen Interessen im gegebenen Zusammenhang nicht erforderlich, dass eine vollständige Umlagerung der Stromerzeugung in die bedarfsintensiven Wintermonate fällt, sondern entspricht auch die kurzfristige Beileitung dem Ziel, Schwankungen im Stromnetz auszugleichen. Soweit daher Wässer aus der Wer Ache im Betrieb der Anlagen der Widerstreitgegnerin nicht in einem Speicher zwischengelagert, sondern unmittelbar abgearbeitet werden sollte, so widerspricht dies nicht der grundsätzlichen Funktionsweise einer Stromerzeugung aus Speicherkraft, sondern ergänzt diese. Unabhängig davon wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass das Potential der Wasserkraftnutzung alleine schon auf Grund eines Vergleichs der unterschiedlichen Fallhöhen beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin in einem signifikanten Ausmaß höher ist als bei jenem der Antragstellerin. Zum Thema Speicherbewirtschaftung wird außerdem darauf hingewiesen, dass diese kontinuierlich erfolgt und der Füllgrad der Speicher an den zu erwartenden Verbrauch und den zu erwartenden Zufluss angepasst wird. Durch eine derartige kontinuierliche Bewirtschaftung liegt es auf der Hand, dass der Speicher nicht dazu dienen soll, die gesamten Wässer eines längeren Zeitabschnittes zurück zu halten.
Zur Frage der Beeinträchtigung unionsrechtlicher Vorschriften wird festgehalten, dass nach den oben wiedergegebenen Feststellungen jedenfalls von einer wesentlich höheren erzielbaren Strommenge beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin auszugehen ist als beim Vorhaben der Antragstellerin. Mit diesem höheren Ausmaß an erzielbarer Energie liegt es auf der Hand, dass Klimaschutzaspekten auch besser entsprochen werden kann. Dadurch liegt auch im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben eine bessere Zielerreichung beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin vor.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das WRG in seinem § 105 einen demonstrativen Katalog öffentlicher Interessen vorsieht, die der Verwirklichung eines Vorhabens entgegenstehen können. Daraus lassen sich im Umkehrschluss auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnehmen (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/07/0252). Dieser Katalog kann aber nicht unreflektiert der nach § 17 WRG zu treffenden Wertentscheidung zugrunde gelegt werden (VwGH 27.06.2002, 98/07/0194). Nur aufgrund des Umstandes, dass ein bestimmter Widerspruch nicht vorliegt, bedeutet dies somit nicht, dass die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Interessen zugunsten eines der beiden Vorhaben nicht gewertet werden könnten. Aus diesem Grund ist auch dann, wenn zwar zu einem Aspekt des § 105 Abs 1 WRG 1959 bei zwei widerstreitenden Vorhaben ein Widerspruch nicht vorliegt, das im betreffenden Zusammenhang angeführte öffentliche Interesse einer Gewichtung zugänglich. Insofern entspricht daher das Vorhaben der Widerstreitgegnerin auch im Zusammenhang mit unionsrechtlichen Zielen dem öffentlichen Interesse besser als das Vorhaben der Antragstellerin.
Auch soweit in diesem Zusammenhang auf Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2009/28/EG verwiesen wird, wonach mit der Entwicklung zu dezentraler Energieerzeugung viele Vorteile verbunden seien, so wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall beim Vorhaben der Antragstellerin wie beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin eine Einspeisung der Energie in das Stromnetz und insofern eine dezentrale Energieversorgung dadurch nicht vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin vielmehr zu berücksichtigen, dass beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin eine Schwarzstartfähigkeit vorliegt, wonach im Fall eines Blackouts das Kraftwerk aus eigener Kraft wieder angefahren werden kann. Dies und der im Projekt ebenfalls vorgesehene Ringschluss der 110 kV-Leitung in das V, womit dann das T von zwei Seiten angebunden wäre, führt dazu, dass das Vorhaben der Widerstreitgegnerin der dezentralen Versorgung besser entspricht als das Vorhaben der Antragstellerin, bei welcher lediglich eine Abgabe der erzeugten Energie in das bestehende Stromnetz im T vorgesehen ist.
Zur Frage der Einhaltung des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes wird auf die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere jene des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen, verwiesen. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht die Ableitung von Wasser aus der Wer Ache in das V bzw die dort vorgesehenen Wasserspeicher den Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes, während die Abarbeitung von Wasser aus der Wer Ache in einem Laufkraftwerk im Rahmenplan nicht vorgesehen ist.
Auch zu den Ausführungen betreffend energiewirtschaftliche Interessen an der Projektsrealisierungen wird auf die Ausführungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen verwiesen. Dieser hat bezogen auf die konkret zu beurteilenden Kraftwerke ausdrücklich festgehalten, dass das energiewirtschaftliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens der Widerstreitgegnerin wesentlich schwerer wiegt als an der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin. Daran ändert auch die generalisierende Betrachtung der Antragstellerin, dass alleine Kleinwasserkraftwerke einen erheblichen Teil des Strombedarfs decken könnten, nichts. Soweit in der Stellungnahme sowie in der Stellungnahme bei der mündlichen Verhandlung weiters darauf hingewiesen wird, dass eine weitere Abarbeitung des Wassers aus der Wer Ache über mehrere Zwischenstufen im T möglich wäre, so wird festgehalten, dass diese Vorhaben nicht Bestandteil des Projekts der Antragstellerin sind und dazu noch keinerlei wasserrechtliche Einreichungen vorliegen. Insofern konnten weitere Kraftwerksstufen im T für die Bewertung im vorliegenden Widerstreitverfahren nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass bis zum nach § 109 WRG 1959 festzustellenden Sperrzeitpunkt – das war im vorliegenden Fall die Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2020 – entsprechende Vorhaben noch nicht zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht waren und daher im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten.
Dass die Länge der Restwasserstrecke beim Vorhaben der Widerstreitgegnerin bedingt durch die Ableitung in ein anderes Tal wesentlich länger ist, wurde in den Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Landschaftsbild und Erholungswert berücksichtigt.
Soweit in der Stellungnahme vom 05.01.2021 weiters ausgeführt wird, dass das Vorhaben Ausbau V „neu“ in Europaschutzgebieten im Ruhegebiet Ter Alpen realisiert werden soll, so wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten durch beide Vorhaben nicht eintreten wird.
Zu den in der Stellungnahme angesprochenen hohen regionalwirtschaftlichen Interessen wird festgehalten, dass die Frage, wo die Wertschöpfung verbleibt, im Widerstreitverfahren mangels einer entsprechenden Anordnung im Wasserrechtsgesetz nicht weiter zu berücksichtigen ist. Soweit daher von der Antragstellerin ausgeführt wird, dass bei ihrem Vorhaben ein wesentlicher Teil der Wertschöpfung in der Gemeinde Z im T verbleibe, so ist dieser Aspekt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern nicht auch das Vorhaben der Widerstreitgegnerin genauso regionalwirtschaftlichen Aspekten entspricht oder nicht.
Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert sowie die damit verbundene regionale Akzeptanz und den Tourismus wird einerseits festgehalten, dass in diesem Aspekt dem Vorhaben der Antragstellerin wie ausgeführt der Vorzug gebührt. Auch mag es durchaus zutreffen, dass verbunden mit dem Interesse am Erholungswert auch dem öffentlichen Interesse am Tourismus besser entsprochen werden kann. Dennoch können diese Auswirkungen auf den Tourismus im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Hochwassersicherheit und der Energiegewinnung, die für das Vorhaben der Widerstreitgegnerin sprechen, nicht zu einer Änderung der Gesamtbewertung führen.
Zur Frage der Energieautonomie im hinteren T wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen. Zumal im Vorhaben der Antragstellerin ausschließlich eine Einspeisung in das Stromnetz vorgesehen ist und überdies eine Schwarzstartfähigkeit nicht vorliegt, entspricht das Vorhaben der Antragstellerin nicht dem Interesse einer Energieautonomie im hinteren T. Vielmehr ist auch das hintere T an das öffentliche Stromnetz angeschlossen und ändert sich daher durch die Realisierung des Vorhabens der Antragstellerin nichts an der Versorgungssicherheit im hinteren T. Abgesehen davon wird beim Vorhaben der Antragstellerin Energie vornehmlich in den Sommermonaten erzeugt und damit nicht in einer Zeit, in welcher der höchste Energiebedarf im hinteren T besteht.
Auch trifft es nicht zu, dass das Vorhaben der Widerstreitgegnerin alleine einer Erhöhung der Exportquote dient, sondern kann durch die Energieerzeugung im Rahmen eines Speicherbetriebes, wie im Verfahren dargelegt, auch auf kurzfristige Schwankungen im Stromnetz zur Stabilisierung desselben eingegangen werden und dient eine derartige Stromerzeugung somit sowohl regionalen, als auch nationalen und europäischen Interessen.
Zur Stellungnahme der Widerstreitgegnerin vom 28.01.2021:
Dazu wird zusammenfassend festgehalten, dass gemäß Anhang VII Nr 2.18 der Verordnung (EU) Nr 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (kurz „TEN-E-VO“) in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31.10.2019 die Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im V in Tirol als Vorhaben von gemeinsamem Interesse definiert wird.
Eine Ableitung des Wassers aus der Wer Ache ist allerdings nicht zwingender Bestandteil einer Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im V. So liegt es auf der Hand, dass die Pumpspeicherkapazität rein technisch gesehen auch ohne die zusätzliche Beileitung von Wässsern aus einem anderen Tal erhöht werden kann. Die Ableitung des Wassers aus der Wer Ache ist somit nicht notwendig mit dem definierten Ziel der Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im V verbunden. Dies alleine führt somit nicht dazu, dass das Vorhaben der Antragstellerin im Widerspruch zur angeführten TEN-E-Verordnung stehen würde. Aus dieser Verordnung ergibt sich somit entgegen den Ausführungen der Widerstreitgegnerin nicht der automatische Vorzug ihres Vorhabens gegenüber jenem der Antragstellerin.
Betreffend die Ausführungen zur Frage Widerspruch zum Rahmenplan sowie zur Frage der sinnvollen Verwendung des Wassers bzw der vollständigen Ausnützung des Wasserdargebots wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen.
Dass dem Vorhaben, wie in der angeführten Stellungnahme der Widerstreitgegnerin ausgeführt, durch eine bessere Entsprechung des Rahmenplanes, einer Erhöhung der Hochwassersicherheit und insbesondere aus energiewirtschaftlichen Aspekten der Vorzug gebührt, wurde ebenfalls bereits ausgeführt.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass dem Vorhaben der Widerstreitgegnerin gegenüber jenem der Antragstellerin der Vorzug.
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Sachverhaltsfrage nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensregeln beantwortet.
Dies gilt gleichermaßen für die Frage, in wie weit die Behörde im vorliegenden Fall säumig geworden ist wie für die im Widerstreit getroffene inhaltliche Entscheidung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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