European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.36.2518.4
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, und (2.) der CC, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, und Rechtsanwalt DD, Adresse 4, **** Y, sowie die Beschwerde (3.) der EE, Adresse 10, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, alle gegen den Bescheid der Stadt Y vom 25.08.2020, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018,
zu Recht:
1. Der gemeinsamen Beschwerde der AA und der CC wird insoweit Folge gegeben als der Spruchpunkt A.II.1. und der Spruchpunkt B.II.1. des Bescheides der Stadt Y vom 25.08.2020, Zl ***, aufgehoben werden.
Im Übrigen wird die gemeinsame Beschwerde der AA und der CC als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der EE wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Stadt Y vom 23.05.1978, ZI ***, wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Y (Anwesen Adresse 5) erteilt. Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen dieser Baubewilligung des FF vom 29.12.1977, Projektnummer: ***, ergibt sich ua auch zweifelsfrei, dass die beiden Einheiten mit den nunmehrigen Adressen Adresse 6 sowie Adresse 7, **** Y, jeweils als Wohnung bewilligt wurden.
Mit den Bescheiden der Stadt Y vom 12.01.1981, Zl ***und vom 27.07.1982, Zl ***, wurden für dieses Bauvorhaben die Benützungsbewilligungen erteilt. In diesen beiden Bescheiden ist ua auch ausdrücklich Folgendes ausgeführt:
„Die bauliche Anlage darf (bzw die baulichen Anlagen dürfen) nur zu dem Zweck benützt werden, der dem in den oben angeführten Baubewilligungen genehmigten Verwendungszweck entspricht.“
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Y vom 25.08.2020, Zl ***, wurden hinsichtlich mehrerer Nutzungseinheiten im Gebäude mit Adresse 8 in **** Y eine Reihe von baupolizeilichen Aufträgen sowohl an die jeweiligen Eigentümer als auch an die jeweiligen Mieter erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben ua zum einen auch AA und CC, beide rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 09.09.2020 sowie weiters die EE, ebenfalls durch ihren Rechtsvertreter, fristgerecht die Beschwerde vom 23.09.2020 und wurde von diesen jeweils mit nähren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Die Wohnungen mit den Adressen Adresse 6 und Adresse 7, **** Y, seien von Anfang an nie als Wohnungen, sondern als Büros genutzt worden. Dies zunächst durch die Rechtsanwaltskanzlei GG, später JJ sowie KK und nunmehr von der EE. Für die Beurteilung, ob eine bewilligungspflichte Änderung des Verwendungszweckes vorliegt bzw vorlag sei nicht die TBO 2018, sondern die TBO 1974, wie sie zu Bezug des Objektes im Jahr 1982 in Geltung war, maßgeblich. Nach § 25 TBO 1974 sei die Änderung des Verwendungszwecks von Wohnung in Büro nicht bewilligungspflichtig gewesen, weil die Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach der TBO 1974 keinen Einfluss haben konnte. Es bestehe nämlich abstrakt keine Möglichkeit, dass die Änderung der Verwendung eines Gebäudes als Büro statt als Wohnung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach der Bauordnung 1974 von Einfluss war. Nach der TBO 1974 waren nämlich die Anforderungen hinsichtlich Stellplätzen und Garagen (§ 9 TBO 1974) für Büros und Wohnungen identisch und waren für eine Wohnnutzung deutlich höhere Anforderungen definiert. Es sei auch evident, dass bei einer Wohnnutzung Abstellplätze für die Bewohner und allenfalls einige Besucherparkplätze vorhanden sein müssten, während die in Büros arbeitenden und diese als Kunden aufsuchenden Menschen eher öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen pflegen oder für die Zeit der Bürobesuche, wenn sie schon zB zum Zweck des Transports von Unterlagen mit den PKW ankommen, eine öffentliche Tiefgarage für die kurze Zeit in Anspruch zu nehmen im Stande sind. Eine Auslegung der VwGH-Rechtsprechung dahingehend, dass es theoretisch möglich gewesen wäre, dass die Behörde aufgrund der Änderung des Verwendungszwecks von Wohnung auf Büro zusätzliche Stellplätze vorschreibt und deshalb die Änderung bewilligungspflichtig gewesen wäre verbietet sich deshalb, weil damit schlechthin jede Änderung des Verwendungszwecks bewilligungspflichtig und § 25 lit d TBO 1974 obsolet wäre. Das liefe aber dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwider, der nur solche Verwendungszweckänderungen einer Bewilligung unterwerfen wollte, die Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks nach eben der TBO 1974 haben konnten. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zumindest im Hinblick auf die Nutzungseinheiten mit den Adressen Adresse 6 und Adresse 9 (gemeint wohl Adresse 7) aufzuheben.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung über die gemeinsame Beschwerde der AA und der CC, sowie der Beschwerde der EE aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde. Auch wurden keine Beweisanträge gestellt, die die Durchführung einer Verhandlung geboten hätte.
III. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, in der Fassung der Änderung LGBl Nr 37/1978, wiederverlautbart mit LGBl Nr 43/1978 (in der Folge kurz: TBO 1978):
„§ 9
Stellplätze und Garagen
(1) Für eine bauliche Anlage sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Abstellmöglichkeiten gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 Meter – gemessen nach der kürzesten Wegverbindung – entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Wenn durch die Änderung einer baulichen Anlage oder durch die Änderung ihres Verwendungszweckes ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, sind für diesen zusätzlichen Bedarf entsprechende Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Zur Deckung dieses zusätzlichen Bedarfes dürfen bestehende Abstellmöglichkeiten nur soweit angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung des bisherigen Bedarfes erforderlich waren. Fällt eine Abstellmöglichkeit, die zu Schaffen der Eigentümer einer baulichen Anlage verpflichtet war, nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen es sei denn, daß dies nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich ist. Kommt der Eigentümer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrages nicht vor, so hat die Behörde den Eigentümer von der Verpflichtung zur Schaffung einer neuen Abstellmäglichkeit zu befreien.
(…)
§ 25
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Einer Bewilligung der Behörde bedarf:
(…)
d) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann;
(…)“
2. Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, in der hier maßgeblichen Fassung:
„§ 8
Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten nachzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen und darf die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 7 oder die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(…)
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(…)
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;
(…)
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
(…)
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)“
IV. Rechtliche Erwägungen:
1. Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde nach § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2018 dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
2. Soweit von den gegenständlichen Beschwerdeführern zusammengefasst geltend gemacht wird, dass hinsichtlich der beiden gegenständlichen Einheiten für die Nutzung als Büro ein Baukonsens gegeben sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Mit Bescheid der Stadt Y vom 23.05.1978, ZI ***, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses sowie einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Y erteilt (nunmehrige Adresse: Adresse 5).
Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen dieser Baubewilligung des FF vom 29.12.1977, Projektnummer: ***, ergibt sich zweifelsfrei welche Nutzungseinheiten als Wohnung und welche als Büro bewilligt wurden.
Im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist daher diesbezüglich auszuführen, dass ua auch die Einheiten mit den Adressen Adresse 6, und Adresse 7, **** Y, als Wohnung und nicht als Büro bewilligt wurden.
Mit den Bescheiden der Stadt Y vom 12.01.1981, Zl *** und vom 27.07.1982, Zl ***, wurden für dieses Bauvorhaben die Benützungsbewilligungen erteilt. In diesen beiden Bescheiden ist ua auch ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Die bauliche Anlage darf (bzw die baulichen Anlagen dürfen) nur zu dem Zweck benützt werden, der dem in den oben angeführten Baubewilligungen genehmigten Verwendungszweck entspricht.“
3. Beim Anwesen mit der Adresse Adresse 5 in **** Y wurden von der Baubehörde eine Reihe von Änderungen baurechtlich bewilligt bzw Bauanzeigen zur Kennntnis genommen.
Dazu ist im Hinblick auf das Vorbringen der gegenständlichen Beschwerdeführer auszuführen, dass keine dieser Änderungen eine Verwendungszweckänderung der Nutzungseinheiten mit den Adressen Adresse 6, und Adresse 7, **** Y, zum Gegenstand hatte. Dies wurde im Übrigen von den gegenständlichen Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und war auf die einzelnen Änderungen daher auch nicht weiter im Detail einzugehen.
4. Hinsichtlich des umfassenden Vorbringens betreffend die ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadt Y ist auszuführen, dass der Nutzwertfestsetzung gemäß der Vorentscheidung der Schlichtungsstelle des Stadtmagistrats Y vom 06.06.1978, ***, die auf Grundlage des Mietengesetzes BGBl Nr 210/1929 idF BGBl Nr 409/1974 ergangen ist, bei der Beurteilung des Baukonsens nach der Tiroler Bauordnung im gegenständlichen Fall keine Relevanz zugekommen ist.
Wie nämlich der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ergibt sich der Baukonsens grundsätzlich aufgrund des Baubewilligungsbescheides und den dazu mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen insbesondere der Einreichpläne.
5. Zusammengefasst ergibt sich daher im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden, dass für die Nutzungseinheiten mit Adresse 6 und Adresse 7, **** Y, der Verwendungszweck als Wohnung bewilligt wurde und auch nach wie vor nur für diese Verwendung ein Baukonsens gegeben ist.
Es ist daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen.
6. Wenn die gegenständlichen Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringen, dass die Einheiten baulich nicht geändert und von Anfang an als Büros bzw Kanzlei verwendet wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:
Mit den Bescheiden der Stadt Y vom 12.01.1981, Zl ***und vom 27.07.1982, Zl ***, wurden die Benützungsbewilligungen für das mit Bescheid der Stadt Y vom 23.05.1978, ZI ***, bewilligte Bauvorhaben erteilt und konnten die Nutzungseinheiten damit benützt werden.
In diesem Zeitpunkt stand die Tiroler Bauordnung aus dem Jahr 1974, LGBl Nr 42/1974 in der Fassung der Änderung LGBl Nr 37/1978, wiederverlautbart mit LGBl Nr 43/1978 (in der Folge der Übersichtlichkeit halber kurz: TBO 1978) in Geltung.
Die nächste Änderung der Tiroler Bauordnung erfolgte dann mit LGBl Nr 19/1984 und brachte im Übrigen zum entscheidungswesentlichen Umfang keine relevante Änderung. Dies gilt ebenfalls für die Tiroler Bauordnung aus dem Jahr 1974.
Gegen das Vorbringen der gegenständlichen Beschwerdeführer, dass die Einheiten von Anfang an als Büros bzw Kanzlei verwendet wurden, haben sich seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken ergeben und spricht auch der Akteninhalt nicht dagegen, sodass den diesbezüglichen Beweisanträgen zur Einvernahme der vormaligen Mieter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine Folge zu geben war.
7. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage waren nicht nur die in § 25 TBO 1978 angeführten baulichen Änderungen bewilligungspflichtig, sondern bedurfte gemäß § 25 lit d TBO 1978 auch die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben konnte, einer Bewilligung der Baubehörde.
Dem Vorbringen, dass keine bauliche Änderung seit der Errichtung des Gebäudes erfolgt sei, hätte daher keine Berechtigung zukommen können.
8. Gemäß § 9 TBO 1978 (wie auch TBO 1974) waren für eine bauliche Anlage für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen.
Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.05.1984, Zl 81/06/0143, zur gleichen Rechtslage bereits ausgeführt, dass nach dem dritten Satz des § 9 Abs 1 TBO 1978 im Fall der Änderung des Verwendungszweckes nur das "Vorsehen" entsprechender Abstellmöglichkeiten normiert ist. Diese Regelung entspricht durchaus der allgemeinen Vorschrift des ersten Satzes des § 9 Abs 1 TBO 1978 für zu errichtende bauliche Anlagen. Daraus ist jedoch zu entnehmen, dass die Baubehörde nur im Fall des Wegfalles eines Pflichtabstellplatzes die Schaffung neuer Abstellplätze auftragen kann, in allen anderen Fällen ist die Verpflichtung zur Schaffung derartiger Abstellplätze nur im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmen. Die Anwendbarkeit des dritten und vierten Satzes des § 9 Abs 1 TBO 1978 setzt also die Bewilligungspflicht der Änderung der baulichen Anlage oder der Änderung des Verwendungszweckes voraus. Eine Änderung des Verwendungszweckes ist nach 25 lit d TBO 1978 immer dann bewilligungspflichtig, wenn die Änderung auf die "Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz" einen Einfluss haben kann. Davon umfasst ist auch die Verpflichtung nach § 9 Abs 1, eine entsprechende Zahl von Stellplätzen "vorzusehen". Die Änderung des Verwendungszweckes (worunter allerdings in diesem Zusammenhang nur der bewilligte und nicht irgendein zufällig gegebener Zweck verstanden werden kann) wird also immer dann bewilligungspflichtig sein, wenn dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entstehen kann. Ob ein solcher auch tatsächlich entsteht, ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Ansuchens um Baubewilligung – sohin in einen Baubewilligungsverfahren im Detail zu klären. Bei Unterlassung des Ansuchens ist nach § 43 Abs 3 TBO (nunmehr: § 46 Abs 6 TBO 2018) vorzugehen.
Dieser Entscheidung des VwGH lag der Sachverhalt einer Änderung des Verwendungszwecks von einem Friseursalon in ein Textilgeschäft zu Grunde.
Aus dem eindeutigen Wortlaut der gegenständlich relevanten Bestimmungen des § 25 lit d iVm § 9 Abs 1 TBO, LGBl Nr 43/1978, sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergibt sich sohin eindeutig, dass die gegenständlich erfolgte Verwendungszweckänderung von einer baurechtlich bewilligten Wohnung in ein Büro bzw eine Kanzlei nach der damaligen Rechtslage bewilligungspflichtig war, da diese Änderung bereits im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Stellplätze auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben konnte.
Ob, und falls ja, in welchem Umfang im jeweiligen konkreten Fall allenfalls tatsächlich weitere zusätzliche Stellplätze erforderlich sein sollten oder eben nicht, war nicht im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren im Detail zu klären, sondern wäre dies in einen Baubewilligungsverfahren unter Wahrung der Verfahrensrechte zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall war daher nur entscheidend, dass die gegenständlich erfolgte Änderung des Verwendungszweckes gegenüber der erteilten Baubewilligung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den damals in Geltung stehenden Vorschriften einen Einfluss haben konnte, was im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – wie vorstehend ausgeführt - zu bejahen war.
Es war daher aus diesem Grund auch auf die weiteren baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen an eine Wohnnutzung bzw an eine Nutzung als Büro bzw Kanzlei sowie auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mehr weiter im Detail einzugehen.
Es konnte daher auch dem detaillierten Vorbringen, dass durch die Verwendungszweckänderung keine zusätzlichen Stellplätze erforderlich seien bzw dass die gegenständlich von der belangten Behörde erfolgte Auslegung des § 25 lit d iVm § 9 Abs 1 TBO dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren keine Berechtigung zukommen.
9. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 25 lit d iVm § 9 Abs 1 TBO, LGBl Nr 43/1978 in den weiteren Jahren bis zur Erlassung der bekämpften Entscheidung nach nunmehr § 28 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 1 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der maßgeblichen Fassung im Wesentlichen Umfang unverändert in Geltung stehen und dies im Übrigen auch nach wie vor bis heute.
Es war daher ua auch für die im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung erfolgte Nutzung der zwei Einheit mit den Adressen Adresse 6, sowie Adresse 7, **** Y, als Büro kein Baukonsens gegeben und war daher von der Baubehörde grundsätzlich zu Recht nach § 46 Abs 6 TBO 2018 baupolizeilich vorzugehen.
Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde der EE ist daher weiter auszuführen, dass die ihr in Spruchteil A. Spruchpunkt II.2. und in Spruchteil B Spruchpunkt II.2. erteilte Untersagung der weiteren Benützung der Einheiten mit den Adressen Adresse 6, und Adresse 7, **** Y, von der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist und der Beschwerde der EE keine Berechtigung zugekommen ist.
10. Soweit allerdings der Beschwerdeführerin Frau AA in Spruchteil A. Spruchpunkt II.1. hinsichtlich der Einheit mit der Adresse Adresse 5 sowie der Beschwerdeführerin Frau CC in Spruchteil B. Spruchpunkt II.1. bezüglich der Einheit mit der Adresse 7, jeweils als Eigentümerin die Überlassung der Wohnung zu einem über den bewilligten Verwendungszweck als Wohnung hinausgehenden Zweck untersagt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Anders als in Bauordnungen anderer Bundesländer ist durch den Wortlaut in § 46 Abs 6 Einleitungssatz TBO 2018 eindeutig klargestellt, wer Normadressat der Untersagung ist (vgl zur steiermärkischen Bauordnung - VwGH 31.01.2002, 2000/06/0011).
Wie auch der VwGH zur Tiroler Bauordnung in seinen Entscheidungen bereits mehrfach dargelegt hat, kann § 43 Abs 3 TBO 1989 (nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich: § 46 Abs 6 TBO 2018), in seinem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass der Auftrag gegen den gerichtet werden sollte, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann (vgl 24.09.1992, Zlen 92/06/0150, AW 92/06/0040; VwGH 11.02.1993, 92/06/0230; ua).
Daraus ergibt sich daher, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 6 Einleitungssatz TBO 2018 die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung zu untersagen hat.
Hätte der Gesetzgeber in § 46 Abs 6 Einleitungssatz TBO 2018 nämlich zum Ausdruck bringen wollen, dass neben dem benützenden Dritten auch dem Eigentümer die Benützung zu untersagen ist, so wäre vor dem Wort „diesem“ das Wort „auch“ vorangestellt worden.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall, in dem der jeweilige vom Eigentümer verschiedene Benützer klar bestimmbar und eine Benützungsuntersagung ihm gegenüber auch durchsetzbar war (anders als zB bei kurzfristigen wechselnden Benützern), war daher im gegenständlichen Fall nur dem tatsächlichen Benützer der jeweiligen Einheit die Benützung zu untersagen, wie dies in der bekämpften Entscheidung auch erfolgt ist, und war nicht zusätzlich dem Eigentümer die Benützung durch Überlassung an den Mieter zu untersagen.
Es war daher aus Anlass der gegenständlichen Beschwerden von AA sowie CC der Spruchteil A. Spruchpunkt II.1. sowie Spruchteil B. Spruchpunkt II.1. im gegenständlichen Fall aufzuheben.
11. Soweit in der gegenständlich bekämpften Entscheidung zur Durchsetzung der den jeweiligen Mietern konkret erteilten Benützungsverboten – so ua auch der EE -, zudem ebenfalls den Eigentümern – so ua auch AA sowie CC - die Anbringung einer näher festgelegten Beschilderung an den Eingangstüren der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgetragen wurde, ist dazu noch Folgendes auszuführen:
Gemäß § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2018 hat im Fall der Untersagung der weiteren Benützung die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen.
Die im gegenständliche bekämpften Bescheid aufgetragenen Verpflichtungen an die Eigentümer der jeweiligen Nutzungseinheiten zur Durchsetzung der ebenfalls an die jeweiligen Mieter erteilten Benützungsuntersagungen sind sohin durch § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2018 gedeckt und zu Recht ergangen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf den klaren Wortlaut des § 25 lit d iVm § 9 Abs 1 TBO, LGBl Nr 43/1978 verwiesen werden sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH vom 17.05.1984, Zl 81/06/0143.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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