LVwG Tirol LVwG-2020/40/0656-3

LVwG TirolLVwG-2020/40/0656-312.8.2020

BauO Tir 2018 §34

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0656.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.02.2020, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens nach der TBO 2018,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.11.2019, Zl LVwG-2017/32/2452-46 verwiesen.

 

Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der belangten Behörde eine raumplanungsfachliche Stellungnahme des Ortsplaners CC GmbH vom 28.01.2020 eingeholt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.03.2017, abgeändert mit Eingabe vom 23.07.2019 auf Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und den Neubau einer Wohnlage samt Tiefgarage im Untergeschoß und insgesamt 15 Wohnungen im Erd- und in den beiden Obergeschoßen auf GSt **1, KG Y abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das geplante und beantragte Bauvorhaben mit insgesamt 15 Wohneinheiten, einer Nutzfläche von ca 931 m² und einer Nutzflächendichte von rund 0,77 NFD den Festlegungen des § 9 Abs 4 lit a der Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y widerspreche. Gemäß dieser Bestimmung dürfe die im Fall eines Neu-, Zu- oder Umbaus die neu errichtete Nutzfläche auf Grundstücken, für die kein Bebauungsplan bestehe, höchstens 300 m² betragen. Die Nutzflächendichte dürfe in diesem Fall 0,45 NFD nicht überschreiten. Das gegenständliche Bauvorhaben weise mit einer Baumassendichte von 2,9 BMD und einer Nutzflächendichte von 0,77 NFD, bezogen auf die Umgebungsbebauung eine überdurchschnittlich hohe Dichte auf. Die von der Bauwerberin angestrebte Dichte liege dabei deutlich über den im Nahebereich bestehenden Wohnanlagen. Auch die Geschoßanzahl von 3 oberirdischen Geschoßen und Bauhöhen der Baukörper von rund 10 m würden nicht der überwiegenden Bauhöhencharakteristik entsprechen. Ein Bebauungsplan bestehe nicht. Ebenso wenig liege diesbezüglich eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Baubwerberin und der Gemeinde Y als Trägerin von Privatrechten iSd § 33 TROG 2016 vor. Da bereits aus den eingereichten Planunterlagen zweifelsfrei hervorgehe, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen des § 9 Abs 4 lit a VO-ÖROK insofern widerspreche, als die geplante Nutzfläche von 931 m² die höchstzulässige Nutzfläche von 300 m² und die geplante Nutzflächendichte von 0,77 NFD die maximal zulässige Nutzflächendichte 0,45 NFD übersteige, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bauwerberin vor Erlassung des Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingebräumt worden sei, der Bauwerberin sei unter anderem auch das Gutachten der CC GmbH vom 28.01.2020 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das eingereichte und hinsichtlich des vierten OG eingeschränkte Projekt entspreche der Tiroler Bauordnung. Der Amtssachverständige DD bestätige, dass das vorliegende Projekt grundsätzlich den Rahmenvorgaben des ÖRK entspreche. Der Sachverständige bestätige weiters, dass die geplante Bebauung bodensparend und in Bezug auf den sparsamen Umgang mit vorhandener Infrastruktur zweckmäßig sei. Das Bauvorhaben sei gegenüber der Einreichung vom 17.03.2017 modifiziert worden, wobei im Wesentlichen eine Reduzierung durch Entfall des vierten Obergeschoßes erfolgt sei. Insofern sei der Entscheidung das modifizierte Bauvorhaben zu Grunde zulegen, wie es sich zum Zeitpunkt des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.11.2019 dargestellt habe. Zum Zeitpunkt der Einreichung des gegenständlichen Bauansuchens am 17.03.2017 und auch zum jetzigen Zeitpunkt sei noch die Fortschreibung örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y in Geltung. Im ÖRK werde auf § 110 TROG 2011 Bezug genommen, wobei am 30.06.2011 ein Entwurf über die Fortschreibung des ÖRK bereits vorgelegen hatte. Insofern würden Inhalte nach § 31 TROG 2006 (idF LGBl Nr 27/2006) vorliegen. Dies bedeute, dass im ÖRK bebauungsplanpflichtige Grundflächen nicht vorgesehen werden könnten. Eine diesbezügliche Festlegung sei zwar gemäß § 9 Abs 2 lit c ÖRK erfolgt, doch könne diese mangels gesetzlicher Grundlage allenfalls als Selbstbindung des verordnungsgebenden Gemeinderates gesehen werden. Unmittelbare Außenwirkung sein damit jedoch nicht verbunden. Unter Berücksichtigung der Beurteilung des raumordnungsfachlichen Amtssachverständige habe das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschluss vom 13.11.2019 richtig gefolgert, dass bei der beabsichtigten Bebauung die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich sei. Erfüllt seien auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 lit b TROG 2006, sodass im Ergebnis trotz der Festlegung nach § 9 Abs 2 lit c ÖRK für das gegenständliche Bauvorhaben auf dem bereits bebauten Bauplatz eine Bebauungsplanpflicht nicht bestehe und sämtliche Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 lit b und Abs 3 TROG 2006 vorliegen würden. Für die nunmehr offenbar seit Ende November 2019 aufsichtsbehördlich bewilligten Änderungen unter anderem in § 9 des ÖRK gelte nichts Anderes. Aufgrund der aufgezeigten Rechtslage könnten im ÖRK bebauungsplanpflichtige Grundflächen nicht vorgesehen werden. Die als Argument für die Abweisung des Bauansuchens herangezogene Änderung des ÖRK habe keine gesetzliche Grundlage. Eine Änderung in der rechtlichen Beurteilung finde daher nicht statt. Eine Berücksichtigung der Änderung des ÖRK im Zeitpunkt eines anhängigen Bauverfahrens sei auch von Gesetzeswegen ausgeschlossen. Gemäß § 116 TROG 2016 seien die Bestimmungen des § 54 Abs 5 und 55 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 bis zum in Kraft treten des Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren weiter anzuwenden. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Änderungen des ÖRK verfassungswidrig, gesetzwidrig und im Sinne der Rechtssicherheit völlig untragbar. Die Änderung des ÖRK, die massiven Eingriffe in die Rechte der Grundeigentümer- und Bauträger bedeuten würden, seien auch in keinster Weise begründet und sachlich nachvollziehbar. Alleine schon die pauschale Festlegung in § 9 Abs 4, wonach Unabhängig von der Grundstücksgröße die neuerrichtete Nutzfläche 300 m² nicht übersteigen dürfe, sei völlig willkürlich und offenbar auch auf Einzelfälle abgestimmt.

 

Mit Eingabe vom 10.07.2020 verzichtete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf die für 04.08.2020 anberaumte Verhandlung.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Die AA GmbH hat mit Eingabe vom 17.03.2017 beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage im Untergeschoß, Gartenwohnungen im Erdgeschoß sowie 3 Obergeschoßen mit insgesamt 17 Wohnungen sowie den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf Gst **1, KG Y beantragt. Im Zuge des vorangegangenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-2017/32/2452 wurde das Vorhaben mit Eingabe vom 07.05.2018 abgeändert, sodass das vierte Stockwerk entfällt. Weiters wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 23.07.2019 durch Nachreichung von neuen Einreichplänen und weiteren Unterlagen geändert. Das geplante Bauvorhaben sieht nunmehr einen Neubau einer Wohnanlage samt Tiefgarage mit insgesamt 15 Wohnungen vor. Der Baukörper weist Keller-, Erd- sowie 2 Obergeschoße auf. An der Südseite beträgt die maximal sichtbare Wandhöhe rund 11,80 m zum angrenzenden Gelände. Im zweiten Obergeschoß wird an der Ostseite eine Wandhöhe von rund 10 m über dem angrenzenden Gelände gemessen. Die Bauhöhe beträgt rund 8,90 m zum angrenzenden Straßenverlauf. Die maximal verbaute Fläche beträgt rund 475 m². Das Bauvorhaben weist eine oberirdische Baumasse von rund 3530 m³ gemäß TROG auf, womit sich bezogen auf die Grundstücksgröße von 1202 m² eine Baumassendichte von 2,9 ergibt. Die Nutzflächendichte beträgt bei einer Wohnnutzfläche von insgesamt rund 931 m² und einer Grundstücksgröße von 1202 m² rund 0,77. Ein Bebauungsplan besteht für den Bauplatz nicht.

Die weiteren Einzelheiten sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.

 

 

III. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:

 

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

 

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

 

§ 34

Baubewilligung

 

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 10 nicht entsprochen wird.

 

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

 

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 erster Satz oder § 115 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

 

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e) das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder

f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.“

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 lauten:

 

„§ 31b

Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln

 

(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.“

 

Die Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 9 Abs 4

Bebauungsvorgaben-textliche Festlegungen gemäß § 31 Abs 6 TROG 2016

 

a) sofern eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß Abs 3 nicht besteht, wird Grundstücke, die als Bauland gemäß § 38 bzw § 40 TROG 2016 oder als Sonderflächen gemäß § 51 TROG 2016 gewidmet sind, folgendes festgelegt:

Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden auf Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht, darf nur erteilt werden, wenn die neuerrichtet Nutzfläche 300 m² nicht überstiegt, dabei ist im Fall eines Abbruches und Wiederaufbaus bzw Zu- und Umbaus die rechtmäßige Bestandsnutzfläche von der Gesamtnutzfläche in Abzug zu bringen. Darüber hinaus darf die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden auf Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht, nur erteilt werden, wenn eine Nutzflächendichte von maximal 0,45 eingehalten wird.

 

 

IV. Erwägungen:

 

Nach § 34 Abs 3 lit a TBO 2018 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes hinsichtlich der Bebauung widerspricht.

 

Nach § 31b Abs 2 TROG 2016 können im örtlichen Raumordnungskonzept für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw Grundflächen außer Kraft.

 

Der Verordnungstext des (geänderten) örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y sieht in dessen § 9 Abs 4 lit a eine maximal zulässige Nutzfläche von 300 m² sowie darüber hinaus eine maximale Nutzflächendichte von 0,45 vor. Wie aus den Feststellungen ersichtlich weist das gegenständliche Bauvorhaben eine Wohnnutzfläche von 931 m² und eine Nutzflächendichte von 0,77 auf und widerspricht somit den textlichen Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y. Es liegt sohin ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit a TBO 2018 vor.

 

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass für den gegenständlichen Bauplatz die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Dies wurde auch im vorausgehenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-2017/32/2452-46 festgestellt.

 

Für jene Fälle in denen die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist bzw für jene Grundstücke für die kein Bebauungsplan besteht, wurden im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y textliche Festlegungen gemäß § 31b Abs 2 TROG 2016 hinsichtlich der Höchstnutzflächen sowie die Höchstdichten getroffen.

 

Festzuhalten ist, dass diese textlichen Änderungen während des anhängigen Bauverfahrens seitens des Gemeinderates der Gemeinde Y beschlossen wurden, die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist jedoch noch vor der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten.

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht haben das jeweils im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Dass die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erst nach der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

 

Die Beschwerdeführerin steht weiters auf dem Standpunkt, dass im örtlichen Raumordnungskonzept bebauungsplanpflichtige Grundflächen nicht vorgesehen werden könnten. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht mit dem Fehlen eines Bebauungsplanes begründet wurde.

 

Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Bestimmung des § 116 TROG 2016 heran zieht, so ist festzuhalten, dass nach dieser Bestimmung die §§ 54 Abs 5 und 55 TROG 2016 anzuwenden sind. Diese Bestimmungen regeln jedoch lediglich die Verpflichtung bzw Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen. Wie bereits festgehalten existiert für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan und ist die Erlassung eines solchen auch nicht erforderlich.

 

Die seitens des Gemeinderates der Gemeinde Y getroffenen textlichen Festlegungen im (geänderten) örtlichen Raumordnungskonzept basieren auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 31 Abs 6 TRO 2016. Die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde ordnungsgemäß kundgemacht und trat mit Ablauf des 19.12.2019 in Kraft. Wie bereits festgehalten sind sowohl die Behörden als auch die Verwaltungsgerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden. Eine verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 4 lit a der Verordnung zum Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y bezüglich der Festlegungen der Höchstbaudichten ist nicht erkennbar.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens wegen Widerspruchs zu den textlichen Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß 3 34 Abs 3 lit a TBO 2018 zu Recht erfolgt ist.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

 

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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