European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.36.1026.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn BB, Adresse 2, Y, und (2.) Herrn CC, MBA, Adresse 2, Y, sowie (3.) die Beschwerde von nunmehr DD (vormals: EE), Adresse 3, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte FF, Adresse 4, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.03.2019, AZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerden von AA, CC, MBA, und DD werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.09.1956 (ohne Zahl) wurde dem beantragten Neubau eines Wohnhauses mit Wirtschaftsteil auf Gst **1 KG Y die baurechtliche Bewilligung erteilt. Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Plänen von GG datiert mit „7.1956“ ergibt sich, dass der Wirtschaftsteil östlich zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG Y) hin situiert ist und sich der Wohnteil von der Verkehrsfläche abgewandt im westlichen Bereich befindet.
Im Weiteren wurde hinsichtlich des vormaligen Wirtschaftsteils dieses Gebäudes auf Gst **1 KG Y mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.06.1973 (ohne Zahl) dem Um- und Zubauvorhaben dieses Wirtschaftsteils in ein Wohngebäude die baurechtliche Bewilligung erteilt.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauansuchen vom 19.09.2018 bzw 20.09.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.09.2018, beantragten Frau JJ und Herr KK (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein Umbauvorhaben beim westlichen Bereich des Bestandsgebäude sowie eine energetische Sanierung des übrigen Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Einreichunterlagen.
Dazu wurde im baubehördlichen Verfahren das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 23.10.2018, Zl ***, eingeholt. Darin wird ua ausgeführt, dass das Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzuordnen ist und bereits in die Einreichplanung die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Wesentlichen eingearbeitet sind und bei den im Gutachten angeführte Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehen.
Zudem wurde im baubehördlichen Verfahren das raumplanerische Gutachten vom 12.09.2018 eingeholt.
Am 15.11.2018 brachte EE (in der Folge: vormalige Beschwerdeführerin) schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhabe ein. Vorgebracht wurde, jeweils ohne nähere Begründung, dass der Bebauungsplan nicht eingehalten sei und die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht in den Einreichplänen enthalten seien, das zu errichtende Gebäude zu hoch sei sowie die Bebauungsdichte überschritten werde.
Am 19.11.2018 wurde eine Bauverhandlung durchgeführt, an der ua auch der bestellte nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige, die vormalige Beschwerdeführerin EE sowie die beiden weiteren Beschwerdeführer bzw deren Vertreter teilnahmen.
Dabei brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin Frau AA zusammengefasst vor, dass das Bauvorhaben auch einen Zubau umfasse, dieser jedoch nicht ausdrücklich beantragt worden sei, die Einreichpläne und Beschreibung unvollständig und unrichtig seien und von einem teilweise nicht genehmigten Bestand ausgingen, der Bebauungsplan nicht eingehalten sei und mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei.Der Beschwerdeführer Herr CC, MBA, brachte bei der Verhandlung ebenfalls zusammengefasst vor, dass der Zubau nicht ausdrücklich beantragt worden sei und mit den Bauarbeiten bereits begonnen sowie auf dem Nachgrundstück eine Freisetzung krebserregender Stoffe erfolge. Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorgaben des Bebauungsplans nicht in den Plänen und Bauansuchen dargestellt sei und die Dichtefestlegungen sowie die traufseitige Wandhöhe nicht eingehalten werde. Es sei kein rechtmäßiger Bestand des Bestandsgebäudes gegeben und habe der hochbautechnische Sachverständige zugegeben, dass dies bislang nicht geprüft worden sei.
Bezüglich der vormaligen Beschwerdeführerin EE ergibt sich aus der Niederschrift dieser Bauverhandlung, dass diese am 15.11.2018 schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Im Weiteren wurde das Baugesuch dahingehend ergänzt, dass von den Bauwerbern nunmehr ausdrücklich auch ein Zubau beantragt wurde und brachten die Bauwerber geänderte Pläne ein, die von der Baubehörde mit Schreiben vom 03.12.2018 an den hochbautechnischen Sachverständigen übermittelt wurden. Weiters ist in diesem Schreiben der Baubehörde an den hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass die Bausperrenverordnung für den gegenständlichen Bereich nicht mehr in Geltung steht.
In der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 11.12.2018 wird insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass die erfolgte Änderung ua auch eine Änderung der nordseitigen, abgeschleppten Dachfläche auf eine Neigung von 58 Grad (geringer als der Winkel des Lichtraumprofils) und der Traufhöhe auf 7,78 m einhergehend mit der geringfügigen Änderung der Wandhöhen umfasst und damit diese entlang der nordwestlichen Gebäudeflucht vorschriftsmäßig eingehalten ist. Weiters wird ausgeführt, dass durch die nunmehrige Neigung der Dachflächen, die geringer als das Lichtraumprofil ist, nun auch die Wandhöhen nur bis zur Höhenkote von 7,42 m über +/-0,00 zu rechnen ist, da heißt, dass die größte Wandhöhe an der nordseitigen Fassade des geänderten Bauteils 7,85 m beträgt statt 8,93. Es ergeben sich daher aus hochbautechnischer Sicht keine Einwände gegen das Bauvorhaben.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 20.12.2018 wurden ua auch die nunmehrigen Beschwerdeführer von der Änderung des beantragten Vorhabens sowie der diesbezüglichen Beurteilung in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Dazu brachte die Beschwerdeführerin Frau AA durch ihren Vertreter die Stellungnahme vom 02.01.2019 ein und wird darin jeweils mit näheren Ausführung unter Anschluss von Rechtsvorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG 1997/1998) zusammengefasst vorgebracht, dass bei der Prüfung und Beurteilung der Wandhöhe das Gelände vor der Bauführung relevant sei und nicht nach Bauführung und damit die Wandhöhe zum Gst **3 KG Y 8,35 m + 0,43 m sohin insgesamt 8,78 m betrage und damit zu hoch sei. Weiters seien die Dichtefestlegungen des Bebauungsplanes sowie des Örtlichen Raumordnungskonzeptes überschritten und führe die Wärmedämmung ebenfalls zu einer Vergrößerung der Dichte.
Der Beschwerdeführer Herr CC, MBA, brachte die Stellungnahme vom 05.01.2019 ein, in der in baurechtlicher Hinsicht mit näheren Ausführungen wiederum geltend gemacht wurde, dass die Traufseitige Wandhöhe nordseitig 8,92 m (WH 892) und südseitig 8,78 m (WH 878) betrage und sohin die im Bebauungsplan festgelegte maximale Höhe von 8,40 m nicht eingehalten sei, da vom Gelände vor Bauführung auszugehen sei.
Die Beschwerdeführerin Frau AA brachte durch ihren Vertreten weiters die Stellungnahme vom 07.01.2019 ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, mit dessen Verlesung dieser bei der Bauverhandlung begonnen habe, nicht im Akt sei, die Angaben der Wandstärken in den Plänen und im Energieausweis nicht einheitlich seien, das Bauvorhaben eine deutliche Erweiterung darstelle und die Kubatur laut ÖNORM unvollständig sei, die Angaben der Grenzabstände in den Einreichplänen unterschiedlich sei und damit unklar sei welche Maße einzuhalten seien, die Wandhöhen 8,94 m und 8,78 m betragen würden und daher das maximale Maß von 8,40 m nicht eingehalten sei, die Ausnahme von Höhen und Dichtefestlegung bei Anbringung einer Wärmedämmung nur beim Bestand bestehe und nicht beim Neubau und sich das raumordnungsfachliche Gutachten nur auf ein Konzept beziehe.
Die vormalige Beschwerdeführerin Frau EE brachte die Stellungnahme vom 10.01.2019 ein und führte zusammengefasst im Wesentlichen zT wiederum aus, dass in den Plänen die Angaben des Bebauungsplanes fehlten, Wandhöhe überschritten würden, da das Gelände vor der Bauführung relevant sei, es sich nicht – wie im Bauansuchen angeführt – um eine geringfügige Erweiterung handle und eine Überschreitung der Dichte gegeben sei. Zudem bestünden widersprüchliche Angaben in den Plänen hinsichtlich der Kubatur und sei bei der Planung der Abstellplätze die Grenzbebauung zu berücksichtigen. Es stelle sich auch die Frage, warum das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen, das dieser bei der Bauverhandlung verlesen habe, nicht mehr erwähnt sei. Im Verhandlungsprotokoll werde auch nicht erwähnt, dass sie Einsprüche bereits vor der VH übermittelt habe und wurde diesbezüglich um Bestätigung ersucht. Weiters wurde um Bestätigung ersucht, dass die Wärmedämmung beim Bestand auf der Geschossdecke und nicht am Dach angebracht wird, da dies aus den Plänen nicht deutlich ersichtlich sei.
Aufgrund der erfolgten Änderungen des beantragten Bauvorhabens wurde von der Baubehörde ergänzend die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 14.01.2019 eingeholt und wird darin ausgeführt, dass sich dadurch keine Änderung gegenüber dem brandschutztechnischen Gutachten 23.10.2018 ergibt.
Im Weiteren wurde am 11.03.2019 das hochbautechnische Gutachten des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen datiert mit 15.11.2018 und 11.12.2018 eingebracht.
Im ersten Teil (Seite 1 und 2) findet sich im Befund zunächst eine Beschreibung der ursprünglich eingebrachten Einreichpläne vom September 2018 sowie im Folgenden eine Beschreibung der Ergänzungs- bzw Änderungspläne vom 29.11.2018. Im zweiten Teil (Seiten 3 bis 5) des Gutachtens erfolgt die Stellungnahme wiederum zunächst hinsichtlich der ursprünglich eingebrachten Einreichpläne vom September 2018 sowie im Folgenden der Ergänzungs- bzw Änderungspläne vom 29.11.2018. Darin wird insbesondere jeweils mit näheren Ausführungen im Detail auf die zulässigen Höhen sowie die Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung Bezug genommen und ausgeführt, dass das Bestandsgebäude rechtmäßig besteht und der Zubau zulässig ist. So wird insbesondere ausgeführt, dass infolge der Änderung der nordseitigen, abgeschleppten Dachfläche auf eine Neigung von 58 Grad nunmehr auch der obere Wandabschluss entlang der nordwestlichen Gebäudeflucht vorschriftsmäßig eingehalten werde. Weiters wird ausgeführt, dass durch die nunmehrige Neigung der Dachflächen, die geringer als das Lichtraumprofil ist – sohin des 0,6 Abstandes, nun auch die Wandhöhen nur bis zur Höhenkote von 7,42 m über +/-0,00 zu rechnen ist, da heißt, dass die größte Wandhöhe an der nordseitigen Fassade des geänderten Bauteils 7,85 m beträgt statt 8,93 m.
Im dritten Teil (Seiten 6 bis 19) finden sich Auflagen und allgemeine Hinweise.
Als abschließende Stellungnahme wird auf Seite 11 ausgeführt, dass bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen, Hinweise und Bedingungen aus hochbautechnischer Sicht keine Einwände bestehen. Am Ende der Stellungnahme ist der hochbautechnische Sachverständige namentlich samt Kontaktdaten angeführt.
Dazu brachte die Beschwerdeführerin AA durch ihren Vertreten die Stellungnahme vom 17.03.2019 ein, in der zusammengefasst ausgeführt ist, dass das Gutachten unschlüssig und unvollständig sei. Zum Einwand des nicht genehmigter Bestandes wurde mit näheren Ausführungen an die in den genehmigten Plänen eingetragene Geländelinie (Straßenhöhe LL-Weg) sowie den nicht ausgebauten Dachraum in Bereich des seinerzeitigen Bauernhauses erinnert. Weiters wurde ausgeführt, dass vom hochbautechnischen Sachverständigen auf das Vorbringen zur traufseitigen Wandhöhe nicht eingegangen worden sei, der nicht ausgebaute Dachraum aufgrund der genehmigten geringen Höhe kein Stockwerk sein könne sowie die Dichte zu hoch sei.
Der Beschwerdeführer Herr CC, MBA, brachte dazu die Stellungnahme vom 20.03.2019 ein und führte darin insbesondere zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Traufseitigen Wandhöhe und der Dichte ein Widerspruch zum Bebauungsplan bestehe und eine Beurteilung des Bestandes nicht vorliege und die Auflagen und Hinweise nicht auf das Projekt abgestimmt seien. Das Bauvorhaben sei daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin EE führte in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2019 im Wesentlichen aus, dass das Protokoll der Bauverhandlung nicht berichtigt worden sei und auf ihre auf Einwendungen nicht eingegangen worden sei.
Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.03.2019, Zl ***, dem verfahrensgegenständlichen Um- und Zubau sowie Sanierungsvorhaben in der nunmehr beantragten Form die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Einhaltung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhen und der Abstände wurden als unbegründet abgewiesen, ihre übrigen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen haben Frau AA und Herr CC MBA fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 12.04.2019 eingebracht und mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht, dass der ua auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück bestehende Bebauungsplan aufrecht sei und einzuhalten sei. Bei der Traufseitigen Wandhöhe von maximal 8,40 m sei vom Gelände vor der Bauführung auszugehen und komme es durch das Bauvorhaben zu einer unzulässige Vergrößerung der Bebauungsdichte durch Aufsetzen eines 4. Geschosses und werde die Bauhöhe unzulässig vergrößert. Abschießend wurde auf die im baubehördlichen Verfahren eingebachte Einwendungen verwiesen und zum Inhalt der Beschwerde erklärt.
Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 27.03.2019, Zl ***, wurde zudem von EE durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 23.04.2019 eingebracht. Darin wird jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Mit dem bekämpften Bescheid sei der zugrundeliegende Antrag nicht vollständig erledigt worden, da dieser nur an einen Bauwerber gerichtet sei, und stelle diese eine unzulässige Antragsunterschreitung dar. Die in der bekämpften Vorschreibung aufgenommenen Auflagen würden als Auflagen nicht in Betracht kommen, sondern sei ein beantragtes Bauvorhaben so zu planen, dass es den Anforderungen entspricht. Zudem enthalte der bekämpfte Bescheid eine Reihe von Hinweisen und sei dies weder im Gesetz vorgesehen noch vom Gesetz gedeckt. Zudem sei die Auflage Nr. 6 falsch. Weiters wurde vorgebracht, dass das hochbautechnische Gutachten unvollständig sei, da Angaben zum Bebauungsplan und zur Widmung fehlen würden. Der Bebauungsplan beinhaltet womöglich nicht alle Inhalte und wäre zu ergänzen gewesen. Es sei auch zu prüfen, ob der Bebauungsplan kundgemacht und in Kraft sei und daher angewendet werden könne. Gegebenenfalls wurde ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH angeregt. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Bausperre vorliege und nicht begründet werde, warum das Bauvorhaben dennoch zulässig sei. Zudem sei die Rechtmäßigkeit des Altbestandes als Vorfrage zu prüfen, und sei dies vom Sachverständigen nicht entsprechend begründet worden. Das Gutachten entspreche nicht den Anforderungen hinsichtlich einer zu gewährleistenden Überprüfung. Zudem sei die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes nicht überprüfbar.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 hat der nunmehrige Eigentümer des Gst **4 KG Y Herr DD ausdrücklich seinen Eintritt in das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin EE erklärt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von den Beschwerdeführer weiters eine Reihe von Eingaben zT samt angeschlossener Beilagen erstattet sowie seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Bauakten des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Y sowie der Verordnungsakt des Bebauungsplanes für den Bereich „W“, PlanNr *** eingeholt.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 13.12.2019 wurden die Bauakten des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Y im Original dem Landesverwaltungsgericht übermittelt (eingelangt am 17.12.2019) und in diesem Schreiben ergänzend zusammengefasst ausgeführt, dass ua auch für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes derzeit ein Verfahren zur Erlassung eines neuen Bebauungsplans behängt und im Falle der Einbringung von Stellungnahmen gegen den am 09.12.2012 geänderten Entwurf des Bebauungsplanes dann in der Sitzung Mitte Jänner 2020 darüber entschieden wird.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verfahrensgegenständlichen behördlichen Bauakt.
Ergänzend wurde der Verordnungsakt des ua auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplan für den Bereich „W“, PlanNr ***, sowie die Bauakten des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Y eingeholt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 109/2019:
„§ 7
Bauhöhe
(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(….)
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. (2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…).
Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBL Nr 10/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2001:
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) (…) Weiters kann die Wandhöhe der Außenwände festgelegt werden. Dabei kann bestimmt werden, dass nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa der traufenseitigen, der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend ist.
(2) (…) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhe vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(….)“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBL Nr 27/2006 idF LGBl Nr 47/2011:
§ 112
Bebauungspläne
(…)
(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54. (…)“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBL Nr 56/2011 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2015:
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(…)
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(….)
§ 116
Sonstige bestehende Bebauungspläne
(…)
(6) Festlegungen über die Traufenhöhe in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs 1, 2 und 3.
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBL Nr 101/2016 (WV) in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 122/2019:
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
(…)
c) die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut.
(…)
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(…)“
IV. Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.
Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in nämlich – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
2. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **3 bzw des Gst **4, beide KG Y.
Diese beiden Grundstücke grenzen unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG Y) an.
Daraus ergibt sich, dass damit sämtliche Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 und als solche berechtigt sind, die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 normierten Rechte geltend zu machen, soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen.
3. Soweit vom nunmehrigen Beschwerdeführer DD mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass vom hochbautechnischen Sachverständigen nicht ausgeführt worden sei, welche Widmung für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück bestehe und der Bebauungsplan nicht wiedergegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:
Das Baugrundstück ist, wie auch im hochbautechnischen Gutachten vom 15.11.2018 bzw 11.12.2018 ausgeführt, als Wohngebiet gemäß nunmehr § 38 Abs 1 TROG 2016 gewidmet.
Im Wohngebiet ist die Errichtung bzw Erweiterung von Wohngebäuden grundsätzlich zulässig.
Ergänzend ist im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen auszuführen, dass ua auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück der Bebauungsplan für den Bereich „W“, PlanNr. ***, verordnet ist und dieser Bebauungsplan auch derzeit in Geltung steht.
Dies wurde im Übrigen von den Beschwerdeführern Frau AA und Herr CC, MBA, auch nicht bestritten.
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass dieser Bebauungsplan auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl Nr 10 idF LGBl Nr 21/1998, erlassen wurde.
Bei diesem Bebauungsplan, der auch entsprechend kundgemacht wurde, handelt es sich um einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan.
Für diesen im Jahre 2000 erlassenen Bebauungsplan greift das Übergangsrecht des § 117 Abs 7 TROG 2011 (WV), eingeführt mit LGBL Nr 47/2011, § 112 Abs 7.
Nach dieser Bestimmung bleiben die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne nach § 54.
Gemäß § 116 Abs 6 TROG 2011 gelten Festlegungen über die Traufenhöhe in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs 1, 2 und 3.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass in Bezug auf die zur Wahrung der gegenständlichen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 relevanten Festlegungen dieser Bebauungsplan für den Bereich „W“, PlanNr. ***, eine Festlegung der Straßenfluchtlinien hin zur Verkehrsfläche Gst **5 KG Y (LL-Weg), der Bauweise (offene Bauweise 0,6 TBO) und des oberen Wandabschlusses (vormals: traufenseitige Wandhöhe) mit maximal 8,40 m enthält.
4. Soweit die Beschwerdeführer jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend machen, dass durch das antragsgegenständlich Vorhaben die im Bebauungsplan festgelegte traufenseitige Wandhöhe von 8,40 m nicht eingehalten werde, da diesbezüglich vom Gelände vor Bauführung auszugehen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie vorstehend bereits ausgeführt, gelten die Festlegung über die Traufenhöhe im gegenständlichen Bebauungsplan nunmehr gemäß § 116 Abs 6 TROG 2016 als Festlegung über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs 1, 2 und 3 TROG 2016.
§ 62 Abs 3 legt fest, dass im Falle einer Geländeveränderung durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung ua hinsichtlich der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist.
Zu den Regelungshintergründen, für die Berechnung der Bauhöhe das Geländeniveau nach Bauführung festzulegen, führen schon die Erläuternden Bestimmungen zu LGBl Nr 73/2001 zum TROG 1997, LGBl Nr 10, idF LGBl Nr 38/2001, (mit Novelle 73/2001 wurde die Maßgeblichkeit des Geländes nach Bauführung für ab diesem Zeitpunkt erlassene Bebauungspläne erstmals eingeführt), aus, dass das Geländeniveau nach der Bauführung das tatsächliche Erscheinungsbild des Gebäudes bestimmt. Die Ausgangslage (im Hinblick auf die Bauhöhe) sei hier daher eine andere als bei der Abstandsberechnung nach den baurechtlichen Vorschriften.
Mit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 93/2016, wurde das einschlägige Übergangsrecht in § 116 (sonstige bestehende Bebauungspläne) neu formuliert. Im Zuge dieser Neufassung erfolgte – so auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regelungsabsicht - eine Rechtsbereinigung in der Weise, als obsolet gewordenes Übergangsrecht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Gelten allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bereits seit Inkrafttreten (1.7.2011) der Novelle LGBl Nr 47/2011 als Bebauungspläne nach § 54 und gehören sie in derartigem Inhalt seit damals unverändert dem aufrechten Rechtsbestand an, erübrigte sich aber auch – eben im Sinne einer Rechtsbereinigung - eine (neuerliche) Anführung dieser mit Novelle LGBl Nr 47/2011 (in § 112 Abs 7) bereits ausgesprochenen Übergangsanordnung.
Gelten somit (im Jahre 2011) übergeleitete allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bis heute als solche nach § 54 weiter, gilt dies auch für die Berechnung der Bauhöhe in dem Sinne, als dafür im Falle einer Geländeveränderung das Gelände nach Bauführung zugrunde zu legen ist.
Dem Beschwerdevorbringen, dass hinsichtlich des oberen Wandabschlusses (vormals: traufseitige Wandhöhe) das Gelände vor Bauführung zugrunde zu legen ist, und daher diese Festlegung des Bebauungsplanes nicht eingehalten sei, kommt sohin aufgrund vorstehender Erwägungen keine Berechtigung zu.
Dass, wie vom hochbautechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 bzw 11.12.2018 ausgeführt, die „traufseitige Wandhöhe“ vom maximal 8,40 m eingehalten ist, ergibt sich auch für einen Laien schlüssig und klar nachvollziehbar aufgrund der deutlichen Angaben der Bemaßungen in den verfahrensgegenständlichen Einreichplänen der MM Architekten vom 20.09.2018, Projektsnummer ***, Plandarstellung Ansichten West, Nord und Süd und Schnitt B-B bzw in den geänderten Einreichplänen der MM Architekten vom 29.11.2018, Projektsnummer ***, Plannr ***, Ansicht West und Ansicht Nord sowie der Schnittdarstellung B.
Zudem ist in diesen Einreichunterlagen auch die Einhaltung des Abstandes nach der TBO 2018 deutlich dargestellt.
Dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die im geltenden Bebauungsplan festgelegte traufenseitige Wandhöhe von 8,40 m (nunmehr: oberer Wandabschluss) nicht eingehalten und das antragsgegenständliche Bauvorhaben zu hoch sei, ist sohin aufgrund vorstehender Erwägungen keine Berechtigung zugekommen.
5. Weiters ergibt sich aus den verfahrensgegenständlichen Einreichplänen der MM Architekten vom 20.09.2018, Projektsnummer ***, Plandarstellung „Erdgeschoss Grundriss“, dass durch die beantragte Überdachung (Carport) an der Grenze zu Gst **4 KG Y die gemeinsame Grundgrenze nicht mehr als zur Hälfte verbaut wird. Dazu kann auf die diesbezüglich ausdrücklich angeführten Angaben in dieser Plandarstellung verwiesen werden.
6. Soweit sämtliche Beschwerdeführer mehrfach und jeweils mit nähren Ausführungen im baubehördlichen Verfahren bzw zT auch in der Beschwerde Einwände hinsichtlich der Dichte des beantragen Bauvorhaben gelten machen, ist dazu auszuführen, dass diesbezüglich – wie auch der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - kein Nachbarrecht normiert ist (vgl VwGH 29.01.2016, 2015/06/0124, uva).
Es war daher auf das diesbezügliche Vorbringen seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen.
7. Soweit ein Widerspruch von im Energieausweis vorgesehenen Wandstärken zu in der Einreichplanung projektierten Wandstärken vorgehalten wird, wurde damit nicht konkret dargetan inwieweit davon subjektive Nachbarrechte betroffen sind. Aus den brandschutztechnischen Stellungnahmen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 23.10.2018 und vom 14.01.2019 sowie der hochbautechnische Stellungnahme vom 15.11.2018 bzw 11.12.2018 ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen sowohl in brandschutzmäßiger als auch in abstandsmäßiger Hinsicht für die Beschwerdeführer.
8. Soweit die Beschwerdeführer Frau AA und Herr CC, MBA durch Verweis in der Beschwerde auf ihr im behördlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen zusammengefasst geltend machen, dass hinsichtlich des Bestandsgebäudes, bei dem nunmehr das verfahrensgegenständliche Um- und Zubau- sowie Sanierungsvorhaben antragsgegenständlich ist, teilweise keinen genehmigten Bestand aufweise und dazu an die in den genehmigten Plänen eingetragene Geländelinie (Straßenhöhe LL-Weg) sowie den nicht ausgebauten Dachraum in Bereich des seinerzeitigen Bauernhauses erinnert wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie auch in der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers DD zutreffend ausgeführt setzt ein beantragter Zu- und Umbau einen rechtmäßigen Bestand voraus und ist die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt, bei der Erteilung der Baubewilligung für ein Zu- und Umbau als Vorfrage zu beurteilen (vgl VwGH 26.06.2014, 2012/06/0196; uva).
Wie es dem System des baurechtlichen Nachbarrechts als solchem eigen ist, unterliegen die in § 33 TBO 2018 definierten Mitspracherechte der Einschränkung, als sie nur soweit geltend gemacht werden können, soweit sie auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen.
Ein generelles Mitspracherecht zur Bestandsfrage als solcher würde im Ergebnis nämlich ein (grundsätzlich nicht zustehendes) nachbarrechtliches Mitspracherecht auch unter baupolizeilichen Aspekten eröffnen, und ist ein solches aber auch nicht (in einer Öffnung der bisherigen Gesetzes- und Judikaturlinie) unter dem abstandsrechtlichen Titel des § 6 Abs 2 TBO 2018 einem Nachbarn im Rahmen seiner eingeschränkten Rechtsstellung einzuräumen.
Ein auf die Bestandsfrage gerichtetes nachbarrechtliches Mitspracherecht kann sohin einem Nachbarn unter diesem Titel nur in jenem Umfang zugestanden werden, als dadurch die Geländefrage (deren Ermittlung dient § 6 Abs 2 TBO 2018) seinem Grundstück gegenüber zu klären ist.
Durch den Verweis auf die in den genehmigten Plänen eingetragene Geländelinie (Straßenhöhe LL-Weg) sowie den nicht ausgebaute Dachraum in Bereich des seinerzeitigen Bauernhauses haben die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bestandsgebäudes keine Verletzung der ihnen gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 zustehenden Rechte entsprechend dargetan.
Hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens bezogen auf die Straßenhöhe des LL-Weg ist ergänzend auszuführen, dass das antragsgegenständlich Zu- und Umbauvorhaben im Westen des Bestandsgebäudes und sohin der Verkehrsfläche auf Gst **5 KG Y (LL-Weg) abgewandt situiert ist.
Im Übrigen kann in Bezug auf den rechtmäßigen Bestand eine Verletzung der Nachbarrechte auch anhand der eingeholten Bauakten nicht erkannt werden.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der antragsgegenständlichen Einreichpläne der MM Architekten vom 20.09.2018, Projektsnummer ***, Plandarstellung Schnitt B-B bzw der Schnittdarstellung B der geänderten Einreichplänen der MM Architekten vom 29.11.2018 sowie den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen von GG (datiert mit „7.1956“), Plandarstellung Schnitt II, die dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.09.1956 (ohne Zahl) bewilligten Neubau eines Wohnhauses mit Wirtschaftsteil auf Gst **1 KG Y, zugrunde lagen.
9. Soweit von den Beschwerdeführern Frau AA und Herr CC, MBA, weiters geltend gemacht wurde, dass im hochbautechnischen Gutachten nicht ausgeführt sei, welcher Gebäudeklasse das gegenständliche Gebäude zuzuordnen ist und in der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers DD geltend gemacht wurde, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes nicht überprüfbar seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
Von der Baubehörde wurde zur Beurteilung des gegenständlich beantragten Bauvorhaben die Stellungnahmen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 23.10.2018 und vom 14.01.2019 eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass das Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzuordnen ist und bereits in die Einreichplanung die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Wesentlichen eingearbeitet sind sowie bei den im Gutachten angeführte Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehen. Sämtliche dieser von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung angeführten Auflagen wurden in den bekämpften Bescheid übernommen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin hinsichtlich dieses Nachbarrechts, dass dem Vorbringen in Bezug auf den Brandschutz keine Berechtigung zukommt, bzw die Beschwerdeführer nicht entsprechend dargetan haben, inwieweit sie konkret in ihren diesbezüglichen Rechten verletzten sind.
10. Zum Vorbringen in Punkt 7. der Beschwerde von nunmehr DD betreffend Auflagen, Hinweise udgl ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen eine Verletzung von konkreten Nachbarrechten nicht dargetan wurde und auch keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides, die zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen würde, damit gegeben ist.
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf den den Beschwerdeführern gegenständlich zukommenden Nachbarrechten keine Berechtigung zugekommen ist bzw mit ihrem Vorbringen zT eine Verletzung ihrer Rechte nicht entsprechend dargetan wurde bzw hinsichtlich des weiteren Vorbringens kein Mitspracherecht normiert ist. Aus diesem Grund waren daher die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Judikatur der VwGH zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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