LVwG Tirol LVwG-2019/38/1606-4

LVwG TirolLVwG-2019/38/1606-415.10.2019

GVG Tir 1996 §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.1606.4

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die AA GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2019, *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Kaufvertrag vom 20./24.08.2018, abgeschlossen zwischen Herrn BB, Adresse 2, Y, als Verkäufer einerseits und Herrn AA, Adresse 1, Z, als Käufer andererseits, erwirbt der Käufer das durch die Abschreibung des Teilungsplans der CC KG vom 18.04.2017, GZ **, gebildeten Trennstückes 1 aus Grundstück ***1 in EZ *****, Grundbuch ***** Y. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich für die belangte Behörde, dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Deshalb erging am 02.07.2019, *****, der Feststellungsbescheid gem § 24 Abs 2 TGVG 1996, in dem von Amts wegen festgestellt wurde, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück teils um ein landwirtschaftliches Grundstück und teils um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt.

 

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich durch die Feststellung, dass es sich teilweise um ein landwirtschaftliches Grundstück handeln würde, in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt erachtet.

 

Wie im Bescheid selbst ausgeführt, sei am gegenständlichen Grundstück in zwei Schritten eine Bepflanzung erfolgt. Auf dem Teilstück, für den wieder eine landwirtschaftliche Nutzung festgestellt wurde, habe es eine zweite Bepflanzung gegeben. Die Behörde beziehe ihre Entscheidung auf ein Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen, der das Gutachten vor Durchführung der zweiten Bepflanzungsphase besichtigt habe und gehe in keinster Weise auf das Privatgutachten des DD ein. Das Amtsgutachten gehe in diesem Bereich von einem Forstbestand von 12 Pflanzen aus. Dem gegenüber seien aber vor Erlassung des bekämpften Bescheides weitere 100 Stück Jungpflanzen gesetzt worden, deren Existenz im Amtsgutachten keinerlei Erwähnung gefunden hätten. Somit sei das Verfahren grob mangelhaft. Hätte der Amtssachverständige auch nach der zweiten Bepflanzung einen Lokal- bzw Ortsaugenschein durchgeführt, hätte vom Amtsgutachter festgestellt werden müssen, dass neue Pflanzen gesetzt worden seien, was in rechtlicher Konsequenz zur Feststellung geführt hätte, dass es sich um ein forstwirtschaftliches Grundstück handeln würde.

 

Auch sei die Feststellung der belangten Behörde, dass der Privatgutachter DD nicht zur Abgabe eines forstwirtschaftlichen Gutachtens befähigt sei, entgegenzutreten. DD sei seit Jahrzehnten für die Fachgebiete größerer und kleinerer Landwirtschaften als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig und auch dementsprechend in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen.

 

Aus diesem Grunde sei er tatsächlich auch geeignet, dem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Hätte die belangte Behörde den Privatsachverständigen zu seinen fachlichen Fähigkeiten im Bereich des Forstwesens befragt, wozu die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen wäre, hätte der gerichtliche Sachverständige jedenfalls den notwendigen Beweis erbringen können.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde dem Privatgutachten und nicht dem Amtsgutachten zu folgen gehabt. Dies einerseits aufgrund der fachlichen Qualifikation des Privatsachverständigen und insbesondere auch deshalb, weil dem Privatsachverständigengutachten im Unterschied zum Amtsgutachten der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig zu entnehmen sei, sodass von einem vollständigen Befund zu sprechen sei und darauf aufbauend ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet worden sei. Gesamt hätte deshalb die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein gesamt forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handle.

 

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dem Amtssachverständigen EE auftragen, sein Gutachten zur zweiten Bepflanzungsphase zu ergänzen und nach Durchführung eines Augenscheins ein vollständiges Sachverständigengutachten erstatten und des Weiteren werde beantragt, dass der Sachverständige Zeuge DD zur anberaumten Verhandlung geladen werde. Dieser solle dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen werden.

 

Des Weiteren werde der Antrag auf Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen gestellt. Darüber hinaus werde noch ein richterlicher Lokalaugenschein beantragt. Schließlich möge das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben und gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass es sich bei dem durch den am 23.07.2018 angezeigten Rechtserwerb betroffenen Grundstück um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handle in eventu der Beschwerde Folge geben und gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass es sich bei dem durch den am 23.07.2018 angezeigten Rechtserwerb betroffenen Grundstück um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handle in eventu der Beschwerde Folge geben und gem § 28 Abs 3 bzw 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde schließlich ein Gutachten des Bezirksforstinspektors für die Bezirksforstinspektion X, Herrn FF eingeholt. Dieses Gutachten wurde den Parteien im Rahmen der Ladung zur Kenntnis übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 erörtert.

 

Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 brachte der Beschwerdeführer schließlich noch vor, dass es laut der gesetzlichen Bestimmung des § 2 TGVG bei der Frage, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle, ausschließlich darauf ankomme, ob diese Fläche bis dato für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke tatsächlich genutzt worden sei. Bei Einvernahme des Zeugen und Veräußerers werde sich ergeben, dass die gegenständliche Teilfläche von ca. 540 m² noch nie landwirtschaftlich genutzt worden sei. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich auf dieser Fläche zu keinem Zeitpunkt Tiere im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung befunden hätten. Auf der gegenständlichen Fläche sei es bis dato auch nicht zur Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gekommen. Diesbezüglich werde die Einvernahme des Veräußerers auch beantragt.

 

Ungeachtet dessen sei noch festzuhalten, dass die aufgeforstete Wiesenfläche aufgrund der Steilheit, der Oberflächenstruktur und der Bodenverhältnisse auch theoretisch nicht bewirtschaftet werden und damit keine Ertragsfähigkeit erzielen könne. Da die Fläche im Jahr 2019 mit Fichten, Lärchen und Zirben aufgeforstet und die aufgeforsteten Pflanzen verpflockt worden seien.

 

Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer, dass es sich bei der gegenständlichen Teilfläche weder um ein land- noch ein forstwirtschaftliches Grundstück handle.

 

Aus diesem Grund werde das Eventualbegehren gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass es sich bei der Teilfläche von ca. 540 m² des Trennstückes 1 aus Gst Nr ***1, GB Y weder um ein land- noch um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handle.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das kaufgegenständliche Grundstück im Ausmaß von 920 m² als Teilfläche des Grundstückes ***1, KG Y, zwei unterschiedliche Nutzungen aufweist. Von dieser Fläche sind ca 380 m² Wald im Sinne des Forstgesetzes und ca 540 m² im unteren bzw östlichen Teil der Fläche sind nicht Wald im Sinne des Forstgesetztes und nach forstfachlichen Kriterien somit kein forstwirtschaftliches Grundstück. Der landwirtschaftliche Teil wurde im Mai 2019 mit Fichten, Lärchen und Weißkiefern bepflanz. Dabei handelt es sich um Holzgewächse, die im Sinne des Forstgesetzes für eine Aufforstung geeignet sind.

Die gegenständliche Teilfläche wurde vom Veräußerer bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bewirtschaftung des Gesamtgrundstückes ***1, KG Y, gemäht.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl ***** sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl ***** und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn FF vom 17.09.2019. Die Feststellungen über den Bestockungszustand ergeben sich einerseits aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.12.2018, *****, sowie vom 17.09.2019 und andererseits aus dem Privatgutachten des Beschwerdeführers, das mit Schriftsatz vom 23.5.2019 von diesem vorgelegt wurde. Die Ausführungen des Amtssachverständigen korrespondieren mit den Feststellungen des Privatgutachters DD vom 20.05.2019 und den darin enthaltenen Bildern. Die Gutachten sind somit schlüssig und nachvollziehbar und konnten den Feststellungen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 144/2018 (kurz TGVG) hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist.

 

Gemäß § 2 Abs 1 TGVG sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke jene, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind.

 

Gemäß § 4 Abs 1 Forstgesetz 1995 BGBl Nr 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr 56/2016 unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von 10 Jahren ab der Durchführung,

2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

 

 

V. Rechtliche Beurteilung:

 

Zentrale Frage im gegenständlichen Fall ist die Frage der Qualifikation des ca 540 m² großen Bereiches des Teilstückes 1 aus Gst. ***1, GB ***** Y, für den mit Bescheid der belangten Behörde festgestellt wurde, dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handle.

 

Nach der Definition des § 2 Abs 1 TGVG sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke solche, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden bzw solche Grundstücke, die auf eine für die Land- oder Forstwirtschaft signifikante Weise genutzt werden.

 

Der Gesetzgeber unterscheidet im Tiroler Grundverkehrsgesetz genau zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken, da hierfür unterschiedliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Im Falle des Erwerbes durch einen Nichtlandwirt ist ein Interessentenverfahren gem § 7a TGVG 1996 nur bei landwirtschaftlichen Grundstücken durchzuführen, während dieses Verfahren beim Erwerb forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht vorgesehen ist, sodass der Erwerb forstwirtschaftlicher Grundstücke einer wesentlich weniger strengen Kontrolle unterworfen ist.

 

Aus diesem Grund ist die Frage für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde von großer Relevanz, ob es sich beim jeweiligen Grundstück um ein landwirtschaftliches oder vielmehr ein forstwirtschaftliches handelt, sodass die belangte Behörde zu Recht ein Feststellungsverfahren durchgeführt hat.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung auf den Zustand des Grundstückes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abzustellen (vgl VwGH 26.2.2010, 2009/02/0297).

 

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen FF vom 6.12.2018, Zahl ***** (nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt von EE) zugrunde, in dem der Amtsgutachter zum Ergebnis gelangt ist, dass die Teilfläche von 540 m² eine landwirtschaftliche Fläche darstellt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde schließlich ein 2.Gutachten des Privatsachverständigen des Beschwerdeführers vorgelegt, in dem der Privatgutachter Bilder einer Nachbepflanzung dokumentiert, die offenbar im Frühjahr 2019 erfolgte. Er kommt in seiner Zusammenfassung zum Schluss, dass die Aufforstung „für die Begründung eines Waldbestandes mit einer entsprechenden Jungpflanzendichte ausgestattet ist.“ Dass damit tatsächlich schon Wald vorliegt, führt er nicht aus.

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Verfahren noch eine Gutachtensergänzung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen veranlasst. Nach der Durchführung eines Lokalaugenscheines konnte dieser feststellen, dass die für die Aufforstung bei der im Frühjahr 2019 erfolgten Nachbepflanzung verwendeten Holzgewächse grundsätzlich für eine Aufforstung geeignet sind und auch die Pflanzdichte entspricht. Somit liegt eine Übereinstimmung mit dem 2. Gutachten des Privatsachverständigen des Beschwerdeführers vor.

 

Der Privatsachverständige setzt sich in seinem Gutachten in der Beurteilung nicht mit der Frage auseinander, ob zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits Wald im Sinne einer forstwirtschaftlichen Fläche vorliegt. Er führt nur aus, dass die Aufforstung zur Begründung eines Waldbestandes geeignet ist.

 

Der Amtssachverständige beantwortet hingegen diese Frage unter dem Hinweis auf die Bestimmung des § 4 Abs 1 Forstgesetz, in der dezidiert ausgeführt wird, dass nach einer Aufforstung erst nach 10 Jahren ab Durchführung der Aufforstung eine Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes entsteht.

 

Mangels einer eigenständigen Definition im Tiroler Grundverkehrsgesetz, was unter Wald zu verstehen ist, wird man von der Definition im Forstgesetz auszugehen haben, sodass im gegenständlichen Fall deshalb noch von einem landwirtschaftlichen Grundstück auszugehen ist. Erst nach 10 Jahren wird im Falle einer erfolgreichen Aufforstung von Wald gesprochen werden können.

 

Abgesehen davon hat die Grundverkehrsbehörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie oben zitiert, ihrer Beurteilung den Zustand des Grundstückes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu Grunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt war der betroffene Teil der Liegenschaft noch unbepflanzt.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Feststellung getroffen, dass die nachbepflanzte Fläche eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes ist.

 

In seinem erweiterten Vorbringen vom 10.10.2019 stellt der Beschwerdeführer darüber hinaus schließlich den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei den gegenständlichen 540 m² weder um eine land- noch um eine forstwirtschaftliche Fläche handle.

 

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages lag noch keine Bepflanzung der Teilfläche mit Gehölzen vor. Sowohl aus den Bildern des Privatgutachtens (siehe S.10 des Bescheides der belangten Behörde), wie auch aus dem Deckblatt des Vermessungsplanes zur GZ ** und den Orthofotos ist erkennbar, dass der Bereich zwischen dem als Wald zu bezeichnenden Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Ausmaß von ca 380 m² und dem beim Veräußerer verbleibenden Teil eine durchgehende Bewirtschaftung bisher erfahren hat. Ohne eine entsprechende Bewirtschaftung durch Mähen, müsste zumindest auch bei einer vom Ertrag unterdurchschnittlichen Fläche der Bewuchs höher sein. Der Zeuge BB gab auch in seiner Einvernahme an, dass er immer von der Straße weg mit dem Mähen begonnen hat. Auch was die Steilheit betrifft, handelt es sich nicht um eine extreme Steigung in Bezug auf die Flächen, die sich in den Seitentälern des W befinden, was der erkennenden Richterin aus Ihrer 17 jährigen Zeit als Leiterin der Grundverkehrsbehörde im gegenständlichen Bereich persönlich bekannt ist. Auch wenn der Zeuge BB weiters im Rahmen der Zeugeneinvernahme angegeben hat, dass der Bewuchs sehr spärlich war, so resultiert aus der Gesamtsituation, dass jedenfalls eine ortsübliche Bewirtschaftung bis zum Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen hat.

 

Der Beschwerdeführer argumentiert vor allem damit, dass eine zukünftige landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der erfolgten Bepflanzung nicht mehr erfolgen kann.

 

Schon der Wortlaut des § 2 Abs 1 3. Satz TGVG sieht vor, dass durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes ein Grundstück nicht automatisch seine Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück verliert.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zahl VfSlg. 13.147/1992 ausgeführt hat, sind die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw. Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist.

 

Mit Grundverkehrsanzeige vom 6.12.2017 hat der Beschwerdeführer bereits unter Zugrundelegung der Restflächenregelung gemäß § 5 lit d TGVG versucht, die gegenständliche Teilfläche 1 des Grundstückes ***1, KG Y, im Gesamtausmaß von 920 m² ( 380 m² Wald und 540 m² Ln Fläche) zu erwerben, was mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.5.2018, Zahl: ***** versagt wurde. Daraufhin erfolgte die Nachbepflanzung, die noch keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt.

 

Gerade im gegenständlichen Fall erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht die Feststellung, dass es sich bei dem bisherigen landwirtschaftlichen Bereich trotz Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung noch um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, essentiell, da eine Verhinderung einer Umgehungshandlung im Sinne des Verfahrensganges und der oben zitierten Judikatur jedenfalls geboten ist. Somit war auch der Eventualantrag auf Feststellung, dass es sich weder um ein land- noch um ein forstwirtschaftliches Grundstück handelt abzuweisen.

 

Gesamt kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und war unbegründet abzuweisen.

 

Was die Ausführungen betreffend die Qualifikation des Privatgutachters und dessen Einvernahme betrifft, konnte davon Abstand genommen werden, da das Gutachten dem Amtsgutachten nicht widersprochen hat.

 

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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