LVwG Tirol LVwG-2018/36/0246-2

LVwG TirolLVwG-2018/36/0246-227.3.2018

BauO Tir 2018 §53 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0246.2

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, vertreten durch die BB Rechtsanwälte-GmbH in Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.11.2017, Zahl *****, mit dem der von der CC GmbH beantragten Errichtung eines Partystadels auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der CC GmbH vom 09.10.2017 zur Errichtung eines Partystadels auf Gst **1 KG Y als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 TBO 2018 abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Antrag vom 09.10.2017 beantragte die CC GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Errichtung eines Partystadels auf Gst **1 KG Y als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) für die Dauer von fünf Jahren. Weiters wird in diesem Antrag insbesondere auch ausgeführt, dass der Partystadel von November bis April errichtet und betrieben wird und dieser in der verbleibenden Zeit demontiert und anderenorts zwischengelangt wird.

 

In diesem Bauverfahren wurde ua auch am 08.11.2017 eine Bauverhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) teilgenommen und dabei ua auch vorgebracht hat, dass das beantragte Bauvorhaben nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) sein könne, da der Partystadel nach Nutzung und Bestand von dauerhafter Qualität in Sinner der Tiroler Bauordnung sei.

 

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.11.2017, Zahl *****, wurde dem von der CC GmbH beantragten Errichtung eines Partystadels auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) für die Dauer von 22.11.2017 bis 30.04.2018 unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Zu den Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 Abs 1 TBO 2018) erfolgten in dieser Entscheidung keine expliziten Ausführungen. Zu den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese nicht relevant seien, da das Vorhaben als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt wird.

 

Dagegen brachte AA durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 20.12.2017 ein, und brachte darin mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vor:

Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998 entnommen werden könne, soll die Bestimmung des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) dazu dienen, Baustelleneinrichtungen im Zusammenhang mit Kraftwerksbauten und Schutzbauten der WLV sowie von Anlagen im Zusammenhang mit Sport- und Kulturveranstaltungen innerhalb eines vereinfachten Verfahrens zu bewilligen. In diesen Fällen könne von bestimmten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgegangen werden, da baurechtliche Interessen Dritter, insbesondere von Nachbarn, nicht dauerhaft, sondern nur eine eng umgrenzte Zeit beeinträchtigt würden. Mit der jeweils saisonalen Errichtung (samt abschließendem Abbau) von Städeln – im gegenständlichen Fall konkret eines „Partystadels“ werde jedoch massiv, nämlich beinahe in selber Weise wie bei der Errichtung eines nicht durch einfache Maßnahmen abtragbaren Gebäudes in nachbarrechtliche Interessen eingegriffen. Dass derartige Gebäude eben nicht Gegenstand einer Bewilligung nach § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) sein könnten, ergebe sich in einem bundesländerübergreifenden Vergleich der baurechtlichen Bestimmungen betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes. Es sei nicht darauf abzustellen, wie lange ein Gebäude voraussichtlich auf einem Grundstück verbleiben soll, sondern ausschließlich darauf, ob das Wesen eines Gebäudes dauerhaft oder bloß vorübergehender Natur ist. Ein Partystadel sei grundsätzlich – so auch im gegenständlichen Fall – von dauerhafter Natur. Dass dieser nach der Saison wieder abgetragen werde, sei nicht wesentlich, sondern bloß akzidentiell von Belang. Mit der gewählten Vorgangsweise würden die nachbarrechtlichen Schutzinteressen der Tiroler Bauordnung umgangen werden, was jedoch nicht Sinn und Zweck des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) sei. Es sei daher nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Vielzahl von bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften verletzt seien.

Es wurde daher abschließend beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2017 wurde die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung übermittelt.

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der belangten Behörde durch ihre Rechtsvertreterin die Stellungnahme vom 21.02.2018 eingebracht und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Vergleich mit baurechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer gegenständlich irrelevant sei. Entscheidend sei einzig, ob die bauliche Anlage vorübergehend bestehen soll. Der gegenständliche Partystadel diene nur der Wintersaison. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) vorliegen, sei daher nicht auf die technische Ausführung abzustellen, sondern auf den Umstand, dass diese bauliche Anlage nicht auf Dauer errichtet werden soll. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage auch von ihrer technischen Ausführung her zweifelsfrei eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes sei, zumal sie keine dauerhafte Verbindung mit dem Untergrund, wie etwa Betonfundamente oder Betonanker, aufweise, sondern lediglich auf einer Unterkonstruktion abgestellt werde. Der vorgebrachte Beschwerdegrund des mangelhaften Verfahrens aufgrund der falschen Verfahrensart liege daher nicht vor. Hinsichtlich der weiters vorgebrachten Einwendungen wurde ausgeführt, dass das Mitspracherecht der Nachbarin in einem Verfahren nach § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) auf die Frage beschränkt sei, ob der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage tatsächlich nur vorübergehender Natur ist.

 

Am 28.02.2018 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der ua auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die belangte Behörde mit ihrem Rechtsvertreter sowie der Geschäftsführer der Bauwerberin teilnahmen.

Vom Vertreter der Bauwerberin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezeichnung der gegenständlichen baulichen Anlage tatsächlich „Skihütte“ lautet und diese auf einem hohen gastronomischen Niveau geführt wird und daher einen besonderen Mehrwert für die Gemeinde Y darstellt und auch exklusiv zum Anmieten angeboten wird. Das gegenständliche Baugrundstück wird ihm vererbt, wobei das grundbücherliche Verfahren derzeit im Laufen ist. Bis zur tatsächlichen Nutzung des Grundstückes sollte aus wirtschaftlichen Überlegungen dieses zunächst einmal vorübergehend einer Verwendung zugeführt werden und wurde diesbezüglich mit der Baubehörde Rücksprache gehalten.

Seitens der belangten Behörde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der vorübergehende Bestand der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage aufgrund des nur saisonalen Betriebes während der Wintermonate sowie der technischen Ausführung ergibt und wurde dazu die Einvernahme des Planers sowie die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens beantragt und Unterlagen vorgelegt, die als Beilage ./1 zum Akt genommen wurden. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Antrag auf fünf Jahre gelautet hat und die gegenständliche bauliche Anlage nur auf ein Jahr genehmigt wurde, um zu sehen, ob diese am Standort und aufgrund des Verwendungszweckes verträglich ist.

Von Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde insbesondere zusammengefasst wiederum vorgebracht, dass es sich gegenständlich nicht um eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes handle und dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteistellung zukommt und wurde der Beschwerdeantrag dahingehen geändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wird.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich ergeben, dass die gegenständliche bauliche Anlage mit einem Ausmaß von ca 7,5 m x 10 m sowie zwei außerhalb des Hauptgebäudes gelegenen WC‘s und einer nach Westen hin vor dem gesamten Gebäude bis zur Grundgrenze vorgelagerten Terrasse im Ausmaß von ca 37 m2 als Gastronomiebetrieb („Partystadel“) im Ortsgebiet der touristisch geprägten Gemeinde Y während der Wintersaison betrieben werden soll.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

 

Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018:

 

„§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

 

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

a) den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und

b) den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,

durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.

(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(8) Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 39 Abs. 2 bis 5 und § 42 Abs. 2 sinngemäß.

(9) Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 43 sinngemäß.“

 

 

IV. Erwägungen:

 

Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und dabei auch nur soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.

Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.

 

Gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 leg cit oder einer Bauanzeige nach § 30 leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

 

Dabei ist hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers zunächst Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 5 TBO 2011) sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 2 und 6 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 2 und 6 TBO 2011) sowie der Straßenverwalter.

 

Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 2 TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Y, das an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG Y) im Westen unmittelbar angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (vgl den im Bauakt einliegenden Lageplan der Vermessung DD GmbH vom 05.10.2017, Zl *****).

 

Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 5 TBO 2011) im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.

 

Hinsichtlich des Umfangs seiner Nachbarrechte ist auszuführen, dass diese gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 5 TBO 2011) darauf beschränkt sind, das Fehlen der Voraussetzung nach § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) geltend zu machen.

 

Der Beschwerdeführer hat auch durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) im Rahmen der Bauverhandlung am 08.11.2017 seine diesbezüglich bestehende Parteistellung erhalten.

 

Wie daher von der belangten Behörde durch ihren Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 21.02.2018 nunmehr zutreffend ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständliche Verfahren daher nur ein Mitspracherecht dahingehend zu, ob die antragsgegenständliche bauliche Anlagen aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist, oder nicht.

Es war daher auch der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts darauf beschränkt und war daher aus diesem Grund auf das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch grundsätzlich anzumerken, dass ein Verfahrenswechsels vom Sonderregime des § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) ins allgemeine Baubewilligungsverfahren auf Ebene des landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - insbesondere aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten - nicht in Betracht gekommen wäre.

 

 

In der Sache ist weiters auszuführen, dass nur für solche baulichen Anlange das Sonderregime des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Aba 1 TBO 2011) zur Anwendung gelangen kann, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind.

 

Zu den Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 TBO 2011 erfolgten in der bekämpften Entscheidung allerdings keine expliziten Ausführungen und wurde in der ergänzenden Eingabe der belangten Behörde vom 21.02.2018 nur ausgeführt, dass die bauliche Anlage nur als Partystadl in der Wintersaison dienen soll.

 

Es war daher im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage unter den Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) subsumiert werden kann, oder nicht.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass - wie auch der VwGH bereits zu § 46 TBO 2011 explizit ausführte - Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042; ua).

Dies insbesondere auch im Hinblick auf die baurechtlichen Schutzinteressen und Nachbarrechte, da bei Anwendung dieses Verfahrensregimes von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann.

 

Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) anzuwenden ist, hatte eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen.

 

Dabei kann die Auslegung eines Rechtsbegriffes grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.

 

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.

Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung.

Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).

 

Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Aba 1 TBO 2011) ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden bauliche Anlage aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergeben muss.

 

Kein taugliches Indiz für einen vorübergehenden Bestand ist daher die technische Ausführung der baulichen Anlage.

So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 Tir BauO 1978) aus, dass diese Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung, sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist (vgl VwGH 28.04.1988, 84/06/0105; Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, § 46 Rz 1).

 

Es war daher aus diesem Grund den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Anträgen der belangten Behörde auf Zeugeneinvernahme des Planers der gegenständlichen baulichen Anlage sowie der Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens keine Folge zu geben.

 

 

Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“ iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten.

 

Mit 01.01.1975; LGBL Nr 42/1974, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete § 33 Abs 1 TBO 1975 damals wie folgt:

„Die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte udgl, darf nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden (…).“

 

In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua Folgendes ausgeführt: „Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind zum Beispiel Zelte für Veranstaltungen und Ausstellungen, Notstandsbauten, Tribünen, Abschlagtafeln und dergleichen. (…) Als Beispiel kann angeführt werden, daß eine Baustelleneinrichtung für einen Kraftwerksbau nach dieser Bestimmung auch im Freiland bewilligt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (…) zutreffen.“

 

Aus sämtlichen beispielhaft angeführten baulichen Anlagen der damaligen gesetzlichen Bestimmung samt Materialien ergibt sich sohin ganz eindeutig eine zeitliche Begrenztheit, die auf eine konkrete Veranstaltung, Notstandssituation oder Dauer einer Baustelle abzielt und damit zeitlich begrenzt wird.

 

Mit der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, ist dann am 01.03.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in § 44 Abs 1 TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, dann wie folgt:

„Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 21 oder einer Bauanzeige nach § 22 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“

 

Bis auf die Zitatverweise in Bezug auf das Bauansuchen und die Bauanzeige entspricht diese Regelung sohin der geltenden Rechtslage.

 

In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes ausgeführt:

„(…) Praktische Bedeutung kommt den baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes vor allem im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, darüberhinaus aber auch im Zusammenhang mit größeren Sport- und Kulturveranstaltungen zu.“

 

Auch wenn im Gesetzestext selbst zwischenzeitlich keine beispielhafte Anführung von bestimmten baulichen Anlagen bzw Verwendungsarten mehr erfolgt, so ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen doch, dass aufgrund der dort angeführten Beispiele, jedenfalls keine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieses Sonderregimes vom Gesetzgeber beabsichtigt war.

 

Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des § 33 Abs 1 TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden.

Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, LGBl Nr 103/2015, wurden in § 46a TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in § 46b TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen.

Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht unter den bereits bestehenden Tatbestand des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass - wie bereits vorstehend ausgeführt - in den Erläuternden Bemerkungen zur geltenden Rechtslage nur Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie größere Sport- und Kulturveranstaltungen beispielhaft angeführt.

 

Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderen Verwendungszweckes“ iSd § 46 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 Abs 1 TBO 2018) vorliegt wurde sowohl dem Vertreter der Bauwerberin als auch der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen.

 

Der Vertreter der Bauwerberin brachte dabei im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bezeichnung der baulichen Anlage tatsächlich „Skihütte“ lautet und diese auf einem hohen gastronomischen Niveau geführt wird und daher einen besonderen Mehrwert für die Gemeinde Y darstellt und auch exklusiv zum Anmieten angeboten wird. Da ihm das gegenständliche Baugrundstück vererbt wird - wobei das grundbücherliche Verfahren derzeit im Laufen ist - sollte aus wirtschaftlichen Überlegungen bis zur tatsächlichen Nutzung des Grundstückes dieses zunächst einmal vorübergehend einer Verwendung zugeführt werden und wurde diesbezüglich mit der Baubehörde Rücksprache gehalten.

 

Damit konnte jedoch vom Vertreter der Bauwerberin nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entsprechend dargetan werden, worin der besonderer Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage besteht, aus der sich zwingend nur ein vorübergehender Bestand ergibt.

 

Vielmehr hat auch das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage mit einem Ausmaß von ca 7,5 x 10 m (74 m2 samt Lager) mit 40 Sitz- und 40 Stehplätzen im Inneren des Gebäudes sowie weiters zwei außerhalb des Hauptgebäudes befindlichen WC‘s und einer nach Westen hin dem gesamten Gebäude vorgelagerten Terrasse im Ausmaß von 37 m2 um einen Gastronomiebetrieb im Ortsgebiet der touristisch geprägten Gemeinde Y handelt. Aufgrund des Verwendungszwecks ergibt sich sohin keinerlei Hinweis darauf, dass diese konkrete bauliche Anlage anders zu beurteilen wäre als sonstige lediglich während der Wintersaison genutzte Gastronomiebetriebe.

 

Selbst wenn – wie von Geschäftsführer der Antragstellerin vorgebracht – sich der Betrieb vom gastronomischen Angebot anderer Betriebe unterscheidet und so eine Bereicherung des Angebots darstellt, konnte damit jedoch kein besonderer Verwendungszweck iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) dargetan werden.

Dies gilt auch für die aus wirtschaftlichen Überlegungen angestrebte vorübergehende Nutzung bis zum Erwerb des Eigentums am Baugrundstück.

 

Soweit seitens der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass sich der vorübergehende Bestand der baulichen Anlage aus der lediglich saisonalen Nutzung und Entfernung nach der Wintersaison ergibt, konnte auch dies zu keiner gegenteiliger Beurteilung führen, da lediglich eine saisonale Nutzung der konkreten baulichen Anlage für sich allein betrachtet nicht als besonderer Verwendungszweck iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) zu qualifizieren ist.

In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl VwGH 21.12.1989, Zl 87/06/0049).

 

Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung würde auch nicht dem objektiven Sinn und Zweck der Norm entsprechen.

 

Zudem ist lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass auch im allgemeinen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung eine zeitliche Befristung der baurechtlichen Bewilligung gemäß § 34 Abs 7 TBO 2018 grundsätzlich möglich wäre.

 

 

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte diese konkrete bauliche Anlage sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) subsumiert werden und war daher – wie auch vom Beschwerdeführer beantragt - der verfahrenseinleitende Antrag der CC GmbH vom 09.10.2017 abzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

 

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

 

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