LVwG Tirol LVwG-2014/33/2707-1

LVwG TirolLVwG-2014/33/2707-123.2.2015

GVG Tir 1996 §4 Abs2 litb
GVG Tir 1996 §6 Abs3
GVG Tir 1996 §7a Abs8 lite
GVG Tir 1996 §4 Abs2 litb
GVG Tir 1996 §6 Abs3
GVG Tir 1996 §7a Abs8 lite

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.2707.1

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, Ort Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.08.2014, Zahl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß dem Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 samt Ergänzung zu diesem Einbringungsvertrag vom 05.08.2014, betreffend die Einbringung der Liegenschaft in EZ ***1 GB *** Ort Z als Sacheinlage in die A AG (in Gründung) gemäß den §§ 4 Abs 2 lit b, 6 Abs 1 und 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl Nr 150/2012, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.

2. Für diese Entscheidung hat Herr A A gemäß Tarifpost 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV LGBl Nr 30/2007 idF LGBl Nr 82/2014, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 70,00 mittels beiligendem Zahlschein an das Landesveraltungsgericht Tirol binnen 2 Wochen ab Bescheidzustellung einzuzahlen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 hat Herr A A die in der EZ ***1 GB *** Ort Z vorgetragenen Grundstücke in die A AG (in Gründung) eingebracht. Unter Punkt II. wurde festgehalten, dass verschiedene Grundstücke nicht in die A AG eingebracht werden und die A AG die Zustimmung erteilt, dass diese angeführten Grundstücke wieder aus dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ ***1 GB Ort Z abgeschrieben werden. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt.

Zur Frage, inwiefern sich dieses Rechtsgeschäft auf das öffentliche Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol auswirkt, wurde von der Bezirkshauptmannschaft X ein Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft eingeholt. In ihrem Gutachten vom 16.07.2014 kommt die agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass nicht alle Grundstücke in die A AG eingebracht werden und daher die landwirtschaftliche Liegenschaft in EZ ***1 weiter zersplittert werde. Für die eingebrachten Grundstücke bestehe keine für die eigenständige Bewirtschaftung notwendige Hofstelle. Sobald die neue Hofstelle fertiggestellt sei, sei die ehemalige Hofstelle zu schleifen und bestünde daher für die nichteingebrachten Grundstücke, welche mit der EZ ***9 verbunden werden sollen, keine Hofstelle mehr. Da derzeit keine entsprechende Hofstelle für die eigenständige Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorhanden sei, sondern diese noch in Bau sei bzw die ehemalige Hofstelle von der Liegenschaft abgetrennt worden sei und nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche, bestehe hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke ebenfalls Bedenken.

In seiner Stellungnahme vom 18.08.2014 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Bedenken der Amtssachverständigen nunmehr sämtliche Grundstücke, welche in der Liegenschaft in EZ ***1 GB *** Ort Z vorgetragen sind, in die A AG eingebracht werden. Gleichzeitig wurde die Ergänzung vom 05.08.2014 zum Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 vorgelegt. Nach dieser Ergänzung zum Einbringungsvertrag vom 05.08.2014 werden nunmehr sämtliche in der EZ ***1 vorgetragenen Grundstücke in die A AG eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.08.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft X diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ehemalige Hofstelle in einer anderen, nicht von der Einbringung erfassten Liegenschaft vorgetragen sei und laut Baubescheid nach Fertigstellung der neuen Hofstelle abgetragen werden müsse. Die gutachterlichen Bedenken hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen der eingebrachten Liegenschaft seien daher begründet. Es existiere derzeit kein funktionierendes Betriebsgebäude und sei für die Behörde nicht ersichtlich, wie auf solcher Basis eine Bewirtschaftung der Liegenschaft erfolgen solle. Es könnte aber unterstellt werden, dass durch die vorliegende Konstruktion offensichtlich der Landwirtschaft fernstehenden Geldgebern die Möglichkeit gegeben werden solle, am Eigentum zu partizipieren, was im Sinne der Grundsätze in § 6 TGVG nicht wünschenswert erscheine. Ein Interessentenverfahren sei nach § 7a Abs 8 lit e TGVG auszuschließen. Für die Behörde erschließe sich nicht, worin ein öffentliches Interesse liege und inwiefern die erwerbende AG die Liegenschaft nachhaltiger bewirtschaften werde als der Einbringer, noch dazu ohne Hofstelle oder Wirtschaftsgebäude. Dies widerspreche auch klar dem Grundsatz der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.

Dagegen hat Herr A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 nicht alle in der EZ ***1 GB Ort Z vorgetragenen Grundstücke in die A AG eingebracht werden sollten. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher ein agrarfachliches Gutachten eingeholt in welchem die Amtssachverständige zum Schluss gekommen sei, dass die gegenständliche Einbringung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung von leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entgegenwirken würde, da nicht alle Grundstücke der Liegenschaft in EZ ***1 GB Ort Z in die A AG eingebracht würden. In der Folge sei jedoch mit Ergänzung vom 05.08.2014 zum Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 festgelegt worden, dass nunmehr sämtliche in der Liegenschaft in EZ ***1 GB Ort Z vorgetragenen Grundstücke in die A AG eingebracht würden. Im angefochtenen Bescheid spreche die Bezirkshauptmannschaft X nunmehr aus, dass die Bedenken bzgl der Zersplitterung der Liegenschaft in EZ ***1 GB Ort Z durch die Ergänzung zum Einbringungsvertrag ausgeräumt worden seien. Die Genehmigung sei jedoch dennoch versagt worden. Begründend werde dabei angeführt, dass sich auf der Liegenschaft EZ ***1 GB Ort Z keine funktionierende Hofstelle befinde. Die auf den Lichtbildern ersichtliche Hofstelle vermittle nicht den Eindruck, dass in der nächsten Zeit mit deren Fertigstellung zu rechnen sei. Deshalb bestünden Bedenken bzgl einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung. Wenn die belangte Behörde dabei argumentiere, es sei für sie nicht ersichtlich, wie auf solcher Basis eine Bewirtschaftung stattfinden solle, so lege sie selbst einen Verfahrensmangel dar, da offensichtlich entgegen der im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime notwendige Erhebungen nicht durchgeführt bzw nicht einmal die Verfahrensparteien danach befragt und zur Erstattung von Angaben angehalten worden seien. Bereits aus dem eingeholten agrarfachlichen Gutachten hätte die Bezirkshauptmannschaft X erkennen können und müssen, dass die nachhaltige flächendeckende Bewirtschaftung des ehemaligen Hofes C zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei und sein könne. Eben weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung über die alte Hofstelle alleine nicht mehr zeitgemäß sei, seien die landwirtschaftlichen Flächen in Pacht gegeben worden, um keine öffentlichen Interessen zu gefährden. Es sei auch mit dem Bau einer neuen Hofstelle begonnen worden, um die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach der Fertigstellung des Betriebsgebäudes wieder gänzlich selbst bewirtschaften zu können. Seine eigenen Liegenschaften wieder selbst oder durch eine Kapitalgesellschaft, deren wirtschaftlicher Alleineigentümer und einzelvertretungsbefugter Vorstand er sei, zu bewirtschaften, könne dem Beschwerdeführer nicht verwehrt werden. Die Bezirkshauptmannschaft X übersehe, dass es sich bei der Norm des § 6 TGVG um eine zwingende Bestimmung und keine Ermessensentscheidung handle. Der angefochtene Bescheid leide daher auch deshalb an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weil die Genehmigung nach § 4 TGVG dann zu erteilen sei, wenn der Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes nicht widerspreche. Wenn die belangte Behörde somit weiter begründe, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Landwirtschaft in Form einer Aktiengesellschaft nachhaltiger bewirtschaftet werden sollte, so handle es sich um eine Scheinbegründung. Der wirtschaftliche Nutzen des Beschwerdeführers liege primär in den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen. Gesamtwirtschaftlich sei die Gründung von Kapitalgesellschaften vor allem aus der daraus resultierenden Haftungsbeschränkung von Interesse. Weshalb dies für praktizierende Landwirte unzulässig sein sollte, sei schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht einzusehen. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 samt Ergänzung vom 05.08.2014 die Genehmigung gemäß § 6 iVm § 25 Abs 1 TGVG 1996 erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rechtsache an die Behörde I. Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bzw Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ***. In diesem Verfahren wurde von der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten mit Schreiben vom 01.03.2013 eine Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 13.06.2007, Zl ***, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG (Erschleichen eines Bescheides) von Amts wegen angeregt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde eine agrarfachliche Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 21.01.2014 kommt der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass Herr A A in den Jahren 2008 bis 2013 Flächen im Ausmaß von über 6 Hektar als Mähwiese bzw Weide genutzt habe. Die von Herrn A A gehaltenen Pferde werden nicht ganzjährig am Hof gehalten, sondern würden während der Sommermonate einen Teil der hofeigenen Flächen beweiden. Während der Wintermonate seien die Pferde auf dem Hof der Frau B B untergebracht. Die nichtbeweideten Flächen würden durch einen anderen Bauern gemäht, wobei das geerntete Futter auf dessen Hof verwendet werde.

II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 idgF lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

§ 4

Genehmigungspflicht

(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters

b) die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft,

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn

a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen

nicht widerspricht und

b) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.

§ 7a

Interessentenregelung

(8) Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe

e) die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist.

§ 25

Erteilung der Genehmigung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.“

Mit Einbringungsvertrag vom 31.10.2013 samt Ergänzung vom 05.08.2014 bringt Herr A A sämtliche in der EZ ***1 GB *** Ort Z vorgetragenen Grundstücke in die A AG (in Gründung) ein. Es werden somit sämtliche in der EZ ***1 vorgetragenen Grundstücke ungeteilt in eine juristische Person, nämlich die A AG, eingebracht. Aufgrund dieses Umstandes sind nach § 7a Abs 8 lit e TGVG die Bestimmungen über die Interessentenregelung nach § 7a Abs 1 bis 6 TGVG nicht anzuwenden. Weiters kommt der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit d TGVG nicht zur Anwendung. Nach § 6 Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Erklärung, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, vorliegt.

Die Erklärung des A A, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, wurde abgegeben. Aufgrund des Einbringungsvertrages vom 31.10.2013 samt Ergänzung vom 05.08.2014 werden nunmehr sämtliche in der EZ ***1 GB Ort Z vorgetragenen Grundstücke ungeteilt in die A AG eingebracht. An der bisherigen durchgeführten Bewirtschaftung soll sich nach den Angaben des Beschwerdeführers durch die Einbringung in die A AG nichts ändern. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nach wie vor Teile seines Grundbesitzes durch Weide zu bewirtschaften, die nicht beweideten Flächen bleiben verpachtet, und zwar an einen aktiven Landwirt, der das Futter auf seinem Betrieb benötigt und verwendet. Diese Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Gutachten, welches von der Bezirkshauptmannschaft X in ihrem grundverkehrsbehördlichen Verfahren von der Abteilung Agrarwirtschaft eingeholt wurde, als auch aus dem Gutachten, welches vom damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat bei der Abteilung Agrarwirtschaft eingeholt worden ist.

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Bestimmungen des § 6 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht zur Anwendung gelangen könnten, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Einbringung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in die A AG durch den Beschwerdeführer auch den öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a nicht widerspricht. Durch die ungeteilte Einbringung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in die A AG wird der vom Beschwerdeführer geführte landwirtschaftliche Betrieb erhalten und beabsichtigt der Beschwerdeführer, nach Fertigstellung der neuen Hofstelle, sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke wiederum selbst zu bewirtschaften. Ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 normierten öffentlichen Interessen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen.

Da einerseits sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die in der EZ ***1 GB Ort Z vorgetragen sind, in die A AG eingebracht werden und die Bewirtschaftung wie bisher auch weiterhin erfolgen soll, nämlich durch die Selbstbewirtschaftung einer Viehweide auf über 6 Hektar durch den Beschwerdeführer bzw die Verpachtung an einen benachbarten Landwirt, der das Futter auf seinem Betrieb benötigt und verwendet, ist einerseits kein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz normierten öffentlichen Interessen zu erblicken, andererseits liegen auch die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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