VwGVG 2014 §27
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2726.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Mag. A, geb am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, vom 02.09.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 28.08.2014, Zl VK-*****-****, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich Spruchpunkt 1 von Euro 200,-- auf Euro 100,-- und hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 von jeweils Euro 100,-- auf jeweils Euro 50,-- herabgesetzt wird. Die Höhen der Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VtG mit Euro 20,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im bekämpften Straferkenntnis werden Frau Mag. A folgende Übertretungen angelastet und Strafen über sie verhängt:
„Tatzeit: 23.12.2013 um 18.07 Uhr
Tatort: Gemeinde Ort3, Adresse 2, gegenüber Intersport
Fahrzeug(e): **-*** **
1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
2. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 200,00 § 99 Abs. 3 lit. b StVO 92 Stunden
2. 100,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 53 Stunden
3. 100,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 53 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 440.00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau Mag. A im Wesentlichen vorbringt, dass es stimme, dass sie beim Auto angestoßen sei und eine erhöhte Aufmerksamkeit haben und die Kollision erkennen hätte können. Dies habe sie nie abgestritten. Ihr Schuld sei darin gelegen, dass sie nach dem Schauen keinen Schaden feststellen habe können und die Polizei nicht verständigt hätte. Die Fotos aus dem Akt würden beweisen, dass der Sachschaden nicht durch sie entstanden sei, weil bei der Messung ein Unterschied von ca 10 cm zwischen den Kratzspuren und ihrer Anhängerkupplung gemessen worden sei. Sie sei für eine Delle an der Nummerntafel verantwortlich und dass sie den Vorfall nicht gleich gemeldet habe, sondern erst nach der Arbeit zur Dienststelle fahren hätte wollen. In diesem Sinn sei sie bereit ihre Schuld zu bezahlen, betone aber nochmals, dass kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgelegen wäre. Sie bitte deshalb um Reduktion der Strafhöhe, da sie gerade ein Haus gebaut habe und mit ihren Finanzen am untersten Limit sei. In ihrem Schreiben vom 21.09.2014 legte Frau Mag. A ihren Einkommensnachweis vom Jahre 2013 vor, aus dem sich ein Jahresgewinn von Euro 8.886,19 ergibt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Rechtsmittelantrag um Herabsetzung der Strafhöhe, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 99 Abs 2 StVO sieht für die dort geahndeten Übertretungen einen Strafrahmen von Euro 36,-- bis Euro 2.180,-- vor, Abs 3 einen solchen von bis zu Euro 726,--.
Über Frau Mag. A scheinen vier anrechenbare Verwaltungsstrafvormerkungen auf, die allesamt aus dem Bereich des Straßenverkehrs stammen und deren Strafhöhen sich zwischen Euro 15,-- und Euro 50,-- bewegen.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Einkommen aus dem Jahr 2013 in Form einer Betriebseinnahme-Betriebsausgabenrechnung aufgeschlüsselt und mir ihren Steuererklärungen bescheinigt.
Aufgrund des von der Rechtsmittelwerberin nachgewiesenen geringen Einkommens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Strafhöhen jeweils halbiert. An den Höhen der Ersatzfreiheitsstrafen war deshalb keine Änderung vorzunehmen, weil die Herabsetzung der Strafhöhen ausschließlich aufgrund des geringen Einkommens der Beschuldigten erfolgte.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)
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