LVwG Steiermark LVwG 70.9-8320/2022

LVwG SteiermarkLVwG 70.9-8320/202224.1.2024

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §21

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.9.8320.2022

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Mag. Dr. B, Rechtsanwalt, Agasse, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.10.2022, GZ: BHWZ-2.2W1-1320/1982,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

 

abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2022, GZ: BHWZ-2.2W1-1320/1982, wurde über den Beschwerdeführer auf Basis der §§ 12 und 48 des Waffengesetzes 1996 (im Folgenden WaffG) ein Waffenverbot verhängt.

Die belangte Behörde bezog sich dabei auf einen Vorfall vom 01.06.2022, wonach der Beschwerdeführer seiner Mitbewohnerin bzw. zukünftigen Schwiegertochter D im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung Würgemale am Hals zugefügt habe. Im Zuge der Abwehr habe diese in bei seinen Hoden gepackt und zusammengedrückt. Bildmaterial bzw. eine ärztliche Bescheinigung liegen im erstinstanzlichen Verfahrensakt auf.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, dass er die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt habe, ein derartiges Gutachten aber nicht eingeholt worden sei, weswegen ein Verfahrensmangel vorliege.

Die Erlassung eines Waffenverbotes diene der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Wesentlich sei, dass dem Betroffenem die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei.

Es werde somit beantragt das ausgesprochene Waffenverbot aufzuheben.

 

Feststellungen:

 

Der am **** geborene Beschwerdeführer war bis zum Vorfallszeitpunkt am 01.06.2022 in Besitz von zwei Langwaffen und mehreren Patronen für diese Waffen, wie sie dem Beschlagnahmeprotokoll der belangten Behörde vom 02.06.2022 zu entnehmen ist.

Seinen eigenen Angaben zufolge benötigt er diese Waffen zur Selbstverteidigung bzw. nimmt er auch an Sportschießveranstaltungen teil.

Er ist mit Mitglied des E.

 

Am 01.06.2022 kam es im Wohnobjekt des Hauses F, C, welches der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in einem Teil dieses Hauses, sowie sein Sohn und dessen Lebensgefährtin D mit deren Tochter G bewohnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung.

Frau D war mit ihrer älteren Tochter G bei einem Vorstellungsgespräch in H und wollte ihre jüngere 2-jährige Tochter, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wohntrakt des Beschwerdeführers befand, abholen. Dabei kam es offensichtlich zu einer Auseinandersetzung, bei der der Beschwerdeführer Frau D in den „Schwitzkasten“ nahm und würgte, sodass diese eine leichte Schwellung bzw. eine leichte Kratzwunde davontrug. Sie ihrerseits packte den Beschwerdeführer bei seinen Hoden und drückte zu, um sich zu wehren.

Der Beschwerdeführer verständigte von sich aus die Polizei, die sodann ein Betretungsverbot sowie ein Annäherungsverbot im Umkreis von 100 m dem Beschwerdeführer gegenüber aussprach.

 

Bereits vor diesem Vorfall war es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Den Angaben der Zeugin D zufolge waren dies „Schupfereien“ bzw. „Rangeleien“ zwischen ihr und dem Beschwerdeführer.

Ein neuerliches Betretungsverbot wurde nicht ausgesprochen, vielmehr ist die Staatsanwaltschaft Graz in der Strafsache gegen den Beschuldigten wegen § 83 StGB vorläufig von der Verfolgung am 05.09.2022, GZ: 83BAZ542/22y, zurückgetreten.

Im Rahmen eines außergerichtlichen Tatausgleiches haben sich die Konfliktparteien wechselseitig für ihr Fehlverhalten entschuldigt, Ersatzansprüche wurden nicht geltend gemacht.

 

Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers wie auch der Zeugin D sind die Wohnverhältnisse aktuell noch immer gleich wie zum Tatzeitpunkt am 01.06.2022, nunmehr sei das Familienverhältnis beruhigt und gut im Vergleich zu früher.

 

Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Dokumentationen zum Vorfall am 01.06.2022 bzw. die sonstigen erfolgten Verfahrensschritte durch die Staatsanwaltschaft Graz, sowie die Dokumentation zu den Verletzungsfolgen der D, wie auch die Dokumentation von „I“ im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleiches.

Im Übrigen erfolgten die Feststellungen auf Basis der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2023, im Zuge der der Beschwerdeführer und seine zukünftige Schwiegertochter D einvernommen wurden. Die Angaben konnten als entsprechend glaubhaft und verlässlich gewertet werden, sodass diese auch der getroffenen Entscheidung zusätzlich zu den sonst getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 12 Abs 1 WaffG:

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

 

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2006/03/0026, sowie vom 23.10.2008, Zl 2005/03/0190).

 

Demnach wird bei einem solchen Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (im Sinne des Art. 6 EMRK) entschieden, sondern handelt es sich vielmehr um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalles auch schon ein einmaliger Vorfall, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl: 2012/03/0180).

 

Die Prognoseentscheidung der belangten Behörde hinsichtlich einer befürchteten zukünftigen, missbräuchlichen Verwendung von Waffen, ist für das erkennende Gericht plausibel und begründet, im Übrigen im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur entsprechend belegt.

 

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam es schon vor dem anlassgebenden Vorfall vom 01.06.2022 zwischen dem Beschwerdeführer und D zu wörtlichen und auch tätlichen Auseinandersetzungen („Schupfereien“ bzw. „Rangeleien“) die am 01.06.2022 in einer nicht unerheblichen Tätlichkeit gipfelten. Wenngleich die Verletzungsfolgen der D, wie im erstinstanzlichen Verfahrensakt dokumentiert, keine schwerwiegenden sind, ist dennoch in der Handlungsweise des Beschwerdeführers ein nicht vertretbares Aggressionspotenzial zu sehen.

In diesem Zusammenhang sind Beschimpfungen, Beleidigungen letztendlich Handgreiflichkeiten mit körperlichen Übergriffen nicht nur niveaulose, unbeherrschte Verhaltensweisen der untersten Kategorie im Zusammenleben von Mitbewohnern eines Hauses, sondern auch solche, die keineswegs von Waffenbesitzern verantwortbar wären. Diese lassen das Persönlichkeitsbild in einem Licht erscheinen, das nicht gerade jene Bedachtheit und Überlegtheit und jenes Verantwortungsbewusstsein ausstrahlt, welches von einem Waffenbesitzer jedenfalls zu verlangen ist.

Auch wenn aktuell die Wohnsituation der Bewohner des Hauses F, als befriedet anzusehen ist, sieht das erkennende Gericht keineswegs gewährleistet, dass in allfälligen weiteren Konfliktsituationen mit Meinungsverschiedenheiten ein abermaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht zu befürchten ist.

 

Eine in familiärem Zusammenhang bewiesene Aggressionsbereitschaft ist jedoch auch nach allfälliger Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes oder einer aufgrund einer Meinungsverschiedenheit hervorgerufenen Aggression in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal derartige Ausbrüche in ähnlichen Situationen aus gänzlich anderen Anlässen wirksam werden können (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2012/03/0180). Insbesondre von Waffenpassbesitzern wie auch Jägern ist ein in jeder Hinsicht besonnenes und gewaltfreies und überlegtes Verhalten zu erwarten.

 

Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer schon mehrfach nicht entsprochen, sodass aus den genannten Gründen der Beschwerde ein Erfolg versagt blieb.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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