LVwG Steiermark LVwG 30.28-5295/2022

LVwG SteiermarkLVwG 30.28-5295/20229.11.2022

TierschutzG 2005 §8a Abs2
TierschutzG 2005 §8a Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.28.5295.2022

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Mstraße, Sberg-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.02.2022, GZ: BHGU/606210060530/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 90,00 zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin für die Tatzeit 27.05.2021, 28.05.2021, 04.06.2021, 24.06.2021 und 29.06.2021 vorgeworfen, näher genannte Tiere im Internet auf näher genannten Plattformen öffentlich feilgeboten zu haben, indem sie diese inseriert und angeboten habe, obwohl das öffentliche Feilbieten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (in Verkehr bringen) von Tieren nur im Rahmen einer in § 31 Abs 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht aufgrund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind oder im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft von in § 24 Abs 1 Z 1 genannten Tieren oder die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind, gestattet ist. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 8a Abs 2 TSchG genannt und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 38 Abs 3 TSchG verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 45,00 vorgeschrieben.

In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zum Tatvorwurf aufgrund der Anzeige des Veterinärreferates der belangten Behörde vom 30.06.2021 wiedergegeben. Ebenfalls wiedergegeben ist die Stellungnahme des Veterinärreferates dazu und dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei ihren bisherigen Angaben bliebe. Rechtlich ist näher begründet ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft § 8a Abs 2 TSchG übertreten hat, da sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als mildernd und als erschwerend nichts gewertet wurde und die zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten geschätzt werden mussten.

In der Beschwerde ist sachbezogen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Inserate auf „E F“ nicht in Auftrag gegeben habe. Bereits aus diesem Grund könne sie nicht bestraft werden. Aus der Überschrift der Bestimmung „Verkaufsverbot von Tieren“, die trotz mehrfacher Novellierung der Bestimmung gleichgeblieben sei, könne nicht entnommen werden, dass man keine Tiere inserieren dürfe, die unentgeltlich in Verwahrung gegeben werden sollten. § 8a TSchG solle offenbar nur die entgeltliche Übertragung von Tieren an Dritte regeln. Bereits die in diesem Punkt missverständliche Formulierung der Gesetzesbestimmung führe dazu, dass der Normunterworfene nicht erkennen könne, was konkret verboten sei. Eine Bestrafung könne aus diesem Grund nicht erfolgen. Sowohl der Begriff der „Abgabe“ als auch jener des „In Verkehrbringens“ würden die endgültige und dauerhafte Weitergabe des Tieres an einen Dritten in dessen Eigentum implizieren. Derartiges finde allerdings nicht statt. Eine Eigentumsüber-tragung habe nicht stattgefunden. Das Eigentum an den Tieren sei ausdrücklich zurückbehalten worden. Die „beiden“ Katzen seien daher weder abgegeben, noch in Verkehr gebracht worden. Aus näher genannten Gründen lasse die Bestimmung des § 8a Abs 2 Z 3 TSchG das Inserieren der Katzen zu, wenn, wie der VwGH zu Ra2021/02/0185 ausgesprochen habe, die inserierten Katzen in einem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb stünden. Für näher genannte Katzen treffe der Ausnahmetatbestand § 8a Abs 2 Z 4 TSchG zu, da sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Inserate bereits bleibende Eckzähne hatten und nicht bleiben konnten bzw. durften. Aus diesem Grunde hätte ein Platz für sie gefunden werden müssen. Beantragt wurde das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen sowie die Abhaltung einer mündlichen Berufungsver-handlung (richtig: Beschwerdeverhandlung).

Die durch Beschwerdemitteilung verständigte Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark nahm zum Beschwerdeinhalt Stellung und führte zusammengefasst aus, dass aus ihrer Sicht die Beschwerdeführerin die ihr im Straferkenntnis vom 17.02.2022 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Sicht zu verantworten habe, da zu den angeführten Zeitpunkten keine Ausnahme vom Verbot nach § 8a TSchG bestanden habe. Anzumerken sei, dass von der Behörde der Frau A B inzwischen eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit nach § 31 Abs 1 TSchG iVm § 23 TSchG bewilligt wurde.

Die Tierschutzombudsperson verwies in der mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung auf die bisherigen Vorbringen, die gestellten Anträge und beantragte das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies ebenfalls auf das bisher vorgebrachte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch ergänzte Beschwerdevorbringen, beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hilfsweise die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Reduktion der verhängten Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß im Hinblick auch auf die vorgelegte Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigte sich der bereits von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt.

 

II. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sondern argumentiert dahingehend, dass damit keine Verwaltungsübertretung aus den von ihr angegebenen Gründen verwirklicht wurde.

 

III. Rechtslage:

Gemäß § 8a Abs 2 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 idF BGBl 2018/86 (TSchG) ist das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (in Verkehr bringen) von Tieren nur in folgenden Fällen gestattet:

1. im Rahmen einer gemäß §§ 29 Abs 1 und 31 Abs 1 genehmigten Haltung, oder

2. durch Züchter die gemäß § 31 Abs 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht aufgrund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder

3. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs 1 Z 1 genannten Tieren, oder

4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit dem Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00, zu bestrafen, wer unter anderem gegen § 8a verstößt.

 

IV. Erwägungen:

Zur rechtlichen Beurteilung des Tatvorwurfs ist auf das auch von der Beschwerdeführerin genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021, Ra2021/02/0185-7, zu verweisen, mit dem ihre außerordentliche Revision betreffend die Übertretung derselben tierschutzrechtlichen Bestimmung als unbegründet abgewiesen wurde. Darin ist geklärt, dass auch eine unentgeltliche Abgabe unter den Verbotstatbestand des § 8a Abs1 TSchG fällt und, nachdem weiterhin kein Bezug zur Landwirtschaft hergestellt wurde, der Ausnahmetatbestand des § 8a Abs 2 Z 3 TSchG nicht zum Tragen kommt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es zur rechtlichen Beurteilung des Tatvorwurfs nicht darauf an, auf wessen Rechnung die Schaltungen im Internet erfolgten, sondern auf den Inhalt der Aktivität im Internet, in der sie mit ihrem früheren Familiennamen als Anbieterin aufscheint.

Anders als im Vorverfahren hat die Beschwerdeführerin hier im Internet auch Tiere angeboten, die älter als sechs Monate waren bzw. Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet waren. Sie macht nun auch geltend, dass diese Tiere aus näher genannten Gründen weder bei den vorigen Haltern noch bei ihr bleiben konnten. Dazu ist auf die Erläuterungen zur Novelle des § 8a Tierschutzgesetz mit BGBl I 2017/148 zu verweisen, welche bereits im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitiert sind, wonach die Ausnahme in Ziffer 4 Fälle betrifft, in denen Personen eine Tierhaltung nicht mehr möglich ist (insbesondere ältere oder kranke Personen, aufgrund von Haftstrafen) und die zudem der Entlastung von Tierheimen dient. Dazu hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt, welche Änderung ihrer Lebensumstände ihr die Haltung der angebotenen Katzen verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin hat daher zumindest fahrlässig entsprechend § 5 Abs 1 VStG die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten, nachdem sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung verweist die Beschwerdeführerin auf ihr im Vergleich zur von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung geringes monatliches Nettoeinkommen von € 488,06. Im Unterschied zur Ermessungsausübung der belangten Behörde in jenem Verwaltungsstrafverfahren, das zum erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führte, hat die belangte Behörde nicht eine bisherige Unbescholtenheit genannt. Sie hat auch § 38 Abs 3 zweiter Halbsatz TSchG zitiert, wonach im Wiederholungsfall eine Übertretung des § 8a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00 zu bestrafen ist. Sie hat daher korrekt die Strafdrohung für den eingetretenen Wiederholungsfall angewandt. Die Höhe der verhängten Geldstrafe mit € 450,00 entspricht lediglich 6 Prozent der angedrohten Höchststrafe und ist selbst bei Vorliegen der angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren nach Abs 2 mit zwanzig Prozent der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 90,00, zu bemessen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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