European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.1.660.1.33.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde 1. der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg und 2. des Naturschutzbundes Salzburg, Museumsplatz 2, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 31.05.2021, Zahl xxx,
zu Recht:
I. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, soweit sie sich auf nicht unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften bezieht, als unzulässig zurückgewiesen. Die weiteren Beschwerdegründe des Zeitbeschwerdeführers sowie die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil I des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß §§ 8 Abs 2, 18 Abs 1 und Abs 2, 31, 50 Abs 2 und Abs 3 sowie 51 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF, iVm § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11.02.1981, mit der Teile des Stadtgebietes zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt wurden (QQ-YY-Landschaftsschutzverordnung 1981) und iVm § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10.11.1980, mit der Teile des Stadtgebietes zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt wurden (BZ-Landschaftsschutzgebietsverordnung 1980) und § 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8 und Z 12 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 – ALV wird der AA GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauerhafte Erweiterung der bestehenden Altstadtgarage-Bauteil B, die Errichtung einer Baustellenstraße in Tunnelbauweise verbunden mit einem Tunnelportal samt Lüftungsschacht und der temporären Anlage von Baustellenstraßen, der Verlegung eines Teiles eines bestehenden Geh- und Radweges, die Herstellung von Sickermulden sowie der Adaptierung von Bodenflächen für die Aufstellung von Baustelleneinrichtungen und im Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb stehenden Schutzmaßnahmen (für den erforderlichen Lärm- und Gewässerschutz, die Verkehrssicherheit, den Anrainerschutz, etc) auf den Gst aa/b, aa/c, bb/d, cc, dd, ee/e, ff/b, gg/h, hh, ii, jj, kk, ll, mm/b, nn, oo, pp, qq, rr/b, tt/b, uu, vv, ww, xx, yy, zz, aaa/b, bbb/b, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh/b, iii/d, jjj, lll/b, mmm und nnn, alle KG CC, gemäß der Einreichsunterlagen und Projektbeschreibungen ON 1 – ON 11, ON 12, ON 21, ON 22, ON 23 ON 24 bis ON 40, ON 57, ON 60, ON 62, ON 63, ON 64, ON 65, ON 77, ON 86, ON 87, ON 91, ON 98, ON 99, ON 107, ON 112, ON 128, ON 138, ON 141, ON 142, ON 143, ON 144, ON 145, ON 146, ON 147 und ON 148 sowie Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift (ON 31, Akt LVwG 405-1/660), welche einen integrierten Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bilden, nach Maßgabe folgender Bestimmungen und unter folgenden Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen erteilt:
A. Auflagen:
1. Der Baubeginn darf erst nach erfolgter Vorlage eines schriftlichen rechtsgültigen Nachweises der gesicherten Verbringung des gesamten Gestein-Ausbruchmaterials an die Naturschutzbehörde erfolgen.
2. Der Beginn der Arbeiten für die Einrichtung der Baustelle und der Beginn der Bauarbeiten haben zwischen dem 30.06. und dem 31.08. stattzufinden.
3. Die beanspruchte Fläche für die Baustelleneinrichtung nördlich der DDgasse hat das Ausmaß von 2.420 m², gemäß ON 147, nicht zu überschreiten.
4. Die beanspruchte Fläche für die Baustelleneinrichtung südlich der DDgasse hat das Ausmaß von 7.650 m², gemäß ON 147, nicht zu überschreiten.
5. Die asphaltierte Baustraße hat das Ausmaß von 800 m² nicht zu überschreiten.
6. Die gesamte Baustraße innerhalb und außerhalb des Bauzaunes ist gemäß Lageplan ON 147 herzustellen.
7. Der Unterbau für die gesamte Baustraße hat die Tiefe von 0,80 m unter GOK nicht zu überschreiten.
8. Die unbefestigten Baustraßen haben das Ausmaß von 1.200 m² nicht zu überschreiten.
9. Die Sickermulden haben das Ausmaß von 130 m² nicht zu überschreiten.
10. Die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens hat binnen 22 Monaten zu erfolgen, wobei in dieser Frist der Aufbau und die vollständige Räumung der Baustelle inbegriffen sind.
11. Der Tag des Baubeginns und damit auch der Beginn der 22-monatigen Frist bis zur Fertigstellung ist der Naturschutzbehörde binnen einer Woche nach Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Als Baubeginn ist jener Zeitpunkt anzusehen, mit welchem erstmalig Flächen im Landschaftsschutzgebiet beansprucht werden.
12. Die Baustraße ist innerhalb der in der Auflage A.11 genannten Fertigstellungsfrist zu entfernen und ist das beanspruchte Baustellengelände zu planieren und mit Magerrasen satt zu besämen.
13. Die Fundamentierung für die Aufstellung der Lärmschutzwand entlang des FFs hat den Mindestabstand von 5,00 m zum östlichen Rand des FFs einzuhalten.
14. Die Lärmschutzwände sind gemäß Technischem Bericht ON 57 „Baukonzept Hohlraumbau“, verfasst von EE GmbH, zu gestalten.
15. Die Lärmschutzwände haben die Höhe von 4,00 m einzunehmen.
16. Die Lärmschutzwände haben einen olivgrünen, grauen oder anthrazitfarbenen Farbton aufzuweisen.
17. Die betonierten Fundamente für die Lärmschutzwände haben das Ausmaß von 315 m² nicht zu überschreiten.
18. Die Lärmschutzwände sind bodendicht zu errichten, sodass Kleintiere keine Möglichkeit haben, auf das Baugelände zu gelangen. Diese Unmöglichkeit für Kleintiere ist durch eine zoologisch geschulte Fachkraft der Naturschutzbehörde gegenüber unmittelbar nach Aufstellung der Lärmschutzwände schriftlich zu bestätigen.
19. Die Lärmschutzwände sind vollständig frei von Werbung oder sonstigen Plakaten oder Schildern zu halten. Sollte jemand eine Werbung oder Ankündigung anbringen, ist diese umgehend zu entfernen. Ausgenommen davon sind maximal zwei Informationstafeln für die Bevölkerung mit zweckdienlichen Angaben zur Baustelle bzw zum Baufortschritt.
20. Die Bestandshecke unmittelbar nördlich entlang der DDgasse ist zu erhalten und während der Baustellendauer allseitig durch einen 2,00 m hohen, stabilen Bauzaun abzusichern.
21. Sämtliche Lärmschutzwände und Bauzäune sind regelmäßig auf ihre Funktion zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern.
22. Sämtliche Bauzäune nördlich und südlich der DDgasse sind unter Verwendung von Planen oder Holzbrettern derart bodendicht zu errichten, dass kein Freiraum zwischen Zaununterkante und Bodenoberkante verbleibt, sodass kein Einwandern von Kleintieren in den Baustellenbereich möglich ist.
23. Der Ausbruch des Felsmaterials hat ausschließlich durch Fräsarbeiten und keinesfalls durch Sprengungen zu erfolgen.
24. Stark lärmerregende Tätigkeiten in der Dimension einer Sprengung dürfen im Zeitraum zwischen 15.01. und 30.06. nicht durchgeführt werden.
25. Der verbleibende Lüftungsschacht des Bautunnels ist gemäß Einreichunterlagen „Endausbau Baustollenportal“ i. M. 1:100, verfasst von EE GmbH, Plan Nr. ppp vom 23.03.2021 (ON 148) herzustellen.
26. Die ansichtigen Außenwände des verbleibenden Lüftungsschachtes sind mit losen Konglomeratsteinen zu verkleiden und die Lüftungsöffnungen insektendicht zu verschließen.
27. Im unmittelbaren Nahbereich seitlich des verbleibenden Abluftschachtes sind sechs Heimische Eiben (Taxus baccata) mit Pflanzhöhen von jeweils 150/175 cm in Ballenware fachgerecht zu pflanzen und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand zu erhalten. Die Pflanzung hat spätestens in der der Fertigstellung des Abluftschachtes folgenden Pflanzperiode zu erfolgen.
28. Entlang der östlichen Seite der Baustraße zwischen GGstraße und dem Objekt HH x ist auf der Höhe des Naturdenkmales „JJ“ ein stabiles, verzinktes Bauzaun-Gitter mit der Höhe von 2,00 m auf die Länge von 140 m zu errichten.
29. Entlang der Baustraße, beginnend bei der Einmündung GGstraße, Höhe westliches Ende der blauen Markierung „Betonleitwand“ (Beilage ./2, VH-Schrift ON 31) bis zur Querung Radweg, ist ein von der Fahrbahn abgehobener 0,4 m hoher Sockelstein, welcher dicht mit dem Untergrund zu verbinden ist, zu errichten.
30. Zur Minderung der Staubemission ist beim Ablagern von trockenem Gesteinsausbruch eine Berieselung mit Wasser durchzuführen und ist das zwischengelagerte Ausbruchmaterial bis zum Abtransport feucht zu halten.
31. Die Baustraße zwischen der GGstraße und der Südseite des Bauzaunes ist zu asphaltieren. Diese Baustraße ist regelmäßig nass zu reinigen.
32. Vor der händischen Aufsammlung von Tieren sind im Bereich zwischen der Baufeldgrenze und dem KK-Weg entlang des Böschungsfußes geeignete Verstreckstrukturen (Asthäufen, Totholzstämme, Sandhaufen) im Abstand von 20 m für Reptilien unter der Anleitung einer herpetologisch geschulten Fachkraft anzulegen und auf Dauer in ökologisch funktionellem Zustand zu erhalten. Die Fertigstellung dieser Anlagen sowie ein diesbezüglicher Lageplan mit eingetragenen tatsächlichen Strukturstandorten ist der Naturschutzbehörde zu übermitteln.
33. Die dichten Amphibienschutzzäune sind im Monat Februar aufzustellen, wobei der Tag der Aufstellung witterungsbedingt zu bestimmen ist und nach Feststellung einer herpetologisch geschulten Fachkraft zu erfolgen hat. Der Tag der Aufstellung der Amphibienschutzzäune ist der Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen.
34. Die Errichtung der Amphibienschutzzäune hat im Abstand von 1,50 m zum Bauzaun und im Abstand von 2,00 m zur Baustraße Richtung GGstraße zu erfolgen.
35. Zur Aufnahme von Amphibien und Reptilien für die Freimachung des gegenständlichen Baufeldes ist die Zaun-Kübel-Methode anzuwenden und sind zumindest fünf Reptilienbleche aufzulegen.
36. Der Beginn der Aufnahme der Amphibien und Reptilien hat entsprechend der Aktivitätszeit je nach Witterung im Februar oder März durch eine beauftragte herpetologisch geschulte Fachkraft zu erfolgen.
37. Die aufgenommenen Tiere sind unverzüglich – je nach Wanderrichtung – entweder zu ihren Laichgewässern südlich der GGstraße zum sogenannten LL oder zum neu zu schaffenden Laichgewässer westlich des FFs auf dem Grundstück ff/b, KG CC oder zum Wald am Fuße des RRsberges zu bringen und dort in den Landlebensraum zu entlassen.
38. Die Einrichtung der Baustelle darf erst erfolgen, wenn die mit der Zaun-Kübel-Methode beauftragte herpetologisch geschulte Fachkraft bestätigt, dass während der Aktivitätszeit zwei Wochen keine Fund-Nachweise in den Kübeln und bei den Reptilienblechen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist der Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen.
39. Der Oberboden im Bereich der wasserrechtlichen Schutzzone des MM Quellstollens und im Bereich der Schutzzone des FFs darf nicht abgezogen werden.
40. Der Kurvenradius für ca 22 m lange Sattelschlepper im Bereich des betroffenen Baumes an der Baustellenzu- bzw –abfahrt an der GGstraße ist derart zu bemessen, dass der Oberboden und damit der Wurzelraum des Baumes von der Baumstamm-Außenkante absolut unbeeinträchtigt bleibt.
Dazu ist ein unverrückbarer Baumschutzzaun aus Holz mit einer Höhe von 3,5 m aufzustellen und sind in diesem Bereich Betonleitsteine unmittelbar vor dem Baumschutzzaun unverrückbar fortzusetzen. Der Baumschutzzaun sowie die Betonleitteile sind auf Dauer der Baustelle in funktionsfähigem Zustand zu erhalten (Beilage /.2 aus Verhandlungsschrift vom 09.12.2021, ON 31).
41. Die Wässer der befestigten Baustelleneinrichtungsflächen – ausgenommen die drei asphaltierten Bereiche der Baustraßen – sind zu sammeln, zu reinigen und zu neutralisieren, bevor sie in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet und entsorgt werden.
42. Die Wässer der asphaltierten Baustraßen sind in seitlich der Baustraßen zu errichtende Sickermulden samt Frostkoffer zur Versickerung zu bringen.
43. Die Wässer der Reifenwaschanlage haben ein geschlossenes System zu bilden, indem die Wässer in einer Wanne zu sammeln und diese Wässer dann zu entsorgen sind.
44. Die Trafostation ist nicht zu beleuchten.
45. Die Reifenwaschanlage nördlich der DDgasse ist nicht bzw mit der normgemäß minimalen Leuchtstärke zu beleuchten bzw abzusichern.
46. Die Reifenwaschanlage südlich der DDgasse, das Portal, die Tankstelle, der Waschplatz und die Werkstatt können während der Bauphase zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr beleuchtet werden. Die Beleuchtung dieser Anlagen hat dabei gemäß NN GmbH, „Beleuchtungsberechnung Baustraße PP“ vom 27.02.2020 (ON 77) zu erfolgen.
47. Zur Sicherung des FFs dürfen Baustellenfahrzeuge die Brücke über den FF an der DDgasse nicht benützen.
48. Es dürfen nur LED-Leuchten bis maximal 3000 K und maximal 60 ° C Oberflächentemperatur zum Einsatz gelangen.
49. Die Strahlungsdichte für Wellenlängen < 440nm ist auf maximal 15 % der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle zu beschränken.
50. Die Leuchten sind mit einer Abschirmung zu versehen, sodass die Ausleuchtung nicht in die offene Landschaft erfolgt.
51. Die im Mindestausmaß erforderliche Beleuchtung während der Arbeitszeit außerhalb der QQ ist durch einen Dämmerungssensor zu regeln
52. Die Vorgaben der Beleuchtungsstärke zur Beleuchtung der gesamtbeanspruchten Flächen außerhalb des QQ- bzw RRberges sind gemäß NN GmbH vom 27.02.2020 Seite 5 (ON 77) nicht zu überschreiten. Die diesbezügliche Bestätigung der Einhaltung der Beleuchtungsstärken ist von einem befugten Elektrofachbetrieb gegenüber der Naturschutzbehörde nach Inbetriebnahme der Beleuchtungskörper schriftlich nachzuweisen.
53. Auf eine Beleuchtung des Baustellenbereiches außerhalb des QQ zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr ist vollständig zu verzichten, vorbehaltlich der straßenrechtlichen Bewilligung zur minimal erforderlichen Beleuchtung der drei Konfliktzonen, bei denen öffentliche Verkehrsflächen die Baustraße tangieren.
54. Nach Abschluss der Bauarbeiten für die Erweiterung der QQ ist der Baustollen gemäß Einreichplan der Firma EE GmbH vom 23.03.2021 (ON 148) mit einer mindestens 0,5 m starken Wand aus Stahlbeton fest zu verschließen und ist anschließend Humus derart vorzuschütten, dass die Verschlusswand nicht mehr ansichtig ist. Die Verschlusswand ist in dieser Position auf die Dauer der erweiterten QQ in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
55. Der Nachweis des Ausmaßes der Gesamtkubatur des Ausbruchmaterials oder der Nachweis der genehmigten Verwertung des angefallenen Gestein-Ausbruchsmaterials ist der Naturschutzbehörde binnen sechs Wochen ab Fertigstellung der Ausbrucharbeiten schriftlich zu erbringen.
56. Die Fertigstellung der Arbeiten zur Erweiterung der QQ ist der Naturschutzbehörde binnen eines Monats ab Fertigstellung schriftlich mitzuteilen.
B. Ausgleichsmaßnahme gemäß 51 Sbg NSchG:
Amphibienlaichgewässer:
1. Auf dem Grundstück ff/b, KG CC ist ein Amphibienlaichgewässer (im Lageplan ON 138 als „Laichgewässer 1“ bezeichnet) westlich des FFs zwischen dem 15. September und dem 15. Jänner oder binnen zwei Wochen nach der erfolgten Absiedlung (dieser Zeitpunkt ist von der herpetologischen Bauaufsicht festzulegen und schriftlich der Behörde mitzuteilen) herzustellen. Dieses Stillgewässer hat die Wasserfläche von mindestens 85 m² und höchstens 200 m² einzunehmen und ist randlich mit zwei Asthäufen mit dem Volumen von jeweils 2 m 3 auszustatten. Der erforderliche Abtrag sowie die erforderliche Aufschüttung sind an die unmittelbar angrenzenden, natürlichen Geländeverhältnisse anzupassen.
2. Auf den Grundstücken ff/b und cc, jeweils KG CC, ist östlich des FFs (im Lageplan ON 138 als „Laichgewässer 2“ bezeichnet) ein Amphibienlaichgewässer bis zum 31. Jänner nach dem Zeitpunkt der Baufertigstellung der Erweiterung der QQ herzustellen. Dieses Stillgewässer hat die Wasserfläche von mindestens 275 m² und höchstens 300 m² einzunehmen und ist randlich mit zwei Asthäufen mit jeweils 2 m 3 auszustatten. Der erforderliche Abtrag sowie die erforderliche Aufschüttung sind an die unmittelbar angrenzenden, natürlichen Geländeverhältnisse anzupassen.
3. Die beiden Amphibienlaichgewässer sind bezüglich Lage gemäß der Einreichunterlage „Lageplan Laichgewässer“ i. M. 1:200, verfasst durch das Institut für Ökologie, Plan Nr 349_FGA_05 vom 24.02.2021 (ON 138) herzustellen.
4. Die beiden Amphibienlaichgewässer sind bezüglich der Gewässertiefen gemäß der Einreichunterlage „Profile Laichgewässer“ i. M. 1:200, verfasst durch das Institut für Ökologie, Plan Nr 349_FGA_06 vom 25.02.2021 (ON 138) herzustellen. Dabei hat das „Laichgewässer 1" die tiefste Stelle von 1,5 m und das „Laichgewässer 2“ die tiefste Stelle von 1,9 m einzunehmen.
5. Die beiden Amphibienlaichgewässer sind mit Tief- und Flachwasserzonen auszustatten.
6. Die beiden Amphibienlaichgewässer sind mittels Vlies-Folie-Vlies-Dichtung herzustellen.
7. Unmittelbar nach Fertigstellung des jeweiligen Amphibienlaichgewässers ist dieses mit Wasser zu befüllen. Dieses Wasser darf an keiner Stelle der Stillgewässer versickern.
8. Die beiden Amphibienlaichgewässer sind mit Röhrichtzonen durch Initialbepflanzung im Ausmaß von jeweils 25 % - 35 % des Umfanges der Wasserfläche auszustatten.
9. Die Initialbepflanzung hat aus Naturmaterial aus der Stadt Salzburg, dem Salzburger Alpenvorland bzw dem äußeren Salzachtal zu erfolgen. Sollte aus zivilrechtlichen Gründen die Besorgung von Naturmaterial nicht möglich sein, ist dieser Umstand vor dem Kauf von gärtnerisch gezüchtetem Pflanzmaterial der Naturschutzbehörde bekannt zu geben.
10. Für die Initialbepflanzung an den beiden Amphibien-Laichgewässern ist jedenfallsBreitblättriger Rohrkolben (Typha latifolia), Scharfkantige Segge (Carex acutiformis), Schnabelsegge (Carex rostrata) und Steife Segge (Carex elata) zu verwenden. Die Liste der tatsächlich verwendeten Pflanzenarten ist der Naturschutzbehörde unmittelbar nach Bepflanzung zu übermitteln.
11. Unmittelbar nach der Fertigstellung beider Amphibienlaichgewässer sind diese in einen Vermessungsplan lagemäßig mit Angabe der jeweiligen genauen Flächen einzutragen und ist dieser Lageplan der Naturschutzbehörde zu übermitteln. In diesen Lageplan sind auch die vier Asthäufen sowie die beiden Konglomeratsteinmauern mit genauer Situierung einzutragen.
12. Das „Laichgewässer 1“ und die Magerwiese auf dem Grundstück ff/b, KG CC, sind mit einem stabilen, unverrückbaren 2,00 m hohen Zaun für die Dauer der Baustelle zur Erweiterung der QQ derart abzusichern, dass ein nicht erforderliches Betreten oder ein sonstiges Abstellen von Fahrzeugen, Geräten oder Baumaschinen nicht erfolgen kann.
13. Sollte während der Bauzeit eine Umsituierung der Bau- bzw Amphibienzäune aus artenschutzfachlicher Sicht notwendig sein, ist die Umsituierung von der ökologischen Bauaufsicht planlich darzustellen und der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
14. Die fortschreitende Verlandung der beiden Amphibienlaichgewässer ist bei Bedarf durch eine Fachfirma im Beisein einer zoologischen Fachkraft zu beseitigen. Vor der geplanten Beseitigung der Verlandung ist die Naturschutzbehörde schriftlich zu informieren und der Bedarf zu schildern.
15. Im Bereich der Flächen der beiden Schutzzonen für den Quellstollen und dem unterirdischen Verlauf des FFs hat kein Oberbodenabzug zu erfolgen.
Magerwiesen:
16. Auf dem Grundstück ff/b, KG CC ist eine Trocken-Magerwiese nördlich der DDgasse und westlich des FFs zwischen dem 15. September und dem 15. Jänner oder im Zeitraum nach der erfolgten Absiedelung (dieser Zeitpunkt ist von der herpetologischen Bauaufsicht festzulegen und schriftlich der Behörde mitzuteilen) und vor der Baustellen-Errichtung zum Bau der Erweiterung der QQ anzulegen. Zur Ausbildung der extensiven Trocken-Magerwiese ist die Wieseneinsaat mittels Saatgutmischung ON 11, S. 214 durchzuführen. Es sind auf Dauer mindestens 40 Arten nachzuweisen. Die Artenzusammensetzung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und der Naturschutzbehörde zu berichten.
Die Saatgutmischung hat folgende Zusammensetzung aufzuweisen:
80 % Gräsermischung bestehend aus:
Gewöhnliches Ruchgras (Anthoxanthum odoratum), Glasshafer (Arrhenatherum elatius), Fiederzwenke (Brachypodium pinnatum), Zittergras (Briza media), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Schwärzlicher Rotschwingel (Festuca nigrescens), Schafschwingel (Festuca ovina), Furchenschwingel (Festuca rupicola), Wiesen-Kammschmiele (Koeleria pyramidata), Schmalblättrige Rispe (Poa angustifolia).
20 % Kräutermischung bestehend aus:
Echte Schafgarbe (Achillea millefolium), Echter Wundklee (Anthyllis vulneraria), Rindsauge (Buphthalmum salicifolium), Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), Skabiosen-Flockenblume (Centaurea scabiosa), Wilde Möhre (Daucus carota), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Wiesenlabkraut (Galium album), Echtes Labkraut (Galjum verum), Echtes Johanniskraut (Hyperjcum perforatum), Wiesen-Witwenblume Knautia arvensis), Rauer Löwenzahn Leontodon hispidus), Mager-wiesen Margerite (Leucanthemum vulgare), Gewöhnlicher Hornklee (Lotus corniculatus), Gelbklee (Medicago lupuljna), Pastinak (Pastinaca sativa), Kleine Bibernelle (Pimpinella saxifraga), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora), Wiesensalbei (Salvia pratensis), Kleiner Wiesenknopf (Sanguisorba minor), Tauben-Skabiose (Scabiosa columbaria), Nickendes Leimkraut (Silene nutans), Gemeines Leimkraut (Silene vulgaris), Gewöhnlicher Thymian (Thymus pulegioides), Großer Ehrenpreis (Veronica teucrium).
Diese 12 Arten sind auf Dauer nachzuweisen:
Euphorbia verrucosa, Dianthus carthusia, Primula officinalis, Veronica teucrium, Thymus pulegioides, Campanula glomerata, Buphthalmum salicifolium, Allium carinatum, Cynosurur cristatus, Koeleria pyramidata, Festuca amethystina, Festuca heterophylla.
17. Auf dem Grundstück cc, KG CC, ist eine Trocken-Magerwiese nördlich der DDgasse und östlich des FFs binnen eines Jahres ab Verschluss des Baustollentunnels anzulegen. Zur Ausbildung der extensiven Trocken-Magerwiese ist die Wieseneinsaat mittels Saatgutmischung der Arten gemäß Auflage A.16 durchzuführen. Es sind auf Dauer mindestens 40 Arten nachzuweisen. Die Artenzusammensetzung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und der Naturschutzbehörde zu berichten.
18. Auf dem Grundstück dd, KG CC, ist eine Trocken-Magerwiese südlich der DDgasse binnen eines Jahres ab Räumung der Baustelleneinrichtung anzulegen. Zur Ausbildung der extensiven Trocken-Magerwiese ist die Wieseneinsaat mittels Saatgutmischung der Arten gemäß Auflage A.16 durchzuführen. Es sind auf Dauer mindestens 40 Arten nachzuweisen. Die Artenzusammensetzung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und der Naturschutzbehörde zu berichten.
19. Die für die Anlage der Trocken-Magerwiese verwendeten Maschinen und Geräte sind vor ihrem Einsatz jeweils gründlich zu reinigen.
20. Für den Bodenaufbau der Magerwiese ist nur autochthones und lokal gewonnenes, mineralisches Material bzw steriler und nachweislich zertifizierter Oberboden zu verwenden. Auf die Verwendung von Humus ist völlig zu verzichten.
21. Die Trocken-Magerwiese hat mit einem insekten-angepassten Balkenmäher gemäht zu werden.
22. Die Trocken-Magerwiese südlich der DDgasse ist jährlich einmal nach dem 10.08. zu mähen. Die Trocken-Magerwiese nördlich der DDgasse ist nach dem ersten Frost im Herbst zu mähen. Nach fünf Jahren hat eine Evaluierung des Mähregimes stattzufinden und ist der Behörde ein Bericht zu übermitteln.
23. Das gesamte anfallende Mähgut der Trocken-Magerwiesen südlich der DDgasse ist jährlich bis spätestens 10.10. zu verbringen. Das bei der nördlichen DDgasse anfallende Mähgut ist nach der Mahd zu verbringen. Teile dieses Mähgutes sind für Mähguthaufen im Bereich der Versteckstrukturen (Auflage A.32) oder an von der ökologischen Bauaufsicht zu bestimmenden Standorten zu verwenden. Die Situierung sowie die Anzahl der Mähguthaufen ist von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen und sind diese jährlich bei Bedarf mit Mähgut aufzufüllen.
24. Jegliche Düngung, Beweidung und Einzäunung der Trocken-Magerwiesen haben zu unterbleiben.
25. Die botanische Bedeutung der Trocken-Magerwiesen und hier insbesondere der Mähzeitpunkt ab dem 10.08. bzw nach dem ersten Frost sind auf einer Informationstafel zu beschreiben. Der Text und das Flächenausmaß der Tafel sind mit der Naturschutzbehörde vor der Aufstellung abzustimmen. Die Tafel ist am Beginn des Weges über den PP entweder am Rand der DDgasse oder am Rand des Geh- und Radweges der GGstraße aufzustellen.
26. Im Fall des Auftretens von Neophyten innerhalb der Trocken-Magerwiese sind diese in den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung der QQ jährlich einmal fachgerecht zu entfernen. Danach ist das Neophytenaufkommen alle fünf Jahre zu überprüfen und der Naturschutzbehörde zu berichten.
Trockensteinmauern:
27. Auf dem Grundstück ff/b, KG CC, ist unmittelbar nördlich des „Laichgewässers 1“ eine reptiliengerechte Konglomeratsteinmauer als Trockensteinmauer derart zu errichten, dass die Länge 9 m und die Höhe 1,5 m zu betragen hat.
28. Auf dem Grundstück cc, KG CC, ist in gedachter Linie zwischen dem verbleibenden Lüftungsschacht und dem „Laichgewässers 2“ eine reptiliengerechte Konglomeratsteinmauer als Trockensteinmauer derart zu errichten, dass die Länge 10 m und die Höhe 1,5 m zu betragen hat.
29. Die beiden Konglomeratsteinmauern sind bezüglich der exakten Situierungen gemäß der Einreichunterlage „Einreichung Austauschplan“ i. M. 1:500, verfasst von EE GmbH, Plan qqq vom 23.03.2021, ON 145, herzustellen.
30. Die Konglomeratsteine der beiden Trockensteinmauern sind in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht treppenartig zu schlichten und unregelmäßig zurückzuversetzen. Seitens der ökologischen Bauaufsicht ist darauf zu achten, dass durch die treppenartige Schlichtung keine Sitzgelegenheiten für Menschen entstehen.
31. Bergseitig sind die beiden Konglomeratsteinmauern derart mit Lockergestein zu hinterfüllen, dass damit für die Reptilienfauna ein Höhlensystem für Versteck- und Überwinterungsmöglichkeiten geschaffen wird. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten betreffend die Konglomeratsteinmauern ist ein Regelschnitt der zu errichtenden Mauern an die Naturschutzbehörde zu übermitteln.
32. Im Nahbereich der beiden Konglomeratsteinmauern sind keine Gehölze anzupflanzen.
33. Die beiden Konglomeratsteinmauern sind alle drei Jahre von allenfalls aufwachsenden Gehölzen zu befreien.
Hecken:
34. Auf den Grundstücken ff/b und cc, jeweils KG CC, sind östlich und westlich entlang des Stiftsarms des FFs zwei standortgerechte Hecken binnen sechs Monaten ab Fertigstellung der bewilligten Erweiterung der QQ zu pflanzen.
35. Es sind auf der Heckenfläche von 175 m² insgesamt 116 Gehölze zu verwenden, wobei die Gehölze als drei Mal verschulte Ballenware mit der Pflanzgröße von 125/150 im Abstand von jeweils 1,50 m zueinander versetzt zu pflanzen und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand zu erhalten sind.
36. Die beiden Hecken sind mit 50 % Dornstrauchanteil unter Verwendung der Gehölzarten Berberis vulgaris, Crataegus monogyna, Prunus spinosa und Rhamnus catharticus zu etablieren.
37. Die botanischen Namen sämtlicher gepflanzten Gehölze zur Anlage der Hecken sowie die Anzahl der Gehölze sind der Naturschutzbehörde binnen eines Monats ab Pflanzung der Hecken zu übermitteln.
38. Bei einem Ausfall eines Gehölzes in den ersten drei Jahren nach der Pflanzung ist dieses zu ersetzen.
Altbäume:
39. Auf den Grundstücken ff/b, gg/h, rrr und ttt, jeweils KG CC, sind 15 alte Laubbäume mit dem jeweiligen Umfang zwischen 1,50 m und 1,80 m - in einem Meter Höhe gemessen - abseits von Spazierwegen im ungeschnittenen Zustand auf ihre Lebensdauer zu erhalten.
40. Die 15 Altholzbäume sind mit Plaketten derart zu bezeichnen, dass sie als zukünftige Alt- bzw Totholzbäume erkennbar und damit überprüfbar sind. Die Baum-Kennzeichnungen sind regelmäßig zu überprüfen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
41. Die Standorte der 15 Altholzbäume sind in einen Lageplan einzutragen und der Naturschutzbehörde zu übermitteln.
Nisthilfen:
42. Auf den Grundstücken ff/b, gg/h, rrr, ttt und cc, jeweils KG CC, sind sechs Nisthilfen für Höhlenbrüter an Bäumen anzubringen.
43. Die sechs Nisthilfen haben aus Halbhöhlen mit Brutraumeinsätzen zu bestehen.
44. Die sechs Nisthilfen haben die Ausmaße von jeweils 30 cm Tiefe, 20 cm Breite und 20 cm Höhe aufzuweisen.
45. Bei Feststellung des Funktionsverlustes aufgrund des eintretenden Alters sind diese sechs Nisthilfen gegen neue Nisthilfen auf den Zeitraum der QQ-Erweiterung auszutauschen.
46. Die Standorte der sechs Nisthilfen sind in einen Lageplan einzutragen und der Naturschutzbehörde zu übermitteln.
47. Für die Kontrolle und die Wartung der Nisthilfen ist der Name der jeweiligen Fachkraft der Naturschutzbehörde schriftlich bekannt zu geben.
Asthäufen:
48. Entlang des Nordrandes der Trocken-Mager-Wiese auf den Grundstücken ff/b und cc, jeweils KG CC, sind vor Baubeginn zehn Asthäufen mit jeweils 2 m 3 anzulegen.
49. Die zehn Asthäufen sind bezüglich der Lage gemäß Einreichunterlage „Lageplan Maßnahmenübersicht“ i. M. 1:500, verfasst durch das Institut für Ökologie, Plan Nr 349_FGA_04_A vom 24.02.2021 (ON 138) herzustellen.
50. Die zehn Asthäufen sind nach jeweils fünf Jahren auf das Volumen von jeweils 2 m 3 mit neuem Astmaterial aufzufüllen.
Fertigstellungsmeldung:
51. Die unmittelbare Fertigstellung der beiden Amphibienlaichgewässer, der zwei Konglomeratsteinmauern, der Anlage der drei Trocken-Magerwiesen, der Anbringung der Nisthilfen und der Anbringung der Baumplaketten sind der Naturschutzbehörde, binnen zwei Wochen ab der jeweiligen Fertigstellung, schriftlich zu melden.
C. Ökologische Bauaufsicht:
1. Für die Durchführung der bewilligten Maßnahme, der Ausgleichs-, Ersatz- bzw Kompensationsmaßnahmen ist spätestens bis eine Woche nach Rechtskraft des Bescheides jedenfalls aber vor Inangriffnahme jeglicher Maßnahmen eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht zu beauftragen. Diese hat erforderlichenfalls weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Rechtzeitig vor deren Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
2. Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Vegetationsökologie, Herpetologie, Ornithologie und Forstwirtschaft besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen.
3. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen.
4. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben verpflichtet:
a) die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden;
b) die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
c) die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (lit. b) nicht fristgerecht entsprochen wird;
d) die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesondere die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben;
e) Erstellung, Abstimmung und Durchführung von Monitoringprogrammen samt Berichtslegung an die Behörde.
5. Die ökologische Bauaufsicht ist in die Ausschreibung für das Projekt hinsichtlich der ökologisch relevanten Details beratend einzubinden.
6. Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch bzw landschaftlich relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten zu informieren.
7. Die ökologische Bauaufsicht ist über sonstige Bauabläufe bzw Vorkommnisse, welche ökologisch bzw landschaftlich relevante Vorgaben betreffen, umgehend zu informieren.
8. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und Projektsunterlagen sind der ökologischen Bauaufsicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Vertrag für deren Beauftragung zugrunde zu legen. Ausführungsunterlagen bzw noch vorzulegender ergänzende Unterlagen sind von ihr laufend auf Übereinstimmung mit den ökologischen bzw landschaftlichen Vorgaben des Bescheides zu prüfen.
9. Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Anwesenheit auf der Baustelle so zu gestalten, dass ein ausreichender Überblick über das Baugeschehen gewahrt wird.
10. Der ökologischen Bauaufsicht ist die Teilnahme an Planungs-, Projekt- oder Baubesprechungen nach Vereinbarung bzw Vorgabe der Einschreiterin sowie an ökologisch/landschaftlich relevanten Zwischenabnahmen zu ermöglichen.
11. Die ökologische Bauaufsicht hat die Bescheidauflagen den an der Umsetzung Beteiligten, insbesondere den ausführenden Maschinisten, vor Ort zu erläutern.
12. Die ökologische Bauaufsicht hat nach Baubeginn bei Notwendigkeit, mindestens jedoch monatlich, der Naturschutzbehörde über die Bauausführung schriftlich, zweckmäßigerweise unter Anschluss von Fotos, zu berichten. Dabei ist detailliert auf die einzelnen Auflagenpunkte einzugehen und der Fortgang der Baumaßnahmen darzustellen. Allfällige Abweichungen sind darzustellen und fachlich zu begründen. Ein größeres Berichtsintervall, etwa aufgrund fehlenden Baufortschritts, ist vorher mit der Behörde abzustimmen. Im Falle der Bestellung mehrerer Personen hat eine koordinierte Berichtslegung zu erfolgen.
13. Binnen dreier Monate nach Fertigstellungstermin des Projektes ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Fotodokumentation zu erstellen und der Behörde vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Auflagepunkte einzugehen, Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Dem Abschlussbericht ist auch ein Arbeitsprogramm (örtliche und zeitliche Festlegungen) für die noch durchzuführenden Maßnahmen und die Dauervorschreibungen anzuschließen.
D. Vorbehalt von Auflagen:
Gemäß § 50 Abs 2 Sbg NSchG wird die Bewilligung unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilt, so sich herausstellen sollte, dass dies zur Wahrung naturschutzrechtlicher Belange erforderlich ist.“
Die weiteren Spruchteile bleiben unverändert.
II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.04.2016 beantragte die AA GmbH (mitbeteiligte Partei und Beschwerdegegnerin, in weiterer Folge: Beschwerdegegnerin) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauerhafte Erweiterung der VV – Bauteil B, der Errichtung einer Baustellenstraße in Tunnelbauweise verbunden mit einem Tunnelportal samt Lüftungsschacht und der temporären Anlage von Baustellenstraßen, der Verlegung eines Teiles des bestehenden Geh- und Radweges, die Herstellung von Sickermulden sowie die Adaptierung von Bodenflächen für die Aufstellung von Baustelleneinrichtungen und Schutzmaßnahmen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin wurde mehrfach ergänzt und abgeändert, sowie um einen Antrag gemäß § 51 Abs 2 Sbg NSchG erweitert.
Mit Bescheid vom 31.05.2021 zur Zahl xxx wurde das Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführerin) Beschwerde erhoben.
Zudem wurde seitens des Naturschutzbundes Salzburg (in weiterer Folge: Zweitbeschwerdeführer) mit Schreiben vom 05.07.2021 Beschwerde erhoben.
Seitens der Erstbeschwerdeführerin werden neben der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie dem Vorbringen zu unvollständigen Projektsunterlagen und generell der mangelnden Verhandlungs- und Beurteilungsfähigkeit des Projektes umfangreiche Einwendungen aus artenschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht erhoben.
Unter anderem wird ausgeführt, dass es aufgrund falscher Berechnungen zu einer intensiven Beleuchtung und damit zu einem Eingriff in die Schutzgüter Naturhaushalt, landschaftliche Schönheit und Erholungswert der Landschaft kommt. Zudem würde der Ausgleich aufgrund falscher Berechnungsansätze überbewertet und würden Zielvorgaben für die anzulegenden Magerwiesen fehlen. Außerdem wäre die Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Erholungswert notwendig gewesen. Aufgrund der wesentlichen Widersprüche zu den Schutzzwecken der LSG wäre die Anwendung der Ausgleichsregelung gemäß § 51 Sbg NSchG nicht möglich.
Auch fehle der Nachweis der sicherheitstechnischen Erforderlichkeit einer Beleuchtung sowie ein lichttechnisches Projekt und sei die Ausgestaltung der Lärmschutzwände, die Detailplanung des verbleibenden Abluftschachtes, die Planung der Ersatzlebensräume bzw Ausgleichsmaßnahme sowie weitere Projektdetails unzureichend dargestellt. Die Erstbeschwerdeführerin beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Genehmigung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, dass es vor Erteilung der Bewilligung zu einer genauen Darstellung der Verbringung des Gesteins-Ausbruchsmaterial hätte kommen müssen und ohne eine derartige Darstellung die Bewilligung nicht hätte ergehen dürfen. Zudem würden die Baumaßnahmen geschützte Arten gefährden.
Durch die Errichtung der Baustelle und den Beginn der Bauarbeiten ab 01.06. besteht nach Ansicht des Zweitbeschwerdeführers ein unmittelbarer Eingriff in die Vogelbrutstätten. Zudem sei es nicht klar, wann die Absiedelung der Reptilien erfolge und vorab geeignete Ersatzlebensräume angelegt werden. Zum Schutzgut "JJ" wird ausgeführt, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Naturdenkmals führe. Außerdem würde ein lichttechnisches Projekt fehlen und sei daher durch die geplante Beleuchtung eine Gefährdung geschützter Arten nicht ausgeschlossen. Generell würde ein Artenschutzprojekt sowie Auflagen zur Baufeldfreimachung fehlen. Auch würden hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen (Magerwiese) Zielvorgaben fehlen. Der Zweitbeschwerdeführer verweist auch darauf, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des UNESCO Weltkulturerbe sowie der Landschaftsschutzgebiete führe. Zudem sei das Vorhaben UVP-pflichtig. Neben diesen Beschwerdegründen wird auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht.
Der Zweitbeschwerdeführer beantragt daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bewilligungsantrag abzuweisen, in eventu den Bescheid der belangten Behörde abzuändern und gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass das Bauvorhaben einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 15.07.2021 wurde der Gegenstandsakt samt Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27.08.2021 langte die Beschwerdegegenschrift der Beschwerdegegnerin ein.
Am 16.11.2021 und 09.12.2021 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung wurden die Parteien sowie Sachverständige gehört. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2021 wurde seitens der Beschwerdegegnerin der Antrag gemäß § 21 VwGVG gestellt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Laichgewässers 1 auszuschließen. Begründet wurde dieser Antrag mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Errichtung des Laichgewässers 1.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
2.1 Sachverhaltsfeststellungen:
2.1.1 Vorhaben
Antragsgegenstand ist die Erweiterung der QQ Teil B für das ZZ durch Felsausbruch, die Errichtung einer Baustellenstraße in Tunnelbauweise verbunden mit einem Tunnelportal samt Lüftungsschacht und der temporären Anlage von Baustellenstraßen, der Verlegung eines Teiles eines bestehenden Geh- und Radweges, die Herstellung von Sickermulden sowie die Adaptierung von Bodenflächen für die Aufstellung von Baustelleneinrichtungen und Schutzmaßnahmen. Die Bauabwicklung erfolgt über einen zu errichtenden Baustollen in Richtung DDgasse. Der Transportweg für das Tunnelausbruchmaterial berührt mit der Querung des Stiftsarmes des FFs und des MM Quellstollens sowie der XX eine UNSECO-Weltkulturerbestätte. Zudem wird das Landschaftsschutzgebiet QQ-YY und das Landschaftsschutzgebiet BZ gequert. Der Zufahrtsstollen wird durch eine temporäre Baustraße mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden.
Der Tunnelausgang liegt im Landschaftsschutzgebiet QQ-YY. Die Gesamtfläche der Baustelleneinrichtung nördlich und südlich der DDgasse beträgt 10.070 m². Zusätzlich werden 350 m² Versiegelung für die Strecke von der Südseite der Baustelleneinrichtung bis zur GGstraße angeführt.
Mit den benötigten Sickermulden im Ausmaßen von 80 m² ergibt sich eine beanspruchte Fläche von insgesamt 10.500 m² außerhalb des QQes. Die 10.500 m² beziehen sich auf die Flächeninanspruchnahme in den Landschaftsschutzgebieten.
Die Baustraße befindet sich im unmittelbaren Nahbereich zum Naturdenkmal „JJ“, welches sich südlich des Geh- und Radweges außerhalb der Baustelleneinzäunung befindet.
Die temporäre Baustraße befindet sich zwischen Einfahrtsbereich GGstraße und Querung Radweg im unmittelbaren Nahbereich zum als Naturdenkmal ausgewiesenen „JJ“.
Die Absiedelung der Amphibien soll derart erfolgen, dass diese nach Aufstellung der Baufeldabzäunung abgesiedelt werden. Diese sollen in weiterer Folge in Laichgewässer 1
oder, sofern dieses zum Absiedelungszeitpunkt noch nicht errichtet ist, in bestehende Laichgewässer bzw in Landlebensräume verbracht werden. Zudem werden Versteckstrukturen für die Herpetofauna geschaffen.
Der auf Dauer verbleibende Verschluss des unterirdischen Baustollens wird nach Baufertigstellung mit einer 50 cm starken Verschlusswand aus Stahlbeton versehen, mit Humus überschüttet und anschließend begrünt. Für Wartungs- und Inspektionsarbeiten ist die Errichtung eines Lüftungsschachtes samt Überschüttung und Begrünung vorgesehen. Dauerhaft bleibt hierbei ein Lüftungsgitter zu sehen. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtfläche von ca 4 m².
Als Ausgleichsmaßnahme wurden von der Beschwerdegegnerin folgende Maßnahmen angeboten (ON 107 und ON128):
Neuanlage eines naturnahen Stillgewässers als Reproduktionshabitat für die Amphibienfauna in der Flächendimension von 200 m² westlich vom MM-Arm.
Neuanlage eines naturnahen Stillgewässers als Reproduktionshabitat für die Amphibienfauna in der Flächendimension von 150 m² nordöstlich von MM-Arm.
Anlage einer artenreichen Blumen- bzw Magerwiese in einer Flächendimension von 7.659 m² westlich des MM-Arms.
Anlage einer artenreichen Blumen- bzw Magerwiese in einer Flächendimension von 2.170 m² östlich vom MM-Arm.
Anlage einer artenreichen Blumen bzw Magerwiese in einer Flächendimension von 11.420 m² südlich der DDgasse.
Anlage einer 15 m langen und 2 m hohen Mauer aus Konglomeratblöcken als Reptilienlebensraum in einer Flächendimension von 12 m².
Durchführung eines Wiesenmanagements mit Düngeverzicht, insekten-angepasstem Mähgerät und einem Mähtermin ab dem 01.08. im Bereich der oben genannten anzulegenden Wiesenflächen auf Bestandsdauer der Garagenerweiterung.
Erhaltung von 15 Altbäumen bis zu ihren natürlichen Absterbeprozessen.
Anlage von biotopverbessernden Heckenstrukturen.
2.1.2 Projektsgebiet
Das Vorhaben soll im Landschaftsschutzgebiet „QQ-YY“ bzw im Landschaftsschutzgebiet „BZ“ umgesetzt werden.
Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11.02.1981 wurden Teile des Stadtgebietes zum Landschaftsschutzgebiet „QQ-YY“ erklärt. Nach § 1a dient die Verordnung
1. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Berges (Umrahmung der Bergkulisse durch die Altstadt von Salzburg, kulturelle Prägung durch die RR) und
2. dem besonderen Erholungswert der charakteristischen, durch Wege dicht erschlossenen Landschaftselementen (Reste natürlicher Waldbestände, Felsensteppe als nacheiszeitlicher Reliktstandort, kleinräumige Wiesen und Wäldchen).
Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10.11.1980 wurden Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Landschaftsschutzgebiet „BZ“ erklärt.
Nach § 1a dient die Verordnung
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes um den BZ, die durch Teiche, Weiher sowie kleinflächig strukturierte Landschaft mit Wiesen, Wäldchen und alten Parks geprägt ist;
2. dem besonderen Erlebnis- und Erholungswert des Grünkeils zwischen dem BZ und dem RR als harmonische Verbindung von Naturlandschaft und naturnaher Kulturlandschaft.
Im Projektsgebiet gibt es kein Vorkommen einer Pflanzenart des Anhanges II der FFH-Richtlinie. Pflanzen der vollständig im Land Salzburg geschützten Arten (Hirschzungenfarn, Stechpalme und Türkenbundlilie) wurden im Wald des QQ festgestellt. Zudem wurden 33 Lebensraumtypen für das Untersuchungsgebiet gelistet. Der Ahorn-Eschen-Ulmen-reiche Wald am Abhang des RR entspricht dem FFH-Typ 9180 „Ahorn-Eschen-Edellaubwald“.
Aus herpetologischer Sicht wurden im Untersicherungsgebiet 43 Beobachtungen von Tieren der Arten Erdkröte, Grasfrosch, Feuersalamander, Schlingennatter, Ringelnatter und Blindschleiche getätigt. Die Schlingennatter ist im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt. Die zu erwartenden weiteren Arten wie Laubfrosch, kleiner Teichfrosch,
Zauneidechse und Äskulapnatter sind ebenfalls gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt. Die in etwa einer Entfernung von 350 m ab dem Hangfuß des QQ (DDgasse) befindlichen beiden Stillgewässer der CZ-Teich und der MM-Weiher fungieren als Laichstätten für Amphibien. Jährlich werden die wandernden Amphibien im Frühling von freiwilligen Helfern (sogenannten „Froschklaubern“) über die GGstraße transportiert, um diese von einem möglichen Überfahrenwerden zu schützen.
Aus der Biodiversitätsdatenbank ergibt sich, dass in den Jahren 2016 bis 2020 der Uhu vermehrt im Bereich YY gerufen hat. Auch im Jahr 2021 gibt es Meldungen von Rufen vom YY. In der Biodiversitätsdatenbank, Auszug vom 15.11.2021, sind im unmittelbaren Nahbereich des Eingriffs keine Uhu-Rufe eingetragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Uhu sich bereits heuer wieder den QQ als Brutstandort aussucht. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser nachtaktive Vogel durch den abendlichen Baulärm zwar eine Störung erfährt, jedoch aufgrund der nächtlichen Ruhe im Projektgebiet diese Störung nicht geeignet ist, dass der Bestand der Tierart nicht in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt bzw die Auswirkungen auf diese Tierart erheblich sind. Zudem wird durch die Einschränkung der Bauzeit dahingehend, dass erst am 30.06. mit der Einrichtung der Baustelle begonnen werden darf und stark lärmerzeugende Arbeiten von der Intensität einer Sprengung erst am 30.06. durchgeführt werden können, auf ein mögliches Brutvorkommen des Uhus Rücksicht genommen.
Im Projektsgebiet wurden 11 Fledermausarten nachgewiesen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fledermäuse wird davon ausgegangen, dass auch diese als nachtaktive Tiere einer Störung durch abendlichen Baulärm ausgesetzt sind. Durch die Reviergrößen dieser Tiere und der Tatsache, dass es während der Nachtstunden keinen Baulärm gibt und auch die Baustellenbeleuchtung artenschutzfachlich optimiert ist, wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen auf die Fledermausarten nicht erheblich sind.
Während der Betriebsphase kann weder für den Uhu noch für die Fledermausarten eine Beeinträchtigung erkannt werden.
Der Schutzzweck des 5.290 m² großen Naturdenkmals ist der Erhalt des Tümpels als wissenschaftlich wertvoller Lebensraum für Ciliaten (Bescheid yyy vom 19.1.2021).
Das Schutzgebiet ist unterteilt in einen Kernbereich und eine Pufferzone. Sämtliche beantragten Maßnahmen werden außerhalb des Naturdenkmals gesetzt.
Es sind somit keine direkten Eingriffe in das Naturdenkmal geplant. Mögliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ergeben sich aus mittelbaren Eingriffen (zB durch möglichen Staubeintrag, Änderung der Wasserverhältnisse, bzw Eintrag von Schmutzwässern).
Hinsichtlich der Schmutzwässer kann festgestellt werden, dass laut wasserrechtlicher Bewilligung (Zahl zzz, 28.04.2020) die befestigten Flächen der Baustelleinrichtung und der Reifenwaschanlage in die Gewässerschutzanlage zuzuführen sind und nach Vorreinigung in den Mischwasserkanal abgeleitet werden. Die befestigten Flächen der Baustraße sind nach Vorreinigung über eine belebte Humuszone (Bemessung entsprechend Ö-Norm B2506-1) vorzunehmen und zu betreiben. Zudem ist ein Beweissicherungsprogramm zur Sicherung der Quelle MM und des Stollens MM vorgeschrieben.
Durch das Vorhaben wird der Charakter der Landschaft nicht beeinträchtigt, da durch die Arbeiten innerhalb des QQ sowie durch die temporären Maßnahmen im Bereich des PP das besondere Gepräge der Landschaft nicht beeinträchtigt wird, zudem bleiben die Landschaftsbestandteile und deren typische Zusammensetzung im Landschaftsraum während und nach Abschluss der Arbeiten weiterhin bestehen und können ihre Wirkung entfalten, die im Besonderen von der Kulisse der bewaldeten Stadtberge QQ und RR samt RR DZ ausgehen.
Aufgrund der nicht gegebenen äußeren Wahrnehmung der Tiefgarage und des Baustollens sowie der wenig wahrnehmbaren Ansicht des Luftschachtes mit seinem integrierten Lüftungsgitter wird keine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt. Es erfolgt keine wesentliche Verarmung des Landschaftsraumes, weil die betroffenen landwirtschaftlich genutzten Fettwiesen auch nach der Baustelle wieder ihre bodenbasierten Ökosystemdienstleistungen erfüllen können.
Die Naturbelassenheit wird nicht wesentlich gestört, weil es sich um keinen naturbelassenen Lebensraum, sondern um einen anthropogen genutzten Kulturraum handelt. Natürliche Oberflächenformen, naturnahe Gewässer oder derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetationen werden nicht wesentlich verändert, weil diese im abgegrenzten Baustellenbereich nicht vorkommen.
Eine Bedeutsamkeit für die Beurteilung des Charakters der Landschaft des Naturdenkmals „JJ“ ist nicht gegeben. Die Wasserfläche von ca 180 m² und seine optische Wahrnehmung aufgrund schwankendem Wasserstandes ist jedenfalls untergeordnet. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft ist daher nicht gegeben.
Durch die beantragten Maßnahmen wird in das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der in ON 11 genannten Lebewesen eingegriffen. Unter anderem ist es vorgesehen, geschützte Tiere der Tiergruppe Amphibien und Reptilien aufzusammeln und damit aus dem künftigen Baustellenbereich zu verbringen. Die Tiere sollen je nach zeitlicher Umsetzung des Vorhabens entweder direkt in das neu anzulegende Laichgewässer 1 oder in das Laichgewässer, welches sie durch Überqueren der GGstraße erreichen würden, gebracht werden. Seitens der erkennenden Richterin wird davon ausgegangen, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt werden kann bzw auch den Ausführungen des Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es zu keiner Tötung geschützter Tiere kommt. Unabhängig davon wird jedoch Lebensraum durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt (zB durch die Versiegelung der Futtergraswiese, Erschütterungen, Staub- und Lärmerzeugung, Lebensraumverringerung für zwei Aktivitätsperioden der betroffenen Tiere wie Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger, Bestäuber). Zudem wird auch die Lebensgemeinschaft der im Projektgebiet und dessen Umgebung lebenden Tiere beeinträchtigt. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Tiere ist aber aufgrund der temporären Maßnahme jedoch nicht gegeben.
Für die betroffenen Amphibien und Reptilien ist davon auszugehen, dass es zu keiner völligen oder weitgehenden Isolierung einzelner Bestände oder von Lebensräumen kommen wird. Die beantragten Baumaßnahmen werden zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander führen.
Die projektgegenständliche Fläche der Beeinträchtigung bleibt innerhalb der eingefriedeten Grenzen und die Einschränkung der ökologischen Vernetzungsfunktionen räumlich und zeitlich begrenzt.
Es kommt aber durch den Abzug des Oberbodens zu einer Versiegelung außerhalb der Baustelleneinrichtung der Bodenfauna im Ausmaß von insgesamt 1.970 m² und führt dies zu einem temporären Verlust der Grasvegetation.
In der Gesamtheit der Maßnahmen ist daher davon auszugehen, dass diese den Naturhaushalt der Landschaftsschutzgebiete beeinträchtigen.
Bei der maßgeblichen Landschaftsschutzgebietsverordnung determinieren für die betroffenen Landschaftsschutzgebiete die „besondere landschaftliche Schönheit“ und der „besondere Erholungswert“.
Die temporär beantragten Maßnahmen werden die besondere landschaftliche Schönheit des Schutzgebietes BZ beeinträchtigen. Im Gegenzug werden die dauerhaft verbleibenden Anlagen aufgrund ihrer kaum wahrnehmbaren Ansicht (Lüftungsschacht) die besondere landschaftliche Schönheit der betroffenen Landschaftsschutzgebiete jedoch nicht beeinträchtigen.
Zum Erholungswert gilt es festzustellen: Aufgrund des langfristig andauernden ÖNORM-überschreitenden Lärms ist der besondere Erholungswert eingeschränkt und demzufolge kann die aktive und passive Erholung nicht mehr derart ausgeführt werden, wie man es im Grundsatz von einem ausgewiesenen Schutzgebiet erwartet. Es ist daher von einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes der gegenständlichen Landschaftsschutzgebiete auszugehen. Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Amtssachverständigen der belangten Behörde jedenfalls dahingehend zu folgen, dass die beantragten Maßnahmen den grundsätzlichen Zielsetzungen der betroffenen Schutzgebiete widersprechen.
Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen sind geeignet eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes als auch des Naturhaushaltes zu bewirken. Nach Herstellung der Amphibienlaichgewässer können die wandernden Tiere diese nutzen und ersparen sich somit den Weg über die im Ist-Zustand bestehenden Intensivwiesen und die GGstraße. Durch die Anlage dieser Gewässer werden zwei ideale Stellen für das Ablaichen der dort vorkommenden Amphibien geschaffen.
Die jetzigen Intensivwiesen werden drei Mal pro Jahr gemäht und diese zwei bis drei Mal pro Jahr mit Gülle gedüngt. Eine entsprechende Artenarmut hat sich daher eingestellt. Durch die angebotene Ausgleichsmaßnahme werden artenreiche ökologisch wertvolle Wiesen geschaffen.
Die Heckenstrukturen werden eine landschaftliche Verbesserung entlang des FF bewirken und bieten zudem Versteckmöglichkeiten für Kleinsäuger und Nist- und Aufenthaltshabitate für Vögel.
Der zukünftige Bestand der Altbäume erbringt stehendes und liegendes Totholz und schafft neuen Lebensraum für Vögel und totholzbewohnende Käfer.
2.2 Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den im Spruch genannten ON und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht.
Beim gegenständlichen Projekt ist die „Bauphase“ jedenfalls kritisch im Hinblick auf das Landschaftsbild zu bewerten. Um diese Auswirkungen hintanzuhalten, wurde der Stollenanschlag außerhalb des bestockten Bereiches situiert. Zudem soll der Baubereich und die Zufahrtsstraße durch einen blickdichten Bauzaun abgegrenzt werden. Die Einsichtigkeit auf störende bzw fremde Landschaftsbildelemente wird dadurch vermindert. Dennoch verbleiben für einzelne Betrachtungspunkte und touristisch-erholungsmäßig genutzte Wegbereiche erhebliche Beeinträchtigungen. In der Betriebsphase, dh nach Abbau sämtlicher baustellenrelevanter Anlagen und Wiederherstellung der Grünstrukturen, sind nur mehr geringe Auswirkungen gegeben.
Den Ausführungen des ASV der belangten Behörde und der Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin konnte dahingehend gefolgt werden, dass zwischen Bauphase und Betriebsphase wesentliche Unterschiede in der Eingriffsintensität bestehen. Durch die eingriffsmindernden Maßnahmen während der Bauphase kann der Eingriff nur teilweise abgemildert werden und verbleiben dennoch erhebliche Auswirkungen (insbesondere von einzelnen Betrachtungspunkten. Die Beurteilung dahingehend, dass während der Betriebsphase unter Setzung von eingriffsmindernden Maßnahmen der Eingriff nicht mehr erkennbar ist und in ehemaligen Eingriffsbereichen eine Verbesserung stattfindet erscheint aufgrund der Tatsache, dass sämtliche baustellenrelevante Anlagen abgebaut werden, schlüssig.
In beweiswürdigender Hinsicht gilt es zum Charakter der Landschaft festzustellen, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen vom 04.12.2020 jedenfalls seitens der erkennenden Richterin gefolgt werden konnte. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin dahingehend, dass die Einzigartigkeit des Charakters der geschützten Landschaft jedenfalls vom historischen Bezug und dem Umstand abhängt, dass die heutigen Stadtlandschaften, welche über Jahrhunderte weitgehend unverbaut im historischen Kontext erhalten wurden und deshalb auch weiter zu erhalten sind, ist jedenfalls beizupflichten. Dennoch geht die erkennende Richterin davon aus, dass durch die projektbedingten Maßnahmen, wie dies vom Amtssachverständigen für Naturschutz ausgeführt wurde, keine Änderung des Charakters der Landschaft eintritt und somit keine Beeinträchtigung gegeben ist. Auch die Tatsache, dass der Amtssachverständige bei seiner Beurteilung von einer Bauzeit von 18 Monaten ausgegangen ist, führt nicht dazu, dass seine Ausführungen hinsichtlich des Charakters der Landschaft falsch bzw unschlüssig wären, da das wesentliche Beurteilungselement davon ausgeht, dass die landschaftsprägenden Wiesenflächen wiederhergestellt werden. Zudem beginnt die 22-monatige Frist bereits ab der ersten Flächeninanspruchnahme in den LSG zu laufen und ist auch der vollständige Rückbau in dieser Frist enthalten.
Betreffend den Naturhaushalt wird seitens der erkennenden Richterin den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie dem Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin (ON 11) dahingehend gefolgt, dass die in dieser Befundaufnahme genannten richtliniengeschützten Tiere vom Bauvorhaben betroffen sind. Das betrifft die dort vorkommenden geschützten Amphibien und Reptilien (Erdkröte, Grasfrosch, Feuersalamander, Schlingennatter, Ringelnatter, Blindschleiche) sowie die Vogelfauna und im Speziellen den Uhu. Dieser besitzt am QQ sein Jagdrevier und verwendet auch angrenzendes Land zur Jagd. Es ist bekannt, dass es zumindest ein innerstädtisches Paar in Salzburg gibt, welches im Jahr 2020/21 am Kapuzinerberg brütete.
Weil der Uhu größere Reviere einnimmt und zudem als nachtaktiver Vogel gilt, ist davon auszugehen, dass er durch den abendlichen Baulärm zwar eine Störung erfährt, diese jedoch aufgrund der nächtlichen Ruhe im Projektgebiet nicht geeignet ist, um den Bestand der Tierart nicht in einem günstigen Erhaltungszustand zu verweilen. Diese Feststellung trifft ebenfalls auf die nachtaktiven Fledermäuse zu.
Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Insekten durch die Beleuchtung wird den Ausführungen der Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin als auch den Ausführungen des ASV der belangten Behörde gefolgt, dass durch das Beleuchtungskonzept sowie die Auflagenvorschreibung eine Tötung von Insekten ausgeschlossen werden, bzw kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos. Zudem handelt es sich bei der Beleuchtung um eine Auswirkung, welche ausschließlich während der Bauphase gegeben ist und in der Betriebsphase wieder vollständig verschwunden sein wird.
Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass die beantragten Maßnahmen den Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete beeinträchtigen und einen Widerspruch darstellen. Hierbei ist aber festzuhalten, dass es sich bei den die Beeinträchtigung ausmachenden Kriterien um temporäre Maßnahmen handelt. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann aus dieser temporären Beeinträchtigung jedoch nicht eine Gefährdung der Schutzgebiete in ihrem Bestand abgeleitet werden, insbesondere deshalb, da nach Projektumsetzung eine Wiederherstellung der beeinträchtigten Flächen erfolgt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde dahingehend, dass kein wesentlicher Widerspruch zu den Schutzzwecken vorliegt, sind daher schlüssig und nachvollziehbar.
Dem Antrag auf Einholung eines weiteren umweltmedizinischen Gutachtens bzw Vernehmung von EZ als Zeugen war nicht stattzugeben, da sich bereits im Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass die Erholungswirkung erheblich beeinträchtigt ist. Es ist daher bereits festzustellen, dass das Vorhaben dem Schutzweck „Erholung“ widerspricht. Doch ist an dieser Stelle abermals darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um einen temporären Widerspruch zum Schutzzweck handelt, welcher nach Beendigung der Bauphase wieder aufgehoben wird.
Der Eingriff und der angebotene Ausgleich wurde gemäß der Richtlinie zur Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz bewertet. Insgesamt wird der Eingriff mit -14.408,26 Punkten bewertet. Demgegenüber stehen 55.429 Punkte für die Ausgleichsmaßnahme.
Die Berechnung wurde vom Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin durchgeführt und erscheint nachvollziehbar. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass der dargestellte Eingriff in einem fachlich zulässigen Rahmen durchaus höher eingestuft werden kann. Aus Sicht der erkennenden Richterin war aus den in Kapitel 3.4 genannten Gründen dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegenen Berechnungsmodell zu folgen und konnte zudem den schlüssigen Ausführungen des ASV der belangten Behörde gefolgt werden, dass die Verbesserungen durch Ausgleichsmaßnahmen den Eingriff überwiegen. Zudem bewirken die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen (Herstellung von artenreichen Blumen- bzw Magerwiesen, naturnahen Stillgewässern, einer Mauer aus Konglomeratblöcken als Reptilienlebensraum) sowohl eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes und auch des Naturhaushaltes gegenüber dem Ist-Zustand.
Im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht kam es zu einer Änderung der Ausgleichsmaßnahme dahingehend, dass der nördliche Wiesenteil erst nach dem ersten Frost gemäht werden soll. Dies hat nach Angaben der ASV insbesondere positive Auswirkungen auf Insekten und in weiterer Folge auf die Vogelwelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Ausgleichsmaßnahme weitere positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt erzielt werden können.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Naturdenkmals kann festgestellt werden, dass sowohl die Schmutzwässer der Baustelleneinrichtungen als auch die der Baustraße gezielt behandelt werden, eine entsprechende Auflagenvorschreibung findet sich auch im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses sowie im wasserrechtlichen Bescheid zur Zahl zzz, 28.04.2020. Die Baustraße ist derart geplant, dass diese in Richtung FF und den dort befindlichen Sickermulden geneigt ist. Ein Abfließen der Straßenwässer Richtung Naturdenkmal wird dadurch verhindert. Zudem wurde im gerichtlichen Verfahren die Errichtung eines bodendichten Sockels entlang der Baustraße bis zur Höhe Querung Radweg vorgeschrieben, um ein Hinfließen von Wässern Richtung Naturdenkmal in diesem Bereich vollständig auszuschließen. Eine weitere hydrologische Begutachtung ist aufgrund der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin und des ASV der belangten Behördenach Ansicht der erkennenden Richterin nicht erforderlich.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen zu möglichen veränderten Abflussmengen kann darauf verwiesen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass auch ein völliges Trockenfallen möglich ist und das Schutzgebiet nicht beeinträchtigt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass auch eine Veränderung der Wasserverhältnisse, vergleichbar mit unterschiedlichen Niederschlagsverhältnissen, keine mehr als unbedeutenden Auswirkungen auf das Naturdenkmal hat.
Dem Antrag auf Einholung eines protozoologischen Gutachtens und Durchführung eines Lokalaugenscheins war aus diesen Gründen nicht stattzugeben.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde und der Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin erscheinen daher jedenfalls nachvollziehbar, dass durch die Summe der Schutzmaßnahmen (Ausgestaltung Baustraße, Sickermulden, Staubminimierung, Sockelstein) keine mehr als unbedeutende Auswirkung gegeben sind.
3. Erwägungen und Ergebnis:
3.1 Zur Bewilligungspflicht des Vorhabens:
Gemäß § 1 gilt in Landschaftsschutzgebieten die allgemeine Landschaftsschutzgebietsverordnung (ALV), soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nichts anderes bestimmt ist.
Für die naturschutzrechtliche Bewilligung sind folgende Tatbestände des § 2 ALV relevant:
„1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen;
5. die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;
8. das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen;
12. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;“
Gemäß § 3 Z 5 ALV sind Baustelleneinrichtungen sowie das Befahren von Straßen und Wegen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z 8 ALV und die Vornahme von Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung von Vorhaben notwendig sind, von einer Bewilligungspflicht ausgenommen.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die naturschutzbehördliche Genehmigung für die Aushöhlung des QQ für ZZ sowie eines Baustollens. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können unterirdische Eingriffe für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur dann relevant sein, wenn sie oberirdisch in Erscheinung treten (VwGH 20.12.1999, 99/10/0204).
Festgestellt werden kann, dass beim Vorhaben lediglich der Verschluss des Baustollens bzw dessen Lüftungsgitter dauerhaft sichtbar bleibt. Sämtliche temporäre Baustelleneinrichtungen sowie auch die Baustraße werden in der Betriebsphase der Garage bereits zurückgebaut sein.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesamtvorhaben, aufgrund auch seiner wenn auch nur geringen dauerhaften Sichtbarkeit an der Oberfläche, jedenfalls den Bewilligungstatbestand des § 2 Z 1 ALV auslöst.
Hinsichtlich der Tatsache, dass gemäß § 3 Z 5 ALV Baustelleneinrichtungen und die Vornahme von Lagerungen und Ablagerungen, wenn sie zur rechtmäßigen Ausführung des Vorhabens notwendig sind, bewilligungsfrei sind, kann festgestellt werden, dass die Errichtung von Lagerplätzen, welche für umfassende Baumaßnahmen notwendig ist, nicht mehr vom Begriff "Lagerung/Ablagerung" gedeckt ist. Zudem ist nach der Judikatur des VwGH unter einer Baustelleneinrichtung „die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung deren ordnungsgemäßen Ablauf geboten und zweckmäßig erscheint“ (VwGH 27.03.1995, 90/10/0143) zu verstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Ort des eigentlichen Baugeschehens das Innere des QQ. Durch die Herstellung der Baustelleneinrichtung außerhalb des QQ, an einer anderen Stelle im Landschaftsschutzgebiet, kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Z 5 ALV nicht anzuwenden ist.
An der Subsumierung des Vorhabens unter den § 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8 und Z 12 der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
3.2 Rechtliche Beurteilung der Auswirkungen auf das Naturdenkmal „JJ“:
Die relevante Bestimmung aus dem Sbg NSchG lautet wie folgt:
§ 8
(1) In das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen von niemandem Eingriffe vorgenommen werden, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigen können.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Eingriffe ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen, Bedingungen und Fristen die Beeinträchtigung des Naturdenkmales geringfügig bleibt, also der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nur unbedeutend berührt werden.
(3) Die über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben.
(4) Die Eigentümer des Naturdenkmales einschließlich der geschützten Umgebung haben der Naturschutzbehörde nicht bekannte und hierüber verfügungsberechtigte Personen von den vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 8 Abs 1 Sbg NSchG dürfen von niemandemEingriffe in das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung vorgenommen werden, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmals beeinträchtigen können.
Die Naturschutzbehörde kann Eingriffe ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen, Bedingungen und Fristen die Beeinträchtigung des Naturdenkmales geringfügig bleibt, also der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nur unbedeutend berührt werden.
Gemäß § 5 Z 8 Sbg NSchG sind Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.
Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, kommt es durch das Vorhaben, infolge dessen Ausführungsart und der erteilten Auflagen, zu keinen mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen und wird der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmals nur unbedeutend berührt.
Die Bewilligung konnte daher unter Anwendung von § 8 Abs 2 Sbg NSchG erteilt werden und war die entsprechende Gesetzesstelle im Spruch zu ergänzen.
3.3 Rechtliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Landschaftsschutzgebiete:
Die relevante rechtliche Bestimmung aus dem Sbg NSchG lautet wie folgt:
§ 18
(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
Gemäß § 18 Sbg NSchG sind in der Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
Wie sich bereits aus dem Sachverhalt ergibt, kommt es durch das geplante Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und der Schutzzwecke der betroffenen Landschaftsschutzgebiete.
Aus diesem Grund ist eine Bewilligungsfähigkeit gemäß § 18 Sbg NSchG nicht gegeben.
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde jedoch im Verfahren ein Antrag gemäß § 51 Sbg NSchG gestellt. Demgemäß kann eine Bewilligung der Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 51 Abs 3 Sbg NSchG erfüllen.
Gemäß § 51 Abs3 Z 3 Sbg NSchG darf die Maßnahme, welche bewilligt werden soll, nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes widersprechen.
Ein Vorhaben kann daher lediglich unter der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 51 Sbg NSchG genehmigt werden, sofern kein - den essentiellen Kern des Schutzgebietes betreffender -Widerspruch von besonderer Bedeutung vorliegt. Es gilt daher für das gegenständliche Verfahren zu klären, ob ein derart bedeutsamer Widerspruch vorliegt.
Unter Subsumtion der einschlägigen Judikatur (VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085) ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes dann vorliegt, wenn die beantragte Maßnahme dem Bestand der Schutzgebiete völlig zuwiderlaufen würde.
Loos geht (Loos, Kommentar zum Salzburger Naturschutzgesetz, Teil II, Seite 49) davon aus, dass lediglich gravierende Eingriffe, die den Bestand des Schutzgebietes oder Teile desselben gefährden, nicht gemäß § 51 Abs 3 Z 3 Sbg NSchG ausgleichsfähig sind.
Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass es zu derartig schwerwiegenden dauerhaften Auswirkungen kommt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Schutzzweckverletzung lediglich während der Bauphase besteht. In der Betriebsphase werden die sichtbaren Teile der Baustelleneinrichtungen entfernt und somit die im Sachverhalt festgestellten temporärenBeeinträchtigungen bereits zurückgebaut sein.
Auch hinsichtlich der Erholung kann festgestellt werden, dass nach Beendigung der Bauphase die Erholungsfunktion der Schutzgebietsteile wieder uneingeschränkt zur Verfügung steht. Es ist jedenfalls wahrscheinlich, dass Erholungssuchende im Bereich der Bauzeit die betroffenen Schutzgebietsteile meiden, jedoch ist auch davon auszugehen, dass nach Rückbau der Baustelleneinrichtung und nach Wechsel zur Betriebsphase die Flächen von Erholungssuchenden wieder aufgesucht werden.
Ein wie oben beschriebener wesentlicher Widerspruch zu den Zielsetzungen der Schutzgebiete kann deshalb nicht attestiert werden. Die Ausgleichsfähigkeit ist in Hinblick auf § 51 Abs 1 Z 3 Sbg NSchG daher gegeben.
Diese Auslegung deckt sich auch mit den Überlegungen von Loos, Kommentar Seite 162, wonach der Ausgleichsregelung die Überlegung zugrunde lag, dass „in einer Gesellschaft, welche alle Annehmlichkeiten des modernen Lebens auskosten möchte, zwangsläufig die Natur beeinträchtigt wird. Wenn daher die negativen Auswirkungen des Wohlstandes langfristig gesehen offensichtlich unvermeidbar sind, soll zumindest bei jedem Vorhaben, das die Natur beeinträchtigt, ein entsprechender Ausgleich geschaffen werden und zwar derart, dass die positiven Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme der negativen Auswirkungen des Vorhabens erheblich überwiegen.“
Dies bedeutet eben, dass die Ausgleichsmaßnahmenregelung den Sinn hat, eigentlich nicht bewilligungsfähige Vorhaben einer Bewilligung durch die Vorschreibung naturverbessernder Maßnahmen zuzuführen. Eine Grenze sollte wohl mit § 51 Abs 3 Z 3 Sbg NSchG für solche Fälle eingezogen werden, dass das Vorhaben dann nicht mehr unter Heranziehung der Ausgleichsmaßnahmen bewilligt werden kann, wenn die grundsätzlichen Zielsetzungen wesentlich beeinträchtigt werden.
Die grundsätzlichen Zielsetzungen sind hier jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass bei einem Landschaftsschutzgebiet die grundsätzliche Zielsetzung jedenfalls der Erhalt des Schutzgebietes und dessen Schutzziele im Vordergrund stehen.
Ein wesentlicher Widerspruch liegt daher vor, wenn die Schutzziele derart beeinträchtigt werden, dass der Bestand des Schutzgebietes gefährdet ist. Wie bereits ausgeführt, wird im gegenständlichen Fall nicht von einem wesentlichen Widerspruch zu den Schutzzwecken ausgegangen.
3.4 Rechtliche Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen:
Die relevante Bestimmung aus dem Sbg NSchG lautet wie folgt:
Ausgleichsmaßnahmen
§ 51
(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.
(2a) Bereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn
- 1. entweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder
- 2. die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.
Die Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.
(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.
- 2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.
- 3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.
- 4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
- 5. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs. 1 lit. e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.
Da kein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen vorliegt, sind die verbleibenden Voraussetzungen des § 51 Sbg NSchG zu prüfen.
Im Sachverhalt wurde bereits festgestellt, dass die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes und auch des Naturhaushaltes zu bewirken und die Verbesserungen insgesamt die nachteiligen Auswirkungen der beantragten Maßnahme überwiegen.
Zu der Eingriffs-/Ausgleichsrechnung, welche von der Erstbeschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurde, kann Folgendes ausgeführt werden:
Der Einschätzung der Erstbeschwerdeführerin, wonach die Einstufung der Landschaft mit dem Faktor 4,3 der Einzigartigkeit des Landschaftsraumes nicht gerecht wird, ist entgegenzuhalten, dass die Wertstufe 4,3 die höchste Wertung in der Wertstufe 4 ist. Es handelt sich hier um eine sehr hohe Bedeutung. Definiert ist diese in der Richtlinie von Loos wie folgt:
"Besonders hochwertige Kulturlandschaften von besonderer landschaftlicher Schönheit und/oder Charakteristik sowie Naturlandschaften mit allenfalls geringen Vorbelastungen. Der überwiegende Teil der Naturlandschaften des Landes Salzburg mit Ausnahme höchstwertiger Landschaftsräume wird in diese Stufe eingeordnet. Eine Aufwertung dieser Landschaften durch Ausgleichs- oder durch Ersatzmaßnahmen ist in der Regel nicht möglich.“
Eine Einstufung des Landschaftsraums in diese Wertstufe ist jedenfalls nach Ansicht der erkennenden Richterin nachvollziehbar, da nach Definition der Wertstufe 6 Landschaften dieser Wertstufe durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht aufgewertet werden können.
Im gegenständlichen Fall käme es durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sehr wohl zu einer Aufwertung des Landschaftsraums. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beurteilung mit 4,3 zutreffend ist.
Hinsichtlich der Einstufung der Auswirkungen auf den Landschaftsraum mit 0,6 (hohe Auswirkung) kann keine Fehlerhaftigkeit erkannt werden. Insbesondere deshalb, da von den gegenständlich beantragten Maßnahmen viele davon als „temporär“ einzustufen sind.
Die Einstufung des Zuschlagsfaktors Erholungswert mit 1,8 bedeutet, dass der Wert der Landschaft für die Erholung als auch die Wirkung der Maßnahme als auch der Erholungswert als hoch einzustufen sind. Diese Einstufung erscheint nachvollziehbar. Auch um den Argumenten der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich um eine besondere Landschaft mit Anziehungskraft für den Tourismus handelt, welche intensiv von der Bevölkerung aller Altersstufen genutzt wird, gerecht zu werden.
Es erscheinen die Ausführungen hinsichtlich der Ausgleichsbewertungen, wonach die Umsetzung der Maßnahmen gleichzeitig mit dem Eingriff folgen, als nachvollziehbar. Teilweise werden die Ausgleichsmaßnahmen bereits vor Beginn des eigentlichen Baugeschehens verwirklicht. Die weiteren Maßnahmen werden innerhalb der 22-monatigen Baufrist umgesetzt. Zudem geht aus den Ausführungen der Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin hervor, dass insbesondere die Laichgewässer bereits kurz nach deren Umsetzung ihre Funktion aufnehmen können.
Hinsichtlich der anzulegenden Blumen bzw Magerwiesen kann festgestellt werden, dass sich aus den Ausführungen der Privatsachverständigen ergibt, dass bereits in der ersten Vegetationsperiode nach der Einsaat artenreiche Blumenwiesen entstehen (ON 128, Seite 7, Bild 2 und 3).
Seitens der erkennenden Richterin wird daher davon ausgegangen, dass es jedenfalls zu einer zeitgleichen bzw bis zu einem Jahr nach Eingriff erfolgten Ausgleichsumsetzung kommt und deshalb der Korrekturfaktor mit 1,0 ebenfalls zulässig ist.
Es wird daher den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde und der Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin dahingehend gefolgt, dass der Ausgleich den Eingriff erheblich überwiegt.
Die Ausgleichsmaßnahmen erfüllen somit die Voraussetzungen des § 51 Sbg NSchG.
3.5 Rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung geschützter Arten:
Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Sbg NSchG lauten wie folgt:
Besonderer Schutz frei lebender Tiere
§ 31
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:
- 1. die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;
- 2. andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;
- 3. richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.
Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.
(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:
- 1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden;
- 2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt;
- 3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
- 4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere;
- 5. den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.
(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:
- 1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;
- 2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;
- 3. das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;
- 4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;
- 5. das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;
- 6. den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.
(5) Von den Verboten gemäß Abs 2 sind folgende Arten ausgenommen: Igel (Erinaceus sp), Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen, wenn sie:
- 1. verendet aufgefunden worden sind oder
- 2. offensichtlich krank, verletzt oder sonst pflegebedürftig aufgefunden worden sind, möglichst artgerecht gepflegt und sobald als möglich unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freigelassen oder, wenn das Weiterleben nach einem tierärztlichen Gutachten für das Tier eine Qual bedeutet, schmerzlos getötet werden.
Soweit dies zur Vermeidung einer missbräuchlichen Berufung auf diese Ausnahmen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß den Z 1 und 2 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird.
(6) Bei nicht richtliniengeschützten Tieren sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:
- 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung;
- 2. die weidgerechte Jagd und Fischerei nach den dafür geltenden Vorschriften.
(7) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.
Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere
§ 32
(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.
Ausnahmebewilligung
§ 34
(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend vom § 3a Abs 2 und unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:
- 1. der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;
- 2. der Getränkeerzeugung;
- 3. der öffentlichen Sicherheit;
- 4. der Sicherheit der Luftfahrt;
- 5. dem Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;
- 6. der Forschung oder dem Unterricht;
- 7. der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle einschließlich der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, und der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
- 8. der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen, Gewässern oder sonstigen Vermögenswerten;
- 9. der Errichtung von Anlagen;
- 10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen;
- 11. der Entnahme oder Haltung von der Behörde spezifizierter Exemplare bestimmter Tier- und Pflanzenarten unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß.
(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 8 hinsichtlich des Schutzes sonstiger Vermögenswerte, 9 und 10 keine Anwendung. Auf richtliniengeschützte Pflanzen- und Tierarten mit Ausnahme der Vogelarten findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.
(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und
- a) der jeweilige Bestand einer nach der FFH-Richtlinie geschützten Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder sichergestellt werden kann, dass sich ein ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird und
- b) der jeweilige Bestand einer sonst durch eine Verordnung nach den §§ 29 Abs 1 und 31 Abs 1 geschützten Tier- oder Pflanzenart nicht mehr als nur unbedeutend abträglich beeinträchtigt wird.
(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;
- 2. bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;
- 3. bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).
(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs. 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.
(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden:
- 1. Personen, die innerhalb der vergangenen letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher, jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.
- 2. Personen, bei denen auf Grund sonstiger Vorstrafen Bedenken in Bezug auf eine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.
(7) Die Bewilligung hat alle Angaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis zu enthalten, dass sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial samt den entsprechenden Belegdaten im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist.
(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) sind an Stelle der Sammelbzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten.
(9) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs. 6 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.
(10) Die Sammel- bzw Fanglisten oder die an deren Stelle verwendeten sonstigen Aufzeichnungen (Abs. 8) sind der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.
Gemäß § 34 Abs 1 Sbg NSchG kann die Naturschutzbehörde auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 31 Abs 2 bewilligen, wobei dies nur für einen der in den Z 1 bis 11 genannten Zwecke möglich ist. In § 34 Abs 3 Sbg NSchG sind die Bewilligungskriterien festgelegt.
Hinsichtlich des Schutzes von freilebenden Tieren (§ 31) gilt es festzuhalten, dass es zwei Möglichkeiten gibt: Entweder kann durch im Vorhabensprojekt vorgesehene, dh im Projekt vorgesehene sogenannte CEF-Maßnahmen dem Artenschutz Rechnung getragen werden oder aber kann bzw muss gesondert ein eigenes Verfahren nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff Sbg NSchG durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Verfahren stellt sich also die Frage, ob Verbotstatbestände iSd § 31 Sbg NSchG ausgelöst werden.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände der §§ 31 und 32 Sbg NSchG verwirklicht werden, das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in der Realität umgesetzt werden soll.
Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage/das geplante Vorhaben und die Details ihrer Ausführungen näher umschrieben werden, treten bei dieser Beurteilung gegen die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits das Vorhaben inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf.
Gleiches gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl VwGH 27.07.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).
Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestandes, dh dass das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).
Absichtliches Handeln liegt anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vor, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird (zB EuGH 30.01.2002, Rs C-103/00, Kommission/Griechenland; VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215-12)
Das vorliegende Projekt sieht ein möglichst vollständiges Absammeln und Transportieren der Herpetofauna (Auflagen A.32-38) in Laichgewässer bzw Landlebensräume vor.
Bei Einhaltung dieser Vorgaben kann nicht mehr von einem billigend in Kauf nehmen gesprochen werden. Wenn alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die betreffenden Tatbestände (Tötung, Störung, etc) hintanzuhalten, wird das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit auch dann nicht verwirklicht, wenn trotzdem einzelne Exemplare zu Schaden kommen.
Seitens der Erstbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der Fang der Amphibien und Reptilien als Folge der Auszäunung der Baustellenfläche eine Störung im Sinne der Definition des Artenschutz-Leitfadens (2021) der EU-Kommission darstellt. Zudem werden die Individuen auf die Dauer von zwei Jahren einer Stresssituation und einer Störung im Sinne der Verbotstatbestände sowie einer Beschädigung der ökologischen Funktionalität ihrer Lebensraumbestandteile ausgesetzt, da sie sich nicht mehr frei wie bisher bewegen können. Aus diesem Grund ist es jedenfalls notwendig, Lebensraum-Strukturen als CEF-Maßnahmen herzustellen.
Seitens des Sachverständigen der belangten Behörde sowie des Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin wird davon ausgegangen, dass die in der Befundaufnahme (ON 11) genannten Richtlinie geschützten Tiere vom Bauvorhaben betroffen sind. Das betrifft die dort vorkommenden geschützten Amphibien und Reptilien sowie die Vogelfauna, hier speziell den Uhu.
Hinsichtlich des Uhus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser den QQ zukünftig wieder als Brutstandort einnehmen wird. Aus diesem Grund war jedenfalls die Auflagenadaptierung bzw Ausweitung der Auflage dahingehend, dass lärmintensive Maßnahmen erst ab 30.06. durchzuführen sind, notwendig.
Für Amphibien und Reptilien wird davon ausgegangen, dass es zu keiner völligen oder weitgehenden Isolierung einzelner Bestände oder von Lebensräumen kommen wird. Die beantragten Baumaßnahmen werden zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander führen.
Durch die projektimmanenten Amphibienschutzmaßnahmen wird das Tötungsrisiko für die Herpetofauna insgesamt reduziert, das Auslösen des Verbotstatbestandes „Töten geschützter Vertreter der Herpetofauna“ ist daher auszuschließen. Zudem kann den Ausführungen des Privatsachverständigen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass die Eingriffsflächen aufgrund ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Intensivwiesen keinen Lebensraum für vollkommen geschützte Organismen darstellen.
Es erscheint daher jedenfalls als nachvollziehbar, dass durch die projektierten und durch Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen es zu keiner Erhöhung des Tötungsrisikos für die vorhandenen geschützten Tiere kommt.
Da das Tötungsrisiko auszuschließen ist, ist auch eine Reduzierung der Population zu verneinen. Da die Eingriffsflächen als intensiv genutzte landwirtschaftliche Wiesen keinen Lebensraum für wertgebende Organismen darstellen, können sie auch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten für wertgebende Organismen sein, weshalb ein Eingriff durch das geplante Vorhaben auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht möglich ist.
Die Ausführungen erscheinen jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar, da das derzeitige Vorkommen geschützter Arten in diesem Bereich durch die gegenständliche Nutzung als intensiv genutzte landwirtschaftliche Wiese mannigfaltigen Risiken ausgesetzt ist. Durch die projektsimmanenten Maßnahmen, Auszäunung der Baufläche, Absiedlung mit der Zaun-Kübel-Methode, Bringung in bestehende bzw anzulegende Laichgewässer, ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass hier keine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand erzeugt wird. Zudem wird darauf verwiesen, dass bereits jetzt die GGstraße einen wesentlichen Gefahrenpunkt für die Tiere darstellt und der Einsatz von „Froschklaubern“ erforderlich ist, um den Tieren ein Passieren dieser Barriere zu erleichtern.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tötungsverbot dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, daher vergleichbar sei mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).
Es scheint nachvollziehbar, dass die Herpetofauna durch das Abfangen mit der Zaun-Kübel-Methode, einer dem Stand der Technik entsprechenden Methode für die Übersiedlung, erhöhter Stressbelastung und erhöhtem Energieverbrauch ausgesetzt ist. Eine Störung im Sinne des § 31 Abs 2 Z 2 Sbg NSchG liegt jedoch nicht vor, da sich diese Belastung nicht erheblich auf die Erhaltung der Tierarten auswirkt. Dies erscheint schon deshalb logisch, da im gegenständlichen Gebiet Eingriffflächen landwirtschaftlich intensiv genutzte Wiesen sind und das Laichgewässer nur durch Überqueren einer Straße zu erreichen ist. Zudem kann eine tatbestandsmäßige Störung erst dann vorliegen, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschance, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindert wird oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebietes führt. Als Bewertungsmaßstab ist dafür die lokale Population heranzuziehen. Da sich jedoch keine Beeinträchtigungen auf der Populationsebene ergeben, ist der Verbotstatbestand als nicht erfüllt anzusehen. Dies trifft auch auf den Verbotstatbestand des „Fanges“ zu, da die Tiere abgesammelt bzw gefangen werden um Tötungen zu vermeiden und diese schlussendlich wieder unverzüglich freigelassen werden (Auflage A.37).
Hinsichtlich des Zeitpunktes für die Umsetzung des Laichgewässers 1 gilt Folgendes festzustellen:
Laichgewässer 1 ist Teil des Ausgleichsmaßnahmenprojektes gemäß § 51 Sbg NSchG. Die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen, wonach die Umsetzung des Laichgewässers bis 15.01. zu erfolgen hat, erscheinen dahingehend nachvollziehbar, dass nach dem 15.01. bereits die Amphibienwanderung einsetzen kann und bei Umsetzung der Baumaßnahmen für Laichgewässer 1 es möglicherweise zu Beeinträchtigungen während der Amphibienwanderung kommt, sofern zu diesem Zeitpunkt die Absiedelung noch nicht erfolgt ist. Es erscheint auch schlüssig und nachvollziehbar, dass es aus artenschutzfachlicher Sicht ideal wäre, dass das Laichgewässer 1 bereits als Lebensraum zur Verfügung steht, sobald die Amphibien abgesammelt werden. Dennoch gilt es festzustellen, dass aufgrund der projektimmanenten Maßnahmen davon ausgegangen wird, dass auch ohne die Umsetzung des Laichgewässers 1 vor Beginn der Absiedelung keine Störung iSd § 31 Abs 2 Z 2 vorliegt, da wie bereits geschildert die Störung darin besteht, dass die Tiere mittels der Zaun-Kübel-Methode gefangen werden und zu bereits bestehenden Gewässern verbracht werden. Auch im Ist-Zustand ist für die Tiere auf der Eingriffsfläche kein Laichgewässer vorhanden und müssen diese teilweise händisch über die GGstraße verbracht werden, um in ihre Laichgewässer zu gelangen. Eine Auflage des Laichgewässers 1 war daher dahingehend zu formulieren, dass eine Umsetzung bzw Herstellung bis spätestens 15.01. zu erfolgen hat. Sollte dies nicht möglich sein, hat die Umsetzung nach erfolgter Absiedelung zu erfolgen. Eine entsprechende Auflage war deshalb in den Spruch aufzunehmen.
Für die Reptilien wurde als zusätzliche Maßnahme vorgesehen, dass vor der Absammlung geeignete Versteckstrukturen im Bereich zwischen Baufeldgrenze und KK-Weg geschaffen werden. Von der Beschwerdegegnerin wurde darauf hingewiesen, dass diese Strukturen jedenfalls vor der Absammlung umgesetzt werden. Um dies abzusichern wurde Auflage A.32 vorgeschrieben.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es durch das Vorhaben zu keiner Verletzung der Bestimmung des § 31 Abs 2 Sbg NSchG kommt.
§ 34 Sbg NSchG war aus dem Spruch zu streichen, da das Auslösen eines Verbotstatbestandes durch projektimmanente Maßnahmen verhindert wurde und somit auch keine Ausnahmebewilligung erforderlich war.
3.6 Rechtliche Beurteilung des Vorbringens hinsichtlich UVP-G 2000:
Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, Zahl W1022216520-1-/23E, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Gegen dieses Erkenntnis wurde ua seitens des Zweitbeschwerdeführers Revision erhoben. Eine Entscheidung über diese Revision gibt es bis dato nicht, jedoch wurde mit Beschluss des VwGH vom 13.01.2020, Zahl Ra 2019/06/0177 bis 0235-11, entschieden, dass der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.
Seitens der erkennenden Richterin konnten keine wesentlichen Abweichungen zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass die UVP-negativ-Feststellung Bindungswirkung entfaltet und daher auf eine UVP-Pflicht nicht weiter einzugehen ist.
3.7 Rechtliche Beurteilung des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers und der weiteren Beschwerdegründe:
Gemäß § 55a Abs 4 Sbg NSchG steht anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 das Recht zu, gegen Bescheide, in Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung wichtige geschützte Arten betroffen sind, Beschwerde zu erheben.
Es gilt daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund von § 55a Sbg NSchG ein Beschwerderecht hinsichtlich unionsrechtlicher Vorschriften zukommt.
Das Vorbringen zum Tierartenschutz (Herpetofauna, Vögel etc) bezieht sich eindeutig auf unionsrechtliche Vorschriften und ist daher zulässig.
Hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes kann auf die Ausführungen zu Punkt 3.5 verwiesen werden.
Betreffend das weitere Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Rs protect). Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, welches nicht durch unionsrechtliche Bestimmungen gedeckt ist, ist daher unzulässig. Sowohl die Beeinträchtigung der Landschaftsschutzgebiete sowie des Naturdenkmales gründen auf Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes und nicht auf unionsrechtliche Vorgaben. Aus diesem Grund ist das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers unzulässig.
Die vom Zweitbeschwerdeführer ins Treffen geführten Ciliaten im Naturdenkmal "JJ" sind keine richtliniengeschützten Arten. Ein darauf abzielendes Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist daher unzulässig.
Hinsichtlich des Vorbringens zur Beeinträchtigung des UNESCO Weltkulturerbes kann festgestellt werden, dass es sich hierbei um ein nicht zulässiges Vorbringen seitens des Zweitbeschwerdeführers handelt. Dies deshalb, da das Vorbringen weder auf einer Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beruht noch Deckung im Salzburger Naturschutzgesetz findet.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Widersprüche zum Naturschutz- bzw Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention wird Folgendes ausgeführt:
Die Alpenkonvention ist ein Rahmenvertrag, konzipiert als internationales Abkommen (Völkerrechtlicher Vertrag), der von den acht Alpenländern Österreich, Deutschland, Italien, Frankreich, Schweiz, Lichtenstein, Slowenien und Monaco sowie der Europäischen Union über den umfassenden Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Alpen unterzeichnet wurde. Seit 1995 ist sie in Kraft und wurde von Österreich mit BGBl Nr 477/1995 idgF in innerstaatliches Recht übernommen. Das Stadtgebiet Salzburg scheint iVm Art 1 der Alpenkonvention (Anwendungsbereich) in der Liste der "administrativen Einheiten des Alpenraums in der Republik Österreich" auf.
Die im Rahmenvertrag normierten Zielvorgaben müssen durch sogenannte Protokolle weiter ausgestaltet werden. Zwei von diesen Protokollen sind vom Zweitbeschwerdeführer herangezogen worden. Der aktuelle Stand der Ratifizierung ist, dass sowohl das Naturschutz- als auch das Verkehrsprotokoll von Österreich ratifiziert wurden. Dadurch sind diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens unmittelbar anzuwenden.
Die Europäische Union hat allerdings das Naturschutzprotokoll nicht ratifiziert. Das Verkehrsprotokoll wurde von der Europäischen Union ratifiziert und ist am 25.09.2013 in Kraft getreten.
Das Beschwerdevorbringen zum Naturschutzprotokoll seitens des Zweitbeschwerdeführers ist unzulässig, da dieses Protokoll zwar Bestandteil innerstaatlichen Rechts ist, nicht jedoch Bestandteil des Unionsrechts.
Die Ziele des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention sind Folgende:
"Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik, die
a) Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß senkt, dass die Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreise;
b) zur nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraumes als Lebensgrundlage der im Alpenraum wohnenden Bevölkerung durch eine alle Verkehrsträger umfassende, aufeinander abgestimmte Verkehrspolitik der Vertragsparteien beitritt;
c) dazu beitritt, Einwirkungen, die die Rolle und die Ressourcen des Alpenraums – dessen Bedeutung über seine Grenzen hinausreicht, sowie den Schutz seiner Kulturgüter und naturnahen Landschaften gefährden zu minimieren und soweit wie möglich zu vermeiden;
d) den inneralpinen und alpenquerenden Verkehr durch Steigerung der Effektivität und Effizienz der Verkehrssysteme und durch Förderung umwelt- und ressourcenschonender Verkehrsträger und der wirtschaftlich tragbaren Kosten gewährleistet;
e) faire Wettbewerbsbedingungen unter den einzelnen Verkehrsträgern gewährleistet.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Verkehrsbereich unter Wahrung des Vorsorge-, Vermeidungs- und Verursacherprinzips zu entwickeln."
Seitens des Zweitbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass der Ausbau einer Parkgarage für den Individualverkehr, wodurch weiterer Autoverkehr in das Stadtzentrum gelockt werde, nicht unter die Zielbestimmungen der Alpenkonvention zu subsumieren ist. Vielmehr wäre die Verpflichtung des Art 9 des Verkehrsprotokolls "die Errichtung und den Ausbau kundenfreundlicher und umweltgerechter öffentlicher Verkehrssysteme zu fördern" daraus abzuleiten. Aus dem grundsätzlichen Ziel der Alpenkonvention, Protokoll Verkehr, die Vertragsparteien zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik zu verpflichten, kann nicht abgeleitet werden, dass sie im Widerspruch zu der Errichtung einer Parkgarage steht. Eine unmittelbar anwendbare Bestimmung dahingehend, dass die Neuerrichtung von Parkgaragen bzw Parkflächen in innerstädtischen Bereichen verboten ist, ergibt sich nicht aus dem Verkehrsprotokoll. Ein Widerspruch zu den im Verkehrsprotokoll formulierten Zielen und somit eine Verletzung des Protokolls Verkehr der Alpenkonvention kann nicht erkannt werden.
Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bzw des Zweitbeschwerdeführers betreffend die Auswirkungen der Beleuchtung wird Folgendes ausgeführt:
Von der Beschwerdegegnerin wurde ein lichttechnisches Projekt samt Beleuchtungsberechnung (ON 77) vorgelegt. Zudem wurden die Auflagen A.44-46 und A.48-53 vorgeschrieben um die Auswirkungen der Beleuchtung bestmöglich abzumildern. Hinsichtlich der Einstufung der Beleuchtung, wonach die GGstraße auf Höhe der geplanten Einbringung der Baustraße auf Basis des dort vorherrschenden Schutzweges eine „hohe Leuchtdichte der Umgebung“ aufweist, kann keine Unschlüssigkeit erkannt werden. Auch der sogenannte „PP“ befindet sich im städtischen Bereich und erscheint, die Einstufung auf „normale Situation, moderate Leuchtdichte der Umgebung“ nachvollziehbar. Durch die gewählte Beleuchtung (Verwendung von LEDs mit einer Lichtfarbe/Farbtemperatur < 3.000 K, Abschirmung und geschlossenes Gehäuse, Oberflächentemperatur des Leuchtmittelgehäuses < 60 °C, UV-freie Leuchtmittel, zielgerichtete Beleuchtung der Strahlungswinkel 0 bis 70°, Anstrahlungsrichtung grundsätzlich nach oben und unten ohne Abstrahlungen zum Umfeld) kann eine Tötung von Insekten ausgeschlossen werden bzw kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos. Auch hinsichtlich der Auswirkungen der Beleuchtung auf das Schutzgebiet kann festgestellt werden, dass die Beleuchtung nur eine temporäre Beeinträchtigung in der Bauphase darstellt, welche in der Betriebsphase nicht mehr gegeben sein wird.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach die Verwertung/Deponierung des Tunnelausbruchs nachzuweisen ist, kann darauf verwiesen werden, dass dieser Beschwerdegrund weder die subjektiven Rechte der Erstbeschwerdeführerin noch des Zweitbeschwerdeführers berührt. Dennoch ist festzuhalten, dass in Auflage A.1 vorgeschrieben ist, dass ein rechtsgültiger Nachweis der gesicherten Verbringung der Naturschutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen ist.
Hinsichtlich der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Lärmschutzwände kann festgestellt werden, dass diese in ON 39 (Akt der belangten Behörde) nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ausreichend dargestellt sind. In ON 77 (Akt der belangten Behörde) eine Gesamtflächenbilanz enthalten. Zudem wird durch Auflage A. 13 sichergestellt, dass zum Schutz des FF ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten ist. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Beschwerde diesbezüglich nicht berechtigt ist, ist daher jedenfalls beizupflichten.
Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend Auflage A.27, dass anstelle der Eibe die Heimische Liguster vorzuschreiben gewesen wäre, kann ausgeführt werden, dass den Ausführungen des ASV der belangten Behörde gefolgt werden konnte, dass die Eibe vorteilhafter ist, weil diese die Nadeln nicht verliert und somit eine Abschirmung im Winter als auch im Sommer gegeben ist. Außerdem wurde vom gerichtlichen SV bestätigt, dass die Eibe für die Bepflanzung geeignet ist.
3.8 Zur Auflagenvorschreibung:
Nach dem durchgeführten gerichtlichen Ermittlungsverfahren waren die Auflagen im Bescheid der belangten Behörde zu ändern bzw zu adaptieren.
Auflage A.2 war dahingehend zu ändern, dass der Zeitraum für die Baustelleneinrichtung zwischen dem 30.06. und dem 30.08. stattzufinden hat. Die Ausdehnung dieser Frist bis 30.06. war erforderlich, um ein mögliches Brutvorkommen des Uhus möglichst ausreichend zu schützen.
Hinsichtlich Auflage A.12 wurde ein Verweis auf Auflage A.11 und die dort genannte Fertigstellungsfrist eingefügt.
Zudem erfolgte gemäß Auflage A.24 eine Einschränkung der stark lärmerregenden Tätigkeiten zwischen 15.01. und 30.06. Dies deshalb, um ein mögliches Brutvorkommmen des Uhus zu schützen.
Auflage A.29 wurde eingefügt, um ein Abfließen von Straßenwässern im Bereich des Naturdenkmales hintanzuhalten.
Auflage A.40 war dahingehend zu ändern, dass ein Verbleiben des Baumes jedenfalls gewährleistet ist. Auflage A.49 wurde entsprechend der ÖNORM / O 1052 korrigiert.
In Auflagenteil B. Ausgleichsmaßnahme gemäß § 51 Sbg NSchG war Auflage B.1 dahingehend zu ändern, dass das Laichgewässer 1 entweder zwischen 15.09. und 15.01. oder binnen zwei Wochen nach der erfolgten Absiedlung herzustellen ist.
Im gerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass eine Herstellung des Laichgewässers 1 nach 15.01. aus artenschutzfachlicher Sicht abzulehnen ist. Dieses kann aber nach der erfolgten Absiedlung hergestellt werden. Hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführer dahingehend, dass Laichgewässer 1 als sogenannte CEF-Maßnahme fungiert und jedenfalls vor Beginn der Baustelle zu richten ist, kann entgegengehalten werden, dass diese eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § Sbg 51 NSchG ist.
Auflage B.13 war einzufügen, um zu gewährleisten, dass nach Herstellung des Laichgewässers 1 und dessen Funktionsaufnahme dieses – sofern dies aus artenschutzfachlicher Sicht sinnvoll ist – aus dem Einzäunungsbereich herausgenommen wird und dadurch für Tiere zugänglich gemacht wird.
Auflage B.14 war dahingehend zu ändern, dass die Ausbaggerung der Verlandung der Amphibienlaichgewässer nur nach Bedarf durchgeführt wird und nicht nach einem von vornherein festgesetzten Zeitraum. Dies deshalb, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beurteilt werden kann, nach wie vielen Jahren es zu einer Verlandung kommt.
In Auflage B.16 war die Frist dahingehend zu ändern, dass die Frist wie in Auflage B.1 ein Zeitfenster zwischen 15.09. und 15.01. bzw nach erfolgter Absiedelung festgelegt wird. Zudem waren die 12 auf Dauer nachzuweisenden Kennarten dem Zielzustand mit 40 Arten festzulegen. Zwar sind nur 36 Arten in der Saatgutmischung angeführt, es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund einwandernder Arten in der Etablierungsphase von einer höheren Artenzahl ausgegangen werden kann.
In Auflage B.15 und B.16 war zudem eine Überprüfungs- und Berichtspflicht an die Naturschutzbehörde einzufügen.
Hinsichtlich der Mähzeitpunkte in Auflage B.21 wurde festgelegt, dass die Wiesenfläche südlich der DDgasse einmal jährlich nach dem 10.08. zu mähen ist. Die Wiesenfläche nördlich der DDgasse ist nach dem ersten Frost im Herbst zu mähen. Nach fünf Jahren hat eine Evaluierung des späten Mäh-Regimes zu erfolgen. Hinsichtlich der Vorgabe, dass das Mähen nach dem ersten Frost stattzufinden hat, kann festgestellt werden, dass die Auflage jedenfalls hinreichend konkret ist, da das Datum des ersten Frostes bei der Zentralanstalt für Meteorologie abgefragt werden kann. In den Aufzeichnungen der Zentralanstalt für Meteorologie ist jedenfalls festgehalten, wann der erste Herbstfrost stattgefunden hat.
Auflage B.22 war entsprechend Auflage B.21 dahingehend zu ändern, dass das anfallende Mähgut nach der späten Herbstmahd zu verbringen ist. Zudem sollen Teile des Mähgutes genutzt werden, um weitere Versteckstrukturen zu schaffen.
Auflage B.24 wurde entsprechend der geänderten Mäh-Regime angepasst.
Hinsichtlich des Neophytenmanagements wurde in B.26 festgelegt, dass das Neophytenaufkommen auf den Trocken-/Magerwiesen alle fünf Jahre zu überprüfen und der Naturschutzbehörde zu berichten ist.
Auflage B.30 war zu ändern, da die treppenartige Schlichtung der Konglomerat-Steinmauer möglicherweise dazu führt, dass in diesem Bereich Sitzgelegenheiten für Menschen entstehen. Die ökologische Bauaufsicht soll bei der Schlichtung der Konglomerat-Steinmauer besonders darauf achten, dass diese unregelmäßig ausgeführt wird und keine Sitzmöglichkeiten entstehen.
In Auflagenpunkt C wurden die Auflagen betreffend die ökologische Bauaufsicht C.1 bis C.13 neu eingefügt. Dabei handelt es sich um die gängigen Standardauflagen bei der Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht.
Im Spruchteil D wurde, wie auch schon im Bescheid der belangten Behörde, der Auflagenvorbehalt vorgeschrieben. Dies insbesondere deshalb, da in den Auflagen zahlreiche Berichtspflichten an die Behörde vorgesehen sind. Sollte sich im Zuge dieser Berichtspflichten Handlungsbedarf ergeben, kann die Behörde gemäß § 50 Abs 2 Sbg NSchG weitere Auflagen vorschreiben. Es handelt sich nicht, wie von den Beschwerdeführern ausgeführt, um eine Sanierung eines unvollständigen Projekts bzw einer unvollständigen Bewilligung, sondern um eine Absicherung der artenschutzfachlichen Planungen bzw unterstützt die Vorbehaltsregelung jedenfalls die Sinnhaftigkeit von Gestaltungsfreiräumen der ökologischen Bauaufsicht.
3.9 Zum Antrag gemäß § 22 VwGVG:
Mit der Entscheidung in der Hauptsache wird der Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
