LVwG Salzburg 405-3/281/1/11-2018

LVwG Salzburg405-3/281/1/11-201830.1.2018

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.281.1.11.2018

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde der AA KG Zweigniederlassung AB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AG AF, gegen den Bescheid der belangten Behörde Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT vom 12.07.2017, Zahl xxxxx,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 8 Ortsbildschutzgesetz wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Entfernung mit zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt wird und die zu entfernende Werbeankündigungsanlage wie folgt umschrieben wird:

 

„Werbeankündigungsanlage ‚AA Einfahrtsschild 17000‘ mit einer Höhe von 17 Metern über Gelände südlich der Aus- und Einfahrt der internen Erschließungsstraße zum Verbrauchermarkt auf GStNr xx/15 (neu: xx/14), KG AT-Markt.“

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Entfernungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT vom 27.04.2017, Zahl xxxxx, bestätigt und der Berufung keine Folge gegeben.

 

Gegen diese Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung wurde folgende Beschwerde eingebracht:

 

„I. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT vom 27.04.2017, Zahl: xxxxx, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) die Beseitigung der von der BF auf GN xx/15 (neu xx/14) der KG AT-Markt errichteten Werbeankündigungsanlage in Form eines Werbeturms vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT vom 27.4.2017 hat die BF rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde AT der Berufung stattgeben möge und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben möge.

Mit der Berufung der BF hat sich die Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT in ihrer Sitzung am 28.06.2017 beschäftigt. Aufgrund des dabei gefassten einstimmigen Gemeindevertretungsbeschlusses erging die Berufungsentscheidung, dass die Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT, als zuständige Berufungsbehörde für die Vollziehung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes (OSchG 1999) den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2017, Zahl xxxxx zur Gänze bestätigt und der Berufung der BF vom 16.05.2017 keine Folge gibt.

Diese Berufungsentscheidung / dieser Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT erging auf der Rechtsgrundlage des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999, LGBl.74/1999.

II. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist zulässig, weil die BF durch den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT vom 12.07.2017, Zahl: xxxxx, dem Rechtsvertreter der BF am 02.08.2017 zugestellt, in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht aufgrund der Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes die Beseitigung der von der BF auf GN xx/15 (neu xx/14) der KG AT-Markt errichteten Werbeankündigungsanlage in Form eines Werbeturms vorgeschrieben zu erhalten, verletzt ist und erhebt die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Bescheide der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg innerhalb der offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist

Beschwerde

und stellt die

Anträge,

1. das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und in dieser Verhandlung die beantragten Beweise aufnehmen sowie

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT vom 12.07.2017, Zahl: xxxxx, ersatzlos aufheben.

III. Die Beschwerdeanträge werden begründet wie folgt:

Die Berufungsentscheidung der Marktgemeinde AT vom 12.07.2017, Zahl: xxxxx, wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

1. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a) Verletzung des Parteiengehörs:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT vom 27.04.2017 besteht im Wesentlichen aus dem "Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. AP AV MSc" der "am heutigen Tage" (vermutlich Tag des Datums des Bescheides und somit am 27.04.2017) einen Ortsaugenschein vorgenommen hat. Dieser Befund und dieses Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. AV wurde aber der nunmehrigen BF weder vom Bürgermeister der Marktgemeinde AT als I. Instanz noch von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT als II. Instanz zugestellt und wurde dadurch das Parteiengehör der nunmehrigen BF verletzt. Auch die nunmehr belangte Behörde, die Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT als II. Instanz hat diesen verfahrensrechtlichen Fehler der I. Instanz, des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT, nicht saniert. Die nunmehrige BF hatte daher keine Möglichkeit, zum Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. AV vom 27.4.2017 Stellung zu nehmen. Die nunmehrige BF wurde daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt und ist daher bereits der nunmehr angefochtene Bescheid / die angefochtene Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig und aufzuheben.

Hätte die Behörde I. Instanz oder die nunmehr belangte Behörde der BF den Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. AV vom 27.4.2017 im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gegeben, so hätte die nunmehrige BF darlegen können, dass einerseits das Salzburger Ortsbildschutzgesetz beim gegebenen Sachverhalt nicht zur Anwendung gelangt bzw. die Voraussetzungen nach dem Salzburger OSchG sind, weiters dem von der Behörde I. Instanz beigezogenen Sachverständigen Ing. AV die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche fachliche Qualifikation fehlt (siehe dazu Näheres gleich unten) und hätte daher bereits der Bürgermeister der Marktgemeinde AT als Behörde I. Instanz den Bescheid mit dem Beseitigungsauftrag nicht erlassen und wäre von der nunmehr belangten Behörde die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung nicht ergangen.

b) Fehlende fachliche Qualifikation des von der Behörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Sachverständigen Ing. AP AV:

Bei dem von der Behörde I. Instanz und in weiterer Folge auch II. Instanz beigezogenen Sachverständigen Ing. AP AV MSc handelt es sich offensichtlich um den bautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde AT. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass Ing. AP AV MSc bautechnischer Sachverständiger ist, kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Sachverständige auch die Befähigung für die Befundung und die Erstellung eines Gutachtens nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz hat. Soweit ersichtlich und auch recherchierbar, fehlt dem von der Behörde beigezogenen Sachverständigen Ing. AV MSc die entsprechende Ausbildung für derartige Gutachten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Die vormalige Bestimmung des § 17 OSchG 1975 ist zum nunmehrigen § 18 OSchG 1999 in den Absätzen 1 - 5 unverändert geblieben. In den Materialien zu diesem Gesetz (RV 270 BIG LT 4 Session 6.GP) findet sich dazu die Erläuterung, dass "als Fachleute für die Sachverständigenkommission kommen z.B. in Betracht Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, Kunsthistoriker, Landschaftspfleger mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Altstadt- und Ortsbildgestaltung, Personen, die mit Erfolg auf dem Gebiet des Heimatschutzes und der Lokalgeschichte tätig sind." Soweit ersichtlich, verfügt der von der Behörde beigezogene Sachverständige Ing. AV Msc nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation. Ing. AV MSc ist nicht in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen. Ing. AV MSc betreibt ein Ingenieurbüro mit Sitz in AW und ist der WKO-Seite "Firmen A-Z" zu entnehmen, dass Ing. AV MSc aufgrund der selbstgewählten Unternehmensbezeichnung im Bereich Innenarchitektur, Möbel- und Produktdesign" tätig ist. Weiters ist diesem WKO-Eintrag zu entnehmen, dass Ing. AV MSc die Gewerbeberechtigung für „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO" hat, wobei § 134 GewO für die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten eine entsprechende universitäre Ausbildung fordert. Es wird daher im Verfahren zu prüfen sein, ob Ing. AV MSc über die entsprechende Befugnis zur Erstellung von Gutachten nach dem Ortsbildschutzgesetz hat und wird dazu die Einvernahme von Ing. AP AV MSc im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Dass dem beigezogenen Sachverständigen offensichtlich die entsprechende fachliche Qualifikation fehlt, ergibt sich auch aus den Ausführungen des von ihm erhobenen Befundes und darauf erstellten Gutachten und wird bereits hier auch die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens beanstandet. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, inwiefern das "übliche Maß' im Sinne des OSchG überschritten wird oder das Ortsbild gestört oder verunstaltet wird, weil sich die Befundaufnahme und das anschließende Gutachten ausschließlich auf die Höhenentwicklung der in der Gemeinde befindlichen Ankündigungen beschränkt und die Größe derselben nicht erhoben wurde. Das Gutachten beschreibt auch nicht deskriptiv das Ortsbild, sondern erfasst nur die Bauten. Wodurch das Ortsbild durch die gegenständliche Werbeanlage gestört sein soll, geht aus dem Gutachten nicht hervor.

c) Aktenwidrigkeit des bekämpften Bescheides:

Führt die belangte Behörde, die Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT, in ihrer Berufungsentscheidung aus, dass aufgrund der von der BF vorgelegten Projekts- und Antragsunterlagen für die jeweiligen Genehmigungen die Werbeanlagen nicht objektiv beurteilt werden hätten können, so steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT, wo dieser Sachverständige auf Seite 2 des Bescheides ausführt, dass "zur Beurteilung (Anmerkung: der Werbeanlagen) auf die dem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen zurückgegriffen wird, wobei dann in weiterer Folge eben die detaillierte Beschreibung der Anlagen erfolgt.

Somit sind die Ausführungen der hier nunmehr belangten Behörde, der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT, aktenwidrig und behaftet auch dies den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und ist auch aus diesem Grund der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Beweis:

• ex offo beizuschaffende Behördenakte Bauakt KNR: yyyyy der Marktgemeinde AT;

d) Nichtbegründung des Bescheides:

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen nur mit der Wiedergabe der Berufungsgründe, der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 06.06.2017, der Darstellung der Auflage der Planunterlagen sowie der Abhaltung der Informationsveranstaltung und schlussendlich der Wiedergabe des Beratungsverlaufes der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT.

Inhaltlich setzt sich die belangte Behörde mit den Berufungsgründen in keinster Weise auseinander und handelt es sich bei der Wiedergabe der vorangeführten Elemente um keine rechtliche Bescheidbegründung, sodass de facto eine Nichtbegründung des Bescheides vorliegt. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid / die Berufungsentscheidung der belangten Behörde rechtswidrig. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

2. Materielle Rechtswidrigkeit:

Die belangte Behörde geht - genauso rechtsirrig wie die Behörde I. Instanz – rechtlich davon aus, dass die gegenständliche Werbeanlage nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 idgF anzuzeigen und/oder zu genehmigen gewesen wäre. Diese Rechtsansicht ist verfehlt.

Offenkundig wird in der Sache verkannt, dass der Bewilligungsbescheid der BH Salzburg-Umgebung, Zahl: zzzzz und vvvvv, vom 07.09.2016 sich in seinem Spruch ausdrücklich mit den gegenständlichen Werbeankündigungen befasst.

So lautet im Spruch Punkt II betreffend die baubehördliche Bewilligung auf Seite 7 dieses Bescheides der Auflagenpunkt 12, dass "die Ausführungen und Dimensionierungen der Werbeanlagen (Pylon) entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN und nach statischen Erfordernissen zu erfolgen haben.“

Alleine daraus, dass sich der Spruch des Bescheides mit den Werbeanlagen befasst, zeigt, dass diese Werbeanlagen Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung war. Die Werbeanlagen waren auch Teil des eingereichten Bauprojekts. Eine Auflage hinsichtlich der Werbeanlagen kann bescheidmäßig aber dann nicht erteilt werden, wenn diese Werbeanlagen nicht Gegenstand des Konsenses waren bzw. sind.

Wie bereits von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 16.05.2017 ausgeführt, wird auch hier nochmals wiederholt, dass gemäß § 1Abs 1 Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau idgF für die Gemeinde AT u.a. die Besorgung der in weiterer Folge in dieser Verordnung aufgezählten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen wird. Übertragen wurde dabei gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit a der vorgenannten Verordnung die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einen Bau für eine Betriebsanlage, die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, dienen soll. Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 wurde ebenfalls die Kompetenz für die Baubewilligung für einen unter die Ziffer 1dieser Verordnung fallenden Bau auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen.

Gemäß § 9 des Salzburger OSchG 1999 idgF gelten die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw. die Bewilligungspflicht gemäß § 6 nicht für unter anderem in diesem § 9 in den Ziffern 2 und 5 angeführten baubewilligungspflichtige und/oder lediglich anzuzeigende Ankündigungen und Ankündigungsanlagen. Für baubewilligungspflichtige Ankündigungen und Ankündigungsanlagen sind im baupolizeilichen Verfahren diesbezüglich die Belange des Ortsbildschutzes im Sinne dieses Abschnittes des Salzburger OSchG 1999 idgF wahrzunehmen.

Absatz 3 des § 9 des Salzburger OSchG 1999 bestimmt, dass § 8 des Salzburger OSchG 1999 auf Ankündigungen im Sinne des Abs 1 Z 2, 3, 5 und 6 keine Anwendung findet. In § 8 Salzburger OSchG 1999 ist die Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen geregelt, wobei eben dieser § 8 aufgrund dieser Bestimmungen des § 9 Abs 1 Z 2 und 5 auf baubewilligungspflichtige Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, wie diese im gegenständlichen Fall vorliegen, keine Anwendung finden.

Beim verfahrensgegenständlichen Werbeturm handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Ankündigung, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.9.2016 zur Zahl zzzzz und vvvvv die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes (AA) im Sinne des von AX AY Architekten, AZ, verfassten Einreichprojektes vom 1.6.2016 bestehend unter anderem aus den Datenblättern der Werbeeinrichtungen, erteilt wurde. Gleichzeitig wurde mit dem vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.9.2016 der Berufungswerberin auch die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verbrauchermarktes samt technischen Einrichtungen, darunter die im Einreichprojekt dargestellten Werbemaßnahmen, bewilligt.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung - Flachgau wurde die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen. Wie bereits ausgeführt, sind gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und 5 bei baubewilligungspflichtigen Ankündigungen und Ankündigungsanlagen im baupolizeilichen Verfahren die Belange des Ortsbildschutzes im Sinne dieses Abschnittes des Salzburger OSchG - und somit für dieses Verfahren von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wahrzunehmen.

Beim verfahrensgegenständlichen Werbeturm handelt es sich somit um eine baubewilligungspflichtige Ankündigung, war der verfahrensgegenständliche Werbeturm auch Gegenstand des gewerbebehördlichen und baubehördlichen Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und wurde der verfahrensgegenständliche Werbeturm auch von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem vorzitierten Bescheid vom 7.9.2016 genehmigt.

Wie noch naher ausgeführt werden wird und wie sich insbesondere aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.7.2016, bei der als Vertreter der Gemeinde BAL BB BC anwesend war, ergibt, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in diesem Verfahren die ihr übertragene Kompetenz, im baupolizeilichen Verfahren die Belange des Ortsbildschutzes im Sinne des Salzburger OSchG 1999 idgF wahrzunehmen, ausgeübt.

Der Marktgemeinde AT wurde gleichzeitig mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.9.2016, Zahl: zzzzz et al, auch die Verhandlungsschrift vom 20.7.2016 über die am 20.7.2016 vor Ort stattgefundene mündliche Verhandlung zugestellt. Gegenstand dieser Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung war unter Anderem das Ansuchen der AA KG, Zweigniederlassung AB, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes. Auf Seite 4 dieser Verhandlungsschrift wurde von dem bei dieser Verhandlung anwesenden Vertreter der Gemeinde die Stellungnahme abgegeben, dass gegen die Erteilung der angestrebten Genehmigung bzw. Bewilligung keine Einwendungen erhoben werden, wenn das Vorhaben entsprechend den vorliegenden Projektsunterlagen unter Beachtung der behördlichen Auflagen ausgeführt wird. Im Befund der bautechnischen Amtssachverständigen wird einleitend zum Punkt „Vorliegende Unterlagen" auch festgehalten, dass Datenblätter der Werbeeinrichtungen Grundlage ihres Befundes sind. Unter Berücksichtigung der Projektsunterlagen gelangt die bautechnische Amtssachverständige in ihrem ersten Gutachten auf Seite 6 der Verhandlungsschrift zu dem Ergebnis, dass die Bebauung nicht der rechtskräftigen Flächenwidmung widerspricht und das Vorhaben auch nicht dem Bebauungsplan widerspricht. Die bautechnische Amtssachverständige führt auf Seite 6 der Verhandlungsschrift dann weiters aus, dass unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes, insbesondere § 14 leg.zit. aus baufachlicher bzw. orts- und siedlungsplanerischer Sicht grundsätzlich festzustellen ist, dass der angestrebten Bauplatzerklärung, vorbehaltlich ggf. angeführter ausstehender Unterlagen, kein Versagungsgrund entgegensteht.

Auf Seite 8 der Verhandlungsschrift wird dann vom Vertreter der Gemeinde zur Protokoll gegeben, dass zu den Ausführungen der bautechnischen Sachverständigen kein Einwand besteht.

In weiterer Folge erstattet die bautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten zur beantragten baubehördlichen Bewilligung. Auf Seite 9 der Verhandlungsschrift hält die bautechnische Amtssachverständige in ihrem Befund unter dem Punkt „Verfahrensgegenstand/Vorhaben, allgemeine Beschreibung" fest, dass im beantragten Standort Betriebsanlagen eines Lebensmittels-Verbrauchermarktes und eines Handels- bzw. Dienstleistungsgeschäftes neu errichtet werden sollen. Ausdrücklich führt die bautechnische Amtssachverständige unter diesem Punkt des Befundes auch aus, dass "zusätzlich ein Werbepylon an der südlichen und ein Werbeturm an der östlichen Bauplatzgrenze zur Aufstellung gebracht werden soll“.

Aufgrund des von der bautechnischen Amtssachverständigen erhobenen Befundes führt diese dann in ihrem Gutachten (auf Seite 11 f der Verhandlungsschrift) unter dem Punkt „Allgemeine baurechtliche Beurteilung" aus, dass das Bauvorhaben nicht den Aussagen des Flächenwidmungsplanes, den Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie den Festsetzungen der Bauplatzerklärung widerspricht. Weiters führt die bautechnische Amtssachverständige unter diesem Punkt ihres Gutachtens aus, dass "aufgrund der vorgesehenen Ausführung bzw. der angeführten. nicht projektändernden Auflagen aus gestalterischen Gesichtspunkten von einem Einfügen in das gegebene Straßen-, Landschafts- und Siedlungsbild sowie den örtlichen Baucharakter ausgegangen wird."

Die bautechnische Amtssachverständige hat daher die der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragene Kompetenz der Belange des Ortsbildschutzes im Sinne des Salzburger OSchG 1999 idgF wahrgenommen. Die bautechnische Amtssachverständige halt auch ausdrücklich fest, dass bei der Erstellung ihres Gutachtens keine Unterlagen ausständig sind (Seite 12 der Verhandlungsschrift vom 20.7.2016). Die bautechnische Amtssachverständige gelangt daher - wiederum auf Seite 12 der Verhandlungsschrift vom 20.7.2016 - zu dem Ergebnis, dass "zusammenfassend aus Sachverständigensicht nach Vorliegen der ggf. oben angeführten ausständigen Unterlagen bzw. ergänzenden Begutachtungen kein Einwand gegen die baubehördliche Bewilligung sowie gewerbebehördliche Bewilligung besteht."

Beweis:

• ex offo beizuschaffende Behördenakte Bauakt KNR: yyyyy der Marktgemeinde AT;

Der verfahrensgegenständliche Werbeturm wurde daher aufgrund der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragenen Kompetenz in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei baubehördlich bewilligt.

Als rechtlich unstrittig kann hier vorerst festgehalten werden, dass für die Angelegenheiten des Baurechts auf Grundlage der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung-Flachgau idgF die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zuständig ist. Dies hat aber auch rein aus Gründen der Verwaltungseffizienz zur Folge, dass im Falle der Delegierung die Bezirkshauptmannschaften, hier die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, auch für die Angelegenheiten für solche Bauten und baulichen Maßnahmen für die Wahrung der Belange des Ortsbildschutzes zuständig sind (vgl. dazu Kommentar, Baurecht, Baudelegierungs-VO). Daher wurde auch vom Landesgesetzgeber in der Novelle LGBI. 1/2016 durch Änderung des § 7 Abs 1 BauPolG im Fall von delegierten Bauverfahren ausdrücklich eine Parteistellung für die Gemeinde bei Verfahren, die durch Verordnung der Landesregierung aufgrund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden des Landes übertragen worden sind, unter anderem auch zur Wahrung der Interessen des Ortsbildes eingeräumt. Diese Bestimmung ist 01.07.2016 in Kraft getreten. § 7 Abs 1 Z 3 BauPolG sieht dazu auch vor, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen der Raumordnung und der Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Marktgemeinde AT hat aber diese Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht ausgeübt, sondern vielmehr dem geplanten Projekt zugestimmt. Da aber die Marktgemeinde AT nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 07.09.2016, wobei die Zustellung vermutlich dann am 08.09.2016 (genauso wie bei der BF erfolgte, nicht innerhalb der 4-wöchigen Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu Wahrung der Interessen aus dem Ortsbildschutz, eingebracht hat, ist aus Sicht der BF das diesbezügliche Recht der Marktgemeinde AT verfristet.

Die Absicht des Gesetzgebers ist in diesem Zusammenhang aber auch unmissverständlich und zwar dahingehend, dass die Gemeinde bei delegierten Bauverfahren, wie im gegenständlichen Fall, die Wahrung des Ortsbildes an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung delegiert hat. § 36 Abs 1 OSchG lautet, dass "für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes, wenn nicht Besonderes bestimmt ist, die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß gelten".

Diese Bestimmung ist seit der erstmaligen Erlassung eines Ortsbildschutzgesetzes für das Land Salzburg unverändert geblieben und wird dazu auf den vormaligen § 27 OSchG idF LGBl. 1/1975 verwiesen. In den Materialien zu diesem Gesetz (RV 270 Big. LT4 Session 6. GB) finden sich dazu folgende Ausführungen:

Zu § 27:

Nur bei Maßnahmen, die ihrem Inhalt nach als baupolizeiliche zu qualifizieren sind, kommt nach der hier festgestellten Behördenzuständigkeit eine andere als eine Gemeindebehörde zur Durchführung des nicht aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahrens in Betracht; dies dann, wenn es sich um bundeseigene Bauten handelt, die öffentlichen Zwecken dienen. Ansonsten sind ausschließlich der Bürgermeister I. Instanz und nach den gemeindeorganisatorischen Vorschriften die ihm innerhalb der Gemeinde zur Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches instanzenmäßig übergeordneten Behörde zuständig. Innerhalb des Magistrates Salzburg hat die Behördenzuständigkeit in II. Instanz für die baurechtlichen Angelegenheiten eine eigene und von der allgemeinen Behördenzuständigkeit abweichende, im Verfassungsrang stehende Regelung erfahren. Durch die in Beratung stehende Stadtbauordnungs-Novelle 1973 soll diese besondere Zuständigkeit auch auf die Belange des Ortsbildschutzes Anwendung finden. Artikel II der betreffenden Regierungsvorlage steht im erforderlichen Verfassungsraum. Es ist beabsichtigt, diese Bestimmung bei nächster Novellierung des Salzburger Stadtrechts 1966, LGBI. Nr. 47, in dieses aufzunehmen.

Hier im Ortsbildschutzgesetz kommt der Aussage, dass die baurechtliche Zuständigkeit auch für die Belange des Ortsbildschutzes zu gelten hat hinsichtlich der Behördenzuständigkeit im Bereich des Magistrates Salzburg nur deklaratorische Bedeutung zu."

Damit ist rechtlich aber auch klargestellt, wenn die Ausnahmen von der Zuständigkeit für die damaligen bundeseigenen Bauten gemäß Art. 15 Abs 5 B-VG idF vor der Novelle 2012 auf die staatliche Verwaltung übergeht, so auch dann, wenn Bauvorhaben, wie im gegenständlichen Fall, an die staatliche Verwaltung mittels Delegation übertragen wurde. Unstrittig befinden sich die Werbeanlagen auf einem Bauplatz, der in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung fällt und fällt daher die Beurteilung des Vorliegens einer Ausnahme gemäß § 9 Abs 1 Z 2 bzw. Z 5 OSchG 1999 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.

Es liegt jedenfalls auch die Ausnahme nach § 9 Abs 1 Z 2 OSchG vor. Z 2 der vorzitierten Gesetzesstelle lautet, „dass die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw. die Bewilligungspflicht gemäß § 6 nicht für die am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung dieser gilt, wenn sie das übliche Maß nicht überschreitet, von der gebräuchlichen Form nicht abweicht und nicht als Steckschild ausgebildet ist;". Es handelt sich beim Aufstellungsbereich der gegenständlichen Werbeanlagen um den Standort einer Geschäfts- und Betriebsstätte und beschränken sich die auf den Werbeanlagen angebrachten Ankündigungen nur auf die bloßen Firmenbezeichnungen der an diesem Standort befindlichen Betriebe. Bei rechtlicher Beurteilung handelt es sich im gegenständlichen Fall aufgrund der Legaldefinition des § 6 Abs 1 OSchG 1999 nicht um eine Ankündigungsanlage, weil dafür wechselnde Ankündigungen charakteristisch sind, sondern bestenfalls um Ankündigungen gemäß § 4 OSchG 1999. Daher ist auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bzw. der erstinstanzlichen Behörde, dass es sich um eine konsenslose Errichtung handelt, verfehlt, weil eben kein Konsens einzuholen war, sondern bestenfalls eine Anzeigepflicht vorlag, die aber auch im gegenständlichen Fall nicht gesondert erfolgen musste.

Aus den dargestellten Gründen ist daher auch die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in ihrer, in der Berufungsentscheidung zitierten Stellungnahme vom 06.06.2017, wonach die gegenständlichen Werbeanlagen baubehördlich nicht bewilligungsfähig gewesen waren, verfehlt, und widerspricht diese Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auch ausdrücklich ihrem eigenen baubehördlichen Bescheid vom 07.09.2016et al, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ausdrücklich auch die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen baubehördlich genehmigt und im Spruchpunkt II. auch dazu im Auflagenpunkt 12 entsprechende Auflagen erteilt. Dies auch, wie sich insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 20.07.2016 ergibt, unter Berücksichtigung des Ortsbildes. Dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für die baubewilligungsbehördliche Genehmigung der gegenständlichen Werbeanlage zuständig war, ergibt sich auch aus Rz 5 des Kommentars zu § 1 der Bau-Delegierungsverordnung (Anmerkung: Zell am See), wo Nachstehendes festgehalten ist:

"Besteht für eine Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht, so ist für die (baubehördliche) Bewilligung aller baulicher Maßnahmen im Bereich der gesamten Betriebsanlage, die in betriebsmäßigem Zusammenhang mit dieser stehen, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gegeben (sofern für die betreffende Gemeinde eine der eingangs zitierten Delegierung erfolgte). Dies gilt auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine bauliche Maßnahme handelt, die keiner Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage nach § 81 GewO 1973 bedarf."

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für die baubehördliche Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage zuständig war und die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die verfahrensgegenständliche Werbeanlage baubehördlich auch mit ihrem bereits mehrfach zitierten Bescheid vom 07.09.2016 genehmigt hat.

Überdies handelt es sich aus Sicht der BF bei dem nunmehr erteilten Beseitigungsauftrag, der mit dem nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid bestätigt wurde, um eine rechtsmissbräuchliche Anwendung des Salzburger OSchG 1999.

Nicht nur, dass die belangte Behörde zur Wahrung ihrer Interessen in Belangen des Ortsbildschutzgesetzes keine Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist nach Bescheidzustellung an das Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht hat, war auch die belangte Behörde aufgrund der bei der Behörde aufliegenden Einreichunterlagen im Vorfeld während der Begutachtungsfrist, anschließend auch während des Genehmigungsverfahrens und in weiterer Folge auch aufgrund des zugestellten Bescheides immer über die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen informiert. Nicht nur, dass die belangte Behörde im Genehmigungsverfahren ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hat, hat während der gesamten Zeit von der belangten Behörde keine einzige Person die BF darauf hingewiesen, dass auch noch eine "gesonderte" Genehmigung bzw. eine Anzeige nach dem Salzburger OSchG erforderlich wäre. Der Behörde und somit nunmehr auch der belangten Behörde lagen daher sämtliche Unterlagen im Sinne der Anzeigepflicht nach § 4 Salzburger OSchG vor und wäre die Behörde nach dem AVG verpflichtet gewesen, aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen den wahren Parteiwillen zu erforschen bzw. war der Behörde immer der wahre Parteiwille bekannt, dass mit den Einreichunterlagen bereits auch die nunmehr von der Behörde geforderte Anzeige nach dem Salzburger OSchG vorlag. Da die - nunmehr auch belangte - Behörde innerhalb der nach dem Salzburger OSchG vorgesehenen 2-monatigen Frist nach § 5 OSchG die Ankündigung nicht untersagte, war und ist die BF daher berechtigt, die Ankündigung anzubringen bzw. durfte und konnte die BF darauf vertrauen, dass seitens der Behörde keine Bedenken betreffend das Ortsbild bestanden.

Erst im Zuge der Errichtung der tatsächlichen Werbeanlage - somit fast 1 Jahr nach Vorliegen der Einreichunterlagen vom 1.6.2016 und mehr als ein halbes Jahr nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides - wurden dann von der belangten Behörde das Ausmaß und die Dimension der genehmigten Werbeanlage beanstandet. Offensichtlich in Ermangelung einer sonstigen rechtlichen Handhabe versucht nun die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des Salzburger OSchG 1999 im Nachhinein ihren Fehler zu sanieren. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ist die Vorgangsweise der Behörde rechtlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben.

Die BF wiederholt daher, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, der Gemeindevertretung der Marktgemeinde AT, vom 12.07.2017, Zahl: xxxxx, sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, weshalb dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

AB, 30.08.2017 AA KG“

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:

 

Am 16.01.2018 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt.

 

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei, Herr Rechtsanwalt Dr. AF, gab zur Sache Folgendes an:

„Ich verweise grundsätzlich auf die bereits schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen.

Ich bin in Kenntnis des Aktes der Gemeinde AT und bin auch in Kenntnis der schriftlichen Ausführung des Gutachtens des Diplom-Ingenieur AO vom 4.12.2017. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass hinsichtlich dieses besagten Werbepylons eine gewisse Auffälligkeit im Ortsbild gegeben ist. Diese Meinung wird auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei geteilt. Nichtsdestotrotz stehen noch die anderen in der Beschwerde angeführten Rechtsfragen einer Lösung aus. Es ist diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass dieser besagte Werbepylon in einem nicht schützenswerten Gebiet der Gemeinde steht und daher auch keine Aussagen diesbezüglich vorliegen, dass hier ein Widerspruch zu § 5 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes gegeben wäre, also dass dieser Werbepylon im Ortsbild störend oder verunstaltend in Erscheinung treten würde.“

 

Der Vertreter der AA KG schloss sich den Ausführungen der Beschwerde an.

 

Für die Gemeindevertretung gab der Bauamtsleiter der Gemeinde folgende Stellungnahme ab:

„Es wurde hier von der Gemeinde ein Beseitigungsverfahren nach dem Ortsbildschutzgesetz durchgeführt und ist daher für die Gemeinde anders als für die beschwerdeführende Partei klar, dass hier eine Anzeigepflicht bzw. Bewilligungspflicht nach dem Ortsbildschutzgesetz gegeben ist, nicht aber eine Bewilligungspflicht nach dem Baupolizeigesetz und daher die Gemeinde sehr wohl zuständig ist für die Erlassung des hier in Rede stehenden Beseitigungsbescheides.“

 

Seitens des bautechnischen Sachverständigen der Gemeinde, Ingenieur AP AV MSC, wurde noch darauf hingewiesen so wie schon im Schreiben der Gemeinde vom 14.12.2017 an das Landesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeausführungen bezüglich des Sachverständigen Ingenieur AV offensichtlich auf einer Verwechslung beruhen, da es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Herrn AV nicht um den heute anwesenden bautechnischen Sachverständigen der Gemeinde, welcher das Gutachten im Gemeindeverfahren erstellt hat, handelt.

 

Sodann wurde vom Verhandlungsleiter auf das bereits schriftlich erstellte Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur AO vom 4.12.2017 verwiesen, das den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde. Es erging daher an die Verfahrensparteien die Frage, ob eine mündliche Erörterung dieses Gutachtens gewünscht wird, was nicht der Fall war. Es erging daher die weitere Frage an die Parteien, ob an den Sachverständigen noch Fragen bezüglich der Ausführungen in diesem Gutachten gestellt werden, was ebenfalls von den Verfahrensbeteiligten verneint wurde. Dieses schriftliche Gutachten ist daher Teil der Verhandlungsschrift und somit auch Teil des Verfahrens.

 

Keine weiteren Beweisanträge.

 

Schlussäußerung des Vertreters der AA KG:

„Ich verweise auf das bisherige Vorbringen und halte die gestellten Anträge aufrecht. Ich möchte zusätzlich noch festhalten, dass im Ortsbildschutzgesetz keine bestimmte Form einer Antragstellung bezüglich des Ortsbildschutzschutzes vorgesehen ist und daher die für das Ortsbildschutzgesetz zuständige Gemeinde spätestens zu dem Zeitpunkt in Kenntnis dieses Antrags war, als der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingebracht wurde und dies nach Meinung der Beschwerdeführer daher auch als Antragstellung im Sinn des Ortsbildschutzgesetzes zu sehen ist. Ich möchte diesbezüglich aber auch noch darauf hinweisen, dass nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Gemeinde AT im konkreten Fall für die Vollziehung des Ortsbildschutzgesetzes nicht zuständig ist, da wie eben in der Beschwerde ausgeführt bereits in der Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft dies mit einbezogen wurde.“

 

Schlussäußerung der Vertreter der Marktgemeinde AT:

„Es wird auf die bisherigen Ausführungen seitens der Gemeinde verwiesen und wird bezüglich der Ausführungen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der mangelhaften Unterlagen bezüglich dieses Werbepylons für die Gemeinde eine Antragstellung nach dem Ortsbildschutzgesetz nicht erkennbar war. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Marktgemeinde AT auch die Delegierungsverordnung gilt, daher grundsätzlich für Gewerbe-Bauten die Baubewilligung delegiert ist.“

 

Das in der Verhandlung erwähnte Gutachten des Sachverständigen für Ortsbildschutz, DI AO, vom 04.12.2017 lautet wie folgt (Anmerkung: von der Wiedergabe der Fotos wurde aus Dateikapazitätsgründen abgesehen):

 

„Grundlagen des Gutachtens / Fragestellung

Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12.10.2017 wird anhand des übermittelten Verfahrensaktes betreffend des Werbeturms AA KG in AT um Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu folgender Fragestellung ersucht:

Tritt die hier zu beurteilende Ankündigung zu Reklamezwecken gem. § 4 OrtsbildschutzG („Werbepylon“) im Ortsbild in Erscheinung?

Gemäß § 4 Abs. 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 ist die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.

Der Verfahrensakt beinhaltet eine Bauplatzerklärung, eine Einreichplanung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes, einen Kanalplan, eine Betriebsanlagenbeschreibung betreffend BE, die gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes (AA) und eines Fachmarktes (BE) und eine Bauaktzusammenstellung betreffend des Werbeturms.

Am 31.10.2017 wurde vom Unterzeichner dieses Gutachtens ein Lokalaugenschein in der Marktgemeinde AT durchgeführt.

Befund

Zur gegenständlichen Ankündigung zu Reklamezwecken:

Laut Einreichplanung, erstellt von AX AY Architekten und dem darin enthaltenen Datenblatt der Firma BF GmbH ist die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken (AA Einfahrtsschild 17000 – AT) mit zwei Rohrstehern zur Aufnahme von doppelseitigen Leuchtschildern dargestellt, die Größen von 4,0 x 4,8 x ca. 0,8 Meter (b x h x t; Fa. AA) und 4,0 x 4,0 x ca. 0,8 Meter (BE) aufweisen. Die Oberkante der Konstruktion und des oberen Leuchtschildes ist mit 17 Meter über Niveau angegeben. Die Unterkante des unteren Leuchtschildes weist laut dieser Darstellung eine Höhe von 7,7 Meter über Niveau auf. Die Gesamthöhe der gegenständlichen Ankündigung zu Reklamezwecken wurde von einem Geometer nachgemessen und entspricht im Wesentlichen jener des Datenblattes.

Zum Ortsbild im Bereich der gegenständlichen Ankündigung zu Reklamezwecken:

Das historisch gewachsene Zentrum von AT ist überwiegend geprägt durch eine geschlossene Bebauung, die zwei bis drei Geschoße aufweist. Nördlich davon, entlang der BIstraße ist das Ortsbild weitgehend von freistehenden Gebäuden charakterisiert, die zumeist nicht direkt an der Straße gelegen sind. Naturräumlich wird der nördlich vom Zentrum gelegene Ortsteil von einer hohen und bewaldeten Geländekante im Osten und dem BJ samt weitläufigen Feldern im Westen begrenzt. Nordöstlich bilden das, mit Zäunen abgesicherte BK-Gelände und die Umfahrung samt den Geländeveränderungen und der Einmündungsschleife eine klare Zäsur (vgl. Abbildung 1).

Das Gebiet nördlich des Zentrums war ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten, was im Franciszäischen Kataster gut dokumentiert ist (vgl. Abbildung 2). Westlich der BIstraße ist der ländliche Charakter mit den überwiegend zweigeschossigen Bauten samt Steildächern und mit kleinen Baumassen und bebauten Flächen nach wie vor stark präsent. Gärten und landwirtschaftliche Flächen samt Bäumen grenzen hier teils direkt an die BIstraße. Zwischen den freistehenden Gebäuden wird der Blick immer wieder auf die Felder freigegeben, welche bis zum BJ führen. Der BL ist eine funktionelle Besonderheit im Gebiet westlich der BIstraße, er fällt allerdings hinsichtlich seiner Ausdehnung und Dachform nicht wesentlich aus der Reihe. Im Bereich des historisch gewachsenen Zentrums enden die Felder und die Bebauung reicht von der BIstraße bis zum BJ (vgl. Abbildungen 3 bis 8).

Das Gebiet östlich der BIstraße bis zur bewaldeten Geländekante weist großflächigere Bauten auf, die von einem Geschoß bis zu vier Geschoßen plus Dachgeschoß reichen. Hinsichtlich der Dachformen sind Steildächer unterschiedlichster Ausprägung und Flachdächer vorhanden. Ein Schulbau, mehrere Geschoßwohnbauten, ein Handwerksbetrieb, ein Verbrauchermarkt und ein Fachmarkt sind jene Gebäude, welche höhere bebaute Flächen aufweisen. Um die Bauten sind in der Regel großzügige Freiflächen vorhanden, die als befestigte Bereiche zum Parken von Kraftfahrzeugen, als Sportflächen aber auch als Gärten und Wiesen vorhanden sind. Richtung Ortszentrum werden die Bauten kleinmaßstäblicher und sind eher mit den Bauten westlich der BIstraße vergleichbar (vgl. Abbildungen 9 bis 13).

Die BIstraße als Rückgrat dieses Ortsteilgebietes ist am Ortszentrum als schmaler, klar gefasster Straßenraum präsent. Bereits wenige Meter nach der Abzweigung weisen viele Gebäude mehr Abstand zur Straße hin auf und Bäume samt Grünstreifen begleiten den Straßenraum. Im Bereich des BLes gibt es erstmals eine eigene Abzweigspur und somit einer Verbreiterung des Straßenbereiches. Durch die freistehende Bebauung entsteht eine Verzahnung von Straßenraum und Freiflächen, die als Gärten, Rasenflächen oder befestigte Bereiche vorhanden sind. Ein durch die Bebauung klar gefasster Straßenraum ist hier nicht gegeben (vgl. Abbildungen 14 und 15).

Im Ortsgebiet nördlich des Zentrums finden sich freistehende, nicht an Gebäude montierte Ankündigungen zu Reklamezwecken, die mit Leuchtflächen ausgestattet sind. Es sind dies die Stele des BLes (vgl. Abbildung 14), das Einfahrtsschild des AA-Marktes (AA Einfahrtsschild 7000; vgl. Abbildung 10) und die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken im Bereich der Ausfahrt von „AA“ und „BE“ auf die BIstraße (AA Einfahrtsschild 17000 – AT, vgl. Abbildungen 9 und 15 bis 19). Die beiden erstgenannten Ankündigungen zu Reklamezwecken sind gemessen an ihren Höhen (6,5 bzw. 6,0 Meter laut Akt) und Breiten (unter bzw. knapp über 2 Meter) darauf ausgelegt Passanten anzusprechen und treten im Nahbereich der Märkte in Erscheinung. Die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken misst eine Höhe von etwa 17 Meter und weist zwei Leuchtschilder mit einer Breite von je 4 Meter auf, die im oberen Teil montiert sind und die pro Seite eine Fläche von ca. 35m² aufweisen. Diese Ankündigung zu Reklamezwecken ist auf Grund der Höhe, der Größen der Leuchtschilder und deren Positionierung im oberen Bereich der Rohrsteher auf eine Fernwirkung ausgelegt, was im dem Schreiben der Rechtsanwälte AF vom 16.5.2017 betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters auch angeführt wird:

‚Erläutert wurde dabei auch jeweils, dass der Werbeturm so dimensioniert ist, dass die Werbung für das von der Berufungswerberin am Standort betriebene Lebensmittelgeschäft vom übergeordneten Straßennetz aus sichtbar ist.‘

 

Gutachten

Wie im Befundteil beschrieben wird die gemeinsame Charakteristik des Ortsteilgebietes nördlich des Zentrums an der BIstraße stark von seiner naturräumlichen Einbettung zwischen der bewaldeten und hohen Geländekante im Osten und den Feldern am BJ im Westen geprägt. Eine durchwegs freistehende Bebauung ist in diesem Gebiet vorherrschend, welche sich dadurch vom historisch gewachsenen Zentrum klar unterscheidet. Die ursprünglich rein landwirtschaftliche Ausprägung dieses überschaubaren Ortsteils ist nach wie vor ablesbar. Die lockere Verbauung mit teils großen Parzellenflächen lässt vielfältige Blickbeziehungen zu.

Dieses vormals rein landwirtschaftlich genutzte Gebiet wurde im Laufe der Zeit mit weiteren Funktionen angereichert und weist gemessen an seiner kleinen Fläche viele unterschiedliche Nutzungen auf, die sich in den verschiedenen Bauformen manifestieren. In der vorherrschend feingliedrigen Struktur sind nun östlich der BIstraße auch Bauten größerer Körnung und/oder Volumina zu finden.

Im Ortsteil nördlich des Zentrums waren großflächige, weithin sichtbare Ankündigungen zu Reklamezwecken bis vor kurzem nicht präsent. Die als Leuchtkörper ausgebildete Stele des BLes war bislang jene Ankündigung zu Reklamezwecken, mit der wohl stärksten Wahrnehmbarkeit in diesem Ortsteil. Sie tritt auf Grund ihrer Dimensionierung räumlich im begrenzten Umfang innerhalb des Ortsteilbildes in Erscheinung, welches in diesem Bereich überwiegend von zwei- bis dreigeschossigen Bauten mit Steildächern geprägt ist.

Die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken mit den beiden Rohrstehern und den großformatigen Leuchtschildern überragt viele Bauten der Umgebung bei weitem und stellt ein Unikat innerhalb dieses Ortsteils dar. Das Maßsystem des Ortsteilgebietes mit den Gebäudehöhen der Bauten und mit den übrigen Ankündigungen zu Reklamezwecken, die deutlich kleinere Werbeflächen in viel geringeren Höhen aufweisen, ist im Vergleich zum gegenständlichen ‚Werbepylon‘ ein anderes. Der ‚Werbepylon‘ ist hinsichtlich seiner Ausmaße im Vergleich zu den übrigen Ankündigungen zu Reklamezwecken einzigartig im Gebiet nördlich des Marktzentrums. Da die Dimensionierung auf eine Fernwirkung ausgelegt ist, wirkt der ‚Werbepylon‘ im Ortsteilgebiet mit einer Gesamthöhe von 17 Meter und einer Werbefläche von etwa 35m² pro Seite überdimensioniert.

Die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken ist auch von Standpunkten außerhalb des Ortsgebietes mit den beiden großen Leuchtflächen gut wahrnehmbar. Jede der beiden Leuchtflächen weist eine Höhe auf, die deutlich über einer gängigen Geschoßhöhe eines Wohngebäudes angesiedelt ist. Die Farben der Leuchtflächen sind klarerweise besonders stark bei Dämmerung und Dunkelheit sichtbar, wenn die Beleuchtung aktiviert wird. Diese Werbeflächen stellen besonders zu diesen Zeiten einen weithin sichtbaren Kontrast zur gedämpften Farbgebung der Gebäude und der Freiflächen des Ortsteilgebietes dar. Dieser Kontrast wird erst mit der bestehenden Größe der Leuchtflächen augenscheinlich. Das kleinere Einfahrtsschild (AA Einfahrtsschild 7000) mit einer Leuchtfläche des Logos von ca. 2 x 2,4 Meter geht im Vergleich dazu weitgehend im Ortsbild unter.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken einen starken Auffälligkeitswert aufweist, sowohl bei einer Betrachtung innerhalb des Ortsteilgebietes, als auch bei einer Sicht von außen. Die gegenständliche Ankündigung zu Reklamezwecken tritt zweifelsfrei gemäß § 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 im Ortsbild in Erscheinung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dipl.-Ing. AP AO

Amtssachverständiger“

 

Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 07.09.2016 wurde auf Ansuchen der AA KG, Zweigniederlassung AB, die gewerbebehördliche Genehmigung sowie (in Anwendung des § 1 Abs 1 der Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau) die baubehördliche Bewilligung für einen Verbrauchermarkt sowie einen Fachmarkt auf den GStNr xx/1, xx/14 und xx/15, KG AT-Markt, erteilt.

Im Zuge der Errichtung dieser Betriebsanlagen erfolgte im Bereich der Ein- und Ausfahrt auch die Aufstellung eines „Werbeturms“ mit einer Höhe von 17 Metern und zwei Leuchtschildern mit einer Fläche von ca. 35 m2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AT vom 27.04.2017, Zahl xxxxx, wurde die Beseitigung dieser Werbeankündigungsanlage gemäß den Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes verfügt.

Dagegen erhob die AA KG, Zweigniederlassung AB, durch ihre Rechtsvertretung Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtslage:

 

 Salzburger Ortsbildschutzgesetz, LGBL Nr 74/1999 idF LGBl Nr 107/2013

 

§ 1

Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.

 

§ 4

(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.

(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.

 

§ 5

(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor Ablauf der Frist von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird. Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl) dürfen bereits ab der Erstattung der Anzeige angebracht werden.

 

§ 8

Die Gemeinde kann Ankündigungen, die nicht angezeigt, die untersagt oder die von der Anzeige nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden, ferner Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder von einer solchen nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden sowie Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, deren Berechtigungsdauer abgelaufen ist, auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

 

§ 9

(1) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw die Bewilligungspflicht gemäß § 6 gelten nicht für:

1. Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7;

2. die am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung dieser, wenn sie das übliche Maß nicht überschreitet, von der gebräuchlichen Form nicht abweicht und nicht als Steckschild ausgebildet ist;

3. die übliche Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen;

4. Ankündigungen (Wahlwerbungen) für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, Wahlen des Bürgermeisters und Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren;

5. baubewilligungspflichtige Ankündigungen und Ankündigungsanlagen; im baupolizeilichen Verfahren sind diesbezüglich die Belange des Ortsbildschutzes im Sinn dieses Abschnittes wahrzunehmen;

6. Ankündigungen, die im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und den dazu ergangenen Verordnungen nicht baubewilligungspflichtig sind.

(3) § 8 findet auf Ankündigungen im Sinn des Abs 1 Z 2, 3, 5 und 6 keine Anwendung.

 

 Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, LGBl Nr LGBl Nr 84/1998 idF LGBl Nr 42/2016

 

§ 1

 

(1) Für die Gemeinden Anthering, Bürmoos, Dorfbeuern, Fuschl am See, Göming, Hallwang, Henndorf am Wallersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Köstendorf, Lamprechtshausen, Mattsee, Nußdorf am Haunsberg, Plainfeld, St Georgen bei Salzburg, St Gilgen, Straßwalchen und Thalgau wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen:

1. die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz dienen soll:

a) einem Bau für eine Betriebsanlage, die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;

b) einem im § 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau, wenn dieser nicht schon unter lit a fällt;

c) einem Bau des Bundes, des Landes oder der Gemeinde, soweit dieser nicht schon unter lit a oder b fällt, wobei es unerheblich ist, ob der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für den Bund, das Land oder die Gemeinde auftritt;

2. die Baubewilligung für einen unter Z 1 fallenden Bau;

3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.

(2) Bei einer Mischnutzung gelten die Übertragungen gemäß Abs 1 nur, wenn die von Abs 1 Z 1 lit a und b erfaßten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.

(3) Die Besorgung der Angelegenheiten gemäß Abs 1 wird für die davon erfaßten Anlagen auf die Landesregierung übertragen, wenn für die Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fällt. Beauftragt der Landeshauptmann die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung nach einem dieser Gesetze in seinem Namen, gilt jedoch die Übertragung gemäß Abs 1.

(4) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Mißstände wie zB die Ausführung baulicher Maßnahmen ohne Bewilligung, die Ausführung einer baulichen Maßnahme abweichend vom Baukonsens, die nicht ordnungsgemäße Benutzung von Bauten oder das Auftreten von Baugebrechen sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung gemäß Abs 1 bis 3 erfaßte Bauten betreffen.

 

 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl Nr 96/2017

 

§ 1

 

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;

 

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 3 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Hebeanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

3. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

 

Erwägungen:

 

Unstrittig ist, dass für den Verbrauchermarkt (AA) sowie den Fachmarkt (BE) mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 07.09.2016 eine Betriebsanlagengenehmigung (Teile I. und II.) sowie eine baubehördliche Bewilligung (Teil III.) rechtskräftig erteilt wurde.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde der hier in Rede stehende Werbeturm nicht nur betriebsanlagenrechtlich genehmigt, sondern (in Teil III.) auch nach den baurechtlichen Bestimmungen bewilligt, zumal diese Werbeanlage Teil des Einreichprojektes gewesen sei und auch vom Spruch des baurechtlichen Bescheidteiles (Auflagenpunkt 12) umfasst sei.

Dem ist erstens entgegenzuhalten, dass in den Spruchteilen I. und II. hinsichtlich des Umfangs der gewerbebehördlichen Genehmigung die Werbemaßnahmen (unter den technischen Einrichtungen) jeweils ausdrücklich angeführt sind, während dies in Teil III. nicht der Fall ist. Richtig ist zwar, dass sich Auflagenpunkt 12. der Baubewilligung mit der Ausführung der Werbeanlagen befasst. Dieser Auflagenpunkt wurde in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 20.07.2016 von der bautechnischen Sachverständigen offensichtlich überschießend unter der Prämisse, es bestehe aus ihrer Sicht „… kein Einwand gegen die baubehördliche Bewilligung sowie gewerbebehördliche Genehmigung, wobei nachstehende Punkte in Auflagenform bescheidmäßig zu übernehmen sind …“, formuliert und so in den baurechtlichen Teil des Bescheides übernommen. Es wäre also korrekterweise diese Auflage nur im betriebsanlagenrechtlichen Teil des Bescheides vorzuschreiben gewesen, abgesehen davon, dass die Auflage ja auch aufgrund ihrer Unbestimmtheit („… entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN und nach statischen Erfordernissen …“) nicht verifizierbar und somit exekutierbar ist, daher offensichtlich in Wahrheit einen Hinweis auf die einschlägigen technischen Grundlagen darstellt und nicht eine Auflage im rechtlichen Sinn.

Fehl geht der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Novelle des Baupolizeigesetzes im Jahr 2016 (LGBl Nr 1/2016) und die diesbezügliche Änderung des § 7 Abs 1 leg cit (Parteistellung der Gemeinde), da gemäß der Übergangsbestimmung des § 24b Abs 4 leg cit diese novellierten Bestimmungen erst für Verfahren, die nach dem 01.07.2016 anhängig wurden, zur Anwendung gelangen (§ 56 BauTG idF LGBl Nr 1/2016). Abgesehen davon ändert auch diese Bestimmung nichts daran, dass die baubehördliche Zuständigkeit für den gegenständlichen Werbeturm nur dann auf die Bezirksverwaltungsbehörde übergehen würde, wenn eine Baubewilligungspflicht für diesen Teil der Betriebsanlage bestehen würde.

Dass es nicht der Wille der Bezirksverwaltungsbehörde war, den Werbeturm (auch) einer Baubewilligung zuzuführen, geht zudem auch aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an die Marktgemeinde AT vom 06.06.2017 eindeutig hervor.

Darin wird unter Verweis auf die Bestimmungen des BauPolG dargetan, dass der besagte Werbeturm kein Bau iS des § 2 Abs 1 Z 1 leg cit sei, da es sich nicht um ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst, handle (§ 1 leg cit). Auch eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach § 2 Abs 1 Z 3 leg cit liege nicht vor, da die gegenständliche Werbeanlage nicht iS der genannten Bestimmung an einem Gebäude angebracht, sondern freistehend errichtet worden sei.

Da somit keine baubewilligungspflichtige Ankündigungsanlage bestehe, komme auch der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs 1 Z 5 OrtsbildschutzG nicht zum Tragen.

Aufgrund dieser zutreffenden Rechtsausführung ist daher festzustellen, dass der besagte Werbeturm von der Baubewilligung des angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nicht umfasst war und – da eine Baubewilligungspflicht für diese Werbeanlage nicht besteht – somit nicht in die delegierte Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt. Die Belange des Ortsbildschutzes waren daher gemäß den Bestimmungen des OrtsbildschutzG (§ 36 leg cit) vom Bürgermeister bzw im Rechtsmittelweg von der Gemeindevertretung wahrzunehmen.

Das haben die im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Behörden gemacht und sind – unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen – zur Auffassung gelangt, dass die Aufstellung des Werbeturms als private, im Ortsbild in Erscheinung tretende Ankündigung zu Reklamezwecken vorher der Ortsbildschutzbehörde, also dem Bürgermeister der Marktgemeinde AT, gemäß § 4 leg cit anzuzeigen gewesen wäre.

Da dies aber nicht erfolgt ist, wurde vom Bürgermeister ein Entfernungsverfahren gemäß § 8 leg cit eingeleitet.

Zutreffend ist bezüglich dieses Verfahrens zwar der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs hinsichtlich des Sachverständigengutachtens, das der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Allerdings ist dieser Mangel durch das Beschwerdeverfahren saniert, da hier das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg eingeholte Gutachten des Dipl Ing AO den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde und in der Verhandlung am 16.01.2018 die Möglichkeit bestand, dazu Stellung zu nehmen und an den anwesenden Sachverständigen Fragen zu stellen (siehe etwa VwGH 24.02.2017, Ra 2016/06/0104).

Gleiches gilt für den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der mangelnden Qualifikation des Sachverständigen der Gemeinde: zum einen liegt offenbar eine Verwechslung aufgrund Namensgleichheit vor, vor allem aber hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein eigenes Sachverständigengutachten erstellen lassen und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zu diesem Gutachten des Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass dessen Ergebnis, wonach hinsichtlich des Werbeturms eine gewisse Auffälligkeit im Ortsbild gegeben sei, von der beschwerdeführenden Partei geteilt werde. Damit wird aber auch seitens der Beschwerdeführerin eine Anzeigepflicht hinsichtlich dieser Werbemaßnahme gemäß § 4 leg cit nicht in Abrede gestellt.

Eine solche Anzeige ist aber nicht erfolgt. Der Antrag auf Baubewilligung der oben angeführten Betriebsbauten kann nicht auch eine Anzeige gemäß § 4 leg cit umfassen, da dies weder vom Wortlaut noch von der Behördenzuständigkeit umfasst wäre.

Liegt aber keine Anzeige vor, so ist gemäß § 8 leg cit von der Behörde die Ankündigungsanlage zu entfernen bzw deren Entfernung zu veranlassen.

Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 leg cit greift entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht. Schon das Vorliegen des Merkmals der „am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung dieser“ ist zumindest zweifelhaft, da dem Wortsinn nach damit wohl nicht die Namensbezeichnung des Unternehmens (“AA“, „BE“) gemeint ist, sondern die Art der Betriebsstätte (etwa Gasthaus, Tischlerei, etc.). Vor allem aber – und das thematisiert die Beschwerde nicht – darf ein „übliches Maß“ nicht überschritten werden. Nun hat aber der Sachverständige Dipl Ing AO in seinem Gutachten klar ausgeführt, dass der gegenständliche Werbeturm mit einer Höhe von 17 Metern und einer Fläche von ca. 35 m2 das standortübliche Maß (bisher: Stele des BLes mit einer Höhe von etwa 6 Metern) deutlich übersteigt. Ein Ausnahmefall des § 9 Abs 1 Z 2 leg cit ist daher nicht gegeben.

Da keine Anzeige dieser Ankündigung gemäß § 4 leg cit beim Bürgermeister als Ortsbildschutzbehörde eingegangen ist, lief auch keine Untersagungsfrist gemäß § 5 leg cit. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde im Sinn dieser Bestimmung hätte aber einer solchen Anzeige bedurft. Die als solche Zustimmung in der Beschwerde gewertete Äußerung des Vertreters der Gemeinde im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist in Wahrheit eine solche hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung bzw der Baubewilligung für Verbraucher- und Fachmarkt und kann daher nicht in eine Zustimmung zur Aufstellung des gegenständlichen Werbeturms nach dem Ortsbildschutzgesetz umgedeutet werden.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde AT hat daher mit dem Bescheid vom 27.04.2017 zutreffend die Entfernung dieser ortsbildwidrigen Ankündigung verfügt, weshalb auch die diesbezüglich bestätigende Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung zu Recht ergangen ist und der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge zu geben war.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

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