European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.8.4.1.47.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsidentin Mag. Claudia Jindra-Feichtner über die Beschwerde des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, … Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI, Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21.3.2016, Zahl xxxxx,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass hinsichtlich zwei von insgesamt neunundvierzig (aus den Antragsangaben eines Patientenflusses von 450 Personen errechneten) Therapieplätzen der Rehabilitations-Indikationsgruppe Erkrankungen der Atmungsorgane (PUL) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in der ambulanten Rehabilitation der Phase II im Einzugsgebiet um den Standort BJ (wie es im Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH vom 13.7.2017 im Wesentlichen mit einer 45-Minuten-Isochrone und der Anführung der in der Zone liegenden Gemeinden festgelegt wurde) erreicht wird. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden siebenundvierzig Therapieplätze ist eine Verbesserung des Versorgungsangebotes nicht festzustellen.
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Antragstellerin AA Betriebsges.m.b.H. die zugesprochenen und ausbezahlten Gebühren der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH in Höhe von anteilig zu diesem Verfahren € 1.500 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen, wobei der Betrag auf das Konto IBAN: AT50 xxxx 0000 xxxx xxxx, BIC: xxxxx, zur Einzahlung zu bringen ist.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Eingabe vom 13.2.2014 stellte die AA Betriebsges.m.b.H. als Rechtsträgerin der YX BJ einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs einer ambulanten (Phase II) Rehabilitationseinrichtung für Atmungsorgane (PUL) am Standort der YX BJ in der Versorgungszone 3 (Nord), Versorgungsregion 52 (Süd), wobei insbesondere hinsichtlich des Bedarfs auf die Ausführungen des Rehabilitationsplans 2012 (erstellt von der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH im Auftrag des Hauptverbandes der österr. Sozialversicherungsträger) verwiesen wurde.
1.2. Seitens der Behörde wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag um genaue Angaben des Leistungsspektrums, des Leistungsvolumens einschließlich der vorgesehenen Personalausstattung, sowie um Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtige, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen und die beabsichtigte Bezeichnung mitzuteilen.
1.3. Die Ergänzung des gegenständlichen Antrags erfolgte mit Schreiben vom 8.6.2015.
1.4. In dem durch die Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren nahmen über Aufforderung vom 10.6.2015 die Betriebskrankenkasse Zeltweg, die Salzburger Gebietskrankenkasse, die Wiener Gebietskrankenkasse, die Pensionsversicherungsanstalt, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Wirtschaftskammer Salzburg, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe, die Betriebskrankenkasse Kapfenberg, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse sowie der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Stellung.
1.5. Das Referat Gesundheitsplanung übermittelte im Verfahren mit Schreiben vom 1.10.2015, Zahl yyyyy-2015, eine grundsätzlich befürwortende Stellungnahme, in der ein Bedarf an ambulanten Rehabilitationsplätzen für Atmungsorgane (PUL) für die Phase II als gegeben bezeichnet wurde, wies jedoch abschließend darauf hin, dass der Standort YX BJ nicht in der empfohlenen Eignungszone laut Rehabilitationsplan 2012 liegt und somit für die ambulante Rehabilitation nicht optimal ist, da ambulante Rehabilitationseinrichtungen wohnortnah zu betreiben seien.
1.6. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21.3.2016, Zahl xxxxx, wurde gemäß § 14 Abs 2 lit c iVm § 10a Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl Nr 24, idF LGBl Nr 16/2016 festgestellt, dass durch die Errichtung einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung für Atmungsorgane (PUL) in der YX BJ, BJer Straße xx in BJ eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Bundesland Salzburg der Versorgungsregion 52 (insbesondere Pongau) erreicht werden könne und somit ein Bedarf nach diesem Leistungsangebot bestehe.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und führte zusammengefasst aus:
Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen lauteten überwiegend dahingehend, dass kein Bedarf am beantragten Leistungsangebot gesehen werde. Die beschwerdeführende Partei verweise auf die verbindlichen und anderslautenden Vorgaben im Rehabilitationsplan 2012 und insbesondere darauf, dass die maßgeblichen Sozialversicherungsträger für die Versorgungszone Nord derzeit keinen Bedarf für eine ambulante orthopädische Rehabilitation in der YX BJ sähen.
Die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen seien überwiegend negativ gewesen. Überwiegend ablehnend sei auch die Stellungnahme der Gesundheitsplanung der Abteilung 9 des Amtes der Landesregierung mit dem Hinweis, dass dieser Standort nicht in der empfohlenen Eignungszone laut Rehabilitationsplan 2012 liege und somit für die ambulante Rehabilitation nicht geeignet sei, da ambulante Rehabilitationseinrichtungen wohnortnah zu betreiben seien. Zudem werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der bestehenden Fachabteilung AG/R und Orthopädie des LKS BJ die Möglichkeit bestehe, ambulante Rehabilitation anzubieten.
Der Rehabilitationsplan 2012 sehe zu Punkt 4.3 - Ambulante Rehabilitationsangebote ausdrücklich vor, dass ambulante Rehabilitationseinrichtungen in Ballungsräumen und größeren Städten auf- und auszubauen seien, da hier das für die wirtschaftliche Führung erforderliche Mindestmaß an ambulanten Patientinnen und Patienten realisierbar sei. Einschränkend werde an dieser Stelle hingewiesen, dass nur bestimmte Regionen des Bundesgebietes über eine entsprechend hohe Siedlungsdichte und damit über entsprechende Potentiale für ambulante Rehabilitationsangebote verfügten bzw im Jahr 2025 verfügen werden. Damit einher gehe die Klarstellung, dass ambulante Rehabilitationseinrichtungen in den neun Landeshauptstädten und in ausgewählten Regionen mit höherer Siedlungsdichte zu errichten seien, da in diesen Eignungszonen ca 75 % der österreichischen Wohnbevölkerung innerhalb einer 30-Minuten-Isochrone rund um die dortigen Zentralorte lägen. Die Entwicklung ambulanter Rehabilitationsangebote habe sich daher in den nächsten Jahren auf diese Eignungszonen für ambulante Rehabilitation zu beschränken. Weiters sehe der Rehabilitationsplan 2012 vor, dass neue Standorte neben den festgelegten "Eignungszonen für ambulante Rehabilitation" vor allem die im stationären RZ-Bereich unterversorgten Regionen in Österreich umfassen sollen. In Gebieten mit einer überdurchschnittlich hohen stationären Versorgung könne die ambulante Rehabilitation nur vor dem Hintergrund des gleichzeitigen Abbaus stationärer Überkapazitäten bzw von deren Umwidmung in ambulante Therapieplätze zur medizinischen Rehabilitation in der jeweiligen Rehabilitations-Indikationsgruppe (RIG) gestärkt werden.
Die Umsetzung des ÖSG 2012 und des Regionalplans 2012 auf Länderebene habe durch den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zu erfolgen. Dementsprechend sehe § 7 Abs 3 SKAG vor, dass bei Krankenanstalten, die über den SAGES abgerechnet werden (Fondskrankenanstalten), ein Bedarf dann gegeben sei, wenn die Errichtung nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangeboten dem jeweiligen mit dem RSG abgestimmten Salzburger Krankenanstaltenplan (§ 4) entspreche. Die YX BJ zähle zu den Fondskrankenanstalten im Sinn des § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13.11.2007 mit der ein Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan erlassen werde. Die genannte Verordnung zur YX BJ enthalte keine Regelung zur ambulanten Rehabilitation.
Der RSG für das Bundesland Salzburg habe aber auch dann entscheidungswesentliche Bedeutung, wenn die besagte Krankenanstalt nicht über den SAGES abgerechnet werde. Dann müsse der Bedarf auf Grundlage des RSG im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie die Entwicklungstendenz in der Medizin betreffend nachgewiesen werden. Somit sei bereits auf Sachverhaltsebene davon auszugehen, dass dann, wenn die YX BJ über den SAGES abgerechnet werde, ein Bedarf an ambulanter Rehabilitation für UCNC nur dann als gegeben erachtet werden könne, wenn dieser Bedarf nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot den Regelungen im Salzburger Krankenanstaltenplan in Abstimmung mit dem RSG entspreche; dieses Erfordernis sei vorliegend nicht erfüllt.
Aber auch dann, wenn es sich bei der YX BJ um eine nicht SAGES-finanzierte Krankenanstalt handeln würde, setze die befürwortende Entscheidung voraus, dass der tatsächliche Bedarf auf Grundlage des RSG definitiv nachgewiesen werden müsse. Auch dieses Erfordernis sei alleine folgend der gutachterlichen Stellungnahme der Gesundheitsplanung des Amtes der Landesregierung nicht gegeben, insofern gutachterseits ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass zum derzeit bestehenden Bedarf auf Grund des Rehabilitationsplans 2012 keine realistischen Aussagen getroffen werden könnten, da dieser die aktuelle Bedarfssituation nicht mehr wirklichkeitsnah darstelle. Weiters deshalb, da die YX BJ nicht in der empfohlenen Eignungszone laut Rehabilitationsplan 2012 liege.
Der derzeit geltende ÖSG sei von der Bundesgesundheitskommission anlässlich ihrer Sitzung am 23.11.2012 beschlossen worden, das Kapitel zur Rehabilitation gemäß Beschluss der BZK vom 28.06.2013 aktualisiert und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.gv.at ) ordnungsgemäß kundgemacht worden.
Der ÖSG 2012 gelte als verbindliche Grundlage für die integrierte Gesundheitsplanung in Österreich, sei die Rahmenplanung für den Rehabilitationsbereich, also somit die Rahmenplanung für den Rehabilitationsplan 2012. Mit Einbeziehung der Umsetzungsplanung im Rehabilitationsplan 2012 sei der ÖSG auch die Grundlage für die ambulante Versorgungsplanung in den regionalen Strukturplänen Gesundheit; daher sei eine umfassende Darstellung der Bedarfsschätzung sowie der Qualitätskriterien im gesamten Rehabilitationsbereich nicht nur im ÖSG samt Rehabilitationsplan, sondern auch in allen RSG künftighin von besonderer Bedeutung für eine überregional abgestimmte und auch rechtlich abgesicherte Weiterentwicklung des Rehabilitationsangebots im gesamten Bundesgebiet. Gemäß § 59j Z 1 KAKuG sei dieser ÖSG als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen.
Der RSG Salzburg 2010 sei im November 2005 vom ÖBIG im Auftrag der Salzburger Landesregierung erstellt worden. Entgegen der eindeutigen Rechtspflicht sei der RSG Salzburg 2010 auf der Internetseite der Salzburger Landesregierung nicht veröffentlicht. Bereits an dieser Stelle sei anzumerken, dass die Salzburger Landesregierung in ihrer Funktion als Sanitätsbehörde im vorliegenden Fall die sie bindenden Bestimmungen des RSG Salzburg 2010 zur Gänze unbeachtet gelassen habe. Demgegenüber stehe fest, dass der RSG Salzburg 2010, bezogen auf die Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze im Bereich der ambulanten Rehabilitation den Vorgaben, wie sie im ÖSG 2012 und Rehabilitationsplan 2012 definiert seien, uneingeschränkt zu folgen habe.
Gemäß Art 4 Abs 8 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sei die Abrechenbarkeit von Leistungen durch die Krankenversicherungsträger an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG, durch die Leistungserbringer gesetzlich festzuschreiben.
Gemäß § 3a Abs 3 KAKuG seien bei der Beurteilung, ob durch ein Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, bestimmte im Gesetz angeführte Kriterien zu berücksichtigen; dies ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSGs. Diese grundsatzgesetzliche Regelung sei durch § 12a Abs 3 SKAG im Wesentlichen wortgleich in das Salzburger Landesrecht transformiert.
Der RSG Salzburg 2010 habe hinsichtlich der Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze im Bereich der ambulanten Rehabilitation vorzusehen und zu definieren, dass zur Vermeidung schlecht ausgelasteter Kapazitäten der Auf- und Ausbau ambulanter Rehabilitationseinrichtungen im Bundesland Salzburg ausschließlich im Ballungsraum der Landeshauptstadt Salzburg, nicht aber in einer sonstigen Region des Bundeslandes Salzburg erfolgen könne; dies deshalb, da die Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze im Rehabilitationsplan zur ambulanten Rehabilitation eindeutig definierten, dass ausschließlich die neun Landeshauptstädte sowie ausgewählte, taxativ aufgezählte Regionen mit höherer Siedlungsdichte die wirtschaftliche Führung ambulanter Rehabilitationseinrichtungen gerechtfertigt erscheinen ließen. Zudem müsse im RSG Salzburg 2010 umgesetzt sein, dass ein Ausbau ambulanter Therapieplätze in bereits hinreichend versorgten Regionen ausschließlich dann erfolgen könne, wenn gleichzeitig stationäre Überkapazitäten abgebaut bzw in ambulante Therapieplätze umgewandelt werden.
Schon daraus folge, dass die zur Entscheidung berufene Behörde in Berücksichtigung der verbindlichen Vorgaben, wie sie zu den Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen im Bereich der ambulanten Rehabilitation im RSG Salzburg 2010 seien bzw definiert sein müssten, den bescheidgegenständlichen Antrag hätte abweisen müssen.
Genauso habe die belangte Behörde zu berücksichtigen, dass der ÖSG 2012 die verbindliche Rahmenplanung für den Rehabilitationsbereich bilde; weiters, dass der Rehabilitationsplan 2012 als verbindlicher Teil des ÖSG 2012 nicht nur im RSG Salzburg 2010 umgesetzt sein müsse, sondern auch in direkter Anwendung durch die belangte Behörde berücksichtigt werden müsse. Dabei genügt es nicht, lediglich aus allgemeinen Hinweisen zur leistungsrechtlichen Abgrenzung, betreffend die ambulante Rehabilitation (Punkt 2.) zu zitieren. Entscheidungswesentlich seien die Klarstellungen zur Bestandaufnahme und Bestandanalyse, sohin Kapitel 4, weiters die Ausführung zur Bedarfsschätzung und zum Soll-Ist-Vergleich, Kapitel 5. Eben diese wesentlichen Vorgaben habe die belangte Behörde zur Gänze unberücksichtigt gelassen, worin eine erhebliche Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers liege.
Anzumerken sei, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich in der gesamten Bescheidbegründung kein einziger Hinweis auf den RSG Salzburg finde, wohingegen es der gesetzlich auferlegten Pflicht der belangten Behörde (dem Amt der Salzburger Landesregierung) obliege, den jeweiligen RSG ausdrücklich zu berücksichtigen; genauso wenig komme die Salzburger Landesregierung derzeit ihrer Rechtspflicht nach, den geltenden RSG im Wege der Internetseite zu veröffentlichen. Der Anfragebeantwortung im Salzburger Landtag vom 21.01.2015 (Nr. 485 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags) könne entnommen werden, dass offenbar ein RSG 2020 vom 17.12.2014 bestehe, dessen Inhalt aber nicht bekanntgemacht werde und dessen Inhalt offenkundig der belangten Behörde entweder genauso wenig bekannt gewesen sei bzw dessen Inhalt die belangte Behörde zur Gänze unbeachtet gelassen habe. Ohne hinreichende Rechtsgrundlage könne jedenfalls im vorliegenden Fall keine sachgerechte Entscheidung getroffen werden. So gesehen bestehe ein zweifaches Defizit dahingehend, dass Umsetzungsmaßnahmen im geltenden RSG, insbesondere bezogen auf das Thema der ambulanten Rehabilitation nicht gesetzt seien und weiters, dass die belangte Behörde das Fehlen dieser Entscheidungsgrundlage im Wege ihrer eigenen Entscheidungsfindung ohne weitere Begründung übergehe.
Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung für Zustände nach Unfällen und neurochirurgischen Eingriffen (UCNC) in der YX BJ hätte abweisend entscheiden müssen. Dies gänzlich unabhängig davon, dass auch in Betracht zu ziehen gewesen wäre, dass im vorliegenden Fall die Pensionsversicherungsanstalt mit der antragsgegenständlichen Einrichtung keinen Vertrag über ambulante Rehabilitation abschließen werde.
Wenn auf diese Weise der Versorgungsbedarf vermeintlich gedeckt erscheine, habe demgegenüber zu gelten, dass zukünftige Bewerber, die sich in Eignungszonen ansiedeln und die für die Pensionsversicherungsanstalt effektiver Vertragspartner sein könnten, nicht mehr verfügbar sein würden.
Die Beschwerde werde zudem auf jede sonstige Rechtsverletzung, wie sie sich auf Gsrundlage der ausführlichen Darstellung des Sachverhalts und der Ausführungen zur Beschwerdebegründung ergebe, gestützt. Zu verweisen sei diesfalls auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dahingehend, dass im Gesundheitsbereich zwei Ziele prioritäre Bedeutung hätten, und zwar das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung und das Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (EuGH vom 10.03.2009, C-169/07).
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des EuGH hätte die zur Entscheidung berufene Behörde den Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium für ambulante Rehabilitation deshalb ablehnen müssen, da mit der (wenngleich auch nur vorläufigen) Zulassung das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung nicht erreicht werde. Ganz im Gegenteil werde damit das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit erheblich gefährdet.
Die Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheidteiles liege dem Bescheid keine hinreichende Begründung zugrunde; der bloße Hinweis auf das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Salzburger Strukturplan Gesundheit genüge nicht. Auch dadurch, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte, hafte ihm ein wesentlicher Verfahrensmangel an. Insbesondere hätte die belangte Behörde eingehend begründen müssen, warum sie in ihrer Entscheidung von den Vorgaben des ÖSG, der als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen sei, abweiche.
Auch wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, also der angefochtene Bescheid keinesfalls vorzeitig vollzogen werden könne, müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Ausschließung dieser aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht eingeräumt werden dürfe. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei nicht nur nicht geboten, sondern wäre, mit Hinweis auf die Ausführungen in dieser Beschwerde, für die Gesamtinteressen der Gesundheitsversorgung in Österreich bzw konkret im Bundesland Salzburg grob nachteilig.
Es werde daher beantragt , das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser namentlich bekannt gegebene Auskunftspersonen / Zeugen vernehmen und sodann unter Beachtung der zusätzlichen Beweisergebnisse in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass auf Grundlage des gegenständlichen Antrags auf Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung für Atmungsorgane (PUL) in der YX BJ keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Bundesland Salzburg in der Region 52 erreicht werden kann und demnach kein Bedarf an diesem Leistungsangebot bestehe bzw in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Salzburger Landesregierung zurückverweisen.
1.8. In der Sache wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.7.2016 ersucht, den Regionalen Strukturplan Gesundheit 2020 vorzulegen, und wurden mit E-Mail vom 19.7.2016 durch die Behörde die veröffentlichten Pläne „Regionaler Strukturplan Gesundheit Salzburg 2010“, „Struktur- und Angebotsplanung für die Salzburger Krankenanstalten“ und „Rehabilitationsplan 2012“ übermittelt. Ein regionaler Strukturplan 2020 ist im Bundesland Salzburg zum Entscheidungszeitpunkt nicht veröffentlicht.
1.9. Durch das Landesverwaltungsgericht wurde am 27.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der Vertreter des Beschwerdeführers, der Antragstellerin und der belangten Behörde teilnahmen und sachverhaltsrelevantes Vorbringen erstatteten.
1.10. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.3.2017 wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, dass sich der beantragte Standort BJ für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen nach dem mittlerweile veröffentlichten „Rehabilitationsplan 2016“ der Gesundheit Österreich GmbH in einer Eignungszone befinde.
1.11. Die Beschwerdeführerin erstattete insoweit eine Äußerung, in der im Hinblick auf den Standort BJ zusammengefasst argumentiert wurde, dass BJ zwar innerhalb eines Radius von 10 km Entfernung zu BK liege, dieser jedoch – vor allem mit öffentlichen Verkehrsmitteln – unverhältnismäßig schwer erreichbar sei. Zudem sei zu berücksichtigen bzw stehe den verfahrensgegenständlichen Anträgen entgegen, dass beide Indikationen BSR und PUL im stationären Bereich in der Versorgungszone Nord laut Tabelle 9a zum aktuellen Rehabilitationsplan bereits eine Übererfüllung aufwiesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in der RIG PUL in der Versorgungszone Nord im ambulanten Bereich in Oberösterreich eine Übererfüllung bestehe, die den Bedarf um mehr als das Doppelte übersteige. Für diesen Fall sehe der Rehabilitationsplan 2016 vor, dass trotz Vorliegens eines möglichen Bedarfs in einem bestimmten Teil einer Versorgungszone Überkapazitäten innerhalb dieser Versorgungszone zu berücksichtigen seien.
1.12. Die Antragstellerin replizierte, dass letztere Verweise zu Unrecht erfolgten, da im gesamten Bundesland Salzburg auch nicht in der Stadt Salzburg derartige Leistungen angeboten würden (RIG PUL). Der angebliche Überschuss an ambulanten Therapieplätzen resultiere ausschließlich aus dem Leistungsangebot oberösterreichischer Einrichtungen, die jedoch auf Grund der räumlichen Entfernung für das gegenständliche Verfahren außer Acht bleiben müssten. In der RIG PUL weise die Tabelle 9b in der gesamten Versorgungszone ein Defizit an ambulanten Therapieplätzen auf. In Bezug auf die Mindestgröße von Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation der Phase 2 sei anzumerken, dass die YX BJ bereits über einen positiven Bescheid für die Bedarfsfeststellung für die Indikationen STV (Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat) und HKE (Herz-Kreislauferkrankungen) verfüge und mit den beiden verfahrensgegenständlichen Indikationen BSR und PUL insgesamt vier Indikationen abdecken könne. Die Mindesterfordernisse (drei Indikationen an einem anderen Eignungsstandort als eine Landeshauptstadt) würden daher übererfüllt und entspreche dies auch dem Kriterium von 25 bis 30 ambulanten Therapieplätzen in Summe über alle angebotenen RIG.
1.13. Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungsergebnisse wurde durch das Verwaltungsgericht ergänzend eine gutachtliche Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH eingeholt.
1.14. Nach weiteren schriftlichen Äußerungen zu diesem Gutachten am 31.7.2017 wurde am 28.9.2017 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
2. Sachverhalt
2.1. Die AA Betriebsges.m.b.H. betreibt am Standort BJ, BJer Straße xx, eine fondsfinanzierte Krankenanstalt, in der nach dem Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan idF LGBl Nr 90/2017 jeweils die Höchstzahlen an Akutbetten in den Fachgebieten Innere Medizin, Postoperative Orthopädie und Akutgeriatrie/Remobilisation festgelegt sind. Nicht fondsfinanziert besteht in der YX BJ der Bereich PSP (Mitteilung des Vertreters der Behörde ON 14, S 3). In unmittelbarem Anschluss an die YX BJ befindet sich das in Kooperation mit einem Vertragspartner betriebene (stationäre) Rehabilitationszentrum für Onkologie mit 120 Betten und eine gemeinsam mit einem weiteren Vertragspartner betriebene Einrichtung für stationäre psychiatrische Rehabilitation mit 51 Betten. Entgegen der Eintragung in die auch dem Landesverwaltungsgericht als Excel-Tabelle vorliegenden „Tabelle 3a: Bundesweite Evidenz im Rehabilitationsbereich, ambulante Rehabilitation Phase II und Phase III (Stand 3.10.2017)“ bestehen in BJ derzeit noch keine Einrichtungen, in denen ambulante Rehabilitation der Phase II bereits angeboten wird.
2.2. Die AA Betriebsges.m.b.H. beantragte im hier zu führenden Verfahren die Vorabfeststellung dahingehend, dass mit der Errichtung einer ambulanten Rehabilitation für die Rehabilitations-Indikationsgruppe (im Weiteren: RIG) Erkrankungen der Atmungsorgane (PUL) am Standort der YX BJ eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in der ambulanten Rehabilitation der Phase II in der Versorgungsregion 52 erreicht wird. Das Leistungsvolumen wurde in der Ergänzung des Antrags mit einem Patientenstrom von ca 450 Patienten pro Jahr umschrieben. Bereits rechtskräftig liegen Vorabfeststellungen der Antragstellerin hinsichtlich der RIG Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) und Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV) vor.
2.3. In Ergänzung der im behördlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der Gesundheitsplanung des Amtes der Landesregierung wurde durch das Landesverwaltungsgericht die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH mit der Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme bezüglich des gewählten Standortes BJ und hinsichtlich des Bedarfs an zu errichtenden Therapieplätzen im Hinblick auf die Inhalte des „Rehabilitationsplans 2016“ beauftragt. Das Landesverwaltungsgericht stellt auf Grundlage einerseits des Rehabilitationsplans 2016 und andererseits dieser gutachtlichen Äußerung Folgendes fest:
Im Rehabilitationsplan 2016 wird das Bundesgebiet analog zur allgemeinen Gesundheitsplanung im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit in vier Versorgungszonen unterteilt, wobei das Bundesland Salzburg sich zusammen mit dem Bundesland Oberösterreich in der Versorgungszone Nord befindet, die weiter in Versorgungsregionen untergliedert ist. Die Versorgungsregion 52 umfasst den Bereich Pongau-Pinzgau-Lungau des Bundeslandes Salzburg.
Innerhalb dieser Versorgungsregionen sind anhand der auch im für diesen Fall erstellten Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH wörtlich zitierten Planungsprinzipien (Rehabilitationsplan 2016, Seiten 145 f) Eignungsstandorte bzw Eignungszonen definiert, wobei in der Versorgungsregion 52 der Standort St. Johann im Pongau und der Standort Stadt Salzburg für Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation der Phase II ausgewiesen ist. Ausschließlich an diesen Eignungsstandorten bzw in deren unmittelbarer Umgebung (Radius von 10 km) sollen neue Strukturen für ambulante Rehabilitation der Phase II errichtet werden.
Unter Zugrundelegung der Definition im Rehabilitationsplan 2016, dass „die Summe der ambulanten Therapieplätze einer Rehabilitationseinrichtung (einer Region) der Anzahl der maximal gleichzeitig durchführbaren Rehabilitationsverfahren entspricht bzw der Anzahl der maximal abschließbaren Rehabilitationsverfahren während eines Zeitraumes, der der durchschnittlichen Behandlungsdauer des Rehabilitationsverfahrens entspricht. Ein ambulanter Therapieplatz in der medizinischen Rehabilitation ist damit die Summe der anteilig notwendigen Einrichtungen und Ressourcen, um das Rehabilitationsverfahren eines Patienten entsprechend den SQK in der durchschnittlichen Behandlungszeit durchführen zu können.“, wird der Bedarf an ambulanten Therapieplätzen anhand der folgenden Formel ermittelt: Bedarf an ambulanten Therapieplätzen = Anzahl der in ambulanter Rehabilitation zu versorgenden Patientinnen/Patienten x durchschnittliche Verweildauer in der ambulanten Rehabilitation (in Wochen)/52/95 %. Bezogen auf den vorliegenden Antrag errechnen sich bei einem jährlichen Patientenstrom von 450 Personen und einer in Aussicht genommenen Behandlungsdauer von 6 Wochen (gerundet) 49 beantragte Therapieplätze der RIG PUL.
Festgestellt wird, dass sich der beantragte Standort BJ in einer Entfernung von 7 Straßenkilometern zum Eignungsstandort BK befindet, weshalb insoweit den Vorgaben des Rehabilitationsplans 2016 entsprochen wird.
Bezüglich der Erreichbarkeit dieses Standortes wurde sachverständig ein Einzugsgebiet definiert, welches sich mit einer sogenannten "45-Minuten-Isochrone" rund um den Standort errechnet, wobei dieses Einzugsgebiet all jene Orte umfasst die im öffentlichen Straßenindividualverkehr maximal 45 Minuten Reisezeit benötigen, um den Eignungsstandort zu erreichen.
Unter Verwendung von Daten der Statistik Austria wird die Einwohnerzahl der im Einzugsgebiet jeweils lebenden Bevölkerung ermittelt – diese wird bei Heranziehung des Planungshorizontes 2020 bei 154.900 liegen - und dabei festgestellt, dass die an sich vorgesehene Einwohnerzahl von rund 185.000 bis 220.000 im Einzugsgebiet von maximal 45 Minuten an keinem Standort in der Versorgungsregion 52 erreicht werden könnte und somit bei strenger Einhaltung der Mindestgröße keine ambulante Rehabilitation angeboten werden könnte.
Hinsichtlich der Verkehrsanbindung des beantragten Standortes ist festzustellen, dass dieses im Straßenindividualverkehr an das überregionale Straßennetz über die Bundesstraße B 311 angebunden ist, der Bahnhof Schwarzach-St. Veit (als Verkehrsknotenpunkt) rund dreieinhalb Kilometer von der YX BJ entfernt liegt. Im öffentlichen Verkehr ist die YX BJ ausgehend vom Bahnhof Schwarzach-St. Veit mit Linienbussen erreichbar, dies nur einmal pro Stunde und teilweise nur in Verbindung mit einem Fußmarsch von rund 600 m. Durch das Landesverwaltungsgericht wurde ergänzend zu den Feststellungen im Gutachten in den Fahrplan der Linie zzz (….) des Salzburger Verkehrsverbundes Einsicht genommen und konnte festgestellt werden, dass diese Angaben im Wesentlichen zutreffen, in der Tageskernzeit zwischen 11:00 und 14:00 Uhr jedoch eine halbstündige Taktung besteht, wobei hier der erwähnte Fußmarsch zu bewältigen ist.
Bezüglich des bestehenden ambulanten Versorgungsangebots ist festzustellen, dass im Bundesland Salzburg lediglich zwei Einrichtungen mit aufrechter Betriebsbewilligung für ambulante Rehabilitation der Phase II in der RIG PUL besteht, sich diese in der Landeshauptstadt Salzburg, somit nicht in der Versorgungsregion 52 befinden. Es ist daher festzuhalten, dass eine Einrichtung, die bereits Rehabilitationsmaßnahmen der Phase II in der RIG PUL anbietet, in der gesamten Versorgungsregion 52 derzeit nicht besteht.
Zusammenfassend wurde von der Gutachterin dargestellt, dass sich auf Grund der getätigten Ermittlungen unter Berücksichtigung des Rehabilitationsplans 2016 ein Bedarf von 2 ambulanten Therapieplätzen für die RIG PUL ergebe. Die Errichtung eines Angebotes für ambulante Rehabilitation an diesem Standort stehe dabei nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Rehabilitationsplans 2016.
3. Beweiswürdigung
3.1. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Antrag vom 13.2.2014 in der Ergänzung vom 8.6.2015, den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 27.9.2016 und vom 28.9.2017 sowie dem von der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH erstatteten Gutachten vom 13.7.2017.
3.2. Die von der Gutachterin angewandte Beurteilungsmethode zur Bedarfsschätzung unter Anwendung eines "Simulationsmodells" entspricht den Vorgaben des Rehabilitationsplans 2016, der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben und auf dessen Homepage kundgemacht wurde. Auf fachlich gleicher Ebene wurde den gutachtlich getroffenen Feststellungen im Verfahren durch die Beschwerdeführerin weder im Hinblick auf das ermittelte zahlenmäßige Ergebnis noch auf die angewendete Methode entgegengetreten. Das zahlenmäßig dargestellte Ermittlungsergebnis blieb somit unbestritten und war daher für die Beurteilung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes heranzuziehen.
3.3. Ausgehend von den bundes- und landesweiten Sollplanungskennziffern wurde für den gegenständlichen Fall eine 45-Minuten-Reisezeit-Isochrone (im Straßenverkehr) zugrunde gelegt, wobei im Gutachten festgestellt werden musste, dass die im Rehabilitationsplan 2016 an sich vorgesehene Einwohnerzahl von rund 185.000 bis 220.000 im Einzugsgebiet von maximal 45 Minuten an keinem Standort der Versorgungsregion 52 erreicht werden kann, dies unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitation direkt am Eignungsstandort BK oder 7 km entfernt in BJ angeboten wird.
3.4. Die Erreichbarkeit des Eignungsstandortes ZA im öffentlichen Verkehr ist aufgrund des Umstandes, dass ZA über einen Bahnanschluss verfügt, unzweifelhaft besser; die dem zur Verfügung stehenden Kartenmaterial zu entnehmende Lage des Bahnhofs ZA legt jedoch nahe, dass auch hier eine Rehabilitationseinrichtung erst in gewisser Entfernung vom Bahnhof St. Johann errichtet werden kann (https://portal.salzburg.gv.at/sagisonline/init.aspx?karte=default&geojuhuschema=Adressen/Namensgut&defaultlogo=sagis ).
4. Rechtslage
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LBGl Nr 24/2000 idF LBGl Nr 46/2013 (SKAG), relevant:
„Einteilung der Krankenanstalten
§ 2
(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:
1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs 1 Z 1);
2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
(...)
Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten
Sachliche Voraussetzungen
§ 7
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es muss ein Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot bestehen (Abs 2 und 3), soweit nicht Abs 4 Anwendung findet.
(...)
(2) Bei Krankenanstalten, die nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet werden, ist der Bedarf (Abs 1 lit a) unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf
1. die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
4. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin nachgewiesen werden kann.
Vorabfeststellung des Bedarfs
§ 10a
(1) Auf Antrag kann das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 7 Abs 1 lit a) vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 9 Abs 1 sinngemäß.
(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs (§ 7 Abs 1 lit a), befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt samt den erforderlichen ergänzenden Angaben und Unterlagen (§ 8 Z 4 und 5) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines Bedarfs nicht neuerlich zu prüfen.
Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien
Sachliche Voraussetzungen
§ 12a
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5)
darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Durch das selbstständige Ambulatorium muss nach dem beabsichtigten Anstaltszweck
und Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden (Abs 2 und 3), soweit nicht Abs 4 Anwendung findet.
b) Der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die zweckentsprechende Benützung der Betriebsanlage gestattet.
c) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den bau-,
feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und
Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.
(2) Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes ist unter Bedachtnahme auf
das bereits bestehende Versorgungsangebot
1. öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenver-trägen einschließlich der Ambulanzen dieser Krankenanstalten,
2. kasseneigener Einrichtungen und
3. niedergelassener Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständiger Ambulatorien, soweit sie
sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen
Zahnambulatorien der niedergelassenen Zahnärzte, Dentisten und zahnärztlichen Gruppen-praxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im
Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen
des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten;
4. die durchschnittliche Belastung zu berücksichtigender bestehender Leistungsanbieter
und
5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.
(4) Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen.
Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Gebietskrankenkasse
und der AMAN zu hören.
(5) Bei der Errichtung von selbstständigen Ambulatorien (§ 2 Abs 1 Z 5), die ganz oder
teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Veränderung der Krankenanstalt
§ 14
(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);
b) eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);
c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
d) eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
e) eine Verlegung der Betriebsstätte;
f) eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
g) die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.
Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind."
5. Erwägungen
5.1. Im bekämpften Bescheid wurde durch die Behörde festgestellt, dass durch die Errichtung einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung der RIG PUL in der YX BJ eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Bundesland Salzburg in der Versorgungsregion 52 (insbesondere Pongau) erreicht werden kann, und somit ein Bedarf nach diesem Leistungsangebot besteht.
5.2. In der vorliegenden Beschwerde wird dagegen (zusammengefasst) moniert, die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes die im (zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde anwendbaren) Rehabilitationsplan 2012 festgelegten Eignungsstandorte unberücksichtigt gelassen. Da der gegenständlich beantragte Standort BJ nicht unter die im Rehabilitationsplan 2012 angeführten Standorte falle, sei ein Bedarf an ambulanter Rehabilitation schon aus diesem Grund nicht gegeben. Auch auf den bei der gegenständlichen Bedarfsprüfung anzuwendenden „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ des Bundeslandes Salzburg habe die belangte Behörde mit keinem Wort hingewiesen und habe sie diesen ebenso wenig berücksichtigt, wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG).
Im Beschwerdeverfahren wurde das Beschwerdevorbringen während des vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens dahingehend ausgedehnt, dass die im (von der Gutachterin bei der Bedarfsschätzung berücksichtigten) aktuellen Rehabilitationsplan 2016 enthaltene Mindestgröße für ambulante Rehabilitationseinrichtungen zu berücksichtigen sei, welche von der Antragstellerin nicht erreicht werde. Schließlich sei die Lage des beantragten Standorts aufgrund unzureichender öffentlicher Verkehrsverbindung ungeeignet, und habe das Landesverwaltungsgericht die (noch nicht in Landesrecht umgesetzte) Bestimmung des § 3a KAKuG anzuwenden, wonach Bedacht auf ein allfälliges Vergabeverfahren zu nehmen sei, und der Standort BJ in einem Vergabeverfahren nicht ausgeschrieben werden würde.
5.3. Auf der Grundlage des § 7 Abs 1 lit a SKAG ist Voraussetzung für die Bewilligung zur Abänderung einer bettenführenden Krankenanstalt - und gemäß § 10a Abs 1 SKAG für die entsprechende positive Vorabfeststellung - das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Abs 2 und 3), soweit nicht Abs 4 Anwendung findet.
5.4. Da die sachlichen Voraussetzungen des Abs 4 (wie auch des Abs 3) im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegen, ist das Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des Abs 2 unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot "öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalt mit Kassenverträgen" unter den im Gesetz genannten Gesichtspunkten zu beurteilen. Nach jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht etwa das Versorgungsangebot jedweder die gleiche ärztliche Leistung anbietenden Einrichtungen maßgebend, vielmehr nur das von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen bettenführenden Krankenanstalten mit Kassenverträgen. Es sind also nur solche privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten in die vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen, die über einen Kassenvertrag verfügen. Nicht entscheidend anderes gilt für die Vorabfeststellung gemäß § 10a Abs 1 SKAG (VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056).
5.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078; 23.9.2014, 2013/11/0241; 26.3.2015, 2012/11/0044; 27.4.2015, 2012/11/0055) ist ein Bedarf wie hier zur Ausweitung des Leistungsangebots einer bestehenden Krankenanstalt dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird.
Die Prüfung der Bedarfslage erfordert insbesondere mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit dieser durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann.
5.6. Ausgehend von der geplanten Erweiterung des Leistungsspektrums der Antragstellerin am Standort BJ durch ambulante Rehabilitation der RIG PUL wurde die individuell konkrete Bedarfsbeurteilung im Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH auf Planungskennziffern aus dem Rehabilitationsplan 2016 gestützt, in Anwendung dieser Kennziffern sachverständig durch Festlegung einer 45-Minuten-Isochrone und durch die Ermittlung der Bevölkerungszahl in diesem Bereich ein klar umrissenes Einzugsgebiet definiert. Die Ermittlungs- und Planungsmethoden im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) sowie im (einen Bestandteil des ÖSG bildenden) Rehabilitationsplan 2016 und im gegenständlichen Gutachten wurden von der Gutachterin nachvollziehbar dargelegt und von den Parteien lediglich aufgrund einer unrichtig aus der REHA-Evidenz übernommenen Eintragung bezüglich vorhandener Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation am Standort BJ in Zweifel gezogen.
5.7. Zum geplanten Standort BJ bzw dessen Anbindung an den öffentlichen Verkehr ist darauf zu verweisen, dass ambulante Rehabilitation eine gewisse Mobilität der Patient-Innen voraussetzt, und lediglich die Verkehrsknotenpunkte (AY und AV, mit Einschränkung auch ZA) sehr gut an das öffentliche Schienennetz angebunden sind; alle weiteren Gemeinden im Einzugsgebiet verfügen – wie den jeweiligen Fahrplänen (www.salzburg-verkehr.at ) zu entnehmen ist - über ähnliche den öffentlichen Nahverkehr betreffende Voraussetzungen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die bestehende Anbindung im öffentlichen Verkehr und die Lage der YX BJ in Bezug auf den Individualverkehr als ausreichend und geeignet in Bezug auf die Anforderungen nach § 12a Abs 3 Z 2 SKAG.
5.8. Das insoweit nicht bestrittene Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH sieht unter Verweis auf das rechtlich nicht verbindliche Planungsinstrument Rehabilitationsplan 2016 (vgl. die Ausführungen in LVwG Salzburg 23.5.2017, 405-8/6/1/47-2017) im vorliegenden Fall in der Versorgungsregion 52 noch nicht bedeckte Potentiale für ambulante Rehabilitation vor, da im gesamten Bereich der Versorgungsregion 52 noch keinerlei ambulante Rehabilitationsmöglichkeit in der RIG PUL besteht. Da die YX BJ weiters im durch den Rehabilitationsplan 2016 festgelegten Umkreis von 10 km um einen Eignungsstandort liegt, werden auch bezüglich des Standorts die im Rehabilitationsplan 2016 ihren Ausdruck findenden übergeordneten gesundheitsplanerischen Aspekte berücksichtigt. Insoweit ist ein Bedarf an ambulanter Rehabilitation in der RIG PUL als gegeben festzustellen.
5.9. Zum in der Anzahl an Therapieplätzen ausgedrückten Ausmaß an bestehendem Bedarf ist festzuhalten, dass antragsgemäß bei einem Patientenstrom von 450 Patienten im Jahr rechnerisch 49 Therapieplätze allein in der RIG PUL entstehen würden, somit die im Rehabilitationsplan 2016 als erforderlich erachteten Therapieplätze in der Versorgungsregion 52 wesentlich überschritten würden. Insoweit ist den Aussagen des Gutachtens der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH zu folgen, die aus den Soll-Werten von 5,7 bis 1,0 ambulante Therapieplätze pro 100.000 Einwohner und bei Heranziehung der Bevölkerungsprognose für den Planungshorizont 2020 von rund 154.900 Einwohnern einen Bedarf von 2 ambulanten Therapieplätzen für die RIG PUL errechnet. Entsprechend war in Abänderung der durch die Behörde getroffenen Entscheidung spruchgemäß festzustellen, dass in der RIG PUL im Sinn des § 10a SKAG ein Bedarf an zweiTherapieplätzen in der Versorgungsregion 52 besteht.
5.10. Hinsichtlich der sich aus obiger Bedarfsfeststellung ergebenden, durch den Beschwerdeführer monierten Nichterreichen von im Rehabilitationsplan 2016 dargestellten "Mindestgrößen" von 25 bis 30 ambulanten Therapieplätzen an einem Eignungsstandort ist darauf zu verweisen, dass nach den schlüssigen Ausführungen im Gutachten der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungs GmbH diese Mindestgröße des Rehabilitationsplans 2016 in der gesamten Versorgungsregion 52 nicht eingehalten werden kann. Gerade hier liegt der Fall einer begründeten Ausnahme der jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern wollender gesundheitsplanender Vorgaben vor, können diese doch von keinem der möglichen Anbieter am Eignungsstandort erbracht werden, wenn die Einwohner-Sollwerte als Grundlage herangezogen werden.
5.11. Der Regionale Strukturplan Gesundheit 2010 konnte im Verfahren deshalb nicht berücksichtigt werden, weil dieser den in der Jahreszahl ausgedrückten Planungshorizont berücksichtigt, sohin schlicht veraltet ist, und in diesem auch keinerlei Aussagen zur ambulanten Rehabilitation zu finden sind. Selbst wenn § 12a SKAG vorsieht, dass die Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hier zu berücksichtigen wären, ist dies mangels Vorliegens entsprechender aktueller planerischen Grundlagen im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
5.12. Wenn auf die Bestimmung des § 3a Abs 2 KAKuG idF BGBl I Nr 131/2017 verwiesen wird, so ist festzuhalten, dass nach dieser Bestimmung Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang dann zu berücksichtigen sind, wenn diese bereits anhängig sind oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet werden, damit Voraussetzung für die Errichtungsbewilligung auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens ist. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet eine dem Errichtungsverfahren vorgelagerte Bedarfsprüfung, weshalb die zitierte Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist.
6. Ergebnis
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, und in Abänderung der behördlichen Entscheidung festzustellen, dass durch die Errichtung einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung mit zwei Therapieplätzen für Atmungsorgane (PUL) in der YX BJ eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Bundesland Salzburg der Versorgungsregion 52 (insbesondere Pongau) erreicht werden kann, und somit ein Bedarf nach diesem Leistungsangebot besteht.
7. Kostenentscheidung
7.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles anzuwenden.
Gemäß § 76 AVG hat die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslage gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
7.2. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war der Sachverhalt zu ergänzen und daher erforderlich, die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planung GmbH mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Die dem Landesverwaltungsgericht übermittelte Gebührennote der Gesundheit Österreich Forschungs- und Planung GmbH wurde der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht, durch das Verwaltungsgericht einer Prüfung unterzogen.
7.3. Da die Antragstellerin den Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hatte, waren ihr spruchgemäß die entstandenen Barauslagen vorzuschreiben, wobei die Kosten in zwei nebeneinander zu unterschiedlichen Rehabilitations-Indikations-Gruppen jeweils zur Hälfte vorzuschreiben waren.
8. Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen sind, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Rechtsfrage, welche rechtliche Qualität und Verbindlichkeit die Planungsdokumente Österreichischer Strukturplan Gesundheit, Regionaler Strukturplan Gesundheit und Rehabilitationsplan 2016 aufweisen und ob – wie vom Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt – das Fehlen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit eine Bedarfsfeststellung im Sinne des § 12a Abs 3 SKAG nicht hindert.
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