IG-L 1997 §30 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2114.12.2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn A. B., D., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei E. F., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 27.5.2015, Zahl: 30206-369/84599-2014, wegen Übertretung der StVO
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 32 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:
"Spruch:
Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 07.09.2014, 07:13 Uhr
Ort der Begehung: Puch bei Hallein, A 10, bei Str-KM 11.840
bei Puch-Almerberg, Richtung Salzburg
Fahrzeug: PKW, ZZ (D)
Sie haben als Lenker die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissions-schutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß§ 5 der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.10.2008, LGBL.Nr. 89/2008 i.d.g.F. iVm § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: | § 30(1) Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F. | Euro | 160,00 |
Ersatzfreiheitsstrafe: | 24 Stunden |
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) | Euro | 16,00 |
Gesamtbetrag: | Euro | 176,00 |
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die nachstehende Beschwerde eingebracht:
"in Sachen des Herrn A. B., geb. QQ Zahl: 30206-369/84599-2014 wird unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 27.05.2015 hiermit das Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
gegen die Straferkenntnis vom 27.05.2015 mit der Zahl: 30206-369/84599-2014 erlassen durch das Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein, namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen den o.g. Bescheid form- und fristgerecht
B e s c h w e r d e
erhoben.
Nach Auswertung der uns zur Einsichtnahme überlassenen Akten muss man zum Er-gebnis kommen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann. Keineswegs handelt es sich hierbei nur um eine Schutzbehauptung, da auch die Vergleichs-Lichtbilder keineswegs identisch mit den Fotoaufnahmen des Radargerätes sind; eine Ähnlichkeit zu weiteren Familienmitgliedern, welche das streitgegenständliche Fahrzeug genutzt haben könnten, ist aus der Natur der Sache natürlich nicht auszuschließen, jedoch kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden gegen seine eigenen Familienangehörigen nahen Grades aussagen! Es kann also ausgeschlossen werden, dass er den Pkw am 07.09.2014 um 07:13 Uhr morgens in Österreich gesteuert haben soll. Das Auto ist zwar auf Herrn B. zugelassen und angemeldet. Wie bereits erwähnt kann aufgrund von Beschwerden er nicht längere Zeit am Steuer sitzen, es könnte die Gefahr bestehen, dass er plötzlich am Steuer einschläft. Dieses Risiko geht er natürlich nicht gerne ein, denn die möglichen Folgen kann man sich ja ausmalen.
Demnach ist die Strafverfügung außer Kraft zu setzen! Es wird um Kenntnisnahme, sowie entsprechende Beachtung gebeten, bisweilen verbleiben wir
mit freundlichen GrüßenRechtsanwalt F."
Am 28.9.2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Der Rechtsvertreter führte ergänzend zum schriftlichen Beschwerdevorbringen aus, dass erst, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung wegen einer Übertretung nach der StVO Einspruch erhoben habe, eine Lenkeranfrage an ihn gerichtet worden sei und der Beschwerdeführer keine Pflicht habe sich selbst zu belasten.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen :
Der Beschwerdeführer lenkte das in seinem Zulassungsbesitz stehende Fahrzeug (PKW) mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (D) am 7.9.2014 um 7:13 Uhr in Puch bei Hallein auf der A 10 Tauernautobahn in Fahrtrichtung Salzburg. Hiebei überschritt er bei Puch-Almerberg bei Straßenkilometer 11.840 die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um jedenfalls 39 km/h.
Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu treffen. Eine Tatsache ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Es genügt vielmehr von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die andere Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Eine nach gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene Überzeugung kann durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung ist diese im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben und ist daher ausgehend von der vorliegenden Aktenlage unter Zugrundelegung der vorgenommenen Radarmessung sowie des im Akt aufliegenden Radarbildes vom eindeutigen Beweis dieser auszugehen.
Wenn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seitens des Beschuldigten vorgebracht wird, nicht Lenker des Fahrzeuges zur vorliegenden Übertretung gewesen zu sein, ist er in diesem Zusammenhang den dazu bestehenden Mitwirkungspflichten eines Beschuldigten im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht nachgekommen. Nach der österreich-ischen Rechtslage und diesbezüglich einhelligen Rechtsprechung des erwaltungsgerichtshofes bestehen für einen Beschuldigten besondere Mitwirkungspflichten zur Sachverhaltsdarstellung. Diese schliessen im Zusammenhang mit kraftfahr- und straßenpo-lizeilichen Übertretungen mit ein, dass vom Zulassungsbesitzer (Halter) oder sonst über ein Fahrzeug Verfügungsberechtigten jederzeit Ausküfte darüber verlangt werden können, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Lenker eines auf ihn zugelassenen oder in seinem Verfügungsbereich gestandenen Fahrzeuges gewesen ist. In letzter Konsequenz dieser erhöhten Mitwirkungspflichten ist nach höchstgerichtlicher Judikatur der Schluss zulässig, dass der Zulassungsbesitzer bzw Verfügungsberechtigte selbst Lenker des Fahrzeuges gewesen ist, solange er jegliche Auskunft darüber verweigert, wer das Fahr-zeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Hallein ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 6.10.2014 einer Verwaltungsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft schuldig erkannt wurde. Nachdem der fristgerechte Einspruch des Beschwerdeführers diese außer Kraft treten ließ, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 6.3.2015 zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert. Diese Lenkeranfrage ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet und erging in der Folge das angefochtene Straferkenntnis.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10.8.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, binnen zwei Wochen konkrete Angaben über den seinerzeitigen Lenker seines Kraftfahrzeuges vorzulegen. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 3.9.2015 mit, dass ihn keine Mitwirkungspflicht treffe, wenn es sich hiebei unter anderem und/oder zB ein Familienmitglied ersten Grades, seiner Ehefrau, etc handeln würde. Die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ließ der Beschwerdeführer unbesucht.
Der Beschuldigte hat vorliegend jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert und verlegt sich auf ein bloßes, durch keine konkrete Behauptung untermauertes Leugnen, sodass die belangte Behörde nach der höchstgerichtlichen Judikatur zutreffend den Schluss gezogen hat, dass der Beschuldigte selbst der Täter gewesen ist (VwGH 27.5.1992, 92/02/0115). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amtswegen vorzugehen hat, befreit die Partei nämlich nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat vor allem dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht drauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Erhebungen durchführt (VwGH 20.9.1999, 98/21/0137). Im Bezug auf straßenpolizeiliche Übertretungen hat das Höchstgericht auch wiederholt judiziert, dass die Verwaltungs-strafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer nach § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH 4.10.1996, 96/02/0394). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte sichgeweigert, den Lenker des Kraftfahrzeuges bekannt zu geben, sodass es nach der allge-meinen Lebenserfahrung nahe liegt, dass er als Zulassungsbesitzer aufgrund der großen Nahebeziehung zu seinem Fahrzeug, dieses selbst gelenkt hat, zumal im vorliegenden Fall das Radarbild mit dem Lichtbild des Beschuldigten eine große Ähnlichkeit aufweist. Es war daher die bloße Bestreitung des Tatvorwurfes als eine Schutzbehauptung des Beschuldigten anzusehen und der festgestellte Sachverhalt als der gegenüber anderen, hypothetisch auch denkbaren Geschehensvarianten überzeugendste zugrunde zu legen (vgl VwGH 28.1.2011, 2010/02/0088).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Recht zu schweigen beruft, ist er auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen. Dieser hat im Erkenntnis vom 18.3.2010, Krumpholz gegen Österreich, Nr. 13.201/05, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (O'Halloran und Francis und Lückhoff und Spanner) ausdrücklich klargestellt, dass die Pflicht des Fahrzeuglenkers zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begehung eines Verkehrsdeliktes gelenkt hat, nicht gegen das Recht verstößt, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe auch VwGH vom 20.10.2010, Zahl 2010/02/0209-7).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bestritten, ohne jemals irgendwelche konkrete Beweismittel in dieser Richtung anzubieten. Da aber – wie bereits ausgeführt – der Halter bzw über ein Fahrzeug Verfügungsberechtigter die größte Nahebeziehung zu diesem aufweist, konnte im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er selbst die im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Übertretung begangen hat.
An Verschulden war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafbemessung:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen für die vorliegende Übertretung reicht gemäß § 30 Abs 1 Z 1 IG-L bis zu € 2.180. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung des IG-L wurde die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h (nach Abzug der Mess-toleranz), somit um 39 Prozent überschritten. Durch Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen im Immissionsschutzgebiet soll eine Reduktion des Schadstoffausstoßes erzielt werden, in dem die Fahrgeschwindigkeit verringert wird, da der Schadstoffausstoß mit der Fahrgeschwindigkeit überproportional zunimmt. Der Schutzzweck der Norm wurde gravierend verletzt. Strafmildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervor-gekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung war jedenfalls von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Selbst unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist die verhängte Strafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad jedenfalls angemessen im Sinne § 19 VStG. Die Strafe war aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um sowohl den Beschuldigten wie auch die Allgemeinheit in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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