LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-99/001-2016

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-99/001-201623.3.2016

BAO, §279
BAO, §4 Abs1
BauO NÖ 1996, §39 Abs1
BAO, §279
BAO, §4 Abs1
BauO NÖ 1996, §39 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.99.001.2016

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des ***, ***, ***, vom 13. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 14. Dezember 2015, AZ.: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2015, AZ.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, entschieden wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bzw. die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf:

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG *** in der Stadtgemeinde ***. Sein Eigentumsrecht wurde aufgrund eines Kaufvertrages vom 18. Mai 2012 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 29. Mai 2013, TZ. ***, ins Grundbuch eingetragen.

Die Teilung des Grundstückes *** (alt) bzw. die Vereinigung eines Trennstückes des Grundstückes *** (alt) mit dem Grundstück *** (alt) zum Grundstück *** (neu) wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am 19. Juni 2012 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 angezeigt.

Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 am 22. Juni 2012.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2015, AZ.: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Gesamtbetrag von € 8.077,84 aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2015 das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 14. Dezember 2015, AZ.: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück Nr. *** am 01.01.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei. Ein Teil dieses Grundstücks Nr. *** sei nun mit dem bisher unbebauten Grundstück Nr. *** vereinigt worden, welches bisher kein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 gewesen sei, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Aufgrund der Zusammenlegung mit dem Teil des Grundstücks Nr. *** sei das Grundstück Nr. *** nun ein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996. Es sei somit aufgrund der Teilung sowohl die Anzahl der Bauplätze als auch das Ausmaß der Bauplätze vergrößert worden und sei eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2016 brachte Herr *** fristgerecht die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** ein.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

§ 11 Bauplatz, Bauverbot

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(…)

§ 39 Ergänzungsabgabe

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nachbestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und

das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung dieser Ergänzungsabgabe schon dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei.

Die Vorschreibung bzw. bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe bzw. einer Abgabenschuld des zur Zahlung Verpflichteten, d.h. das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Stadtgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden sei.

Es ist daher im Besonderen zu prüfen, ob und wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Stadtgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenanspruch und Abgabenschuld) eintreten sollen.

Tatbestand der konkreten Vorschreibung war eine Änderung von Grundstücksgrenzen, durch welche das Gesamtausmaß eines Bauplatzes vergrößert wurde. Dieser Tatbestand ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Grenzänderung durch Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf der Planausfertigung verwirklicht. Mit diesem Zeitpunkt tritt gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung auch der Abgabenanspruch ein.

Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch mit der Anbringung der Bestätigung der Nichtuntersagung auf dem Teilungsplan bzw. der Vermessungsurkunde durch den Bürgermeister am 22. Juni 2012 entstanden.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten, Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse) in diesem Zeitpunkt. Da sich auch die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestimmt, sind hier auch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 noch anzuwenden.

Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe ist gemäß § 38 NÖ Bauordnung 1996 der Grundstückseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht.

Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner nicht der Rechtsnachfolger, sondern derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, d.h. hier der Grenzänderungen, Eigentümer des von der Teilung betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner. Dies war jedoch im Juni 2012 noch nicht der Beschwerdeführer, dessen Eigentumsrecht erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 29. Mai 2013, TZ. ***, ins Grundbuch eingetragen wurde.

Abgabenansprüche der Gemeinde, die hinsichtlich dieser Liegenschaft vor diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt der Intabulation) entstanden sind, können – zufolge der Zeitbezogenheit von Abgaben – nur gegenüber der vorherigen bücherlichen Eigentümerin zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung geltend gemacht werden.

Für ein Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entstanden ist, ist eine „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ im Gesetz (in der NÖ Bauordnung 1996) nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel nach einem Eigentümerwechsels annehmen zu können (VwGH 21.7.1995, 92/17/0268, 27.5.2008, 2005/17/0206).

Der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld der damaligen bücherlichen Eigentümerin hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe ist jedenfalls noch vor der Intabulation des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers am verfahrensgegenständlichen Grundstück entstanden.

Der Beschwerdeführer durfte daher nicht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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