LVwG Niederösterreich LVwG-AV-442/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-442/001-202030.6.2020

SHG AusführungsG NÖ 2020 §8 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §13 Abs2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.442.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.03.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheid abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:„Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2019 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes wird betreffend den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.04.2020 stattgegeben:Frau A erhält für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine Geldleistung in Höhe von 393,40 Euro. Für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 29.02.2020 eine Geldleistung in Höhe von 122,68 Euro. Für den Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 eine Geldleistung in Höhe von 319 Euro. Für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 eine Geldleistung in Höhe von 434,01 Euro.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.03.2020, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau B, nunmehr A, vom 12.11.2019 betreffend Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es der Behörde nicht möglich gewesen sei hinsichtlich der Wohnaufwände Feststellungen zu treffen und die entsprechenden Unterlagen von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden seien.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass sie weit unter dem Existenzminimum leben würde und auch nicht mehr die Miete bezahlen könne, sie habe nur knapp 450 Euro monatlich und könne davon nicht leben, weshalb sie um neuerliche Prüfung ihres Antrages ersuche.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung über diese vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Einkommensnachweise (Gehaltsbestätigungen, Nachweise über Bezug von Leistungen seitens des AMS, Zahlungen Dritter, etc.) sowie die aktuelle Mietvorschreibung, den Nachweis betreffend Wohnzuschusses, aktuelle Betriebskostenvorschreibung, Nachweise über allenfalls vorhandenes Vermögen sowie Girokontoauszüge von Jänner 2020 bis Ende April 2020 und einen Nachweis betreffend Namensänderung, dem erkennenden Gericht zu übermitteln.

 

Mit E-Mail vom 08.05.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen.

 

Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 13.05.2020 wurden diese Unterlagen der belangten Behörde übermittelt und unter einem diese aufgefordert, eine nachvollziehbare Berechnung, samt nachvollziehbarer Rechnungsschritte für den Leistungszeitraum 01.01.2020 bis 30.04.2020 dem erkennenden Gericht zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 29.05.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass nach Rücksprache mit der Fachabteilung Soziales und Generationenförderung keine Berechnung übermittelt werden kann.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben und durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Verwaltungsgerichtsakt.

 

Darüber hinaus wurde insbesondere Beweis erhoben durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Girokontoauszüge von Jänner 2020 bis April 2020, Mietvorschreibung, Wohnzuschuss, Nachweis betreffend Namensänderung sowie C Rechnung).

 

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren, österreichische Staatsangehörige und lebt in einer Genossenschaftswohnung in Niederösterreich, für welche sie eine Bruttomietvorschreibung in Höhe von 307,63 Euro monatlich zu leisten hat und für die Monate Jänner, Februar und März 2020 einen Wohnzuschuss in Höhe von 78 Euro erhalten hat. Die monatlichen Stromkosten betragen 42 Euro.

 

Die Beschwerdeführerin hat im Monat Jänner 428,64 Euro, im Monat Februar 699,36 Euro, im Monat März 503,04 Euro und im Monat April 466,03 Euro an Leistungen (entweder Notstandshilfe bzw. im März auch Krankengeld) seitens des AMS bzw. Gebietskrankenkasse erhalten.

 

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus kein Vermögen.

 

Die Beschwerdeführerin ist beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-442-2020.

 

Betreffend die von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen seitens des AMS bzw. der Gebietskrankenkasse wurde insbesondere Einsicht genommen in die lückenlos vorgelegten Kontoauszüge, aus welchen sich die Überweisung seitens der Behörden ergibt. Diese Unterlagen wurden auch der belangten Behörde mit Schreiben übermittelt und sind somit unstrittig.

 

Betreffend die aktuelle Mietvorschreibung wurde in die Mietvorschreibung Einsicht genommen. Die Mietvorschreibung betrifft den Zeitraum Jänner bis Juni 2020. Seitens der D (D reg. Gen.m.b.H.).

 

Von der Beschwerdeführerin wurde eine Stromrechnung übermittelt, aus der sich der monatliche Betrag in Höhe von 42 Euro unstrittig ergibt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

 

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

 

§ 50 NÖ SAG

„[…]

(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.

[…]“

 

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

 

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält

[…]

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

[…]“

 

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

  

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

  

[…]“

 

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

[…]“.

 

§ 7 NÖ SAG

„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1.

Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

2.

[...]

3.

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

  

[…]“

 

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]“

 

§ 9 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]“

 

§ 12 NÖ SAG

„Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

 

  

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

[…]“

 

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

 

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person

100 %

       

    

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. […] Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]“

 

§ 27 NÖ SAG

„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

[…]“

 

§ 29 NÖ SAG

„(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.

[…]“

 

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

 

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: …………………….€ 550,41;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:………bis zu € 366,94;

[…]“

 

Erwägungen:

 

In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiäritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen, diese Notlage in angemessener und zumutbarerer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zur aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend handelt es sich bei Sozialleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

 

Zur Ansprechsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese als österreichische Staatbürgerin jedenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG zählt.

 

Hinsichtlich der in § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt.

 

Da die Beschwerdeführerin zudem ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hat, stehen ihr grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe zu.

 

In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.

 

Da die Beschwerdeführerin alleine in einer Genossenschaftswohnung lebt, kommen auf sie die Richtsätze für Alleinstehende gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ RSV zur Anwendung. Demnach beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für alleinstehende Personen 550,41 Euro, während sich der Richtsatz an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für Alleinstehende auf grundsätzlich bis zu 366,94 Euro beläuft.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Besteht kein oder ein geringerer Wohnaufwand oder werden bedarfsdeckende Leistungen (Beispiel: Wohnzuschuss) bezogen, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um diese Anteile entsprechend zu kürzen (vgl. dazu § 14 Abs. 2 NÖ SAG, Ltg. 690/A-1/50-219, Seite 27).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin eine Bruttomiete in Höhe von 307,63 Euro aufweist und einen Wohnzuschuss für die Monate Jänner, Februar und März in Höhe von 78 Euro bezog. Im April erhielt die Beschwerdeführerin keinen Wohnzuschuss, da sie keinen beantragt hat.

Für die Monate Jänner bis April hat die Beschwerdeführerin Stromkosten in Höhe von 42 Euro monatlich zu leisten.

 

Daraus folgt für die Beschwerdeführerin, dass sie einen tatsächlichen Anspruch an Wohnbedarf in Höhe von 271,63 Euro für die Monate Jänner, Februar und März 2020 hat (Bruttomiete minus Wohnzuschuss). Da die Beschwerdeführerin im Monat April keinen Wohnzuschuss erhielt, erhöht sich ihr Wohnbedarf für den Monat April um die 78 Euro somit hat die Beschwerdeführerin einen Bedarf in Höhe von 349,63 für Wohnen.

 

Da die Beschwerdeführerin ein Einkommen für die Monate Jänner bis April 2020 bezogen hat und dieses Einkommen anzurechnen ist, waren für den Monat Jänner 428,64 Euro zu berücksichtigen, für Februar 699,36 Euro, für März 503,04 Euro und für April 466,03 Euro.

 

Dieses Einkommen war von dem der Beschwerdeführerin zustehenden Anspruch abzuziehen. Daraus ergibt sich für den Monat Jänner folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch von 550,41 Euro (Lebensunterhalt), 271,63 (Wohnen), somit insgesamt 822,04 Euro. Davon ist ihr Einkommen in der Höhe von 428,64 Euro abzuziehen, was den im Spruch angeführten Betrag in Höhe von 393,04 Euro für Jänner ergibt.

Die übrigen Monate Februar, März und April waren in derselben Weise zu berechnen, sodass sich der im Spruch angeführte Betrag ergibt.

Da die Beschwerdeführerin im Monat April tatsächlich keinen Wohnzuschuss erhalten hat, unabhängig davon ob sie nunmehr einen Antrag auf Gewährung eines Wohnzuschusses gestellt hat oder nicht, war ihr Wohnbedarf im April höher.

 

Zu erwähnen ist, dass sich aus der eindeutigen Formulierung des § 8 Abs. 1 NÖ SAG ergibt, dass Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

 

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit E-Mail vom 18.06.2020 hat darüber hinaus die belangte Behörde auf die Durchführung der zunächst beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

 

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