LVwG Niederösterreich LVwG-AV-974/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-974/001-202119.11.2021

AWG NÖ 1992 §9
AWG NÖ 1992 §11
AWG NÖ 1992 §13
AWG NÖ 1992 §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.974.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, vom 19. April 2021 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. März 2021, GZ: ***, mit welchem eine Berufung vom 10. Februar 2021 gegen den Verpflichtungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28. Jänner 2021, Kundennummer: ***, betreffend die Zuteilung von Müllbehältern für das Objekt *** in *** abgewiesen wurde, zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

 

1. Sachverhalt:

 

1.1.

 

A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes mit der Adresse *** in *** (auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***).

 

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindet sich ein Gebäude mit angebautem Schuppen, welches als Gartenhütte mit angebautem Schuppen verwendet wird. Im Zuge der Nutzung dieses Grundstückes fällt in geringen Mengen Müll an, der vom Beschwerdeführer mitgenommen und an seinem Wohnsitz entsorgt wird.

 

1.2.

 

Mit Verpflichtungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28. Jänner 2021, Kundennummer: *** wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf diesem Grundstück anfallenden Abfall in den zugeteilten Müllbehältern abführen zu lassen. Es wurden 26 Müllsäcke zugeteilt.

 

Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründet wurde diese Berufung im Wesentlichen damit, dass auf der Liegenschaft kein Haushalt geführt werde, der bei fallweisen Aufenthalten anfallende Müll werde stets mitgenommen und am Wohnsitz entsorgt. Die Müllabfuhr könne diesen Abschnitt der *** nicht befahren, weshalb auch keine Müllabfuhr stattfinde. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

Mit Bescheid des Stadtrates vom 17. März 2021 wurde die Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Stadtamtes vom 28. Jänner 2021 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Möglichkeit des Abfallanfalles für eine Zuteilung ausreiche. Das Grundstück befinde sich entsprechend der Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde *** in einem Sonderbereich des Pflichtbereiches, weshalb Müllsäcke zuzuteilen seien.

 

1.3.

 

Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19. April 2021. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Auch wenn die Liegenschaft in einem Sonderbereich liege, seien die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Weder falle Müll an, der zu einer Sammelstelle zu bringen sei, zudem sei keine Sammelstelle in angemessener Entfernung eingerichtet, sondern mehr als 5 km von der Liegenschaft entfernt. Es befinde sich kein bewohnbares Gebäude auf der Liegenschaft, sondern eine Gartenhütte mit angebautem Schuppen. Die Liegenschaft sei auch nicht an Wasserleitung bzw. Kanalnetz angeschlossen, was eine Wohnnutzung von vornherein ausschließe. Die von der Stadtgemeinde veröffentlichte Verordnung zur Abfallwirtschaft stelle jedenfalls keine geeignete Grundlage für den Bescheid dar. Beantragt wurde die Aufhebung des Verpflichtungsbescheides.

 

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 12. Mai 2021 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

1.5. Beweiswürdigung:

 

Der angeführte Sachverhalt konnte aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten, an deren Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt werden.

 

2. Rechtslage:

 

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

 

§ 24.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:

 

§ 9. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

 

§ 11. Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

 

§ 13. Erfassung von Müll im Sonderbereich

(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.

(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,

1. eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und

2. Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.

 

2.3. Abfallwirtschaftsverordnung (AWVO) der Stadtgemeinde *** vom 23. November 2018:

 

Gemäß § 2 AWVO umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde ***. Der Sonderbereich des Pflichtbereiches – es handelt sich hierbei um Grundstücke, die durch ihre faktische Unerreichbarkeit durch Mülltonnenfahrzeuge nicht durch diese entsorgt werden können – umfasst die im Anhang angeführten Grundstücke im Grünland. Die Restmüllsäcke werden nach telefonischer Vereinbarung an der Grundstücksgrenze abgeholt.

 

Entsprechend dem Anhang zur Abfallwirtschaftsverordnung gehört zum Sonderbereich u.a. das Grundstück *** in ***, Grundstücks-Nummer ***, KG ***.

 

Es stehen für die Abfuhr von Restmüll Müllbehälter mit einem Volumen von 80, 120, 240 Liter Inhalt (§ 4 Abs. 2 AWVO) sowie Müllsäcke mit 60 Liter Inhalt (§ 7 Abs. 3 Z.6 bzw. § 7 Abs. 3a AWVO) zur Verfügung.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit a AWVO werden im Pflichtbereich 26 Einsammlungen von Restmüll pro Jahr durchgeführt.

 

2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG:

 

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

 

3. Erwägungen:

 

3.1.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.

 

Gemäß § 13 NÖ AWG 1992 kann der Gemeinderat in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.

 

Gemäß § 11 Abs. 6 iVm § 13 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.

 

Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091). Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann.

 

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindet sich ein Gebäude mit angebautem Schuppen, welches als Gartenhütte mit angebautem Schuppen verwendet wird. Im Zuge der Nutzung dieses Grundstückes fällt in geringen Mengen Müll an, der vom Beschwerdeführer mitgenommen und an seinem Wohnsitz entsorgt wird.

 

Es ist festzuhalten, dass im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen für ein Grundstück, auf welchem erfahrungsgemäß Müll anfallen kann (und/oder tatsächlich anfällt), selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird, zumindest jene Art und Zahl von Behälter zuzuteilen wäre, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Menge von in der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehenen Behältern teilnehmen zu können. Im Sonderbereich sind nur Säcke zuzuteilen.

 

Das gegenständliche Objekt befindet sich im Sonder-Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde ***. Diese Verordnung sieht als für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung Müllsäcke mit 60 Liter Inhalt für 26 jährliche Abfuhren vor.

 

Für ein Grundstück im Pflichtbereich, auf welchem erfahrungsgemäß Abfall anfallen kann, sind daher - unabhängig von der konkret anfallenden Abfallmenge - zumindest Müllsäcke mit 60 Liter Inhalt für 26 jährliche Abfuhren zuzuteilen. Da im gegenständlichen Fall nicht nur erfahrungsgemäß Müllanfall kann, sondern – wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat – regelmäßig Müll (wenn auch nur in geringen Mengen) anfällt, war das geringstmögliche Behältervolumen zuzuteilen.

3.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits hat das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen zum Gegenstand. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

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