LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1270/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1270/001-201923.8.2021

WaffG 1996 §12 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1270.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.10.2019, ***, betreffend Bestätigung des im Mandatsverfahren erlassenen Bescheides derselben Behörde vom 29.01.2018, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den von ihr im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 29.01.2018, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde (Waffenverbot), bestätigt. Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 12 Abs. 1 und 3 WaffG.

 

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerde-führer aufgrund eines Berichtes des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 29.01.2018 verdächtigt gewesen sei, im Zeitraum vom 20.11.2017 bis 30.11.2017 unter Vorgabe, es handle sich um den Bezirksvorsteher des Bezirksgerichtes ***, an das Bezirksgericht ***, das Bezirksgericht ***, das Bezirksgericht *** und einen Richter des Handelsgerichtes ***, insgesamt rund 50 Personen, beleidigende und als Arbeitsanweisungen und Strategiepapier titulierte E-Mails versendet zu haben, um diesen zu diskreditieren und Mitarbeiter des Bezirksgerichtes *** zur Durchführung von Amtshandlungen, nämlich das Unterlassen der strafrechtlichen Verfolgung von Beamten, zu bestimmen. Weiters habe der Verdacht bestanden, Beamte der Polizeiinspektion *** bzw. deren nahe Angehörige durch Versendung von schriftlichen Drohbotschaften gefährlich mit einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung sowie dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 29.01.2018 habe der Beschwerdeführer durch seinen ursprünglichen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben und den Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Aufgrund dieses Rechtsmittels habe die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wurden im bekämpften Bescheid ausführlich die einzelnen Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens dargelegt. Dazu gehören auch die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens getroffenen Ergebnisse und Feststellungen.

 

Des Weiteren führt die belangte Verwaltungsbehörde im bekämpften Bescheid aus, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten übereinstimmend die psychische Erkrankung dokumentiert sei. Den vorliegenden Gutachten könne aber nicht entnommen werden, dass die Begehung strafbarer Handlung vollständig ausgeschlossen werden könne.

 

Letzten Endes kommt die Verwaltungsbehörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die eingangs der Begründung des bekämpften Bescheides beschriebenen und aufgrund des behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommenen Tatsachen mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit darstelle.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des von den nunmehrigen Rechtsvertretern vertretenen Beschwerdeführers mit dem Antrag dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid abgeändert werden möge in der Form, dass der Vorstellung gegen den im Mandatsbescheid erlassenen Waffenverbots-bescheid Folge gegeben und dieses Waffenverbot aufgehoben werde. Begründend wird dazu ausgeführt, dass das von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geführte Verfahren mangelhaft geblieben sei. Dies deshalb, da nicht sämtliche der belangten Behörde bekannten und im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen stehenden Akten und darin enthaltenen Gutachten zur Beurteilung herangezogen worden wären, dies betreffe insbesondere das Verfahren zur GZ. *** des BG ***, welches mit der Einstellung des Verfahrens betreffend Bestellung eines Sachwalters geendet habe. Auch liege ein Gutachten der renommierten Gerichtssachverständigen C vom 12.02.2017 vor, indem die vom Sachverständigen D am 31.10.2015 attestierte wahnhafte Störung als nicht nachvollziehbar und nicht begründet qualifiziert wurde. Es liege auch eine nicht gerechtfertigte verschiedene Gewichtung der im Bescheid genannten diversen Sachverständigengutachten vor. Auffällig sei, dass die Gutachten von D und E herangezogen würden, obwohl diese Gutachten durch die Gutachten von C sowie F widerlegt worden seien. Auch sei eine Würdigung des Umstandes unterblieben, dass kein Verfahren gemäß § 21 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) eingeleitet worden sei. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten von G, wonach unter Einfluss der geistigen und seelischen Beschaffenheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen nicht zu befürchten sei. Sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung ignoriert die Verwaltungsbehörde die Gefährlichkeitsprognose von G und führe selbst aus, dass die Begehung von Straftaten aus medizinischer Sicht keinesfalls ausgeschlossen werde. Dies sei gesetzwidrig, weil der bloße Umstand, dass das Begehen von Straftaten nicht ausgeschlossen werden kann, keine Tatsache ist, die die Annahme rechtfertigt, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnte. Dazu komme auch, dass kein Sachverständiger ein Gutachten dahingehend erstatten könne, dass die Begehung von Straftaten aus medizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne. Die von der belangten Behörde vorgenommene Argumentation stelle eine Beweislastumkehr dar und sei dies rechtswidrig.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29.06.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Vorbringen des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführervertreters, des Vertreters der belangten Verwaltungsbehörde und durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte.

 

Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen:

 

Am 31. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer per E-Mail (gerichtet an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, aber auch an diverse natürliche Personen) u.a. folgende Textpassage gesendet:

 

„Prolog: An den sehr gering geehrten korrupten und asozialen H:

 

Ich wünsche mir sehr, dass ich das nächste Mal zu Hause bin, wenn Sie mir (einem unbescholtenen Bürger) wieder vor meinem Wohnhaus auflauern, mich stalken, mich ohne richterliche Genehmigung beharrlich verfolgen, sich rechtwidrig Zutritt zum Stiegenhaus verschaffen, dort asozial herumschreien, Lärmbelästigung betreiben, Angst und Schrecken verbreiten, mit dem Fuß gegen meine Eingangstüre treten, Sturmläuten oder ein sonst wie trottelhaftes Verhalten zeigen. Das würde ich als Nötigung empfinden, mich und mein Haustier im Rahmen des Selbstschutzes vor „unnötigen Qualen" gemäß “ 222 Abs. 1 Z 1 StGB zu schützen, Gefahr abzuwenden und Ihnen dafür eine geballte Ladung Pfefferspray entgegenzuhalten um sie recht-mäßig zu vertreiben und uns vor einem korrupten, brutalen, asozialen Gewalttäter namens H zu schützen. Kommen sie nächstes Mal daher bitte, bitte wenn ich zu Hause bin und ich werde das als privaten Besuch, als Stalking, als Ruhestörung des Gewalttäters H werten, selbst wenn sie sich als Polizist verkleidet haben. Sie sind für mich eine elendige dumme Witzfigur, der eine Uniform braucht um Wahrgenommen (aber doch nicht Ernstgenommen) zu werden, da sie offensichtlich an einem sehr geringen narzisstischen Größenselbst leiden dürften. Ich empfehle ihnen dringend Antipsychotika einzunehmen, die würden ihnen helfen gegen die Stimmen und Schritte in ihrem Kopf, die sie in einer leeren Wohnung hören können, in der kein einziger Nachbar irgendetwas hören kann (weil es ein Passivhaus ist). Sie widern mich an, Herr H! Und sie sind eine Schande für die LPD NÖ, Herr H!“

 

Des Weiteren finden sich in dieser E-Mail folgende Textpassagen:

 

„Warum gibt es bei der Polizei in Niederösterreich so derart viel korrupte Typen, die eine Waffe und eine Uniform tragen, dafür aber überhaupt keinen Anstand, keine Ehre und keine Kompetenz besitzen? Einer von diesen nennt sich H. Wie konnte so jemand den Aufnahmetest bei der Polizei bestehen? Sind die Kriterien wirklich schon sooo tief gesetzt?“.

 

Eine weitere Passage lautet:

 

„Ich beziehe mich auf das korrupte, illegale, aggressive, angsteinflößende, schäbige, asoziale, misshandelnde, niederträchtige und mehr als fragwürdige Verhalten des korrupten H vom 13.09.2017. Es stellt sich die Frage, ob drei Polizisten so gewaltig dumm sein können, dass sie zu dritt einen Brief einwerfen müssen und dafür drei Anläufe an einem Tag benötigen …? Das ist Faktum, geht aus dem Akt und dem gefälschten bzw. falsch erstellten Aktenvermerk von H hervor. Dieser ist im Übrigen der Grund, weshalb ich nunmehr die dritte Strafanzeige gegen den korrupten H eingebracht habe. Außerdem musste ich gegen H Beweis wegen seiner offenkundigen Gewaltanwendung mit einer einstweiligen Verfügung und einem Betretungsverbot vorgehen.“

 

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegt vor ein Privatgutachten vom 19.02.2019 von F (Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger). In diesem Gutachten kommt der Gutachter abschließend zu der Aussage:

 

„Er ist so in einem hohen Ausmaß verhaltenskontrolliert und steuerfähig, dass – bei aller vorhandenen Frustration – eine Gefährdung der eigenen oder anderen Personen aus meiner Sicht nicht zu befürchten ist. Ebenso wenig ist zu befürchten, Herr A werde aus dieser Problematik heraus irgendwelche mit Strafe bedrohten Handlungen mit anderen als nur leichten Folgen begehen. Eine geistige-seelische Abartigkeit höheren Ausmaßes liegt bei dem Genannten nicht vor.“

 

Weiters liegt vor ein mit 13.10.2015 datiertes Gutachten von D (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger). Dieses Gutachten führ im Ergebnis aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom 17.03.2014 bis zur Gutachtenserstellung eine krankhafte Veränderung der geistes- und seelischen Funktion vorgelegen hat. Eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere gleichwertige schwere seelische Störung lagen jedoch nicht vor. Im angeführten Zeitraum war die genannte Person jedenfalls nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit).

 

Weiters liegt vor ein Gutachten vom 25.01.2018 von E (Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger). Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten eine Fremdgefährdung aber auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Ebenso liegt vor ein weiteres Gutachten von F vom 24.04.2018. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass sich seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung Anfang September 2016 niemals der Verdacht einer Eigen- oder Fremdgefährdung seitens des Klienten ergeben habe. Emotionale Äußerungen standen stets in nachvollziehbarem Zusammenhang von Ereignissen, aber auch unterschiedlicher Ansichten und waren in diesem Fall weder unberechenbar noch überraschend und in einer empathischen Gesprächssituation problemlos für beide Gesprächspartner zu handhaben. Der vorliegenden Stellungnahme von E könne daher nicht zugestimmt werde.

 

Der Umstand des Vorleigens dieser Gutachten sowie die per E-Mail am 31.12.2017 versendete Nachricht des Beschwerdeführers sind unbestritten, bestritten vom Beschwerdeführer werden Teile mancher Gutachten, wobei – wie noch auszuführen sein wird – dies für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Tatbildlich in diesem Zusammenhang ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Tatbildlich sind nur Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum. Nach der mit dieser Thematik im Zusammenhang stehenden Rechtsprechung ist unter missbräuchlicher Verwendung von Waffen ihr gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch zu verstehen, somit die Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt.

 

Der Beschwerdeführer hat per E-Mail den Einsatz eines Pfeffersprays gegen einen namentlich genannten Polizisten angekündigt. Dies bedeutet, dass der Beschwerde-führer den Einsatz einer Waffe gegen einen Polizisten angekündigt hat, da Pfeffersprays gemäß § 1 Z 1 WaffG jedenfalls als Waffe iSd Waffengesetzes 1996 zu qualifizieren sind (auch wenn der Beschwerdeführer verharmlosend meint, es würde sich nur um einen „Tierabwehrspray“ handeln).

 

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf mehrere Sach-verständigengutachten verweist, wonach strafbare Handlungen mit schweren Folgen bei seiner Person nicht zu erwarten sind, so kann dies an der Gesamtbeurteilung nichts ändern. Ein Waffenverbot ist gegenüber einer Person nicht erst dann zu erlassen, wenn von dieser Person die Gefahr von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen zu erwarten ist sondern bereits dann, wenn aufgrund konkreter Umstände ein missbräuchliches Verwenden von Waffen zu befürchten ist. Dabei muss es sich nicht um strafbaren Handlungen mit schweren Folgen handeln. Der Einsatz eines Pfeffersprays gegen Polizeiorgane stellt ohne jeden Zweifel ein missbräuchliches Verwenden einer Waffe dar und ist damit die Verhängung eines Waffenverbotes alleine aus diesem Grund jedenfalls mehr als gerechtfertigt. Die Beibringung von Gutachten, wonach die Begehung von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen nicht zu befürchten sei, lässt die vorgenommene Prognose iSd § 12 WaffG nicht rechtswidrig erscheinen. Unabhängig davon liegen mehrere Gutachten zur Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vor und widersprechen diese Gutachten teilweise einander.

 

Da bereits aufgrund der bisherigen Ausführungen das von der belangten Verwaltungsbehörde verhängte Waffenverbot jedenfalls gerechtfertigt ist, mag es dahingestellt bleiben, ob die übrigen im bekämpften Bescheid angeführten Argumente für sich alleine ein Waffenverbot rechtfertigen würden.

 

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

 

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