LVwG Niederösterreich LVwG-AV-197/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-197/001-201920.10.2020

BauO NÖ 2014 §11
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z1
BauO NÖ 2014 §39

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.197.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Dezember 2018, Zahl:  ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Mai 2018, Zahl:  ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung der Entstehung der Abgabenschuld LGBl. Nr. 50/2017, für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, Zl. ***, rechtskräftig zum Bauplatz erklärte Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, im Ausmaß von 1.736 m² als unbegründet abgewiesen wurde, nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung wie folgt:

 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Dezember 2018, Zahl:  ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Mai 2018, Zahl:  ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung der Entstehung der Abgabenschuld LGBl. Nr. 50/2017, in der Höhe von € 23.436,75, für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, Zl. ***, rechtskräftig zum Bauplatz erklärte Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, im Ausmaß von 1.736 m² als unbegründet abgewiesen wurde, wird bestätigt.

 

Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung der Entstehung der Abgabenschuld LGBl. Nr. 50/2017, (NÖ BO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, Aktenzahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kapelle und einer Gartenhütte erteilt und der laut diesem Bescheid beiliegender Planskizze zur Verhandlungsschrift vom 21.08.2017 neu zugeordnete Grundstücksteil im Bauland-Agrargebiet des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1.736 m² gemäß § 11 iVm § 23 NÖ BO 2014 zum Bauplatz erklärt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.10.2017 zugestellt.

Der Bescheid enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in der die gesetzliche Berufungsfrist angeführt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingebracht.

Der Bezug habende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 26.09.2017, Aktenzahl ***, mit welchem der neu zugeordnete Grundstücksteil im Bauland-Agrargebiet des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, im Ausmaß von 1.736 m² zum Bauplatz erklärt wurde, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.05.2018, Aktenzahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Aufschließungsabgabe für den im Bauland-Agrargebiet neu zugeordneten Grundstücksteil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, EZ ***, gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, in Höhe von € 23.436,75, vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.06.2018 zugestellt und enthielt eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung, in der die gesetzliche Berufungsfrist angeführt wurde.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 29.06.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und im Wesentlichen eingewendet, dass die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe falsch sei, da auf Grund der ursprünglichen Grundstücksvereinigung eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre.

 

Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Dezember 2018, Zahl:  ***, wurde (dies nach ordnungsgemäßer Einladung und Beschlussfassung des Gemeindevorstandes in der Sitzung vom 21. Dezember 2018) die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Mai 2018, Zahl:  ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 23.436,75 für das Grundstück Nr. ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde verwies begründend dazu auf § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 und auf § 4 Abs. 1 BAO.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes aus, dass anlässlich der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.06.1976 für den Neubau eines Wohnhauses auf der Parzelle ***, EZ ***, KG ***, keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden sei. Dies sei mit der Gemeindeführung so vereinbart worden und Grundbedingung dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Neubau in *** errichtet habe.

Mit Bescheid vom 10.05.1982 sei die baubehördliche Benützungsbewilligung hierfür erteilt worden.

Gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz sei im Jahr 2000 eine Flächenänderung bezüglich des Grundstückes Nr. *** erfolgt. Im Jahr 2002 sei die Zuschreibung der Teilfläche des Grundstückes Nr. *** aus der EZ *** unter Einbeziehung in das Grundstück Nr.*** vorgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt betrage die Fläche des Grundstückes Nr. *** insgesamt 3.687 m².

Zum Zeitpunkt des Einbeziehens des Grundstückes Nr. *** in die Parzelle Nr. *** sei nur ein Teil der Parzelle Nr. *** als Bauland gewidmet gewesen.

In weiterer Folge sei auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der restliche Teil des Grundstückes Nr. *** als Bauland gewidmet worden.

Mit Bescheid vom 12.08.2015 habe die Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Geräte und einer Trophäenhalle auf dem Grundstück Nr. *** genehmigt. Mit diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass das Grundstück Nr. *** Bauplatzeignung besitze.

Dieses baubehördliche Verfahren habe bereits jenen Teil des Grundstückes Nr. *** betroffen, der zuletzt von Grünland in Bauland umgewidmet worden sei.

Mit Bescheid vorn 26.09.2017 sei dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kapelle und einer Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt worden.

In diesem Bescheid sei der neu zugeordnete Grundstücksteil im Bauland-Agrargebiet des Grundstückes Nr. *** zum Bauplatz erklärt worden.

Der Beschwerdeführer verwies dazu als Beweismittel auf den Bauakt der Marktgemeinde *** betreffend das Anwesen ***, die Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, einschließlich der Änderungen, und beantragte seine Befragung.

Der Beschwerdeführer wendete weiters ein, die belangte Behörde schreibe eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ Bauordnung vor. Die belangte Behörde missachte aber die klare Rechtslage.

§ 38 NÖ Bauordnung regle die erstmalige Bebauung eines Grundstückes oder eines Teiles eines Grundstückes. Für jede weitere Bebauung sei die Regelung des § 39 NÖ Bauordnung relevant.

Die belangte Behörde stützte sich darauf. dass in § 38 NÖ Bauordnung vorgesehen sei, dass eine Aufschließungsabgabe dann vorzuschreiben sei, wenn ein Grundstück oder ein Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt werde. Dies treffe aber – wie bereits angeführt – nur für den Fall der erstmaligen Bebauung eines Grundstückes zu.

§ 39 NÖ Bauordnung regle die Aufschließungskosten in Form einer Ergänzungsabgabe für weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück. Insbesondere regle § 39 Abs 2 folgendes:

„Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 5 vorzuschreiben."

In § 11 NÖ Bauordnung sei ausdrücklich geregelt, was ein Bauplatz sei. Hier sei im Abs. 5 ausdrücklich festgelegt:

„Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß."

Tatsächlich sei eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5 NÖ Bauordnung erfolgt, also einen Grundstücksteil, der erst durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet worden sei.

Die gleiche rechtliche Situation ergebe sich auch aus den weiteren Bestimmungen des § 39 NÖ Bauordnung. Der Abs. 3 des § 39 NÖ Bauordnung verfolge die gleiche Intention. Auch hier sei eine Ergänzungsabgabe bei einer Baubewilligung aus dem Anlass vorzuschreiben, wenn bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe fällig werde. Auch hier sei klargestellt, dass auch dann nur eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn für das bebaute Grundstück bisher noch kein Aufschließungsbeitrag oder eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben gewesen sei.

Nachdem es sich bei der Bauparzelle Nr. *** um ein einheitliches Grundstück handle, das bereits zu einem Teil bebaut sei, könne daher nach der Systematik der Niederösterreichischen Bauordnung nur eine Ergänzungsabgabe festgelegt werden. Jegliche andere Meinung würde den Grundregeln der NÖ Bauordnung vollkommen widersprechen Das Prinzip sei eben, dass für die eine Bauparzelle, auch wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Grenzen änderten oder sich die Widmungen änderten, immer nur eine einheitliche Aufschließungsabgabe festgesetzt werden könne, indem bei weiteren Vorkommnissen nach der ersten Bebauung, die wiederum eine Aufschließungsabgabe nach sich ziehen würden, nur eine Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ Bauordnung vorgeschrieben werden könne.

Mit der Vorschreibung, wie sie jetzt vorgenommen worden sei, nämlich für die Neubebauung bzw. den neu geschaffenen Bauplatz auf dem Grundstück Nr. *** eine Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung vorzuschreiben, würde auch die Vereinbarung, dass für den ursprünglichen Bau, der bereits mit Bescheid vom 24.06.1976 bewilligt worden sei, keine Aufschließungskosten zu entrichten seien, umgangen werden.

Jedenfalls sei aber auch das Recht der Vorschreibung einer Abgabe für diesen Bereich zwischenzeitlich verjährt.

Darüber hinaus könne auch keine Abgabe für die mit Bescheid vom 26.09.2017 erfolgte baubehördliche Bewilligung einer Kapelle und einer Gartenhütte einschließlich Bauplatzerklärung vorgeschrieben werden.

Es sei nämlich bereits mit Bescheid vom 12.08.2015 dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Geräte und einer Trophäenhalle auf dem Grundstück Nr. *** genehmigt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Grundstück Nr. *** Bauplatzeignung habe. Diese Bewilligung betreffe den später umgewidmeten Teil des Grundstückes Nr. ***.

Wenn daher eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werde, dann könne dies nur auf den diesbezüglichen Bescheid gestützt werden. Eine nachträgliche Bauplatzerklärung könne keine weitere Ergänzungsabgabe mehr auslösen.

Dies bedeute zusammengefasst, dass für ein Grundstück. das bisher bereits zum Teil als Bauland gewidmet und auch bebaut gewesen sei, überhaupt nur mehr eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden könne. Die Auffassung, dass für das gegenständliche Grundstück „Aufschließungskosten“ nach § 38 (NÖ BO 2014) vorgeschrieben werden könnten, widerspreche daher eindeutig der NÖ Bauordnung. Die Ergänzungsabgabe könne nur aus dem Bescheid vom 12.8.2015 resultieren und nicht aus dem in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheid.

Der Beschwerdeführer verwies als Beweismittel auf den Bauakt der Marktgemeinde *** betreffend das Haus ***, den Flächenwidmungsplan einschließlich der Änderungen bezüglich der Parzelle Nr.*** sowie auf seine

Einvernahme.

Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Bescheid aufgehoben und von der Vorschreibung von Aufschließungskosten/Ergänzungsabgaben Abstand genommen werde, in eventu, dass der bekämpfte Bescheid abgeändert werde und anstelle einer Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung eine Ergänzungsabgabe nach

§ 39 NÖ Bauordnung festgelegt werde, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die belangte Behörde.

 

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 erstattete die Abgabenbehörde eine ergänzende Stellungnahme an das erkennende Gericht, welche dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Kenntnis gebracht wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass sowohl der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als auch der Gemeindevorstand sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Rechtslage, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit der Vorgeschichte der Bauplatzerklärung auseinandergesetzt hätten.

Es seien Rücksprachen mit der Rechtsabteilung des NÖ Gemeindebundes gepflogen worden.

Es sei immer bekannt gewesen, dass seitens der Marktgemeinde *** am 24.6.1976 der Neubau eines Wohnhauses am Grundstück Nr. ***, KG *** bewilligt worden sei. Es seien keine Aufschließungskosten vorgeschrieben worden. Eine Vereinbarung, wonach keine Aufschließungskosten zu entrichten seien und dies Voraussetzung für die Bauführung gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden. Es gebe auch diesbezüglich keinerlei Unterlagen oder Aufzeichnungen.

Erwähnt werde, dass zum damaligen Zeitpunkt kein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** vorhanden gewesen sei, sodass eine Aufschließung für Bauland nicht vorgeschrieben habe werden können.

Am 07.08.2000 (verwiesen werde auf die Chronologie) sei im Zuge der Korrektion der Landesstraße *** die Fläche des Grundstückes Nr. ***, KG *** verändert worden.

Am 21.02.2017 sei die Verbücherung des Teilungsplanes GZ *** erfolgt.

Unrichtig sei, dass im Jahr 2002 die Fläche des Grundstückes bereits 3.687 m2 betragen habe. Die Vereinigung des Grundstückes Nr. *** mit dem Grundstück Nr. *** sei erst am 02.06.2015 geschehen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Gesamtfläche 3.687 m² betragen.

Der südlich gelegene Teil des Teilungsplanes (im beiliegenden Teilungsplan des C blau schraffiert) sei bereits 1993 als Bauland gewidmet worden.

Der in der Beilage I orange umrandete Teil sei rechtskräftig mit 05.05.2015 (laut Chronologie) in Bauland/Agrar umgewidmet worden.

Zum Zeitpunkt des Einbeziehens des Grundstückes Nr. *** in die Parzelle *** sei somit das gesamte Grundstück als Bauland gewidmet gewesen. Auf die vorgelegte Chronologie und die zeichnerische Darstellung des C werde verwiesen.

Es sei somit vor der Einbeziehung, nämlich am 05.05.2015, auf Grund der Änderung des Raumordnungsprogrammes das gesamte Grundstück Nr. *** als Bauland gewidmet gewesen (inklusive des Trennstückes Nr. ***).

Bei der Baubewilligung eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Geräte und einer Trophäenhalle sei von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen worden

(§ 23 NÖ BO). Daher sei lediglich eine Prüfung der Bauplatzeigenschaft erfolgt, aber keine Bauplatzerklärung.

Die Bauplatzerklärung sei erst auf Grund der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung einer Kapelle und einer Gartenhütte im Jahre 2017 (26.09.2017 – laut Chronologie) erfolgt.

Da zu diesem Zeitpunkt erstmalig eine Bauplatzerklärung erfolgt sei und noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden sei, habe keine Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ BO (2014) vorgeschrieben werden können. Richtig sei, dass sich die Bauplatzerklärung lediglich auf den orange bezeichneten Teil bezogen habe (Bescheid des Bürgermeisters vom 26.9.2017, AZ ***, Bauplatzerklärung gem. § 23 (3) NÖ BO 2014).

Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant sei, das noch nicht zum Bauplatz erklärt worden sei und auch nicht nach § 11 Abs.1 Z 2 bis Z 6 der NÖ Bauordnung 2014 als solcher gelte, habe die Erklärung des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall habe daher die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Kapelle und einer Gartenhütte den Anlass für die Erklärung des betreffenden Grundstückes Nr. *** zum Bauplatz dargestellt.

Auch wenn die Bauplatzerklärung nur bezüglich eines Teiles erfolgt sei, bewirke dies die Entstehung des Abgabenanspruchs für die Aufschließungsabgabe.

Der Beschwerdeführer könne sich durch die Bauplatzerklärung nur eines Teiles des betreffenden Grundstückes nicht beschwert erachten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des Beschwerdeführers sowie des Vertreters des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, weiters anhand sämtlicher im Verfahren vor der Behörde und vor dem erkennenden Gericht von den Parteien des Verfahrens erstatteter Stellungnahmen sowie anhand der vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakten und des Bezug habenden Abgabenaktes, auf deren Verlesung die Parteien in der Verhandlung verzichteten, Beweis erhoben wurde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Beschwerdeführer ist entsprechend dem Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches des Bezirksgerichtes *** betreffend die KG *** auf Grund des Kaufvertrages vom 05.11.1976 bis dato Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.06.1976 war dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Neubaues eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt existierte in der Marktgemeinde *** kein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan, weshalb eine Aufschließungsabgabe aus Anlass der Neuerrichtung des Wohnhauses nicht vorgeschrieben werden konnte und von der Abgabenbehörde auch nicht vorgeschrieben wurde.

Am 07.02.2000 wurde im Zuge der Korrektion der Landesstraße *** die Fläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, verändert. Eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Grundstückes erfolgte dadurch nicht.

Die Vereinigung des Grundstückes Nr. *** mit dem Grundstück Nr. *** erfolgte am 02.06.2015. Eine Vergrößerung im Zuge der Vereinigung von Grundstücken erfolgte ausschließlich im Jahr 2015 durch Vereinigung des bis dahin bestehenden Grundstückes Nr. *** in seiner Gesamtheit mit dem Grundstück Nr. ***. Ansonsten hat es zu keinem Zeitpunkt eine Vergrößerung der Fläche gegeben.

Ab diesem Zeitpunkt betrug die Gesamtfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, 3.687 m². Aus dem Hauptbuch des Grundbuchs ergibt sich die Zuschreibung der Teilfläche Grundstück Nr. *** aus EZ *** und die Einbeziehung in das Grundstück Nr. ***.

Am 21.02.2017 erfolgte die Verbücherung des Bezug habenden Teilungsplanes zu GZ ***.

Der südlich gelegene Teil des Teilungsplanes (im Teilungsplan von C blau schraffiert) wurde 1993 als Bauland gewidmet.

Der im Teilungsplan orange umrandete Teil wurde rechtskräftig mit 05.05.2015 in Bauland/Agrar umgewidmet.

Zum Zeitpunkt des Einbeziehens des Grundstückes Nr. *** in die Parzelle Nr. *** war das gesamte Grundstück als Bauland gewidmet (einschließlich des Trennstückes

Nr. ***).

Erst ab dem 24.02.1993 lag ein rechtkräftiger Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde *** vor, in welchem auch die Fläche, wo das baubehördlich bewilligte Wohnhaus des Beschwerdeführers stand (jenes, das mit baubehördlichem Bewilligungsbescheid vom 24.06.1976 genehmigt worden war) enthalten war.

1976 gab es noch keinen Flächenwidmungsplan in der Marktgemeinde ***, und konnte auch keine ex –lege- Bauplatzfiktion gemäß § 11 Abs. 4 NÖ BO 2014 entstehen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 24.06.1976 (bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes, ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan (noch) nicht vorlag.

Zum Zeitpunkt des Einbeziehens des Grundstückes Nr. *** in die Parzelle *** ist das gesamte Grundstück als Bauland gewidmet gewesen.

Vor dieser Einbeziehung, nämlich am 05.05.2015, war auf Grund der Änderung des Raumordnungsprogrammes das gesamte Grundstück Nr. *** als Bauland gewidmet gewesen (inklusive des Trennstückes Nr. ***).

Bei der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte und einer Trophäenhalle wurde seitens der Baubehörde von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen (§ 23 NÖ BO), welche tatsächlich jedoch nicht erfolgt ist. Seitens der Baubehörde ist anlässlich der Erteilung der diesbezüglichen baubehördlichen Bewilligung vom 12.08.2015 lediglich eine Prüfung der Bauplatzeigenschaft erfolgt. Eine Bauplatzerklärung wurde anlässlich der Erteilung dieser baubehördlichen Bewilligung nicht verfügt.

Die Bauplatzerklärung erfolgte erst aus Anlass der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Kapelle und einer Gartenhütte mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, AZ ***.

Laut Planskizze zur Verhandlungsniederschrift vom 21.08.2017, welche zum integrierten Bestandteil der baubehördlichen Bewilligung erklärt wurde, wurde der neu zugeordnete Grundstücksteil im Bauland-Agrargebiet des Grundstückes Nr ***, KG *** (1.736 m²) mit diesem Bescheid zum Bauplatz erklärt.

Der Bezug habende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 zugestellt, wurde nicht angefochten und ist daher rechtskräftig.

Die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.05.2018, Aktenzahl ***, die Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 in Höhe von € 23.436,75 ausschließlich für den mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, Zl. ***, rechtskräftig zum Bauplatz erklärten Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, nämlich im Ausmaß von 1.736 m², vorgeschrieben.

Der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung liegt eine gesetzeskonforme Beschlussfassung in Bezug auf die gesamte Entscheidung in der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** am 21.10.2018 zu Grunde.

 

Dieser Sachverhalt ergab sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen (Abgabenakt und Bauakten), aus dem Vorbringen der Parteien im Verfahren (schriftlich gemäß den jeweiligen Ausführungen in den Schriftsätzen und mündlich auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe in der Beschwerdeverhandlung).

 

Nach dem erzielten Beweisergebnis laut obigen Feststellungen lagen für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselemente nicht vor, welche (in Bezug auf den Sachverhalt selbst, unabhängig von der rechtlichen Wertung) strittig gewesen wären.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

 

Bundesabgabenordnung (BAO)

 

§ 1 Abs. 1

 

Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

§ 2a

 

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

 

§ 4 Abs. 1

Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

 

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180 - AbgÄG 2004, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Die Verjährungsfrist wird beispielsweise durch erstinstanzliche Bescheide, Berufungsvorentscheidungen, Berufungsentscheidungen und Wiederaufnahmebescheide verlängert (vgl. die in Ritz, aaO, unter RZ 10 zu § 209 wiedergegebene Judikatur).

 

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

 

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

 

Bauplatz, Bauverbot

§ 11 (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

1. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

2. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

4. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …

 

§ 38 Abs. 1, 3, 4 und 5 NÖ BO 2014

 

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

 

bei einer Geschoßflächenzahl

- bis zu 0,8 1,5

- bis zu 1,1 1,75

- bis zu 1,5 2,0

- bis zu 2,0 2,5 und

- über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

 

Ergänzungsabgabe

§ 39 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 NÖ BO 2014

 

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). …

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

 

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

 

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

 

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

 

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

- bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

- bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

- kein oder

- ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

 

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert: BKK alt = 1 oder höher

 

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

 

Der Einheitssatz für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe war, bezogen auf den Zeitpunkt der Bauplatzerklärung des Grundstücksteiles des Grundstückes Nr. ***, KG *** (mit Bescheid vom 26.09.2017, Zahl: ***), laut Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 22. Juni 2012 mit € 450,-- festgesetzt.

 

Die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung bestimmt auch den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens.

 

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

 

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier: in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

 

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach anlässlich der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes (für den Neubau im Jahr 1976) eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Marktgemeine *** erfolgt sei, wonach vom Beschwerdeführer eine Aufschließungsabgabe nicht zu entrichten sei, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen, unabhängig von einer (nicht erforderlichen) Prüfung des Bezug habenden Wahrheitsgehaltes, für die Beurteilung des Vorliegens eines abgabenrechtlichen Tatbestandes rechtsunerheblich ist.

 

Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl. VwGH 99/17/0187).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld, wie etwa auch über einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung, ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (VwGH 88/17/0128 vom 29.04.1992).

Die Behörde ist damit verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Dies auch deshalb, da die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten darf (vgl. VwGH 88/17/0128).

Die verfahrensgegenständlich maßgeblich zu beurteilende Rechtsfrage laut Beschwerdevorbringen ist, ob im Beschwerdefall mit der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014) vorgegangen werden durfte oder ob verfahrensgegenständlich ein Anlassfall zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (nach § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014) vorliegt.

 

Zunächst waren Feststellungen zu treffen, ob nach dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ BauO 2014 entgegensteht.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die auf Grund eines anderslautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als ‚vorgeschrieben und entrichtet', wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VwGH vom 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786 zu einem inhaltlich gleich gelagerten Sachverhalt).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabenpflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0257; 8.1.2005, Zl. 2002/17/0334).

Im Gegenstand hatte das erkennende Gericht somit zu prüfen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verwirklichung eines Abgabentatbestandes zur Begründung der Abgabenschuld im Zusammenhang mit der Aufschließungsabgabe (unabhängig von der nicht erfolgten Feststellung mit Bescheid bzw. der bisherigen Nichtentrichtung einer Aufschließungsabgabe) vorliegt.

 

Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestanden für das Gemeindegebiet (auch) in diesem Bereich keine Baulandwidmung und kein Flächenwidmungsplan.

Erst ab 24.02.1993 lag in der Marktgemeinde *** ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan vor, der sich auch auf das Grundstück Nr. ***, KG *** bezog.

Dieser Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1993 war für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** der erste Flächenwidmungsplan überhaupt. Vorher gab es in diesem Gemeindegebiet weder einen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan noch eine Flächenwidmung.

 

Eine Qualifikation des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als ex-lege-Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 kam daher nicht in Betracht, da dieses Grundstück nicht seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet war (eben, weil die rechtskräftige Flächenwidmung erst ab 24.02.1993 vorlag).

Da somit eine der nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt war, konnte die Tatsache, dass am

1. Jänner 1989 dieses Grundstück mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war, für sich alleine keine Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. ***, KG ***, begründen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück hat auch vor dem Jahr 1970 keine Baulandwidmung aufgewiesen.

 

Da dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aus den oben angeführten Gründen keineex-lege- Bauplatzeigenschaft zukam, fehlte zu sämtlichen anderen gesetzlich normierten Tatbeständen des § 11 Abs. 1 die wesentliche Voraussetzung, dass das Grundstück (bezogen auf den jeweiligen Anlassfall) „nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß“.

Eine Anwendung des § 11 Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 bis 4 NÖ BO 2014, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, kam somit auf Grund des Fehlens der Bauplatzeigenschaft des gegenständlichen Grundstückes (nämlich bis zur Bauplatzerklärung in Bezug auf einen Teil dieses Grundstückes gleichzeitig mit dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, AZ ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.10.2017, nicht angefochten und daher seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig) nicht in Betracht.

 

Festgestellt wird weiters, dass die aus Anlass der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Geräte und einer Trophäenhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,

mit Bescheid vom 12.08.2015, ***, in diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass dem Bezug habenden Grundstück die Eignung als Bauplatz zukomme, nicht mit der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgeblichen rechtskräftigen Bauplatzerklärung, wie sie in der Folge (erstmals überhaupt) mit dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017, AZ ***, erfolgte, gleichzusetzen ist und als solche daher keine Rechtswirkungen in Bezug auf das Entstehen eines Abgabentatbestandes für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entfalten konnte.

 

Eine vor dem Jahr 2017 gelegene (erstmalige) Verwirklichung eines Abgabentatbestandes im Zusammenhang mit dem Entstehen der Abgabenschuld einer Aufschließungsabgabe konnte weder den aktuellen noch den beigeschafften historischen Bau- und Abgabenakten entnommen werden, noch ergab das Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung irgendwelche Anhaltspunkte dafür. Es sind vielmehr keine Umstände dokumentiert bzw. hervorgekommen, welche eine Verpflichtung zur (erstmaligen) Entrichtung einer Aufschließungsabgabe zur Folge gehabt hätten.

 

Der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 stand daher der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nicht entgegen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sowohl die aktuellen als auch die historischen Bau- und Abgabenakten für das in Rede stehende Grundstück beigeschafft und daraus die Frage beurteilt, ob vor dem Jahr 2017 ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der einen Abgabentatbestand im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen erfüllte. Eine Glaubhaftmachung eines konkreten, früher eingetretenen Abgabentatbestandes zur Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

 

§ 38 NÖ Bauordnung 2014 regelt den Tatbestand einer Aufschließungsabgabe.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde (vgl. auch Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, S.188).

 

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, war der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides, mit dem ein Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl. VwGH 2013/17/0881).

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH 2002/17/0067 und VwGH 2000/17/0259).

 

Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen für das –erstmalige- Entstehen der Abgabenschuld einer Aufschließungsabgabe, und zwar in Bezug auf den rechtskräftig zum Bauplatz erklärten Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, im Ausmaß der dann auch richtiger Weise von den Abgabenbehörden der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe zu Grunde gelegten Fläche von 1.736 m², entstanden ist, somit erstmals ein Anlassfall für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe in Bezug auf dieses Grundstück eingetreten ist, wurde von den verfahrensgegenständlichen Abgabenbehörden dem Beschwerdeführer die Aufschließungsabgabe in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 normkonform und ausschließlich in Bezug auf den rechtskräftig zum Bauplatz erklärten Grundstücksteil vorgeschrieben.

 

Da ein Tatbestand in Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG *** zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (für den bezeichneten, rechtskräftig zum Bauplatz erklärten Grundstücksteil) erstmals entstanden ist, hatte eine Anwendung des

§ 39 NÖ BO 2014, nämlich die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, nicht zu erfolgen.

 

Die in § 39 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgesehenen Voraussetzungen lagen (siehe obige Ausführungen) nicht vor, wie sich sämtliche Vorgaben des § 39 NÖ BO 2014 nicht auf einen Sachverhalt zu beziehen vermögen, der die Grundlage für die erstmalige Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bildet.

 

Die in § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 vorgesehene Regelung, wonach eine Ergänzungsabgabe aus den in Abs.3 genannten Gründen auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, trifft nur zu, wenn der Tatbestand für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe erstmals bereits eingetreten ist, was gegenständlich eben nicht der Fall war, und wenn in einem solchen Fall bloß eine Vorschreibung der Abgabe nicht erfolgt ist.

 

Vom Vorliegen eines solchen Anlassfalles war auf Grund der obigen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zum erstmaligen Eintritt eines Sachverhaltes, an den sich die die Entstehung der Abgabenschuld der Aufschließungsabgabe knüpfte, nicht auszugehen.

 

Der Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** konnte auch nur nach der zum Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Erklärung eines Teiles des Grudstückes Nr. ***, KG ***, erfolgten Bauplatzerklärung geltenden Sach- und Rechtslage (NÖ BO 2014) entstehen.

Anders als in nach dem AVG (bzw. VwGVG) zu führenden Verfahren, bei welchen nach der ständigen Rechtsprechung – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Anordnungen – auch für die materiellrechtliche Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, führt im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (vgl. VwGH 898/75, Slg. 9315 A/1977; 86/17/0178, uva).

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 174/75; 3706/80, uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten, Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse, etc.) in diesem Zeitpunkt.

 

Der für die erstmalige Entstehung der Abgabenschuld in Form der Aufschließungsabgabe maßgebliche Zeitpunkt war daher jener der Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.09.2017,

AZ ***, somit, da vom Beschwerdeführer nicht angefochten, der Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer, nämlich der 03.10.2017.

 

Von einer Verjährung der gemäß dem Ausspruch dieser Entscheidung vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe war daher nicht auszugehen.

 

Die Höhe der von der Abgabenbehörde gemäß dem erstinstanzlich festgesetzten und von der Berufungsbehörde bestätigten Aufschließungsabgabe wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt und erwies sich auch bei der Überprüfung durch das erkennende Gericht als richtig und rechtmäßig.

 

Zur Berechnung der Aufschließungsabgabe ist gemäß § 38 Abs. 5 NÖ BO 2014 ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 anzuwenden. Dieser ist mit der Berechnungslänge des Grundstückes und dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Oktober 2017) geltenden Einheitssatz zu multiplizieren.

Die Berechnungslänge ergibt sich aus der Wurzel der (im Oktober 2017 gegebenen) Bauplatzfläche jenes Teiles des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bezüglich welchem mit dem Bescheid vom 26.09.2017, Zahl: ***, die Bauplatzerklärung erfolgt ist, also der Fläche von 1.736 m², mit 41,6653.

Der Einheitssatz wurde vom Gemeinderat mit € 450,00 festgesetzt.

 

Für den Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1.736 m², welche Fläche rechtskräftig zum Bauplatz erklärt wurde, wurde somit in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normierungen und den richtigen Berechnungsgrundlagen die Aufschließungsabgabe mit € 23.436,75 korrekt und rechtmäßig festgesetzt.

 

Aus den dargelegten Gründen waren daher die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung und der dieser zu Grunde liegende Abgabenbescheid spruchgemäß zu bestätigen.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte