LVwG Niederösterreich LVwG-AV-749/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-749/001-20195.6.2020

BauO NÖ 2014 §20
BauO NÖ 2014 §23
BauO NÖ 2014 §48
ROG NÖ 2014 §16

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.749.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der A und 2. des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Mai 2019, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. Februar 2019, Zl. ***, mit dem der am 07. Mai 2018 eingelangte Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen worden war, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Dies mit der Maßgabe, dass der Spruch des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser wie folgt lautet:

 

„Die Berufung 1. der A und 2. des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. Februar 2019, Zl. ***, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. Februar 2019, Zl. *** wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch bei den Rechtsgrundlagen zu heißen hat:

‚Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 1 iVm 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 iVm § 48 NÖ BO 2014 und § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 iVm § 2 VO der NÖ Landesregierung vom 20.01.1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, NÖ LGBl. 8000-11.“

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:

 

1.1. Allgemeines, Verfahrensgegenstand:

 

Mit am 07.05.2018 beim Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz eingelangtem Antrag ersuchten die Beschwerdeführer, A und B, um „Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die Zu- und Umbauten am bestehenden Objekt, welches als Heurigen genutzt wird, auf dem Bauplatz *** ***, Grundstücks Nr.: *** EZ *** KG ***“.

 

Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde dieses Bauansuchen im Instanzenzug abgewiesen, wobei im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als Rechtsgrundlagen § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 14 Abs. 3 NÖ BO 2014 angeführt werden und in der Begründung des Berufungsbescheides weiters auf § 48 NÖ BO 2014 verwiesen wird.

 

Die Abweisung des Bauvorhabens erfolgte zusammengefasst mit der Begründung, dass sich aus dem durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten, durch die D GmbH & Co KG erstellten schalltechnischen Gutachten vom 26.04.2018 ergebe, dass die gemäß § 14 NÖ ROG iVm § 2 VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen für die Widmung Bauland-Agrargebiet festgelegten Lärmhöchstwerte überschritten würden, wobei nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen sowohl unter Zugrundelegung der für die Bestandsituation berechneten Lärm-Immissionen als auch unter Zugrundelegung der für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens prognostizierte Lärm-Immissionen auf dem Grundstück der exponiertesten Wohnnachbarschaft „massiv verbreitende gesundheitliche Beschwerden auftreten können“.

 

Seitens der Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass bei Realisierung des im Zu- und Umbau sowie in der Erweiterung des durch die Beschwerdeführer bereits betriebenen Heurigen bestehenden Bauvorhaben von ihrem Heurigenbetrieb verursachte Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die in § 2 VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen für die Widmung Bauland-Agrargebiet festgelegten Lärmhöchstwerte überschreiten.

Seitens der Beschwerdeführer wird jedoch vorgebracht, das Bauvorhaben stelle im Vergleich zur aktuell gegebenen Situation eine „Verbesserung“ hinsichtlich der Lärmemissionen dar, da nach der Bestandssituation die festgelegten Lärmhöchstwerte in größerem Ausmaß überschritten würden, als dies bei Realisierung des Bauvorhabens zu erwarten wäre. Da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, dürften nicht die gesamten vom durch die Beschwerdeführer betriebenen Heurigen bewirkten Lärmimmissionen beurteilt werden, sondern nur die durch das Bauvorhaben bewirkte Veränderung der Lärmsituation.

 

1.2. Vorgeschichte, erstinstanzliches Verwaltungsverfahren:

 

1.2.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02. Mai 1978, Zl. ***, wurde Herrn B, einem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer, eine Baubewilligung für die Errichtung eines Presshauses (nach Abbruch des zuvor bestanden habenden Presshauses) und eines Heurigenschanklokales auf dem nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt.

 

Am 28.12.1983 fand diesbezüglich eine Kollaudierungsverhandlung statt und wurden Auswechslungspläne vorgelegt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 24.01.1984, Zl. ***, wurde die Benützungsbewilligung für das Presshaus und das Heurigenschenklokal erteilt.

 

1.2.2. Durch die Beschwerdeführer werden seit Jahren regelmäßig Anmeldungen über der Ausübung des Buschenschankes gemäß § 8 NÖ Buschenschankgesetzes erstattet.

 

1.2.3. Mit am 07. Mai 2018 eingelangtem Ansuchen vom 03. Mai 2018 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die „Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die Zu- und Umbauten am bestehenden Objekt, welches als Heurigen genutzt wird, auf dem Bauplatz *** ***, Grundstücks Nr.: *** EZ *** KG ***“.

Dem Bauansuchen war eine Reihe an Unterlagen, unter anderem insbesondere Einreichpläne, eine Baubeschreibung und eine Betriebsbeschreibung beigefügt. Weiters war dem Bauansuchen ein durch die D GmbH & Co KG erstelltes, mit 26.04.2018 datiertes „Schalltechnisches Gutachten“ beigefügt.

 

1.2.3.1. Ausweislich des Punktes „1. Art des Bauvorhabens“ der den Einreichunterlagen beigefügten Baubeschreibung wird mit dem gegenständlichen Bauansuchen die Erteilung einer Baubewilligung für den „Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes Familie A und B sowie Erweiterung des bestehenden Heurigenbetriebs von dzt. 65 auf 100 Verabreichungsplätze“ begehrt. Als Bestand wird in der Baubeschreibung eine bebaute Fläche im Ausmaß von 254m2 angegeben sowie angeführt, dass die „Bebaute Fläche Neubau“ 347m2 und die neue Gesamtnutzfläche 372,60m2 „(UG + EG)“ betragen werde.

 

1.2.3.2. Die geplanten Maßnahmen werden in der Baubeschreibung auszugsweise wie folgt beschrieben:

 

„Der bereits als Heuriger geführte Betrieb aus den 70er Jahren wird umgebaut und erweitert. Dem Gebäudeensemble ist straßenseitig ein ungenutztes und baufälliges Presshaus vorgelagert, welches im Zuge der Umbauarbeiten abgebrochen wird. An der Stelle des Presshauses wird ein ‚neues Presshaus‘ an das bestehende ‚Untergeschoss‘ angebaut […]. In dem ‚Unterschoss‘ befinden sich die Lagerräume, der Müllraum, ein Eingangsbereich mit anschließendem Treppenaufgang sowie die Sanitäranlagen, welche durch einen Vorraum vom Eingangsbereich getrennt sind. […]

Weiters befindet sich ein Aufenthaltsraum für das Personal mit Spinden in einem der Nebenräume. Ein zusätzlicher Treppenabgang mit Hubplattform erschließt einen ebenfalls im Zuge der Umbaumaßnahmen neu zu errichtenden Kollektorgang, der eine unterirdische Anbindung zudem unter dem Kirchenweg situierten Bestandsgewölbe ermöglicht.

 

Die Gasträumlichkeiten liegen ein Geschoss oberhalb des Untergeschosses, sind aber aufgrund des ansteigenden Geländes dreiseitig ebenerdig erschlossen. Das bestehende Gebäude wird um ca. 5.70m in Richtung Osten und ca. 3.40m Richtung Westen verlängert.

Die bestehende westseitige Terrasse wird in der Hauptverbindungsachse zwischen Bestandsgebäude und Presshaus um ca. 1,50m verbreitert. Ein neues 1,20m hohes Glasgeländer […] übernimmt die Funktion des Lärmschutzes. […]

 

Das Pultdach wird abgebrochen und durch ein Satteldach ersetzt. Die neue Firsthöhe des Satteldaches liegt ca. auf gleicher Höhe wie die alte Firsthöhe des Pultdaches. Die Gebäudehöhe an der Seite des Nachbargrundstücks .*** verringert sich jedoch durch die neue Dachform. Der Heurige gliedert sich in eine Küche, einen Buffetbereich mit Ausschank und Buffet, sowie einen Gastraum. […]

 

Ein neu errichteter Lift sorgt für die behindertengerechte Erschließung des Heurigen (UG und EG). Dieser ist in einem mit Flachdach ausgebildeten Verbindungstrakt situiert, der eine Schnittstelle zum neuen „Presshaus“ bildet und gleichzeitig als Windfang für den zweiten, über eine teilweise witterungsgeschützte Freitreppe, fungiert.

Die Fassaden dieses Zwischentraktes sind großflächig verglast. In Richtung Osten schließt in Verlängerung eine teilweise mit Glasdach überdeckte Pergola und durchgehenden Holzlamellen als Sonnenschutz an.

 

Südseitig schließt an den Heurigen eine Terrasse sowie der Heurigengarten an. Im Bereich des ehemaligen Presshauses wird ein schlichter überdeckter Baukörper errichtet, der neben einem Gastraum auch die Sanitäranlagen des Heurigen beinhaltet.

[…]

Weite Bereiche des derzeitigen Heurigen werden bestehend gelassen. Die bestehende Decke über dem Buffet/Gastraum wird um gut 5 Meter gekürzt, der Sanitärkern im Osten wird abgebrochen, um den Blick in den Weingarten freizuhalten. […]

 

[…]“

 

1.2.4. Mit Schreiben vom 18.05.2018 leitete der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz das gegenständliche Bauansuchen samt Einreichunterlagen gestützt auf § 6 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg weiter.

 

Mit an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gerichtetem und der Baubehörde erster Instanz mit E-Mail vom 05.07.2018 zur Kenntnis weitergeleitetem Schreiben vom 28.06.2018 wurde der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Gewerbebehörde seitens der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „der derzeitige Heurigenbetrieb Familie A und B mit baulichen Änderungen erweitert und fortgeführt“ werde und dass „die Überführung in einen Gewerbebetrieb […] zu einem späteren Zeitpunkt“ erfolgen werde.

 

Mit Schreiben vom 11.07.2018 leitete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das ihr weitergeleitete Bauansuchen ihrerseits gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz weiter. Dies unter Hinweis darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg davon ausgehe, dass ein Heurigenbetrieb im Sinne des NÖ BuschenschankG betrieben und unter Berücksichtigung von § 11 NÖ BuschenschankG ua. die Verabreichung von kalten Speisen erfolgen werde.

 

1.2.5. Mit Schreiben vom 18.07.2018 wurde den Beschwerdeführern durch die Baubehörde erster Instanz mitgeteilt, dass ua. ein „Betriebskonzept (Hinweis auf das NÖ BuschenschankG § 11 – Verabreichung von kalten Speisen – keine warmen Speisen)“ erforderlich sei, woraufhin bei der Baubehörde erster Instanz am 06.08.2018 eine Betriebsbeschreibung einlangte, in der insbesondere Betriebskonzept und Speisenproduktion beschrieben werden.

 

1.2.6. Am 10.08.2018 langte bei der Behörde erster Instanz ein seitens der Beschwerdeführer übermitteltes, mit „Schalltechnischer Prüfbericht“ überschriebenes, durch die D GmbH erstelltes Dokument ein. Dieser „Schalltechnische Prüfbericht“ ist ebenso wie das bei Antragstellung vorgelegte „Schalltechnische Gutachten“ mit 26.04.2018 datiert und decken sich der Inhalt des bei Antragstellung vorgelegten schalltechnischen Gutachtens und des am 10.08.2018 eingelangten schalltechnischen Prüfberichts auch inhaltlich. Die Dokumente unterscheiden sich abgesehen von ihrer Bezeichnung lediglich insofern, als auf dem „Schalltechnischen Prüfbericht“ in der Kopfzeile der ersten Seite „Staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft GZ ***“ vermerkt ist.

Die Ergebnisse des durch die Beschwerdeführer vorgelegten „Schalltechnischen Gutachtens“ bzw. des „Schalltechnischen Prüfberichts“ werden auf dessen Seite 11 wie folgt zusammengefasst:

 

„Über Auftrag der Familie A und B in ***, *** wurden von der D GmbH & Co KG. die durch den geplanten Umbau des Buschenschankes der Fam. A und B in den exponiertesten Wohnnachbarschaften zu erwartenden Lärmauswirkungen untersucht.

 

Es wurden die Betriebsgeräusche der Bestandsgeräuschsituation und der Prognosesituation gemäß der ÖNORM ISO 9613-2 berechnet.

 

Ein Vergleich der auftretenden Betriebsgeräusche mit den Höchstwerten gemäß NÖ Raumordnungsgesetz LGBl 8000/4-0 zeigte, dass diese für die gegenständliche Widmungskategorie Bauland Agrargebiet überschritten werden.

 

Die Gegenüberstellung der Schallimmissionen des Bestandes mit denen der Prognose zeigte, dass die Betriebsgeräusche des geplanten Umbaus im ungünstigsten Fall um bis zu 2,9 dB unterhalb des Bestandes zu liegen kommen werden.“

 

1.2.7. Auf entsprechendes Ersuchen der Baubehörde erster Instanz vom 27.08.2018 erstattete in der Folge E als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eine mit 20.09.2018 datierte humanmedizinische Stellungnahme zur Fragestellung „Besteht durch den ortsüblichen Betrieb eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn/Anrainer?“. In seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 führte der durch die Baubehörde erster Instanz befasste nichtamtliche medizinische Sachverständige basierend auf den im seitens der Beschwerdeführer vorgelegten (– ein eigenes lärmtechnisches Sachverständigengutachten wurde seitens der Baubehörde erster Instanz nicht eingeholt –) schalltechnischen Prüfbericht der D GmbH & CO KG dargestellten Ergebnissen der durchgeführten Berechnungen unter anderem Folgendes aus;

 

„Aufgrund des eingesehenen Prüfberichtes wird aus allgemein medizinischer Sicht unter Beachtung der im Anhang befindlichen Tabelle ˈÜbersicht über wirkungsbezogene Immissionsrichtwerten nachts in dBˈ ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 NEU, Folgendes erkannt: Bei den gemessenen Werten an den beiden repräsentativen Rechenpunkten werden in der Nachtzeit (22.00 – 24.00 Uhr) die lt. WHO empfohlenen Grenzwerte im Bestand bei RP 1 um 15,7 dB und bei RP 2 um 13,5 dB überschritten. In der Prognose werden diese Grenzwerte bei RP 1 um 12,7 dB und bei RP 2 um 9,9 dB überschritten.

 

Somit sind im Bestand an RP 1 und RP 2 sowie in der Prognose am RP1 massive verbreitende gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten.

 

Zusammenfassung, Fragebeantwortung:

 

Aus allgemeinmedizinischer Sicht können bei den gemessenen Werten sowohl im Bestand als auch bei der Prognose in der Nachtzeit (22.00 - 24.00 Uhr) massive verbreitende gesundheitlichen Beschwerden auftreten.

 

Empfindliche Gruppen (Kinder, kranke und alte Personen) sind dahingehend besonders betroffen.“

 

1.2.8. Nachdem diese mit 20.09.2018 datierte Beurteilung durch den nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer übermittelt worden war, erstattete dieser eine mit 31.10.2018 datierte Stellungnahme. In dieser wird insbesondere ausgeführt, bei einem Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenständlich werde eine Baubewilligung für einen Um- und Zubau und nicht für einen Neubau beantragt. Der Bestand und die durch diesen verursachten Emissionen seien bereits baubehördlich genehmigt. In einem Projektgenehmigungsverfahren dürfe die Baubehörde ausschließlich den Projektgegenstand, somit die bauliche Abänderung des genehmigten Bestandes und die dadurch bewirkte Veränderung berücksichtigen. Im Vergleich zum genehmigten Ist-Stand komme es bei Verwirklichung des eingereichten Bauvorhabens zu keiner zusätzlichen Immissionsbelastung, vielmehr sei sogar von einer Reduktion (der Lärmimmissionsbelastung) auszugehen. Gefährdungen und Belästigungen iSd § 48 NÖ BO 2014 seien stets unter Bedachtnahme auf die bereits gegebene und genehmigte Immissionssituation zu beurteilen. Die bereits vorhandene Grundbelastung durch den rechtmäßig bestehenden Betrieb der Beschwerdeführer sei somit von einer allenfalls durch das Projekt zu erwartenden Zusatzbelastung zu trennen.

Nach dem seitens der Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten liege das „Prognosemaß“ (womit offenbar die prognostizierte Gesamtimmissionsbelastung für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens gemeint ist) unter dem genehmigten „Ist-Maß“ (womit offenbar die im vorgelegten schalltechnischen Gutachten für die Bestandsituation berechnete Gesamtimmissionsbelastung gemeint ist), was bedeute, dass es (bei Verwirklichung des Bauvorhabens) zu einer Verbesserung der Immissionsbelastung kommen werde. Die beantragten Baumaßnahmen seien daher lärmtechnisch betrachtet Sanierungsmaßnahmen, da das „Prognosemaß“ unter dem genehmigten „Ist-Maß“ liege. Eine genehmigte Vorbelastung sei auch bei der Beurteilung allfälliger Gesundheitsgefährdungen miteinzubeziehen. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit vermieden werde, unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen sei. Der medizinische Sachverständige lasse unberücksichtigt, dass der Ist-Zustand und die sich daraus ergebenden Immissionen, selbst wenn der Ist-Zustand im Fall einer Neueinreichung nicht mehr bewilligungsfähig wäre, genehmigt und daher rechtsgültiger Bestand sei. Der Sachverständige dürfe sohin nur die verfahrensgegenständliche Änderung beurteilen und zwar dahingehend, ob es durch die Änderung aus medizinischer Sicht zu einer Verbesserung oder zu einer Verschlechterung in Bezug auf den Ist-Stand komme. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, der medizinische Sachverständige möge beauftragt werden, sein Gutachten um die Beantwortung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw. die verfahrensgegenständlichen Abänderungen des Betriebes im Vergleich zur Ist‑Situation aus humanmedizinischer Sicht eine Verbesserung oder eine Verschlechterung darstellen, zu ergänzen.

 

1.2.9. Nach Weiterleitung der Stellungnahme samt Antrag des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 31.10.2018 an den durch die Baubehörde erster Instanz beigezogenen humanmedizinischen Sachverständigen führte dieser mit Eingabe an die Baubehörde erster Instanz vom 13.11.2019 aus, dass die „verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw. die verfahrensgegenständlichen Abänderungen des Betriebes […] in der Prognose im Vergleich zur Ist-Situation aus humanmedizinischer Sicht eine Verbesserung [bewirken]“.

 

1.2.10. Nachdem dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie des historisches Bauaktes übermittelt worden war, erstattete dieser eine weitere, mit 14.11.2018 datierte Stellungnahme.

In dieser wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.05.1998 sei der Neubau eines Presshauses und eines Heurigenlokales baurechtlich bewilligt worden, wobei im Kollaudierungsverfahren Austauschpläne vorgelegt worden seien, die mit dem Benützungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 24.01.1984 ebenfalls bewilligt worden seien. Ein Vergleich zwischen dem mit dem Benützungsbewilligungsbescheid bewilligten Austauschplan und den nunmehr gegenständlichen Einreichplänen zeige, dass nicht unerhebliche Teile des Bestandes erhalten blieben. Somit bliebe der historische Konsens weiterhin im Rechtsbestand und liege kein Neubau vor. Mit den historischen Bescheiden sei die Errichtung und der Betrieb eines Heurigenlokales genehmigt worden, wobei die sich aus diesem historisch genehmigten Bestand ergebenden und somit zulässigen Immissionen als Ist-Bestand im schalltechnischen Gutachten näher beschrieben würden und diese Ist-Werte durch den historischen Konsens abgedeckt seien. Da die durch das beantragte Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen unter den in diesem Sinn genehmigten Immissionen lägen, sei das Bauvorhaben jedenfalls bewilligungsfähig.

 

1.2.11. Mit Schreiben vom 14.11.2018 richtete der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde *** die Anfrage, ob aus Sicht der Gemeinde Überlegungen betreffend eine Umwidmung des in Frage stehenden Grundstückes von „Bauland-Agrar“ auf „Bauland-Kerngebiet“ angestellt werden könnten. Mit E-Mail vom 10. Jänner 2019 wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom 11.12.2018 das Thema der Umwidmung ausführlich besprochen habe, dass eine Umwidmung jedoch nicht geplant sei.

 

1.2.12. Mit Schreiben jeweils vom 06.12.2018 wurden gem. § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Nachbarn über das in Frage stehende Bauvorhaben informiert. Dies unter Hinweis darauf, dass die Parteistellung erlösche, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung allfällige Einwendungen schriftlich eingebracht würden.

 

1.2.13. Mit E-Mail vom 20.12.2018 erstattete Frau F (im Folgenden: die Nachbarin), die als Nachbarin mit ihr am 07.012.2018 zugestelltem Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben informiert worden war, eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung des Bauansuchens beantragte und Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbrachte.

Der Sache nach brachte die Nachbarin in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2018 insbesondere vor, sie (und andere Nachbarn, sowie die Kinder und Nächtigungsgäste der Beschwerdeführer) würde durch das Bauvorhaben in ihrem subjektiven Recht, keiner unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung ausgesetzt zu sein, sowie in ihrem subjektiven Recht, keiner Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein, verletzt.

In der ausführlichen Begründung der Stellungnahme wird unter anderem vorgebracht, es wäre rechtswidrig, einen gesundheitsgefährdenden Betrieb bzw. einen Betrieb, der die Nachbarn unzumutbar belästige, zu genehmigen. Weiters wird in der Stellungnahme der Nachbarin vorgebracht, der Ist-Zustand sei nicht genehmigt, da in keinem Bescheid Immissionen genehmigt worden seien. Weiters wird vorgebracht, das seitens der Beschwerdeführer vorgelegte schalltechnische Gutachten beruhe auf falschen Prämissen.

So seien die Betriebszeiten, die Anzahl der Verabreichungsplätze und die Angaben zu den verabreichten Speisen bzw. zur Betriebsführung unzutreffend.

In diesem Zusammenhang wurde durch die Nachbarin auch beantragt, die vorliegenden Gutachten ergänzen zu lassen bzw. einen nicht durch die Beschwerdeführer bestellten, objektiven Gutachter zu betrauen.

Weiters wird in dieser Stellungnahme der Nachbarin unter anderem beantragt, den gegenständlichen Antrag auf Baubewilligung abzuweisen.

 

Mit Eingabe vom 30.01.2019 ergänzte die Nachbarin ihre am 20.12.2018 eingelangte Stellungnahme und führte ihre bereits in der Stellungnahme vom 20.01.2018 dargelegten Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelästigung bzw. der Gesundheitsbeeinträchtigung durch Schallimmissionen erneut bzw. näher aus.

 

1.2.14. Seitens der Beschwerdeführer wurde den Ausführungen der Nachbarin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters von 15.01.2019 mit näherer Begründung entgegengetreten.

Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 15.01.2019 erneut ausgeführt, der bestehende Ist-Zustand sei durch den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.05.1978 bzw. durch den Benützungsbewilligungsbescheid vom 24.01.1984 baubehördlich bewilligt worden. Der bestehende Konsens gehe auch nicht unter, zumal es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Neubau handle. Weiters wird in dieser Stellungnahme betont, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und dass in einem solchen nur das in den Einreichunterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der tatsächliche Betrieb bzw. die Bauausführung anders als im beantragten Projekt angegeben erfolge.

Das Vorbringen der Nachbarin dazu, dass tatsächlich mehr Verabreichungsplätze als im Bauansuchen angegeben zur Verfügung stünden bzw. dass die Betriebszeiten nicht eingehalten würden, könnten allenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens sein, nicht jedoch eines Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handle.

Weiters wird in dieser seitens der Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme abgesehen davon, dass weitere Ausführungen der Nachbarin als unbeachtlich eingestuft werden, insbesondere auch ausdrücklich betont, dass hinsichtlich der Geruchsimmissionen festzuhalten sei, dass laut Projekt keine warme Speisen verabreicht würden, sodass es denkunmöglich sei, dass es zu üblen Gerüchen durch Speisen komme.

Zusammenfassend sei – so die Stellungnahme vom 15.01.2019 – festzuhalten, dass sich aus dem durch die Beschwerdeführer vorgelegten lärmtechnischen Gutachten und aus dem durch die Baubehörde erster Instanz eingeholten humanmedizinischen Ergänzungsgutachten eindeutig gebe, dass es durch die verfahrensgegenständlichen Um- und Zubauten im Vergleich zur genehmigten Ist‑Situation zu einer Verbesserung komme, da die nach Verwirklichung des Bauvorhabens zu erwartende Lärm-Immissionssituation besser sei als jene, die bereits bewilligt sei. Da das Bauvorhaben den genehmigten Zustand nicht überschreite, sei es bewilligungsfähig, da ansonsten beispielsweise auch Sanierungsprojekte niemals bewilligt werden könnten.

 

1.2.15. Erstinstanzlicher Bescheid:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 20.05.2019, Zl. ***, wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 03.05.2018 gestützt auf § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 und § 14 Abs. 3 NO ROG 2014 abgewiesen.

Begründend wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 sei eine Baubewilligung zu versagen, wenn ein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen vorliege.

Das schalltechnische Gutachten der D GmbH vom 26.04.2018 zeige eine Überschreitung des zulässigen Schallpegels zur Nachtzeit um 5dB und komme das Gutachten zu dem Schluss, dass die Höchstwerte des § 14 Abs. 3 NÖ ROG 2014 iVm § 2 Abs. 1a der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, überschritten würden. Aus Sicht des durch die Baubehörde beigezogenen und um Erstattung eines Gutachtens ersuchten medizinischen Sachverständigen seien durch den Betrieb „massive verbreitende gesundheitliche Beschwerden“ zu erwarten. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden und das Bauansuchen abzuweisen.

 

1.3. Berufung, in Beschwerde gezogener Berufungsbescheid:

 

1.3.1.Gegen den das Bauansuchen in erster Instanz abweisenden Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung. In dieser wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides gerügt und vorgebracht, die Baubehörde erster Instanz habe das ergänzende medizinische Gutachten, in dem ausgeführt werde, dass die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw. die verfahrensgegenständlichen Abänderungen des Betriebes im Vergleich zur Ist-Situation eine Verbesserung bewirkten, unberücksichtigt gelassen.

Inhaltlich wird in der Berufung zusammengefasst ausgeführt, beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handle es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen Um- und Zubau, wobei der Bestand über eine aufrechte rechtskräftige Baubewilligung verfüge. Von der Baubehörde erster Instanz sei das Bauvorhaben jedoch wie ein Neubau behandelt worden und insbesondere unberücksichtigt gelassen worden, dass für den Bestand und die damit verbundenen Immissionen eine rechtskräftige Baubewilligung bestehe. Die durch das beantragte Bauvorhaben zu erwartenden (Lärm-)Immissionen lägen unter den bereits bewilligten Immissionen, sodass es bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens lärmtechnisch und auch medizinisch zu einer Verbesserung der (Lärm‑)Immissions-Situation komme.

 

1.3.2. Mit Bescheid vom 20.05.2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In der Begründung des Berufungsbescheides wird nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, gemäß § 23 NÖ BO 2014 sei eine Baubewilligung zu versagen, wenn ein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen bestehe.

Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürften Emissionen weder Menschen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden noch unzumutbar belästigen.

Die Baubehörde habe aufgrund von Sachverständigengutachten eine Prognoseentscheidung zu treffen und zu beurteilen, ob durch den Zu- und Umbau voraussichtlich eine Beeinträchtigung zu erwarten sei.

Nach dem schalltechnischen Gutachten der D GmbH & Co KG vom 26.04.2018 würden die Lärmhöchstwerte, die gemäß § 14 ROG 2014 iVm § 2 der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen für die Widmung Bauland-Agrargebiet bei Tag mit 55 db(A) und bei Nacht mit 45 db(A) festgelegt seien, überschritten. Nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen E könnten bei sich aus dem durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten ergebenden (Lärm-Emissions-)Werten sowohl „im Bestand als auch bei der Prognose“ in der Nacht massiv verbreitende gesundheitliche Beschwerde auftreten, von denen empfindliche Gruppen wie Kinder, kranke und alte Personen besonders betroffen wären.

Der Umstand, dass sich die lärmtechnische Situation im Vergleich zum Ist-Zustand verbessern würde, und der Umstand, dass etwaige Vorbelastungen durch den bereits bestehenden Heurigen zu berücksichtigen seien, könnten eine „im Sinne der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen negative Prognose des eingereichten Bauprojekts nicht rechtfertigen“.

 

1.4. Beschwerdevorbringen:

 

1.4.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren anwaltlichen Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der beantragten Baubewilligung beantragt wurde.

 

1.4.2. In der Beschwerde wird zunächst der dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt aus Sicht der Beschwerdeführer dargestellt. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten bei Antragstellung ein schalltechnisches Gutachten der D GmbH & Co KG vorgelegt. Darin sei die prognostizierte (Lärm-)Immissionsbelastung zum einen mit dem in der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.02.1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen festgelegten Widmungsmaß und zum anderen mit der Bestandsituation verglichen worden. Der Vergleich der zu erwartenden Betriebsgeräusche mit dem Widmungsmaß habe ergeben, dass die zu erwartenden Lärm-Immissionen das Widmungsmaß überschreiten würden. Der Vergleich zwischen den prognostizierten Schallimmissionen und den Schall‑Immissionen des Ist‑Standes zeige aber, dass „die Betriebsgeräusche des geplanten Bauvorhabens deutlich unter der Ist-Situation liegen, weshalb es durch das Bauvorhaben aus lärmtechnischer Sicht zu einer Verbesserung“ komme.

 

Der durch die Baubehörde erster Instanz beigezogene nichtamtliche medizinische Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 20.09.2018 zum Ergebnis gekommen, dass die durch das Bauvorhaben bewirkten Schall-Immissionen in der Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr zu gesundheitlichen Schäden führen würden. In diesem ersten Gutachten habe der medizinische Sachverständige seiner Beurteilung nur die (prognostizierten) Schall-Immissionen an sich zugrunde gelegt, er habe jedoch keinen Vergleich zur Bestand-Situation gezogen. In der seitens der Beschwerdeführer beantragten Gutachtensergänzung sei der medizinische Sachverständige dann zum Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Vergleich zur Ist-Situation aus medizinischer Sicht eine Verbesserung darstelle.

 

1.4.3. In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dem in Beschwerde gezogenen Bescheid liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde, da die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handle, dessen Gegenstand vorliegend eine Änderung eines bereits bewilligten, als Heurigenbetrieb genutzten Objektes sei, wobei durch die Änderung eine Verbesserung der Ist-Situation bewirkt werde. Durch die belangte Behörde seien ausschließlich die mit dem eingereichten Bauvorhaben geplanten Änderungen bzw. die Auswirkungen dieser Veränderung auf die Lärm-Situation zu beurteilen. Eine Verbesserung der Lärm-Immissionssituation, wie sie durch den verfahrensgegenständlichen Zu- und Umbau bewirkt werde, müsse immer zulässig sein, da ansonsten die lärmtechnisch und medizinisch schlechtere Ist-Situation beibehalten werden müsste.

 

1.4.4. Im Einzelnen wird in der Beschwerde ausgeführt, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.05.1978 sei das (nunmehr umzubauende und zu erweiternde) Heurigenlokal baurechtlich bewilligt worden, sodass der Bestand über eine aufrechte rechtskräftige Baubewilligung verfüge. Durch den nunmehr geplanten Um- bzw. Zubau gehe dieser ursprüngliche Konsens, der auch eine Kollaudierung aus dem Jahr 1984 aufweise, nicht unter. Der bestehende Baubewilligungsbescheid für das Heurigenlokal sei weiter rechtsgültig. Die sich aus dem bereits bestehenden Bescheid ergebenden Immissionen seien durch ebendiesen abgedeckt und würden im seitens der Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten als „Ist-Zustand“ dargestellt. Die nach dem Um- und Zubau zu erwartenden Lärm-Emissionen lägen unter den mit dem Baubewilligungsbescheid vom 02.05.1978 bewilligten Emissionen, sodass es durch das Bauvorhaben lärmtechnisch und medizinisch zu einer Verbesserung komme.

Durch das eingereichte Bauvorhaben komme es zu keiner Zusatzbelastung, sondern zu einer Reduktion der Lärmbelastung. Das „Summenmaß“ sei kleiner als das „Ist-Maß“.

Da es durch das Bauvorhaben zu einer Verbesserung der lärmtechnischen Situation komme, handle es sich – so das Beschwerdevorbringen sinngemäß – um eine Sanierungsmaßnahme.

Wenn im Baubewilligungsverfahren auch bei Sanierungsprojekten, die lärmtechnisch und medizinisch zu einer Verbesserung führen, rein auf das Widmungsmaß abzustellen und kein Vergleich zur Ist-Situation zu ziehen wäre, hätte dies zur Konsequenz, dass Sanierungsprojekte ausgeschlossen wären und die „schlechtere“ Situation beibehalten werden müsste, was keinesfalls Sinn und Zweck des Gesetzes sein könne.

 

§ 14 Abs. 3 NÖ ROG 2014 habe als „Primärzweck die Festlegung der Flächenwidmung vor Augen“. Die gestützt auf § 14 Abs. 3 NÖ ROG erlassene Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.02.1998 über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen stelle zwar nicht nur für die Flächenwidmung, sondern auch für die Beurteilung von Lärmimmissionen im Bauverfahren eine wesentliche Grundlage dar. Die Verordnung solle jedoch nur eine Grundlage für die Beurteilung von Lärmimmissionen bilden, diese gelte jedoch nicht in der durch die Behörde angenommenen Absolutheit. Weder der Wortlaut von § 14 Abs. 3 NÖ ROG 2014 bzw. der Wortlaut der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung, noch Sinn und Zweck dieser Regelungen ließen den Schluss zu, dass auf einen bereits bewilligten Ist-Stand nicht Bedacht genommen werden müsse.

 

Die belangte Behörde verstehe unter dem „ortsüblichen Maß“ (der Lärm‑Immissionsbelastung) ausschließlich das sogenannte „Widmungsmaß“. Richtigerweise sei als ortsübliche Immissionsbelastung aber jene anzusehen, die im betreffenden Gebiet tatsächlich vorhanden sei. Ob eine unzumutbare Belästigung durch Immissionen vorliege, hänge nicht allein von der Widmungskategorie ab. § 48 NÖ BO 2014 ordne zwar an, dass die örtliche Zumutbarkeit nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu beurteilen sei, diese Bestimmung nenne als weiteres Beurteilungskriterium aber auch die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen und berücksichtige daher auch die bisherige tatsächliche Immissionsbelastung als Grundlage für die Ortsüblichkeit.

Auch könne aus § 48 NÖ BO 2014 nicht abgeleitet werden, dass bei der Beurteilung, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliege, eine vorhandene Grundbelastung nicht zu berücksichtigen wäre. Nicht nur Belästigungen, sondern auch Gefährdungen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 seien stets unter Bedachtnahme auf die bereits gegebene bewilligte Immissionssituation zu beurteilen.

 

1.4.5. Der Verwaltungsgerichtshof habe in (näher zitierter) Judikatur bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werde, unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu erfolgen habe. Diese Judikatur betreffe keine Fälle, in denen es im Vergleich zur Ist-Situation zu einem Weniger an Immissionen komme, sondern betreffe diese Judikatur Fälle, in denen zur Ist-Situation Immissionen hinzuträten, in denen es also im Vergleich zum bewilligten Bestand zu einem Mehr an Immissionsbelastung komme. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch insofern auch im vorliegenden Fall heranzuziehen, als nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur immer ein Vergleich zwischen der Situation vor der Änderung und der Situation nach der Änderung anzustellen sei. Da durch das Bauvorhaben die bewilligte „Grundbelastung“ verringert werde, sei vorliegend eine Verbesserung und keine Verschlechterung Verfahrensgegenstand. Wenn der Verwaltungsgerichtshof bei Verschlechterungen vom Bestand ausgehe, könnten Verbesserungen denklogisch nie unzulässig sein. Indem die belangte Behörde unberücksichtigt lasse, dass es sich um ein reines Projektgenehmigungsverfahren handle, wobei das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Verbesserung der bewilligten Ist-Situation, die Ausgangspunkt der Beurteilung zu sein habe, bewirke, habe diese den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

 

 

1.5. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

 

1.5.1. Diese Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt wurde dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.5.2. Mit Schreiben mit 31.01.2020 legte die belangte Behörde auf entsprechendes Ersuchen des Verwaltungsgerichts Kopien der durch die Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2020 erstatteten Anmeldungen des auf den in Frage stehenden Grundstücken (Nr. ***, ***, .*** und .***, der KG ***, EZ ***) betriebenen Buschenschankes gem. § 9 NÖ Buschenschankgesetzes vor.

Weiters wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass hinsichtlich des als Heurigenlokal genutzten Objektes auf den in Frage stehenden Grundstücken keine baupolizeilichen Aufträge ergangen seien und dass abgesehen von der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02. Mai 1978, Zl. ***, erteilten Baubewilligung im Jahr 2004 eine weitere Baubewilligung betreffend das als Heurigenlokal genutzte Objekt erteilt worden sei, wobei das 2004 eingereichte Bauvorhaben nie verwirklicht worden sei.

 

Im Hinblick auf die mit der Ladung ergangene Aufforderung, sämtliche allfällig vorhandenen Unterlagen wie etwa Aktenvermerke, E-Mails, Telefonnotizen oä aus denen hervorgeht, wann und wie durch die Baubehörden der Gemeinde *** abgeklärt wurde, ob Amtssachverständige zur Verfügung stehen, zu übermitteln und eine Person namhaft zu machen, die aus eigener Erfahrung und allenfalls als Zeuge Angaben dazu machen kann, welche Schritte gesetzt wurden, um abzuklären, ob ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht, wurden seitens der belangten Behörde als Beilagen zum Schreiben vom 31.01.2020 ein Aktenvermerk vom 22.05.2019 und eine im Zuge des verwaltungsbehördlichen Bauverfahrens geführte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Amtsleiterin des Bauamtes des Gemeinde *** und dem Fachbereichsleiter Bautechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelt.

 

1.5.3. Seitens der Beschwerdeführer wurde durch Stellungnahme deren anwaltlichen Vertreters vom 11.02.2020 bekanntgegeben, dass das Betriebskonzept dahingehend geändert werde, dass die darin angeführten, im ursprünglichen Betriebskonzept erwähnten, aber nicht näher konkretisierten „kleinen Seminare und Kochkurse“ entfallen. Weiters wurden auch seitens der Beschwerdeführer die in den Jahren 2019 und 2020 erfolgten Anmeldungen des auf den in Frage stehenden Grundstücken (Nr. ***, ***, .*** und .***, der KG ***, EZ ***) betriebenen Buschenschankes gem. § 9 NÖ Buschenschankgesetzes vorgelegt.

 

1.5.4. Mit Eingabe vom 17.02.2020 wurde durch die Nachbarin, Frau F zur Beschwerde Stellung genommen. In dieser Stellungnahme der Nachbarin wird unter anderem vorgebracht, dass das durch die Beschwerdeführer vorgelegte schalltechnische Gutachten gewisse Lärmquellen bzw. die Immissionsbelastung auf bestimmten Grundstücken gar nicht berücksichtige und dass es nicht zutreffe, dass es durch das Bauvorhaben zu einer Verbesserung der Lärmsituation komme. Weiters sei – so die Stellungnahme der Nachbarin – der „Ist-Zustand“, also die derzeit gegebene Lärm-Immissionssituation nicht genehmigt. Im Übrigen schließt sich die Stellungnahme im Wesentlichen der im in Beschwerde gezogenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach bei einer Überschreitung des Widmungsmaßes und bei zu erwartenden gesundheitsgefährdenden Lärm-Immissionen keine Baubewilligung erteilt werden könne, an und wird mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

1.5.5. Am 18.02.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine im Hinblick auf den gegebenen sachlichen Zusammenhang gemeinsame, auf die gegenständliche Beschwerde gegen den das Bauansuchen abweisenden Bescheid sowie auf die Beschwerde gegen den den Beschwerdeführern die Gebühren für die im Baubewilligungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen vorschreibenden Bescheid (LVwG-AV-1117/001-2019) bezogene, öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr B als Beschwerdeführer, der anwaltliche Vertreter beider Beschwerdeführer, die Nachbarin und deren Ehemann als Vertrauensperson sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.

 

Im Zuge dieser Verhandlung wurden seitens der Beschwerdeführer zur Untermauerung des auch in der Verhandlung wiederholt gemachten, seitens der Nachbarin bestrittenen Vorbringens, die „Ist-Situation“ entspreche dem, was baubehördlich bewilligt sei, ein Aktenvermerk vom 28.02.2019 (Beilage A zur Verhandlungsschrift) vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurden – um zu erklären, wie es zu diesem durch die Beschwerdeführer vorgelegten Aktenvermerk gekommen ist – ein ua. an die Nachbarin gerichtetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 03.12.2019 (Beilage D zur Verhandlungsschrift), eine – in Beantwortung des ebenfalls vorgelegten Aufforderungsschreibens der Bezirkshauptmannschaft vom 23.10.2019 (Beilage E zur Verhandlungsschrift) – an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ergangene Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31.10.2019 (Beilage F zur Verhandlungsschrift), vorgelegt.

 

Zum Beleg für die Tragfähigkeit des durch die Beschwerdeführer bei Antragstellung vorgelegten schalltechnischen Gutachtens der D GmbH & Co KG wurde ein durch G im zwischen den Beschwerdeführern und der Nachbarin geführten zivilgerichtlichen Verfahren erstelltes lärmtechnisches Gutachten vom 30.10.2019 (Beilage C zur Verhandlungsschrift) vorgelegt. Auch das im genannten zivilgerichtlichen Verfahren in erster Instanz ergangene Urteil des LG *** vom 23.12.2019, ***, wurde seitens der Beschwerdeführer vorgelegt (Beilage B zur Verhandlungsschrift).

 

1.5.6. Nach Übermittlung der Verhandlungsschrift an die Verfahrensparteien übermittelte die Nachbarin die gegen das seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LG *** vom 23.12.2019, ***, eingebrachte Berufung vom 14.02.2020. Eine weitere Stellungnahme der anderen Verfahrensparteien ist beim Verwaltungsgericht nicht eingelangt.

 

2. Feststellungen:

 

2.1. Neben dem oben dargestellten Verfahrensgang, der sich als solcher aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt, legt das Verwaltungsgericht dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

 

2.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, .*** und .***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, *** und betreiben diese eben dort einen Heurigen.

 

2.3. Für den durch die Beschwerdeführer betriebenen Heurigen wird ein auf der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft mit der Adresse ***, *** befindliches Gebäudeensemble genutzt, das insbesondere aus einem an der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. *** gelegenen Gebäude, in dem sich der Gastraum befindet, einem diesem vorgelagerten Presshaus, entlang dessen westlicher und nördlicher Fassade der Zugang zum Buschenschank erfolgt und einer Gastgartenterrasse, die sich auf dem Grundstück Nr. .*** befindet, besteht.

 

2.4. Die Errichtung eines Heurigenschanklokales und eines Presshauses (nach Abbruch des zuvor bestehenden Presshauses) auf dem nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** wurde Herrn H, einem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 02. Mai 1978, Zl. ***, baurechtlich bewilligt.

Nachdem am 28.12.1983 eine Kollaudierungsverhandlung stattgefunden hatte, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 24.01.1984, Zl. ***, die baurechtliche Benützungsbewilligung für das Presshaus und das Heurigenschenklokal erteilt.

 

2.5. Eine gewerberechtliche Bewilligung für einen Betrieb auf der in Frage stehenden Liegenschaft besteht nicht. Jedenfalls in den Jahren 2018 und 2019 erstatteten die Beschwerdeführer Meldungen gem. § 9 NÖ Buschenschankgesetzes über den Betrieb des Heurigen auf der in Frage stehenden Liegenschaft.

 

2.6. Mit Bauansuchen vom 03.05.2018 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das in der Baubeschreibung als „Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes Familie A und B sowie Erweiterung des bestehenden Heurigenbetriebs von dzt. 65 auf 100 Verabreichungsplätze“ beschrieben wird.

 

2.7. Das eingereichte Bauvorhaben umfasst insbesondere den Abbruch des bestehenden Presshauses, anstelle dessen ein schlichter überdeckter Baukörper errichtet werden soll, in dem sich im Keller ein Aufenthaltsraum und Lagerräume, im Erdgeschoß neben Sanitäranlagen auch ein 25 Personen Platz bietender Gastraum befinden soll. Weiters soll unter anderem das bestehende Gebäude, in dem sich ein Gastraum befindet, in Richtung Osten um rund 5,70m und in Richtung Westen um rund 3,4m verlängert werden. Die bestehende Gastgartenterrasse soll verkleinert werden, sodass diese künftig nur mehr Platz für 20 Plätze bieten soll. Dafür soll östlich des Presshauses und südlich des Gebäudes, in dem sich der im Zuge des Bauvorhabens zu erweiternde Gastraum befindet, ein Gastgarten mit 80 Sitzplätze geschaffen werden. Nach dem eingereichten Bauvorhaben soll der Heurigenbetrieb dahingehend erweitert werden, dass künftig 100 (anstelle von derzeit laut Angaben in der Baubeschreibung 65) Verabreichungsplätze vorgesehen sein sollen.

 

2.8. Die Liegenschaft, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, weist die Widmung Bauland-Agrar auf.

 

2.9. Auf dem Grundstück der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft mit der Adresse ***, ***, werden die durch den von den Beschwerdeführern betriebenen Buschenschank bewirkten Lärm-Immissionen nach Realisierung des eingereichten Bauvorhabens geringer sein, als die derzeit durch den von den Beschwerdeführern betriebenen Buschenschank bewirkten Lärm-Immissionen auf diesem Grundstück.

 

2.10. Auf dem Grundstück der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft mit der Adresse ***, ***, kommt es bereits aktuell und wird es auch nach Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch den von den Beschwerdeführern geführten Buschenschankbetrieb zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr zu Lärm-Immissionen kommen, aufgrund derer verbreitete gesundheitliche Beschwerden zu erwarten sind.

 

2.11. Durch den von den Beschwerdeführern auf der in Frage stehenden Liegenschaft betriebenen Heurigen werden auch nach Verwirklichung des Bauvorhabens Lärm-Emissionen ausgehen, die auf dem Grundstück der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft mit der Adresse ***, ***, Lärmimmissionen bewirken, die zwischen 06:00 und 22:00 Uhr den in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels u.a. für Agrargebiete für den Tag festgelegten Immissionswert von 55 dB (A) überschreiten und die zwischen 22:00 und 24:00 Uhr den in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels u.a. für Agrargebiete für die Nacht festgelegten Immissionswert von 45 dB (A) überschreiten.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die getroffenen Feststellungen sind als solche überwiegend unstrittig und ergeben sich im Wesentlichen aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Verfahrensparteien die Möglichkeit hatten, ihre auch schriftlich dargelegten Rechtsauffassungen darzulegen.

 

3.2. Die Eigentumsverhältnisse der in Frage stehenden Liegenschaft ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und der Nachschau im Grundbuch.

 

3.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Heurigenlokal betreiben und diesbezügliche Meldungen an die zuständige Behörde erstattet haben, basiert neben den diesbezüglich seitens der Beschwerdeführer gemachten Ausführungen auf der Baubeschreibung, in der ebendies dargestellt wird und auf den durch die Beschwerdeführer und die belangte Behörde vorgelegten, durch die Beschwerdeführer erstatten Meldungen gem. § 9 NÖ BuschenschankG über den Betrieb des Heurigen auf der in Frage stehenden Liegenschaft. Dass keine gewerberechtliche Bewilligung für einen Betrieb auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft besteht, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer und der belangten Behörde.

 

3.4. Die in Pkt. 2.5 und 2.6. getroffenen Feststellungen zum Inhalt des eingereichten Bauvorhabens beruhen auf den im Akt befindlichen Einreichunterlagen, insbesondere auf der dem Bauansuchen beigefügten Baubeschreibung.

 

3.5. Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan und ist unstrittig.

 

3.6. Die Feststellungen in den Pkt. 2.9. bis 2.11. zu den durch den von den Beschwerdeführern betriebenen Heurigen bewirkten Lärmimmissionen wurden unter Zugrundelegung des durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten, durch die D GmbH & Co KG erstellten schalltechnischen Gutachtens getroffen. Auf Seite 8 dieses durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens wurden für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft mit der Adresse ***, *** – wobei die östliche Grundgrenze dieser Nachbarliegenschaft als Rechenpunkt (RP) 2 und die Ostecke des Hauses auf dieser nächstgelegenen Wohnnachbarschaft als Rechenpunkt (RP) 1 definiert wurden – berechnet, von welchen durch den Betrieb des durch die Beschwerdeführer geführten Buschenschankbetrieb bewirkten Lärmimmissionen nach der Bestandsituation auszugehen ist und von welchen Lärm-Immissionen nach Realisierung des Bauvorhabens auszugehen ist, wobei der A-bewertete zu erwartende Schalldruckpegel in dB (LA,eq) jeweils für die Tagzeit, also für die Zeit von 12:00 bis 22:00 Uhr, und für die Nachtzeit, also für die Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr, berechnet wurde.

Diese berechneten zu erwartenden Schall-Immissionen werden auf Seite 9 des seitens der Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens in einer Tabelle den in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für Wohn- und Agrargebiete festgelegten Höchstwerten gegenübergestellt. Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass der für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens prognostizierte LA,eq-Wert an der als RP1 definierten Ostecke des Hauses auf der Nachbarliegenschaft mit der Adresse ***, ***, mit 57 dB um 2 dB über dem in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für den Tag mit 55 dB festgelegten Immissionswert zu liegen kommt und dass der für die Nachtzeit prognostizierte LA,eq mit 53 dB den in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für den Tag mit 45 dB Immissionswert festgelegten Immissionswert um 8 dB überschreitet.

 

3.7. Dass es auf dem Grundstück der Wohnnachbarschaft mit der Adresse ***, ***, auch nach Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch den von den Beschwerdeführern geführten Buschenschankbetrieb zu Lärm-Immissionen kommen wird, aufgrund derer verbreitete gesundheitliche Beschwerden zu erwarten sind, wurde auf Grundlage der fachlichen Ausführungen des durch die Baubehörde erster Instanz beigezogenen nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen vom 20.09.2018 festgestellt. Dieser kommt nach einer „durchgeführten Nachschau an der Örtlichkeit“ und einem Vergleich der im seitens der Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten berechneten Lärm-Immissionswerte und der WHO-Empfehlung betreffend die Grenzwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz und unter Berücksichtigung der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 „Übersicht über wirkungsbezogene Immissionsrichtwerte nachts in dB“, in der zu einem nächtlicher Dauerschallpegel von über 55 dB „Gesundheitsgefährdung; Evidenz zeigt, dass das Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen ansteigt“ angegeben wird, zu dem Ergebnis, dass sowohl bei den ausgehend von der Bestandssituation berechneten als auch bei den für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens prognostizierten Lärm-Immissions-Werten davon auszugehen sei, dass es zu verbreiteten gesundheitlichen Beschwerden kommen werde. Dieser Einschätzung des nicht amtlichen medizinischen Sachverständigen wurde auch seitens der Beschwerdeführer nicht inhaltlich entgegengetreten. Vielmehr wurde eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage, ob bei Realisierung des Bauvorhabens von einer Verbesserung gegenüber der Bestandssituation auszugehen sei, beantragt, ohne dass aber die durch den medizinischen Sachverständigen in dessen fachlicher Stellungnahme von 20.09.2018 getroffene Aussage, dass sowohl nach der Bestandssituation als auch unter Zugrundelegung der prognostizierten Werte verbreitete gesundheitliche Beschwerden auftreten würden, entgegengetreten worden wäre.

 

 

 

4. Rechtslage:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idF NÖ LGBl. 53/2018 lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 20

Vorprüfung

 

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[…]

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

 

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

 

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

 

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

 

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

 

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

 

entgegensteht.

[…]

 

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

 

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

 

[…]

§ 23

Baubewilligung

 

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

 

[…]

 

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

[…]

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

 

4.2. § 16 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) idF NÖ LGBl. 65/2017lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 16

Bauland

 

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1. […]

[…]

5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;

6. […]

[…]

 

 

4.3. Die Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen sieht unter anderem Folgendes vor:

 

„§ 2

Lärmhöchstwerte

 

Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:

 

1. Immissionswerte in Dezibel-dB(A)

bei Tag/Nacht

a) Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976), Agrargebiet 55/45

(§ 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976) und Gebiete für erhaltens-

Werte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976)

b) Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976) 60/50

[…]“

 

5. Erwägungen:

 

5.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für den in den Einreichunterlagen näher konkretisierten Zu- und Umbau des auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, *** befindlichen, als Heurigenlokal genutzten Gebäudeensembles, wobei nach der Baubeschreibung neben Zu- und Umbauten eine Erweiterung des bereits bestehenden Heurigenbetriebs durch eine Erhöhung der Verabreichungsplätze von derzeit 65 auf künftig 100 vorgesehen ist.

 

5.2. Dieses Bauansuchen wurde zusammengefasst deshalb abgewiesen, weil – ausgehend von einem durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten – (auch) nach Realisierung des Bauvorhabens die durch den von den Beschwerdeführer betriebenen Heurigen bewirkten Lärmimmissionen das Widmungsmaß überschreiten würden und weil nach der fachlichen Einschätzung des durch die Baubehörde erster Instanz beigezogenen medizinischen Sachverständigen davon auszugehen sei, dass (auch) nach Realisierung des Bauvorhabens aufgrund der vom Heurigenbetrieb der Beschwerdeführer in der Nachtzeit ausgehenden Lärmimmissionen verbreitete gesundheitliche Beschwerden zu erwarten seien.

Der Sache nach wurde das Bauvorhaben somit wegen Widerspruchs zu § 48 NÖ BO 2014 und § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 iVm § 2 der VO über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels abgewiesen.

 

5.3. Seitens der Beschwerdeführer, die das schalltechnische Gutachten, in dem die durch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten, das Widmungsmaß überschreitenden und vom medizinischen Sachverständigen als zu verbreiteten gesundheitlichen Beschwerden führend qualifizierten Lärmimmissionen berechnet wurden, selbst vorgelegt haben, wird nicht bestritten, dass (auch) nach Realisierung des Bauvorhabens vom Heurigenbetrieb Lärmimmissionen ausgehen werden, die das Widmungsmaß überschreiten und wurde seitens der Beschwerdeführer auch der fachlichen Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, wonach nach Realisierung des Bauvorhabens auf der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft durch den Betrieb des Heurigen der Beschwerdeführer in der Nachtzeit Lärm-Immissionen zu erwarten sind, bei denen verbreitet gesundheitliche Beschwerden auftreten können, nicht entgegengetreten.

Seitens der Beschwerdeführer wird jedoch der Sache nach die Rechtsauffassung vertreten, dass ein – in einem Zu- und Umbau sowie in der Erweiterung eines bereits auf Grundlage eines rechtkräftige Baubewilligungsbescheides errichteten und geführten Heurigenbetriebs bestehendes – Bauvorhaben nicht mit der Begründung, dass die durch den Heurigenbetrieb nach Realisierung des Bauvorhabens bewirkten Lärm-Immissionen das Widmungsmaß überschreiten, abgewiesen werden könne, wenn die Realisierung des Bauvorhabens im Vergleich zur Bestandsituation zu einer Verringerung der vom Heurigenbetrieb bewirkten Lärm-Immissionen und damit auch in medizinischer Sicht zu einer Verbesserung führt.

 

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht begründet:

 

5.4. Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung (nur dann) zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 vorliegt.

Aus § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 7 erster Spiegelstrich wiederum ergibt sich, dass eine Baubewilligung unter anderem dann nicht erteilt werden kann, wenn dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks oder eine Bestimmung der NÖ BO 2014 mit Ausnahme von § 18 Abs. 4 NÖ BO 2014, somit etwa auch § 48 NÖ BO 2014 oder eine Bestimmung des NÖ ROG 2014oder einer Durchführungsverordnung etwa auch der NÖ BO 2014 oder des NÖ ROG 2014 entgegensteht.

 

5.5. § 48 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass ua. Emissionen durch Lärm Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch unzumutbar belästigen dürfen. Gemäß § 48 Abs. 2 BO 2014 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen, wobei für die Baubehörde die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend ist. Die Liegenschaft, auf der das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben verwirklicht werden soll, ist als „Bauland-Agrar“ gewidmet. Aus § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 ergibt sich, dass auf Liegenschaften mit der Widmung „Bauland-Agrar“ neben Bauwerken land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Bauwerken der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, Bauwerke anderer Betriebe dann zulässig sind, wenn diese keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie keine sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch als zulässig bzw. zumutbar anzusehen sind, lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen zunächst das sogenannte Widmungsmaß des in Frage stehenden Bauplatzes ist. Die Summe aus vorhandener Grundbelastung (sogenanntes „Istmaß“) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (das sogenannte „Prognosemaß“) darf das Widmungsmaß nicht überschreiten (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 (2017) S. 1207, Anmerkung 37 zu § 16 NÖ ROG 2014).

 

Wie in der Beschwerde insoweit zutreffend vorgebracht, stellt die Frage nach der Überschreitung des Widmungsmaßes nicht in jedem Fall das einzige Kriterium für die Beurteilung, ob eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung anzunehmen ist, dar. Überschreitet nämlich das prognostizierte sogenannte „Summenmaß“, die Summe aus „Istmaß“ und „Prognosemaß“ das Widmungsmaß nicht, ist zu prüfen, ob das Ausmaß an für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens zu erwartender Gesamtbelastung, also das Summenmaß aus „Istmaß“ und „Prognosemaß“, das durch den medizinischen Sachverständigen vorzugebende Beurteilungsmaß überschreitet.

Dieses durch den medinischen Sachverständigen vorzugebende Beurteilungsmaß ist ein „relatives Maß des Zulässigen“, das Widmungsmaß eines Bauplatzes hingegen stellt eine absolute Grenze für die zulässige Immissionsbelastung, die durch auf einem Bauplatz befindliche Bauwerke und Betriebe bewirkt werden darf, dar (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 (2017) S. 603, 1207 bzw. Anmerkung 1 zu § 48 NÖ BO und Anmerkung 36 zu § 16 NÖ ROG 2014).

 

Eine Ermittlung des in Bezug auf einen bestimmten Bauplatz ortsüblichen Ausmaßes etwa an Lärm-Immissionen und eine Beurteilung, ob der Charakter des Gebietes nicht verändert und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird, ist somit nur dann vorzunehmen, wenn die absolute Grenze des Widmungsmaßes durch die für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens prognostizierte Gesamt-Lärm-Immissionsbelastung nicht überschritten wird.

 

5.6. In der Beschwerde wird vorgebracht, es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Widmungsmaß eine absolute Grenze darstelle, weil jedenfalls auf einen bewilligten „Ist-Zustand“ Bedacht genommen werden müsse und sowohl bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen als auch bei der Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung auf die bereits gegebene und bewilligte Immissionssituation Bedacht genommen werden müsse.

 

Zum Verweis auf den „bereits bewilligten Ist-Stand“ ist zunächst anzumerken, dass weder im Baubewilligungsbescheid vom 02.05.1978, Zl. ***, noch im Bescheid vom 24.01.1984, Zl. ***3, mit dem die Benützungsbewilligung erteilt wurde, eine bestimmte Zahl an Verabreichungsplätzen oder ein bestimmtes Maß an Lärm‑Emissionen, die durch die Nutzung der Bauwerke, deren Errichtung damals bewilligt wurde, verursacht werden dürfen, genannt ist.

Unabhängig davon führt der Umstand, dass für ein oder mehrere auf einem Bauplatz bereits bestehende Bauwerke eine rechtskräftige Baubewilligung besteht, nicht dazu, dass in einem Baubewilligungsverfahren betreffend ein auf diesem Bauplatz erst auszuführendes bewilligungspflichtiges Bauvorhaben bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 48 NÖ BO 2014 und mit den Vorgaben des Flächenwidmungsplanes bzw. des NÖ ROG 2014 sowie den diesbezüglichen Durchführungsverordnungen die durch die konsensgemäße Nutzung von über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügenden Bauwerken auf diesem Grundstück bewirkten Immissionen anstelle des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Widmungsmaßes als Maßstab heranzuziehen wären. Vielmehr müssen auch dann, wenn für auf dem in Frage stehenden Bauplatz befindliche Bauwerke eine rechtskräftige Baubewilligung besteht, bewilligungspflichtige Bauvorhaben, zu denen auch bewilligungspflichtige Änderungen (wie etwa Um- und Zubaute) von über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügenden Bauwerken gehören, für sich auch auf ihre Vereinbarkeit mit den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Vorgaben geprüft werden.

 

5.7. Was diese auch in Baubewilligungsverfahren betreffend bewilligungspflichtigen Änderungen von über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügenden Bauwerken vorzunehmende Prüfung, ob (ua) Widersprüche zu den Vorgaben des Flächenwidmungsplanes und zu § 48 NÖ BO 2014 bestehen, betrifft, so führt der seitens der Beschwerdeführer wiederholt ins Treffen geführte Umstand, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, zwar dazu, dass allfällige Abweichungen von den Einreichunterlagen (etwa betreffend die in den Projektunterlagen angeführten Betriebszeiten oder die projektierte Zahlung der Verabreichungsplätze) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu berücksichtigen sind, sodass auch die diesbezüglichen Einwendungen der Nachbarin ins Leere gehen.

 

Dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bedeutet jedoch für die Prüfung, ob ein Bauvorhaben mit § 48 NÖ BO 2014 bzw. mit der für das Baugrundstück festgelegten Widmungsart und einem sich aus dieser allfällig ergebenden Immissionsschutz vereinbar ist, nicht, dass dieser Beurteilung allein die durch das Bauvorhaben bewirkte Änderung der Lärm-Immissionssituation zugrunde zu legen wäre.

Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in der auch seitens der Beschwerdeführer angeführten Judikatur stets betont, dass bei einer Beurteilung, ob Nachbarn ua durch Lärmimmissionen keiner Gesundheitsgefährdung und keiner unzumutbaren Belästigungen iSd § 48 NÖ BO 2014 ausgesetzt sind, neben den durch ein Bauvorhaben bewirkten Immissionen auch die bereits gegebene Grundbelastung zu berücksichtigen ist und dass bei einer Beurteilung ob das Widmungsmaß eingehalten wird, ebenfalls das für den Fall der Realisierung des Bauvorhabens prognostizierte Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß, und nicht etwa nur das Prognosemaß, zugrunde zu legen ist.

 

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, betrifft die Mehrheit der Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass bei der Beurteilung, ob von unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Immissionen auszugehen ist, eine bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen ist, Konstellationen, in denen das zu beurteilende Projekt ein Mehr an Immissionsbelastung bewirkt hätte, während im vorliegenden Fall – unter Zugrundelegung des durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachtens und zumindest hinsichtlich der in diesem als meistbelastete Wohnnachbarschaft angenommenen Liegenschaft – nach Realisierung des Bauvorhabens im Vergleich zur Bestandsituation von einem Weniger an Lärm-Immissionsbelastung auszugehen wäre.

 

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2006, 2004/05/006, dem ein Bauansuchen betreffend eine geplante Änderung einer Betriebsanlage zugrunde lag, hinsichtlich derer insoweit vergleichbar zur vorliegenden Sachlage prognostiziert wurde, dass es durch das Bauvorhaben hinsichtlich der durch die Baubewilligungswerber verursachten Lärmimmissionen zu einer Verbesserung der Situation bzw. Verminderung der Belastung kommen werde, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht auf die durch das Bauvorhaben bewirkte Änderung der – allenfalls ohne das Bauvorhaben bereits nicht mit § 48 NÖ BO vereinbaren – Lärmsituation ankommt, sondern dass vielmehr entscheidend ist, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Ausmaß ausgehen dürfen.

 

5.8. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen Zu- und Umbauten sowie die Erweiterung des bereits bestehenden Heurigenbetriebes durch eine Erhöhung der Verabreichungsplätze bezweckt wird. Betriebe sind im Sinne des für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen raumordnungsrechtlichen Begriffes als organisatorische und grundsätzlich notwendige Einheit zu verstehen (vgl. VwGH 20.03.1990, 89/05/0230, 23.11.1995, 95/06/0204). Wenn daher im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ein bewilligungspflichtiges Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 1 zweiter Satz BO) geprüft wird, müssen die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen (auf die in § 48 BO 2014 abgestellt wird), unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden (vgl. VwGH 24.10.2000, Zl. 99/05/0290).

 

Vor diesem Hintergrund sind – da mit dem eingereichten bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Beschwerdeführer der Zu- und Umbau des im Jahr 1978 baubehördlich bewilligten Heurigenlokals sowie eine Erweiterung des bereits bestehenden Heurigenbetriebs durch eine Erhöhung der vorgesehenen Verabreichungsplätze bezweckt wird – die vom Heurigenbetrieb der Beschwerdeführer nach Realisierung des Bauvorhabens insgesamt ausgehenden Lärm-Emissionen bzw. die durch den Heurigen der Beschwerdeführer insgesamt bewirkte Immissionsbelastung der Nachbarn und nicht nur die durch das Bauvorhaben bewirkte Änderung dieser Belastung der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/05/0129 mit Verweis auf VwGH 25.02.2005, Zl. 2002/05/0757).

 

5.9. Entscheidend für die Beurteilung ist somit nicht allein das die durch das Bauvorhabens bewirkte Änderung der Lärm-Immissionssituation beschreibende „Prognosemaß“, sondern das aus dem „Istmaß“ und aus dem (vorliegend ausgehend vom durch die Beschwerdeführer vorgelegten schalltechnischen Gutachten einen „negativen“ Wert aufweisenden) „Prognosemaß“ zu bildende „Summenmaß“, also die zu erwartende Gesamtbelastung durch Lärm-Immissionen nach Realisierung des Bauvorhabens.

 

Da nach Realisierung des Um- und Zubauten sowie eine Erweiterung des bestehenden Heurigenbetriebes durch eine Erhöhung der Verabreichungsplätze vorsehenden Bauvorhabens das Gesamtausmaß der zu erwartenden, durch den Heurigenbetrieb der Beschwerdeführer bewirkten Lärm-Immissionen auf dem Grundstück der Wohnnachbarschaft mit der Adresse ***, ***, (das prognostizierte Summenmaß) unbestritten das in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels festgelegte Widmungsmaß sowohl bei Tag als auch bei Nacht überschreitet und nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen bei der nach Realisierung des Bauvorhabens zu erwartenden, in der Nachtzeit vom durch die Beschwerdeführer betriebenen Heurigen auf dem Grundstück der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärm-Immissionssituation von verbreiteten gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, besteht iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 7 erster Spiegelstrich NÖ BO 2014 ein Widerspruch zu § 48 NÖ BO 2014 und zur Widmungsart des Grundstücks, da das in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für die Widmung Bauland‑Agrar aufweisende Grundstücke festgelegte Widmungsmaß überschritten wird.

 

5.10. Da das Bauansuchen aus den oben dargelegten Gründen im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, ist die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlagen, auf die sich die Abweisung stützt, spruchgemäß zu ergänzen sind, abzuweisen, wobei von der Einräumung einer Frist zur Vorlage geänderter Projektunterlagen gem. § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abgesehen werden konnte, da seitens der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben wurde, dass eine Projektänderung für sie nicht in Frage komme.

 

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlich entscheidungsrelvanten Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus der zitierten und nicht als uneinheitlichen anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (aus der insbesondere hervorgeht, dass es nicht allein auf die durch ein Bauvorhaben bewirkte Änderung, sondern auf die nach Realisierung des Bauvorhabens zu erwartende Gesamt-Immissions-Belastung ankommt, vgl. VwGH 27.02.2006, 2004/05/0006) und kann sich die Entscheidung darüber hinaus auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 stützen (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen vgl. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).

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