LVwG Niederösterreich LVwG-AV-643/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-643/001-202126.11.2021

PaßG 1992 §15 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.643.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde der A, geb. ***, österreichische Staatsbürgerin, dauerhaft wohnhaft in D-***, ***, ***/Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin B in D-***, ***, gegen den Bescheid der Republik Österreich, vertreten durch das Österreichische Generalkonsulat München, vom 27.11.2020 zu Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens gemäß § 3 Abs 2 BGBl 1992/839 idgF BGBl .I Nr. 161/2013, betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger iVm § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl Nr. 861/1995 idgF, BGBl II Nr. 42/2014 über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze, im folgenden Pass-V, unter Beachtung des § 1 des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 idgF, BGBl Nr. I/1920, iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs 1 VwGVG vom 20.10.2021 am Sitz des LVwG NÖ in St. Pölten, zu Recht erkannt:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

 

ersatzlos aufgehoben.

 

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG

 

nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2020 wies das Österreichische Generalkonsulat den Antrag der A hinsichtlich der Eintragung des begehrten Familiennamens mit der Begründung ab, dass die Führung des Namensteils „von“ für österreichische Staatsbürger generell ausgeschlossen sei, da in der objektiven Wahrnehmung die Führung des Wortes „von“ grundsätzlich geeignet sei, den Eindruck von Vorrechten zu erwirken.

 

Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht vorliegende Beschwerde, datierend vom 22.03.2021, begehrte schlussendlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Ausstellung des beantragten Personalausweises auf den Namen „A“.

 

In Hinblick auf dieses Vorbringen, ergänzend vorgelegter Schriftstücke, geäußerter Rechtsansicht des Generalkonsulates München, hat das LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlich darin aufliegender, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildender, schriftlicher Unterlagen, der Einvernahme der persönlich anwesenden Beschwerdeführerin sowie den ergänzenden rechtlichen Ausführungen ihrer Rechtsvertretung und erweist sich schlussendlich vorliegendes Rechtsmittel als berechtigt.

 

Dieser rechtlichen Beurteilung wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt, als für gegenständliches Verwaltungsverfahren als erwiesen anzusehen, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

 

A wurde am *** geboren, ist sie österreichische Staatsbürgerin, Familienstand verwitwet und dauerhaft wohnhaft in ***/Deutschland.

 

Die Rechtsmittelwerberin führte von Geburt an den Namen „C“.

Sie ehelichte Herrn „D“, die Ehe 1976/1977 geschieden wurde.

Nach der Scheidung führte die Antragstellerin weiterhin den Namen „E“, bis zu dem Zeitpunkt, als sie am 28.12.1979 in *** den am *** in Italien geborenen ausländischen Angestellten „F“ ehelichte.

 

Gemeinsam mit ihrem Gatten zog sie 1984 nach Deutschland, gründete dort ihren ständigen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt, hat sie keinerlei Familienangehörige in Österreich, hält sie sich höchstens einmal jährlich kurzfristig in Österreich auf, um ihre Vorfahren am Friedhof zu besuchen.

 

F war bis zu seinem Tod sohin auch während der gesamten Dauer der aufrechten Ehe mit der Antragstellerin italienischer Staatsbürger und lautete sein Name laut Identitätskarte „F“.

 

Die in Südtirol, im zweisprachigen Gebiet liegende Gemeinde *** titulierte den Verstorbenen „F“ im Zuge der betroffenen Wohnsitzabmeldung zweisprachig – mit dem Namen „G“.

 

Diese Bezeichnung „De“ hat den historischen Hintergrund, dass anlässlich des in der Zwischenkriegszeit abgeschlossenen „Hitler-Mussolini-Paktes“ hinsichtlich des Umgangs mit der deutschsprachigen Südtiroler Bevölkerung und den daraus resultierenden Bestrebungen der italienischen Faschisten, Südtirol zu italianisieren, der Namensbestandteil „Von“ auf „De“ umbenannt wurde, die Rückführung und Umbenennung des Namensbestandteiles nach dem Ende des zweiten Weltkrieges, basierend auf dem zwischen Österreich und Italien abgeschlossenen „Südtirol Pakt“ – seine historische Wurzeln hat.

 

Resultierend aus dem Namen ihres Gatten wurde von Amts wegen die Heiratsurkunde des Standesamts ***, Bezirk ***, zur nunmehrigen Eintragung 1949/1979 dahingehend amtlich berichtigt, dass der Familienname nach der Eheschließung mit dem Gatten der Beschwerdeführerin „H“ zu lauten hat.

 

Diese amtliche Berichtigung datiert vom 05.03.1991.

 

Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin über eine aktuelle E-Card der österreichischen Sozialversicherung mit dem angeführten Namen „A“, dies zur aufrechten Versicherungsnummer ***, nachweislich zum Bezug von aus Österreich stammenden Versorgungsleistungen in finanzieller Hinsicht.

 

Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte in zeitlichem Ablauf gesehen keine auf ihrer Initiative oder Veranlassung beruhende Änderung des Familiennamens auf „H“.

 

Das österreichische Generalkonsulat hat jeweilig – am 30.11.2000 und am 17.12.2010 – den Pass der Beschwerdeführerin ohne Bedenken jeweils auf den Namen „H“ ausgestellt.

 

Den zu diesen Feststellungen führenden unbedenklichen, der Richtigkeit nach unbestritten gebliebenen Urkunden, Schriftstücken und Aktenbestandteilen trug auch insbesondere das ergänzende Vorbringen der im Rahmen der Unmittelbarkeit einvernommenen Beschwerdeführerin bei, die – im Einklang mit dem gesamten Akteninhalt und unter Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung – logisch und schlüssig den Namensbestandteil „Von“ erklären konnte und keinesfalls den Eindruck erweckte, den Namenszusatz „Von“ deshalb zu führen oder führen zu wollen, um in der Außenwirkung den Eindruck einer Adeligen-Abstammung zu erwecken, ganz im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bescheidenheit und ihres Berufsverlaufes das Gericht überzeugt, dass sie allein aus finanziellen und logistischen Gründen umständehalber den bisher im guten Glauben rechtens geführten Nachnamen „H“ weiterführen wolle.

 

Da sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, war daher von der Aufnahme allfällig weiterer – auch amtswegiger – Beweise Abstand zu nehmen, ist der für das Verwaltungsverfahren notwendige, zur Entscheidung relevante, Sachverhalt als erwiesen anzusehen und folgt rechtlich:

 

Mit ihrem Vorbringen erweist sich die Rechtsmittelwerberin im Recht.

 

I.

Zur örtlichen Zuständigkeit

 

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 22 Abs 2 Passgesetz 1992 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz – mangels gesetzlicher Differenzierung – auch im Fall der Bescheiderlassung durch eine Vertretungsbehörde im Ausland – das Landesverwaltungsgericht.

Mangels sonstiger indizierter Anknüpfungspunkte kommt in diesem Beschwerdeverfahren die subsidiäre – von den Verfahrensparteien unbestritten gebliebene – örtliche und sachliche Zuständigkeit des LVwG NÖ nach § 3 Abs 3 VwGVG zum Tragen.

 

II.

Gegenständlich ist die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens „H“ als Versagungstatbestand zu prüfen.

 

Gemäß § 1 Adelsaufhebungsgesetz sind der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie als bloße Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht in Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge Österreichischer Staatsbürger aufgehoben.

 

Gemäß § 2 Z 1 der ergangenen Vollzugsanweisung vom 18.04.1919 hat der § 1 Adelsaufhebungsgesetz unter anderem das Recht zur Führung des Adelszeichens „Von“ aufgehoben.

 

Gemäß § 13 Abs 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

 

Gemäß § 9 Abs 1 erster und zweiter Satz IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört, und ist die österreichische Staatsbürgerschaft ausschließlich maßgebend.

 

Beim Familiennamen der Beschwerdeführerin handelt es sich unstrittig um den während aufrechter Ehe bis zum Tod des Gatten geführten gemeinsamen Familiennamen.

Hieraus folgt, dass dabei grundsätzlich auch die Regelungen des Adelsaufhebungsgesetzes und seiner Vollzugsanweisung einzuhalten sind.

 

Nach der ständigen Judikatur des VwGH haben österreichische Staatsbürger – auch bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung der verwiesenen Rechtsprechung des EuGH – nicht das Recht, allein deshalb ein Adelszeichen bzw. Adelsprädikat als Bestandteil des bürgerlichen Namens zu führen, weil die Rechtslage eines anderen Mitgliedsstaats dies ermöglicht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0233 ua).

 

Nach dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften erscheint nicht offenkundig, dass die Eintragung eines allenfalls unter das Adelsaufhebungsgesetz und dessen Vollzugsanweisung fallenden Adelszeichens – insbesondere in fremdsprachiger, italienischsprachiger Version – eine im Sinne des § 15 Abs 2 Z 2 erster Fall Passgesetz 1992 „unrichtige“ Eintragung darstellt, welche die Maßnahme der Versagung des Ausstellens eines begehrten Dokumentes erfordert.

Die belangte Behörde selbst bringt dies im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck, da sie von einer „Beachtung“ der Vorschriften über die Adelsaufhebung spricht.

Der primäre Schutzzweck des § 15 Abs 2 Z 2 erster wie auch zweiter Fall Passgesetz 1992 besteht offensichtlich in der Gewährleistung einer amtlichen Feststellung der Personenidentität sowie der behördlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Personenverkehrs und nicht in der Durchsetzung gesellschaftspolitisch motivierter Regelungen wie den Adelsaufhebungsbestimmungen.

 

Aus den Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 23.02.1995, 93/18/0509 ist ableitbar, dass auf das Adelsaufhebungsgesetz mitsamt der Vollzugsanordnung grundsätzlich auch im Passrecht Beachtung zu finden hat, dieses Adelsaufhebungsgesetz gemäß Art 149 Abs 1 B-VG als höherrangiges und insofern bei der Auslegung von Gesetzesbestimmung ein zu berücksichtigendes Verfassungsgesetz darstellt.

 

Aus obigen Ausführungen erhellt weiters, dass der Erwerb und die Führung solcher Namensbestandteile oder –zusätze für österreichische Staatsbürger ausgeschlossen ist, wenn ein österreichischer Staatsbürger einen Namen führt, der Adelsbezeichnungen enthält, und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (vgl. VfGH 26.06.2014, B212/2014 ua).

 

Dem LVwG NÖ erscheint es auch im Rahmen einer authentischen oder teleologischen Interpretation obangeführter Bestimmungen überschießend und einzelfallbezogen nicht anwendbar, das Adelsaufhebungsgesetz dahingehend auszulegen, dass österreichischen Staatsbürgern die Führung dieses Zusatzes – insbesondere in fremder Sprache – aus Gründen der potentiellen Missverständlichkeit schlechthin und auch dann zu untersagen ist, wenn dieser im Einzelfall – gegenständlich – faktisch nicht als Adelszeichen zu qualifizieren ist.

 

Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass auch der österreichischen Rechtsordnung die Namensbildung mit Präpositionen (gemeint ohne Bezug zu Adelszeichen oder adeligen Namen) nicht fremd ist (vgl. VwGH, 23.02.1995, 93/18/0509).

 

Der Zusatz „De“ oder auf Deutsch „Von“ weist ausschließlich auf die örtliche Herkunft des Ehegatten der Beschwerdeführerin hin, und bildet eine reine geografische Zuordnung.

Da die Präposition in italienischer Sprache „De“ auf Deutsch übersetzt korrekterweise mit „Von“, somit in vorliegendem Fall weder ein ehemaliges noch ein nach italienischem Namensrecht ein in geltendes Recht übergeführtes Adelszeichen im Sinne des § 2 Z 1 der Vollzugsanordnung zum österreichischen Adelsaufhebungsgesetz darstellt, und sich die Namensführung der Beschwerdeführerin insofern somit als rechtmäßig erweist, kann aus diesem Grund auch der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises nicht versagt und abgewiesen werden.

 

III.

Da es sich vorliegenden Falls um einen Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug und bei der Versagung auf Ausstellung eines Personalausweises um im Raum stehende Eingriffe in unionsrechtlich gewährleistete Grundrechte handelt, beeinträchtigt gegenständlich der Namensbestandteil „Von“ – unabhängig von einer Qualifikation als Adelszeichen – weder die amtliche Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin noch besteht dadurch die Gefahr eines Dokumentenmissbrauchs oder einer Behinderung der Überwachung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs.

Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung und Vollziehung erscheint es daher im gegenständlichen Fall geboten, auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen, wie richtigerweise auch die Rechtsvertreterin der A darauf hinweist.

 

Berücksichtigt man den Umstand, dass die Antragstellerin schon seit vielen Jahren keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich hat, keinerlei persönlichen wirtschaftlichen Bezugspunkte in Österreich hinterlassen hat, hätte die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises mit dem bisher benutzten Nachnamen „H“ die Konsequenz, dass die Rechtsmittelwerberin plötzlich einen Familiennamen nach Jahrzehnten führen müsste, welcher von jenem ihres verstorbenen Gatten abweicht, und umfasst die begründete Annahme, dass gerade solche geringfügige Namensabweichungen in amtlichen Dokumenten Vorbehalte und Erklärungsbedarf hervorrufen können, somit das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer potentiellen Konnotation von Adelsvorzügen in den Hintergrund tritt, und die Versagung auf Ausstellung eines Personalausweises im Ergebnis unverhältnismäßig erscheint.

Bemerkenswert ist auch, dass eine korrekte Unterscheidung zwischen echten Adelszeichen und ähnlichen Namenszusätzen im gesellschaftlichen Alltag ohnedies ermöglich erscheint und bspw. auch Persönlichkeiten wie der österreichischen Bundespräsident einen entsprechend strukturierten und daher ebenfalls potentiell missverständlichen fremdsprachig herrührenden Namensbestandteil zum Familiennamen tragen.

 

IV.

Aus obig erhellenden Gründen verneint das LVwG NÖ die Qualifizierung der konkret in Rede stehenden Präposition „De“ bzw. „Von“ als Adelszeichen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mangels Erfüllung des verfahrensgegenständlich herangezogenen begründenden Versagungstatbestandes ersatzlos aufzuheben.

 

V.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG ist die ordentliche Revision unzulässig, da sich im Beschwerdeverfahren keine entscheidungsrelevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG stellten, die Entscheidungsgründe – einzelfallbezogen – des LVwG NÖ zu den Grundsätzen der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht in Widerspruch stehen.

 

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