LVwG Niederösterreich LVwG-AV-738/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-738/001-20203.12.2020

AVG 1991 §69 Abs1 Z3
FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z2
FSG 1997 §24 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.738.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.07.2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:

 

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

1.1.

Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 20.10.2019 zu GZ-P: *** entzog die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. ***, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 19.08.2020 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2019 um 14:50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert von 0,96 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hätte.

1.2.

Mit Schreiben vom 07.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG und führte begründend aus, dass die Staatsanwaltschaft *** sie im Strafantrag vom 03.03.2020, ***, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (§ 81 Abs 2 StGB) angeklagt hätte. In der Hauptverhandlung vom 29.05.2020 habe sie das Bezirksgericht *** nicht wegen des angeklagten Qualifikationsdelikts für schuldig erkannt und bestraft, sondern wegen des Grundstraftatbestandes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. Dieses rechtskräftige Urteil habe sie am 10.06.2020 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit dem Hinweis übermittelt, dass das Strafgericht die Alkoholisierung bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund gewertet habe, und den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

 

Mit Schreiben vom 12.06.2020 habe sie die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als zuständige Verwaltungsstrafbehörde davon unterrichtet, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit.a StVO gemäß § 45 VStG tatsächlich eingestellt worden sei.

 

Nach der ständigen Judikatur sei die Administrativbehörde an den rechtskräftigen Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden, weil im Administrativverfahren die Frage der Übertretung des § 99 Abs 1 StVO als Vorfrage iS des § 38 AVG geprüft werde, im Verwaltungsstrafverfahren jedoch als Hauptfrage. Die Behörde sei im gegenständlichen Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung an das strafgerichtliche Urteil (Verurteilung nach der Grundstrafnorm des § 88 Abs 1 StGB und nicht nach der angeklagten Qualifikationsstrafnorm nach Abs 3) sowie an das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren *** wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit.a StVO gebunden. Dies bedeute, dass weder ein Vergehen nach § 88 Abs 3 StGB noch eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit.a StVO vorliege und damit die bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 1 FSG nicht verwirklicht sei.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren zum Entzug ihrer Lenkberechtigung nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG aufgrund des Vorliegens einer bindenden Vorfragenentscheidung wiederaufzunehmen, den Bescheid vom 29.10.2019 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

1.3.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.07.2020, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.07.2020 gemäß § 69 AVG ab. Begründend führte die Behörde aus, dass eine Bindungswirkung für eine Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen bestehe. Eine Einstellung des Strafverfahrens könne grundsätzlich lediglich einen Wiederaufnahmeantrag aufgrund einer geänderten Vorfragenentscheidung rechtfertigen. Im Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2020, GZ ***, sei die Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als erschwerender Strafbemessungsgrund angegeben worden. Somit sei das Bezirksgericht auch im Urteil von einer Alkoholisierung ausgegangen. Das Verwaltungsstrafverfahren *** sei gemäß § 45 VStG deshalb eingestellt worden, da der verfahrensgegenständliche Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bilde und somit die Tat nicht als Verwaltungsübertretung zu bestrafen gewesen sei. Somit liege hinsichtlich des Lenkens unter Alkoholeinfluss keine veränderte Vorfragenentscheidung vor, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen gewesen sei.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Mit Schreiben vom 13.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im gegenständlichen Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowohl an die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens als auch an das rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2020, in welchem sie entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft *** nicht nach § 88 Abs 3 zweiter Fall (§ 81 Abs 2) StGB, sondern nach dem Grundstraftatbestand des § 88 Abs 1 StGB verurteilt worden sei, gebunden sei. Selbst wenn die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Kraftfahrbehörde davon ausgehe, dass die eigene Behörde als Verwaltungsstrafbehörde das Verfahren nicht hätte einstellen dürfen, ändere dies nichts an der Bindung an die Einstellung des Verfahrens und am Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG.

 

Bei genauer Betrachtung komme man zum Ergebnis, dass die Rechtsansicht, dass die Verwaltungsstrafbehörde das Verwaltungsstrafverfahren nicht einstellen hätte dürfen, vertretbar sei, weil die Subsidiaritätsbestimmungen des § 22 Abs 1 VStG und § 99 Abs 6 lit.c StVO nicht zur Anwendung kommen. Dies deshalb, weil die Tat (das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gegenständlich nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und auch nicht verwirklicht, weil sie entgegen dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 03.03.2020 zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses nicht vorhergesehen habe und auch nicht vorhersehen hätte können, dass ihr mit dem Lenken eines KFZ noch eine Tätigkeit bevorstehen werde, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, zumal der Entschluss zum Lenken eines PKW kurz vorher ganz spontan gefasst worden sei, nachdem sie der Zeuge angerufen und gebeten habe, ihn abzuholen.

 

Wenn die belangte Behörde als Kraftfahrbehörde davon ausgehen sollte, dass es keinen gesetzlichen Grund für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gebe, so helfe ihr dies im gegenständlichen Fall nicht, da die Bindung bestehe, dass die Verwaltungsstrafbehörde das Verfahren nach § 45 VStG eingestellt habe. Es komme nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde an, sondern nur darauf, ob sie von ihr rechtskräftig bestraft oder rechtskräftig freigesprochen worden sei.

 

Sie stelle somit höflich den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.07.2020 dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 07.07.2020 auf Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens stattgegeben, dieses Verfahren wiederaufgenommen, der Entziehungsbescheid vom 29.10.2019 aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde.

 

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

 

§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.“

 

§ 7 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FSG lautet:

„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.“

 

§ 24 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:

„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.“

 

§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG lautet:

„Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.“

 

4. Rechtliche Erwägungen:

 

Einleitend stellt das erkennende Gericht fest, dass das Bezirksgericht *** im Verfahren zu *** aufgrund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft *** die Frage zu prüfen hatte, ob sich die Beschwerdeführerin iS des § 88 Abs. 3 zweiter Fall StGB (§ 81 Z 2 StGB), wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte können, dass ihr mit dem Lenken einer Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

 

Genau diese Frage verneinte das Bezirksgericht ***, da dieses Verhalten nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, und verurteilte deshalb die Beschwerdeführerin lediglich wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, wertete jedoch bei der Strafbemessung die Alkoholisierung bei der Fahrzeuglenkung als erschwerend.

 

Nicht zu beurteilen hatte das Bezirksgericht *** in seiner Entscheidung die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Tatzeit iS des § 5 Abs. 1 StVO beeinträchtigt war oder nicht. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Verwaltungsstrafbehörde hat aufgrund der Verurteilung durch das Bezirksgericht *** nach § 88 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Erschwerungsgrund der Alkoholisierung das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO eingestellt.

 

Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass ein Freispruch von der Qualifikation nach § 81 Z 2 StGB rechtlich kein Hindernis für eine Verwaltungsbehörde darstellt, das Vorliegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO anzunehmen (vgl. VwGH vom 09.11.1999, Zl. 98/11/0257). Demnach besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde nur in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Behörde somit nur insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht.

 

Unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafbehörde das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO im Hinblick auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht *** im Zusammenhang mit dem Erschwerungsgrund Alkohol zu Recht oder zu Unrecht eingestellt hat oder nicht, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftgehalt von 0,96 mg/l) gelenkt. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache i.S. des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der Übertretung und nicht auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt somit keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann und muss die Kraftfahrbehörde die Frage einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO selbständig als Vorfrage prüfen. (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2003/11/0136), was die belangte Behörde völlig zu Recht getan hat.

 

Es liegt somit kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

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