LVwG Niederösterreich LVwG-AV-832/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-832/001-202026.1.2021

SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.832.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.07.2020, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit für Frau A zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§§ 8, 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den mit 30.06.2020 datierten Antrag von Frau A auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie bei Krankheit abgewiesen.

 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Antragstellerin als Aufenthaltstitel lediglich die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorweisen könnten. Mit diesem Aufenthalts-titel sei jedoch nur ein befristetes Aufenthaltsrecht verbunden. Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SAG für die Zuerkennung von Leistungen sei jedoch zwingend das Recht zum dauernden Aufenthalt.

 

Da somit eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen fehle, sei daher der Antrag ohne weiteres abzuweisen gewesen.

 

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Mit diesem Schriftsatz wird auf einen angeblich „verfestigten“ Aufenthalt in Österreich verwiesen und ausgeführt, dass die Aufzählung im NÖ SAG demonstrativ sei. Des Weiteren werden umfangreiche Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Interpretation getroffen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Personen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

 

Unbestritten ist die Antragstellerin lediglich im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, im konkreten Fall befristet bis 16.05.2022. Nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt dieser Aufenthaltstitel lediglich zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich.

 

Unzweifelhaft liegt daher eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG wegen fehlenden Rechtes zum dauernden Aufenthalt nicht vor, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Verwaltungsbehörde rechtsrichtig den gestellten Antrag abgewiesen hat. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass bescheidmäßig ausgesprochen wurde, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Dies bedeutet lediglich, dass die betreffende Person nicht mit staatlichen Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden darf, es bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass diese Person rechtmäßig auf Dauer aufhältig ist.

 

Von der Durchführung der beantragten öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, auch werden von Beschwerde-führerseite keine Umstände vorgebracht, wonach die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung zu einer „weiteren“ Klärung der Rechtssache erforderlich sei.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

 

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