WaffG 1996 §25
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1019.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die D Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.05.2021, ***, betreffend Entziehung des Waffenpasses mit der Nr. *** (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Horn am 09.09.1999 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen) und der Waffenbesitzkarte Nr. *** (ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Horn am 11.06.2002 für sieben genehmigungspflichtige Schusswaffen) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 8, 25 Waffengesetz 1996 – WaffG 1996
§ 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Horn den von ihr ausgestellten Waffenpass mit der Nr. *** sowie die von ihr ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** dem Beschwerdeführer entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 14. und 15.03.2020 eine Schusswaffe der Kategorie B in seiner Westentasche geführt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen wäre. Überdies sei die Schusswaffe nicht ordnungsgemäß sicher verwahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nämlich am 15.03.2020 im alkoholisierten Zustand nämlich mit mindestens 1,26 Promille, ein KFZ gelenkt und dabei die Schusswaffe geführt. Nach einem Verkehrsunfall im Zuge dieser Fahrt habe die Waffe nicht mehr aufgefunden werden können. Den Verlust der Schusswaffe habe der Beschwerdeführer erst am 07.04.2020 angezeigt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Verwaltungsbehörde die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei eine Schusswaffe zu führen (im gegenständlichen Fall würde es sich um ein Führen einer Schusswaffe handeln), da der auf ihn ausgestellte Waffenpass das Führen von Schusswaffen lediglich für die Dauer der Jagdausübungsberechtigung erlaube. Darüber hinaus verstoße das Führen einer Waffe beim Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand gegen jene Anforderungen, die an die Verlässlichkeit eines Menschen im Sinne von § 8 Abs. 1 WaffG zu stellen sind. Mangels Verlässlichkeit hat daher die belangte Behörde den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte dem Beschwerdeführer entzogen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Behauptung des Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel, da die Verwaltungsbehörde die Grundsätze der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs verletzt habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er beim stattgefundenen Verkehrsunfall zwar alkoholisiert gewesen sei, der Verkehrsunfall selbst sei aber deswegen geschehen, weil er einem Reh, das im Begriffe war, die auf die Fahrbahn zu laufen, ausgewichen sei, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geraten wäre. Die Todesfolge bei der Beifahrerin hänge auch damit zusammen, dass diese beim Unfall nicht angegurtet gewesen sei. Deswegen sei er vom LG *** auch lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer den Ablauf der Stunden vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall und wie es zum Alkoholkonsum gekommen sei. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die mitgeführte Waffe alleine schon aufgrund ihrer Größe derart verborgen gewesen sei, dass sie für dritte Personen nach außen hin nicht sichtbar gewesen wäre. Auch habe nicht der Alkoholkonsum zum Verlust der Herrschaftsgewalt über die Waffe geführt sondern vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst bei gegenständlichem Unfall schwer verletzt worden wäre und die Rettungskräfte ihm teilweise die Kleidung vom Körper haben schneiden müssen. Der Beschwerdeführer habe auch am Unfallort kurz das Bewusstsein verloren. Kausal für das Abhandenkommen der Waffe sei daher der Verkehrsunfall gewesen und nicht der Alkoholkonsum.
Eine leichte Fahrlässigkeit seinerseits sei daher nicht zu erblicken und wäre auch die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG beachtet worden.
Es habe gegenständlich keine andere Möglichkeit der Verwahrung gegeben als die Waffe am Körper zu tragen. Alle übrigen Möglichkeiten wären nicht zulässig gewesen.
Der Waffenpass sei vor mehr als 20 Jahren ausgestellt, die Waffenbesitzkarte vor noch längerer Zeit und sodann erweitert worden. Er wäre waffenrechtlich niemals von der Behörde beanstandet worden und hätte seine Waffen immer bestens verwahrt gehabt.
Selbst für den Standpunkt, dass der Waffenpass zu entziehen wäre, müsse jedenfalls die Waffenbesitzkarte belassen werden, da an diese geringere Anforderungen gegeben sind als beim Waffenpasses. Auch wäre der Beschwerde-führer Fischereiaufsichtsorgan und daher grundsätzlich berechtigt, eine Kurzwaffe zu führen, auch dieser Umstand müsse in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Auch sei der Waffenpass in der Form ausgestellt werden, dass die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für die Dauer der Jagd-ausübungsberechtigung gelte. Diese Formulierung bedeutet daher nichts anderes, als dass das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen jedenfalls dann gilt, wenn eine niederösterreichische Jagdkarte vorhanden ist.
Im gegenständlichen Fall sei die Waffe in einem schwarzen Behältnis verwahrt gewesen und dieses Behältnis habe sich in der Westentasche befunden.
Weiters trifft der Beschwerdeführer Ausführungen zum Grad der Alkoholisierung und bestreitet, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholisierung im Bereich von 1,26 Promille vorgelegen sei.
Auch für den Fall, dass er keinen Alkohol konsumiert hätte, wäre die von ihm transportierte Waffe im Zuge des Verkehrsunfalls dennoch abhandengekommen.
Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass zwischen dem Vorfall und der Einziehung der waffenrechtlichen Dokumente beinahe eineinhalb Jahre vergangen wären und bei der Beurteilung der Verlässlichkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen sei. Sein persönliches Verschulden sei daher als geringfügig anzusehen und wären auch die Folgen unbedeutend.
Beantragt wurde die Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.03.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie der Vertreterin der belangten Verwaltungsbehörde.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat dem Beschwerdeführer am 09.09.1999 einen Waffenpass mit der Nummer *** für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen und überdies am 11.06.2002 die Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** für sieben genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt. Der erwähnte Waffenpass weist folgende Einschränkung auf: „Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der Jagdausübungsberechtigung.“
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin waren am Abend des 14.03.2020 zu Besuch bei Bekannten und hat dabei der Beschwerdeführer auch Alkohol konsumiert. Der Beschwerdeführer trug auch eine Faustfeuerwaffe (Revolver) bei sich, die Waffe befand sich in einem Waffenfutteral, dieses befand sich in der Jackentasche.
Bei der Heimfahrt am 15.03.2020 gegen 02:00 Uhr – der Beschwerdeführer hatte eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1,26 Promille – kam der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** auf der *** nach links von der Fahrbahn ab und prallte in weiterer Folge gegen eine Feldzufahrt. Durch den Anprall wurde die auf dem Beifahrersitz befindliche und nicht angegurtete Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen die Windschutzscheibe geschleudert und erlitt dabei einen tödlichen Genickbruch.
Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Unfall Verletzungen, teilweise mussten die Rettungskräfte beim Beschwerdeführer am Unfallort Kleidungsstücke entfernen und zu diesem Zweck auch aufschneiden. Kurzfristig hat der Beschwerdeführer dabei auch das Bewusstsein verloren. Seitens der am Unfallort tätig gewesenen Einsatzkräfte wurde weder beim Beschwerdeführer selbst noch im Unfallbereich die obig erwähnte Schusswaffe (Revolver) vorgefunden. Der Verbleib dieser Waffe ist bis dato ungeklärt.
Der Beschwerdeführer hat das Abhandenkommen der Waffe bei der Nachhausefahrt einige Tage später bemerkt und durch seinen Rechtsvertreter die Behörde hiervon verständigt, da er unmittelbar nach dem Unfall zunächst der Meinung war, die Waffe würde sich im Safe seiner Lebensgefährtin befinden.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2020 vom Landesgericht *** zur Zl. *** wegen des Vergehens der grobfahrlässigen Tötung nach § 81 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 4,-- (insgesamt sohin € 480,--) verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen festgelegt. Gemäß § 43a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass eine dem Angeklagten nahestehende Person durch die Tat getötet wurde, angesehen. Erschwerend war kein Umstand.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
§ 8 Abs. 1 leg.cit. bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Mensch in waffenrechtlicher Hinsicht als verlässlich zu beurteilen ist. § 8 Abs. 2 leg.cit. bestimmt unabhängig von Abs. 1, wer jedenfalls (unwiderlegbar) nicht als verlässlich anzusehen ist.
Im gegenständlichen Fall steht § 8 Abs. 2 bis 6 nicht in Rede, sodass die Frage der Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 WaffG 1996 zu prüfen ist.
In Ergänzung dazu bestimmt § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung die näheren Umstände einer sicheren Verwahrung. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Zu diesem Themenbereich gehört jedenfalls auch das Führen bzw. der Transport einer Waffe in einer Art und Weise, dass eine Entwendung der Waffe verhindert wird. Dies bedeutet auch, dass die Person, die eine Waffe führt oder transportiert Verhaltensweisen zu unterlassen hat, die die Gefahr eines Kontroll-verlustes über die Waffe erhöhen (z.B. Führen oder Transport einer Waffe bei gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Form, dass Ohnmachtsanfälle eintreten können, Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit gleichzeitigem Führen bzw. Transport einer Waffe, da durch das alkoholisierte Lenken die Gefahr eines Verkehrsunfalles und damit die Gefahr eines Kontrollverlustes über die Waffe erheblich gesteigert wird u.a.).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (noch dazu in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,26 Promille) gelenkt und dabei auch eine genehmigungspflichtige Schusswaffe transportiert. Bei dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer überdies einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem nicht nur seine Lebensgefährtin tödlich verletzt wurde, sondern überdies auch die transportierte Schusswaffe abhandengekommen ist, wobei der weitere Verbleib bis dato nicht geklärt werden konnte. Der Beschwerdeführer war selbst erheblich verletzt und auch temporär bewusstlos.
Der Beschwerdeführer hat somit genau jenen Sachverhalt verwirklicht, weswegen der Transport einer Schusswaffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Hinblick auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit als nicht zulässig erachtet wird.
Wenn der Beschwerdeführer u.a. damit argumentiert, dass sein Kontrollverlust über die Waffe nicht durch die Alkoholisierung sondern durch den Verkehrsunfall eingetreten ist, so zeigt dies klar und deutlich, dass trotz des Unfalles mit Todesfolge und dem Abhandenkommen einer Schusswaffe der Beschwerdeführer nach wie vor die Sinnhaftigkeit nicht versteht, dass Schusswaffen nur in einem nicht durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geführt bzw. transportiert werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vertretene „Logik“ könnte letzten Endes auch für das Argument verwendet werden, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand per se nicht gefährlich sei, da allfällige Personen- und/oder Sachschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalles ja nicht durch die Alkoholisierung, sondern durch den Verkehrsunfall herrühren. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, bei der beispielsweise ein Polizist mit seiner mitgeführten Dienstwaffe einen schweren Verkehrsunfall verursacht, dabei selbst schwer verletzt und bewusstlos wird und ein Dritter die Dienstwaffe unter Ausnützung der Situation an sich bringt.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer die Dinge insoweit, als selbstverständlich theoretisch bei jeder eine Schusswaffe transportierenden oder führenden Person ein Kontrollverlust über die Waffe eintreten kann (z.B. durch einen Verkehrsunfall oder durch einen plötzlich auftretenden medizinischen Notfall trotz grundsätzlich gegebener Gesundheit). Diese Wahrscheinlichkeit ist aber derart gering, dass der Gesetzgeber dies in Kauf nimmt, da ansonsten niemand eine Waffe unter diesem Gesichtspunkt transportieren oder führen dürfte. Unzulässig hingegen und die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließend ist aber die signifikante Erhöhung der grundsätzlich nur sehr geringen Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlustes über die Waffe (z.B. durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).
Wenn der Beschwerdeführer weiters die Ansicht vertritt, dass die Folgen seines Verhaltens als „unbedeutend“ einzustufen sind, so kann dieses Vorbringen nur als humoristischer Beitrag gewertet werden. Abgesehen vom Tod eines Menschen ist das Abhandenkommen einer Schusswaffe keine unbedeutende Folge und zeigt abermals mehr als deutlich, dass dem Beschwerdeführer eine ausreichend verantwortungsbewusste Einstellung im Umgang mit Schusswaffen nach wie vor fehlt.
Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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