European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.286.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. ***, ***, ***, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, vom 18. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Dezember 2021, AZ.: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 10. Juni 2021, AZ: ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch der asphaltierten Befestigung des Innenhofes des Gebäudes ***, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Die A Gesellschaft m.b.H. *** (A, in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Auf dem Grundstück befinden sich die beiden Wohnhäuser mit den Adressen *** sowie ***.
Zwischen diesen Gebäuden beim Haus *** befindet sich ein befestigter Innenhof. Im Frühjahr 2021 wurde die dort vorhandene Oberfläche aus Beton samt Unterbau bis in eine Tiefe von ca. 40 cm im Ausmaß von 109 m² abgebrochen. Im Rahmen der Arbeiten wurden auch Kanalrohre neu verlegt, wo es für die Kanalverlegung erforderlich war, wurde der Unterbau auf eine Tiefe von 70 cm abgebrochen. In der Folge wurde eine Aufschüttung mit Grädermaterial vorgenommen, darauf wurden eine bituminöse Tragschicht sowie eine Deckschicht aus Asphalt aufgebracht. Insgesamt wurde ein Gesamtaufbau von durchschnittlich 32 cm über ca. 110 m² Fläche hergestellt.
Eine baubehördliche Bewilligung für diese Baumaßnahmen liegt nicht vor. Eine baubehördliche Bewilligung für die vorher vorhandene Befestigung des Innenhofes aus Beton ist ebenfalls nicht aktenkundig.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 10. Juni 2021, AZ: ***, wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***; konsenslos neu befestigten Innenhof beim Wohnhaus *** bis 8. September 2021 abzubrechen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erhob namens der Beschwerdeführerin deren Geschäftsführer gegen diesen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 10. Juni 2021 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der zwischen 19. April 2021 und 20. Mai 2021 sanierte Innenhof beim Haus *** schon vor den Bauarbeiten im Konsens befestigt gewesen sei.
Schon 2016 sei die Betondecke mehrfach gebrochen gewesen, die Entwässerungsleitungen hätten nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen bzw. seien zerbrochen gewesen, was zur Durchfeuchtung des Mauerwerkes des Gebäudes *** geführt habe. Die Instandsetzung der Kanalanlage und des befestigten Innenhofes sei notwendig und unumgänglich gewesen.
Die Herstellung der Kanalleitung sei nach § 17 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Der Aufbau des befestigten Innenhofes entspreche dem früheren Aufbau, sodass lediglich eine bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Instandsetzung nach § 17 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Eine baubehördliche Bewilligung sei dafür nicht erforderlich gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 20. Dezember 2021, AZ.: ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 10. Juni 2021, Zl. ***, betreffend den Auftrag zum Abbruch der asphaltierten Befestigung des Innenhofes beim Gebäude *** auf dem Grundstück Nr. ***, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den Abbruch binnen 3 Monaten ab Rechtskraft vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass es sich bei der Befestigung des Innenhofes um eine Bauwerk im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 handle („ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“), und zwar konkret um ein Bauwerk, das kein Gebäude sei, somit eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BO 2014). Die durchgeführten Bauarbeiten seien als Neuerrichtung einer baulichen Anlage zu werten. Keinesfalls habe es sich um eine bloße Instandsetzung der zuvor vorhandenen Hofbefestigung gehandelt. Es sei somit im Jahr 2021 eine bauliche Anlage neu errichtet worden, wofür eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre (§ 14 Z 2 NÖ BO 2014). Eine solche liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 20. Dezember 2021 richtet sich die nunmehrige Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. *** vom 18. Jänner 2022, fristgerecht eingebracht durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung.
Am 16.04.2021 sei der Beginn der Sanierung des verfahrensgegenständlichen Innenhofs per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter der Bauabteilung der Stadtgemeinde *** angezeigt worden. Diese Baubeginnsanzeige sei mit E-Mail vom 20. April 2021 zur Kenntnis genommen worden. Anlass für die Arbeiten seien die Instandsetzungsbedürftigkeit der bereits gefährlichen, weil stark beschädigten und vielfach gebrochenen Betondecke des Innenhofs und des ebenfalls gebrochenen Mischwasserkanales gewesen. Die Arbeiten seien am 20.05.2021 beendet worden.
Im Zuge der Arbeiten sei der Beton im Ausmaß von 109 m² und der Unterbau im Durchschnitt auf eine Tiefe von 40 cm abgebrochen worden. Dort wo es für die Kanalverlegung erforderlich gewesen sei, sei der Unterbau auf eine Tiefe von 70 cm abgebrochen worden. An keiner Stelle sei der gewachsene Boden erreicht worden. Der Unterbau sei daher nicht zur Gänze abgebrochen worden. Die im Zuge der Arbeiten instandgesetzte Fläche des Innenhofs inklusive Einfahrt habe ein Ausmaß von 109 m².
Aus dem Bauakt des Objekts *** könne der Bestand des befestigten Innenhofs bis ins Jahr 1954 nachvollzogen werden. Sowohl die Baubehörde als auch das Bundesdenkmalamt würden von einer konsensgemäßen Errichtung ausgehen.
Der Teilabbruch des Unterbaus auf eine Tiefe von durchschnittlich rund 40 cm komme einem gänzlichen Abbruch nicht gleich, weshalb der bestehende Konsens für die bauliche Anlage nicht untergegangen sei.
Die Instandsetzung einer schadhaften Oberfläche des Hofes greife immer in einem bestimmten Ausmaß in den Unterbau ein und sei technisch oft unausweichlich. Die Instandsetzung erfordere auch kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, wie es bei der Errichtung von Gebäuden der Fall sei. Zu einer Veränderung des Konsenses in Funktion und Fläche sei es nicht gekommen, sodass eine Baubewilligung für die durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich sei.
Durch die Arbeiten seien weder die Standsicherheit noch der Brandschutz verändert worden. Es seien auch keine sonstigen Umstände verändert worden, bei denen ein Schutzinteresse bestehe. Die Konstruktionsart sei beibehalten worden und die Oberflächen seien in Form und Farbe nicht wesentlich verändert worden, wie es § 17 Z 3 NÖ BO 2014 vorsehe.
Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen *** und *** sei die einzige Zufahrt zum Gebäude *** durch das Tor am *** über den Innenhof. Der Innenhof sei schon bei der Errichtung des Gebäudes als befestigte Zufahrt zum Gebäude gebaut und genutzt worden.
Es liege im gegenständlichen Fall eine Instandsetzung nach § 17 Z 3 NÖ BO 2014 vor und sei eine Baubewilligung nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 nicht erforderlich gewesen. Dem Abbruchbescheid fehle daher die Grundlage. Eine Baubewilligung sei für die durchgeführten Arbeiten zur Instandsetzung der Hoffläche nicht erforderlich.
Beantragt wurde eine Bescheidaufhebung bzw. Unterlassung des Abbruchauftrages.
Auf eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Die Beschwerde und der Bauakt der Baubehörden der Stadtgemeinde *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. März 2022 zur Entscheidung vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. NÖ Bauordnung 2014:
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen; …
§ 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
…
3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
- die Konstruktionsart beibehalten sowie
- Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; …
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Erwägungen:
Für das gegenständliche Objekt, in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid als „Befestigung des Innenhofes“ bezeichnet, liegen unbestritten keine Baubewilligung vor.
Ebenso unbestritten ist, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage handelt.
Die Baubehörden der Stadtgemeinde *** haben den Abbruchauftrag für diese bauliche Anlage auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 gestützt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk.
Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen (vgl. VwGH 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu § 70a Stmk BauO 1968).
Nicht zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde und die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH 29.9.2015, Ra2015/05/0045).
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages konsensfähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen.
Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein allenfalls erforderlicher Baukonsens vorliegt oder nicht.
Der gegenständliche Innenhof weist nach den Angaben der Beschwerde eine Fläche von ca. 109 m² auf. Zur Herstellung einer Befestigung bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere um die erforderliche Festigkeit, Haltbarkeit sowie das notwendige Gefälle zur Ableitung von Niederschlagswässern zu gewährleisten, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt.
Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH 2003/05/0043).
In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH 91/10/0007).
Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass alleine schon das Eigengewicht der Befestigung für den erforderlichen Kraftschluss sorgt.
Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch das Vorliegen einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist auf das Erkenntnis des VwGH zu 2006/05/0152, worin vom Gerichtshof für eine Stellplatzanlage für 6 Fahrzeuge, deren Untergrund als befestigte Fläche aus Betonpflastersteinen in der Größe von 8 cm, die auf einem Sandbett verlegt werden, die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird (vgl. auch VwGH 2000/05/0509, 94/06/0105). Die Errichtung einer solchen baulichen Anlage bedürfte einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014.
Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass eine Baubewilligung für die zuletzt durchgeführten Baumaßnahmen nicht vorliegt. Das Vorliegen eines Baukonsenses wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.
Vorgebracht wurde von der Beschwerdeführerin jedoch, dass für die ursprüngliche Betonbefestigung des Innenhofes samt Unterbau ein Konsens zu vermuten wäre. Bei den nunmehrigen Baumaßnahmen habe es sich lediglich um bewilligungs-, anzeige und meldefreie Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 17 Z.3 NÖ Bauordnung 2014 gehandelt.
Hinsichtlich eines vermuteten Baukonsenses wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bauwerks kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 2006/05/0031, 2001/05/0835; 89/06/0076). Im gegenständlichen Fall enthalten die Bauakten der Stadtgemeinde *** keine Unterlagen zur betonierten Innenhofbefestigung, auf eine dafür erteilte Baubewilligung deutet nichts hin.
Ein allfälliger Konsens wäre allerdings jedenfalls mit dem Abbruch der Anlage untergegangen (VwGH 2009/05/0250, 2001/06/0124, 2005/05/0176, 2006/05/0272).
Dafür wäre nicht einmal deren vollständiger Abbruch erforderlich. Nach der überwiegenden Abtragung der bestehenden Befestigung ist eine mit völlig neuen Materialien errichtete neue Befestigung als Neubau zu qualifizieren.
Dies auch dann, wenn nach unvollständiger Abtragung der bestehenden baulichen Anlage deren Fundamente ganz oder teilweise wieder benützt worden wären (vgl. dazu auch VwGH 99/05/0288).
Mangels ursprünglich bestehendem Baukonsens stellt sich die Frage nach Untergang des Baukonsenses oder bewilligungsfreier Instandsetzung der baulichen Anlage nicht. Es handelt sich jedenfalls um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage, die dafür erforderliche Baubewilligung liegt nicht vor.
Die Anordnung des Abbruches der neuerrichteten Befestigung des Innenhofes gemäß § 35 Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Ein Abbruchauftrag kann auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Durch eine nachträgliche Baubewilligung wird ein wegen Konsenslosigkeit erteilter Abbruchauftrag obsolet (VwGH 2009/06/0052).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da seitens der Verfahrensparteien ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet wurde.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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