LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1431/002-2017LVwG-AV-1431/001-2017

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1431/002-2017LVwG-AV-1431/001-20179.12.2019

BauO NÖ 2014 §4 Z6
BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z15
BauO NÖ 2014 §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1431.002.2017

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der A, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 05.09.2017, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 zu Recht:

 

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Als Frist für den Nachweis für die nicht mehr erfolgte Nutzung der Grundstücke *** und *** in ***, ***, als Abstellanlage für Kraftfahrzeuge wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der 31.03.2020 neu festgesetzt.

 

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 06.02.2017, Zl. ***, teilte der Magistrat der Stadt *** der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf den ihr gehörigen Grundstücken mit den Nummern ***, EZ ***, und ***, EZ ***, mit der Anschrift ***, ***, neunundvierzig Abstellplätze für Kraftfahrzeuge betreibe. Seitens der Baubehörde sei festgestellt worden, dass für diese Abstellanlage keine Bauanzeige gemäß § 15 Abs 1 Z 15 NÖ BO (gemeint wohl: die Fassung LGBl 6/2015) vorliege, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handle. Die derzeit gültigen Bebauungsvorschriften für die Schutzzone, in der sich die beiden Grundstücke befänden, würden festlegen, dass die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur im Zusammenhang mit einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig sei. Auf beiden Grundstücken bestünden derzeit kein Hauptgebäude. Die Herstellung von asphaltierten Flächen sei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als bewilligungspflichtige bauliche Anlage zu qualifizieren.

Gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO habe die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Der Magistrat der Stadt *** beabsichtige daher, die Nutzung der beiden Grundstücke als Abstellanlage zu untersagen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.

 

Aufgrund des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 03.03.2017 teilte der Magistrat der Stadt *** mit, dass die Frist für die Vorlage einer Stellungnahme bis 31.03.2017 verlängert werde.

 

Mit Schreiben vom 30.03.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt *** mit, dass sich aus dem in Kopie angeschlossenen Schreiben des Rechtsvertreters ihres Vaters und Rechtsvorgängers im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke ergebe, dass die entsprechenden Baumaßnahmen im Auftrag der Stadtgemeinde *** erfolgt und von dieser auch genehmigt worden seien. Der Abbruch des Hauses *** sei 1975 erfolgt. Zu jener Zeit habe § 93 der damals geltenden NÖ Bauordnung normiert, dass lediglich die überwiegende Verwendung von Grundstücken im Bauland als Abstellplatz für Fahrzeuge einer baubehördlichen Bewilligung bedürften.

Entsprechend der damals herrschenden Judikatur sei der Begriff der überwiegenden Verwendung lediglich in zeitlicher und nicht in örtlicher Hinsicht zu verstehen gewesen, weil der Gesetzgeber in der unmittelbar folgenden Z 4 der damals geltenden Normierung das gemeinsame Kriterium „Verwendung“ eindeutig als eine „zeitliche“ normiert habe. Zu jener Zeit seien die Stellplätze nur gelegentlich zum Abstellen von Fahrzeugen des Unternehmens ihres Vaters und von dessen Mitarbeitern (Betriebsstandort ***) benützt worden und nicht vermietet gewesen. Damit habe ihr Vater § 86 der NÖ Bauordnung 1976 entsprochen, zumal am Unternehmenssitz *** die Etablierung von Parkplätzen nicht möglich gewesen sei. Die Firmenstellplätze auf den Grundstücken *** hätten sich in einer Fußwegentfernung von unter 300 m zum Sitz des Unternehmens am *** befunden, sodass dem Erfordernis des § 86/4 der NÖ Bauordnung 1976 Genüge getan worden sei. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht für die KFZ-Abstellfläche habe demgemäß im Jahr 1975, jedenfalls für den Bereich des Grundstückes ***, nicht bestanden. Unabhängig davon ergebe sich eine Bewilligungspflicht für die von ihrem Vater geschaffenen Abstellplätze auch nicht aus der in Geltung gewesenen Reichsgaragenordnung.

Die Rechtslage habe sich unverändert auch für die im Jahr 1977 erfolgte Errichtung der Abstellfläche auf dem Grundstück *** dargestellt. Inhaltlich habe durch die Bauordnung 1976 die Normierung des § 93 keine Änderung erfahren, sodass auch die zu dieser Entscheidung ergangene Judikatur weiterhin verbindlich gewesen sei.

Zum Zeitpunkt der baulichen Einrichtung der Abstellfläche auf dem Standort *** im Jahr 1977 habe sohin ebenfalls keine baubehördliche Bewilligungspflicht bestanden. Mehr als 40 Jahre nach der Errichtung könne auch nunmehr nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen eine solche Bewilligungspflicht herausgelesen werden.

Aus diesen Gründen sei eine Nachholung einer angeblich versäumten Bewilligung nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 08.05.2017, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt *** der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der GSt. Nr. *** und Nr. *** den baupolizeilichen Auftrag, wonach die Nutzung dieser Grundstücke als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge untersagt werde. Die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme sei der Behörde bis spätestens 31.07.2017 nachzuweisen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit baupolizeilichem Auftrag vom 24.10.1974, Zl. ***, der Abbruch der Mauerreste der aus dem 2. Weltkrieg stammenden Bombenruine auf dem GSt.Nr. *** (Anschrift: ***, ***) verfügt worden sei. Mit Bescheid vom 09.02.1977, Zl. ***, sei die Abbruchbewilligung für das auf dem GSt.Nr. *** (Anschrift: ***) bestehende Wohnhaus erteilt worden.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die erstinstanzliche Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 15 Abs 1 Z 15 NÖ BO die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger der Baubehörde anzuzeigen sei.

Aufgrund des gemäß § 34 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erlassenen Bebauungsplanes befänden sich die Grundstücke Nr. *** und *** in der Schutzzone Kategorie 4. Nach § 3 Abs 9 lit a des Bebauungsplanes gelte für den Schutzzonenbereich die Vorschrift, dass die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur im Zusammenhang mit einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig sei.

Auf den betroffenen Grundstücken befänden sich keine Gebäude. Für die Errichtung von Abstellanlagen lägen keine baubehördlichen Bewilligungen vor. Eine Bauanzeige sei bislang auch nicht erstattet worden. Gegenständlich stehe außer Streit, dass die Grundstücke seit Ende der 70er Jahre als Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge genutzt worden seien. Wenngleich von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei, dass die Grundstücke ursprünglich nicht als Abstellanlagen iSd genannten Bestimmung genutzt worden seien, so stehe zweifelsfrei fest, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt die Flächen als Parkplätze vermietet würden. Die Herstellung von Abstellanlagen im Bauland sei im gesamten Zeitraum zwischen dem Abbruch der Gebäude bis dato nie bewilligungs- oder anzeigefrei gewesen. Auch wenn der Parkplatz länger als 30 Jahre bestehe, sei die Behörde nicht daran gehindert, eine Nutzungsuntersagung zu erteilen, zumal es auf die Zeit des Bestandes nicht ankomme. Die gesetzte Frist erscheine im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen als angemessen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der befestigte Abstellplatz auf den GSt. Nr. *** und Nr. *** 1975 bzw. 1977 hergestellt worden sei. Nach der NÖ BO 1969, aber auch nach der NÖ BO 1976 habe zu jener Zeit für die Herstellung derartiger Abstellplätze im Bauland keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bestanden, weil keine überwiegende Verwendung als Abstellplatz vorgelegen sei. Der Platz habe zum gelegentlichen Abstellen von Fahrzeugen des Unternehmens ihres Vaters und dessen Mitarbeiter während der Geschäftszeiten gedient. Die nunmehr angezogene Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 15 NÖ BO 2014 sei nicht anzuwenden. Bei dem gegenständlichen befestigten Abstellplatz handle es sich um eine Baulichkeit, die zum Zeitpunkt der Errichtung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig gewesen sei. Die Abstellfläche sei temporär zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet worden. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setze voraus, dass das betreffende Vorhaben bereits zum Zeitpunkt der Errichtung nicht den (damals) geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe. Gerade dies sei gegenständlich nicht der Fall.

Die Baubehörde beziehe sich auf eine Normierung der NÖ BO, die 1975 bzw. 1977 nicht in Kraft gewesen sei, und auf einen Bebauungsplan, der erst am 19.02.2016 beschlossen und in der Folge in Rechtswirksamkeit gesetzt worden sei. Wenn nunmehr die Baubehörde die Rechtsmeinung vertrete, dass die Grundstücke überwiegend im Bauland als Abstellplatz Verwendung fänden, so wäre nicht die generelle Nutzung, sondern die überwiegende Verwendung – nach der damaligen Judikatur im Hinblick auf eine zeitliche, nicht im Hinblick auf eine örtliche Nutzung – zu untersagen. Eine Nutzung der gegenständlichen Abstellanlage von weniger als 12 Stunden täglich sei konsensgemäß. Die Fläche sei nach ihrer Errichtung nicht überwiegend als Abstellanlage genutzt worden. Auch heute gebe es keine Nachtparker. Der Auftrag, die gänzliche Nutzung der Abstellfläche zu unterlassen, gehe über den bestehenden Konsens und damit über das Ziel hinaus. Eine Nutzung im Ausmaß von weniger als 12 Stunden täglich sei jedenfalls zu gewähren und entspreche dem Baukonsens. Die bescheidmäßig angeordnete gänzliche Einstellung der Nutzung sei rechtswidrig. Die Abstellfläche werde nach wie vor durch viele Jahre hindurch lediglich eingeschränkt in zeitlicher Hinsicht, nämlich werktags während der Geschäftszeiten, durch Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter der *** Innenstadt benutzt. Schon im Jahr 1975, aber insbesondere 1977 habe der Vater der Beschwerdeführerin die Parkfläche deswegen hergestellt, weil der Magistrat der Stadt *** entsprechende Aufträge erteilt und befürwortet habe. Das Bezug habende Schreiben des Rechtsanwalts C vom 19.03.1976 sei im Verfahren bereits vorgelegt worden.

Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die nicht überwiegende Verwendung der ihr gehörigen Grundstücke im Bauland als Abstellplatz für Fahrzeuge rechtskonform bestätigt und nur die darüber hinausgehende Nutzung im Ausmaß von mehr als 12 Stunden täglich baupolizeilich untersagt werden wolle.

 

Mit Bescheid vom 05.09.2017, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt *** die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Als Frist für den Nachweis der Durchführung der in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides aufgetragenen Maßnahme wurde der 01.11.2017 neu festgesetzt.

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten NÖ Bauordnungen 1969 und 1976 in § 93 Z 3 die gleichlautende Bestimmung enthielten, wonach die überwiegende Verwendung von Grundstücken im Bauland als Abstellplatz für Fahrzeuge einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe. Die Grundstücke würden derzeit als Parkplätze für Dauermieter verwendet werden. Diese Form der Nutzung sei im Zeitraum ihrer Errichtung bewilligungspflichtig gewesen und bedürfe nach der derzeit gültigen Rechtslage einer Bauanzeige. Die Verwendung der Grundstücke als Stellplatz für Fahrzeuge erfolge sohin konsenslos. Die Baubehörde habe dabei die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Verwendung festzustellen und deren Konsensmäßigkeit zu prüfen. Die Vorschreibung von Auflagen etwa in Form von zeitlichen Beschränkungen sei im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BO nicht vorgesehen. Da die Verwendung der genannten Grundstücke als Dauerstellplatz für Fahrzeuge weder im Zeitpunkt dessen Errichtung noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages den geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe, habe der Magistrat der Stadt *** die konsenslose Nutzung gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO zu Recht untersagt. Die neugesetzte Frist erscheine im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen als angemessen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob A durch ihren ursprünglich ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Einsicht in den Bauakt gezeigt habe, dass Aktenstücke fehlen würden. Ihr Vater habe als ihr Rechtsvorgänger die GSt. Nr. *** und Nr. *** auf Ersuchen des Bürgermeisters gekauft und Tagesparkplätze für sein Unternehmen eingerichtet. Damit sollte die angespannte Parkplatzsituation im Stadtkern von *** beruhigt werden. Dies sei aufgrund ausdrücklicher Aufträge des Magistrats der Stadt *** erfolgt. Der Rechtsvertreter ihres Vaters habe demgemäß in dem in einem vorgelegten Schreiben an den Anwaltskollegen in *** am 19.03.1976 auf diese bestehenden Aufträge des Magistrats der Stadt *** zum Abbruch, zur Asphaltierung und Einrichtung eines Parkplatzes Bezug genommen. Die Errichtung sei demgemäß mit behördlichem Wissen, ja in Entsprechung behördlicher Aufträge und Zustimmungen erfolgt. So sei es auch erklärlich, dass seit den Jahren 1975 bzw. 1977 bis dato kein Einschreiten der Baubehörde zu bemerken gewesen und nicht erfolgt sei. Der Abstellplatz sei 1975 bzw. 1977 hergestellt worden. Nach der NÖ BO 1969, aber auch nach der NÖ BO 1976 habe zu jener Zeit für die Herstellung derartiger Abstellplätze im Bauland keine Bewilligungs- und Anzeigepflicht bestanden, weil keine überwiegende Verwendung als Abstellplatz vorgelegen sei. Der Platz habe zum gelegentlichen Abstellen von Fahrzeugen des Unternehmens ihres Vaters und von Mitarbeitern während der Geschäftszeiten gedient. Diese im Gesetz angesprochene überwiegende Verwendung des Grundstückes müsse in zeitlicher und nicht in örtlicher Hinsicht verstanden werden, weil der Landesgesetzgeber in der unmittelbar folgenden Z 4 das gemeinsame Kriterium „Verwendung“ eindeutig als ein zeitliches normiere. Die tägliche Geschäftszeit habe lediglich maximal 10 Stunden betragen.

Die nunmehr angezogene Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 15 NÖ BO sei nicht anzuwenden. Beim gegenständlichen befestigten Abstellplatz handle es sich um eine Baulichkeit, die zum Zeitpunkt der Errichtung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig gewesen sei. Der baupolizeiliche Auftrag, die der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücke als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge nicht nutzen zu dürfen, finde demgemäß keine Deckung in der NÖ Bauordnung bzw. im bestehenden Baukonsens. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setze voraus, dass das betreffende Vorhaben bereits zum Zeitpunkt der Errichtung nicht den damals geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Eine Nutzung der gegenständlichen Abstellanlage durch weniger als 12 Stunden täglich sei konsensgemäß. Auch heute gebe es keine Nachtparker. Der Auftrag, die gänzliche Nutzung der Abstellfläche zu unterlassen, gehe über den bestehenden Konsens und damit über das Ziel hinaus. Die Abstellfläche werde nach wie vor durch viele Jahre hindurch lediglich eingeschränkt in zeitlicher Hinsicht, nämlich werktags während der Geschäftszeiten, durch Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter der *** Innenstadt benutzt.

Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle in Stattgebung dieses Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die Nutzung des Parkplatzes im Ausmaß von mehr als 12 Stunden täglich untersagt werde. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Die Grundstücke seien seit Jahren an dritte Personen (tagsüber, während der Geschäftszeiten) vermietet. Bei einem sofortigen Vollzug des Bescheides entstünden zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtungen aus der Nichteinhaltung von Verträgen. Durch eine bis zur Rechtsmittelentscheidung zulässige Benützung dieser beiden Grundstücke bestehe keinerlei Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte dritter Personen.

Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde waren folgende Urkunden beigelegt:

 

 Schreiben C (Rechtsanwalt) vom 19.03.1976 an die Rechtsanwälte D und F,

 Auszug aus der NÖ Bauordnung 1976 (§ 93 NÖ BO),

 Zeitungsartikel betreffend den sogenannten ***-Parkplatz vor der ***einfahrt und

 weiterer Zeitungsartikel mit der Überschrift „Gebe Parkplatz nicht her“.

 

Mit Schreiben vom 27.10.2017 legte der Magistrat der Stadt *** die Beschwerde samt dem Bauakt zur Entscheidung vor.

 

Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit, dass das Bevollmächtigungsverhältnis per 26.08.2019 aufgelöst worden sei.

 

Mit Schriftsatz vom 10.09.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass nunmehr B von ihr bevollmächtigt worden sei. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass E, ihr Vater, die Errichtung der Parkplätze gegenüber dem Magistrat der Stadt *** (auf deren Wunsch hin die Errichtung erfolgt sei) mitgeteilt und angezeigt habe. E habe in den 1970ern die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** erworben, um im Auftrag des damaligen Bürgermeisters G die darauf befindlichen vom Weltkrieg teilweise zerbombten Häuser abzubrechen und stattdessen Parkplätze für die Firmenautos zu errichten. Dies sei auf Wunsch des damaligen Bürgermeisters im Interesse der Behörde erfolgt, damit die Firmenautos ihres Vaters nicht auf den öffentlichen Parkplätzen am nahe gelegenen *** hätten abgestellt werden müssen.

Zum Beweis dafür, wurde ein Gedächtnisprotokoll ihres Vaters vom 01.07.2017 (Beilage ./A) vorgelegt.

Diesem Gedächtnisprotokoll entsprechend sei ein Schreiben des Anwalts ihres Vaters, in dem auf die Aufträge des Magistrats der Stadt *** zum Abbruch, der Asphaltierung und Einrichtung eines Parkplatzes Bezug genommen worden sei, an den Anwaltskollegen erfolgt (Beilage ./B).

Im Jahr 1976 habe die Stadt *** ca. 6 m² des Grundstückes *** von ihrem Vater zur Abrundung der Straßenecke *** erworben. Die grundbücherliche Teilung sei im Jahr 1984 vorgenommen worden (Beilage ./C, Schreiben des Magistrats der Stadt *** an den Vater vom 08.04.1976 sowie Grundbuchsbeschluss vom 28.06.1984). Auch dadurch habe der Magistrat der Stadt *** von den errichteten Parkplätzen Kenntnis erlangt.

Im Jahr 1977 habe ihr Vater den Magistrat der Stadt *** zur Begehung des abgebrochenen Hauses in der *** auf dem Grundstück *** eingeladen (Beilage ./D, Einladung zur Begehung vom 21.03.1977 sowie Abbruchbescheid vom 09.02.1977). Im Zuge des Abbruchs habe von der straßenseitigen Ansicht und von der Brandwand mit Werbetafeln der Baubehörde vor Abbruch jeweils ein Farbfoto vorgelegt werden müssen. Diesem Ansuchen habe ihr Vater entsprochen (Beilage ./E, Fotos der Abbruchstelle). Die Fotos würden belegen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück *** (***) ein Parkplatz errichtet und dies dem Magistrat angezeigt worden sei.

Schließlich habe die Beschwerdeführerin am 06.08.2013 mit dem Magistrat der Stadt *** vereinbart, dass die Stromkosten für die Beleuchtung des Parkplatzes *** und *** von der Magistratsabteilung *** übernommen würden (Beilage ./F). Auch hier sei evident, dass die Errichtung eines Parkplatzes der belangten Behörde angezeigt worden sei.

In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass in den 1970ern gegenüber der belangten Behörde eine Bau-/Anzeigepflicht bestanden habe, dieser durch die vorgelegten Unterlagen jedenfalls nachgekommen worden sei. Aus diesen ergäben sich die betroffenen Grundstücke sowie die Errichtung der Parkplätze. Der Sinn der Anzeigepflicht liege darin, die Behörde von der Bauabsicht in Kenntnis zu setzen, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre baupolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen (VwGH 08.01.1968, 1166/66).

Eine darüberhinausgehende Anzeige sei somit nicht erforderlich gewesen.

Evident sei ferner, dass die belangte Behörde bereits seit 40 Jahren in Kenntnis der Parkplätze sei und mangels bisherigen Tätigwerdens und auf Grund einer Vereinbarung über die Stromkostentragung der Parkplatzbeleuchtung das Fehlen einer Bewilligungs- und Anzeigeverpflichtung, allenfalls die Anzeige der Errichtung der Parkplätze rechtlich anerkannt habe.

 

Zum Beweis dafür, dass der damalige Bürgermeister G den Vater der Beschwerdeführerin im Namen der Stadt *** beauftragt habe, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu kaufen und Parkplätze im Interesse der Stadt *** zu errichten, wurde die Einvernehmung des H, ***, ***, beantragt, welcher zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 stellig gemacht werde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 08.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin und als Zeuge H vernommen wurden. Die Beschwerdeführerin zog durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am Schluss der Verhandlung den Eventualantrag in der Beschwerde zurück, wonach ihr nur die Benutzung des Parkplatzes im Ausmaß von mehr als 12 Stunden täglich zu untersagen sei.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu an, dass der Beschwerdeführerin die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Abstellplatz für Fahrzeuge insofern zugesagt werden könne, sofern die Verwendung in zeitlicher Hinsicht nicht überwiegend sei. Die Parkdauer müsse dann gekennzeichnet werden, um dies überprüfen zu können.

 

Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen Nachstehendes vor:

 

In der Abbruchbewilligung sei die Auflage erteilt worden, dass von der straßenseitigen Ansicht und von der Brandwand mit Werbetafel [...] der Baubehörde vor Abbruch jeweils ein Farbfoto vorzulegen [ist]. Diese Fotos habe die Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde habe schon damals vollständige Kenntnis gehabt, sei somit schon im Jahr 1977 in Kenntnis der Parkplätze gewesen und hätte bei Fehlen einer Baubewilligung für den Parkplatz schon zum damaligen Zeitpunkt tätig werden und ihren Vater zur Erwirkung einer Baubewilligung auffordern müssen. Dass sie dies nicht getan habe, liege einzig und allein daran, dass eine voll umfängliche Bewilligung der Parkplätze (im Ausmaß von mehr als 12 Stunden pro Tag) bereits im Rahmen der Abbruchbewilligung erfolgt sei. Darüber hinaus sei es ausgeschlossen, dass die Behörde das weitere Verfahren mit den Grundstücken nach den jeweiligen Abbrucharbeiten nicht in Erfahrung gebracht habe. Aus der Bewilligung sei dem Vater der Beschwerdeführerin das subjektiv-öffentliche Recht erwachsen, den beantragten Bau nach Maßgabe der Baubewilligung zu errichten und konsensmäßig (ohne zeitliche Einschränkung) als Parkplatz zu benutzen. Die Eingrenzung der Benutzung als Stellflächen für lediglich 12 Stunden sei denklogisch nicht der damalige Gedanke des Bürgermeisters G bzw. des Magistrats der Stadt *** gewesen. Der Parkplatz sei von Mitarbeitern ihres Vaters während der Geschäftszeiten für deren PKWs benutzt und außerhalb der Geschäftszeiten vom Unternehmen ihres Vaters selbst benutzt worden, weil zu diesen Zeiten die Firmenwägen am Parkplatz abgestellt gewesen seien. Für den damaligen Bürgermeister G sei wichtig gewesen, dass Parkplätze am unmittelbar angrenzenden *** frei bleiben würden. Damit sei der Parkplatz schon damals mit Wissen und Willen des Magistrats der Stadt *** mehr als 12 Stunden pro Tag benutzt worden. Die Bewilligung zur Asphaltierung erstrecke sich auf eine durchgehende Nutzung. So sei von Anfang an eine durchgehend uneingeschränkte Benützung vorgesehen und vom Magistrat beauftragt sowie gewünscht gewesen. Die Bewilligung für Parkplätze sei im Rahmen der Abbruchbewilligung erteilt worden.

§ 100 Abs 8 NÖ BO 1976 normiere:

„Wenn die Art des Vorhabens eine Endbeschau entbehrlich erscheinen lässt, dann ist im Bewilligungsbescheid auszusprechen, dass er auch als Benützungsbewilligung gilt.“

Bei bautechnisch einfachen Vorhaben - wie dem Abbruch von Baulichkeiten oder der herkömmlichen Asphaltierung eines Parkplatzes - sei eine Endbeschau nach der NÖ BO 1976 entbehrlich und somit der Baubewilligungsbescheid zugleich als Benutzungsbewilligung auszugestalten. Dies sei im gegenständlichen Fall insofern erfolgt, als in der Abbruchbewilligung implizit zugleich die Asphaltierung des Parkplatzes angeordnet und bewilligt worden sei. Da es sich bei den Parkplätzen wie in § 100 Abs 8 NÖ BO 1976 nicht um eine Anlage im Sinne einer baulichen Anlage handle, und somit eine Endbeschau nach der NÖ BO entbehrlich gewesen sei, sei auch im gegenständlichen Fall die Benutzungsbewilligung im Rahmen des Abbruchbescheides auszusprechen gewesen.

§ 94 Abs 2 NÖ BO 1968 habe für Bauanzeigen Folgendes reglementiert:

„Die Baubehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die bewilligungslose Ausführung zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben einer Bewilligung bedarf, anderenfalls hat sie die Bauanzeige bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Nach Ablauf von vier Wochen gilt dieser Bescheid als erlassen.“

Dies bedeute, dass nach vierwöchigem unterbliebenen Tätigwerden die Bauanzeige ex lege als bescheidmäßig erlassen gelte. Dies liege im gegenständlichen Fall vor. Ähnliches gelte für die NÖ BO 1976 (§ 94). Auch hier dürfe, im Falle keine Untersagung binnen vier Wochen nach der Anzeige erfolge, mit dem Vorhaben begonnen werden.

Die Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. *** sei vom Vater der Beschwerdeführerin nachweislich angezeigt worden bzw. sei der belangten Behörde allein aufgrund des Abbruchs nachweislich zur Kenntnis gelangt. Die Behörde sei nicht tätig geworden, sodass der gesetzlich normierte Fall eintrete, dass die Bauanzeige bescheidmäßig zur Kenntnis genommen werde. Der angefochtene baupolizeiliche Auftrag widerspreche diesem gesetzlich fingierten Bescheid, sei somit rechtswidrig und aufzuheben. Nach aktueller Rechtslage und generell seit 1996 würden die Parkplätze keiner Bewilligung bedürfen (§ 15 Abs 1 lit a/lit e NÖ BO). Lediglich aufgrund des Bebauungsplanes dürften in der Schutzzone 4 (dort lägen die gegenständlichen Liegenschaften) keine Parkplätze errichtet werden. Der aktuelle Bebauungsplan gelte jedoch erst seit 2014.

In den Jahren 1993, 2009 und 2013 sei die Errichtung der Parkplätze der belangten Behörde mehrmals zur Kenntnis gebracht worden, somit auch in der Zeit der Bewilligungsfreiheit der Parkplatzerrichtung. Damit seien die errichteten Parkplätze ordnungsgemäß der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden und sei keine Baubewilligung erforderlich gewesen bzw. hätten die Bauanzeigen im Zeitraum der Bewilligungsfreiheit die zum Zeitpunkt der Parkplatzerrichtung allfällig (jedoch bestrittene) fehlende Bewilligung saniert. Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanes könne die Rechtmäßigkeit der Parkplatznutzung nicht mehr ändern.

In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass die Asphaltierung nach Vorbringen der belangten Behörde in den 70ern keine bauliche Anlage dargestellt habe und von der Abbruchbewilligung umfasst gewesen sei. Die Asphaltierung sei somit bewilligt gewesen und die Parkplatznutzung lediglich anzeigepflichtig, wobei die Anzeige erstattet worden sei.

Die Behörde argumentiere, dass die Parkplätze in der ***, die ebenfalls in der Schutzzone 4 gelegen seien, vom Bebauungsplan ausgenommen seien, da sie öffentliche Parkflächen seien. Die Stellflächen in der *** würden jedoch von der I GmbH betrieben werden, welche ausschließlich privatwirtschaftlich auftrete. Die Stadt *** sei nur zu 1 % direkt an der *** beteiligt. Informationen zu den Parkplätzen fänden sich in der Beilage ./K.

Vor diesem Hintergrund werde bei Bewilligungen von Parkplätzen in der Schutzzone 4 offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen und das Argument, dass die Parkplätze in der *** öffentliche Stellflächen und deshalb von der Schutzzone ausgenommen seien, sei schlicht unrichtig.

Der angefochtene Bescheid stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar (Art 5 StGG).

Eine Eigentumsbeschränkung liege bereits vor, wenn die Nutzungsbefugnisse des jeweiligen Eigentümers eingeschränkt werden würden, ohne das Eigentumsrecht gänzlich zu entziehen. Ein Eingriff in das Eigentum durch Eigentumsbeschränkung sei nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse bestehe und er verhältnismäßig sei. Eine Einschränkung der Parkplatznutzung stelle eine nicht im Einklang mit den Geschäftstreibenden und den Anrainern stehende Eigentumsbeschränkung dar. Der angefochtene Bescheid sei in seiner Wirkung unverhältnismäßig, da er nicht mehr durch nachträgliche Baubewilligung geheilt werden könne, weil nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 iVm dem geltenden Bebauungsplan die Grundstücke in der Schutzzone 4 lägen und dort keine Parkplätze mehr errichtet werden dürften. Der angefochtene Bescheid hindere die Beschwerdeführerin an der Erwerbsausübung. Die Untersagung der Ausübung habe trotz langjähriger Benutzung und Errichtung iSd belangten Behörde die Intention, in ihr Eigentum einzugreifen und stelle keine bloße Reflexwirkung dar. Auf das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit dürfe nicht vergessen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sich auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Magistrats der Stadt *** sowie den damaligen Bürgermeister G verlassen müssen/dürfen.

 

Mit Schreiben vom 17.10.2019 übermittelte das Landesverwaltungsgericht den Schriftsatz samt Urkunden an die belangte Behörde und räumte ihr die Gelegenheit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 22.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zum Beweis dafür, dass der Parkplatz von Bürgermeister G uneingeschränkt und damit mehr als 12 Stunden am Tag bewilligt worden sei, die Einvernahme von E und von J (dem ehemaligen Buchhaltungsleiter der Firma K). Beide Zeugen hätten persönliche Wahrnehmungen zu den Gesprächen und Aufträgen zur Parkplatzerrichtung. E habe persönlich vom damaligen Bürgermeister und Vorstand des Magistrats der Stadt *** den Auftrag zur Errichtung der Parkplätze erhalten. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungspflichten gemäß der bis 1981 in Geltung befindlichen Reichsgaragenordnung in deren § 54 abschließend geregelt worden seien und somit die Bewilligungspflichten der NÖ Bauordnung nicht anzuwenden gewesen seien, weil der gegenständliche Parkplatz keinen Tatbestand des § 54 Abs 1 Reichsgaragenordnung erfülle.

 

Mit Schreiben vom 24.10.2019 übermittelte der Magistrat der Stadt *** die Einladung zur 15. Sitzung des Stadtsenates am 28.08.2017.

 

Mit Schreiben vom 13.11.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt wurde:

 

1. Zur Einberufung der 15. Sitzung des Stadtsenates vom 23.08.2017:

Der Tagesordnungspunkt betreffend die Berufung in der vom Landesverwaltungsgericht übermittelten Einladung zur 15. Sitzung des Stadtsenates habe sich bereits auf der Einladung zur 14. Sitzung des Stadtsenates, welche am 27.07.2019 stattgefunden habe, befunden. Aus unerfindlichen Gründen habe der Bürgermeister der Stadt *** in der 14. Sitzung des Stadtsenates den Tagesordnungspunkt, betreffend die Berufung, von der Tagesordnung genommen. Die Vermutung liege nahe, dass die Verschiebung aufgrund des Fehlens von Mitgliedern des Stadtsenates, die für eine Mehrheit erforderlich gewesen seien, gründe.

 

2. Conskriptionsbuch

Bei der Einsichtnahme in das Konskriptionsbuch der belangten Behörde habe sich herausgestellt, dass dieses offensichtlich nicht vollständig sei bzw. keinerlei Aussagekraft besitze. So würden darin die Baubewilligung der im Jahre 1975 bzw. im Jahr 1978 errichteten Werbetafeln ebenso wie sämtliche Abbruchbewilligungen der in den 70er Jahren auf den Grundstücken *** und *** abgebrochenen Gebäude sowie die diesbezüglichen Ansuchen fehlen. Dazu wurde auf die bereits vorgelegte Beilage ./D verwiesen. Genauso wenig seien im Conskriptionsbuch sämtliche Eigentümerwechsel eingetragen. Der Eigentümerwechsel von L und M auf E in den 70er Jahren sei nicht eingetragen worden, wohl aber die Schenkung eines Hälfteanteils an den Grundstücken *** und *** von E an dessen Ehegattin N im Jahr 1996. Der Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin sei nicht eingetragen.

Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach alle Bewilligungen und Ansuchen im Conskriptionsbuch aufscheinen würden, sei somit falsch und nach wie vor von einem unvollständigen Bauakt und entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (10.508/14) von einem Konsens zur vollumfänglichen Parkplatznutzung auszugehen.

 

Zum Beweis dafür wurden nachstehende Urkunden vorgelegt:

 

 Baubeschreibung zur Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** aus dem Jahr 1975 (Beilage ./L)

 Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** vom 16.09.1975 (Beilage ./M)

 Baubewilligungsbescheid zur Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** vom 17.10.1975 (Beilage ./N)

 Verhandlungsschrift zur Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** vom 06.04.1978 (Beilage ./O)

 Baubewilligungsbescheid zur Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** vom 03.05.1978 (Beilage ./P)

 Auszug aus dem Konskriptionsbuch zu den Grundstücken *** und *** (Beilage ./Q)

 

3. Die Bauanzeige für die Parkplätze sei ordnungsgemäß erfolgt.

 

Die Errichtung der Parkplätze auf dem Grundstück *** sei ordnungsgemäß angezeigt worden. Im Auftrag von E habe die Firma O GmbH im September 1975 die Errichtung der Parkplätze angezeigt. Die Errichtung der Plakatwände sei nach Durchführung der Bauverhandlung bewilligt worden.

Nach damaliger Rechtslage habe ein vierwöchiges Unterbleiben des Tätigwerdens der Baubehörde die Wirkung entfaltet, dass die Bauanzeige als bescheidmäßig zur Kenntnis genommen gelte (§ 94 Abs 2 NÖ BO 1968).

Als Beweis wurde die Baubeschreibung zur Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** aus dem Jahr 1975 (Beilage ./L) vorgelegt.

Ebenso sei die Errichtung der Parkplätze auf dem Grundstück *** ordnungsgemäß angezeigt worden und in der Bauverhandlung vom 06.04.1978 auch durch die belangte Behörde besichtigt worden. Somit sei die Errichtung der Parkplätze zur Kenntnis gebracht worden.

Zum Beweis dafür wurde die Verhandlungsschrift zur Errichtung von Plakatwänden auf dem Grundstück *** vom 06.04.1978 (Beilage ./O) vorgelegt.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine Bauanzeige gar nicht erforderlich gewesen sei, zumal die Asphaltierung des Parkplatzes in Folge der bewilligten Gebäudeabbrüche die einzig denklogische Folge gewesen sei, um die offene Kanalisation wieder zu verschließen, und ohnedies im Auftrag der Gemeinde erfolgt sei. Die Asphaltierung sei bewilligungsfrei gewesen, zumal es sich hierbei nicht um eine Errichtung anderer Bauwerke oder Anlagen handle, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. So seien die durch Ungeziefer ausgelösten Gefährdungen beseitigt, keine Gefahren für Personen und Sachen verursacht und ebenso wenig das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt worden. Auch hätten keine Rechte von Nachbarn verletzt werden können. Durch die Asphaltierung hätten keinerlei Beeinträchtigungen für Nachbarn iSd damaligen Bauordnung entstehen können.

 

4. Auftrag des Gemeinderates zum Tätigwerden der Entfernung der Kriegsruine auf Grundstück ***

Der Bürgermeister G habe einen Auftrag zur Entfernung der damaligen Kriegsruine auf dem Grundstück *** (***) gehabt. Aus einem im Bauakt befindlichen Aktenvermerk vom 03.12.1970 ergebe sich, dass bereits damals der Gemeinderat Druck zur Beseitigung der Kriegsruine auf dem Grundstück *** ausgeübt habe und der Bürgermeister aufgrund Ungezieferbefalls habe tätig werden müssen. Der Abriss der Gebäude und die Errichtung der Parkplätze (gleichbedeutend mit einem Verschließen der existierenden jedoch offenen Kanalisationsanlage auf den Grundstücken) durch E sei ganz offensichtlich im Interesse und Auftrag der Stadt *** und des Magistrats der Stadt *** erfolgt.

Zum Beweis dafür wurde der Aktenvermerk vom 13.12.1970 zur Gemeinderatssitzung vom 27.11.1970 (Beilage ./R) vorgelegt.

Auch im Oktober 1974 habe sich der Bürgermeister G um eine Entfernung der Kriegsruine auf dem Grundstück *** bemüht. Zum Beweis dafür wurde die handschriftliche Anfrage des Bürgermeisters an die zuständige Abteilung im Magistrat der Stadt *** vom 29.10.1974 (Beilage ./S) vorgelegt.

In diesem Sinne habe E im Auftrag der Stadt die Liegenschaften gekauft, die darauf befindlichen Gebäude abgerissen und die Flächen zur Parkplatznutzung (bewilligungsfrei) asphaltiert.

Zum Beweis dafür wurde ein Auszug aus dem Conskriptionsbuch zu den Grundstücken *** und *** (Beilage ./Q) vorgelegt sowie auf das Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2019 verwiesen, wonach die Asphaltierung als genehmigungsfrei angesehen worden sei. Des Weiteren wurde die Einvernahme von E als Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass die Parkplatzerrichtung im Auftrag des Bürgermeisters G sowie des Magistrats der Stadt *** erfolgt und der belangten Behörde angezeigt worden sei.

 

5. Aktenteile des gegenständlichen Bauaktes fehlen.

Der an das Landesverwaltungsgericht vorgelegte gegenständliche Bauakt entspreche nicht dem Akt, der der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegen sei. Bei einer Akteneinsicht durch den Sohn der Beschwerdeführerin (P) sei am 22.02.2017 der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.12.1970 (Beilage ./R) im Akt gewesen. Auf der bei der Akteneinsicht am 22.07.2017 erstellten Fotografie sei erkennbar, dass sich der Aktenvermerk

(Beilage ./R, 2. Seite) im Akt vor dem Schreiben des Abteilungsvorstandes der belangten Behörde an den Magistrat der Stadt *** vom 21.01.1971 (Beilage ./T) befinde und dieses Schreiben nunmehr im Akt nicht mehr aufscheine.

Zum Beweis dafür wurden die handschriftliche Anfrage des Bürgermeisters an die zuständige Abteilung im Magistrat der Stadt *** vom 29.10.1974 (Beilage ./S) sowie das Schreiben des Abteilungsvorstandes der belangten Behörde an den Magistrat der Stadt *** vom 21.01.1971 (Beilage ./T) vorgelegt.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher von einem unvollständigen Akt und aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses vom Vorliegen einer Bewilligung zur vollumfänglichen Nutzung der Parkplätze auszugehen.

 

Somit würden alle Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten bleiben. Zudem wurde zu dem bisherigen Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben werde, der Eventualantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Benutzung des Parkplatzes auf den Grundstücken *** und *** im Ausmaß von mehr als 12 Stunden täglich untersagt werde.

 

Mit Schreiben vom 14.11.2019 brachte das Verwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme samt den vorgelegten Urkunden zur Kenntnis. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 28.11.2019 nahm der Magistrat der Stadt *** zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:

 

Zunächst wurde angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Parkplätze in der *** Teil der gebührenpflichtigen Kurzparkzone seien und daher der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden.

 

Im Conskriptionsnummernbuch seien bezüglich der verfahrensgegenständlichen Parkplätze keine Baubewilligungen eingetragen. Warum diese Tatsache bestritten werde, könne nicht nachvollzogen werden. Es liege auch keine Baubewilligung im Hinblick auf die Asphaltierung der Plätze vor, sodass naturgemäß keine Eintragung einer Bewilligung zu dieser Maßnahme erfolgt sein könne.

Die mit Schriftsatz vom 13.11.2019 vorgelegten Unterlagen würden keine Relevanz zur Klärung des Sachverhaltes in einem Verfahren betreffend die konsenslose Nutzung von Grundstücken als Stellplatz für Fahrzeuge aufweisen.

Im Conskriptionsnummernbuch würden grundsätzlich alle für neu gebaute Bauwerke erteilten Baubewilligungen eingetragen werden. Die Errichtung von Werbeanlagen und Eigentümerwechsel würden nicht eingetragen werden.

 

Eine Baubewilligung habe auch nach der Rechtslage im Jahr 1975 nur aufgrund eines Antrages unter Vorlage von entsprechenden Einreichunterlagen schriftlich mit Bescheid erteilt werde können. Eine Ersitzung einer baubehördlichen Genehmigung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich. Für die Errichtung von Parkplätzen auf den Grundstücken *** bis *** sei kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt worden. Sohin habe auch keine erteilt werden können.

Voraussetzung für die Erteilung einer Benützungsbewilligung sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Da diese weder in einem gesonderten Verfahren noch im Rahmen der Abbruchbewilligung für die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bestehenden Baulichkeiten erteilt worden sei, könne auch keine Bewilligung zur Benützung als Parkplatz vorliegen.

Im Rahmen eines Bauanzeigeverfahrens sei eine schriftliche Anzeige über das geplante Vorhaben unter Beilage von Plandarstellungen und Beschreibungen erforderlich. Eine entsprechende Einreichung sei nie erfolgt. Vom Vorliegen einer Bauanzeige iSd NÖ Bauordnung könne daher nicht ausgegangen werden, sodass auch keine bescheidmäßige Untersagung habe erfolgen können bzw. habe müssen.

Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die Errichtung der Abstellplätze in zwei Stufen erfolgt sei. Der erste Bauteil sei 1975 errichtet worden, der zweite nach Abbruch der damals noch vorhandenen Kriegsruine 1976.

Gemäß § 93 Z 3 der NÖ BO 1968 sei die überwiegende Verwendung von Grundstücken im Bauland als Abstellplatz für Fahrzeuge baubewilligungspflichtig. Die im Juli 1976 wieder verlautbarte NÖ Bauordnung habe eine gleichlautende Bestimmung enthalten.

Nach Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien die Grundstücke *** bis *** bereits ab dem Jahr 1975 bzw. 1976 (je nach Bauteil, sohin ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung) nicht nur tagsüber zum Abstellen von Firmenfahrzeugen genutzt, sondern mit unbefristetem Vertrag ohne zeitliche Beschränkung an Privatpersonen zum Abstellen von Fahrzeugen vermietet worden. Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass der am längsten bestehende Mietvertrag, der ihr vorliege, am 01.10.1975 abgeschlossen worden sei. Somit seien beide Grundstücke bzw. Bauteile von Beginn an in gemischter Weise in der Form genutzt worden, dass einerseits Mitarbeiter ihre Fahrzeuge hätten abstellen können und Firmenfahrzeuge geparkt worden seien, andererseits die Flächen privaten Nutzern mit unbefristeten und zeitlich unbeschränkten Verträgen angeboten und vermietet worden seien. Nicht glaubwürdig erscheine die Angabe, dass mit einigen Mietern eine zeitliche Beschränkung der Nutzung mündlich vereinbart worden sei. Die Annahme, dass Mieter einer täglichen, zeitlich beschränkten Benutzungsmöglichkeit des Mietobjektes zugestimmt hätten, erscheine lebensfremd. Darüber hinaus widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Parkplätze für Firmenfahrzeuge nur maximal 12 Stunden pro Tag verwendet werden würden, dies schon im Hinblick auf die Nutzung der Flächen an Wochenenden und die unwahrscheinliche Annahme, dass stets alle Fahrzeuge täglich verwendet und vom Parkplatz entfernt werden würden.

Das von der Beschwerdeführerin selbst vermittelte Gesamtbild ergebe zusammenfassend, dass bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Parkplätze die Intention wie Praxis bestanden habe, die Parkplätze unbefristet und unbeschränkt zu nutzen.

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien stets ohne eine rechtsgültige Baubewilligung überwiegend als Abstellplatz für Fahrzeuge benutzt worden.

Da weder in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin neue, davon abweichende Tatsachen hervorgekommen seien, werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Nutzung der Grundstücke *** und *** als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge untersagt worden sei, vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt und den noch beigeschafften alten Bauakten nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:

 

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke *** und ***, welche unter der Adresse in ***, *** und ***, angesiedelt sind. Das Grundstück Nr. *** grenzt im Osten an die *** und im Süden an die ***, das Grundstück Nr. *** im Süden ausschließlich an die ***.

Sie hatte die Grundstücke nach dem Tod ihrer Mutter von ihrem Vater E im Jahr 2011 erhalten. Beide Grundstücke haben die Widmung Bauland/Kerngebiet und liegen in der Schutzzone SZ4. Die derzeit gültigen Bebauungsvorschriften für diese Schutzzone legen fest, dass die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur im Zusammenhang mit einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig ist. Auf beiden Grundstücken gibt es derzeit kein Hauptgebäude, sondern insgesamt 49 gekennzeichnete Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Diese sind überwiegend vermietet. Einige werden von der Beschwerdeführerin selbst bzw. ihrer Familie benutzt.

Als die Beschwerdeführerin die Grundstücke von ihrem Vater erhalten hatte, trat sie in die bestehenden, meist unbefristeten Mietverträge ein. Mit einigen Mietern ist vereinbart, dass sie nur während der Geschäftszeit parken dürfen, mit anderen jedoch nicht. Der älteste Mietvertrag besteht seit 01.10.1975.

Nachdem das Stadtgebiet von *** im 2. Weltkrieg stark bombardiert worden war, gab es sogar im Jahr 1975 noch Bombenschäden, wobei sich eine Bombenruine auf dem Grundstück *** befand.

Bereits mit Bescheid vom 24.10.1974, Zl. ***, war dem Voreigentümer C und den anderen Miteigentümern vom Magistrat der Stadt *** der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, die Mauerreste bis auf Gehsteigniveau abzubrechen und die Oberfläche mit Kies in solcher Stärke waagrecht abgeglichen zu überschütten, dass Unkrautwuchs hintangehalten wird. Da der baupolizeiliche Auftrag offensichtlich nicht von den Eigentümern erfüllt wurde, ersuchte der Bürgermeister G Herrn E, das Grundstück Nr. *** zu erwerben und den Auftrag zu erfüllen. Er könne dort Abstellplätze schaffen, damit die Fahrzeuge seiner Angestellten bzw. seines Unternehmens, eines Elektrohandels, parken könnten, sodass die Parkplätze am ***, wo sich das Geschäftslokal befand, nicht verstellt werden würden. Die restlichen nicht benötigten Stellplätze könnte E an andere Personen in der Stadt vermieten. Er kam letztendlich dem Wunsch des Bürgermeisters nach, ließ die Bombenruine abreißen, um anschließend eine Fläche für Parkplätze zu schaffen.

Mit Schreiben vom 25.06.1975 teilte dazu die Q Gesellschaft m.b.H. im Namen des Grundeigentümers E dem Magistrat der Stadt *** mit, dass der baupolizeiliche Auftrag erfüllt und die gesamte Grundstücksfläche mit einem Asphaltbelag versehen werde. Dies wurde seitens des Magistrats zur Kenntnis genommen. Es lag im Interesse der Stadt, den Bombenschaden auf dem Grundstück Nr. *** beseitigen zu lassen, zumal sich dort im Laufe der Zeit eine sogenannte „***“ gebildet hatte.

Kurz danach trat Bürgermeister G wieder an E heran und ersuchte ihn, das im Westen anschließende Grundstück Nr. *** samt einem alten Haus zu kaufen, um weitere Parkplätze errichten zu können, zumal diese in der Innenstadt dringend benötigt werden würden. E erwarb auch dieses Grundstück, ließ im Jahr 1977 auf Grund der vom Magistrat erteilten Abbruchbewilligung vom 09.02.1977, Zl. ***, das darauf befindliche Haus abreißen und anschließend Parkplätze errichten. Diese wurden genauso wie auf dem Grundstück Nr. *** gestaltet. Der Boden wurde eingeebnet, asphaltiert und gekennzeichnete Parkplätze geschaffen.

Die Oberflächenwässer der beiden Grundstücke werden in einen Kanal abgeleitet, der sich auf dem Grundstück Nr. *** befindet und schon vor der Errichtung der Parkplätze vorhanden war. Der Zeuge H konnte sowohl auf dem Grundstück Nr. *** als auch auf dem Grundstück Nr. *** einen Parkplatz mieten.

Für beide Grundstücke ist im Conskriptionsnummernbuch, das beim Magistrat der Stadt *** geführt wird, weder eine Baubewilligung noch eine zur Kenntnis genommene Bauanzeige betreffend die Errichtung der Parkplätze eingetragen. Für die Errichtung der Parkplätze wurde beim Magistrat der Stadt *** nicht um eine baubehördliche Bewilligung angesucht. Genauso wenig wurde eine schriftliche Bauanzeige erstattet.

 

Die Parkplätze wurden zunächst vorwiegend für das Unternehmen des K am *** und zwar in zeitlich eingeschränkter Form verwendet.

 

Im Februar 2016 wurde E von R, dem nunmehrigen Bürgermeister der Stadt ***, kontaktiert, um mit ihm zu besprechen, was mit den Parkplätzen geschehen würde. E wies den Bürgermeister darauf hin, dass nicht mehr er selbst, sondern seine Tochter, die Beschwerdeführerin, Eigentümerin der Grundstücke sei. Anfang März 2016 fragte R die Beschwerdeführerin, was sie mit ihren Grundstücken vorhabe. Sie teilte ihm mit, dass sie keinen Grund habe, am derzeitigen Zustand etwas zu ändern. Am 04.08.2016 fand dann beim Bürgermeister ein Gespräch statt, an welchem neben der Beschwerdeführerin auch ihr Vater teilnahm. Der Bürgermeister wies sie darauf hin, dass die Parkplätze nicht bewilligt seien und man dafür auch keine Bewilligung erhalten könne.

Im Februar 2017 erhielt die Beschwerdeführerin das erste offizielle Schreiben des Magistrats der Stadt ***, dass sie Parkplätze auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** ohne baubehördliche Bewilligung errichtet habe.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich sowohl auf die Angaben der Beschwerdeführerin als auch auf die Aussage des Zeugen H im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt und den beigeschafften Altakten, in welche die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen konnte.

 

Dass keine baubehördliche Bewilligung für die Verwendung der Grundstücke als Abstellplatz für Fahrzeuge eingeholt wurde, ist unbestritten. Dass das Vorhaben vor Beginn der Ausführung nicht schriftlich angezeigt wurde, stützt sich auf das Ergebnis des Beweisverfahrens. Eine nachträgliche schriftliche Anzeige an die Baubehörde unter Angabe der Art der vorgenommenen Arbeiten kann vom Gericht genauso wenig festgestellt werden.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

 

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

 

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr.*** stand die NÖ Bauordnung 1968 und zum Zeitpunkt der Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. *** die NÖ Bauordnung 1976 in Geltung.

Die Reichsgaragenordnung (RGO) war idF LGBl NÖ Nr 166/1969 (§122 Abs 4 Z 6), LGBl NÖ Nr 8200-0, StückNr 66/1976 (§122 Abs 4 Z 6) bis 22. März 1979 sowie als "NÖ Garagenordnung" LGBl NÖ Nr 8200/3-0, StückNr 53/1979 (WV) vom 23. März 1979 bis 31. Dezember 1981 ebenfalls in Geltung.

 

Die maßgeblichen deckungsgleichen Bestimmungen der zitierten Bauordnungen lauten wie folgt:

 

§ 92 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Abs 1

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:

1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;

2. die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;

(...)

 

§ 93 Andere bewilligungspflichtige Vorhaben

Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen außer den in § 92 aufgezählten Fällen:

(...)

3. die überwiegende Verwendung von Grundstücken im Bauland als Abstellplatz für Fahrzeuge;

(...)

 

§ 94 Anzeigepflichtige Vorhaben

Abs 1

Vorhaben, die keiner Bewilligung gemäß § 92 oder 93 bedürfen und nicht dem § 95 unterliegen, sind der Baubehörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Ausführung unter Angabe der Art der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.

(...)

 

§ 95 Geringfügige Vorhaben

Arbeiten zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Baulichkeiten, auf welche die Voraussetzungen des § 92 Abs 1 Z 4 nicht zutreffen, sind weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.

 

Auf Grund dieser Bestimmungen kann festgehalten werden, dass die überwiegende Verwendung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Abstellplatz für Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungspflichtig war, während die Verwendung der Grundstücke als Abstellplatz für Fahrzeuge, sofern diese eine zeitliche Dauer von 12 Stunden nicht überschritten hätte, gemäß § 94 der NÖ BO 1968 und der NÖ BO 1976 anzeigepflichtig gewesen wäre.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Reichsgaragenordnung 1939 (RGO) lauten wie folgt:

 

§ 1 Abs 1

Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

 

§ 11 Abs 1

Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen sind als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz und zum Betrieb grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig; sie müssen jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Verkehrs- und Feuersicherheit nicht gefährdet, die Gesundheit nicht schädigt, sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört.

 

§ 54 Abs 1 lit b RGO bestimmte, dass der baupolizeilichen Genehmigung bedarf, wer für Einstellplätze Ein- oder Ausfahrten an öffentlichen Verkehrsflächen schaffen will.

 

Gemäß § 60 erster Satz RGO blieben (von dieser Verordnung) die bestehenden Bauvorschriften unberührt, soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmte.

 

Zweifellos mussten auf den gegenständlichen Grundstücken Ein- oder Ausfahrten geschaffen werden, da sie ausschließlich über eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich über die ***, erreichbar sind.

 

Somit steht fest, dass auch nach der RGO zumindest für die Schaffung der Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen eine Genehmigungspflicht bestand.

 

Jedenfalls ergibt sich aus den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften, dass die Verwendung eines Grundstückes als Abstellanlage für Kraftfahrzeuge weder bewilligungs- noch anzeigefrei war.

 

Wenngleich dem damaligen Bürgermeister G die Errichtung der Parkplätze bekannt war, hat er offensichtlich nie darauf gedrängt, die Parkplätze einem Konsens zuzuführen. Jedenfalls wurde seitens E, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, und auch von dieser selbst weder eine schriftliche Bauanzeige an die Baubehörde, den Magistrat der Stadt ***, erstattet noch dort um Baubewilligung angesucht.

 

Zur Beurteilung, ob ein Bauwerk bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke, sondern auch der Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblich (VwGH Ra 2015/05/0056).

 

Zum Zeitpunkt des baupolizeilichen Auftrages war die NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016 in Geltung.

 

Gemäß § 15 Abs 1 Z 15 NÖ BO 2014 ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder Grundstückteils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Auch nach dieser Bestimmung wurde an die Baubehörde keine Anzeige erstattet, sodass die Verwendung der Grundstücke als Abstellplatz für Fahrzeuge konsenslos erfolgt.

 

Obgleich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater E die Grundtücke schon seit mehr als 40 Jahren als Parkplätze verwendet bzw. verwenden lässt, da sie an andere Personen vermietet werden bzw. wurden, kann aus dieser langjährigen Verwendung kein Konsens abgeleitet werden, zumal der NÖ Bauordnung eine Ersitzung fremd ist.

 

Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Vater wird seitens des Verwaltungsgerichtes zugestanden, dass bis zum Hinweis des Bürgermeisters R die Verwendung der Grundstücke als KFZ-Abstellplatz nicht im Bewusstsein erfolgte, dass dafür ein behördlicher Konsens erforderlich war bzw. ist.

 

Dennoch muss festgestellt werden, dass die Nutzung der Grundstücke als Parkplätze ohne Konsens stattfindet bzw. stattgefunden hat.

 

Das vermeintliche Fehlen des Schreibens vom 21.01.1971 (Beilage ./T) im Bauakt führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zum Ergebnis, dass der Akt im relevanten Zeitraum (ab 1975) nicht vollständig und daher vom Vorliegen einer Bewilligung zur vollumfänglichen Nutzung der Parkplätze auszugehen sei.

Ein baubehördlicher Konsens kann weder durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), noch durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), noch durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) entstehen.

 

Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Baubehörde Jahrzehnte lang untätig gewesen sei und somit den noch immer bestehenden Zustand geduldet habe, geht daher ins Leere. Genauso wenig ist für die Beschwerdeführerin mit dem Einwand zu gewinnen, dass die Bauaufsichtsorgane konkludent der Verwendung der Grundstücke als Abstellfläche zugestimmt hätten, zumal sie während der vergangenen Jahre nicht tätig geworden seien, obwohl ihnen aus anderen Verfahren die Nutzung bekannt gewesen sei.

 

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag, E als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Parkplatzerrichtung im Auftrag des Bürgermeisters G sowie des Magistrats der Stadt *** erfolgt und der Behörde angezeigt worden sei, konnte daher abgewiesen werden.

 

Gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.

 

Gemäß § 4 Z 1 NÖ BO 2014 gilt als Abstellanlage für Kraftfahrzeuge u.a. eine Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten.

 

Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 gelten als bauliche Anlage alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

 

Gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 gilt als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Herstellung eines asphaltierten Platzes als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge als bauliche Anlage (VwGH Ra 2016/05/0066). Die auf den Grundstücken befindliche Abstellanlage für Kraftfahrzeuge ist daher als bauliche Anlage zu werten.

 

Der Magistrat der Stadt *** hat daher zu Recht als Baubehörde erster Instanz die Nutzung des weder angezeigten noch bewilligten Bauwerks untersagt und der Stadtsenat der Stadt *** als Berufungsbehörde die Untersagung zu Recht bestätigt.

 

Der Beschwerde konnte somit keine Folge gegeben und musste der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt 1. bestätigt werden.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

 

Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich jedoch nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen, sondern es wird - insbesondere bei baupolizeilichen Aufträgen - die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der zu setzenden Maßnahmen zu ermöglichen.

 

Das Ende der Erfüllungsfrist war von der belangten Behörde mit 01.11.2017 bestimmt worden. Diese mit ca. 2 Monaten bemessene Frist wird vom erkennenden Gericht grundsätzlich als angemessen sowie ausreichend erachtet.

Angesichts der dem Gericht nicht bekannten Kündigungsfristen in den über einen Abstellplatz abgeschlossenen Mietverträgen war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Die neu festgesetzte Frist erscheint sowohl angemessen und zumutbar zu sein, um den vorzunehmenden Maßnahmen (wie Kündigungen) nachzukommen.

 

Als Frist für den Nachweis der nicht mehr erfolgten Nutzung als KFZ-Abstellfläche wird gemäß § 59 Abs 2 AVG der 31.03.2019 neu festgesetzt.

Ein Absprechen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich, da vom Verwaltungsgericht ohnehin in der Sache selbst entschieden wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.

 

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