LVwG Niederösterreich LVwG-AV-120/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-120/001-201810.10.2018

WRG 1959 §50 Abs1
AVG 1991 §69 Abs1 Z2
AVG 1991 §69 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.120.001.2018

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.12.2017, betreffend Wiederaufnahme eines wasserrechtlichen Verfahrens (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.04.2017, ***), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 21.04.2017 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 50 WRG 1959 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

 

Der Beschwerdeführer stellte dann mit Schreiben vom 31.10.2017 einen Antrag auf Wiederaufnahme desjenigen Verfahrens, welches mit dem wasserrechtlichen Bescheid vom 21.04.2017 abgeschlossen worden war. Im Wiederaufnahmeantrag wurde ausgeführt, dass als Grund für die Wiederaufnahme einerseits § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und andererseits auch die Z. 4 dieses Absatzes geltend gemacht werde. Es gehe in diesen beiden Bestimmungen einerseits um neue Tatsachen und Beweismittel und andererseits darum, dass ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung nach Rechtskraft einer Entscheidung der belangten Behörde hervorgekommen sei und dass bei vorheriger Kenntnis dieser Entscheidung eine Einwendung der entschiedenen Sache erfolgen hätte können. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Vereinbarung aus dem Jahr 1960 vorliege und dass diese dem Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Verhandlung der belangten Behörde am 18.10.2017 zur Kenntnis gelangt sei. Aus dieser Vereinbarung würde hervorgehen, dass die Stadtgemeinde *** eine Instandhaltungspflicht treffe. Einerseits sei vereinbart worden, dass die Stadt *** eine Sanierung des Überlaufs im Dammbereich durchzuführen hätte, andererseits hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sich verpflichtet, den Teich freiwillig abzusenken. Außerdem seien von der Stadtgemeinde eigenmächtige Neuerungen vorgenommen worden. Die Stadtgemeinde hätte die ***, welche neben dem Teich des Beschwerdeführers vorbeilaufe, und sei die Stadtgemeinde auch ihrer Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 Wasserrechtsgesetz nicht nachgekommen. Es hätte daher der Bescheid vom 21.04.2017 nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werden müssen, sondern gegenüber der Stadtgemeinde ***. Zusammengefasst wurde im Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht, dass auf Grund der Vereinbarung von 1960 eine Verpflichtung der Stadtgemeinde zur Instandhaltung bestehe.

 

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.12.2017 als unbegründet ab. Die Behörde führte dazu zusammengefasst aus, dass sich aus der Vereinbarung aus dem Jahre 1960 nicht zweifelsfrei ein Übergang der Instandhaltungsverpflichtung (auf die Stadtgemeinde ***) ergäbe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und vertreten durch RA B mit Schriftsatz vom 17.01.2018 Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass unter rechtsgültigen Verpflichtungen iSd § 50 WRG auch Privatrechtstitel zu verstehen seien. Es könnten auch im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zivilrechtliche Vereinbarungen in Richtung Instandhaltung getroffen werden, ohne dass diese beurkundet würden und dennoch das WRG als Rechtsgrundlage hätten. Eine derartige Vereinbarung liege mit derjenigen vom 31.03.1960 vor. Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als ältere Wasserberechtigte hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass durch die Errichtung und den Betrieb der ***, konkret durch das ***, keine Nachteile oder Erschwernisse ihnen gegenüber entstünden. Es seien Vereinbarungen aus 1909 und 1911 von der Stadtgemeinde *** abgeschlossen worden und auf Grund dieser verschiedene Maßnahmen am gegenständlichen Dammbauwerk des Teiches durchgeführt worden. So sei etwa eine Erhöhung erfolgt und seien auch Überlaufrohre geschaffen worden. Diese Maßnahmen seien alle im Zusammenhang mit der Errichtungsbewilligung und zwecks Ausgleiches von Beeinträchtigungen der Rechte der Rechtsvorgänger iSd

§ 12 WRG gemacht worden. Es würden seit diesem Zeitpunkt Teile des Dammbauwerkes laufend von der Stadtgemeinde gewartet und instandgehalten. Aus den Vereinbarungen aus 1909 und 1911 würde sich zeigen, dass hinsichtlich des Dammbauwerkes des Teiches eine Instandhaltungspflicht der Stadtgemeinde *** bestünde. Dies ergäbe sich auch aus den Wasserrechtsakten für die *** und hätten die entsprechenden Akten beigeschafft werden müssen. Die Vereinbarung vom 31.03.1960 sei ein Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Auch werde darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung einem Bescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung iSd Z. 4 dieses Paragraphen gleichzusetzen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daraufhin eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.09.2018 anberaumt. Der Rechtsvertreter legte mit Schreiben vom 09.07.2018 die drei in der Beschwerde genannten Schriftstücke dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor (Vereinbarung vom 31.03.1960, Verhandlungsschrift vom 20.12.1909 und Erkenntnis samt Einlöseplan vom 29.12.1911 sowie die zwei Vergleiche).

 

Außerdem leitete der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31.07.2018 die von ihm bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angeforderten Unterlagen der *** Wasserwerke der Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter. Darunter sind einerseits die bereits vorgelegten Urkunden sowie weiters unter anderem eine Aufnahmeschrift vom 17.10.1960.

 

Am 17.09.2018 hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters ab. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch die Aussagen des Rechtsvertreters und einer Auskunftsperson wurde nach Schließung des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mündlich verkündet und beurkundet.

 

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht auf Grund der unbedenklichen Aktenlage sowie der vorgelegten Vereinbarung vom 31.03.1960, der Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag vom 31.10.2017 und des Ermittlungsergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Wasserberechtigter des sogenannten „***“, welcher im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter der Wasserbuchpostzahl *** eingetragen ist. Dieses Wasserrecht ist unbefristet erteilt und berechtigt zum Betrieb eines Landschaftsteiches.

 

In der Nähe dieses Teiches befindet sich ein Teil der *** und zwar das sogenannte ***. Zwischen dem Teich und dem Aquädukt befindet sich ein Damm und zwischen Damm und Aquädukt eine mit Steinen ausgelegte Mulde. Der *** und der Damm haben schon vor dem Aquädukt bestanden.

 

Die Vereinbarung vom 31.03.1960 enthält keine Regelung einer Instandhaltungsverpflichtung für den Damm des *** zu Lasten der Stadtgemeinde ***.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevante Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:

 

„§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.“

 

Weiters sind für gegenständlichen Fall folgende Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – auszugsweise zitiert – relevant:

 

„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. 1.
  2. 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. 3.
  4. 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“

 

Beschwerdegegenständlich ist der Wiederaufnahmeantrag vom 31.10.2017 samt seiner Begründung und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.12.2017, mit dem dieser Antrag als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme ist jedenfalls, dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossen ist. Das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Auferlegung von Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber dem Wasserberechtigten A, der gleichzeitig Beschwerdeführer ist, ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. (Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.)

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde fristgerecht binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Vereinbarung vom 31.03.1960 bei der belangten Behörde eingebracht. Es wurden auch Wiederaufnahmegründe in Verbindung mit dieser Vereinbarung geltend gemacht (§ 69 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 AVG).

 

Es ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht zulässig, über den Wiederaufnahmeantrag hinausgehende Begründungen, die nachträglich vorgebracht wurden, abzusprechen (vgl. VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/07/0001-9).

 

Maßgeblich ist daher, ob die Vereinbarung von 1960 – auf diese stützt sich der Wiederaufnahmeantrag - eine neue Tatsache darstellt, welche zu einem im Spruch des erlassenen Bescheides anders lautenden Ergebnis geführt hätte.

 

Die Vereinbarung vom 31.03.1960, abgeschlossen zwischen der Stadt *** und den seinerzeitigen Grundeigentümern der gegenständlichen Liegenschaft, enthält eingangs den Text, dass im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern der Teich abgesenkt worden war und dass dies auch Erfolg gehabt hat. Zweck war eine weitere Gefährdung der Wasserleitungsanlage (Aquädukt) zu vermeiden.

 

Diese Vereinbarung enthält aber keine ausdrückliche Regelung einer Instandhaltungsverpflichtung. Aus der Textierung lässt sich auch nicht entnehmen, dass zukünftig die Stadtgemeinde *** zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen herangezogen werden könnte oder sich diese dazu verpflichtet. Es befindet sich in dieser Vereinbarung nach Schilderung des Anlassfalles (Missstände durch austretendes Wasser aus dem Dammkörper) eine Vereinbarung hinsichtlich der Neuherstellung eines Überlaufes für den Damm, Herstellung eines Grundablasses in Eisen und hinsichtlich Absenkung des Teiches im Winter. Weiters soll der Dammkörper ergänzt und von den Wasserwerken ein Rohr verlegt werden, die wasserseitige Mauer und die luftseitige Böschung sollen hergestellt werden. Nähere Angaben, wer diese Maßnahmen durchführen soll, sind der Vereinbarung – mit Ausnahme betreffend das Rohr - jedoch nicht zu entnehmen. Am Ende der Vereinbarung ist geregelt, dass ein Kostenvoranschlag vom Grundeigentümer einzuholen ist, der dann der Stadtgemeinde vorzulegen wäre. Anschließend solle eine Kostenaufteilung besprochen werden. Daraus lässt sich jedenfalls keine Instandhaltungsverpflichtung der Stadtgemeinde für die Zukunft ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine schadenersatzrechtliche Regelung handelt und sich die Stadtgemeinde an den Kosten der Maßnahmen beteiligt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die eine oder andere Maßnahme (z. B. Herstellung von Ablaufrohren) von der Stadtgemeinde durchgeführt wird oder wurde. Die einmalige Herstellung von Maßnahmen bedeutet nicht automatisch, dass sich daraus eine Instandhaltungsverpflichtung für die Zukunft ableiten ließe.

 

In der Vereinbarung räumt in Punkt 3 der Grundeigentümer im Katastrophenfall das Recht ein, dass das Grundstück betreten und die Grundablassschleuse geöffnet werden darf. Ebenso darf geöffnet werden, wenn die Teichabkehr nicht fristgerecht gemacht wird. Daraus lässt sich ebensowenig eine Instandhaltungsverpflichtung der Stadtgemeinde *** ableiten.

 

 

Allgemein wird zum Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme vom 31.10.2017, es seien eigenmächtige Neuerungen durch die Stadtgemeinde *** vorgenommen worden, festgehalten, dass sich daraus keine Instandhaltungsverpflichtung ergeben kann, da der Anlageninhaber auch für derartiges von dritten Personen konsenslos Vorgenommenes einzustehen hat.

 

Das Vorbringen, es dürfe das ältere Wasserrecht des Beschwerdeführers durch den Betrieb der *** nicht benachteiligt werden, ist ein Vorbringen gegen den Genehmigungsbescheid für diese Wasserleitung. Derartige Einwendungen wären daher im entsprechenden Bewilligungsverfahren betreffend die *** (von den Rechtsvorgängern) vorzubringen gewesen.

 

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass seit einem bestimmten Zeitpunkt Teile des Dammbauwerkes vom *** laufend durch die Stadtgemeinde gewartet werden, so ist dazu festzuhalten, dass es dafür keine rechtliche Verpflichtung, zumindest nicht auf wasserrechtlicher Ebene, derzeit gibt. Eine derartige Tätigkeit kann auch freiwillig durchgeführt werden, um Problemsituationen zu vermeiden. Eine Maßnahme wie etwa die Herstellung eines neuen Überlaufes sei ein Ausfluss des Instandhaltens, wird argumentiert. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass in der Regelung oder Vereinbarung aus 1960 zwar davon die Rede ist, dass ein Überlauf herzustellen sein wird, gegebenenfalls auch durch den Magistrat Überlaufrohre hergestellt werden, aber eine dauerhafte Instandhaltungsverpflichtung lässt sich daraus nicht ableiten. Die bloße Durchführung von Maßnahmen durch die Stadtgemeinde berechtigt noch nicht zur Annahme, dass diese eine Instandhaltungspflicht am Damm träfe.

 

Der Wiederaufnahmegrund der Z. 2 ist daher nicht gegeben.

 

Auch ein Wiederaufnahmegrund nach Z. 4 des § 69 Abs. 1 AVG liegt nicht vor. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, warum ein Grund nach Z. 4 vorgelegen sein solle. Die angeführte Begründung, dass die Vereinbarung vom 31.03.1960 einem Bescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung iSd Z. 4 gleichzuhalten sei, teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht. Dies schon deshalb, da eine Vereinbarung nicht in Rechtskraft erwachsen kann und daher auch nicht der Tatbestand der entschiedenen Sache eintreten kann. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Ziffer, dass darin ein Bescheid oder eine Gerichtsentscheidung als Wiederaufnahmegrund ausdrücklich genannt wird. Eine Vereinbarung kann diesem Erfordernis nicht entsprechen.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, es hätten die Wasserrechtsakte betreffend die *** eingeholt werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass allenfalls darin enthaltene Vereinbarungen über eine Instandhaltungsverpflichtung am *** auch dem Beschwerdeführer bekannt sein und bei diesem aufliegen müssten.

 

Abschließend ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den das Wiederaufnahmebegehren gestützt ist, aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen hat (vgl. VwGH vom 26.04.2013, 2011/11/0051).

 

Die in der Beschwerde darüber hinaus angeführten und im Zuge des Beschwerdeverfahrens dann vorgelegten Unterlagen und Dokumente können, da sie nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages waren, aus diesem Grunde schon nicht zum Erfolg führen.

 

Ergänzend wird aber festgehalten, dass die Verhandlungsschrift vom 20.12.1909 eine Regelung wegen eingetretener Schäden auf Grund unkorrekter Ausführung des Projektes durch die Stadtgemeinde *** enthält. Es handelt sich dabei um eine schadenersatzrechtliche Regelung. Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Grundeigentümer erklärten, bei Durchführung diverser Maßnahmen durch die Stadtgemeinde *** schadenersatzrechtlich vollständig befriedigt zu sein.

 

Zum Erkenntnis vom 29.12.1911 ist festzuhalten, dass sich daraus keine Instandhaltungspflicht ableiten lässt. Es geht lediglich um die Herstellung einer Maßnahme. Auch die Vergleiche, welche von Beschwerdeführerseite vorgelegt wurden, betreffend Belastung des Grundstückes des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers und betreffend Enteignung von Grundstücksteilen, enthalten keine Instandhaltungsregelungen. Darin werden lediglich eine einmalige Zahlung geregelt bzw. für die Bauzeit die Bezahlung eines Zinses. Weiters: Die Wiederherstellung der Humusdecke und ähnliches.

 

Auch eine Aufnahmeschrift vom 17.10.1960 enthält keine Instandhaltungsregelung, sondern vielmehr eine Regelung für eine einmalige Zahlung.

 

Es hätten insgesamt betrachtet auch die nachträglich vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke nicht ausgereicht, im Falle der rechtzeitigen Vorlage mit dem Wiederaufnahmeantrag eine Instandhaltungsverpflichtung der Stadtgemeinde *** zu begründen oder hervorzubringen.

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

 

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