LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1320/002-2016

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1320/002-20169.1.2018

BauO NÖ 2014 §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1320.002.2016

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Verlassenschaft nach HJJS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, als bestellter Verlassenschaftskurator (Beschluss vom 11.03.2016 des BG ***, GZ: ***), gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 1310-9/1301864, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18.04.2016, GZ: 1310-9/13101864, mit welchem der baupolizeiliche Auftrag zur Räumung sämtlicher Fahrzeuge, Geräte, Baumaterialien und allen sonstigen Lagerungen von den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 abgewiesen wurde, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, GZ: 1310-9/1301864, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters, vom 18.04.2016, GZ: 1310-9/1301864, aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zum Gang des baubehördlichen Verfahrens:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters, als Baubehörde I. Instanz, vom 18.04.2016, GZ: 1310-9/1301864, wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 zur Räumung sämtlicher Fahrzeuge, Geräte, Baumaterialien und allen sonstigen Lagerungen (ausgenommen Abfälle) von den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Eine allfällige Entsorgung dieser Lagerungen habe durch ein dazu befugtes Fachunternehmen zu erfolgen. Entsorgungsnachweise seien zur jederzeitigen Einsichtnahme für Behördenorgane aufzubewahren. Die erfolgte Räumung sei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** durch Vorlage entsprechender Nachweise (Fotos, etc.) zu belegen.

 

Die Baubehörde I. Instanz begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle der im Spruch angeführten Grundstücke von Seiten der Baubehörde der Stadtgemeinde *** festgestellt worden sei, dass auf den im Flächenwidmungsplan als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Teilen dieser Grundstücke Lagerungen von diversen Baumaterialien sowie von Abfällen, Fahrnissen und sonstigen Gerätschaften vorgenommen worden seien. Diese Lagerungen seien weder genehmigt noch angezeigt worden und so sei mit Schreiben vom 29.02.2016 die Verlassenschaft nach HJJS, öffentlicher Notar Dr. Matthias Mlynek, ***, ***, aufgefordert worden, diese festgestellten Lagerungen bis längstens 21.03.2016 zu entfernen. Dieser Aufforderung sei jedoch bis zum heutigen Tage nicht entsprochen worden.

 

Unter Bezugnahme auf § 35 NÖ BO 2014 gelange die Verwaltungsbehörde zum rechtlichen Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer Bewilligung oder Anzeige für die gegenständlichen Lagerungen und dem Hinzutreten einer Gefährdung für die Umwelt, Personen und Sachen, die Entfernung der im Spruch genannten Fahrzeuge, Geräte, Baumaterialien bescheidmäßig aufzutragen gewesen sei.

 

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und führte zusammengefasst aus, dass sich die gegenständlichen Fahrnisse in der Allzweckhalle am Grundstück *** befunden haben. Es handle sich um die von der Baubehörde im Wege der Exekution, durchgeführt durch die BH Tulln, im März 2016 abgebrochene Allzweckhalle. Hinsichtlich dieser Allzweckhalle habe der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zwar den Baubewilligungsbescheid vom 18.03.2014 erlassen. Der Abbruch sei dennoch durchgeführt worden.

 

Eigentümer des Grundstückes und der Halle sei der verstorbene HJJS gewesen. Die Halle sei bereits vor längerer Zeit errichtet worden, nach Standpunkt der Behörde jedoch die Bauausführungsfrist abgelaufen und sei daher unter Bauführerwechsel im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer von der Tochter des Liegenschaftseigentümers neuerlich um Baubewilligung angesucht und die Bewilligung erteilt worden.

 

Es sei mit dem Bauvorhaben am 06.05.2014 begonnen worden. Die Fertigstellung sei noch nicht erfolgt. Die Bauausführungsfrist sei noch offen.

 

Es handle sich bei den Fahrnissen durchwegs um notwendige landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Betriebes, der vom Verstorbenen, der umfangreiche landwirtschaftliche Nutzflächen gehabt habe, geführt worden sei und in weiterer Folge auch weiter von den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern geführt werden werde. Die Baumaterialien seien zum Zweck der Errichtung der Baulichkeiten, die mit Bescheid vom 18.03.2014 bewilligt worden seien, notwendig.

 

Die Lagerungen seien im Rahmen der Abbrucharbeiten, durch die BH Tulln im Vollzug des Abbruchbescheides der Stadtgemeinde ***, erfolgt und stellen Teile der Durchführung dieser Arbeiten dar und seien ohne Willen und Zutun der Verlassenschaft vom beauftragten Bauunternehmen vorgenommen worden.

 

Aus dem Inhalt des Bescheides lasse sich nicht entnehmen, ob sich der Bescheid lediglich auf jene Flächen beziehe, die im Grünland, Land- und Forstwirtschaft liegen. Auch dort sei aber nach Ansicht der Bescheidadressaten die vorübergehende Abstellung landwirtschaftlicher Geräte und notwendiger Baumaterialien zulässig.

 

Eine Begründung, warum diese Abstellung und Lagerung eine Gefährdung für Umwelt, Personen und Sachen darstelle, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Die formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes, stelle keine ausreichende Bescheidbegründung dar.

 

Die Lagerung im Bauland erfolge noch keine zwei Monate. Die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages finde im Gesetz keine Deckung. Nur Lagerungen, die über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erfolgen, seien anzeigepflichtig. Ferner sei auch nur die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger, anzeigepflichtig.

 

Infolge der Menge des aus der Halle entfernten Materials sei auch die Lagerung im Grünland erforderlich.

 

Es werde daher beantragt, den Auftrag ersatzlos aufzuheben.

 

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, vom 12.10.2016, GZ: 1310-9/1301864, wies der Stadtrat die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab.

 

Die Baubehörde II. Instanz begründet die Entscheidung zusammengefasst damit, dass mit Schreiben vom 29.02.2016 die Stadtgemeinde *** den Grundeigentümer der Liegenschaft in der ***, KG ***, aufgefordert habe, die in der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ liegenden Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, von sämtlichen Lagerungen und Abfällen zu befreien, da unter anderem eine Kontaminierungsgefahr bestünde.

 

Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei am 18.04.2016 ein diesbezüglicher Bescheid erlassen worden.

 

Mit Schreiben vom 04.05.2016, bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingelangt am 09.05.2016, habe Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska Berufung eingebracht.

 

In rechtlicher Hinsicht erwog die Verwaltungsbehörde, dass die gegenständlichen Lagerungen größtenteils Abfälle betreffen und zum Teil bestehe bei diesen Lagerungen, Maschinen und Geräten eine Kontaminierungsgefahr. Da es für diese Lagerungen keinen Konsens gebe und dieser in der gegenständlichen Widmungsart auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen, die dem entgegenstehen, auch nicht zu erlangen sei, müsse die Räumung dieser Abfälle verfügt werden.

 

Hingewiesen werde darauf, dass die gegenständlichen Lagerungen im Grünland bereits länger als zwei Monate bestehen. Von vorübergehenden Lagerungen, wie vom Berufungswerber in der Berufung behauptet, könne keine Rede sein.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem AVG und auf die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung verletze.

 

Mit gegenständlichem Bescheid sei ohne weitere Differenzierung offenbar angestrebt, dass die Grundstücke des Rechtsmittelwerbers von sämtlichen dort abgestellten Fahrnissen, Baumaterialien und landwirtschaftlichen Geräten und Fahrnissen geräumt werden. Seitens der Verlassenschaft werde auf der Liegenschaft eine Landwirtschaft betrieben. Es werden dort landwirtschaftliche Geräte aufgestellt und werden teilweise Baumaterialien sowie Verbrauchsmaterialien dort gelagert. Die Behörde habe den baubehördlichen Auftrag zur Räumung sämtlicher Fahrzeuge, Geräte und Baumaterialien und aller sonstigen Lagerungen erteilt. Es sei das Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft zulässig. Von den Sachen gehe auch keine Gefährdung aus. Zumindest ergebe sich aus den Bescheidbegründungen erster und zweiter Instanz keine solche Gefährdung.

 

Die Behörde habe allerdings ausdrücklich Abfälle vom Gegenstand des Auftrages ausgenommen. In der Berufungsentscheidung werde darauf verwiesen, dass größtenteils Abfälle gelagert werden und zum Teil eine Kontaminationsgefahr bestünde, ohne dies näher auszuführen.

 

Die Abstellung landwirtschaftlicher Geräte im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes verletze keine gesetzliche Regelung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei im Übrigen bereits wegen eines dauernden Lagerplatzes angesucht worden.

 

Es sei ein Großteil der Geräte während des Sommers für die Landwirtschaft verwendet worden und müssen diese im Freien abgestellt werden, da ja durch behördlichen Auftrag die vorherige Einstellhalle abgebrochen worden sei. Die Fahrnisse seien im Übrigen von der BH Tulln in Vollstreckung eines Abbruchbescheides auf das Grundstück gelagert worden, dies im Verfahren zur GZ: TUA3-V-101/036.

 

Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde oder die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

Zum durchgeführten Beweisverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine verbundene

öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (LVwG-AV-1318/002-2016, LVwG-

AV-1321-2016, LVwG-AV-1320-2016, LVwG-AV-1322-2016) für den 13.12.2017 an,

zu der Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska für die Beschwerdeführerin sowie Herr CR und RG für die belangte Behörde und die geladene Zeugin KRe erschienen sind. Der Zeuge HS jun. ist nicht erschienen.

 

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ergänzend vorgebracht, dass das

Verlassenschaftsverfahren noch anhängig sei.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass auf dem

Grundstück eine sehr große landwirtschaftliche Halle befindlich gewesen sei und

daran anschließend ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Nach 40 Jahren Verfahren

sei die Halle im Jahr 2016 im Wege der Zwangsvollstreckung abgebrochen worden.

Die Halle habe ursprünglich eine Baubewilligung gehabt, von der aber abgewichen worden sei. Der Konsens sei nie hergestellt worden, wodurch dann das gesamte

Vollstreckungsverfahren notwendig geworden sei. Bei dieser Halle habe es sich um

eine landwirtschaftliche Allzweckhalle gehandelt.

 

Es treffe zu, dass Frau KRe um nachträgliche Baubewilligung angesucht habe.

Diese Baubewilligung sei aber an Fristen gebunden gewesen und seien diese nicht

eingehalten worden. Diese Fristen haben unterschiedliche Herstellungsabschnitte

der Halle betroffen. Deswegen sei dann das Vollstreckungsverfahren wieder

aufgenommen worden.

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass der Verstorbene

bis zu seinem Tod Liegenschaftseigentümer gewesen sei.

 

Seitens der Parteienvertreter wurde zum Verfahren LVwG-AV-1318/002-2016 betreffend die Untersagung der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes übereinstimmend vorgebracht, dass das Wohnhaus ca. 1970 errichtet worden sei und gebe es auch diesbezüglich eine Baubewilligung. Es sei zwar zu Abweichungen gekommen, doch seien diese irrelevant, zumal das Gebäude kleiner als bewilligt errichtet worden sei.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass bis

heute keine Vorlage einer vollständigen Fertigstellungsanzeige erfolgt sei und liege

keine Benützungserlaubnis vor.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass zwar eine

Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei, aber wesentliche Beilagen diesbezüglich

gefehlt haben. Auf den Fotos im Akt sei das Gebäude abgebildet. Es seien

zahlreiche Mängel vorhanden. Der Beschwerdeführer habe sich dort nicht

regelmäßig aufgehalten.

 

Die Benützung sei nur bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung untersagt worden.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde seien als Mängel angeführt worden,

dass kein Geländer vorhanden sei, keine Stiegen, die Fassade nicht gemacht sei.

Dies sei bereits von außen erkennbar.

 

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass seitens der

Beschwerdeführerin keine Unterlagen bezüglich der Fertigstellung des Hauses bei

der Behörde eingebracht oder vorgelegt worden seien.

 

Der Beschwerdeführervertreter gab über Frage des erkennenden Gerichtes an, dass

er glaube, dass für das Silo und die Brückenwaage eine Baubewilligung existiere. Er

wisse es aber nicht.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass

diesbezüglich keine Baubewilligung erteilt worden sei. Ansonsten wäre das

Verfahren ja nicht eingeleitet worden.

 

Im Akt seien Fotos befindlich, auf denen die Brückenwaage und das Silo ersichtlich

seien.

 

Sowohl die Brückenwaage als auch das Silo seien unter dieser Halle befindlich

gewesen, die mittlerweile abgerissen worden sei.

 

Nachdem von der Behörde festgestellt worden sei, dass es für die Halle keine

Baubewilligung gebe, seien sie der Ansicht, dass es für die Brückenwaage und die

Silos ebenfalls keine geben könne. Bei der Baubehörde liege diesbezüglich auch

nichts auf. Es gebe auch keinen offenen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zugesagt, die entsprechende

Baubewilligung dem erkennenden Gericht vorzulegen.

Die Urkunde wird an die Gegenseite direkt übermittelt.

 

Weiters wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde zum Verfahren LVwG-

AV-1321/002-2016 ausgeführt, dass dieses Verfahren deswegen geführt werde, da

die Bauwerke einsturzgefährdet gewesen seien. Verfügt sei worden, eine

Absturzsicherung anzubringen und diese Gruben zu verfüllen.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass

hinsichtlich dieser Arbeiten keine Anzeige der Durchführung vorgelegt worden sei.

 

Auch die Fahrsilos und die Güllegrube seien unter dieser Allzweckhalle befindlich

gewesen. Es gelte im Wesentlichen selbiges wie zu dem Verfahren LVwG-AV-

1322/002-2016.

 

Dies werde auch seitens des Beschwerdeführervertreters bestätigt.

 

Seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Güllegrube ca. 3m x 10m

sei und die Fahrsilos bzw. Lagerfläche 3m x 5m und 2,5m tief seien. Die Güllegrube

sei ca. 1,5m tief.

 

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde dazu vorgebracht, dass er bezüglich

der Erfüllung der Auflagen keine Unterlagen der Baubehörde vorgelegt habe.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zum Verfahren LVwG-AV-

1320/002-2016 ausgeführt, dass die Halle mit diversen Dingen angefüllt gewesen

sei, Gerätschaften, Lagerungen, Schutt, etc. Die Gemeinde habe eben den

Hallenabbruch verfügt aber nicht bezüglich jener Dinge, die in der Halle befindlich

gewesen seien.

 

Der Vertreter der belangten Behörde wird den Abbruchauftrag bezüglich der

Allzweckhalle ebenfalls dem erkennenden Gericht übermitteln.

 

Der Vertreter der belangten Behörde führte weiters aus, dass im Zuge des

Abbruches der Halle eben sämtliche Fahrnisse aus der Halle verbracht worden

seien. Es werden diesbezüglich mehrere Fotokopien vorgelegt. Die Fahrnisse

befinden sich nunmehr eben dort, wo sie hin verbracht worden seien, um den

Abbruch der Halle durchzuführen.

 

Seitens des Beschwerdeführervertreters werde auf den Erhebungsbericht der

Gewässeraufsicht vom 06.10.2016 verwiesen. Inzwischen seien die Arbeiten

durchgeführt worden.

 

Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass nur mehr noch

teilweise Fahrzeuge, Geräte und Baumaterial dort befindlich seien. Es gebe aber

sicher noch ein paar Geräte, die nicht funktionstauglich seien. Manche seien aber

funktionstauglich.

 

Die in der Verhandlung einvernommene Zeugin KRe gab

zusammengefasst an, dass es bezüglich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im

Verfahren LVwG-AV-1318/002-2016, eine Baubewilligung gebe. Ihres Wissens gebe

es aber keine Fertigstellungsanzeige. Sie persönlich habe der Baubehörde auch

nichts vorgelegt.

 

Betreffend das Verfahren LVWG-AV-1322/002-2016 gab die Zeugin an, dass es für

die Silos und die Brückenwaage keine separate Baubewilligung gebe. Diese seien

immer ein Bestandteil von der Halle gewesen. Alles was hier gegenständlich sei,

stehe im Eigentum der Verlassenschaft.

 

Bezüglich des Verfahrens LVwG-AV-1321/002-2016 (Güllegrube, unterirdische

Lagerfläche, Fahrsilos) gab die Zeugin an, dass diese baulichen Anlagen ebenfalls

Teil der Allzweckhalle gewesen seien. Es gebe dafür auch keine separate

Baubewilligung. Die Jauchegrube sei in etwa 6 m x 3 m. Die Lagerfläche in etwa 5 x

2 m und ca. 1,20 m tief.

 

Seitens der Parteienvertreter wurde klargestellt, dass das Fahrsilo und die

unterirdische Lagerfläche dasselbe sei. Es gebe eben eine solche Grube, die am

Foto abgebildet sei.

 

Über Frage des Beschwerdeführervertreters, ob die Zeugin einen Antrag auf

Baubewilligung gestellt habe, gab die Zeugin an, dass sie einen solchen gestellt

habe, aber diesen auch zurückgezogen habe. Sie sei Bauwerberin bezüglich der

Halle gewesen, das betreffe eben auch Silos, Brückenwaage, Güllegrube, etc. Sie sei glaublich bis September 2014 Pächterin der Liegenschaft gewesen. Sie habe die

Landwirtschaft betrieben. Danach sei ihr Vater, Herr HJJS,

wieder Bewirtschafter der Liegenschaft gewesen bis zu seinem Ableben. Er sei

immer Eigentümer der Liegenschaft geblieben.

 

Die dort befindlichen Geräte und Fahrzeuge seien allesamt funktionstauglich

gewesen, ansonsten hätten sie sie ja nicht benützen können. Es seien schon auch

ein oder zwei LKWs dort befindlich gewesen, die nicht mehr benutzbar waren, damit

meine sie nicht mehr fahrbereit, aber benutzt haben sie sie schon. Das angeführte

Baumaterial, das dort befindlich sei, befinde sich dort zwecks Fertigstellung des

Baus, das seien Ziegel, Fensterrahmen, Eisenteile, etc.

 

Die Zeugin habe kein aufrechtes Baubewilligungsverfahren betreffend diese

Verfahren. Sie habe alles zurückgezogen bzw. zurückgelegt.

 

Seitens der Zeugin wurde ergänzend vorgebracht, dass es einen Kostenvoranschlag

bezüglich des Abbruches der Allzweckhalle gebe, darin seien eben auch die

Fahrnisse bzw. Gerätschaften aufgelistet. Es sei also sehr verwunderlich, wenn der

Kostenvoranschlag die Allzweckhalle mit „Inhalt“ betreffe, dieser aber nicht entfernt

worden seien. Natürlich auch, was die baulichen Anlagen betreffe.

 

Seitens der Zeugin wurde der entsprechende Kostenvoranschlag vorgelegt und den

Parteienvertretern eine Kopie ausgehändigt. Der Kostenvoranschlag wurde als

Beilage ./A zum Akt genommen.

 

Verwiesen werde seitens der Zeugin in diesem Zusammenhang auf die unten

angeführte Passage.

 

Die Zeugin gab weiters dazu an, dass der Angebotsbetrag entsprechend hinterlegt

worden sei. Im Kostenvoranschlag sei ausgeführt, dass vorhandene Gruben und

Vertiefungen mit dem anfallenden Bauschutt verfüllt und planiert werden.

 

Betreffend das Verfahren LVwG-AV-1320/002-2016 führte die Zeugin weiters aus,

dass die Liegenschaft von ihrem Bruder, Herrn HS, „zugemüllt“ werde. Die Baumaterialien seien von der Abbruchfirma. Sie könne nicht angeben, was

derzeit auf der Liegenschaft funktionstauglich sei oder nicht.

 

Sie nehme aber an, dass es dort auch Fahrzeuge gebe, die nicht funktionsfähig

seien, wobei sie seit längerer Zeit nicht dort gewesen sei.

 

Seitens der belangten Behörde wurden mit E-Mail vom 21.12.2017 der

Abbruchbescheid betreffend die Abstellhalle vom 07.02.1996, die nachträgliche

Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.11.2013, der

Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2014 und ein

Schreiben der Zeugin KRe vom 04.09.2014 vorgelegt. Weiters wurde mit E-Mail

vom 27.12.2017 der Bescheid betreffend Baubewilligung des Wohn- und

Wirtschaftsgebäudes vom 10.03.1977 vorgelegt.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:

 

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, samt des darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes.

 

Bis zum Ableben des Herrn HJJS, geb. am ***, war

dieser grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft.

 

Im März 2016 wurden im Zuge der Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrages der Allzweckhalle, die in der Halle befindlichen Fahrnisse ins Freie verbracht.

 

Im Februar 2016 fand eine Begehung der Liegenschaft durch die Baubehörde I. Instanz statt. Zu diesem Zeitpunkt waren auf der Liegenschaft teils funktionsfähige, teils funktionsunfähige Fahrzeuge im Freien gelagert. Weiters diverse Gerätschaften und Baumaterialien. All diese Gegenstände bzw. Fahrzeuge und Gerätschaften befanden sich im Freien auf gegenständlichem Grundstück. Bei den Fahrnissen handelte es sich weder um Bauwerke noch bauliche Anlagen. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Lagerung im Widmungsgebiet „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ oder im „Bauland“ erfolgte.

 

Die Lagerung wurde der Baubehörde zuvor nicht angezeigt.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass von diesen zum Zeitpunkt der Begehung vorhandenen Fahrnissen, eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine „regelmäßige und dauernde Verwendung“ des Grundstückes zur Lagerung vorliegt, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass eine mehr als zwei Monate andauernde Lagerung von Fahrnissen bzw. Materialien erfolgt ist und/oder Teile der im Bauland liegenden Grundstücke als regelmäßiger Stellplatz verwendet werden.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens.

 

Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der oben genannten Liegenschaft ist, konnte auf Grund des Vorbringens des Verlassenschaftskurators konstatiert werden, ebenso auf Grund der Zeugenaussagen und gab es dazu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Die Feststellung bezüglich der Eigentümereigenschaft des verstorbenen Herrn HJJS, basiert auf den erstellten und im Akt befindlichen (historischen) Grundbuchauszügen und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen.

 

Betreffend die Lagerung der oben genannten Gerätschaften bzw. Fahrzeuge – zumindest im Februar 2016 – ist auf das Schreiben vom 29.02.2016, welches im Akt einliegend ist, zu verweisen. Auch die glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Verhandlung deckten sich im Wesentlichen mit den Angaben der belangten Behörde.

 

Gleich verhält es sich mit der Feststellung, dass die Fahrnisse teilweise von der Behörde im Zuge des Vollstreckungsverfahrens im Freien abgestellt wurden.

 

Dass es sich bei den Fahrnissen nicht um Bauwerke oder bauliche Anlagen handelt, ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt und dem Vorbringen der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Zu keinem Zeitpunkt war von baulichen Anlagen oder Bauwerken die Rede, sondern vielmehr von Fahrzeugen und losen Materialien. Auch aus dem erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag ergibt sich zweifelsohne, dass es sich hiebei um keine baulichen Anlagen oder Bauwerke handelt.

 

Dass betreffend der Lagerung der Fahrnisse keine Anzeige erstattet wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde und wurde seitens der Beschwerdeführerin derartiges auch nie behauptet.

 

Die Negativfeststellungen hinsichtlich einer „regelmäßigen und dauernden Verwendung“ des Grundstückes zur Lagerung bzw. einer mehr als zwei Monate andauernden Lagerung von Fahrzeugen bzw. Materialien bzw. einer Nutzung als Stellplatz, musste mangels vorhandener Beweisergebnisse getroffen werden. Es lagen dazu widersprüchliche Angaben der Parteienvertreter vor und konnte auch die einvernommene Zeugin in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben über die tatsächliche Dauer der Lagerung tätigen. Die Aussage, dass die Liegenschaft von ihrem Bruder „zugemüllt“ werde, bildet auch keine hinreichende Grundlage, um Feststellungen über die tatsächliche Verwendung und die Dauer der Lagerungen zu treffen. Auch nicht der im Akt einliegende Bericht der Gewässeraufsicht vom 06.10.2016. Zwar wird darin detailliert aufgelistet, welche Materialien auf der Liegenschaft befindlich sind, doch kann daraus auch nicht der verlässliche Rückschluss gezogen werden, dass diese Materialien tatsächlich für mehr als zwei Monate dort gelagert wurden. Für eine solche Feststellung hätte es wohl einer ausführlicheren Dokumentation für den Zeitraum von über zwei Monaten bedurft. Auch standen diesen Erhebungen die Aussagen des Beschwerdeführervertreters entgegen, der angab, dass die angeführten Materialien bzw. Gegenstände bereits entfernt und die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Den Angaben der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Verhandlung konnte ebenfalls nicht entnommen werden, dass diese Lagerung eine über zwei Monate hinausgehende Lagerung gewesen ist.

Darüber hinaus ließ sich dem Verfahrensakt nur entnehmen, dass eine einmalige Kontrolle der Liegenschaft stattgefunden hat. Es war sohin auch keine Dokumentation im Akt, die auf eine tatsächlich längere dauernde bzw. regelmäßige Lagerung, von über zwei Monaten, schließen lassen würde.

 

Infolge der divergierenden Angaben der Parteienvertreter und mangels detaillierter Dokumentation der Lagerung, mussten die obigen Negativfeststellungen getroffen werden.

 

Des weiteren ergab sich weder aus dem Akt noch dem durchgeführten Beweisverfahren, in welchem Widmungsgebiet die Lagerung am Tag der Begehung erfolgt ist.

 

Dass eine Gefahr von den auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnissen (Fahrzeuge und Gerätschaften) ausgehe, konnte nicht festgestellt werden, zumal auch dazu keine Urkunden im Akt einliegend waren, die eine solche Feststellung tragen würden. Zum einen fehlt es an einer ausreichenden Begründung im Bescheid und wurde darüber hinaus seitens des Beschwerdeführervertreters vorgebracht, dass die Arbeiten zur Beseitigung bereits durchgeführt wurden. Auch den Angaben der Zeugin im Hinblick auf die Lagerung von Fahrnissen, konnte nicht entnommen werden, worin eine Gefahr für Personen und Sachen konkret bestehen sollte. Der im Akt befindliche Bericht der Wasseraufsicht reicht nicht hin, um derartiges zu konstatieren, zumal seitens des Beschwerdeführervertreters eben vorgebracht wurde, dass die entsprechenden Arbeiten bereits durchgeführt wurden.

 

Dass sich die gegenständlichen Fahrzeuge im Freien befinden und nicht in einem Bauwerk gelagert werden bzw. untergestellt sind, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin KRe und den Angaben des Vertreters der belangten Behörde. Darüber hinaus ist auch der Beschwerdeführervertreter diesen Angaben nicht entgegengetreten.

 

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

 

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

 

Zumal es sich um ein Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 handelt (zumindest wurde der baupolizeiliche Auftrag auf diese Rechtsgrundlage gestützt) und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auf Lagerungen im Jahr 2016 bezieht, waren für die rechtliche Beurteilung gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Bestimmungen der NÖ BO 2014 maßgeblich.

 

Gemäß § 35 (1) NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

  1. 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

    Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat mit gegenständlichem, baupolizeilichem Auftrag die Entfernung der oben genannten Fahrzeuge, Gegenstände und Baumaterialien angeordnet.

 

Der von der Baubehörde herangezogene § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 bietet aber für den erlassenen baupolizeilichen Entfernungsauftrag keine gesetzliche Grundlage.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von „Gebäuden“ oder Teilen davon anzuordnen.

Bereits aus dem Gesetzestext erhellt, dass sich die Sicherungsmaßnahmen bzw. die Anordnung der Räumung auf „Gebäude“ bezieht.

Unstrittig steht fest, dass dieser baupolizeiliche Auftrag auf die Entfernung von Fahrnissen gerichtet ist, welche nicht unter die Begriffe eines Bauwerks, einer baulichen Anlage oder eines Gebäudes zu subsumieren sind.

 

Es kann nicht dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er von § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 auch die Entfernung von Fahrnissen – welche weder dem Gebäudebegriff noch dem einer baulichen Anlage unterstellt werden können – auf einer Liegenschaft, welche sich im Freien befinden, erfasst wissen wollte. Eine derart extensive Interpretation dieser Bestimmung, würde eindeutig den Wortlaut der Norm verlassen, auch wenn die Verwaltungsbehörde eine Maßnahme zur Hintanhaltung von Gefahren bezweckt und damit eine „Sicherungsmaßnahme“ – zur Vermeidung einer Kontaminierung – setzt. Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich wären.

Dieser baupolizeiliche Auftrag auf Entfernung dieser Fahrnisse, findet in § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 somit keine Deckung.

 

Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bedarf die Erlassung baupolizeilicher Aufträge auf Grund des Legalitätsprinzips einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254).

 

Eine solche fehlt aber jedenfalls, wenn die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag hinsichtlich der Entfernung von Fahrzeugen und Gegenständen – gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 – erteilt.

Ein baupolizeilicher Auftrag, der auf Entfernung von Fahrnissen – welche keine baulichen Anlagen oder Bauwerke darstellen – gerichtet ist, findet im Gesetz keine Deckung.

 

Zu prüfen war hingegen, ob § 35 Abs. 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014, eine Rechtsgrundlage für den Entfernungsauftrag bietet.

 

§ 35 Abs. 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 normiert unter anderem den Abbruch von bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen „andere Vorhaben“.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt gegen eine nach § 35 Abs. 2 Z 3 letzter Satz NÖ BO 1996 zu unterbindende rechtswidrige Verwendung eines Grundstückes, begrifflich kein Abbruchauftrag, sondern nur ein Unterlassungsauftrag in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2003, 2001/05/0387). In diesem zuletzt genannten Erkenntnis, vertritt der VwGH (in Bezug auf Lagerboxen und Abstellanlage) die Rechtsmeinung, dass ein Benutzungsverbot als ein Unterlassungsauftrag zu verstehen ist.

Hingegen ist ein Benützungsverbot nicht als – gleichsam „automatische“ – Folge eines Abbruchauftrages im Gesetz vorgesehen.

 

Gleichwohl kann aus einem hier erlassenen Entfernungsauftrag – als baupolizeilicher Auftrag – kein Unterlassungsauftrag konstruiert werden. Zum einen findet – wie bereits oben ausgeführt – bereits der Entfernungsauftrag keine Deckung in § 35 NÖ BO 2014 und zum anderen ergibt sich eine daraus resultierende Unterlassung (als „automatische Folge eines baupolizeilichen Auftrages) ebenfalls nicht aus dem Gesetz.

 

Darüber hinaus hat die belangte Behörde bzw. die Baubehörde I. Instanz in diesem Verfahren auch kein Benützungsverbot – wie im oben zitierten Erkenntnis gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BauO 1996 – ausgesprochen, sondern den baupolizeilichen Auftrag zur Räumung erteilt.

Eine Umdeutung des Räumungsauftrages in einen Unterlassungsauftrag war infolge der Verschiedenartigkeit dieser Aufträge nicht möglich.

 

Darüber hinaus konnte schließlich nicht einmal konstatiert werden, dass es sich überhaupt um ein „anzeigepflichtiges“ Vorhaben iSd § 15 NÖ BO 2014 gehandelt hat, was aber für das Auftragsverfahren nach § 35 Abs 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 notwendige Voraussetzung wäre.

 

Anzeigepflichtig gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit e und lit f NÖ BO 2014 sind

die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger und die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

 

Eine Anzeigepflicht würde folglich nur bei der Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, bestehen.

Obgleich zwar festgestellt werden konnte, dass im Zuge einer stattgefundenen Begehung im Februar 2016, Fahrnisse auf der Liegenschaft gelagert wurden, konnte nicht konstatiert werden, dass eine über zwei Monate dauernde Lagerung bzw. eine regelmäßige dauernde Verwendung des Grundstückes zu Lagerungs- oder Stellzwecken erfolgt ist.

 

Infolge dessen, war es dem erkennenden Gericht nicht möglich, den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde im Hinblick auf eine „Anzeigepflicht“ zu folgen. In rechtlicher Hinsicht war somit nicht vom Bestehen eines anzeigepflichtigen Vorhabens auszugehen.

 

Zumal in ständiger Rechtsprechung bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben nicht vom Gesetzeswortlaut des § 35 NÖ BO 2014 erfasst sind, fehlt es dem baupolizeilichen Auftrag auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen an einer gesetzlichen Grundlage und verstößt der baupolizeiliche Auftrag somit gegen das Legalitätsprinzip.

 

Nur bei Vorliegen einer festzustellenden dauernden, regelmäßigen und über zwei Monate dauernden Lagerung bzw. Verwendung als Stellplatz im Bauland, wäre von einer Anzeigepflicht auszugehen, und in weiterer Folge allenfalls mit Untersagungsauftrag – iSd obigen Rechtsprechung – vorzugehen.

 

Zumal es somit hinsichtlich dieses baupolizeilichen Auftrages an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, war der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides – wie im Spruch dieses Erkenntnisses dargetan – entsprechend abzuändern.

 

Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung war formal nicht abzusprechen, zumal der Beschwerde von Gesetz wegen

die aufschiebende Wirkung zukam und eine solche auch nicht aberkannt wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

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