LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1075/001-2016

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1075/001-20162.3.2018

BauO NÖ 2014 §17
BauO NÖ 2014 §4 Z7
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1075.001.2016

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.08.2016, Zl. ***, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage wird gemäß § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.04.2018 neu festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12.04.2016, AZ. ***, wurde gegenüber Herrn A und Frau B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 35 NÖ BO 2014 angeordnet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete bauliche Anlage (Einrichtung für Pferde - Pferdeführanlage - Bewegungsturm) abzutragen. Der Demolierungsauftrag sei bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen.

In der Begründung ihres Bescheides führte die Baubehörde 1. Instanz u.a. aus, dass das Grundstück rechtskräftig als Grünland gewidmet sei und es sich bei der errichteten Anlage um eine bauliche Anlage handle, welche genehmigungspflichtig und im Grünland unzulässig sei, es sei denn, die Anlage würde zu einem entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Eine Baubewilligung liege nicht vor.

In der fristgerecht erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der aufgestellten Pferdeführungsanlage nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung handle, da diese kein Bauwerk gemäß § 4 Z 7 leg. cit. darstelle. Vielmehr handle es sich um ein Sport- bzw. Spielgerät, dessen Montage von jedem Laien unter Verwendung der Aufbauanleitung aufgestellt werden könne. Weder das Eigengewicht der Anlage vermöge eine kraftschlüssige Verbindung zum Boden zu begründen, noch der Umstand, dass an den vier Füßen der Pferdeführungsanlage jeweils Waschbetonplatten montiert worden seien. Die aufgestellte Anlage diene dem Sohn der Beschwerdeführer als Sportgerät zur Ausübung des Reitsports und diene die Anlage der Bewegung der Pferde im Rahmen der Ausübung dieses Sports. Zudem sei die Anlage auch als Spielgerät zu qualifizieren, da sie dem Ausleben des natürlichen Bewegungstriebes der Pferde diene. Es bestehe daher weder Anzeige- noch Bewilligungspflicht.

In einem E-Mail an die Gemeinde stellte der von der Gemeinde beigezogene Sachverständige auf Grund der übermittelten Fotos fest, dass eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden durch das Eigengewicht der baulichen Anlage begründet werde und aufgrund der Größe davon ausgegangen werden könne, dass die Anlage im Fall des Versagens jedenfalls eine Gefahr für Personen und Sachen darstelle.

Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 11.07.2016 wurde seitens des Sachverständigen aufgrund der vorgefundenen Konstruktion festgestellt, dass für das Aufstellen der Anlage ein höheres Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei und es sich somit um eine bauliche Anlage handle. Zur behaupteten Qualifikation als Spiel- bzw. Sportgerät wurde erläutert, dass die Anlage weder als Teil eines Spielplatzes noch als Teil eines Sportplatzes zu betrachten sei und auch keine Spiel- oder Sportplatzwidmung gegeben sei.

In der Folge legten die Beschwerdeführer mehrere (wortidente) Bestätigungen verschiedener Veterinärmediziner vor, wonach es sich zusammengefasst bei der Führanlage um ein Trainingsinstrument bzw. Sportgerät für Pferde handle. Darüber hinaus könne eine Steigerung von Kondition und Muskelaufbau oder eine Abwechslung vom Alltag erreicht werden. Derartige Maschinen könnten und sollten das Reiten und/oder den Weideauslauf nicht ersetzen, sondern dienten als zusätzliche notwendige Einrichtung, um die tägliche Bewegung des Pferdes sicherzustellen.

Schließlich wurde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22.08.2016, Zl. ***, abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dann, wenn ein Bauwerk nicht dem Ausnahmetatbestand des § 17 NÖ BO 2014 entspreche oder irrtümlicherweise ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben angenommen worden sei, neben der nachträglichen Legitimation auch die Möglichkeit der Beseitigung des Bauwerks mittels baubehördlichem Abbruchauftrag gesetzlich vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf die Aussage des bautechnischen Sachverständigen handle es sich bei der Pferdeführungsanlage um eine bauliche Anlage gemäß § 4 NÖ BO 2014 und nicht um ein freies Bauvorhaben im Sinne des § 17 leg.cit.. Da das Bauwerk im Grünland mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht nachträglich legitimiert werden könne, sei der Abbruchauftrag daher zu Recht ergangen.

In der vorliegenden fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Berufungsbescheid wird zunächst moniert, dass die belangte Behörde fälschlicherweise aus der Behauptung, es handle sich bei der Schrittmaschine um eine bauliche Anlage, den Schluss ziehe, dass es sich „sohin nicht um ein freies Bauvorhaben im Sinne des § 17 NÖ Bauordnung 2014“ handle. Das Gesetz folge dem umgekehrten Weg. Sofern ein freies Bauvorhaben im Sinn des § 17 vorliege, handle es sich um ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Somit wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob es sich bei der Schrittmaschine um ein Spiel- bzw. Sportgerät handle. Bei Bejahung - und dies sei hier der Fall - komme es nicht mehr darauf an, ob es sich um eine bauliche Anlage handle. Weiters gehe die Berufungsbehörde in ihrer Annahme fehl, dass die Schrittanlage nur bei Vorliegen einer Widmung als Spiel- und Sportplatz errichtet werden dürfe, zumal im Grünland gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 lediglich bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben untersagt seien. Hinsichtlich des Vorliegens einer baulichen Anlage liege lediglich die Aussage des Sachverständigen zum Erfordernis eines höheren Maßes an bautechnischen Kenntnissen vor. Zum weiteren Tatbestandsmerkmal einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden würden hingegen keine Beweisergebnisse vorliegen. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Darüber hinaus habe der Sachverständige offenbar die Funktion des Verhandlungsleiters innegehabt und die rechtlichen Beurteilungen an sich gezogen. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht der Behörde, dass sie die Qualifiktion als Spiel- bzw. Sportgerät nicht zu prüfen brauche, sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen worden. Die Anlage diene der Bewegung der Pferde im Rahmen des Reitsports des Sohnes der Beschwerdeführer und werde diese auch von den Pferden zum Spielen verwendet, indem die Anlage dem Ausleben des natürlichen Bewegungstriebes der Pferde diene.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.10.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Der nachfolgende entscheidungsrelevante und im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Akt der Gemeinde ***. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und die Hompage des Herstellers der Pferdeführanlage (***).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Nr. *** in der Katastralgemeinde ***.

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde vom 14.03.2016 wurde der Baubehörde bekannt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück eine Pferdeführanlage errichtet worden war. Das Grundstück weist in diesem Bereich die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf.

Mit dieser Pferdeführanlage der Firma B mit Sitz in ***, Niederlande, werden Pferde mittels von einem Elektromotor angetriebenen Treibgittern innerhalb eines äußeren und eines inneren Begrenzungszaunes im Kreis geführt. Zur Fixierung der Lage der mit dem Motor versehenen Antriebseinheit ist diese auf vier am Boden aufgelegten Waschbetonplatten fest verschraubt.

Die beschriebene Konstruktion ist, wie Tierärzte in vorgelegten Schriftstücken darlegen, ein „Trainingsinstrument bzw. Sportgerät für Pferde“, um diesen zusätzliche Bewegung zu verschaffen sowie deren Kondition und Muskelaufbau zu steigern. Die solcherart trainierten Pferde werden vom Sohn der Beschwerdeführer zur Ausübung des Reitsports in der Sparte Westernreiten verwendet.

Für die Pferdeführanlage samt Begrenzungszäunen liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.

Hinsichtlich des Verfahrensganges wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die einleitende Darstellung des erst- und zweitinstanzlichen baupolizeilichen Verfahrens verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:

§ 4 NÖ BO 2014:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)“

§ 14 NÖ BO 2014:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

§ 17 NÖ BO 2014:

„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(…)

9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);

(…)“

§ 35 NÖ BO 2014:

„Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

„Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(…)“

Zunächst ist den Beschwerdeführern dahingehend Recht zu geben, dass in jenen Fällen, in denen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ BO 2014 vorliegt, nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt, hat der Gesetzgeber in diese Ausnahmebestimmung doch durchaus auch Baulichkeiten explizit aufgenommen, die unter die Definition des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 zweifellos subsumiert werden können.

Im ersten Schritt ist daher vielmehr zu prüfen, ob die gegenständliche Pferdeführungsanlage – wie von den Beschwerdeführern behauptet – als Spiel- und/oder Sportgerät zu qualifizieren ist.

In der NÖ BO 2014 ist nicht definiert, was unter einem Spiel- oder Sportgerät zu verstehen ist. In der Vorgängerbestimmung des § 17 NÖ Bauordnung 1996 sah das Gesetz die entsprechende Ausnahme für „Spielplatzgeräte“ vor. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem Spielplatzgerät insbesondere nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn es um vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtete Geräte geht; vielmehr fällt jedes zum Spielen geeignete und dazu bestimmte Gerät unter diesen Begriff (vgl. Erkenntnis vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0254).

Im Motivenbericht zur NÖ BO 2014 finden sich keine Ausführungen dazu, weshalb die Ausnahmebestimmung nun für „Spiel- und Sportgeräte“ an Stelle von „Spielplatzgeräten“ gelten solle.

Orientiert man sich nun an der gängigen Definition des Wortes „spielen“, so wird dies etwa im Duden mit „sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise betätigen, mit etwas beschäftigen“ beschrieben. Auch laut Wikipedia ist ein Spiel als „eine Tätigkeit, die zum Vergnügen, zur Entspannung, allein aus Freude an ihrer Ausübung, aber auch als Beruf ausgeführt werden kann“ definiert.

Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, die gegenständliche Pferdeführanlage bzw. Schrittmaschine diene den Pferden zum Spielen, so ist dazu einerseits festzustellen, dass der Gesetzgeber unter diese Bestimmung - insbesondere in Anbetracht der Vorgängerbestimmung, auf welche auch im Kommentar zur NÖ BO 2014, Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, S. 298, immer noch verwiesen wird - Spielgeräte (bzw. früher: Spielplatzgeräte) für Menschen subsumieren wollte. Zum anderen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auszuschließen, dass die Pferde „zum Vergnügen oder Zeitvertreib oder allein aus Freude an der Sache selbst“ in dieser Schrittmaschine im Kreis gehen, wird ihnen dies doch von Menschen aufgezwungen und dient dies laut den Bestätigungen der verschiedenen Veterinärmediziner medizinischen Zwecken, nämlich als „zusätzliche notwendige Einrichtung, um die tägliche Aktivität und Bewegung des Pferdes sicher zu stellen“ sowie „zur Erhaltung und Verbesserung der physischen sowie psychischen Eigenschaften der Pferde“. Ebenso wenig kann das Ausleben des natürlichen Bewegungstriebes der Tiere als „sich mit etwas beschäftigen“ qualifiziert werden. Da somit die gegenständliche Anlage ausschließlich für Tiere, nicht aber für Menschen konzipiert ist und sich der Zweck der Anlage so darstellt, dass diese der Bewegung der Tiere dient (nicht aber etwa dem Zeitvertreib gegen Langeweile), liegt hier kein Spielgerät vor.

Aus gleichen Gründen scheidet auch die Qualifikation als Sportgerät aus. Auch hier werden laut Wikipedia unter dem Begriff Sport „verschiedene Bewegungs-, Spiel- und Wettkampfformen zusammengefasst, die meist im Zusammenhang mit körperlichen Aktivitäten des Menschen stehen […]“. Der Duden spricht hier von „nach bestimmten Regeln [im Wettkampf] aus Freude an Bewegung und Spiel, zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte körperliche Betätigung“. Nach dem gängigen Sprachgebrauch ebenso wie nach der genannten Definition ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber darunter Geräte verstehen wollte, die im Zusammenhang mit körperlichen Aktivitäten von Menschen stehen. Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, die Pferdeführanlage diene der Ausübung des Reitsports ihres Sohnes, so ist dazu festzuhalten, dass das gegenständliche Gerät in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausübung dieses Sports steht, dient dieses doch lediglich der körperlichen Ertüchtigung der Pferde, nicht aber des Reiters. Sogar dann, wenn man das Pferd als „Sportgerät“ des Reiters qualifizieren wollte, schiede eine Anerkennung der Schrittmaschine als Sportgerät aus, zumal ein derartiger Zusammenhang nicht zulässigerweise hergestellt werden kann. Es käme wohl auch niemand auf die Idee, den Sessellift bei Ausübung des Skisports als Sportgerät zu bezeichnen. Tatsächlich ersetzt der Einsatz des Bewegungsturms die eigene intensivere Beschäftigung mit dem Tier oder die allenfalls notwendige Anstellung eines Pferdetrainers.

Mangels Vorliegen eines Spiel- oder Sportgerätes im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 ist also zu prüfen, ob eine bauliche Anlage vorliegt. Als solche gilt gemäß § 4 Z 6 leg.cit. ein Bauwerk, das kein Gebäude ist, wobei ein Bauwerk wiederum gemäß Z 7 ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Dass für die gegenständliche Pferdeführanlage ein höheres Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits durch den beigezogenen Sachverständigen festgestellt.

Zum Berufungsvorbringen, dass die gegenständliche Anlage von jedem Laien unter Verwendung der Aufbauanleitung aufgestellt werden könne, ist festzuhalten, dass das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn ein Objekt zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0043). Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.1992, Zl. 91/10/0007).

Zur Herstellung der gegenständlichen Pferdeführanlage bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt.

Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom 17.10.1978, VwSlg. 9.657/A). Gegenständlich wurde die Anlage zur Fixierung, damit diese beim Betrieb nicht verrutschen oder kippen kann, auf Waschbetonplatten montiert.

Insoweit die Beschwerdeführer die Beurteilung rechtlicher Fragen durch den Sachverständigen monieren, sei darauf hingewiesen, dass dessen rechtliche Wertungen in einer Verhandlung für die Behörde grundsätzlich unbeachtlich sind und daraus auch keine Befangenheit des Sachverständigen abgeleitet werden kann. Werden diese Rechtsansichten von der belangten Behörde in ihre Entscheidung übernommen, unterliegen diese jedenfalls auch der rechtlichen Würdigung des erkennenden Gerichts.

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 ist nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr zu beurteilen, ob eine Baubewilligung zulässigerweise erteilt werden darf. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages ist nun nur noch zu prüfen, ob eine erforderliche Baubewilligung erteilt wurde oder nicht.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt also ein Bauwerk und somit eine bauliche Anlage vor, die gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 einer Bewilligungspflicht unterliegt, unabhängig davon, in welcher Widmungsart die bauliche Anlage errichtet werden soll. Eine derartige Bewilligung wurde unbestritten nicht beantragt und nicht erteilt.

Es konnte daher keine Rechtswidrigkeit des erteilten Demolierungsauftrages erkannt werden.

Die Leistungsfrist wurde im Abbruchauftrag mit einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2012. Zl. 2011/01/0167). Aufgrund der aktuell vorherrschenden winterlichen Witterungsbedingungen wird diese Frist vom erkennenden Gericht um mehrere Wochen verlängert und in diesem Umfang jedenfalls als angemessen und ausreichend erachtet, um der auferlegten Verpflichtung nachkommen zu können.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, jedoch waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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